1919 / 148 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 04 Jul 1919 18:00:01 GMT) scan diff

En. Freigemaie Pakete im Gewichte bis 5 Ks (,„Postpakete““) uach dem Auslaude.

Allgemeines. Den Paketen dürfen zurzeit allgemein Briefe oder bricfliße Mitteilungen nicht beigefügt werden; auch dürfen sie außer einer Nechnung (Faktura) keine anderen Geschäfts- vapiere enthalten. Wegen der in Fällen dringendsten Bedürfnisses zugelassenen Ausnahmen erteilen die Postanstalten Auskunft.

Jeder Paketkarte sind Zollinkaliserklärungen für das Aus- land aùf weissem Papier beizufügen, deren Anzahl aus der unten- stenenden Uebersicht ergichtlich ist. Azusserdem ist jeder Pakeikarte ein sitatistischer Anueldeschkein (zur Warenverkehrsstatistik) und zurzeit noch eine Ausfulrerkläörung beizugeben, und zwar:

entweder a) ein statisiischer Anmeldeschein und ein Doppel der Zollinkaîtserklürung auf grünem Papier, dessen Ueber- schrift in „Ausfultrerklärtuug (Für Zwecke der deutschen Zollabfertigung)“ geändert werden muß,

oder db) zwei statistische Anmeldescheine, von denen der eine als Aus fuhrerilärung gilt und am Kopfe ebenfalls ute folgt abzuändern isi: „Ausfsuhrerklärung (Für Zivecke der deuischen Zollabfertigung)“.

Ueber die Ausfertigung der slatistischen Anmeldescheine erteilen die Fogstansta!len Auskunft. In den Ausfuhrerklärungen sind die Waren, okne TRücksicht darauf, ob. cin Vordruck zum Anmeldesclhein oder zur grünen Zollinhatt!serklärung verwendet worden ist, in handels- üblicher Weise so genau zu bezeichnen, daß beurteilt werden kann, 00 sie unter die Ausfuhrverbote fallen. Ferner hat der Absender auf der Ausfuhrerklärung den Vermerk niederzuschreiben: „Enthält aufer der Fakiura keine schriftlichen Mitteilunger““.

Die Nusfuhrertlärungen find vom Absender selbst, bei juristischen Personen von dent gesezmäßigen Vertreter (bei Handelsfirmen von dem

E:AUA S REU E T V T IO I O Es

Inhaber oder einem der ins Handelsregister eingetragenen Bevoll- mächtigten) durch Namensunterschrift verantwortlich zu voll- iehen; ein etwa vorhandener Firmenstempel ist beizudrücken. Die Postanstalten können über die Persönlichkeit des Auflieferers einen Ausweis verlangen und, falls dies abgelehnt wird, die Annahme des Pakets verweigern.

Zu jedem Paket müssen vou Absender besondere Begleit- þpapicre (Paketkarten,Zollinhaltsecklärungenusw.) ausgestellt werben.

Die Vorausbezahluug des Portos bildet die Negel. Pakete nach Luxemburg (aus\chl. der zurzeit nicht zulässigen Pakete mit Itahnahme und der dringenden Pakete) können jedoch au nit freigemaht abgesandt werden. {Für Nachnahmen (\tcts in Mark und Pf. anzugeben) mit nach- stehenden Ausnahmêèn besondere Gebühr von 1 Pf. für je 1 4, mindestens 20 Pf.; Postanweisungsgebühren werden nit abgezogen. Für Nach- nahmen nach Oesterreich mit Liechtenstein und Ungarn (Verkehr zurzeit eingestellt) werden nur 10 Pf. Vorzeigegebühr erhoben; Uebermittlung ted nggiogenen Betrags erfolgt gegen die gewöhnliche Postanweisungs- aebühr.

Zahlungsmittel, die auf ausländische Währung lauten, und Zahlungs- mittel, die auf deutsche Reid)8währung lauten, dürfen nah dem Aus- land nicht in demselben Wertpakete versandt werden. Als Zahlungs- mittel gelten außer Geldforten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen auch Anweisungen, Schecke und Wechsel. Pakete mit Wertangabe nach dem Ausland, die Zahlungsmittel in ausländischer Währung im Gesamtwerte vou mehr als 500 4 enthalten, werden nur be- jórdert, wenn der Nachweis geführt wird, daß diese bei einer

Devifenstelle erworben find, oder wenn eine Erklärung der Reichsbank

Be stimmungs8land

Gewichte von

Zoll-Inh.- Erklärungen Zahl | Syraße

bis zum

Der beizufügenden

ur Absendung beigefügt ist. Banken. und Firmen und die bei O e HeE Gefamtwertes anz. wendenden Umrechnungskurse find bei den Postanstalken zu erfragen, Pakete mit Wertangabe nah dem Ausland, die auf deutsche Reichs, währung lautende Zahlungsmittel enthalten, werden nur be, fördert, wenn eine Einwilligungserflärung der Veihsban? beigefüg ist. Ohnë Einwilligung der Reichsbank ist nur gestattet, an dieselk, im Ausland anfässige Person oder Firma innerhalb eines Kalendertag: auf deutsdje Neihswährung lautende Zahlungsmittel bis 50 46, inner. halb eines Kalendermonats jedo niht mehr als insgesamt 150 4, z versenden. Wertpakete nah dem. Ausland, die deutsche oder aus. ländische Wertpapiere enthalten, werden nur befördert, wenn die Absenderin eine Bank ist. Als Wertpapiere im Sinne dieser Voy, chrift gelten auch die unverzinslichen Schaßanweisungen des Reich oder der Bundesstaaten, Zins- und Gewinnanteilscheine, Urkunden, durch welche die Beteiligung an einem Unternehmen verbrieft if fowie Hypotheken, Grundschuld- und Nentenschuldbriefe. Dagegen find nicht als Wertpapiere anzusehen: Papiergeld, Banknoten. Hay, lehnsfafsensdheine, Wechsel, Anweisungen und Schecke. Als Bankey

einschl. der Sparkassen und Genossenschaften, die gewerbmäßig Bank- oder Bankiergeshäfte betreiben. Ueber bestehende Be shränkungen bezüglich Ausdehnung und Umfang der „Postpakete* nag einzelnen Ländern erteilen die Postanstalten Auskunft; ebenso über „Postfrachtstüde“ nach dem Auslande (Paketsendungen, welche den“

(im Verkehr mit einigen Ländern au nachträglich) gestattet ist.

Bemerkungen [W = Wertangabe zulässig. N = Nachnahme zulässig. E = Gilbestellung zulässig. Sp = Spexrgut zulässig.]

1) DOSHi6R- LeracP0DnE . « e

2) Dänemark mit Grönland E E N N

s) Deutschösterreih (Niederösterreich, Oberösterreih, Salzburg, Stciermark, Kärnten und Tirol nördlich der durch den Waffen- stillstandsvertrag festgeseßten S@eidelinie —) und Vorarlberg. (Wegen der vorübergehenden Verkelrsbeschkräukungen nach den besetzien Teilen Kärntens und Steiermarks erteilen die Post- OISTGLLCh E U O e E E

4? Finnland über Dänemark und Schweden . «

S GUNEMDU A E S

6) NKieversaude . . . Ee 0 . 6 . . . o o

7) Norwegen über Dänemark und S{hweden . «

8ì) Schweden - . . . . . . 6 . s . o .

20 E s a C e N e ade T e

10) Tschechosiowaëische Nepublifk (Böhmen, Mähren und Oester- 1 G E

11) Ungarn (nur nah den unbeseßten und den von tscheckäschen Truppen besetzten nordwestlichen Teilen Ungarns; nähere Aus-

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%) Pakete nah Desterreih-Shlefien rechts der Weichsel und nah Freistadt (Oesterr.-Shlesien) sind einstweilen nit zuläsfig.

1) Die Länge des Tarworts ist festgesezt auf 15 Buchstaben bei offener Sprache oder 10 Buchstaben bei verabredeter Sprache oder auf 5 Ziffern. Meindestbetrag für cin gewöhnliches Telegramm: im Stadtoerkehr 45 Pf., im übrigen Inlandsveröehr und nah Luxemburg und Vesterreih 65 Pf., nach A und Ungarn 85 Pf., nah dem übrigen Auslande 50 Pf. ur 5 nicht teilbare e beträge der Telegrammgebühr (ohne die NReichéabgabe) sind au solche zu erhöhen. Die Wortgebühren gelten tür den billigsten oder für den gebräuchlihsten Weg, für andere Wege sind sie bei den Telegraphen- ämtern zu erfragen.

2) Saßtzeichen, Bindestriche und Auslaßzeichen werden im inneren deutschen Verkehr? einzeln angewandt, Éostenfrei mitbefördert. Irm Ausl andsverkeh r werden fie nur auf Verlangen des Absenders mikiclegraphiert und dann auch berechnet. Punkte, Beistriche, Doppel- punkte, Bindestirihe und Bruchstriche, zur Bildung pon Zahlen benugt, gelten als je eine Ziffer.

3) Für dringende Telegramme wird die Wortgebühr dreifach, die Neichsabgabe jedoch nur einfa berechnet.

Uecder die Beschränkungen im Telegrammy erkehr mit dem nichtfeindlichen Ausland geben die bet den Bertehrsanstalten ausgehängten ekanntmachungen Auskunft.

4) Im Verkehr innerhalb Deutschlands fowie nah Bosnien- Herzegowina, “ODesterreih und Ungarn wird für das voraus- zubezahlende Antwortstelegramm =RP= die Gebühr eines gewöhüulihen Telegramms, für eine dringende Antwort =RPD= die Gebühr eines dringenden Telegramms von 10 Wörtern berechnet. So! die Gebühr für eine Antwort von mehr als 10 Wörtern voraus- bezahlt werden, so ist dies besonders anzugeben, ¿. B. =RP 20= oder =RPD 20=. Im Verkehr mit dem übrigen Ausland ist die Zahl der für das Antworttelegramm voraus- bezahlten Wörter in jedem Fall anzugeben, z. B. =RP6= oder =RPD 10=.

5) Für die Vergleichung eines Telegramms =TC= wird ein Viertel der Gebühr ohne die Neichsabgabe für ein gewöhnliches Telegramin von derselben Wortzahl erhoben.

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Wortgebühr

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G. Telegramme.

6) Für telegraphische Empfangsanzeige =PC= if die Gebühr gleich der eines gewöhnlihen Telegramms von 5 Wörtern für denselben Ort und denselben Weg; sür dringende tele- graphischa Em pfangsanzeige =PCD= erhöht si diese Gebühr auf das Dreifache. Für brieflihe Em fangsanzeige =PCP= find im Verkchr mit dem Auslande 20 Pf. im voraus zu entrichten. Für brieflihe Empfangsanzeigen des inneren deuts chen Verkehrs wird keine besondere Gebühr erhoben.

7) Bei der Aufgabe eines auf Verlangen des Absenders nahzusendenden Telegramms =FS8= ist nur die auf die erste Beförderungsstrecke entfallende Gebühr zu entrichten; die Na sendungs- O hat der Empfänger zu Détadi. Telegramme, die auf

erlangen des Empfängers nachgesandt werden sind mit „Nachgesandt von“ (Réexpédié de) zu bezeichnen. Der Antrag- steller ist zur Nachzahlung der Gebühren verpflichtet, wenn sie am Bestimmungsorte nicht eingezogen werden können.

8) Telegramme mit der Bezeichnung „telegraphenlagernd“ ="TR= #|

oder „postlagernd“ =GP= sind zulässig. Mit dem Vermerke „Tages“ (Jour) versehene Telegramme werden nit - während der Nacht (in Deutschland niht von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens) bestellt ; eine Verpflichtung, die während der Nacht aufgenommenen Telegramme sofort zu bestellen, besteht nur, wenn sie den Vermerk „Nachts“ (Nuit) Tragen oder die Ankunftsanstalt zu erkennen vermag, v ie wirklich dringlicher Natur sind. Telegramme, die von der Be timmungs- telegraphenanstalt als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden follen, sind mit dem Vermerke =YER= oder, sofern es \fich zugleich um postlagernde Telegramme handelt, mit dem Vermerke =CPR= zu versehen; für die Einschreibung hat der Absender innèrhalb M e 20 Pf. zu entrichten. Für Telegramme, die dur die ost na weiterzubefördern sind, beträgt „die vom Absender vorauszubezahlende Gebühr, je nahdem die Anf rift die Angabe „Post" (Weitersendung als gewöhnlicher Brief) oder die Angabe =PR= enthält, 20 oder 40 Pf,

9) Innerhalb Deutschlands kann der Absender die Weiter* beförderung durh Eilboten =XP= ohne Nücksicht auf die Ent- fernung mit 40 Pf. für jedes Telegramm vorausbezahlen. Dieselbe

Europäisßeer Vorschriftenbereich:

einem anderen als dem etegraeaisan Bestimmungslande

/ Wortgebühr Y M | Pf.

In dec Spalte „Sprache“ bedeutet: d, = deuts, e. = englis,

f. = französisch, h. = holländisch, o. = oder; d. h. es ist dem Absender

freigestellt, ob er die eine vder die andere Sprache anwenden will. E

E R T T 1) Nur auf Gefahr des Absenders zulässig. 2) W unbegrenzt; N bis 800 46, ausgenommen nat Grönlarid, Sp. Nur nach Däne: mark selbst: dringende Pakete zulässig; L nach Postorten. 3) W unbegrenzt, E (50 Rf.). 60 cem messen, zulässig. Sp. 5) Für den Grenzverkehr (1. Bone) nur 55 Pf. W unbegrenzt; N bis 8300 4 (Verkehr vorläufig eingestellt); E. dringende Pakete und Einshreibpakete zuläsfig, Einschretbgebühr 20 Vf, Sp. 6) W bis 800 6; N bis 800 /; E, ; 7) W unbegrenzt; N bis 800 4; E nat best. Orten, Sp. es 8) W unbegrenzt; N bis 800 4; dringende Pakete zulässig; E nur naG Postorten mit Bestelldienst. Sp. 9) W unbegrenzt; N bis 800 4; E. Sp.

60 ecm messen, zulässig. Sp. Zur erforderlich, worüber die Postanstalten nähere Auskunft erteilen.

11) M unbegrenzt, doch sènd Pakete, die Ged oder Wertpapiere enthalten, bis auf weiteres micht zulässig. Dringende Pakete nicht zulässig. Schriftliche Mitteilungen unzu- lässig. Sp. Die Wareneinfuhr ist au eine Einkaufsbewilligung des ungarischen Finanzministers gebunden, die entweder vom Absender der Vaketkarte beizuhesten oder vom Einpfänger bei der Verzollung vorzuzeigen ist, Der Paketverkehr nah Budapest ist bis auf weiteres gesperrt, é /

Gebühr hat der Absender eines Telegramms mit bezahlter Antwort für die Eilbestellung des Antwortstelegramms vorauszubezahlen =RXP=. Wird der Eilbotenlohn fowohl für das Ursprungstelegramm als au sür das Antwortstelegramm vorausbezahlt, so hat der Vermerk =XP=, =RXP= zu lauten. Hat der Absender nichts vorausbezahlt, so werden die wirklih erwahsenden Auslagen vom â

oder, falls dieser nit zu ermitteln ist oder die ahlung verweigert, nahträglih vom Absender eingezogen. Die Kosten für die Weiter:

der Regel der Empfänger zu tragen. , Solche Telegramme find mit dem Vermerk „Exprès“ zu O:

Hohe des Botenlohnes und will er t Vermerk =XPx=, wobei die erhobene Gebühr (x) in 30 Pf.) t 1 wird. Ist der Betrag des Botenlohnes tem

Absender ni

entweder für die telegraphi#che Meldung des Botenlohnes =XPT= die Gebühr für ein Telegramm von 5 Wörtern für denselben Ort und denselben Weg, oder für die brtiefliche Meldung =XPP= s L f. zu zahlen. Bei Telegrammen nach solchen Länder weldche ie ie A bei R a G L O erin t vom

ender zu vezahleu. In diesem Falle erhält das Telegramm vor der Anschrift den Vermerk =XP=. N

10)*Das zu vervielfältigende Telegramm =TMx= wird, alle Anschrifien in die Wortzahl einbezogen, als ein einziges Telegramm berehnet. Neben der Wortgebühr werden für jede einzelne Verviel- Ee ung für je 100 Wörter oder einen- Teil. davon. 40 Bf. erhoben. ür dringende Telegramme erhöht. sich dieser Betrag auf 80 Pf.

als je 1 Wort und {ind vor die Anschrift zu setzen,

12) Eine Quittung über entrichtete Gebüh: ; / von 10 Pf. erteilt. 9 ihtete Gebühren wird gegen Zahlung

boten oder Landbriefträger nad d T i | 10 Pf. Zuschlag erhoben. s Ra werden

: ] Wor gebühr & | Pf.

Europüischer Vorschrifteubereich:

Euvopäiseher Vorschrifteubereichz

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Deutschlaud . .

Städttelearamimée m ae 6 3 Zu der Worttaxe wird ausgenommen bet den Presse telegratnmen eine Reich8abgabe von 8 Pf. von jedem Wort, mindestens 15 Pf, von jedem Telegramme erhoben. Bei Berech- nung der Reich8avgabe sich ergebende, die Mindestgebühr von 15 Pf. übersteigende Beträge sind, wenn sie auf 1, 2, 6 und 7 endigen, nah unten, wenn fie auf s, 4, 8 und 9 endigen, nah oben auf die nähste dur 5 teilbare Zahl abzurunden. Ueber den Verkehr mit den vom Feinde beseßten deutschen Gebieten geben die deutschen Telegraphenanstalten Auskunft.

Baltische Lande und Litaueu (Postgebiet des DBDherbefehlshabers Ost). Soweit das Gebiet des Oberbefehls8habers Ost noch von deutschen Truppen besetzt ist, sind überall Heerestelegraphen- anstalteu vorhanden, die zum Privat - Telegramm- verkehr mit Deut|chland zugelassen sind. (Nur

offene deutshe Sprache zulässig) . « « 15

*) Einschließlich dexr Reichsabgabe, die 3 Pf. von jedem Wort, mindestens 15 Pf. von jedem Telegramm beträgt, Wegen

Telegrammgebühr f. unter 1) der Vorbemerkungen.

Zu der Worttaxe wird eine Lts von 3 Pf. bon jedem Wort, mindestens 15 Pf. von jedem Telegramm erhoben.

Bosuien-Herzegowina : gewöhnlihe Telegramme Pressetelegratnitie C2 N

Däuemuark (für =XP= v. Abs\.75 Pf.) : gewöhnliche Tel. 10 Presscleleatammne 5

Deutschösterreich : gewöhnl. Telegramme . . .. 8*) Presscteleatamme O 5

Estland über Schoen j 40 Finuland (nur deutsche, franz. oder russische Sprache) 20

10*) 6

Niederlaude(für =XP= v. Abs\.80Pf.): gewöhnlihe Tel. | 10 Presseteleganme ....; E M 5

Norwegent gewöhnliche Telegramme . Presseteleramme

Schwedeut gewöhnliche Telegramme . / Pressetelegramme. . , , , T ——

L T S Se L

Tschechoslowakiscze Re ublik: gewöhnliche T E, N Presseteleacauas é u Cs 4 NUGE T0 i L

Ungarn : gewöhnlihe Telegramme. .

Luxemburg (nur ofene deutshe Sprache zulässig) . 8 |

10*) 6

Pressetelegramme . . . . N C0024 K ao a

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der Abrundung der Reichsabgabe \#. unter Deutschland, wegen der Abrundung ter

Verlag der Geschäftsstelle des Deutschen Reichs8anzeigers und Preußischen Staatsanzeigers (Mengering). Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags-Anstalt, Berlin SW. 48, Wilhelmstr. 32.

Die als Devisenstellen bestimmte,

im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Personen und Unternehmungen .

Bedingungen für „Posipakete“ ntcht entsprehen), und im Verkehr mit" welchen Ländern die Zahlung der Zolbeträge durch den Absender"

Dringende Pakete, die in keiner Richtung mehr als j

10) W unbegrenzt; E (80 Pf.). Dringende Pakete, die in keiner Rihtung mehr als areneinfuhr ist eine bésondere Einfuhrbewilligung *

Empfänger

beförderung der Telegramme durch Eilboten im Auslande hat in ennt der Absender die / n vorausbezahlen, so lautet der in. Franken (zu

t bekannt und will er ihn troßdem vorausbezahlen, so / hat er außer einem für den Botenlohn zu E Betrag

eförderungskosten einheitlih festgeseßt und bekanntgegeben haben, |

11) Die Vermerke =D=, =RP 6=, =TC=, Tages usw. zählen

13) Für die Mitnahme jedes Telegramms dur denTelegraphen-

reußis

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Der Bezugspreis betrögt vierteljährlih 22 4. Alle Postanstalten uchmen Bestellung auz für Berlin außer den Postanstalten uud Zeitungsvertrieben für Selbstabhzoier 0e A ck e A A

auch die Geshäftssteile SW. 48, Wilhelmstraße 32. O A E N | Die

Einzelne Uummern kofteu S5 Pf.

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S.

Reichsbankgirokouto.

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Inhalt des amtlicen Teiles: Deutsches Reich. Eruennungen usw. Gelannimachung wegen des Auße1kraftlretens der Verordnung über die Verwendung von Erdölpeh und Oel. Verordnung über die Enteignung und vorläufige Sicherstellung von rohen Häuten und Fellen jowie Leder. Befanntmadnung, beireffend eine Eintragung in bas Tarif- register. Vekanntmachung, beireffend die Ausführung des 8 155 des Ve1sichenugsgesebes für Angestellte. Hondeltverbote. Preußen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Vekauntmachung, betreffend die Geltung des L. Nachirags zur Deutschen Arzneitaxe 1919 für das preußische Staatsgebiet. Nutheburgen von Handel8verboten, Handelsverbot.

Amtlihes. Deutsches Neich.

Dem Unte staaissekreiär im Meichsarbeils8minisierium Wirklichen Geheimen Rat Dr. Caspar ist die naGgesuchte Bersezung in den Nuhestand bewilligt und der Oberbürger- meister a. D.,, Abteilunosleiter im Reichsarbeitsrinislerium Humann Geib zum Unuterstaatssefkretär im Neichsarbeils- mlnistecium ernannt worden.

Bekanntmachung wegen des Außerkrafttretens der Verordnung über die Verwendung von Erdölpech und Oel vom 29, April 1915 (Reichs-Geseßbl. S. 275). Vom 1. Juli- 1919.

Auf Guuvd des § 6 der Verordnung über die Ver- wendung von Erdölpech und Oel vom 29. April 1915 (Reichs- Gejezbl. S. 275) in Verbindurg mit § 5 des Uebergangs- geseßes vom 4. März 1919 (Neichs-Geseßbl. S. 285) wird hiermit bestimmt:

Die Verordnung über die Verwendung von Erdölpcch und Vel vom 29. April 1915 (Neichs-Gesezbhl. S. 275) tritt sofort außer Kraft. i

Berlin, den !. Juli 1919. Neichswirischaftsminisicrium. J. V.: von Moeilendorff.

—_——/

Verordnung über dle Enleignung und vorläufige Sicherstellung von rohen Häuten und Fellen fowie Leder.

Bom 2. Full 1919.

Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung he- treffenden Befugnisse wird nah Maßgabe des Erlasses, be- treffend Auflösung des Neichsministeriums für wirts{aftlice Demobilmachung, vom 26. April 1919 (Neichs-Geseybl. S. 438) verordnet, was folgt: i /

S1 Häute und Felle sowie Leder, hinsichllih deren gegen die Be- \{lagnahme-, Höchstpreis-, Verteilungsvorschriften und sonstigen ein- f{lägigen Bestimmungen verstoßen wird, können von der Neichsleder- flelle enteignet werden.

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Die Enteignung erfolgt durh s{riftlihe Anordnung, die an ten (Figenmtümer oder den Jnhaber tes Gewahrsams zu richten ist. Ju ihr ist diejenige Person zu bezeichnen, auf die das Eigentum über- gehen foll. Ver Eigentuméübergang ist vollzogen, sobald die An- ordnung dem Eigentümer oder tem Inhaber des Gewahrsams zugeht.

©

S0 Der von der Anordnung Betroffene ist verpflihtet, die Gegen- fände ordnungëgemäß zu verwahren und sie heravszugeben, ins- besondere sie auf Verlangen und Kosten tes neuen Eigentümers zu überbringen oder zu übersenden. 8 4

Der von dem neuen Eigentümer zu zaßlende Uebernalbzunepreis darf den zur Zeit der Enteignung geltenden geringsten Oöchslpreis nit übersteigen. Werden gegen diesen Preis Einwendungen erhoben, so seßt die Neichslederftelle den Uchernahmepreis fest.

Der Üebernahmepreis wixd, falls gegen die Entscheidung der Neid slederstele binnen einer Ausschlußfrist von 4 Wochen nah Zu- slellung Einspruch. erhoben wird, dur tas Neichswirtschaftêgerick endgültig festge]ezt.

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Berlin, Freitag, den 4, Juli, Abends.

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8 5.

Besieht Grund zu der Annahme, daf hei Héuten und Fellen sowie Leder die Voraus\ezungen für eine Enteignung nach S 1 vor- liegen, so sind die Beauftragten (Nevisoren) der MReichslederstelle berebtigt, auch vor der Enteignung die Sierstellung der Gegen- fiände zu veranlassen. Die Beauftragten Uönnen, insbesondere zum Zwecke dieser Sicherstellung gegebenenfalls unter Hinzuziehung der zusländigen Or1spolizeibehörbe —, bie Fortih4Fung und vor- laufige Aufbewahrung dieser Häute, Felle. und Leder anordnen und durchtühren.

Ueber die getroffenen Maßnahmen ist eine Verhandlung mit dem Beteiligien aufzunehmen. 2

S 6.

Die die vorläufige Slcerstellung betreffenden Anordnungen der Beauftragten treten außer Kraft, wenn att bianen 4 Wochen die Cyteignung der sicergestelten Gegenstärte durch die Veichsieder- stelle erfoigt. s

. l.

Soweit nicht nah den allgemeinen Strafzesezen höhere Strafen venwirkt sind, wind mit Geldstrafe bis zu etnhunderttausend Mark besiraft :

1. wer vorsäßlih der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt,

2. wer unbefugt einen vorläufig fichergestellten ober ent- eigneten Gegenstand bciscite s{afft, beschädigt oder zerstört, verwendet oder sonst über ihn verfügt.

Q

Diese Verordnung tritt am 2. Juli 1919 in Kraft. Berlin, ben 2. Juli 1919. Reichswirischaftsministerium. J. V.: von Moellendorff.

Fan na g:

Unter bem Juli 1919 is} auf Blatt 21 des Tarif- registers eingetragen worden :

Ter zwischen dem Verband zur Wahrung der tczialwirtschafilihen Interessen der Puybranche in Berlin und bem Verband der Fabrikarbeiter Deutschlands, Zohlsiclle Berlin, Grupye der Biumen-, Blätter- und Federarbeiter, am 28. Februar 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Blumen-, Blättec- und Federn- sowie der Palmen- und Dekorationsbranche wird ges- mäß 8 2 der Ve10rt nung vem 28. Dezember 1918 (Reichs- Geseßbl S. 1456) für das Gebict d: s Zwickverban?es Groß Berlin für allgemein vearbindlich eztlärt. Die allgemeine Varbindlicheit beginnt mit dem 15. Juli 1919.

Der Neich2arbeits minister. J. V.: Caspar.

B è€ L:

Das Tarifregister und die Hegisterakien können im öteichsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Lutsenstraße 33/34, Zimmer 70a, während der 1egelmäßigen Dienf:slunden eingejehen werden. i

Atbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infoige der Erklärung tes Reicharbeiiëministecriums verbindlich ist, können vou den Vertragétparteien einen Abdruck des Tarifvertcages gegen &rflattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 1. Juli 1919.

Der Registerführer. Pfeiffer.

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E Oa ne betreffend die Ausführung des § 155 des Veztsiche- rungsgeseßes für Angestellte.

Nach § 155 des Versicherung8çeseßzes für Angestellte und

zur Ergänzung der Bekannimachungen vom 19. April 1913

(Amlliche Nochrichien der Neichtversicherungeans:alt 1913

Seite 110/111), vom 4. Dezember 1917 (Amtliche Nechrichten

der Reich8veisicherungéanstelt 1917 Scite 270/271) und vom

10. Juni 1918 (Amtliche Nachrichten der Neichsvei sicherungs-

aystalt für Angestellte 1918 Seite 89) bestimmt die Reichs-

versicherung§ar stalt folgendes: j

Die Bekanntmachung vom 19. April 1913 erhält folgenden

Zufaß:

y VI. Die Grundsäße utter V gelten auch sür alle übrigen, riht unter de Bestimmungen des 8 215 fallenden Ermittlungs8ersuchen der Reichsversicherungsanstalt oder des Nentenaus\chusses.

Berlin-Wilmert dorf, den 28, Juni 1919. Direfktozium der Reich8versicherungsanstait für Angestellte. Ko ch. Dr. Beckmaun. Dr. Lehmann. Haenel. Dr. Rothgangel. Dr. Hager. Scyrey.

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Bekanntmachung.

Der MüilU händle;in Emilie Sachse in Oey\ch-M art- kleeberg ist auf Grund dir %undeèrat6neroronung zur Fern- haltung unzuverlässiger Personen vem Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Mild auf de LDour bon 3 Mouaten untersagt worden.

Leipzig, am 25. Juri 1919.

Die Am1shauplmcauschaft.

Dr. M. Müllkcr.

Anzeigenpreis für deu Raum eiuer 5 gespaltenen Eiußzeits- zeile L M, ciner 5 gespaltenen Eiuheitszeile 1,56 4, Anßerdem mird auf den Anzeigenpreis eiu Tenerungs- zuschlag uen 20 v, L, echoven.

Gesizöftsstelle Berlin SW. 48, Withßelmstraße Ne. §2S.

4

Nuzeigen unit au:

des Reihs- und Staafsauzeigecs,

Postscheikontor Berlin 41 822, P

Béebanntmamut g Auf Grund der 88 1 und 2 der Bekanntmachung des Reichs- ktanzlers vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (NGBL. 1915 S. 603) wird der Händlerin Anna verw. Finzsch, geb. Brandt, dec Weiterbetrtieb ihres GVemüsegeschäfts, Große Kirchstraße (Deutsches Haus \, von 2. Juli 1919 a9 bis auf weites unLetsadat Kosten, die dur) diese Verfügung und ibre Veröffentlihung eutsteben, hat vie Betroffene zu tragen. Das Polizeiamt Gera, den 50. Juni 1919. ck Der L A

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Uuf Grund der §§ 1 und 2 der Bekanntmachung des Neids- fanzlers vem 23. September 1815 zur Fernbaltung unzuverläfsiger Personen vom Handel ({RGBI. 1915 S. 603) wind tem Gastwit Julius Burgoldder Weiterbetrieb selnesGasthauses zum „Grinen Baum“, Altenbürgerstraße 12, vom 3. Juli 1919 ab bis auf weiteres untersagt. Kosten, die dur diese Berfügung und ihre Veröffentlichung entstehen, hat der Betreffene zu tragen.

Das Polizciaint Sera, den 23. Juni 1919.

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Preußen.

Die Preußiscze Staatsregierung hat die Wahl des Ge- richi2assessors Haccins ous Hanrover zum Syndikus der Stadt Seslar befläligt.

Finanzministerium.

General-Lotterie-Direktion.

Der ehemalige Regierungszivilsupe:numerar Bittmann von der Negierung in Bresiau ist als Sekretär bei. der Preußi-

schen General: Lotterle-Direkiion angestellt worden.

Mee Landwirtschaft, Domänen Und Oen Die Oberförster stelle Purden im Regierungasbezin k Alleustein ist zum 1. September 1919 zu besezen. Bewerbungen müjjen bis zum 20. Juti 1919 eingehen. M Oa E, O O L Da

Der bicherige Rekior Johannes Laabs aus Naugard ist zum Keeisschulinspektor in Bergen a. Rg. eruannt worden. Die Wahl dts Oberlehrers Carl Hinbßler an den flädtischen Lyzeum in Mühlhausen i. Thür. zum Direktor dieser Anflait ist bestätigt œworven.

Veranutmamunag:

Nachdem durch das Reichsministerium d2s Junern ein zweiter Nachtrag zur Deutsheu Arzneitare 1919 her- ausgogeben worden ist, bestimme ih, daß dieser zweite Nachtrag mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1919 ab für das preußische Staats- gebiet in Kraft tritt. Die bisher igen Nachtrage bestimmungen zur Deutichen Arzneitare 1919 verlieren damit ihre Gültigkeit. Die amtlich» Ausgabe des zweiten Nachtrags erscheint im Verlage der Weidmannschen Buchhaad!ung in Berlin SW. 68, Zimmers straße 4; fie fann von ter genannten Buchhandlung zum Preise voa 60 Plennig für das Stück bezogen werden.

Berlin, den 2. Juli 1919.

Der Minister des Junern. J. A.: Dietrich.

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Berat G Unq Der Esvlänabe - Hotél « Alttengéelel1l Gat Berlin W. 9, Bellevuestr. 16—18, habe ih die Wieder- aufnabme des Handels mit Gegenständen des täglih-n Be- darfs gestattet. Berl, ben 27, Jun C9 Landespolizeiamt beim Staatskommiffar für Volksernährung. Dr, Potrunb. ——__ BDebaLnceatita Dem Mekßgerineister Karl Wilkes sen, wohnhaft zu Schwerte, Bahnhofstraße 17, wird durch Verfügung vom heutigen Tage der Handel mit Fleish und Fleis{waren vom 1. Juli d. J. ab wieder gestattet. Hörde, den 23. Juni 1919. Der Landrat. J. V.: von Sandes, Regierungsassessor,