übrigen wird die mit Verfügung vom 13. Mai 1919 — I 4828 — angeordneie und im „Deutschen Neich8anzeiger“ Nr. 112 vom 17. Mai 1919 bekanntagegebene vorläufige Ver- bindlichkeit des Kollektivabkommens für die Bayerische Metall- industrie mit Wirkung vom 1. Juli 1919 an wieder auf- gehoben. Der Reichsarbeitsminister. J. V. Geib.
Das Tarifregister und die Negislerakten können im Reis- arbeitsministeriuw, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Grklärung des NReichsarbeitéministeriums8 verbindlih ist, können bon den BVertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 9. Juli 1919.
Der Negisterführer. Pfeiffer. Drrternnn
BéelannimaGung,
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von mindesiens 10 t Kohle, Koks und Briketts monatlih im August 1919.
Auf Grund der §8 1, 2, 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917, der S8 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 und der 88 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlen- verteilung vom 28. Februar 1917 wird bestimmt:
§ 1. Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldung.
1. Brennstoffe dürfen im September nur bezogen werden, wenn der gewerblihe Verbraucher bezügli dieser Brennstoffe den Bé- stimmungen der vorliegenden Bekanntmahung über die Meldepflicht im Augnst pünktlih nahgekommen ist.
2. Brennstoffe dürten im September an einen meldepflihhtigen Verbraucher unmittelbar oder mittelbar nur abgegeben werden, wenn dem Lieferer (Händler) im August die ordnungtmäßige Meldekarte für diese Brennstoffe vorgelegen hat.
3. Meldungen über KohlenverbrauG und -bedarf {ind in der Zeit bom 1. bis spätestens 5. August 1919 erneut zu erstatten.
4. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen ; wegen der Meldung von Aushilfslieferungen siche § 3a!.
§ 2. Meldepkflichtige Personen.
1. Zur allmona!lihen Meldung verpflichtet sind alle acwerbliben Verbraucher (natüliche und juristi Ge Pec)oneu), wee im Ightes- durchs{n11t oder te! nih! dauernd mit ole usw. arbeitenten Be- trieben im Durbschn'tt der Betr!ebsmonate mindi stens 10 t S 1000kg = 20 Ztr.) monatliÞ verbrauhen, auch wenn sie im Land- abjaß dezichen. Meldepflichtig sind auch Betriebe, denen die Br-nn- itoffu'ubr ge\pertt ist oder die infolye von Kürzung oder treiwilizer Eiusärnänkung ihrer BrernstoffzunuHr zur-it weniger als 10 t monat- lih verbrauhen, im Durds(hnitt des Fahies "1. Juli 1916 bis 30. Juni 1917 aber mindestens 10 t monatli verbraucht haden (fieße S 3 ?). Auch die Bitrieve des Neiches, dir Buntesstagten, Kommuren, dffentji-rectliden Körperschaften und Virbände (¿. B. Gasanstalten, Wer1tey, Straßenbabnen) sind m-ldepflidtiz.
2. Der Meldepflit unterliegen niht, und ¿war ohne Nücksicht auf die Höbe des Verbrauchs:
a) die Staatseisenbahnen;
b) die Neich8marine für ihre Bunkerkohlen ;
c) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird;
d) Ciffsbesißer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie Sciff8raumheizungskoble*);
e) Zecenbesißer, soweit sie felbst erzeugte Koblen, Koks und Briketts als Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (ZeWenselbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder obne Nebenproduktenanlagen) oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brifettieren), wenn diese Werke in unmittelbarem Ars{luß an die demselben Zechenbesißer gehörige Zecbenaniage errickchtet sind : die Gal den Nebenbetriebe, d. h. solde Betriebe, die in wirt|chaftlidem Zusammenbang mit einem land-
irtshaftlichen Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, soweit fie niht Gegenstand eines selbständigen gewerb- lichen Unternehmens sind;
g) Slachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenbäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde wohnendén oder si vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen.
3. Ob bhiernach ein Verb1aucher melder flihtig ist, bestimmt im Zweifels1alle zunächst die für den Siß des Vetriebes zuständige Zivil- verwaltungéstele nah § 5, 1, 2. Der Neichsfommissar für die Kohlenverteilung kann über die Meeldepfliht abweichend von dieser Bestimmung entsceiden.
§3. Inhalt der Meldung.
1. Die Angaben haben in Tonnen = 1000 kg zu erfolgen und find unter genauer Adressenangabe des Lieferers oter der Lieferer nach Art (Steinkohle, Sicirkoblentrifetts, Braunkchle, Braunkohlenbriketts, Zechenkoks und Gatkoks), Herkunft nah Ge- bieten der Amtlichen Verteilungsstellen “mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 (z. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Nuhrgebtet usw. ) und Sorten (Fett, Mager-, Förder-, Stü(ck-, Nuß-, Staub-, Slarmmkohle bezw. Grob-, Nuß-, Perlkoks, Koksgrieß, Watschberge, Mittelprodukte oder sonstige minderwertige Brennstoffe) zu trennen. Weiter sind zu melden:
a) Abs gart der im Vormonat bezogenen Mengen (siche
) Bestand am Anfang des Vormonats,
c) Zufuhr im Vormonat,
d) Bestand zu Beginn des laufenden Monats,
e) Verbrauch im Vormonat,
f) De By liger Bedarf für den folgenden Monat (siehe o. Fs
2. Die Lraneportart ist in Spalte 32 zu melten durch die im
aen in Anführungszeichen angegebcnen Abkürzungen, — bei ezug fuhrenweise ab Zeche: „Landabsagz“: dur Fubrwerk vom Plaßbändler oder dem Aushelfenden: „Play“: mit der Vollbahn ab Zeche: „Bahn“; s mit der Klein- oder Straßenbahn: „Kleinbahn“; mit der Vollbzhn ab Schiff: „Umschlag“; auf der Vollbahn mittels eigener Wagen : „Pendelwagen"; mit dem Schiff bzw. Schiff und Kleinbahn: „Schif“ ; durh Ketten-, Seilbahn, Verbindungégleis und sonstige
Tranéportanlagen unmitte!bar ab Grube: „Eigentr.“
Erjolgte „die Lièferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies für die betr. Teilmengen getrennt anzugeben.
3. Als VMonatsbedarf (Spalte 9 der Véeldekarte) ist anzugeben die an sih zur Führung des Betriebs benötigte Brennstoffwienge, gleihgültig, ob dieselbe aus dem etwg vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. Etwaige Weferrück- stände dürfen niht in die Betatfsanmeidung eingestellt werden.
eigene
*) Die Meldungen betreffend Bunkezkohl-n haben durch die Lieferer gemäß decn befonders festgeschten Bestimmungen zu erfolgen.
Betriebe, die laui amtlicher Verfügung von der Beliefe- rung ganz ausgeschlossen sind, haben als Bedauf Null anzugeben; solle, die von der Belieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge óder -quote hinaus ausge]{lossen sind, haben nur diese als Bedarf anzumelden.
4. Der Bestand ist nit nur auf Grund bu@mäßiger Errehnung, fondern tatsählicer Feststellung zu melden.
S 3a, AUL bt fsMefêrüngen.
1. Wenn Brennstoff im Juli von einem Lieferer bezogen wurde, der in der Junimeldekarte als Lieferer diejes Brennstoffs nicht an- gegeben worden war, so ist diese Lieferung in der Augustmeldekarte rot zu unterstreihen. Besondere Meldekarten für die Aushilfs- lieferungen sind nicht zuläsfig.
2. Wenn ein Verbra»cher im Vo!monat aus Bestand oder Zu- fuhr Brennstoffe abg?-geb:n hat, ohne "fie im cleihen Monat zurü» zuerhaltén, jo sid die nit zurüdcerhalteuen Mengen, jofern fie in:- aesámt ‘10 t odec mehrt b-iragen, in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Meogen dürfen ni&t etra vorweg abgesetzt oder als V-rbraucb verr dnèet wérden. Diese Me dung bezieht fich auch auf die Nückgabe entliehener Brennstoffe.
3. Der Empfänger oder Nückempfäng-r der in § 3 a? behandelten Lieferungen hat diese gemäß § 38a! im Hauptteil der Karte rot unterstrih-n zu melden.
§ 4. Nadvrüfung der Angaben.
Der Meldepflichtige bat fortlaufend über Zufubr und Verbrauch an Brennsteffen nach Art, Herkunstsgeb'et und Sorte in soicher Weile Buch zu führen, daß ein Verzleih der Buchungen "mit den Beständen jederzeit möglich îit.
8 5. Meldestellen.
I. Meldungen sind zu erstatten 4 i:
i. an ten Neihskomminar für die Koblenverteilung in Berlin ;
2. an die für den Betrieb8ort des Meldepflichtigen zuständige, an Stelle der Kohlenakteilung der bieherigen Kriegsamtsstelle getretene Zipilverwaltunuss\te lle (Kohlenwirtschaftstelle, Demobilmachungsstelle, Landeskohlenstelle, Londeswirtschaft8amt usw.) ; e O
3. an die unter Berückfichtigung der Herkunft der meldcpflichtigen Brennstoffe zuständige Amt1libe Berteilungsstelle (siehe § 6). Bestellt der Meldepflihtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amt- licher Vei teilungéstellen, so sind an all! dieje Amtlichen Verteilüngs- stellen Vieldefarten einzusenden ; 7
4. an den Lieferer des Melde1 flihtigen. Bestellt der Melde- pflichtige bei mebreren Lieferern, \o ist an jeden Lieferer eine besondere Meeldekarte zu rihten. Bestellt er bei einem Lieferer Brennstoffe aus mehreren Herfunftsgebieten, so bat er diesem Lieferer so viel Karten einzureihen, wie Herkunftsgebiete in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen find die Meldekarten nit an den aueländtschen Liefeter, sondern (ioweit es sich um nicht in Bayern gelegene Be- triebe handelt) an den Koblenautgleih Dresden (stehe § 6, Ziffer 7) zu senden, und zwar mitt der Aufschrift: -„Auslandekohle“. Für Betriebe, die in Bayern liegen, sind diese Meldekarten mit derselben i) an die Amtlihe Verteilungsstelle München (§ 6 *) zu enden.
Uußerdem ift eine besondere fünfte Meldekarte mit der Aufschrift „Auslandsfkohle“ an den Kohlenauëgleih Dreéden von denjenigen Verbrauchern zu fenden, die niht in Bayern ihre Vérbrauchs\telle haben und böhmische Kohle, sei es allein oder neben deutsder Kohle, von einem deutschen Lieferer beziehen. j :
11. Außerdem haben Meltepflichtine, deren Verbrauchsstelle im Absapgebiet der RNheinifhen Kohblenhandels- und Meedereigesellshaft liegt, eine besondere Meldeka1te an den „Kohlenausgleich, Mannheim“ (siehe auc § 6, 8a) zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Rheinischen Koblenhandel!s- und Neederei-Gesellshaft verwenden. Diese besondere, fünfte Meldekarte ist in den Meldekartenheften enthalten, die bei den be- treffenden süddeutschen Zivilvérwaältungsstellen nah § d, 1, 2 oder ihren Unterstellen erhältlih find.
111. Sämtliche Meldekarten find gleiGßlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene Amtliche Verteilungéstellen oder verschiedene Lieferer zu richten find, müssen fämtlihe Karten in allen Teilen genau gleih lauten. Dies bezieht sich auch auf die Be- ¿eichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Ueferer.
IV. Füc Gasfo?s ift die unter Absatz I, Zißer 3 genannte, an die Amiliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an die Adresse: „Gasfoks8abteilung, Berlin W 62, Kurfürstenstr. 117“, zu senden.
86. Amtliche Verteilungsstellen.
Amiliche Verteilungsstellen find:
1. Für Steinkohle *) aus Ober- und Niederschlesien:
Amilliche Verteilungsstelle für \{chlesische Steinkohle in Berlin W 8, Unter den Linden 32.
2. Für Rußrkohle *):
Amtliche Vertetilungsstelle für NRuhrkohle, Essen, Frau- Bertha-Krupp-Straße 4.
3. Für Steinkohle *) aus dem Aachener Nevier :
Ámiliche Verteilungsstelle für die Steinkoblengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).
4. Für die Steinkohle*) aus dem Saarrevier, Lothringen und
der bayerischen Pfalz: ; Amitliche Kohlenverteilungéstelle für das Saarrevier in Saabrücken 3, Kaiserstr. 27 [._
5. Für die Braunkohlef) aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Ausnahme von \ächsisher Braunkohle t):
Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohblenwerke rechts der Elle in Berlin NW. 7, Unter deu Linden 39.
6. Für die mitteldeutsche Braunkohle +) (links der Elbe), mit Ausnahme der unter 7 genannten:
Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutshen Braun- toßlenbergbau in Halle a. S.,, Magdeburger Str. 66.
7. Für Braunkohle 7) aus den Freistaaten Sachsen und Sasen- Altenburg fowie für böhmische, nah Deutschland (außer Bayern) eingefühcte Koble und für \ähsis{Ge Steinkohle *):
Kohlenausgleich Dresden, Linienkommandantur E, Dresden.
8. Für rheinishe Braunkohle f):
Amtliche Verteilungsstelle für den rhein. Braunkohlen- bergbau in Cöln, Unter Sachsenhausen 5/7.
8a. Für Braunkoblef) aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem étèreistaat Hessen:
Koblenausgleih Mannheim, Parkring 27/29, Erdgeschoß.
9. Für Stein-*) und Braunkohle t) aus dem retsrheinishen Bayern und für böhmische, nah Bayern eingeführte Kohle *f):
Amtliche Verteilungsstele für den Kohlenbergbau im rechtsrhein. Bayern, München, Ludwigstraße 16.
10. Für Steinkohle*) des Deisters und seiner Umgebung (Obern- kirhen, Barsinghau}ien, Jbbenbüren usw.) :
Amiliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des DVeisters und setner Umgebung, Barsinghausen a. Deister. 11. Für Gaskoks**) siehe § 5, IV.
8 7. Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit deutlicher retsverbindliher Namens- untershrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Augustmeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichlige bei der zuständigen Orts- oder Bezirks koblenftelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegs- wirtschaftsstelle, wenn au diese fchlt, bei der zuständigen Zivil- verwaltungsslelle nah § 5, I, 2 gegen etne Gebühr von 035 M für ein Hcft zu 4 Karten. beziehen kaun. Für Bezirke gemüß §8 5, 11
/ Auch Sieinkoblcnbriketts, SWlammkoble und Koks. 7) Auch Braunkohlenbriketts, Naßpreßsteine und Grudekoks. **) Auch Gasfok3grus, -lóîhe und dèrgléichen Abfallcrzeugnisse \0-
wie Koksgrusbrifetts
n r S oi T 4 s s Á gr r sind Hefte zu 5 Karten gegen eine Gebühr von 0,40 Vorge seben, Auch die etwa noch weiter erforderlihen Meldekarten (siehe § 5, ];
und ‘, § 5, 11 und 92) sind ‘dort für 0,10 4 das Stü erbältlig, 9, Hat ein Meldevlichtiger Betriebe an verschiedenen Orten
oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssea für jeden Bétrieb die Meldungen aesondert erfolgen. L :
3. Jedér Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommen Nerbrauchergruppe (Vorderjeite der Karte) dur Durchkreuzen fennt,
li zu maten. Falls ein Melidepflichtiger nah der Art seines (t
werblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gebört, jj iaßaebe 1 or Berbr( aruvpe der wesentlichste Teil seins maßgebend, zu welcher Verbrauchergrupve l i hs il seine Betriebes gehört. Jst ihm vom Neichsfohlenfommissar eine Ver, brauchergrupvpe angewiesen worden, so hat er diese zu dunchlreuzen. G ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durdtreuzen. 8&8. Meldung tm Falle der Annahmeverweigerunz : der Meldekarten burckch Lieferer.
Wenn ein Meldepflihtiger keinén Lieferer zur Annabme seine Meldekarte bereit findet, so bat er nében der für den Beichskommissgy in Berlin bestimmten Meldekarte au die für den Lieferer bestinimt
dem Neichékonimissar in Berlin mit einem Begleitscreiben ei,
zusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an eing Lieferer weitergegebecn wurde und welcher Lieserer vorge chlagen win
8 9, Weitergabe der Meldungen durch die Liefe? er.
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldeklarte zugegangen ist, bat j der dazu bestimmten Spalie der Vorderseite der Karte die eigen Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karh ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dey „Hauptlieserer" gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zed Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritty (Verkaufskartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktig
uberlassen hat, dieser Dritte. i ergl s ‘ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte au geführten Brennstoffe von mehreren Borlieferern beztebt, fo gibt « nit die urschriftlihe Meldckarte weiter, sondern verteilt der Inhalt auf so viel neue Meldekarten, wie Vorliteferer in Fray kommen. Leßtere hat cr an die einzelnen Vorlieferer weiterzugebe Die Mengen der neucn aufgeteilten Meldekarten dürfen zusamm nicht mehr ergeben als die der urshrciftlichen Karte. Jede neu Meldekarte hat : a) die auf die Karte entfallende Menge,
Þ) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen t" urschristlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der v jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalty *
Vermerk „A
geteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu 4
fehen. Die urshriftliche Karte ist bis zum 1. Oktober 191
Die neuen Meldekarten sind mit dem
sorgfältig aufzubewahren. | : 3. Ieder Lieferer (Händler), der von einem im Ausla)
wobhner.den Lieferer böhmische Koblen bezteht, hat die betreffend 4
Meldekarten niht an den au*ländi|chen Lieferer, sondern, falls es fi um Meldekarten handelt, die von in Bayern gelegenen Betitiebe herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 6! andernfalls an den Koblenau8gl-ih Dresden (S 67) zu senden. Y Karten für solde ausländischen Lieferungen find mit der Aufschri „Auslandskohle“ zu versehen.
8 10. Unzuläf1igkeit von Doppelmeldungen.
Meldungen derselben Bedafsmenge bet mehreren Lieferern si verboten.
8 11. Ausnahmebestimmungen (Aushilfslieferunge! Y auße! ba E
Bezug von Brennstoffen é Mona!smeldekarie (§ 1, 1 und 2) d oder der Genehmigung derjeni
1. Abgabe und der ordyung8mäßigen dürfen der Anweisung
Amtlichen Verteilungsstelle, aus deren Beziak diefer Bezug erfolg fol. Gegen die Cnticheidung der Amtlichen Verteilungsstelle |
Berufung an den Neichskommissar zulässig. Die Genehmigung wi
nur ausnahmsweise beim Vorliegen cines besonders wihtigen Grunt!
erteilt.
nach § 5, 1, 2 von solchen Aushilfslieferungen Mitteilung und {l wirkt die Streibung der entsprechenden Menge bei den stäntij Lieferer (Händler). 5
Für die Abgabe und den Bezug von Brennsioffen, welche f das ÄAbsatzgebiet der Nheinishen Koblenhandels- und Reederei-O in. b. H. (Koblenkontor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtl der gemäß Absay 1 erforderlichen Anweisung oder end für Nuhrkohle an die Steüe der Amtlichen Berteilungsstelle in Cs der Kohlenau?gleichß Mannheim. i : :
Auf § 3a, 1 (leßter Saß) und § 10 wird hingewiesen.
2. Auchilfslieferunzen zwischen ¿wei Verbrauchern owie A hilfslieferungen eines Plaßhädlers cus Mergen, di- tereits bei ih greifbar find, an ei en Verbraucher sind auch zulässig, wenn neb! dem Einveritänduis der Parteien die Genebmigung der Zivil waliungdtstelle nah § 5, I, 2 vorliegt. :
Diese Stelle benahrih'igt von solchen Aushilfslieferungen ! Imtlihe Berteilungsstelle, die die Streichung der entsprechen! Mengen bei dem ständigen Lieferer (Händler) veranlaßt.
3. Ein Hauptlieferer (§ 9, 1) darf ausnah 1 sweise beim V liegen eines wihtigen Grundes anstatt durch den Händler, wel in der dem Hauptlieferer gemäß § 9, 1 zugegangenen Meldeka verzeichnet ist, durch einen anderen Handler ieben, *) Auf legten findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßi Meldekarie vorgelegen haben muß (§ L, 1 und 2), feine Anwendun Es genvgt die einshlägige Mitteilung des Hauptlieferers.
4. Die nachträglihe Meldung der gemäß Ziffer 2 und 3 stal findenden Lieferungen ist in § 3a geregelt.
8 12. Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen si soweit n cht* anderes bestimmt ist, an den Neichskommissar für ! Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.
8 13, Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwede.
__ Es ist verboten, Brennstoffe, die für den Betricb eines gewe! j lichen Verbrauchers bezogen sind, ohne Genehmigung des Neid"
fommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecte l ¿ugeben oder zu verwenden. Siehe jedoch § 3a? 8 14. Strafen. 1. Z widerhandlungen gegen diese B kanntmaGung wrden 1! § 7 der Beknnimachung vom 28. F. bruar 1917 uyt Gefängnis bitl
eincm Jahr und miu Geldstrafe bis zu z H! tausend Mark oder mit ei dieser Straf»n, bei Fahr ässigkeit gemäß § 5, Abs. 2 der Verordnu
des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu 3000 M
bestraft.
2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwid! hardelns auf Cinziehvnz der Brennstoffe erkannt werden, auf die die Zuwtiderhandlung bezieht, ohne Ünter|chied, ob sie dem Läter hören oder nicht.
§ 15. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 1919 in Kraft. Berlin, 6. Juli 1919. Der Neichskommissar für die Kohlenverteilung.
Stugt.
_") Eine Abänderung bestehender Lieferungsbezichungen soll durch d
Bestimmung nicht begünstigt werden.
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Die Amtliche Verteilungsstelle mat der Zivilverwaltungsst("
Bekanntimachüng, betreffend Körkeinfuhr.
Aaträge auf Einfuhr von Kork sind bei de „Außenhandels- nebenstelle für die Korkindustrie“', Berlin, Kurfürsiendamm198/195, Zimmer 356/357, einzureihen. Vorsißender der genannten Stelle ist Herr Handelsrichter John Guttsmann, verantwort- licher Geschäftsführer Dr. Behrmann. Berücksichtigung können nur Anträge folcher Finmen finden, die bereits vor dem 1. August 1914 sih mit der Einfuhr von Kork befaßt haben.
Verlin, den 9. Juli 1919.
Außenhandelsnebeufte!le für die Korkindustrie. John Guttsmanun.
Die von bente ab zur Ausgabe gelangende Nummer 131 des Neichs-Gesebblatts enthält unter Gi Ee 6933 eine Bekanntmachung zum Geseg über den Eir- irilt des Freistaats Württemberg in die Biersteuergemeinschaft vom 27. März 1919 (Reichs-Gesezbl. S. 345), vom 5. Juli Et und unter __ Ar. 6934 eine Verordnung über die privairehtlihen Ver- hältnisse von Genossenschaften zum Zwecke der Bodenverbesserung, vom 3. Juli 1919. Berlin, den 8. Juli 1919,
Postzeiiungsamt. Krüer.
Prenßen.
Auf Grund des Geseßzes vom 11. Juni 1874 (Geseßz- famml. S. 221) wird der Stadt Hannover hierdurch das Recht verliehen, die in dem Grundstücksverzeichnis nebst Uebersichtsplan des städlishen Tiefbauamts — Hafenrverwaltung — vom 29. Juli 1918 aufgeführten Grundstücke der Gemarkung Hannover, soweit sie zur Erweiterung des städtischen Leinehasens in ber Steintormasch erfordertih sind, im Wege der Eut- eignung zu erwerben.
Berlin, den 30. Juni 1919.
Jm Namen der Preußischen Staatsregierung. Oeser. Heine.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Der Gewerbereferendar Lüssenhop aus Hannover ist zum Gewerbcassessor ernannt und mit dér Unterstüßung des Re- gierungs- und Gewerberats in Magdeburg beauftragt worden.
Ministerium des Jnnern.
,_ Der Kreisarzt und ständige Hilssarbeiter bei der Re- gierung in Königsberg, Medizinalrat Dr. Berger ist zum Regierungs- und Medizinalrat ernannt und der Regierung in Gumbinnen überwiesen worden.
Ministerium für Wissenschaft, und Volksbildung.
Der Dr. Lautenrschläger in Karlsruhe in Baden ist zum Abteilung8vorsicher am Chemischen Jnstitut der Uni- versität in Greifswald ernannt worden.
Der Progymnasialdirektoc Dr. Widmann aus Tremessen ist zum Gymnasialdirektor ernannt worden. Ihm ist die Direktion des Gymnasiums in Coesfeld übertragen worden.
Die Wahl des Studienrats A damek an dem städtischen Lyzeum und Oberlyzeum in Bromberg zum Direktor dieser Anstalt ist bestätigt worden.
Kunst
Bekanntmachung.
__ Gemäß § 4 ff. der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (R-G.-Bl. S. 307) hat die Reichsstelle für Gemüse und Obst auf Grund dec Beschlüsse der zuständigen Preiskommission für die Provinz Brandenburg und Berlin folgende Erzeugerhöchstpreise für Früh- gemüse festgeseßt:
Preis je Pfund
in Pfennigen : Oben E E E 3 A Bol rüne Bohnen (Stangen-, Buschbohnen). . 35
2) Vas. Und Peribobnen «o 45
0) Pu (Ca Bene 20 Note Möhren und Karotten aller Art einschließlih der
fletnen runden Karotten . .. . . . mit Kraut 15 ohne Kraut 23
U 18 Frühweißkohl L 18 Frühwirsingkohl | geschlossene, gepußte Köpfe 4. .. 20 ¿rühroifohl N 20 S E . mit Kraut 20 ohne Kraut 30
Die Preise für Frühßkohlrabt und Frühwksingkobl treten mit d-m 11. Fali 1919 die übrigen Preise nit dem 16. Juli 1919 in Kraft. Der Beikauf aller G müscarten daf nur nah Gewicht (nicht vach Bund, Stück, Mandel, Schock) erfolgen.
Dee obi, en Höcstyrewe weren nit dem Bemerken bekannt- gegeben, daß U tershr'itun ea auf G1und der Verordnung gegen Prestt-iberci vom 8. Mai 1918 (NGBI. S. 395) mit Gefänanis und mit Geldstrafe bs zu # 200 000,— cder mit einer diescr Strafen bestiaft wetden.
Berlin, den 9. Juli 1919.
Der Vorsitzende der Staatlichen Verteilungsftelle für Groß Berlin.
J. A.: Eichmann.
Nichtamtlicßes, Deutsches Neitch. Die S Aus\c{üsse des Staagtenaus\schusses
für Handel und Verkehr und für Justizwesen sowie der Ausschuß für Handel und Verkehr hielten heute Sißungen.
_ Der dänische Gesandte Graf Molt ke hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der Leaationssekretär von Kauffmann die Geschäfte der Gesandtschaft.
Jn einer von einem Berliner Blait gebrachten Meldung aus dem Haag ‘ift von einer Besprechung zwischen dem Vor- henden der Deutschen Friedent delegation Freiherrn v. Lers- ner und dem Geveralsckcetär der Ententefonferenz Dutasta über die Rückbeförderung der deutschen Kriegs- gefangenen die Rede. H'erin findet sich die Be- merlung, es stehe grundsäglih fest, daß die Rücksendung der Kriegsgefangenen in gleiciem Maßstabe erfolgen solle, in welchem deutsche Zivilarbeiter in Frank- rei zu dea Wiederherstellungsarbeiten im zerstörten Gebiet eintreffen. Wie dem „Wolffschen Telearaphenbüro“ zufolge von zufständiger Seite eiklärt wind, muß dieser NAuf- fassung auf das entschiedenste entgegengetreten werden. Deutschland ist selbstverstäntlih bereit, an dem Wiederaufbau in Nordfrankreih mitzuwicken und zu diesem Zwecke geschulte deutsche Arbeiter zur Verfügung zu stellen. Es ist indes nit angängig, die Bereitstellung dieser Arbeitskräfte in irgend einer Weise mit der Heimbeförderung der Kriegsgefangenen in Zusammenhang zu bringen; diese hat vielmehr nach Artitel 214 des Friedensvertrages ohne weiteres nach Jn- krafttreten mit der größten Beschleunigung zu erfol gen.
Die deutsche Bucht in dec Nordsee ist nach einer Mel- dung des „Wol!ffschen Teleoraphenbüros“ innerhalb der Ver- bindungslinie Borkum Niff Feuershiff — Craglief Feuershiff (das bedeutet im Umfieis von 70 bis 90 See- meilen um Cuxhaven) durch die Reichèmarine von ver- ankerten Minen gesäubert und für Schiffahrt und Fischerei freiaegeben. Bezüglih der außerhalb dieser Linie bisher freigesuhten Scegeviete wird auf die laufenden Be- kanntmachungen der Nachrichien für Seefahrer hingewiesen.
Durch „W. T. B.“ wird folgende Nichtigstellung verbreitet:
Die „B. Z. am Mittag“ vom 9. d. M. verbreitet eine Mit- teilung, die geeianet ist, unerfüllbare Hoffnungen oder spätere bittere Enittäuschung n den Kreiten der deutschen B-amten' ast zu w cken, indem es beißt, daß den BVeaulea m EScptember eine erneute Entschuldurg8zu!ane bewilligt weden folie. Dee Mitteilung widerspricht, wie von zuständiger Seite mitgeteilt wid, den Tätsachen. Der Präsident des Vreiheminis!eriums hat ausdrücklich in cinem an den preußi- sd'en Finonzminister geridteten Briefe vom 5. Iunt erklärt, daß „Zusagen an die Beamten bezüglih einer Entshuldungs- zulage nirt erteilt worden feien“. Die preußishe Staatsregierung hat wiederholt erklärt, daß sie eine erheblie und nahhaltige Ve r - billigung der Lebensmittel und Bedarfsgegen- stände dur wirksame Maßnahmen und Aufwendung großer Mittel durchzuseßen bemüht ist. Dieser Politik hat sich die Neich8regierung angeschlossen. Auch ir der Beamienschaft wird ihre Nichtigkeit und Zweckmäßigkeit nicht bestritten.
Großbritannien und Jeland,
Im Unterhaus fragte ter Abgeordnete George Lambert, ob Vorsichtsmaßrezeln getroffen worden szien, um eine Rückkehr des ehemoligen Kaisers nah Deutsch- land und damit die Möglichkeit weiterer englischer Menschen- verluste zu verhindern. Der Minister Bonar Law erwiderte dem „Neuterschen Büro“ zufolge, daß alle Schrilte, die in dieser Nichtung für möglich gehalten seien, ergriffen worden wären. Das Mitglied der Ardbeiterpariei Thorne fragte, wie der „Telegraaf“ meidet, ob Vonar Law sich dessen bewußt sei, daß in England und besonders in London eine starke Strömung dagegen besiehe, daß der fi ühere deutshe Kaiser nah London gebracht wird. Der Vertreter der Bergarbeiter Stanton sagte, daß auch in dér Provinz eine sehr starke Strömuna da- gegen sei. Der Sprecher verfügte, ' daß über die Kaiserfrage augenblicklich nicht verhandelt werden dütfe.
— Mit Rücksicht auf die große Bedeutung der \chroeren Verbrechen und die Aufreizungen zu Verbrechen durch die An- hänger der S1nnfeiner, besonders in der Grafschaft Tipperary, ist in Dublin eine Verordnung erl: sen, welche die S i u n- einerorganisation und die ihr verwandten Bestrebungen in der Grafschaft Tipperary unterdrückt.
eraukrei.
Nach dem diplomatischen Situationsdericht bes{chloß der Oberste Rat der Alliierten vorgestern eine Kommission zu ernennen, die Frankreich, Jtolien, England und die Ver- einigten Staaten vertreten soll, um die Frage der An- gliederung Spißbergens an Norwegen, die von diesem Slaate verlangt rwoird, zu prüfen.
— Der italienische Migaister Tittoni hat sich nach Nom begeben, um mit dem König und den Mitgliedern des Kabinetts über den Stand der diplomatischen Beziehungen zu
sprechen.
— Der Vorsigende der deulschGen Friedensdelegation in Frankreich, Freiherr von Lersner, Üübermittelte vorgestern, laut Meldung des Wolffshen Telegrophenbüros, dem Minister- präsidenten Clemenceau folgende Note: ;
Mê Aus runq des Frtedensvèrtrags im deutschen Osten macht unmittelbar nah der Natifikation um- fangreihe Vorbereitungen erforderlih. Insbesondere würde eine un- vermittelte Zurückziehung der deutschen Behörden aus den abzutretenden Gebieten unzweifelhaft große Verwirrung hervorrufen. Dies gilt vor allem für die innere Verwaltung, die Rechtspflege und das Verkehrs3- wesen. Sicherheit und Ordnung erscheinen um fo schwerer gefährdet, als die nationalen Gegensäße in den in Frage kommenden Gebieten bereits jeßt zu einer flarken Grregung der ganzen Bevölkerung geführt haben. Dié deutsche Megierung hält deshalb die beschleunigte Einlettung unmittelbarer Verhand\ungen mit der polnischen Regierung für un- erläßlich. Das Ziel dieser Verhandlungen würde sein, unter Zuziehung vor allem auch der beteiligten preuf:isden Ressorts eine geordnete Uezber- gabe und Ueberleitung der einzelnen Verroaltung8zweige sicherzustellen und die Einzelheiten über eine planmäßige Zurücziehung der preußi- {en Beamten festzulegen. Di: Verhandlungen würden mit Nücksicht auf den Umfang der Beteiligung der preußischen Dienststellen und die notwendigen sahlichen Unterlagen am besten in Berlin stattfinden. Den polnishen Delèegierten würden sür diesen Fall alle erxforderlihen Erleichterungen gewährt werden.
Es wird um eine baldgefällige Mitteilung darüber gebeten, ob die polnische Regierung diesem Vorsc{lag zustimmt und bereit ist, mit größtmögliher Beschleunigung ihre Vertreter zu benennen und den Zeiipunkt ihres Eintréeffens in Berlin mitzuteilen.
— Die finanziellen Bestimmungen im Friedens8- vertrag mit Oesterreich bringen nah dem „Daily Tele-
graph“ anscheinend große Schwierigkeiten mit sich, da man der Ansicht ist, daß sie den Grundsay beftcäftigen, daß die acsamte österreihischz-ungarishe Schulo mii Fnbegriff der Kriegtshulo auf einer vroportionalen Grundlage von allzn Staaten, die auf dem Gebiete der früheren österreichisch: ungari- schen Monarchie eutslanden sind, bezehlt werden müßten. Man könne also seôr scharfen Einspruh gegen den finanziellen Teil des Vertrages erwarten Dieser Frage werde enlshiedene Bedeutung beigemessen, da die Unzu- friedenheit uüntec den fleinen Staaten überaus qgewahjen ci, obgleich diese Staaten sich niht von ihrem Gefühl hättea hinreißen lassen und so !lag seien, nicht dem Beispiel Bratianus
)e Regierung sei mit dem Teil des
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zu folgen. Die polnisd i : i Vertrages, der den Schug der ethnographishen Minderheiten
und die Regelung gewisser wirtschaftliher Grundsäße betrifft, sehr unzufrieden. F!alien lue, obwohl es scheinbar mit der Friedensfkonferenz einverstanden sei, scin Beste, um sich für den im Npril erlittenen Mißerfola ¿u entshädiaen, während bie Lage in Ungarn und Kleinasien zu neuen Verwicklungen führe. Alle diese Anzeichen wiesen auf eine ecnste Krisis hia.
Fn Erwiderung auf verschiedene Neben in der A bgeord- netenktammer erklärte der Minister des Auswärtigen Pichon, wie die „Agence Havas“ berichtet, daß die Negierung gewillt sei, die Zensur nach der Yatifikation des Friedensvertrages, der als vollzogen gelte, wean drei Mächte den Friedens- vertrag ratifiziert haben, aufzuheben. Gleichzeitig werde auch der Belagerungszustand aufgehoben werden; es werde ein Geseßentivurf hierüber eingebracht werden, der gleichzeitig die Einstillung der Feindseligkeiten und die Aufhebung der Zensur und des Belagerungszustandes verkünden werde. Man werde also bamit nicht bis zum Abshluß des Friedensoer- irages mit Desterreich oder der Türkei und Bulgarien warten. Die Regierung sei der Ansicht, daß die Garantien, die im nationalen ‘Jnteresse in dem Gefes vom 5. August 1914 nieder- gelegt worden find, bis zur Ratifikation des Friedensvertrag:s in K:aft bleiben müßten. Die Regierung überneh:ze die Ver- antwortung dafür, daß Zensur und Belagerungszustand jeyt nicht aufgehoben werden fönnen, damit falsce militärische und diplomatische Nachrichteo, die dén inneren Frieden gefährden, unterdrückt werden fönnten.
,— Der Berichterstatter über die Bestimmungen des Griedengvertrages hinsichllih des Völkzrbundes Augagneur, immte im Kammerausshuß für die Friedens8- ratififation der Natifilation des Vertrages zu, wies aber obiger Quelle zufolge auf zwei Mängel des Völker- bundes hin. Er besitze nämlich nicht die unerläßs lichen Mittel, die Rüstungen in Friedenszeiten zu fons trollieren, uvd er sichere sih niht die une:läßlihen Hilfsmittel, um einem etwaigen Angriff} entgegen- autrêtèn. Augagneur \chlug vor, die Zusazanträge Léon Bourgeois* anzunehmen, die diese Mängel beheb-n würden. Bartihou trat gleihfalls für eine Revision im Sinne der Zusaßzanträge Léon Bourgeots' ein. Renoult führte aus, daß der Kammerausshuß für die Feiedenszratifitation nur daun nüßlich und erfolgreich arbeiten könne, wenn er Erklärungen der Regierung über ihre Gründe gehört habe. Viviani und Barthou {ossen sich dem dahingehenden Antrag Renoults an, der vom Ausschuß angenommen wurde.
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Nuland, Von der „Agerce Havas“ verbreitelen Nahrichlen zufolge hat sich die russische weiße Armee in Jngermanland auf der ganzen Linie zurückgezogen.
Jtalien.
Ja der Abgeordnetenkammer leg‘e der Minister- präsident Nitti das Negierungsprogramm dar und sagte der „Agenzia Stefani“ zufolge :
Das dur die Ereignisse auferlegte Programm lasse ih in folgende vier Punkte zusammenfassen: 1) die Frieden8verhandlungen beenden unter überzeugter Verteidigung des Programms der nationalen Forderungen, 2) so rasch als möglich den Uebergang vom Kriegs- zustand zum Friedenszustand durhführen, 3) die Eristenzbedingungen des Volkes erleichtern, 4) rasch die durch die neue Lage notwendig ervordenen wirtschafiliten und finanziellen Maßnahmen vor-
ereiten. Um diefes Programin zu verwirklichen, müsse die öffentliche Ordnung aufrechterhalten werden. Die Regierung werde sie fest und ohne Shwäche aufre@terhalten. Hinsichtlich der finanziellen Fragen erklärte Nitti, daß die auswärtige Schuld ih auf 20 Milliarden und die innere auf 58 Milliarden belaufe. Man müsse weniger verbrauchen, mehr produzieren und intensiver arbeiten. Cine besondere Steuer müsse auf die während des Krieges gemachten Vermögen geleat werden. 24 Milliarden seien autgesett, um den Brotpreis niedtig zu halten. Der WViiristerpräfident führte sodann zur aus- Wagen Doi qus aß m. Sttsem : Augenblick pie wesentlichen Fragen fü! Italien noch nit entschieden seten und daß man in bezug auf die Adria noch nit auf dem Wege einer befricdigenden Lösung der nationalen gerechten Forderungen sei. Ntti wiederbolte die von Tittont im Senat abge- gebene Grf{lärung und fügte hinzu: „Unsere Delegierten haben die Verhandlungen tin Paris wieder aufgenommen unter den schwierigsten Bedingungen, aber im Bewußtsein der Gere®tig- feit unserer Sache, die wir mit Zähigkeit verteidiagen müssen. Italien hat mit den Alliterten einen harten Weg dur(laufen. Wir müssen nun unsere Angelegenheiten in freundschaftliher Weise lös n und bedauern die glüdliberwe!se vereinzelten Versuche, zwishen uns und unseren Alliierten Mißtrauen zu säen. Vergessen wir nicht das gemeinsam vergessene Blut und den Weg, den wir im Interesse der Zivilisation noch machen müssen. Die Presse hat die Bedeutung einzelner unangenebmer Zwischenfälle übertrieben, die in Fiume und in anderen Städten des Königreichs vorgefallen sind. Diese V rfsälle können unsere Haltung keinebvegs beecinflussen. Die Presse muß auf Tlärend und mäßigend wirken.“
Niederlande.
Wie das „Niederländische Korrespondenzbüto“ erfährt, ist an maßgebender viedetrländisher Stelle nichts darüber befannt, daß eine Note der Alliierten bezüglih der Auslieferung des ehemaligen deutschen Kaisers an die Niederlande abgesandt worden ist.
— Das interalliierte Komitee im Haag hat obiger Quelle zufolge den Niederländischen Ueberseetrust um Mit- teilung ersucht, ob er bereit sei, in gemeinsamem Einvernehmen die im September 1918 mit den afsoziterten Reaierungen in London geschlossene Ueteréeinkunft an demselben Toge aufhören zu lafsen, an dem das allgemeine Ucbereinkommen zwischen den assoztierten Regierungen und der niederländischen Regierung enden wind. Wahrscheinlih wird hiersür der Tag gewäh!t werden, an dem die Negierungen der asjoziierten Mächte offiziell von der Ratifikation des Fuiedensvertrags durch Deutschland in Kenntnis geseßt werden. Der niederländische Ueberseetrust hat sofort geantwortet, daß er damit einverstanden sei.