1919 / 163 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Jul 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Bodenv2:besserung oder Aufforzerung zum Gegenstand Faben. Jn diesein alle steben die von Km Vorsteber des Kulturamts ¿zur Exledigung s aufgenommenen Verhandlung n den gerichiliken Urs- unden glei, wenn sie in der für Verba: ungen an Auseinander seßungsancelegenbeiten worcescriebenen Form aufgenemmen urid als

wtrd D. dlandésaden bezeidnet 1

(1) Der Prâsident des Lanßte&ulturamts ist Dicnstvorgeseßter des i des Kulturamis und der diesem beigecebenen Beamten. »riteber d2s Kulturamts ist Dienstvorges. bter der sämt

nen Beam!en. Diszplinare Befugnisse gecenüber

UuCnN 1 K! 2 I ais Mas Tin Ron rndot egebenen bober.n Bea! ur den Vermessungëteam!en 1

dem Vorsteber dcs Kultunamts nicht zu. stt die Leitung der vermessungë- und kulturtedmiscben Arbeiten Vermessungsbdeamt n übertragen, #2 ist er Dienstvorgeseßter ter dem Kulturamt zur Ausführung dieser Arbeiten beigegebenen Beamten. Disziplinartefugnisse stehen ihm nit zu. S 112: i er Vorsteher des Kulturamts hat den gefäfliden Aufträg:n und Anweisungen der ihm im JInstanzenzuge vorgeseßten Behörden Kolge zu leisten, unSesckchet seiner Unabhängigkeit bei Fassung der V:scklüsse in dezn Fäll n der §8 20 bis 23. S 13.

(1) Für die Erledigung der Geschäfte ist, unkes{adet der Vor- scbrift des § 10, das Kultutamt und das Landeskulturamt zuständia, in deren Bezirke die von den Geschäften betroffenen Grundstücke liegen.

(2) Va dem die Aufhebung einer Dienstbarkeit oder einer Meal- Last betreffenden Verfahren ist die Lage des belasteten Grundstücks entsce'dend. | i

(3) Liegen die Grundstücke în mehreren Bezirken, oder ist es gweifelhaft, zu meldem Bizirke sie gehören, so mird das zuständige Kulturamt durch den Präsidenten des Landeskulturamts, das zuständige Landesfulturamt dur den Minister für Landwirts{haft, Domänen und Forsten bestimmt. E

(4) Ist 1m Sinne dieser Vorschriften eine Behörde für guständig erklärt, fo fizden auf ihr Verfabren di. jenigen Vorsriften Anwendung, welche für die übrigen zu ührer Zuständigkeit gebörigen gleidartigen Geschäfte gelten. n j & 14.

(1) Landespcelizeilide und ortépolizeilide Befugnisse stehen d:m Vorsteher cines Kulturamts nit zu.

(2) Das seitberige Okteraufsichtsre{t der Auseinanderseßunas- behörden über das Vermögen der bei ciner Auseinanderseßung-beteilig- ten Körperschaften und öffentliden Anstalten fällt weg. #

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S T Die in dem Gesoke, betreffend die Dienstvergeben der nidtrick!er- iben B-amten, die Versebung derse!ben auf eine andere Stelle oder in den Nuhestanbd, vein 21. Juli 1852 (G:seßsamml. S. 465) der General- Tommission übertragenen Geschäfte werden bezüglich tes auf Entfernung aus dom Amte gerichteten förmliden. Disziplinarverfahrens in einer bei d: m Landeskulturamt abzuhaltenden Plenarsikung erledigt. An dieser nebmen die planmäßigen Mitglieder und diejenigen teil, wee eine planmäßite_ Stelle versehen; mindestens drei stimmberechtigie Mit- licher müssen t.ilnehmen. | § 16. (1) Dem Präsidenten des Landeëkulturamts werden übertragen: I. die G-s{äfte, die in a) dem Geseye, betreffend die Konflikte bei geritliden Ver- folgung.n wegen -Amts- und Diensthandlungen, vom 13. Fe- oruar 12854 (Geseßsam S. 860),

b) der Vero-bnung, tetrefferß die Komvetenzkonflifte zmiscken den Gerichien und ten Verwaltunasbebörden, vom 1. August 1879 (Gesegßsamml. S. 573) in der Fassung des Gesebes vom 22. Mai 1902 (Geseßsamml. S. 145),

) dem Geseße, betreffend die Gründung n.uer Ansiedlungen in den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pom- mern, Posen, Schlesien, Sachsen und Westfalen, vom 10, August 1904 ( Gescßsamml. S. 227) Generalkommission übertragen sind;

1. folgende Einzelentsceidungen:

. die Genehmigung zur Einleitung und Einstellung des Ver- fahrens zur Begründung von NRentengütern, inscweit das NRentengut - dur Vermittlung des Vorstehers des Kultur- amts begründet wird 12 des Gesetes, betreffend die Be- förderung der Erritung vow Rentengütern, vem 7. Iult 1891 Ges bfamml, S. 29. Jun einfaberen Sacken kann ‘der Präsident des Landeskulturamts den Vorsteher des Kultur- amis ermêhtigen, das Verfabren selbständig einzuleiten und

einzustellen;

2. die Genehmigung zur Ablösung der auf Nentengütern bixften- den Renten durch V-rmittlung der Rentenbank sowie zur (Sewährung von Darlehen zur erstmaligen Errichtung eines Mentenguts durch Aufführung der notwendigen Wohn- und Wirtschafisgebäude (S8 1 flg, des Geseßes, betreffend hie Beförderung der Errichtuno von MNentengütern, vom 7. Juli 1891, Ges:ßsamml. S. 279);

3. die Genehm:auna zur Aufhebung der -wiris{afüliden Selb- ständigkeit, zur Zerteilung eines Mentenguts und zur Abver- dußerung von Teilen eines folden gemäß § 4, sowie zur Kapitalablösung gemöß §- 6" Nr. 4 des Geseß:8, betreffend die Beförderung der Errichtung von Nentengütern, vom 7. Jui 1891 (Gesebsamml. S. 279):

1. die Genehmigung zur Aufbebuna der wirts&aftliden Selb- ständigkeit, zur Zerteilung eines Anerb nauts undd ¿zur Abver- äußerung bon Teilen eines folben cemäß §8 7, 8 des Gesetzes, beireffend tes Anerbenrecht bei MNentn- und Ansiedlungs- autern, vom 8. Juni 11896 (Geseßsamml. S. 124): die Genehmigung zur Uebernahme der Crkiabfindungsrente auf die Rentenbank bei der cin ‘An rbenaut betreffenden rbteïlung (SS 22 flg. des Geseßes, betreffend das Arerbenrecht bei Nen- tex und Ansiedlungégütern, vom 8. Juni 1896, Geseßsamml. S. 124);

». die Bestätigung der Nez.sse in Gemeinbeitsteilunos- Um- legungs- (Spezalseparations-, Zusammen!egungs-, Berkepp1- fungas-, Konsolidations-) und Sckulzendienstlandésacken, sowte bei der Ablësung on Dienstbarkeiten, aub wenn sie ohne Ver- mittilung einer offcntliden Behörde abgesckillossen sind, ferner die Bestätigung der Verkräoe über die Begründung von Mentengütern durch Vermittluna des Vorstebers des Kultur- amis 12 des Geseßes, betreffend die Beförderung d:r Er- richtuna von Rentengütern, vem 7. Suli 1891 Seseßsaminl. S. 279).

Ç M M t, 2 os A - 1557 ? , FAU s r. An der Befuanis der Regterungen und Provinzia {Gul

follegien zur Bestätigung dzr binsi{lid ihrer eigenen Güt: r- verwaltunren aufgerommenen MNezesse wird nits geändert: . die Genehmigung zur Gewährung des Vorzuasreck{8s für Landeskulturrenten, zur Eintraaung der |Nent: obne die Ein- willigung der Lebné- und Fideikommiftolaer und der Aonaten fowie zur Bestimmung des im § 16 Abs\. 1 des Gesetzes, be- treffend hie GrriWtung ven Landeskulturrentenkanken vem 13, Mai 1879 (Geseßsamml. (S. 367)» bez. ihieten Sa- verständigen: ;

8. die Genebmiguna zur Festsezgung des Megulierungskosten- pauschsaßes gemäß. § 2, Nr. 2, 3 und § 3 des Gesebes über das Kostenwesen 1n Auseinanderseßunoësahen vom 24. Juni 1875 (Geseßsamml. S, 39) und gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 3 des Geseßes betreffend die Beförderung der Errichtung von Nentengütern, vom 7. Juli 1891 (Geseßsamml. S 279);

9, die Genehmigung zur Ausstellung von Unschädlichkeitszeug- nissen, soweit es sich um Werte über 600 Mark handelt:

. die Genebmigung zur Regulierung der Verwendung der in einem Zusammenlegungs-, Gemeinheitsteilungs- Ab- lösungs- gder Enteignungsverfahrey oder bei Ausstellung

Verfahren in Auseinanderseßzung®angelegenbeiten, vom 18. Februar 1880 (Geseßsamml. S. 59)/22, Sept. 1899 (Gescßsamml. S. 284) von dem Vorsteher des Kulturamts festgeseßte Oxdnungsstrafe he, schließt die Spruchkammer endgültig:

eines Unschädlichkeitszeugnisses festoestelten Geldentscbädi- gungen, soweit der zu verwendende Betrag 600 Mark über-

. die Genebmipoung- zur Verfügung über die Substanz, zur Verwendung und“ zur Verteilung Gel!dentschädigung von mebr als 609 Mark im Falle der S 4, 5 des Gejeßes, betreffend die durch ein Auseinander- feßungéverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegen- beiten, vom 2. April 1887 (Geseßfamml, S. 105). ie eforderlihe Entscheidung des Präsidenten des tuliuramts bat der Vorsteher des Kulturamts einzuholen. Fallen der Nr. 2 bis 11 ist die Verfügung des Vorstehers des K amts, wenn sie die Bescheinigung enthält, daß der Wert des Gegen- standes nit mehr als £00 Mark beträgt, mit deshalb umvirksam, weil die Genebhmipung des Präsidenten des Landeskulturamis nicht eingeholt werden 1st.

Heaulierung der 8 97. / E

Gegen ein von dem Vorsteher des Kulturamts erlasstnes Jy, terimistikum 36 dêr Verordnung wegen des Geschäftsbetrieb€ in den Angelegenheit der Gemeinheitsteilungen usw. vom 30. Juni Geseßsamml. S. 93; in Verbinzerung mit § 5 der Verordnung, be: treffend den Gesdhäftêgang und Instanzenzug bei den Aueeinander seßungébebörden, bem 22. November 1844, Geseßsamml. 1845, S. 19) findet innerbalb zwei Wocken Beschwerde an die Spruchkammer \t.zit Der Bej\chluß der Spruchkammer ist endgültig.

Bei der Durchführung der von den Landeskuülturbehörden erlasss. nen Anordnungen und Entsceidungen finden ausfließlich die für die Behörden der allgemeinen Landesverwaltung geltenden Vorschrifteg über die Beitreibung von Geldbeträgen und über die ÉErzwingun andlungen oder Unterlassungen sinngemäß Anwendung. Dabei seben dem Vorsteher des Kulturamts dieselben Befugnisse zu wie ‘dem Landrat, und zwar auch zur Durchführung einer in einem Ausein: andersebuligsverfahren vor ihm abgeschlossezen Vereinbarung.

III. Kosten.

11, Verfahren.

diesem Geseß anders bestimmt i Vorstehers des Kulturamts die Verfahren der Spruchkammer und des Oberlandesfkulturamts das Landeêverwaltungegeseß sowie die übrigen für die Bearbeitung der Angelegenheiten der allgemeinen Landesver- waltung ergangenen geseßliden Vorschriften sinngemäß zur Anwen- chaftêgang und Verfahren hierdurch mcht geregelt Ninister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. 2) Im Falle der Ausschließung, der begründeten Ablehnung oder der vorüberaebenden Behinderung eines Vorstehers des Kulturamts bestellt der Präsident des Landeskulturamts einen Stellvertreter.

(1) Soweit es nicht in men für das Verfahren des anderseßunosgescße, für das

Soweit G i290, j : sind, ordnet sie der (1) Bis zu einer anderweiten Regelung des Kostenwesens in Ausceinanderseßungssachen gelten die folgenden Vorschriften: i (2) Für die Entscheidung über die Beschwerde und die weitere Beschwerde werden Kosten des Verfahrens nicht erhoben, ebensowenig haben die Beteiligten Anspru auf Ersaß ihrer baren Auslaaen. (3) Jedoch können die durh Anträge oder unbegründete Einwen: | dungen erwachsenen baren Auslagen des Verfahrens demjenigen zuy

S j In dem Verfahren vor dein Vorsteher des Kulturamts bedarf es Last gelegt werden, der den Antrag gestellt oder den Einwand er:

der Unterschrift des Protokolles durch die Beteiligten außer im Falle des § 10 Abs. 2 nicht, wenn ein Protokollführer bei Aufnahme der DEVHaNTUNNE MINONTEE: (4) Im übrigen bewendet es bei den Vorschriften des Geseßes übe das Kostenwesen in Auseinanderseßungssahen vom 24. J (Geseßsamml. S. 395) mit der : Kulturamts die Kosten anzuweisen und einzuziehen hat.

IV. Vorschriften für einzelne Landesteile.

(1) Von den gemeinschaftlichen Bevollmächtigte und deren Ver- tretern, die in einem Umlegungéverfahren von allen Beteiligten zu wählen sind, soll mindestens je einer den mit Grundbesiß von kleinem, mittlerem und größerem Umfange beteiligten Eigentümern entnommen Mit dièésen Bevollmächtigten soll der Vorsteher des Kultur- amts die wichtigeren gemeinscaftlichen Angelegenheiten, insbesondere die Feststellung der Schä Wege- und Grabennetes, 7 1 seßungéplanes zu beobahtenden Grundsäße erörtern. j 4 2) Der die Vermessungs- und kulturtechnischen Arbeiten ausfüh- rende Vermessungëbeamte soll diesen Verbandlungen beratend bei-

Maßgabe, daß der Vorsteher des

es Gesebes, betreffend Aenderung von Vorschriften über das Konsolidationsverfahren usw. im Megterungs: bezirk Wiesbaden, vom 4. n E nes (Geseßsamml. S. 191) Zpruchkammer zuständig zur Entscheidung: S 1. auf ed die Entscheidung des Vorstehers des Kulturamts über die Vollstreckbarkeitse:klärung nah § 6 des Geseßes vom 4. August 1904; 2. auf Ausführungsbeshwerden nah § 12 des Geseßes vom 4. August 1904. U y f (2) Die. Entscheidungen der Spruchkammer in diesen Fällen sin

1) Jm Geltungsbereiche d -werte, den Entwurf des (1) Jm Geliungsbereiche

zungsfklassen und 1 Auseinander-

owie die bei Aufstellung

§ 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 3 und des § 5 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die dur ein Auseinandersetzungsverfahren gemeins i

gelegenheiten, vom 2. April 1887 (Geseßsammlk. S. 105) hat der Vor- steher des Kulturamts einen mit Gründen versehenen Beschluß zu § 21 Abs. 1 Siaß 2 findet Anwendung. Gegen den Be- {luß findet binnen zwei Wochen Beschwerde an die Spruchkam-

In den Fällen des

begründeten gemeinschaftlichen

Im Geltungsbereiche des Hannoverschen Geseßes vom 30. Juni

1842 über das Verfahren in Gemeinheitsteilungs- und Verkoppelungs-

sachen ist die Spruchkammer zuständig: a0

1. zur Entscheidung über die Stattnehmigkeit des Verfahrens

nach § 65 des Hannoverschen Verfahrensgesecbßes vom 30. Juni

1842. Gegen diese Entscheidung steht den Béteiligten inner

halb vier Wochen von der Zustellung der Entscheidung an

gerechnet die Beschwerde an den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zu; /

. zur Entscheidung über Beschwerden gegen entscheidende Vet- fügungen des Ablösungskommissars nach S8 315 bis 317 der Hannoverschen Ablösungsordnung vom 23, Juli 1833. Für den weiteren Rekurs gegen diefe Entscheidung ist das Ober landesfkulturamt zuständig.

V. Schluß- ynd Uebergangsvorschriften.

erlassen. De

(1) Ueber Streitigkeiten unter den Beteiligten im Verfahren-vor dem Vorsteher des Kulturamts, deren Gnilscheidung zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist, hat dieser einen mit Gründen versche- nen Beschluß zu erlassen und den an der Streitigkeit Beteiligten zuzu- orstehber des Kulturamts hat dabei nach seiner freien, aus dem ganzen Inbegriffe der Verhandlungen und Beweise ge\chöpf- ten Ueberzeugung zu entscheiden. Wird gegen den Veschluß ein Mechts- mittel nicht eingelegt, so hat er die Kraft eines endgültigen Urteils.

(2) Das gleiche gilt, wenn im Laufe der Regulierung der Eintritt der Versäumn's festzustellen 1st.

_ (1) Streitigkeiten der im § 1 Abs. 5 bezeichneten Art hat der Vorsteher des Kulturamts, soweit gütlidbe Einigung nicht zu erzielen ist, durch einen mit Gründen versehenen Bes{luß in den Rechtsweg zu verweisen. In dem Beschluß. ist, und zwar in der Regel demjenigen, welcher sich nicht im Besiße befindet, zur Erhebung der Klage und zum Nachweise (hierüber eine angemessene ¿Frist zu seßen. Sat 2 findet Anwendung. Der Beschluß ist zuzustell N (lage nicht rechtzeitig erhoben oder wird ihre Fort- seßung s{uldhaft verzöoert, so trifft der Vorsteber des Kulturamts die nötigen Festscßugen über den Streitpunkt mit der Wirkung, daß. diese Festseßzungen für das \ckwebende von den BVeteiligken weder mit cinem Rechtsmittel noch mit der Be- bauptung, ihre Ansprüche seien nicht hinreichend berücksichtiat, in dem \{webenden Verfahren angefochten werden können. Die Folgen der Versäumnis oder der Verzögerung sind in dem Beschluß (Ab\. 1) an-

S 32. p

(1) Die auf die Präsidenten und Mitglieder der Generalkommis- sionen sich beziehenden Vorschriften des Geseßes, betreffend die Dienst: . Mai 1851 (Geseßsamml. S. 213)

(2) Präsidenten und Mitglieder der Generalkommissionen und des Oberlandeskulturgerihts, die beim Inkrafttreten dieses Geseßes das 65. Lebenéjahr vollendet haben, können in den einstweiligen Nuhe- stand verseßt werden, ohne daß es des Nachweises der dauernden Un- fähigkeit zur Erfüllung threr Amtspflichten bedarf. Sie erhalten in diesem Falle während eines Zeitraumes von 5 Jahren ihr bisheriges Diensteinkommen einschließli des Wohnungsgeldzuschusses unverkürzt.

(3) In dem Falle des Abs, 2 wird der Beamte nah Ablauf eines Zeitraumes von 5 Jahren mit drei Vierteln seines ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens in den Ruhestand verseßt. i

(4) Das Witwen- und Waisengeld für die Hinterbliebenen der in Abs. 2 bezeihneten Beamten wird in jedem Falle unter Zugrunde- legung einer Pension von drei Vierteln des pensionsfähigen Dienst einkemmens gewährt. : L

(9) Als Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wen die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird, oder der Bezug der für die Dienstunkosten besonders ausgesetßten * Ein- nahmen mit diesen Unkosten selb wegfällt.

vergehen der Michter usw., vom

Der & 21 Ab\. 1 treten außer Kraft.

(2) Wird die Kla

erfahren endgültig sind und

(1) Ueber Streitigkeiten, die in einem Umslegungêverfahren über die Planlage, über solche Angelegenbeiten, die nah den seitherigen Borschriften dem schiedsrichterlichen Verfahren unterlagen oder betin Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen entstehen, besließt der Vor- steher des Kulturamts unter Mitwirkung der von den Beteiligten ge- wählten gemeinsaftlihen Bevollmächtigten 19 Abs. 1). l Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorstehers des Kulturamts erforder- lich. Bei St:mmenaleichheit gibt die Stimme des Vorstehers des ; Der § 21 Abs. 1 Sat 2 findet An-

| i 33, E (1) Dieses Gesetz tritt f 1, Oftober 1919 in K z Staatsregierung ist ermächtigt, es ganz oder teilweise zu einem frühe- ren Zeitpunkt in Kraft zu seßen. Die Ausführung erfolgt durch die digen Minister. D / 2) Die beim Inkrafttreten dieses Géscßes anhängigen Streilig| keiten werden na den seitberigen Vorschriften zu Ende acführt. Da- bei tritt an die Stelle der Generalkommission die Spruchkammer. Berlin, den 3. Juni 1919. i Die Preußische Staatsregierung. Fischb e ck. Südekunm. am Zehnhoff.

Kulturamts den

(2) An: der

2) {chlußfassung dürfen diejenigen Bevollmächtigten nicht teilnehmen,

deren Landabfindung eine Aenderung erfährt, wenn die erhobene Beschwerde für begründet erklärt wird, sowie diejenigen [bst für befangen erklären, voraus ulturamts ihre Befangenheit für be- gründet hält. Tritt hierdurch Beschlußunfähigkeit ein, die auch nicht durch Heranziehung der Vertreter der Bevollmächtigten beseitigt wer- den kann, oder sind niht mindestens drei Vertreter gewählt worden, so entscheidet der Vorsteher des Kulturamts allein.

(3) Bei den Verhandlungen soll der ausführende Vermessungs- (S 19 Abs. 2) die Planzuteilung und die mit dem Wege- und abennek und mit dessen Auêbau zusammenhängenden Angelegen- heiten vertreten.

(4) Die Borschrift des § 107 der Verordnung weten Organisation der Generalkemmissionen úsw. vom 20. Juni 1817 (Geseßsamml. S. 161), wonach es außer dem Gutachten des mit der MNegulierung und Instruktion beauftragten Kommissars über landwirtschaftliche Gegen- stände keines Gutachtens eines anderen Sachverständigen bedarf, bleibt außer Anwendung.

Bevollmächtigten, welche sich geleßt, daß der Vorsteher des

Haenisch.

Reinhardt. Stegerwald®.

Braun.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst

und Volksbildung.

Dem Obexpräsidenten der Provinz W ling in Mönster ist das Amt des Kur versität übertragen worden.

Der bisherige ordentliche versität in Stra};burg Dr. H.

estfalen Dr. Wuerme- ators der dortigen Uni

onorarprofessor an der Unk l reund ist zum ordentlichen fessor in der medizinischen Fakaltät der Universiläl rit a. M. ernannt worden.

(1) Gegen den Beschluß (§S 21 bis 23) findet innerhalb zwei Wodcken die Besclwerde an die Spruhkammer stait. j auch dem Vorsteher des Kulturamts zu, Die bat vor der Beschlußfassung mündlie Verhandlung anzuberaumen, sofern ein Beteiligter sie beantragt.

(2) Auf die Auésc{ließung und Ablebnuno des Vorsitzenden und der Mitglieder der Spruchkamemr finden die Vorschriften der 88 61, 62 des Landesverwaltungsgeseßes sinngemäß Anwendung.

(3) Im Falle des § 22 ast der

Sie steht im Parathro : n Frankfu Sprucbkgmmer

Akademie der Wissenschaften.

hat in der Gesamtsizung vom 26, Juni Rat Professor Dr. Dr -Jug. ruhe, den ordentlichen Professor der sität Heidelberq Dr. Theodor Curtius rofessor der Chemie an der Univezsität ann zu korrespondiererden Mikt- ematishen Klasse gewählt.

Die Akademie den Wirklichen Geh "Karl Engler ia Karlsru Chemie an der Univer und den ordentli Göitingen Dr. Gustav gliedern ihrer physikalish math

Beschluß der Spruchkammer end-

__(4) Im Falle des § 126 des Landesverwaltungêgesehes tritt an die Stelle des Oberverwallungsgerihts das Oberlandeêkulturamt.

_ Gegen die Beschlüsse der Spruckammer, soweit sie nit end- gültig find, steht den Beteiligten: binnen

zwei Wochen die weitere Be- schwerde an das Oberlandeskulturamt zu '

Errichtungsurkunde.

Genehmigung des Herrn Ministers- für Wissenschaft,

Ueber Beschwerden gegen eine nah §8 179, 180 des Gerichtsver- olksbildung und des Evangelischen Oberkirch

fassungsgesches in Verbindung mit F 101 des Geseyes betreffend das

Kunst un

so vie nah A hörurg der Beteiligten wird von d tz Behördeu folgendes festgeseg1: s z fiitis Cu

T

Die Ævangelischen tes Gutébezirks Berlin- raß und d-§ Forstgutsbezirks Grunew M ta R | Gebiet N ded) Legtentt mte wald in temjenigen Gebiet,

dur eine Linie vom Treffpunkt des Gestells oder Spandauer orst mit der Mittellinie der Havelchaussee, diese entlang bis zum Treffpunkt mit der Döberißer Heeistraße, von dort die westlichen und dlichen Greuzlinien der Blocfs 44, 43 und 45 entlang bis zur Mittellinie der Straße 1, d»nn diese entlang bis zum Treffpunkt mit der Fortseßung der H vel aussee und yon dort die westlichen, nördlichen und östlichen Grenzen des Gultsbezirks Berlin-Heerstzaße bis. zu dem Punkte, wo im Jagen 79 die Südgrenze des Gutsbezirks mit einer Grenze gegen Charlottenburg zufammentrifft, diese Charlottenburger Grenze entlang bis zur Mittetlinie der neben dem Köntigsweg loufenden Autcomobilstraße, dann diese entlang bis zum Schnit1- punkt mit. dem Gestell o, dann dieses nordwestlih entlang bis zum Ausgangspunfkt

werden zu einer Kirchengemeind Berlin-L Diözese Friedrihswerder I, veteiniat, z E IT.

Die Kirlengemeinde Berlin-Heerstraße wird mit ter Epi ten- Gemeinde in Charlottenburg pfarrauilid) vérbunden. E T1.

Diese Urkuhde tritt am 1. Iuli 1919’ in Kraft. Berlin, den 24. Juni 1919. Potsdam, den 27. Juni 1919. (L. S.) (L. S.) Evangelisches Korsistorium Regierung, der Mark Brandenburg, Abt-ilung für Kit chen- Avteilung Berlin. und SchUlwesen. D. Steinhausen. von Gottberg.

Bekanntmachung.

Dém Markscheider Gustav Marbach ist von 1ns unlérm 24. Januar 1919 die Berechtigung zur selbständigen Ausführuna von Markscheidearbe iten innerhalb deg Preußischèn Staatsaebietes erteilt worden. Derselbe hat seinen Wohnsiß in G'lsenkirchen genommen.

Dortmund, den 17. Juli 1919.

Oberbergamt. J. V.: Kaltheuner.

Bekanntmachung.

Dem Gostwirt Franz Engelhard in Carlotten- burg, Berl: erstr. 77, habe ih die Wiederaufnahme des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs gestattet.

Berlin, den 15. Juli 1919. ; Landespolizeiamt beim Staatékcmmissar für Volksernährung. J. V.: Fal ck.

Í Bekanntmachung. Der gegen den Obst: und Gemüisehändler Car l Broß, Cöln Heumarkt 37, auf Grund der Bundesratéverordnung N 29: Sep- tember 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom andel, S Beschluß aut Untersagung des Handels mit bst und emüse aller Aut vom 14. Dezember 1917 wird

AONES oben. Die Kosten der Veröffentlihung hat Broß zu agen.

Cöln. den 6. Juni 1919.

Der Oberbürge! meister. J. V.: Or. B i [llstein.

m ———

Bekanntmachung.

Der gégen die Firma Theodor Eigel, Cöln, Stck{ilder- gaofse 36, sowie deren Geschäf'stührer, den Kaufmann Nikolaus Josef Stellmacher, Cöln, Perleypfuhl 17, ergangene B e - \chl auf Unteisagu::g des Handels mit Lebens-, Nahrun;,s- und Genußmitteln, nameén1lich mir! Konditorwaien aller Art, wird au f - gehoben. Die Kosten der Veröffentlicurg baben die Beteiligten zu tragen. -

Cöln, den 14. Juli 1919.

Der Oberbürgermeister. F. V. : Dr. Ma ßerath.

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Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltuy unzuverlässiger *ersonen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S.. 603) habe id) dem Wurstfabrikanten (Schlächter) Hugo NRekowski in Berlin, Danzigeistraße 37, dur Verfügung vom heutigen age den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels- betrieb untersagt. Berlin, den 17. Juli 1919.

Landespolizeiamt beim Staatékommissar für Volksérnährung. ; I. V.: Dr. Fal ck.

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Bekanntmachung. A6 Wegen antyverläsfigteit ist dem Gescäftsführer Heinrich Grof se und dessen Chetrau, wohnhaft in Vuer f. W., Hoch- straße 31, auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915“ die Ausübung ibrer Tätigkeit in der Lebens- mittelbra nckche untersagt worden. Die Bekanntmachungs- kosten häâben dic Betroffenèn zu tragen. Buer i. W, den 19. Juli 1919. Die Polizeiverwalturg. Nu h r.

_KHigglkamlkliches,

Deutsches Reich,

Der Aus\chuß tes Staatenausschusses sür Handel Und Verkehr bielt heute cine Sitzung.

Der frühere Londoner Botschafter Fürst Lihnows ky hat, der „Neuen Oberschlesischen Volkazeitung“ zufolge, an den eng- lischen Minister des Neußern Balfour nacstehentes Tele- gramm gerichtet: ,

Eurer Exzellenz ist es -béekanit, daß von allen abzuiretenden Gebieten Ober])chlesiens. dem südlichen, an Tschechien grenzenden Teil des Kreises Ratibor, in dem ih meinen Wohnsiß habe, das Selbstbestimmungdrech{t allein versagt bleibt. Die Bewobner enpfinden diese S T A als schwere Schädigung ihrer Nechte and haben ihrer Mißstimmung in zahlreichen Profeslyersammlungen

\ Ausdruck gegeben. Namens des Kreigalié\lu}e8 des Kreises Ratibor w-nde ih mich an Eure Grzellenz mit der Bitte, bei den alliierten Negterungen dahin wirken zu wollen, daß auch diesem Gebiet das Necht der Volksabstimmun g nachträglich acwährt werde.

Met t m1 4 B M BEr A T ADE

Preußen.

Aùf. Einladung des Ministers für Wisserschaft, Kunst und ‘Volkebildusg traten gestern die Ve1 treter der Unterrichts- verwaitungen veischiedener deutscher Einze!staaten in Berlin zusammen, um zu der Lage Stellung zu rehmen, die für die S&@ulverwaltungen durch die am Freitag in der zweiten Lesung erfolgte Annahme des Schulkompromisses durch die Nat'onalverscmmlung geschaffen woiden ist Lie Beratungen beschränkten sih, w'‘e „Wolffs Telegraphenbüro“ berichtet, auf die schul: uad verwaltuagstechnishe Se der Sache. Es herischte volle Uebereinstimmung darüber, daß für die Einz°lstaat.n die praftishe Durchführung des Schulfompromisses die denkbar g'ößtea Schwierigkeiten ergeben müßte. Für einzelne Staaten wäre sie geradezu ein Ding der Unmöglitßkeit. Es wurdé be- lossen, si in lezter Slunde noch in einer dringenden Vor- stellung an die Neichsregierung zu wenden und zu verlangen, daß die Schulartikel der Grundrechie vor ihrer endgültigen Verabschiedung einer gründlichen schul - und verwaltungs- cchyi\chen Durchptüfung untèc Zuziehung der einzelstaatlicen Verwaltungen unterzogen we: den. :

Großbritannien und Jrklansd. Im Unterhaus erklärte der Abgeordnete Clynéès im

Namen der Atbeilerpartei, wie „Reuter“ berichlet, das Haus-

dürfe die Abstimmung über den Frieden Svertrag nicht übezhaften, ta cr bestimmte Mängel enthalte. Diese müßten gégen die großen Géwinne, die erreichi worden seien, ab- gewogen werden. Wan müsse ungehcue1re Erleichterung darüber empfinden, daß für de Welt durch den Sieg ¡dér alliierlen Heere und die Niederlage des militaxistishen

Geistes, dér den Kricg verursacht habe fo viel erreicht

wo1den sei. Der Nedner trat mit beredten Wor!en für inter-

nationale Zusammwernarb: it (in. Die soloenden Rednor flimmten

einmütig zu, doß der führe deutsche Kaiser vor (Gericht ge- stilli werden soll, wenn auch Meinungsverschiedenheiten über den Ort der- Verhandlung besiünden. Älle Redner zollten dém Mut, der Erfindungsgabde und der unermüdlichen Tatkraft Lloyd Georges warme Ar erkennung, da er rcch seinen cigenen Worten die lolofsale, beinahe unmöglide Aufgabe hatte, die aufs einaudergehenden Ansichten innerhalb der Konjerevz in Uebereinstimmung zu brtngen.

Der Leben milte|konttolleur Noberts leille mit, daß in

den verwüsteten Gebieten Europas interalliierte Hilfskommissionen eingesegt worden sind, um für die Unterstüßung mit Lebensmitteln, Medikamenten und anderen nolwendigen Bedarssartikeln zu forzen. __ Das britishe Schatzamt hat dafür einen Bo: schuß von zwölf- einhalb Millionen Psund St rling gewährt. Irsgesamt wurden von den Alliierten zweieinhalb Millionen Tonnen Leben mittel und nol1- wendige Bedarfsartikel geliefert. Bet der Lebenémitteifommission in Notterdam zur Licterung von Lebensmitteln an Deutschland gegen Zahlungen in deutschem Golde befinden sib auch britische Vertreter. Der britische Vorichuß ven zwölfeinha!b Millionen Pfund Sterling dient zur Deckung ber Lieferungen an Polen, Serbien, Südslawicn, Deutsch-ODesterreih, Rumänien, die Tshecho-Slowakei; die baltischen Staaten, Finnlacd und Deutschland.

Vei der zweiten Lesung dcs Friedensverirages brate Betlomley emen Verbesserungsantrag ein, in dem das Be- dauern darüber ausgesprochen wird, daf; der Fricdensvertrag Deutschland nicht bestimmte bindende Verpflichtungen auf- erleat, Großbritannien seire gesamten Geldausgaben für den Krieg zu er egen. Jn seiner Antwort auf die Besprechung verteidigte der Premierminister Lloyd George verschiedene Bestimmungen des Friedenvertrages 1 nd erklärte :

Großbritannien habe sich beträhtlihe Kompensationen gesichert, obwnhl cs unmögli gewesen sei, die gefamten Ki icaskosten zurüzu- bekommen. Cs fi nicht mögl-ch, ten Betrag für die Entschädigung und Wiedérgutmachuyg festzuseßen, da die Koslen für die Wiedeu- herstellungsarbeiten g-aenwärtig noch nicht festg:\-tt werden könnten. Lloyd George vertcidigte ferner die te:ritorialen Neuregelungen und die Deutschland auferlegten militärischen Bedingungen, betont-, daß auf der ganzen Welt der Wun b- stehe, ter Dienstpflicht ein Ende zu machen, und sprach die Hoffnung aus, daß Großbritannien

Ende 1919 du freiwillige Rekrutierung alle tie Streitkräfte auf- *

gebradt haben" werde, die notwendig set-n, um die über die ganze Welt verstreuten br1tishen Interessen zu schüßen.

Fraukreich.

Der Nat der Fünf hat in Gegenwart des Marschalls Fo über die ungari) che Frage beratsclagt.

__— Gestern fand in Versailles eine erst e Besprechung zwischen den Vertretern der alliierlen und assoztierten Re- gierungen und Vertretern der deutschen Regierung und deutschen Sachve1 ständigén über die Kohlenlieferüngen statt, die Deutschland gemäß Anlage V zu Artikel 236 des Friedens- vertrages an die Eutente zu leisten hat. Die deulshen Dele- gierten legten die gegenwärtige Kohlenlage Deutschlands dar, aus der sich ergibt, daß die Abgabe von Koblen an die Entente unter den gegenwärtigen Verhältnissen die shwerste Gefährdung, ja unter Umständen den alsbaldigen Zusammenbruch des deutshen Wirtschaftslebens nah sih ziehen muß. Die alliierten und assoziterten Regierungen rerlangten die Vo1lage eines Planes über die Deutschland vcm September ab etwa mög- lichen- Lieferungen.

Die französishe Regierung ist laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ durch eine Note darauf hin- gewiesen worden, daß nah Miiteilungen aus Budapest etwa 4--5000 aus Rußland über Kassa (Rumänien) zuückkehrende deutshe Kriegs8gefangene von den ts{checho-slo- wafkischen Militärbehörden seit einigen Wochen in Kassa

festgehalten und zwanasweise zu Schanz- und

anderen militärishen Arbeiten an der ischeho- slowatishen Front verwendet werden. Die Behandlung dieser in Arbeiterkompognien eingeteilten Deutschen soll sehr schleht, die Ve1pflegung gänzlich unzureihend sein. Die E Negierung hat um baìdigfte Nufklärung dieses Falles gebeten. :

Der Nalionalrat der Gewerkschaften trat gestern Vormitiag auf Einladung des Verwallungsrates der Coms- pagnie générale du trávail zu einer Sizung gund, um die Fragè des abgesagten Generalstreiks zu prüfen. Dem „Populaire“ zufolge, stellte der Generalsekretär Jou -

Î

haur fest, daß die Arbeitermassen nicht geneigt waren, der Strerfaufiorderung so Folge zu leistzn, wie man ecwartet haite. Der Ministerpräsioent Clemenceau habe erklärt, daß er mit dena s{äfsten M1ßregeln gegen Streikende vors gehen werde. Trogdem wäre der Streik durchzeführt worden, wenn nit in der Kammersizung am Freitag tlar zutage actreten wäre, daß man gegen bie Teuerungsfkcise nachdrück- lihst vorgehen wolle.

Nußland.

. Das Neuterse Büro erfährt, daß, wäßrend die Bolsche- wisien behaupten, Jekaterinoslaw wieder genonimen zu h1ben, die Truppen Denekins in Cherson einaezoaen sind. Ein amtliches russishes Telegramm vom 18. Zult me'det, daß 25 Stunden önlih Ps\kow 4000 Bolschew isten getötet oder verwundet und 590 gefangen genommen wurden. Jm Abschnitt Gatschina wurden zwei feindliche Bataillone völlig vernichtet.

Jtalien.

_Die ehemaligen Minister C iufelli und Credaro sind, wie „Wo!sfs Telegraphenbüro“ meldet, zu außerorden{lichen Komtmissaren füc Triest bezw. Trient ernannt worden.

Niederlande.

Der von dem internationalen Transportarbeiter- fongreß, der im April in Amsterdam tagte, ernannte Aus-

{uß zur Ausarbeitung der neuen Statuten der Trans -

portarbeiter-Jnternationale und zur Vorbereitung des

nästen internationalen Kongresses der Transporiarbeiter-

organisationen aller Länder hat, wie „Wolfs Telegr aphen- büro“ meldet, in jeinen om Freitag, Sonnabend und Sonntag in Amsterdam abgehaltenen Sißungen die neuen Etatuten entworfen und beschlossen, für den 10. November uad die folgenden Tage einen internatiovalen Konareß nach Kristianiá einzuberufen, der nh haupisôhlich mit den neuen Statulen befossen wird. Bisher haben sich dem neuen inter- nationalen Transportarbeiterbund der deuishe, englische, österreichische, s{chwedishe und belgiihe Transportarbeiter- burid angeschlossen, ferver die deutschen Eifenbaÿner- organisationen, die {wedische Eisenbahnerorganisation und die holländishe Organisation der Transportarbeiter und Eisenbahner. Der Unshluß der englischen, spanischen, österreichischen und sranzösischen E senbahnerorganisationen und der französishen Traneportarbeiterverbänt e steht fo gut wie ficher für die nächste Zeit bevor, so daß. der internationale Trans6portarbeiterbund auf dem Kongreß in Kristiania eine Mitzliederzahl von sieben bis aht Millionen haben wird.

Ame rifá.

__ Die okbmehin gespannten Beziehungen zwischen den Ver- einigien Staatén von Amerika und Mexiko find dur einen Zwischenfall bei Tampico vershä:ft worden. Wie die „Times“ berichtet, sind Mannschaften cines ome: ikarischen Krieasschifes, die in einem Molo boot, das das Sternenbanner führte, fifchten, am 6 Juli von mexifanishèn Soldaten

- überfallen und ausgeräubt worden. Der Hiilfssekretär

des - Staatsdepartements der Vereinigen Staaten er- Flärte, daß dieser Zwichenfall der ernsteste von allen sei, die sich während der leßtea -- Monate ers eignet hätten. Von anderen maßgebenden Persönlichkeiten wurde er mit einem ähnlichen Vorfall im Jahre 1914 ver- glichen, der ein militärishes Auftreten der Vereinigten Staaten in Vera Cruz zur Folge hatze. Der Marinésekretär Daniels erflärte, er habe um nähere Aufklärungen ersucht, und von dem Ergebnis dieser Anfrage werde es abhängen, ob der amerifanische Bolschafler in Mexiko Schritte unt?rnehmen werde. Wie das „Neutersche Büro“ meldet, hat die amerikanische Regierung bei der mexikanischen wegen dcs Zwischenfals Vorstellungen erhoben. Das Kriegs- und Marinedepartemenrt geben sich über die Lage keinen Täuschungen hin.

Asien.

Nach einer Reute meldung aus Simla haben 4000 Stammesangehörige eine britishe Eskorte angegriffea, die fih auf dem Wege nah Fort Landeman an der afghanischen Grenze befand, und sie gefangen genommen. Vier britische Offiziere der Eskorte wurden getötet, zwei verwundet Die indischen Truppen hatten 100 Mann Verluste: der Feind er- beutete zwei Geschütze. :

Afrika.

Dem „Telegraaf“ zufolge meldet die „Times“ aus Tanger, daß die Ambulanzen noch immer spanische Vei wundete aus der Schlacht mit Naisuli einbringen. Sowohl die Spanier als Raisuli haben große Verstärkungen erhalten, und die bevorstehenden Kämpfe werden äußerst erbittert sein.

Statistik und Volkswirtschaft.

Arbeitsstreitigkeiten.

Der gestrige Tag, an dem Kundgebungen für den Versöhnungs- und Verständigungsgedanken veranstaltet werden sollten, hat zur örderung dieses Gedankens nit beigetragen. Im Ausland \aben nach den bisher vorl'egenden Meldungen einkeitlice Kundgebungen der Arbeiterschaft nicht stattgefunden In Deutschland kam es laut Meldung - des -„W. .T. B.“ in zabhlreihen Städten zu Teilausständen. In Berlin veranstalteten troß des ergangenen Verbots die Kom- munisten und Unabhängigen mebrere Versammlungen unter freiem Himmel, nach deren S{luß die Teilnehmer in das Innere ter Stadt zu dringen versuchten. Dabei kam es an mebreren Stellen zu Zufammens!ößen mit der bewaffneten Macht : den. Truppen gelong es, die Menge chne größeres Blutvergießen zu zerstreuen. Die Mehrheitssozialisten hatten für den Nachmittag eine Neihe von Versamml"ngen in gesc!cjsfenen Räumen anberaumt, die unter großem Tumult von den Unabkbängiger und Kommunisten gesprengt wurden. - Heute verläuit dex Verkebr wieder in ges regelten Bahnen. —— In dea größeren industriellen Betrieben Dannovéèrs ruhte scit 11 Ubr Voirmitiogs tie Aibiit. Unter freiem Himmel hielten die Komniunisten und Unab- tängigen Ver'ammlungen ab, nach deren Sc{bluß die Teilnetmer, melvere taúse: d Mann, nah tem Na’ bause zogen, wo weitere An- \p achen géhalten wurten. Der Betr eb tn ten Zweigen der

Erfurter Industrie rubte vollkommen. Die Arbei er der \ädti-

schen Gleltrizi'äts- und Wasserwerke waren ebenfalls in dent Aus- stand getreten. Zeitungen erschtenen nit. Die EStraßen- und Eisen- bahn verkehite. Am Vomnittag fand eine Versammlung auf dem Friedrih Wilhelm-Plaß und cin Umzug ftatt. —- Die Kundgebungen in Kiel „sind obne nernensöwecte Siötungeu verlaufen, In allen größeren Werken ruhte die Arktit,