1919 / 147 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 03 Jul 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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_ Aufgeboben werden Bestimmungen der Gernetndeverfafsungs- greBe. nah denen Stadtverordnete nit zugleißh Mitglieder des Nagistrats fein können.

Neuwahl der Amtsvorsteher. 11

Die Arntódauer der vom ÖDberpräsidenten ernannten Amt8vor- steder und ibrer SteUvertreter (§8 56, 57 K.-O. für die Provinzen ste und Weßipreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen in der Fassung vom 19. März 1831 {Geseßsamml. S. 155] und S8 48, 49 der K.-O. für die Provinz Scleëwig: Holstein vom 26. Mai 1888 [Gefeßfamml. S. 139]) endigt mit dem 31. Oktober 1919. Bis zum 31. August 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteder (Stellvertreter) vorzunehmen.

Die neugewähßlten Amtêvorsteher (Stellvertreter) bedürfen der Bestätigung dur den Oberprästdenten.

Die biêherigen Amtsvorsteher bleiben bis zur Einfübrung der neugcwählten in Tätigkeit.

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Wahl der Gemeindevertretungen în den Landgemeinden der Provinz Hannover. S

In der Provinz Hannover ist in jeder Landgemeinde, in der eine Gemeindevertretung nicht besteht, von dem Gemeindevorsteher fofort eine Lisie der nah § 1 dieses Gesebes stimmberechtigten Personen nach dem Stande vom 1. Juli 1919 neu aufzustellen und fort- zuführen.

& 13. In der Provinz Hannover ist in jeder Landgemeinde, în wel&er

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die Zahl der in DEL E verzeichneten Stimmberechhtigten (8 12) R 40 beträgt, eine Gemeindevertretung (Gemeindeaus|chuß) zn wählen. :

Durch ein auf Beschluß der Gemeindeversammlung nah §8 41, 42 der Landgemeindcordnung für die Provinz Hannover (Hann. Gesez- famml. 1359 S. 393) zu erlassendes Ortsstatut kann die Wahl finer Gemeindevertretung auch bei einer geringeren Anzahl von Stimms- berectigten angeordnet werden,

z 8 14. _Die Zaktl der Gemeindeverortneten 13) wird erstmalig durch Bes{luß des Krei8aus\Musses. weiterhin durch Ortsstatut, über das ie Gemeindevertretung besGließt, festgesckt. S 15:

In den Landgemeinden der Provinz Hannover tritt die Gemeinde- Serireiung in allen Nechten und Pflichten an die Stelle ter Gemeinde- v:rsammlung.

Neuwahl der Deputationen und Kommissionen in den Gemeinden und Kreisen,

16.

Die gewählten Mitglieder ler Gemeindedeputationen und -k'om- missionen sind neu zu wählen.

Deszleichen sind die vom Kreistage gewählten Mitglieder der für Zwede der allgemeinen Landeëverwaltung eingerichteten Kom- misstonen neu zu wählen.

Die Wahlen finden nah dem Verbältniswahlsystem statt. Be-

¿üglib der zur Cinreibung von Wahlvorscblägen geforderten Unter- sriftenzahl findet die Bestimmung in § 7 Abs. 2 des Gesetzes finn- gemäße Anwendung. Entsteßende BruGteile werden nach unten, \o- weit die Teilungs8zabl weniger als 1 beträgt, na oben abgerundet. _ Im übrigen erläßt die näheren Bestimmungen über die Dur&- führung des Verbältniswahlsystems bezügli der Wahl zu den städti- schen Gemeindedeputationen und Kommissionen die Stadtverordneten- versammlung, bezügliß der Wahl zu den Kreiskommissionen der Kreisaus\{uk. :

Auf civstimmigen BesGluß der Wahlkörperschaft können die in Vbs. 1 urd 2 vorgeschriebenen Wahlen an Stelle der Verhältniswahl dur) eiufachen Zuruf erfolgen.

Neuwahl des Provinzialrats und des Bezirksauss\chufs es,

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. Die gewählten Mitglieder des Provinzialrats und des Bazirks- aussdufses und ibre Stellvertreter werden von dem neugeräblten Provinzialauéschuß bei feiner e:sten Tagung mit Wirkung vom l. des auf den Wahîtag folcenden Monats ueu gewählt. Die Wahlzeit der bisberigen gewählten Mitglieder (Stellvertreter) des Vrovinzialrates und des Bezirksauts{usses endigt mit dem Ablauf des Monats, in dem die Neuwabl stattfindet.

_ Der Tag der Wabl, der Ablauf der Wahlzeit der bisherigen Mitglieder und der Zeitpunkt des Amtsbeginns der neugewählten Mitglieder ist durch den Vorsißenden des Provinzialaus\chu}es in den Negicrungs- und Amtsblättern rechtzeitig befanntzugeben.

Die Waÿlen erfolgen nach_ dem VBerhältniswahlsystem. Die Wabl der Mitglieder und der Stellvertreter hat auf Grund ge- trennter Wablvorschläge stattzufinden. Bezüglich der zur Einreichung der Wablvorschläge geforderten Unterschriftenzahl findet die Be- ftimmung in § 7 Abs. 2 dieses Gefeßes finnaemäße Anwendung. Im übrigen werten die näheren Bestimmungen über das Verhäl!tniswahl- system durh Bes&luß des neuen Pcovinzialausschusses festgeseßt.

Dauer der Wahlzeit der Neugewählten. 8 18 e Z G Os ü _Sätrmntliche auf Grund dieses Geseßes vorzunehmenden Wahlen erfoïgen mit der Maßgabe, daß über die Dauer der Wablzeit und eine eiwaige Neuwahl in den neuen Gemeindverfassung2gesezen Be- timmung getroffen wird.

Verpflihtung der neugewählten Gemeinde- VET GEDE L: : S 19.

Die neugewäßlten Gemeindevertreter (Gemeindestadtverorbneten) und tie Mitglieder der Amtsversammlungen, die nicht zuglei Ge- meindevertreter find, werden bei der Einführung durch Hands@(hlag zur gewißenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet.

DeffentliGkeit der Sitzungen. 8 20.

Die Sigzungen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung, Gemeindeaus{chuß, Eemeinderat), der Vürgermeisterciversaumlung und ter Amtsverfammluna sind öfentlih. Für einzelne Gegenstände fann dur) besonderen Beschluß, welHer in geheimer Sißzung gefaßt wird, die Oeffentlichkeit ausgeshlossen werden.

S2;

Die Zußörer haben den Anordnungen des Vorsitzenden zur Er- Faltung der Ruhe und Ordnung Folge zu leisten. Der Vorsitzende Tann jeden Zubörer, welher Störung irgendeiner Art verursacht, aus tem Sizungszimmer entfernen lassen.

Aufhebung einiger, die Gemeindewahblen betreffender Bestimmungen derEtngemeindungs- E G C

_Bestimmungen in Eingemeintunçsverträgen, welde Etin- \{ränkungen des passiven Wahlredts dur® die Voraussetzung des an bestimmte Ortsteile gebundenen Wohnsißes der Stadtverordneten, unbesoldeten Magistratsmitglieder und unbesoldeten Beigeordneten enthalten, wcrden insoweit aufgehoben.

Bestimmungen über das Verfahren bei den Wahlen ¡u den Gemeindevertretungen.

S2 Bei den nah Erlaß dieses Geseßzes stattfindenden Wahlen zu den Gemeindevertretungen gelten in Abweichung von der Verordnung übr die Wahlen zur verfassunggebenten Preußisc{en Landesv-rkfamm- c

| Tung bom 21. Dezember 1912 (Geseßsammk. S. 201) folgende Be- F

stimmungen : i

a) Die Wahlvorschläge tnüfsen von mindestens 10 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein, i :

b) Die Wahlvorschläge dürfen um die Hälfte mehr Namen ent- balten, als Gemeindcperiieier zu wählen sind. -

c) Die Dauer der Wahlhandlung kann dur Beschluß der Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) abgekürzt werden. Bcim Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge darf die Wahlzeit nicht weniger als 6 Stunden belragen.

Haben alle in der Wählerliste verzeilneten Stimmberechtigten

gewählt, so kann der Wahlyorstand die Wahlhandlung \ch!ießen. 6) Der Minister des Junern wird ermächtigt, bei den Gemeinde- vertreterwahßlen unter den Borausseßzungen des § 29 Abs. 2 rer Wahl- ordnung für die Wahlen zur verfassunggebenden Deutschen National- versammlung vom 30. November 1918 (NGBl, S. 1442) dio Wahl- handlung anstatt in verschiedenen Näunen desselben Gebäudes gleid- zeitig in zwei verschiedenen Gebäuden deéselben Stimmbezirks zu- zulassen.

Ausdehnung des Geltungsbereichs der Kreistags- wahlverordnung. S2 Das Staatsministerium wird ermächtigt, die Geltung der Ver- ordnung, betrefead die Zusammensetzung der Kreistage und einige weitere Aenderungen der Kreisordnungen, vom 18. Februar 1919 )Geseßsamml. S. 23) auf die Provinz Westpreußen und den Negierungsbezir Oppeln auszudeßnen.

Aufhebung der entgegenstehenden Bestimmungen. S 25. Die Bestimmungen der Gemeindeverfassungsgesege werden in- soweit aufgehoben, als fie decn Vorschriften diejes Geseßes entgegen- steben.

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AusführungsvorsHriften. S E e A Der Minister des Innern erläßt die zur NAusbführung diess J D Gesetzes erforderlihen Anordnungen.

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Z0 Das Sefectz tritt mit dem Tage sciner Verkündung in Kraft.

__Ja der dem Gesehentwurf beigegebenen Begründung wird u. a. ausgefüßrt :

Wenn au dke Vorarbeilen für die neue Städte- und Land- getneindeordnung, dur die das Gemeindeverfassunasreht einheitlich neu geregelt werden foil, bercits weit vorgeschritten sind, fo entspricht es doch einem dringenden, au im Gemeindeausschusse der Landes3- verfammlung anerfannten Bedürfnisse, einige Bestimmungen der SEWeindeerfaslnga ege von größerer politis@er Tragweite noch vor der allgemeinen Neuregelung dur ein Zwischengeseß zu ändcro. Das Gefe bean\prucht demnach eine Bedeutung zunächst nur für die Zeit bis zu dieser bevorstehenden endgültigen Neuregelung. Bet feiner Abfassung ift vor allem darauf Wert gelegt worden, daß die darin enthaltenen Bestimmungen fofort praktis wirksam werden föanen.

Hiernach konnte cs si nicht um eine organische Neugestaltung der Grundlagen des Gemeindeverfassungsrechts, sondecn nur um eine Vorwegüahme und Megelung wichtiger Einzelpunkte handeln. Zu leßteren renen insbesondere die Einführung des algemeinen gleichen Stimmrechts in den Gemeindeversammlun gen, die Anordnung der Neuwahl der unbesoldeten Gemeinde v or stan d s mitglieder und Kreisdeputierten, die Ermöglihung der Neuwahl der Amtsvorsteher, die Bildung der Gemeindevertretungen in den Landgemeinden der Provinz Hannover, die Neuwabl aller gewählten Mitglieder der De- putationen und Kommissionen in Städten und Kreisen, ter genäßlten Mitglieder des Provinzialkats und Tes Bezirksaus\chusses sowie Be- stimmungen über die Form der Verpflibturg der neugewählten Ge- meindevertreter, über die unbesYräntte OeffentliGßkeit der Sitzungen der Gemeindeversammlungen, über die ‘Ausdehnung des Geltungs- bereihs der Kreistagswahlordnung, endlich Besiimmungen, die die Beseitigung von Schwierigkeiten bei der DurGführung des Ver- bältniêwahilsystems bei den Gemeindewahlen zum Gegenstande haben.

Diese inbaltlih fehr verschiedenartigen Bestimmungen wecden alle von dem einheitliGen Gesichtspunkte der weiteren Demokcati- sicrung des kommunalen Verfassungélebens beherrsdt. Dabei war naturgemäß der Shweipuntt zunächst auf ti: Gestaltung der Organe zu Tegen, die den finnfälligsten Ausdru der for1shreitenden Demo- kratifierung bildet, während die Negelung und Begrenzung des Auf- gabenftreises und der Zuständigkeiten im wesentlichen den endgültigen Gemeindeverfassungsgesczen porzubehalten war. JImmerbin find wichtige Prinzipien in dieser Nichtung auch in dem vorliegenden Zwischengeseße bereits angeshnitten, so insbesondere das Verhältnis zwiscben Stcdktrperordneten und Magistrat, das namentlih in den Bestimmungen in §8 5 und 10 des Geseßes widtige Aenderungen im Sinne einer Verstärkung der Stadtverordnetenversammlung erfährt.

I. Stimmrecht in den Gemeindeversammlunger. An die Spiye des Geseßes ist die Bestimmung über die Einführung des allgemeinen gleichen Stimmrechts in den Gemeindeversammlungen gestellt. Dur die Gemeindewahlverordnungen vom 24. und 31. Ja- nuar 1919 ijt der Kreis der Gemeindewahlberechtigten und damit auch der Kreis der Stimmberechtigten in allen Gemeinden gleichmäßig erweitert worden. Da die Verordnungen jedoch lediglich die Neuwahl der (Beineindevertretungen zum Ziele hatten, waren in thnen Bestimmungen über das Stimmverhälinis und Stimingewicht in den Gemeindeve1 samm- lungen nit getroffen. Es verblieb demnach für diese Éleinen Ge- meinden, die nach den Bestimmungen der Gemeindeverfassungsgesetze eine Gemeindevertretung nit bilden konnten, bei den bisherigen vorschriften, denen zufolge in der Negel ein mehr oder weniger siark abgestustes Stimmrecht galt. Diese unterschiedliche Gestaltung ist fahlih nit begründet. Sie bedeutet eine Benachteiligung der Élcineren Gemeinden gegenüber den größeren, die eine demo- tratishe Gemeindevertretung besißen. Die jeßige Be- stimmung bildet deéhalb die notwendige Ergänzung der Ge- meindewaßlverordnungen. Damit fällt auch das Stimmre®t der Forenjen. Die Bestimmungen über die Cuwveiterung des Kreises der Stimmberectiglen und die Einführung der Stimmengleihheit müssen selbstverständlih auch in den Fällen Platz greifen, in denen nach der Konstruktion der Gescte nicht die Gemeindeversammlung als folhe, fondern die sämtlihen Stimmbere@tigten cine Wahl vorzu- nehmen haben. Bezüglih der Bestimmungen der Schleéwig - Hol- steinshen Städteordnung is der Gedanke bereits durch das Gesch über die Wahlen zu den Magistraten im Gebiete der Schleswig- Holsteinshen Städte01dnung vom 10. April 1919 zum Ausdruck gers braht. Der § 1 Abs. 3 des rorliegcnden Geseßes wird also vor- nehmlich noch sür die Hohenzollernshen Lande edeutung haften, in denen nach § 99 H. G. D. Vürgerrwcister, Beigeordnete und SGöffen in Gemeinden mit r.icht mehr a!s 1000 Einwohnern ven den sämt- lihen Stimmberechtigten zu wählen sind.

11. Neuwahl der unbesoldeten Gemeindevorstands- mitglieder und Kreisdeputierten. Neben der bereits er- folgten Neuwabl der Gemeindevertretung ist die Neubildung der Gemeindevorstände (Magistrate) von vornherein ein gleihbedeut- famer Programmpunkt der Staatsregierung gewesen; lediglich der Zeitpunkt dieser Neubildung konnte zweifelhaft sein. Da eine leihzeitige Auflösung und Ncuwahl beider Genmeinde- körperschaften bedeutlih war, mußte die Neuwabl der Gemeindevertretungen zun&ch#| vorgenommen werden. Nachdem dies gescheben ist und die neuen Gemeindevertrcter ibre Tätigkeit in den meisten Gemeinden aufgenommen baben, erscheint der Zeit- punkt für die Neubildung der Gemeindevostände gekommen. Da bet der bevorstehenden endgültigen Neuregelung des Gemeindever- faffungsrechts au über die Neubi!dung der Gemeindevorstände end- gültig entschieden werden muß, ha delt es sich bei dem jeßigen Vorx-

gehen zunächst taßnahine. Aus dieset d ¿ Gemeindeverwaltung UVebereinstlmmung es der Preußischen Landesversammklung die Neurw oldeten Getneindevorstand8mitglieder, denen auch Der Neuwahl

meindeaus\ckchu auf dite unbe nds1 Kreisdeputierten hinzutretcn sollen, beshränkt worden, : unterliegen alle unbesoldeten Mitglieder des Gemeindevorstandes in * weiterem Sinne, mithin in den Landgemeinden außer dem un be» joldeten Gemeindevorsteher und dem bezw. den Stellvectretern die zum Teil in den einzelnen Landgemeindeordnungen abweichende Bezeichnungen desaleichen / af hoisteinshen Kreisen Norderdithmarschen , iderdithma Husum, da sie in den Dorf- und Bauerschaften eine ähnliche Ste einnehmen wie die Gemeindevorsteber in ‘den Gemeinden. Städten mit Magistratsverfossung sind die unbesoldeten Magistrats. mitglieder, in den Städten ohne kollegialishen Gemeindevorstand die unbesoldeten Magistratspersonen neu zu wählen. in den Kreisen die Kreisdeputierten. bezügli derjenigen unbefoldeten Beamten durchzuführen, die von VertretungsEörpersckaft wegen Ablaufs der Amktszeit deg Der leitende Ge-

i unbefoldeten »rj- und Bauerschastsvorsteher in den \{le8wig-

Süderdithmarsden und

u wi _ Hierzu treten Die Neuwahlen find aug

neugewählten freiwilligen NRüktritts 2 Vorgängers bereits neugewähit worden sind. D sichtspunkt, die Grneuerung der Gemeindevorstände einhettlih durch. zuführen und die Notwendigkeit der Anwendung der in dem vor- F liegenden Gefeß gegebenen Berfahrensoorschriften veibicten es, eine Ausnahme für die vorgenannten Fälle zuzula\sen. auch um so unbedenklicher,

Dics erscheint E

als bei Uebereinstimmung der Beteiligten F dur Aufstellung eines einheitliGßen Wahlvorshlages die Wahlhand- F lung felbst außerordentli vereinfaht werden kann. Als Stichtag, big ¿u zu dem die Wahlen vorgenommen werden müssen, ist der 31. Auguit Die Festsezung eines einheitlißen Termins erschien nahme im Interesse der Nedits- ing der Verwaltung notwendig. en Termins rar infolge der tecnisLen hlen vielfach erfordern, nicht augängig. Eine Üeberstürzung würde, wie die Erfahrungen gezeigt baben, viel- itung, infolgedesszn zu Beanstandungen des Wahlverfahrens führen und unter Umstänten zur Wieder der Wah] nötigen, im Enderfolge also vielfah eine Verzs statt Beschleunigung zur Folge haben. Termine müssen durchgeführt Durchführung Gründen unmöglich werden.

1919 bestimmt. bei einer fol einschneidenden sicerheit und der ungestörten Fortführ: Die Unnaÿme eines frü Borbereitungen, die die Wa

fa zu ungenügender Vocb

dein vorgenannten allen Gemeinden

cie Wahlen grundsäulich in In Einzclfällen j*doh unter Uinsländen Es ist hier namentlih an diejenicen Gemeinden der Provinz Hannover gedacht, die auf Grund der SS 12 flg. dieses Geseßes zunähst erst cine neue Ge Es Tônnte ferner in einer der zum Geltungs- bereide der Sleêwig-Holstetnshen Städteordnung gehörenden Städte in dexen die Wahl der Magistratsmitglieder unmitt Neuaufstelung der Wählerlisten eine gewisse solhen zwingenden Gründen Hinaussciebung stattfinden. Landgemeinden Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung), sondern ausfchusse übertragen worden, damit eine solde Hinausschiebung nur bei zwingender Notwendigkcit erfolgt. preußen, Posen und dem MRegierungsbezir Feinde besezten westlilen Gebieten sollen die Neuwahlen der Geimcindevorstand8mitglieder bezw. der Kreisdeputierten un- mittelbar nach Durchführung dcr Wahlen zu den Gemeinde- vorgenommen n Termins roar hierbei niht möglich), {en Ereignissen is-)beamten nach § 3 Wabltermins nach § 4 können dur t8zeit auf den 31. August S@hwiertgkeiten altung nicht enistehen. Die bildet im übrigen die Ergänzung der der Nachtragéverordnung 31. Januar 1919, wonach in den Provinzen | Westpreußeu und dem NMegierungébezirk Oppeln Wahlen - Gemeindevorstandsmitgliedern gevannten Verordnungen ellenbeseßungen nach Anhörung der Ge1me durch das Ministerium des Junern für die die Neuwahlen stattfinden, fir von dem Hinweise in 8 18 feine lien Vorschriften hierüb geseßen zu erlassen. Die tragenen Befugnisse werden in den Amtsausshuß wahrgen

meindevertretung ¿zu wählen haben.

( elbar durch die Wählerschaft erfolgt, die Verzögerung

herbeiführen,

Eatscheidung c G em Kreis

In den Provinzen West- t Oppeln sowie in den

vertretungen Kreistagen Festseßung eines bestimmte da die Vornabóme der Wahlen von den außenpoliti Da die ausscheidenden Gemetnde- (Kre ebenso wie bei ciner Hinaus|ciebung des L die Dienstgeschäfte fortzuführen

die Festseßu orduete Fortführung der Kommunaklverw Bestimmung in § 4 Abs. : Bestimmung in § 5 wahlverordnung vom

ng des Lblaufs der Am

S E agi e Ar G

Einführung bielmehc die e1forder- indevertretung erfolgen. Ueber die Amtsdauer, iden fich im Geseße abgesehen Bestimmungen. er find demnächst in den Gemeindeverfassungs- in diesem Geseße dem Kreisaus\husse über- den Hohenzollernshen Landen dun

statifinden,

Die exforder-

Bauwesen.

Die WiederherstellungsarbeitenamAugsburger Angriff genommen werden, nahdem der Jahren große Mittel Mit den Arbeiten soll zunächst am Nordportal fsten ausgesett ist "fervierung8mitteln zeitig soll die Südseite des Donus üngliden Verpußtchnik, dünn über-

follen nun bayerishe Staat {on dazu bewilligt haite. begonnen werden, das dexr Verwitterung am tä: und an dem Versute mit verschiedenen Steinkor vorgenommen wurden. wieder in der offenbar urspyr ackitcin, hergesfiellt werden.

in den vergangenen

spachteltem B

(Forisezung des Nichtamilichen in der Ersten Beilage.) *?

Familiennachrichten,

Justus mit Hrn. Oberleu in z. Zt. Grenzshuß Ost). mit Hrn Generalmajor Walther in-S@®&)öncberg).

von Heydebreck mit Frl.

r. med. Wilhelm Zwingen- Pfarrer Ernst Geß (Berlin).

Verlobt: Frl. Marion Poetsch (Kleinflottbek in Fretin von Puttkamer von Schultzendorff (Wandsbek Verchelicht: Hr. Thea Sander, Gestorben:

tnant Hans

Hauptmann Fritz

è. Zt. Bansin, Meeressi Hr. Geh. Sanitätsrat D berg (Brandenburg a. H.) Hr.

Verantwortliher Striftleiter: I. V.: Weber in Berlin.

zeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle, t Mengering in

Verlag der Geschäftsstelle (Menger in a) in Berlin.

Druck der Norddeutshen Bucbdrukerei und Verla Berlin, Wilhelmstraße 32.

Sechs Beilagen {einschließlih Börsenbeilage) und Erste und Zweite Zentral-Handelsregister-Beilage

sowie die Juhaltsangabe Nr. des öffentlichen Anzei

Verantwortlich für den An Rebnungsra

asanstalt, 7 S

26 zu Nr. 5

rer s

Dentsche Nationalversammlung in Weimar. 44. Sigzung vom 2. Juli 1919. (Bericht von Wolffs Telegraphenbüro.) Am Regierungstüsche: die Neichsminister Dr. David’, WissellundErzberger, der preußiihe Minister He ine und andere Vertreter ‘der Einzelstaaten.

Präsident Fe hre nba ch eröffnet die Sißung um 2 Uhr 20 Minuten.

Das Haus berät zunächst über ‘den s{hleunigen Antrag der Abgg. Bach m e ier (bei keiner Fraktion) und Genossen, die Neichéregierung zu ersuchen, die Au} hebung des gegen den Abg. Gandorfer beim A Siraubing schwebenden Strafver- schhrens für die Dauer ider Session zu veranlassen. Der Antrag wird an die Geschäftsordnungskommission verwiesen.

Dann folgen Jntherpellationen von Arn- fadt (D. Nat.) ¡über die Planwirt\chaft und dtr Beamtenfragen, Grocber (Zentr.) . über Revolutionsschäden, Auer (Soz) über die steuerliche Erfassung der Kriegsgewinne und

«üver die NotlagederZivil-undMilitärrenten-

empfänger.

Die Reichaminisler Dr. David, Wissell und Erz- beraer crilären si zur Beantwortung der in ihr Tätigteits- aetiet fallenden Jnterpellationen in den nächsten Tagen Hereiî.

Das Haus tritt alsdann in die zweite Beratung ves En t - wurfes einer Verfassung des Deutschen Reiches auf Grund des Verichtes des Verfassungsaus\chusses ein. Dieser chat den Entwurf in sieben Punkten abgeändert UNnD durch neue Voslimimungen ergänzt und erweitert. Die äußere Gestalt ‘der Vorlage ist durch andere Cliederung des Stoffes

"_gänglich geändert. Der (Stoff ist in gwei Hauptteile getrennt.

Der erste Teil behandelt den „Aufbau-und die Aufgaben des Reiches“, der aweite die „Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen“.

Präsident Fehrenbach teilt mit, daß der O für die Beratung vorschlägt, den Berichterstatiern 25 Minuten und den Parteirednern 15 Minuten Redezeit zu gewähren. ; __Ubg. Heile (Dem.) äußert Bedénken und verlangt unter aúderem für Erörterung des Mätesystems und ähnlicher wichtiger Punkte nweiterten Spielraum. E S

Präsident Fehrenbach weist darauf hin, daß die Nätefrage Gegenstand ciner befonderen Vorlage fei, die demzufolge auch besonders Werde behandelt werden. Im übrigen bittet er, da nit die Absicht unwvünsdchter Beschränkungen vorliege, die Handhabung der Nedezeit

: L besonders wichtigen Punkten in sein Ermessen Al stellen und dem

Porscblage des Aeltestenaus\{usses zu folgen. idersptuh erfolgt idt, Das Haus bat enisprehend Ae, S j

- Abg. Haußmann (Dem.) führt äls Fe des Ver- fassunásaussckusses aus: Das vorliegende Werk ist unier- s{wersten Sérüon gescasfen worden. - Der Spielräum der nationalen Kräfte ft in Unerbörtèr Weise beschränkt. Um fo witiger ist ihre Zu- fammenfassung zur Einbeit, Das geschieht. vurch die Verfassung. Durch sie wird die staatsrechtlide und völkerrehtlicke Grundlage für d!e Zukunft des deutschen: Volkes geschaffen, Der Verfassungéentwurf ift s gründlich beraten roorden. Unter anderem sind nicht weniger als 500 Abstimmungen notwendig gewesen. Dem Werke ist die Mit- awbeit der Negierungsvertreter, auch der einzelstaatlien, und sämt- licher Parteien in gleihem Maße zugute gekommen. Die Beteiligung der cinzelstaatlichen Minister a in bielen Streitfragen zur Klä- rung und zum Ausgleich aeführt und die Zahl der Differenzen er- heblich vermindert. Das Werk trägt niht den Charakter der Arbeit einer einzigen Partei, alle Parteien haben dabei mitgewirkt und ihr Bestes an produktiver Arbeit geleistet. Das strittige Problem des Ginbeitéslaates n mit gelöst worden, dennoch ist auf vier großen Gebieten die CGinheit berbeigefübrt. Meichseisenbahn und Reichöpost, Meichéabgabe, die Negelung der Meichswasserstraßen und die Neichs- wehr waren unabwendbar. Das enispriht auh dem Gefühl des Volkes, das die wirtschaftlichen und staatlichen Schwerpunkte im Reiche verankert sehen will, Der Verfassuzgsauss{uß hat auch den Meichsrat als Vertretung der Einzelstaaten bestätigt. Unser Be- durfuis ist die Bildung eines einheitlichen Staatôwesens. Das kann nur in einer Körperschaft gesehen, niht in zwei Körperschaften. (Beifall) Ein verfassunggebendes Reichsgeseß foll ferner Bestim- mungen über die Neugestaltung und Neubildung ncuer Länder treffen und nur unter gewissen Vorauesezungen, einmal, wenn der Wille der Bevölkerug es fordert, und zweitens, wenn ein übenviegendes All- gemeininteresse vorliegt. Bei dem dehnbaren Inhalt des leßten Be- atiffes erihien eine Zweidrittel-Mehrheit als notwendig. Andere Fragen, so das Wahlgeseß, sind der Reichsgesebgebung vorbehalten eblieben. Wird die Berfassung angenommen, vann kann Fein Volk sich einer freieren Konstituticn rubmen. (Beifall.) Auch entspricht die ösung dem Volksgeist. Das Deutsche Reich ist ein einheitlicher WVollefreistaat, gegründet auf dcr freien Selbstbestimmung der ganzen Nation, Der Meichêtag ist der Träger der Souveräniiät, die in dem BVoile rubt. Das ist eine Freiheit, wie sie in keinem anderen Volko getroffen wird. Wer das leugnet, würde lügen. Das richtige X afltonieren dieser Verfassung hängt von dem Willen der Nation ab, ob sie von tem Willen beseelt it, ihr Reich in Freibeit und Gerechtig- keit zu erncuern und zu befestigen. Beherrscht dieser Geist unjere Arbeit, dann wird diefe Verfassung das deutshe Volk erheben. ‘Der sogenannte Voispruch (Präambel) lautet nah dem Ausschußberict: „Das deutsde Volk, eimg in seinen Stämmen und von dem Willen beseelt, scin Reich in Freiheit und Gerechtigkeit zu erneuern und zu Festigen, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen und den gesell-

\{afilichen Fortschritt zu fördern, hat sih diese Verfassung gegeben.“

(Jn dem Entwurf hieß es: „den inneren und äußeren Frieden zu sichern und den sozialen Forlscritt zu fördern, hat \ih diese freistaatliche Verfassung gegeten.") Im ersten Hauptteil enthält der erste AbsGnitt die Bestimmungen über die Gliederung des Neicdkes unter der Üeber- frift: „Reich und Länder“, Hierüber beritet: Abg. Dr. Kahk (D. V): Im Aussckuß wurde die Frage gestellt, ob der Ginheits\taat das lebte politische Ziel sein solle. Hier amen folgende Einzelfragen in Betracht: Staatsform und Staats- gewalt, Neichs- und Landesgebiet, Reichs- und Landesgesetzgebung, teidégufsiht und enolih Schlichtung von Streitigkeiten, der An- {luß Deutsch-Oesterreichs, der ursprünglich beabsihtigt war, ließ sich angesichts der tatsälichen Lage nicht verwirflihen, Das scwierigste aber wichtigste Gebiet des neuen Verfassungswerkes ist die Schaffung eines gercchten Ausgleiches der staatlichen Ansprüke zwisden Reich nd Ländern. Möge sie gelöst werden, fre von jeder voktrinären Ein- seiligkeit des Unitarismus oder des Föderalismus in dem Sinne, daß neben der Grhaltung cines staatliden Eigentums der Länder eine festüefüagie Reichécinheit und eine starke erch8gewalt geschaffen wird; ie tillein kann diejenige Kräfteentwicklung des deutshen Volkes gus- [ôsen und verbürgen, die uns aus der Tiefe zur Höbe emporführen kann. Mea i _ Abg. Dr. Cohn (U. Soz.) begrünzet den Antrag der Unab- hängigen, in der Ueberschrift die Worte „Verfassung des Deutschen

E Erste WVeilage zum Deutschen NeichSanzeiger und PBreußzischen StaatLanzeiger.

Berlin, Donnerstag, den 3. Juli

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Meiches"“ zu erseßen durch „Verfassung der deutshen Republik“. Die tiefgreifenden Veränderungen, die sih im Leben des deutschen Volkes vollzogen haben, müßten au {on in der Nebetschrift- zum Ausckruk kommen. Der ncuè Staat dürfe mit dem Deutschen Reich der [rüheren Zeit nichts zu tun haben. (Lebh, Widerspruch rechts.) Der Nedner tritt lebhaft für den Einheitsstaat ein und fordert, daß er mit allen Mitteln durchgeseßt wird.

_Neickskommissar Dr, P reuß: Es handelt si hier um tief- greifende Aenderungen, aber \{ließlich do um nichts als um eine Berjassungsänderung, wenn man nit annehmen wollte, das deutsche

Volk sei vollständig vers{wunden und es würde ein neues gegründet.

Ich freue mi, wenn Dr. Cobn anerkennt, wie ungeheuer viel sich

geändert hat in Deutschlan5; sonst wird gerade auf dicser Seite unter-

[wagt, vas durch die Revolution geändert ist, Dex Gedanke, daß das Deutsce Neich eine Republik ist kommt in der Verfassung durchweg zum Ausdruck. Ob auch darüber stebt „Nepublik“ macht keinen großer Unterschied. Wll Herr Cobn ab:cr den Sen Neich în der ganzen Verfassung beseitigen, so müßte ih entschieden dagegen widersprechen. Der republikanische Charakter des Reis ist deutlich genug in der Verfastung ausgaesproden. Dec Antraa steht 1m Widerspruch u dem Gedanken, die Vereinheitlihung des MNeichs in den Vordergrund zu rüden. Nach unserer ganzen geschi{tlicen (FntwiÆlung knüpfen si die deutschen inheitsbestrebungen an das Wort „Deutsches Reich“, Wir würden sehr erheblihe Werte nationalen Cinheitésgefühls ver- geuden und zurückstoßen, wenn wir den Namen „Reich“ beseitigen

wollten. Der Cinheitsstaat it zurzeit in Deutschland nit herzu-

stellen, das zeigen gerade die Erfahrungen der [leßten Wochen, Wenn cine starke Volksströmung für den Einheitsftäat vorhanden wäre, hatte sie. sich unter diesem Druck von außen in den leßten Wochen mit elementarer Wut geltend gemacht und die staatlihen Sonderungen sortgeschwemmt. Die Vereinheitlibung des politishen Lebens in Deutschland wird Fortschritte machen, "aber wir hemmen ste, wenn wir immer wieder erflären: „Jhr müßt Euch unter die Einheit beugen! Wir geben dem Reich die Einheit, die zurzeit noiwendig ijt, wir stärken das Reich in dem, was es unter dem Dru der Lage braucét, und. wir lassen den Ländern die Selbständigkeit, die ohne Gefährdung der Reichsinteressen móöglicb ist. Cs wäre in absehbarer Zeit unmöglich, eine auf ganz anderer Grundlage ruhende L erfassung Veulschlands zu scaffen, Die große Mehrheit der Nationalversamm- lung würde darauf nicht warten, fonvern Lieber auf der jetbigen Grundlage s{nell arbeiten und weitere Fortschritte der natürlichen Entwicklung überlassen, die dur forcierte Forderungen. eher gehemmt als gefördert wird. (Beifall.)

Abg. Dr. Ablaß (Dem.): Es wäre völlig verfehlt, die Bezeich- Auf „Veutsches Reich“ deshalb beseitigen zu wollen, weil es nach ver Auffassung des Herrn Dr. Cohn ein Deutsches Reich nibt mehr geben soll. Das Deutsche Reich besteht, es ift im Junern eine Ver- anderung: insofern herbcigeführt worden, als das Deutsche Neich kein Kaiserreich mehr ist, sondern eine MNepublik, aber daß der Bestand und das Gefüge des Deutschen Neiches nah innen unigestürzt worden ¡ei, das kann 1h nit zugeden. Die Erwägung, daß das Ausland an der Bezeichnung „Deutsches Reich“ Anstoß nehmen könnte, scheidet für mich vollständig aus; ich bin do soreeit national gefestigt, daß i. in dieser Beztehung der Nücksicht auf das Ausland keinerlei Spielraum einräumen möchte. (Leöh. Bravo b. d. Dem. und rechts.) Daß die Bezeichnung „Deutsches Merch“ begrifflic gleidzujeßen sei mit „Kaiserreich“ ist völlig verkehrt. Wit sprechen ja auch von einem O und wir wissen, daß es eine Republik is und kein ranzösisches Kaiserreich. Wir müssen diese Frage niht nah Gesichts- punkien des Auslandes, sondern des Inlandes behanckeln und von M U muß ich auch entschieden Protest einlegen gegen die Aeußerung des Herrn Dr. Cobn, der Stolz auf das Deutsche Reth habe uns nicht gerade sehr gefördert. Jch lasse mix den Stolz auf bas Veutsche NKeich nicht nehmen: es war ein Gebilde, auf das wir mit Recht stolz fein durften. (Lebh. Bravo b. d, Dem. und rets.) Und deshalb kann ih mi nit bereit erklären, durch die Geste der leßten 45 Jahre einfa einen Strich zu machen. Derr Dr. Cohn meint, daß es viclleiht besser gewesen wäre, wenn Zie Revolution eine stärkere Stoßkraft in der Nichtung eines Einheitsstaats aus-

eubt hätte. Darüber läßt si reden, aber wir kommen doch an der ZTatsace nit vorüber, das es der Revolution nit gelungèn ist, und daß Ne es vielseiit auch gar nicht gewollt hai, den Cinheits\taat an die Stelle des Bundesstaates zu fezen, Man wird gewiß au nicht behaupten können, daß die Unabhängigen in der Zeit, als sie in Bayern die Herrschaft hatten, sich berettgefunden hätten, einen starken Borstoß in der Richtung des Einhcitsstaates zu unternehmen und den Partikularismus mit Keulen totzus{lagen. Im Gegenteil, sie haben ihren partifularistischen Topf auch weiterhin zum Brodeln gebraht. Sogar zum Scchaden Tes Cinheitéstaates. (Sehr richtig!) Die Meyolution hat nur die Verfassunçsform geändert, an d-r Struktur des Reiches als Bundesstaat hat fie vielleicht nibts ändern wollen, hat sie jedenfalls" ni6ts geändert. Gewiß, das Verfassungs- werk ist auch in der Frage des Einheitsftaats cin Kompromiß, aber, wie t1ch als überzeugter Unitarier befennen muß, cin schr respektables. Beirut bitte ¿ch den Antrag des Herrn Dr. Cohn abzulehnen. eifall.

Abg. Dr. Qu a r k (Soz.): Ueber die Frage, ob es in der Ueter-

schrift „Deutsces Reich“ oder „Deutsche Republik“ beißen sol, ließ- h streiten, Wir messen ihr aker feine große Bedeutung bei, ta in

der Verfassung selbst von der deuisden Nepublik die Node ist. Unm aber agitatorisckchn Mißdeutungen und Mißbräuchen vorzubeugen, find wir. gene:gt, für den Antrag Cohn zu stimmen. Der Vo1schlaa dio endgültige Beschlußfassung über die Durchführung des Einheitsstaat2s auszuscieben, ist do wchl nit ernst zu nehmen. Er ist auch ange- sihts der Stellungnahme des Hauses undemcefralisch- und ausfGtsles.

In Aus\{uß sind wir mit aller Entscblußkraft für den Einheitéstaat

4 eingetreten, weil er das Produkt der Enavicklung des Volkes i Wi weit sind nun Möglichkeiten für seine Durcdbführung vorhanden? Die Wahrheit ist, die Revolution hat womögkch eine Baerstärkung d

Vartikulariêmus in Deuts&land gebra. (Schr richtig!) Bet dÞen Beratungen im Reichsamt des Innern hat getade Eisner die stärksten Vorstoße für den Partikularismus gemacht und gerade Braunsckweig, dieser ganz rerelutionäre Staat, ist cenau ebenso aufgetreten. Und if es denn ein Zufall, daß die sozialen Crrungenscaften des alten deutsÆen Sigaates auf pârtikularisder Grundlage adcelost werden sollten? Die Unathängicen haben sovi:!! Massenbenegungen gemacht, aber eine für den (Sinbeitsstaat nicht. (Sehr richtig!) Fm Aus\ck{uß hat Di. Cobn wohl einige Säße für den Einbeits\taat ge\procken, ift aker mit siven ¡eßigen Anträgen niemals hervorgetreten. (Sehr ri&tig) Er kommt also sehr spät. Wie kommt er jebt zu solchaë Entichlußkrafi? Ucler dies wäre die Frage: Einheitsstaat und Gliëderung des Reiches nic! bei diesem Artirel zu erledigen, sondern bei denen über die Kompetenz des Neibes. Da müßte Dr. Cobn einseßen. Wir baben eine Menge großer Verwaltungen, zuleßt nod die Zoll- und |Steuerverwaltungen, im MNeicbe zusammengefaßt. In den Anträcen ist aber darüber fein Wort zu finden. Sclke Busanmmenjossung im Reide wre aud für

die Verwaliung der Einzelstaaten geboten. Aud in dieser Fraae baben

die Unabhängigen keine Entscblußkraft aezeigt, Vorläufia heißt °8 mun eine Tangjanre Tontinuierlide Arbeit im Sinne der Vereinbeit- llidaung leisten, Nur fo können wir gun Ziele Tommen.

Der Antrag der Unabhängigen, als Ueberichrift „Ver- fassung der Deutschen Republik“ gu seßen, wird abgelehnt, die Ueberschrift „Verfassung des Deutschen Reiches“ gngenommen.,

Ohne Aussxroche wird auch die Zinleitung (Praeambel) angencmmen.

Es folgt die Beratung über Artikel 1, in dem bestimmt wird: „Das Deutsche Neich ist. cine Nepublik, * Die Staats- gewalt gehi vom Volke aus“.

a Dre bon Delbrü ©. Nat), Wir Wnen_ânñ

diesem Artikel niki stumm korübergehen: dazu ist seine Bedeutung zu

f ß. Für uns bedeutet dieser Artikel den Abschied von einer großen

Res ngenbeit, von der Verfassung und dem alten ‘Deutschen Reich. T

r A : s, das fer im |Begensaß zu dem Abg#Cobn betont, mar feine Zu s 0

illigfeit, Tondern das Ergcbnis der Leistungsfähickeit tes deutsden (kes. Der Artikel bedeutet ferner für uns den Abschied von der fonstiwtionellen Monarchie und den Ücbergang zum parlamentari{ regierlen Volks\staat. Für uns ertteht daraus die Frage, ob wir unser ‘Siegel unter diese be drücken sollen. Wir verneinen sie, weil wir noch heute g1 :ch Anhänger der Monarchie sind. (Lebb. Beifall reckts.) e d ratisde Monarchie, o wie sie fic vor dév Nebolution anzubabnen| begann, balten wir für eine für ‘Deutsilang zweckmäßigere vatêform als die beabfibtigte raditale Repulblil. Dennoch wollen wir auf. dem |Beden der neuen Tatsccken weiter mit- arbeiten und eine Politik? der Aklivität treiben die unserm Vater- lande den Weg pur Macht wieder eröffnet. (Lebb. Hört, hört! links.) Der RüAÆliL auf tas Bismarfscke Reich und seine Verfassung festigt in uns die Auffassung daß \ie unter einem günsticeren |Stern geboren wurde. Der Geist von Weimar und der Geist von Nctédam trüdte si in der alten Verfassung qus. Dem vorliegenden Entwurf merkt man jedo ‘die Leiden an, die das deute Volk während einer Ent- stebung getragen hat. Sie üst nicht der Auêëdruck für den Willen eines freien, feiner ‘Kraft Lewußten, sondern die Arbeit cines zer\dilagenew Volkes. Das drückt sich in violen P sung |

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Punkten aus für teren Fassung die gute Stellung vor unseren Feinden maßgebend cewesen it Wir be- dauern namentlich die Bestimmuncen siber die Re:chéwehr, die in einem Augenbli ercckben, wo ter Wilsonsck&e Volkerbund aufgerichtet werden \oll. Ein Bluff, mit dem weiter nichts als: die wirtchaftlicke und politisbe Knebtung des deuts{en Volkes erret trerden Toll Wo sind ferner die Freunde cines Ans(lusses DeutsXDestecreiks an Deutsctland. geblieben? Wahrlich, in dieser Verfassung ist nts von dem harten Wirölichkeitéfinn Preußens und nickts ton dem stolzen Selbstaefühl Unserer Weimarer Großen. Wir wvorneinen die Frage ob diese Reputli? dic [Aufgabe erfüllen und uns aus der ‘Not zur Hoh ftübren Tann, mit aller Bestimmtheit. * Lbhafïter Beifall reÆts.) Wi bekämpfen die Bestrebungen, jede ‘Fontinuität des neuen Staates mi dem alten Reiche zu zerstören, und die Ausführung. der Absicht, die frühere ‘Zeit aus tem Gedä&tnis au8zulö\cken. Es ist Vorjorge g2- troffen, daß die Scbule in der ancedeuteten Art tätig sein solle. (Lebh. Hört, bört! rets.) Man wird eine Kentrolle über die Lebrtätingkeit einführen, alle Reminiszenzen an die aroße Zeit aber nie auélöscken. (Lelbbafter Beifall rets. Große Unruke links. Zuruf: Sie lösen

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auch den '‘Bedanten an die Hungersnot nidt aus!) Wir vertrauen darauf,

Taß der neue Staat den geistigen Kampf in Wort und Bild nichi be- {ränken soll. Wir verlangen dee Freiheit qu Für uns. Wir vet- Tançen, daß wir nit gehindert tverden, îm gangen Lande unsere Auf- fassung gur Geïtung au bringen, (Lebhafter Beirell veckts.) Wir ridten den besonderen Wuns4 an die Regterung, daß die Lebrer, denen richten ‘den Her T â 0, e

die \taatébärazrliche (Auébildurg anvertraut wird, aus ter Seele der

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Kinder ben Geist des weiden Pietirnus beraustreiten, der neuerdings Mode gcworden is, und iknen \tolzes 'Selbstgefühl einpflanzen. Wir wünschen aud ter Regierung di bietet zu raschen und mutigen

. F t ned betätigen will, dann

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Entichlüssen; wenn sie "br- Fähigkeit jct i nuß das ras gesckehen. (Große Unrube links. “Zuruf: Es lebe der neue Krieg!) “Mes es gelingen, unfer Vaterland auf eine Höbe zu fübren, die uns vor erneuten SchreFnissen bewahrt. (Lebhafter Beifall rechts. Zurufe Tinkê: So \spricht ein SŒÆuldiger!) / i

Von den Abgg. Frau Agnes und Een. (U. Soz.) ift inzwischen der Antrag eingegangen, den Saß 1 in Artikel 1, wie folgt, zu fassen:

„Die deutsche Republik i}t ein Einheits\taxt. i: S

Neich8minister des Innern- Dr. D avi d-: Der Herr Vorredner hat gefragt, ob au für seine Partei die Freileit gelten solle, von der in der Verfassung-die Rede ist. Ganz gewiß. Die- neue Verfassung eröffnet die freie Bahn für icden geistigen Kampf,’ tas ist die aroße (rrungenscaft der neuen Verfassung 1m Gegensaß zunt alten System, (Beifall und Widerspru.) Gagenüber dem Vorwurf des Herrn Dr. Delbrüd, die Verfassung t den ‘Charakter der Sckwäche und det

, . u 4 2ichheit,

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U Lu télle ‘ih fest, dag der [Artikel 1 -lautei: ¿Das Deutsche ih ist eine‘Néepublik, die ‘Staatêgewalt oœht vom Volke aus.” Jh be, Taß find starte (Zuruf rechts: Worte!) —- das sind starke äße, und wenn die Herren (nach -rechts) die Protz aufs Grempel macen und versuchen wollten, thre Auffassung gegen diefe Feststellung auf dem Weae der Gewalt durchbzuseßen, so werden sie finden, wie star® und krafivoll die Republik begründet ist. (Sebr mabr! und lebbafte Zustimmung links, Widerspruch und Zurufe: „Generalstreik!" reis. Auch der Generalstreik hat die republikanishe Verfassung nicht umzu- werfen bermobi und wird sie auch aller Voraus\sidt nab nit um- verfen. (Zuruf: ‘Akavarten!) Dann lhat dèr Vorredner gemeint, dio Lage, in der die Verfassung verabschiedet werde, sei eine trübjelige, es seien Träume zerronner und Illuüsionen zersckellt, dazu das Leh des vilten Systems gesungen. Er bat nur vergessen, daß diese alte Herrlichkeit in fi zusammengebroFen ist. (Sehr wahr und lebbafie Zustimmung links.) Die deutsche Republik hat eine bankerotte Firma übernehmen müssen. (Beifall links. "Widerspru rechts und Unruhe.) Sie hat das getan aus Pflihtgefühl unserem Volke gegenüter. (Widersprub und Gelächter rets.) Die deutshe Republik wird das deutsche Volk wieder emporführen aus dem tiefen Sturz, 1n der es dur das alte System gebrabt worden ist, und dabei sell die- neue Verfassung gute Dienste leisten. . Abgeordneter K o ch (Dem.): NaV den in versöbnlihem Sinn verlaufenen Erörterungen in der Kommission hätten wir nicht gez olaubi, daß sich hier bei Artikel 1 eine Partei unversönliher Ver- fassunogsgegner auftun würde. Ich meine, wir sollten heute nit in den” Wunden wühlen, die uns die Vergangenheit geschlagen hat, son

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dern wir follten vertucben uns zusammengus#licßen und drese Wan- den zu heilen. Das können wir aber weder nach den Idealen der äußersten Rechien oder äußersten Linken, sondern nur auf dem Boden, den wir in der Verfassunaskommission zu finden un3 ehrli® bemübt baben. (Beifall bei den Demokraten.) Herr Dr. Delbrück bat ge- sagt, das Beste was man beute hätte \{affen können, wäre die deng- fratische Monarcbie vcmit Oktober 1918 aawesen. Ein mwertvolles Zu- aeständnuis. Schade nur, daß die führenden Männer mebr als vierzig Iabre haben verítreiben lasfen, obne auc nur einen Finger zur Gr-

Ful or J! A7 ' T 2 Sis h p N aw Res Ta füllung diejes Zieles zu rühren. Was die ¿Tage der Monarie an» langt, so habe ich {on kei früberen Gelegenheiten einmal erklärt,

daß wir keine grundsäßlichen Republikaner sind. Wenn die Mecnarbie richtia gefübrt worden wäre, wenn sie vor allen Dingen zur- rechfen Zeit die rotigen Zugeständnisse gemacbt bätte, so bin id überzeuat, sie wäre zu halten acwvesen. Heute aber ift der rechbte Zeitpunkt dur diejentaen, die sib immer s{hübßend vor die Monarcbie stellen welltên, berpaßt, und beute ann on einer |Wiedereinfübrunz der Meonarcbie keine Rede mebr sein. Eine Monarchie, die nun einmal so auêaeglitten und verloren geaangen ift, [läßt sib nit wieder aufribten obne den Streit um die Frage „Monarchie oder Republik“ im Volke zu verz ewigen, Wir werden den Worten der Verfassung guch Taten folgen