1919 / 156 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 14 Jul 1919 18:00:01 GMT) scan diff

: Wenn wir nun diese Gceignetkeit prüfen, so baben wir vor allen Dingen nicht zu vergessen, daß wir nit in der alten, rubigen Zeit leben, in der der Beamte, wenn er ein gutes Maß leidlich an- ständiger Examenskenntnisse mitbratte, so ziemlih an jeden Posten geseßt werden Tonnte und einen guten Durchschnitt leistete, sondern wir haben ganz ungewöhnl:cke Zeitumstände, unter dènen der Be- amte arbeiten muß. Wir haben Beamte an Stellen seen müssen, an denen es literloh brannte, wo die starke Hand eines Manneéë nohwendig war, um dieses Feuer zu lösen, wo nur ein Mann, der Vertrauen in den Volkskreisen fand, am Plaße war. Da konnten wir nit danah fragen, wieviel Eramina der Mann gemacht hat und wieviel Schukbildung er mitbringt.

Derr Abgeordneter von Nichter wies darauf hin, ih bätte wit ein gesh¿ckter Parlamentarier auf etwas geantwortet, wona kein Mensch gefragt hätte, nämlich auf das Verlangen, daß die Beamten alle studiert haben müßten. Jch kann Herrn ron Richter das jeßt surüdgeben. Er hat sih gegen etwas gewendet, was kein Mens+t getan hat, nämlih gegen eine angcblide Beseßung von Stellen durh ungeeignete Leute, weil sie die richtige Gesinnung kbätten. Mein! Jh betone es nochmals: Greeignetbeit für die' Stelle ist es, wonach wir die Beamtenposten beseßen. Wir find in der Beant- wortung dieser Frage äußerst sorgfältig und gewissenkaft und fragen uns zebnmal, ehe wir einen Posten beseßen, ob wir auch ‘den richtigen Mann haben. (Zuruf rechts: Kobbenbrink in Pußbig!) Sie be- kommen auch über den Fall Kobbenbrinck eine Antwort. Die können Sie auch gleih haben! (Zuruf rets: Warum wurde das beute nif1 verhandelt?) Ist das abgeseßt? Das wußte ich nit, ih war! in diesem Augenblick dur Rüksprache mit einem Oberpräsidenten ferngehalten. Jch will sagen, daß hier möglicherweise in der Tat ci: Mißgriff begangen worden ist. (Zuruf rechts.) Ja, du liebe Gott, glauben Sie, daß das alte Regime keinen Mißgriff begange! hat! (Lebhafte Zustimmung links.) Wenn das alte Regime nut Müänner gewählt bätte, die jeder Situation gewadbsen geweser wâren, dann wäre es am 9. Nerember nicht fo zusammengebrocken (Sehr. richtig! links.) Aber ih meine, diesen Fall Kebbenbrinck selten Sie wirklich in Ruke lassen. Er wird geprüft, er wird be- arbeitet, Jh habe niht das Recht, den “Entscheidungen der Bes? börden vorzugreifen. Aber ih glaube, dieser Fall löst fh leider Gottes von selbst. Wir kennen ja nun einmal die Bedingungen det Friedens, der abgeschlossen worden ist, und dana ist der Fall Kob- benbrind wirkli nicht mehr so wichtig, daß es mir nötig \{tene, darüber noch viel Worte zu verlieren.

Aber es sind andere Namen genannt werden. Der Herr Ab- geordnete von Nichter hat auf den Herrn Oberpräsidenten Kürbis, auf ten Herrn Oberpräsidenten Philipp sih bezogen, er hat den Herrn Megierungsprästdenten Bartel genannt. Ich kann ihm noch zwet andere Manner nennen: den Herrn Staaätskommissar und jebigen Ober- Prâsitenten Winnig in Ostpreußen und den Herrn Staatékommissar Hörsing in Oberscblesien (Zuruf), und den Namen des Herrn Staats- und Reichskommiffars Severing. Die haben sich bewährt. (Sehr richtig!) Wie gut und wie gnädia, daß Sie das zugestehen. Und ih sage Ihnen nochmals, die Herren ‘Kürbis, Philipp und Bartel haben si aub bewährt. Und weil wir wußten, daß sie sit bewähren wUrden, deswegen haben wir sie ernannt. (Zuruf rechts: Ex bringt Sckbleswig an Dänemark!) Glauben Sie es?! (Zuruf rechts: Jn fo Tutzer Zeit kann man von Bewährung noch nit reten!) In der Zeit, in der Herr Kürbis ‘dort ‘tätig ift, hat er son so vieles getan, um in diefen gefährdeten Gebieten die Nube aufrechtzuerhalten und allerhand Treibereïen ven der einen und andern Seite die Spihe ab- ¿Ubreben. Herr Kürbis steht fo an ter Spibe ‘der nationalen Bewegung zur Erhaltung des Deutsbtums in diesen berden früheren Herzegtümern, daß es im bödsten Grade undankbar "ton ‘deuts{nationaler Seite i}t, diésem Manne einen Vorwurf zu mækhen und zu sagen, er habe sich nit bweährt. Haben Sie gelesen oder gehört, was Herr Kürbis neulich gesprochen hat in der größen Naticnalversammlung, in der das Deutsth- tum seine Nehte äàufrecht erhielt gegenüber dänischen Aspirationen,, in dêr dem deuts@en Volke zuügerufen wurde, treu und auf ewig ungeteilt gusammenzustehen? Herr Kürbis hat dort die markigsten und zürtdendsten Wort? gespreckcn. Soll das alles nicht zählen? Sie glauben, diesér Mann ‘verrate das Land an die Dänen; „glauben?“ nein, Sie glauben €s nit, Sie \cc2n es nur!

Herr Oberpräsident Pp in Schlesien hat auf einem der \{wierigsten Pestoy, die es gibt, ebenso seinen Mann gestanden und lHervorragendes geleistet.

Und was nun Herrn Regierungsprästdent Bartel betrifft, so bin idi ja ganz persönli dafür verantwortlich, daß er in diese Stellung eines Negierungépräsidenten hineingencmmen worden 1st, cbwchl nit Studierter, nit Jurist. Warum habe 1h das gewagt? Weil ich den Heétrn kannte und ‘sah, daß er bereits dort in der Verwaltung tätig war und daß er das besaß, mas die Hauptsache war: die Gescicklichkeit, mit den Mensben uümzugeben, die Geschicklichkeit, mit seinen Herren

Beamten zusammenzuarheiten, und die Geschicklichkeit aub, das Ver-

stätidnis und das Vertrauen der Volksmässen sich zu erhalten. Ünd

Herr Bartel hat fich geräde an diéfer Stelle und in dieser Beziehung

ganz ausaez?cknet bewährt. Dieser Verfuth ist vortrefflih gelungen.

Wir müssen “für diéfe Zeit, wie id \ckon sagte, die Erfordernisse etras anders miscken, als die frübere Zeit es zu tun ‘pflegte. Herr won Richter wird mir da zustimmen er hat es mir ja vorweg ‘ge- mommen —, ‘daß eine tübtige Persönlichkeit die Hauptsacke wäre. Nun, große, wmeltbeherrsckende “Genies haben twoir freilich nit in Unsérm Ministerium: Wir ‘präkendierèn das gar mickcht, dazu sind wir viel zu bescheiten. Die Zeit Hat leider da gebe 1ch Herrn vont Ricbtér aub recht ‘\cl{&e nickt ‘acrade ân überragendernm Mäße hervorgebrackcht. Was wir aber zu fordern verpflichtet sind, das ist, daß die zu ernennenten "Beamten Pflichttreue besißen, ferner die Lust zur Arbeit, wie Herr Bartel sie im Höchstmaße ‘bewährt hat, endlich “dit Beteitheit, elvas ‘Neues zu lernen ‘und in den neuen Verhältnissen au etwas ‘Neues und Ungewohntes zu tun. (Sehr ri&tig! bei ‘den Sogialtemckraten.) : (

Und Bier komme ib an tinen Punkt, der nit unberükrt bleiben fan. Jd will gleich eiwas irorautididen, was id aub spâter hätte sagen founen; 14 wünsche nur einem |\Mißverständnis vorzu- beugen. Ic \chäbe die Leistungen der Beamten, ldie ih auf tiefe Facbkenntnis "nd reiche gesckäftlide Routine stüßen, außerordentli hoch, und ih bin den Beamten, die diese ihre erworbenen Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenschaften dein neuen Regiment vorurteilslos ‘zur Werfügung gestellt Haben, obwohl sie bvielleicht selbst ganz ‘anders in

e

threm Herzen denken, dankbar. Aber in Zeiten wie den gegenwärtigen - kann man eine Pelitik nit nur mit den Kenntnissen und dem guten Willen und au selbst mit der tüchtigen Persönlichkeit malen, es-ge- hört cin Herz dazu, ein Herz für die neuen Dinge, eine Ent- slessenbeit, uncenchnte und neue Dinge gu tun. Und das war ih bitte, daß teiner bon den Herren Beamten, mit denen ih zu- sammenarbeite, darin einen Vorwurf çegen sid sehen möge cine der Sckbwäcben dës alten Regiments, daß ganz natürli, nackldem eine solde Maschine hundert, zweihundert Jahre gelaufen war, viele Dinge zu sehr nab der Routine beurteilt und behandelt wurden, und daß 2s auch den einzelnèn Beamten zu \ckwér wax, aus der Routine heraus- zukommen. Wenn er aub mal etwas Neues tun wollte, er scketterte an der Unübersteigbarkeit der Verwaltiungéprarxis. (Sehr richtig! be: den Sozialdemokraten.) i

Wee gesagt, das ist kaum ein Vorwurf gegen das System, denn dieselbe Erscheinung wird sich nach längerer Zeit in jedem System zeigen, daß es nämli scine eigenen Scamwäthen hervorbringt. In Zeiten aber wie den heutigên, müsscn wir häufig Dinge tun, ja, vor denen einem ganz korrekt ges{ulten Beamten unter Umständen zrauen " tann. Wir müssen Briefe {reiben und Verfügungen erlassen, über : die mancher bon ‘unseren Herren Beamten den Kopf \{chütteln wird. Wir müssen uns aber dazu entschließen, weil wir sonst in dieser: Zeit, wo riésenhaft schnell «gearbeitet werden muß, überhaupt nit weiterkfommen, und wir müssen es auch darauf ankommen lassen, uns mal zu verhauen ‘und einen Fehler zu machen, was übrigens au in:: der Vergangenheit vorgekommen sein soll. (Sehr gut! bei dén Sozial-/ demokraten.) Wir renken hn auch wieder ein, wo wir ihn ‘gemaht haben.

Im ganzen und großen, meine Damen und Herren ich habe ja nicht die Absicht, hier eine lange Verteidigungsrede zu halten —. möchte ih nur Sie und vor allen Dingen die Beamten draußen bitten, das Vertrauën zu haben, daß wir ni:mand wegen seiner Gesinnung verfolgen, daß wir Anstellungen nicht nah der Zugehörigkeit zu einer Partei vornehmen, sondern nah der Fähigkeit des Betreffenden, das zu tun, was von ihm gefordert wird, wofür natürli, wie ih {on sagte, an manch:n Stellungen auch ein inneres Verhältnis zu der neuen Politik gehêren wird.

Im übrigen hat die Negicrung dur die Verwaltungsreform, deren Grundsäße sie ausgesprocen hat, den größten Teil des ungeheuren * Einflusses, den sie als Regierung durch die Bramtenbeseßung haben würde, bereitwillig von sich gegeben und in die Hände der Kommunal- verbände legen zu wollen erklärt. Wir haben. erklärt, daß wir die Landkreise auss{licßlich zu Kommunalkörpershaften maten, die Land- râtz zu Kommunalbeamten der Kreise machen wollen, und wir werden; das Recht des Staates, überall einzugreifen, auf die ‘notwendigsten Falle beshränken. Wir wollen, däß sich ‘das Volk und die Regierung im Gegensag zu früher im wesentlihen von unten nah ‘oben aufbaut, aus den kleineren Zellen zu den größeren Verbänten. Wir. wissen: ganz genau, daß wir dadurch Machtmittel aus der Hand geben, wir tun es aber in dem Bewußtsein, daß wir dadurch ein politisches Leben in diesem Volk erst erwecken, in diesem Volk, dem es leider noch zu fehr an politisGem Lben und ‘politisher Tradition fehlt. (Sehr ritig bei den Sozialdemokraten.) ;

Die politische Fähigkeit und Schulung wird freilich ‘nit dadurch ! erworben, daß einer eine Gesinnung hat, wohl aber, daß er inden engeren Kreisen des Tommunalen oder des sonstigen privaten Lebens arbeitet, um von da aus dann an ‘die Ziele der großen : Politik: beran- zukommen. Und so \age ich Ihnen, meine Herren von der Rechten, mustergültig ist die Sculung, die die sozialdemokratishen Be- ámten dur ihre Gewerkschaften, dur die -Parteiorganisationen im Laufe von Jahrzehnten freilih ‘erwerben, und die fie dann in dem gewöhnlichen ang der Verhältnisse, nachdem ‘ieben und! siebenmal gesiebt worden ist, an die leitenden Stellen zu führen pflegt. Wenn unser Staat nach seiner alter Verfassung in der Lage gewesen wäre, das nachzumachen, so würde er stärker fundiert gewesen sein. ; Die Männer, die wir jeßt berufen, ‘und die meine Partéigénossen “in Landratsämter usw. wählen, bringen vielleicht ‘niht in dem Maße formales Wissen mit wie die früheren Assessoren, aber dafür bringen sie erheblih viel anderes mit: die Fähigkeit, mit Menschen und unter Menschen zu arbeiten, zu leben (Sehr richtig! bei “den Sozial demokraten), sie dadurch zu lenken, daß sie selbst unter ihnen gedient haben. Diese Männer, die auf diese Art herangeshult worden sind, besißen Qualitäten, die sie au zu leitenden Staatsämtern vollständig geeignet machen, Ich will damit natürli nicht behaupten; vaß nun jeder Gewerktschaftssekretär, jeder frühere Parteisekretär für die hochsten Aemter berufen wäre. Es fällt Uns ja auch gar nicht ein, etwa nach diesem Gesichtspunkt zu verfahren. Es handelt. si nur um wenige Personen, und bei den Landratsämtern handelt es si um Herreèn, die dur das Vertrauen der Bevölkerung gerade in ihre Stellen berufen worden sid. Das it keine Gewalt- herrschaft der Regierung, sondern dabei mird der Auêédruck des Volks- willens verwirklicht. (Sehr richtig! bei den Sozialdemokraten.)

Was die weitere Hälfte der Frage betrifft, so will ih folgendes f sagen: die ‘bestehenden Anstellungsgrundsäße in bezug auf “Gehalt; RNuhegehalt und "Hinterbliebenenversorgung sind unverändert ges - glieben. Ob und gegebenenfalls in welchen Grenzen es möglich * sein wird, Beamte, ‘namentli für niedere Dienste, in größerem ; Umfange als bisher gegen privaten Lohnvertrag anzustellen, ‘unter- liegt noch der Prüfung; vorauéfihtlich “wird jedo eine ‘wesentliche ) Aenderung der bisherigen Anstellungsbedingungen nicht eintrêten. Selbstverständlich wird außerdem sobald ‘als irgend möglich für «lle : Beamten eine Gehaltsrhöhung eintreten. Das aber sind Dinge, ; die ein anderes Ressort betreffen, und über die ich Jhnen keine nähert : Auskunft geben kann. :

Den Vonvurf ciner Korruption, den Herr Abgeordneter Lon Ri h: 4 ter mehrfach cuégesprocken bat, weise ih zurü. JIch brauche gar nicht zu sagen: mit Entrüstung zurück, Jch liebe \ole statken Worté niht. (Lachen und Zurufe bei den Unabhängigen Söoziäldemoktaten.) Der Vorwurf ist an ih so unbegründet, däß ein“ bloßes Nein ‘voll- fonunen genügt. t

Auf eine Anfrage des Abg. Lüdemann (Soz.) erklärte der Minister des Jnnern He ine:

Meine Damen und Herren! Jch will Herrn Abgéordnéten * Lüdemann auf die Anfrage Nummer 480 nur erwidern: nach meiner Meinung ist es kein „wichtiger Grund", der zur sofortigèn Ent- lassung berech{tigt, wenn ein’ Angestellter seinen staatlichen Funktionen

als Stadtverordneter oder Bürgetdeputierteér -nachgeht, “Andererseits

ist es unmögli, dur ein Geseß es auszuschließen, daß ein Arbeit- geber unter irgend einem Vorwand einem solhèn Männ gegenüber von seinem Kündigungsrehßt Gebrauch macht. Schließlich kann die Vedernahme eincs öffentlih-rechtlihen Amts nicht dazu führen, daß nun jeder Privatvertrag, den der Betreffende abgeschlossen hat, auf alle Ewigkeit verlängert wird. Das find die Schwierigkeiten, “dîe sich bei der Ausübung öffentlicher Aemter durh Männer ergeben, die einen privaten Beruf haben. Diese Schwierigkeiten erlebt jeder von uns, erlebe ih aud, sie müssen in den Kauf genommen werden, und es is Sache der gewerklihen Organisationen der ‘Angestellten, ihre Mitglieder davorzu sichern, daß sie in willkürlicher Weise und ihrer Parteizugehörigkeit wegen von ihren Arbeitgebern gemaßregelt werden. Die Geseßgebung kann nichts dazu helfen, dazu kann nur die freie Standesorganisation etwas tun.

Parlamentarische Nachrichten.

Entwurf

eines Geseßes über das Reichsnotopfser.

81 á s z Der äußersten Not ‘des Reichs opfert ‘der Besiß durch end nah den Vorschriften dieses Geseßes zu ‘bemessende große Abgabe voin Vermögen (Netchsnotopfer). - 832

Abgabepflichtig sind: i :

1. die Angehörigen ‘des Deutscken Neichs; i 2. die nichtteidsangehörigen Personen, die auch eine fremdy Stactsängéhörigkétt nicht besißen, sofern sie im Deutsben Reiche einen Wohnsiß oder in Ermangelung eines Wohga- sißes ihrïên ‘dauernden Aufenthalt haben:

3 Angehörige außërdeutsker Staaten, die sih im Deutschen Reiche dauernd des Crwerbes wegen aufhale;

4. inländiste AktiengeséllsGaften, Kommanditgesellfhaften ‘aüf Aktien, Berggemwerbschaften und andere Bergbau treibende Vereinigungen, leßtere, sofern sie die Rechte juristischer Pèrs sonen ‘haben, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Ver- siherungégesellshaften auf Gegenseitigkeit, eingetragene Ge- nossenshaften fowie die landschaftlichen und ritterfHaftlithea Kreditanstalten; N : 4

5. die sonstigen ‘inländischen juristischen Personen dés ‘bürgtr- lihen und öffentliden Rebts, /

6, inländisée Vermögensmassen, die nit dem Vermögen anderer Abgabepflitigen anzurechnen sind, insbesondere das Vermögen nichtrechtsfähiger Vereine Und der Stiftungen

f E A 14 Ea aeud Die Abgabèpflict umfaßt: A E

1. bei ‘den unter Nt. 1, 2-5 und 6b genannten Abgäbepflichtigew das gesamte Vertnögen; e i

2. bei ven unter Nr. 3 genannten Abgabepflichtigen das Ke- “samte ‘Vermögen ‘mit Ausnahme des ausländishen Gründ- ‘und Betriebsbermögens; E T

3. bei den unter Nr. 4 ‘genannten Abgabepflichitgen das Nein “vermögen n&ch Abzug v eda did s (8 17).

Mit ihrem ‘inländishen Grund- und Betriebsvèrmögen sind abgabepflihtig alle natürlichen. und jurististen Personen sowie die im §2 Abs. 1 Nr: 6 genannten Abgabepflichtigen ohne Rücksicht B E Wohnsiß, ‘Aufenthalt, Sib oder Ort deu eitung. :

“Wird ein abgabepflichtioes ausländisdes Grunt- oder Betriebsa vermögen durch den ausländisden Staat zu einer gleichartigen Abs gabe ‘hetangezogen, so ist diése Abgabe bei der Vermögen8abgabe abe n oder, insoweit die Vermögensabgabe. \chon erboben tft, zu ‘erstatten. j ; 2 : AE

Die ‘Anréchnung otér “Erstattung erfolgt nur bis zu der Höha der auf das ausländische Grund- oder Vetricbsvermögen entfallenden Vermögensabgabe. L

Hibaabefvei stnd:

1. die ‘Gliedstaaten; / t

2.die Gémeinden und sonstigen Kommunalverhände aller Art;

3.die Kirchen sowie die kirchlichen und religiösen Gemeins- \Hâften; j ; ;

4 Anstalten, die mangels 'ausreichender eigener Mittel vous Reiche, von den Gliedstaaten ‘oder won sonstigen öffentlich» rechtlichen -Körperschaften teilweise, oder ganz dauernd unter4 ‘halten werden; ; ;

o. die Meichébank; / : j

'6.die Anstalten der reichêgeschlichen Unfall-, "Jnvaliben-, Kränkenversicherung und Versickerung für AngesteUte: u ‘die auf Gegenseitigkeit gearündeten Wiiwen-, Waisen-, Sterbe-, ‘Frankenkässen und Kassen ähnlier Art; F „Stiftungen, Anstalten oder Vereine, die ohne Beschränkung auf’ einen bestimmten engeren Personenkreis und ohne Gr- werbEabsihten auss{ließlih einem oder mehreten der nach- stehend genannten Zwecke dienen: | N ;

ter Armenpflege, ‘der ‘Krankenpfleae, der Wöchnerinnen-, Säuaglings-, "Kleinkinder- und Waisenpflege für Minver- be:mittelte- der Fürsorge für Kriegsteilnehmer oder Hinter». blièbenen von ‘Kriegsteilnehmern.

Als Vermögen im Sinne des Gesehes (steuerbares Vermögen)

gilt, soweit nichts anderes vorges.brieben ist, das aesamte bewegplids

und unbewegliche Vermögen na Abzug der Schulden. Es umfaßt:

1. Grundstüde eins{ließlch des Zubehörs (Grundrermöaen);

2, das -dem Betriebe der Land- odev Forstwirtischaft, des Berg- baues oder eines Gewerbes dienende Vermögen (Betriebs- vermögen); , i |

3. das gesamte sonstige Vermögen, “das nicht »Grund- oder Betriebsvermögen 1st (Kapitalvermöogen).

S7 : i Den Grundstückcn 6 Nr, 1) stehen ‘gleich Berechtigungen, für die die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften dew bürgkr- liden Rechies gekten. 48 i Züm ‘Betriebsvermögen (§8 6 Nr. 2) gehören alle dem Unter- nehmen gewidmeten Gegenstände.

9 4 Als ‘Kapitalvermögen (§6 Hr 3) kommen insbesondere, soweit die einzelnen Vermögensgegenstände nicht unter § 6 Nr. 1, odeu 8 6 Nr. 2,8 8 fallen, in Betracht: E

1. ane Rechte und Gerechtigkeiten; D A

2. vérznnglihe und unverzinslihe Käpitalforderungen 'jeder Art;

3, Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben bei Osten, Geschäftsanteile und andere Gesellschafts- emmtiagen:

4. bte Geld deutscher Währung, frende ‘Geldsorten, Bauk- noten und Kassenscheine, ausgenommen die-aus den laufenden Jahreseinkünft:n vorhandenen Bestände - und Bank- ' odex sonstige Guthaben, gelt sie zur Bestreitung der laufenden nen für drei ‘Monate dienen, -sowie Gold und Silbev in Barren: *

"n Kapitalwert ‘der Rechte auf Nenten und andere wieders fehrénde Nußungen und Leistungen, die dem Berechtigten äu séte Lébenozeit oder auf bie Leben8zeit eines anderen, - ui\ßestinite Zeit oder auf die Dauer ‘von Ti ie Bd Iabren enhbedér tvertragsmäßig als Gegenleistung “für M

M) ter Betrag tés Griukd- odér Stammkapitals: | I die Mlcklägen für : Wohlfahrtsnvecke, deren Verwendung zu

H

M der Reichsversichèrung oder der ‘gefeblichen ‘fri Renten -und ähnliche Béjüge, bie nit Rücksichtauf ein-

O n der Hinzurechnung. nah § 14 sind: ausgenommen: -

Ï plliSlgen;

Hingabe von Veziögeunswerten oder aus leßtwilligen Ver- fügungen, Stheñkungèn oder vermöge hausgeseßliher We- Atimmungen zustehen, soweit nicht -biese Rechte aus ‘Testa- iménteñ oder: ckus Familienstiftungsn stgztnmen;-die ge ndig stéuerpflichlig sind. Und bei denen:dez, KäpitälwettVér Nöntén

b

“det, Nugun i, nichtiibgäbgen Wis „is

§. neh ¿nit fältiße Ansprütbe- ats Vebens-- nd ‘Wapitálver- 8 e B MRénténbersihérungen, ‘aus deten der. Be- # ‘rechtigle noch'ni{ht inden. Rentébéjig emgetreten 1st. t

: T: 8 u

Vorschrift: im §9 Nr. 5 gilt ‘nt * ür M an Witivet-, ‘Waisen- “Und! Pefstonskäfseèn;: ) für Ansprüthe aus einer Kranken- odér Uifällversicherüng, erficerung déêr“ Angestellten;

rüheres Arbeits- dder Ditnstverbaltits gewährt werden. Aa M Le A ;

n- steuerbgren Vetmögêh ehögen niet Mbel, ¿Hausrat und : ótperlide jegen}tände, soweit sie nit. uñter S 9 fallen oder e niht als Zubehör eines Grundstücks (§6 Nr. 1, § 7) oder. tandteil eines ‘Betriebsvetmögens {(§ b Nr. 2, S 8) amau-. stenerbares Vérmögen gelten jedo Gdelsteine, Perlen ‘ober inde aus êlem Metall, Edelstelnèn der Perlen, soweit ihr vert den Beträg von 20 000 | tark übersteigt,

6. zu einem, Häuéhut, - Familienfideikommiß, Lehen oder. gut ‘oder ‘einém fonstigen’! gebundenen Vermögen (Artikel 57, des EinführungsgeseBes zum Bürgerlichen “Gefeßbuch) gehörige : en gilt als Vermögen des Inhabers. ied die Veranlagung der: Vérmogetisabgabe „wird ‘das Vermögen gatten zusammen ‘gere{hnet, fofern fie nicht ‘dauernd ‘von tin- trennt leben. l

á 14 Hie d ' C n Vermögen -des-Abgabepflichtigen{ sind: Beträge, ‘die ér- oder frau nah dèm 31. Zuli 1914 zu Schenkungen oder sonstigen - sprehende Begenleistungen gemahten Zuwendungen an feine. und deren Abkömmlinge verwendet hat Hinzuzurechnen, jedoch: weit, als der Bédachte aus der Schonfun; Oder Aus der Zu- _am Sticktag noch beroichert ist. Dex lch danach für den flichtigen ergebende Abgabenmehrbetrag-bleibt. in Höbe der -bei dachten auf den Betrag der Schenküng oder Zuwendung -ver- äßig entfallenden Abgabe unerhoben. / ee j

. fortlaufende Zuwendungen zum Zwecke des standesgemäßen R S Rae He Spi Ausbildung des PEEO E N . Zurrendungen, die auf Grund ‘eines geseßlichen Ansprucks : des ‘Bedachten gemacht. wordeu find; att N : übliche Gelegenheitsgeschenke; e L

Zuwendungen im Werte -von' wentger. als ‘1.000 Mark.

L __§ 16 dem Vermögen fitd abzuziehen: die ditiglihen ünd persoulihen Sthulden vës Abgabe-

er. Wert der dem Abgabepflichtigen obliegenden oder a ‘einem Hausgut, imilienfiteifon m „_ Lehen, Stammont oder einem sonstigen “gebundenen Vermögen ruhenden ann der im §9 Nr. 5 bezeichneten Art. t--abzugsfähig sind: E 5 (s i a) Schulden, die-zur Bestreitung dér laufenden Haus- Wltungsfosten eingegangen ige (Haushaltungs\c{ulden) ;: h) Schulden. ünd Lasten, welche in wirtshaftlier Be- eung zu. nichi gbgabepflichtigen Vermögensteilen Wird die Abgabe nur von dem inländishen Grund- lid Betrieb8veimögen ¿rhoben 3), fo sind’nur die in einer “wirtfchaftlihen Beziehung zu diesen Vermögens- __ ellen stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. , . der Betrag einér: “Kapitalabfinduni, die ‘als Entsckädigúng für den durch. ‘Körperverleßung oder Krankheit hetbeige- Pen JONL E oder toilweisen Verlust dér Errberbsfähtg- leit an den Abgabepflichtigen gezahlt worden :oder-zu zahlen Uk, sowie der : Betrag der einmáliaën Entschädigung -an Kapitulanten, der auf Grund des G:feyes .. eli Gaté t BggbIt worden oder zu zahlen ist 4 ‘die von dem SALICPILNgEN nah dem Gesetz - übér. eine | außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom _. And nah dem Gesëg über eine Kriegs- abgabe bom Vermögefiszuwacdse vom . . „..... zu ent-. ri ‘teten Abgabebeträge, soweit * sie ‘am Stichtag 21 Abs, 1) noch nicht gezahlt sind. / d

e Ld

abgabepflihlißes Vermögen der m 8/2 Abs. 1 Nr, 4 be-, Gesellschaftén gilt das gesamte bewegliche und Eg E M! e bi von dem außér den Schulden und Lasten 16) D; Lar 1 y i

olen Zweden - gesichert / ist; : “oncr s bei Vérfichetuntégesellshaftèn die Rücklagen für die Ver-

siberungssummen und für die den Versrherten elbst als j Nee Dividende zurückzugewährenden Prämienüber-. die Stelle. bes Grund- oder Stammkapitals tritt

è Verggewerk\{aften oder Bergbau treibenden Vereinigungen

fin Betrag, der aus dem Enwerbspreis und den Anlage- und Gureiterungsfkösten abzüglich des dur Schuldaufnahme ge-

H Cra N Berit M berechnen ist; j e

eingelragenen, Genossenschaften die Summe- der eingezahlten

Geschäftsanteile der Genossen; : 7 2 2 i Versicherungégesellshaften auf Gegenseitigkeit dêr Grün-

Mi its

‘1 den landschaftlichen: und rittershaftli&en Kreditanstalten das U ed De Gründung Und später ‘zugewiescne Ver-

Grünbstüen, die d s B lands S forstwirtschaftlidh unbstuden, die dauernd - land- odèr forstwirtschaftlichen. . Fpelisen (Zirédei ‘zu dienén bestimmt sind, einfHließltch ‘ehörs, ermäßigt fich ‘der Wertansäß ‘um ein Viertel.

, Baugrundstücken kann der Abgabepflichtige verlangen, daß ne Wert nah seiner Hclbsteinsggna festgestellt avird. Jn alle ivird das Grundstück derart belastet, daß das Meich, der èr bie Gémeinte bis zum 31. Dezembèr 1929 das Ret 18 Grundstück für den selbsteingeschäßgten Wert zuzüglich der A A ‘aufgelaufenen Zinsen, Kosten Und Aufz caurt der Abgôbepflichtige das. Gründstück an einen ‘Dritten der Kaufpreis niedriger als. der selbsteingéshäßte: Wert; fo _sich der Übernahmewert auf den Kaufpreis. Machen das r Staat oder die Gemeinte von ihrem Enwerbgrecht keinez i [o ift das Grundstück, falls ber Keufyrsis höbêr if 18 er Verinögensabgabe festgestizteWert, zuzüglich der inzwischen senen Zinsen, *Nösten Und Aufwendunnen, .ngch Entrihung dem höheren Verkaufspreis zu zahlende Vetinögenéabg e : Steijerbehörde "von ber Belastung freizustellen. - -- der Gigentümer. dag Gruüdstück behauen, ‘Jo it es vok, der

a durch die Steuerbehörde freizustellen, falls „nicht der Ver-

L i S 20

Nöth nckt fällize Ansprücke cus nah tem 31: Juli 1914 ein- gegangeken Lebenë-, Kapital- und Rentenversicberungen sind bei Fest- ellung dés Veêmbögens mit der vollen Summe der eingezahlten ‘Prämien ober ‘Kapitalbeträge anzusében, falls die jährlide Prämien- -gahlung Zon ¿Botrág von 1000 Mark - oder die ‘einmaliáe ‘‘PRapital- luna den Betrag von 3000 Mark übérstsigt.

Als Kapitalversiherung im Sinne des Abs, 1 gilt jede Ver-

S 21 Für die persönli&e und sahlite Steuerpfl:cht sowie für zie un dés Vérmögenêwettes ist der 31. Dezember 1919 maß- ebend. _ Für Betriebe, bei denen regelmäßige jährli%e Abs&lüsse statt- finden, kann der Vermögensstand am Schlusse desjenigen Wirtschafts- oder Recbnungsjahrs zugrunde gelegt werden, dessen Ende in das Kalenderjahr 1919 fällt. Die ‘mit dem S@][usse dieses Wirtschafts- oder Mechnungstahrs bis zum aeseßlichen Stichtag eingetretenen Ver- \ciebüngeu zwischen dem im Betrieb angelegten Vermögen und dem sonstigen Vêrmögen des Abgabepflichtigén sind zu berücsihtigen. Bei der Veranlagung der Vermögensabgabe wird das Vermögen ¿des Abgabepflitigen äuf volle Tausende nah unten abgerundet. Diese Abrundung érfolat erst nad Berücksichtigung ‘der Abzüge und Hinzu- rechuungen gemäß diesem Geseße. 22 _; Abgabepflichtig 1 nur der den Betrag von 5000 Mark über- steigende Teil des Vermögens. Dies gilt niht für die im § 2 Abs, 1

pflit ncch § 3.

__ Die Abgabe: beträgt, .unbesckadet der Vorschrift im § 24, für die ersten- angefangenen oder vollen 50000 Mark des abgabe- ch DUUDRGeER: DermogaS o Ps L Air 210-980, für dit nädsten angefangenen oder vollen 50000 Mark 12 100 000 15 200 000 20 200 000 25 200 000 30 200 000 35 200 000 40 ,500 000 45 1/000 000 50 2.000.000 0) y g 2/000 000 60 weiteren Beträge E S . 65 i B T4

Die Abgebe beträgt für die im § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 ge- nannten Abgaberpflichtigen 10 vom Hundert des der Abgabe unter- liegenden Vermögens.

S 29.

Hat der Abagabepflichtige oder haben im Falle der Zusammen- technung des Vermötens ‘der Ehegatten 13) beide Ghegatten ‘zwei oter mehr Kinder, so wird für jedes Kind ein Bekrag von je 5000. Mark von der Abgabe freigestellt. f:

Zugleich wird. on dem der Zahl der . Kinder entsprechend Viel ¿fachen von 50000 Mark die Abgabe nur. in Döhe: von 10 vom Hundert erhoben. Vom Rest des abgabepflichtigen Vermögens wird die Abaabe nab ‘dem Saße “erhoben, der sih für das gesamte abgabe- pfilictige Vermögen ergibt. E N , ___Jst eins der ‘Kinder bereits unter Hinterlassung von ‘Abkömm- lingen gestorben, so zahlt das verstorbene Kind mit.

Cinem Abgabépflithtigen, “dessen \teuerbares Einkommen - nicht über fsech8tausend Märk ‘und dessen

Gntrichkung: dér Abgabe nicht imstande ist, ‘oder falls si fonst bei nisse ‘die Ginziehung bèêr

‘werden, soweit nah dem Ermessen der Steuerbehörde die spätere Ein- Aehung ber Abgabe -durh die Stundung nicht gefährdet wird oder soweit die Sichérheitsleistung eine erheblide Härte für den Abgabe- pflichtigen darstellen würde.

des überlebenden Ehegatten ganz oder zum Teil fortgewaährt werden. _ Die Bêwilligung. der Stundung kann aufgehoben oder nah Art,

Umfang und Dauer berändert rvérden, wenn und soweit nachträglich in

‘den Verhältnissen ¿dés _Abgabepflichtigen eine Änderung -eintritt oder

wenn si bei der Nachprüfung ein- Fehler ergibt, dessen Berichtigung

tine ‘veränderte Stellungnahme redtfertigt.

Soweit das Vermögen :des Abgabepflihtigen nur aus dem

1: Kapitalwert won Menten- besteht, kann an: Stelle. der zinslosen Stun-

dung. ein:Grlaß der Abgabe oder eines Teiles der Abgabe treten. 27

mögen von fünftausend Mark oder därüber ‘besaß, hat eiñz' Steuer» erklärung abzugeben. E : A E

___ Die Véranlagungsbehörde “ift berèchtigt, von ‘jedem Abgabepflich- tigen die Abgabe “einer Stéuererklärung biñnen ‘einér von thr zu be- stimmenden “Frist, die mindéstens-zwei Wochen béträgen muß, zu ver-

gabepflicbtiger die Veranlagung der Vermögensabgabe dadur, daß er seine Steuererklärung nicht techtzeitig abgbt, so kann sein im Jn- land befindliches "Vermögen mit Beschlag belegt werden. t G4 4 828 Trägt die Veranlagungsbehörde Bedenken. gegen die Richtigkeit der Erklärung, fo- hat sie, bevor ‘sie zu-andeten (Frmittlungen reitet, dem Abgabepflichtigen Gelegenheit zu geben, die Bedenken zu beseitigen.

erst nach dem 1. September 1920 zugestellt wird, binnen einem Monat nach der Zustellung zu zahlen. : A - Im ‘übrigen ‘1 ‘die Vermögèenêäbgabe in der Weise als Rente “leit daß det Abgabebetrag zuzüglich der nah § 29'zu' berechnenden : lb 30 Jahren ‘in Ma lioen, je nâh Wahl des Abgabepflitigen 'vierteljährlichen, ‘halbjährlichen oder jährlidhen Teil- beträgen getilgt wird. ‘Der erste Betrag ‘ist ‘am. 1, Oktobèr 1920 fällig. Ist der Veranlägunigsbesceid erst nah dem 1. Séptémbèr 1920 ¡gudestélt , so ist diéser des Bescheids ‘zu zählen. e i E « Dér- Abga épflichtihe Hat Für ‘die geschüldete ‘Rertte ‘Sicherheit Zu leisten. Dié Vetänlägurtasbehörde bestimmt den Betrag der Sichet-

u NErinftnt innerhalb

öffentlicher Abygäben geleisteten Vorschriften beizutreiben.

Wertpapiere sowie Ant-ile:von Gewerkschaften Und Gestllschaften „mit E ‘Haftung stnd zu dem Skeuerwert als Sicherheit anzunehmen. : i ; t Mon. der: Sicherheitsleistung Faun gegen jedenzeitigen Widerruf „dbgeschen werden, soweit der Abgabepflichtige alaubbaft mácht, :daß fis CRGE Fete lGmung mkt einer erheblichen Harte für thn verbunden “fein würde.

§ 31 Ls j ¡4 An Stelle dev dreißigiäht en Rênle fann att Ankrag des Ab-

„gabepflihtigen für“. den Auf bên Geundbesi ‘verhältkismäßig “ent- fallenden Teil der “Abgabe ‘eine, fülfzigjährige, in "das Grundbuch als

ründet ist, daß die Bebauun il Sa Ae apibielt ace T, tag die Bebauung uur zu dém Zwecke geschieht, ndstück der Belastung zu Tes,

offentliche Last einzutragende !Rênte \tretên (Reicbsnotzuts),

|sicheruna--auf- 4Brund-deren-dem-Versteberten -unter allen Umständen - eine Kapitalauszallung cewährleistet ift.

Nr. 4 bis 6 bezeichneten Abgabepflichtigen sowie im Falle der Abgabe-

Vermögen nicht über huhdert- tausend Mark beträgt, kann die Abgabe ganz oder ‘teilweise zinslos- gestundet werden, falls er ohne Gefährdung des Lebens8unterhalts zur:

billiger Berücksichtigung seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Verhält- i èr Abgabe als eine besondere ‘Härte erweist. : Von ‘dêm Verlangen der Sicherheitsleistung darf nur abgesehen -

__ Die zinslose Stundung kann im Falle ‘des nachgewiesenen Bes: “F dürfnisses auch nah dem Tode des Abgabepflichtigen bis zum Ableben :

Seder Abgabepflichtiae, ‘der am Stichtäg ‘ein \teuerbares Ver-

langen. Ershwert oder vereitelt cin im Ausland - sich aufhaltender Ab« -

| i § 29 a Die Vermégensabgäbe ist vom 1. Jamtar 1920 ‘an mit fünf vom: Hundert zu’ verzinsen. :

O j : Der dur dreihundert Mark“ nicht _teilbare Betrag der Abgabe ist bis zum ‘1. *Ofktobêr 1920 oder, ‘fälls der “Veranklagungsbesckeid

trag binnen ‘einem Monat ‘näch Zustellung *

heit ‘und ift ‘berechtigt, diésen Bêtrag ‘nach ‘den : für die "Elnziehung -

‘sein Ges

Für die Berechnung dieser Rente ist die Bestimmung im § 30 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. L 32

_ Der MAbgabepflichtige ist berechtigt, die in §8 30 und 31 be- zeichneten Renten jederzeit ganz oder in Teilbeträgen abzulésen. Die Zeilbeträde Lütfên jedo nit weniger als ¿meibundert Marf betragen und mussen durch einhundert Mark teilbar sein.

43 iet 0E. e :

_ _Surdt der Abgabepflichtig:, so ist der durch die im § 30 be- zeichnete Rente noch nicht getilgte Betrag ter WVermögensabgabe in voller Hébe als Nachtapoawbinplichleit âllig. | Die Veranlagungébehörde kann den Erben die Fortzahlung der Rente gestatten.

8 34

Im Falle des Konkurses steht der durch die im § 30 bezeichnete Rente noch nicht getilgte Betrag der Vermögensabgabe den im S 61

lsfer 2 der Konkursordnung vom 20. Mai 1898 (Neichs-Geseßbl. S. 612) bezeichneten Forderungen der Neichskasse gleich.

S: 39 Der Abgäbepflichtige ist berechtigt, Vorauszahlungen auf die noch ntcht veranlagte Abgabe zu leist:n. Von dem im voraus bezahlten Betrage sind fünf vom Hundert Jahreszinsen vom Tage der Ein- zahlung bis zum 1. Januar 1920 auf Verlangen des Abgabepsflichtigen zu dessen Gunsten zu berechnen. i Für die’ bis zum 31. März 1920 in ‘bar gézahlten Beträge werden fünf vom Hundert, für die in der Zeit vom 1. April bis 31, Dezember 1920 bar gezahlten Beträge zwei vom Hundert als Vergütung “gewährt. 8 36

._ Die Abgabe kann außer in bar ‘durch “Hingabe anderer ‘Ver- mogenstverte nach Maßgabe der Vorschriften 1n §8 37 bis 39 ent- ichtet roerdên.

Als bare Zahlung gilt auch die Hingabe von unverzinélib-zn Schaganweisungen (Sckaßzweseln).

S S 3c

__ Nachweislich „Jelbstgezeichnete Schuldverschreibungen, Schultbu- [orderungen und Schaßanweisungen der Kriegsanleiben des Deutsche: Nevhs werden bis zum 31. Dezember 1920, und zwar die fünf- prozentigen Schuldverschreibungen, SLuldbuchforderungen und Shah- anweifungen mit Zinsenlauf vom 1, Januar 1920 zum Nennwert, dis viereinhalbprozentigen Schaßanweisungen unter Zugruntelegung des gleichen Zinsenlaufs zu einem ‘vom Reichsminister der Finanzen fest- zuseßenden und bekanntzumachenden Kurse an Zahlung Statt ange- NOM En) Cr

___ Als selbstgezeihnet gelten die Sbuldyetsbreibungen, S{ultbu&- forderungen und Schaßanweisungen, die ter Abgabepflitige oder setne Ehefrau infolge einer -Zeichnuna ron : Kricgéanleibe erworben bat oder die der Abgabepflichtige oder seine Chefrau aus tem Nacblaß eines Verstorbenen ' von Todes wegen erworben oder von einer offenen Handelsgesell\haft, Kommanditgesellsbaft oder Gesellsbaft mit -be- shränkter “Haftung als ‘deren Gesellschafter empfangen hat, sofern der Erblasser oder die Gesellschaft diefe"Schuldvershreibungen, Schuld- bubforderungen oder Schaßanweisungen infolge ciner Zeicbnung ün Kriegêanleihe erbalten hat.

Andere Schüldvershreibungen, Schuldbuchforderungen und Schak- anweisungen des Deutschen Reichs werden bis zum 31. Dezember 1920 unter Zugrundelegung reines Zinsenlaufs vom 1. Januar 1920 an zum festgestellten Steuerkurse an Zahlungs Statt angenommen.

E S 38 Für die Hingabe anderer Vermögenswerte wird eine Anftalt mit eigener Meochtsperjönlichkeit gegründet. Die Rechtsverhältnisse dieser Anstalt werden durh eine Sabung geregelt, die von der Reichs=- regierung mit Zustimmung des Staatenausschusses erlassen wird. Die Anstalt muß reichsmüntdelsihere Wertpaptere bis zum 31, Dezember 1920 auf Grund des festgestellten Steuerkurses an- nehmen. Im übrigen stellt die Sabuna die Grundsäße für die Annahme von Vermögenswerten fest. Die Bestimmungen der Saßung hierüber ‘sind êer Nationalversammlung (dem Reichstage) vorzulegen. Auf Verlangen. der Volksvertretung ‘sind sie aufzuheben oder zu ändern. 8 39

___ Mit der Annahme der Vermögenswerte durch die Anstalt wird der Abgabepflichtige in Höle des Annahmewertes von der Abgabe- huld befreit. Die Anstalt tritt dem Reicke gegenüber an die Stelle des Abgabeschuldners.

S 40

1

_ Verlegt ein nah § 2 Abs. 1 Nr. 3 abgabepflichtiger Ausländer seinen Wohnsiß oder dauernken Aufenthalt nah dem Ausland, so erlischt“ seine Verpflichtung zur Zahlung der im § 30 bezeichneten Rente am Ende des Jahres, in tem er seinen Wohnsiß oder dauern- den Aufenthalt verlegt.

8 41

___ Ist der Natlaß eines vor dem 31. Dezember 1919 verstorbenen inländischen Erblassers am Stichtag noch unverteilt, weil noh nicht ermittelt is, wer der Berechtigte it, so 1st die Vermögensabgabe zunäbst aus dem Nacbläß näch tèm Steuersabe zu zahlen, der máß- gebend wäre, wenn der Nacblaß einem einzigen Abgabepflihtigen angefällen wäre. Für diese Abgabe haften der Testamentsvollstrecker. Pfleoer, Verroalter- oder ein sonstiger Vertretungsberechtigter.

Wird später ermittelt, wèr ‘der Berechtigte ist, und stellt si dabei heraus, daß er nit abaabepflihtig ist, weil er nit zu den der Abgabe unterliegenden Personen gehört oder weil sein Vermögen zu- züglich des Anteils am Nachlaß die abgabepflihtige Höbe nicht er- reiht, oter daß er ‘von ‘seinem Anteil am Nachlaß unter Berük- sichtigung seines eigenen Vermögens eine niedrigere Abgabe zu zablen géhabt hätte, als auf seinen Anteil aus dem Nachlaß verhältniémäßig gezahlt 1st, so ift ibm die Abgabe ganz oder teilweise zu erstatten.

8 42

__ Der Inhaber eines Hausgauts, Familienfideikommisses, Whens- oder Stammguts oder ‘eines sfonstigen auf Grund von Vorschriften gebundenen Vermögens, die nach den Artikeln 57, 58, 59 des Ein- führungêaescßes zum Bürgerlichen Geseßbuch vom 18, August 1896 (Reicks-Gesebbl. S. 604) unberührt geblieben sind, is mit Ge- nehmigung der Aufsichtsbehörde befugt, den Betrag der Abgabe aus dem gebundenen Vermögen zu entnehmen und zu diesem Zwecke über die ¿t dem Vermögen gehörenden Gegenstände zu verfügen.

__ Durch die Vörschrift des Abs. 1 wird'die Befugnis des Inhabers nicht berührt, auf Grund older geseblider oder \tiftung8mäßiger Vorschriften, welcke die Verfüguna Unter anderen Vorausseßungen zU- lassen, über das acbundene Vermögen zu verfügen.

Feblt eine Aufsichtêbèhörde otér is undewiß, welche Behörde zur Aufsicht berufen ist, so ailt als Aufsichtsbehörde im Sinne ‘des Abs. 1 das OberlandèeëgertHt, in dessen Bezitke das gebundene Ver- mögen sich seinem Hauptbestande nah befindet. Zst die Genehmigung von ‘einem Oberlande8aericht erteilt, so kann nit geltend gemacht werden, ‘daß das Oberlandèsgeriht für die Genehmigung nicht zu- ständig oewesen sti, Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß n Stelle dés Obérlandeëgerihts eine andere Behörde tritt.

S 43

Der àân “einer fortgeseßten Gütergemeinschaft beteiligte Ab- Ffömntling Tann von dem "überlebenden Gbegatten verlangen, däß ‘der «uf feinen Anteil am Gesamtgqut entfallende Abgabehbetrag' aus seinem ‘Anteil ‘am Gesamtgut aezablt oder ihm erscht wird.

Der ‘überlèbende Ehedatte i neben dem Abkömmlinae für den auf ‘desséèn ‘Anteil &m Gésamtgqut “entfallenden Abgábebetrèg ber Staat8kasse ‘als Gesamts{uldner verpflichtet.

j 8 44 _Der-Voretbe ist bereWtigt, den auf die Vorerbschaft entfallenden Teil têèr Ab abê’ aus dem agen der Vorerbschaft nah dem aus varétinöén entfallenden Abgabesabe ‘zu entnehmen, t