1919 / 166 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Jul 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Die Mitglieder werden auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Ob- liegenheiten verpflichtet, der Vorsißende und seine, Stellvertreter vom Neichswirtschaftsminister, die Beijißer vom Vorsißenden des Reichs- Falirats. L E

Sie sind zur Geheimhaltung der vermöge ihrer Mitgliedschaft zu ibrer Kenntnis gelangten Angelegenheiten verpflichtet.

S 24. E Das Verfahren wird durch Verordnung des Reichswirtschafts- ministers geregelt. 8 95

Die Kaliprüfungsstelle gibt sih eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Reichskalirats bedarf. i b) Die Kaliberufungsstelle.

Die Kaliberufungsstelle besteht aus einem Vorsißenden und sechs Beisißern. Sie entscheidet in dieser Beseßung.

§ 27. /

Der Vorsißende und seine Stellvertreter werden vom Neichs- wirtscaftsminister ernannt. Die Beisißer werden vom Reichskalirate gewahlt.

' 28.

Von den Beisißern müssen zwei den staatlichen oberen Berg- beamten entnommen sein, einer rihterlihe und einer geologishe Vor- bildung besißen. j i

Der V ends und die Beisißer dürfen weder Anteile von Kali- werken besißen, ubs ay deren ŒErträgnis. beteiligt sein, noh der Ver- waltung oder dem Aufsichtsrat eines Kaliwerkes angehören. j

Die Bestellbarkeib ist niht an dié Mitgliedschaft im Reichskali- rate gebunden. :

Die Vorschriften der §8 20 bis 25 finden entsprehende An- wendung,

S. Dis Kalilohnprüfungsstelle erster und zweiter Jnstènz. a) Die Kalilohnprüfungsstelle erster Instanz.

8 30. : : Dix Kaliprüfungss\telle wirkt als die Kalilohnprüfungsstelle erster

nstani. i i

e der Gehaltsprüfüng der Angestellten wirken an Stelle der hier Beisißer aus den Kreisen der: Arbeiter vier Beisißer mit, die von m Meichskalirat aus den Kreisen der Angestellten der Kaliwerke, Gaouderso nifén, des Neichskalirats, der Kalistellen oder des Kali- vndikats gewählt werden. Die Vorschriften der §8 19 Abs. 4, bis 25 iber zint\abedbezdo Anwoendung. /

b) Die Kalilohnprüfungsstelle zweiter Instanz.

S 31. Sie besteht aus dem Vorsißenden der Kaliberufungsstelle und sechs Beisitern. s

Dik Beisißer werden vom Meichskalirate gewählt. Sie sind zu drei den Kalierzeugern, M drei den im Kalibergbau und -fabrikations- betriebe beschäftigten Arbeitern zu entnehmen.

8 383.

Bei der Prüfüng der Gehaltsverhältnisse der Angestellten wirken an Stlle der drei Arbeiter drei Angestellte mit, die hom Neichskalirat

gus: dén jm Käklibergbau oder -fabrikationébetricbe beschäftigten Ange- stten oder ben Angestellten des Reichskalirats, dér Kalijtéllen oder es Kalisyndikats gewählt werden. :

L : S 2: Die Vorsriften der §§ 19 Abs. 4, bis 25 finden entsprechende Añtvendung. : : X. Dié landwirtschaftlich-teck;nishe Kalistelle.

- Sie besteht aus einem Vorsißenden und. zroölf Beisibern. _ Der Vorsißénde und sein Stellvertreter werden vom Rcihswirt- s{aftsminister. ernannt. A. h s Dia Beisißer werden vom Reidhskalirate gewählt, und zwar: ä) 9 praftise Landwirts, : b) 1 landwirtsaftliher Hodsullehrer, A c). 1 Vorsteher einer landwirtschaftlichen Versuchsstation, ju a). bis c) auf Vorslag der landwirtsaftlichen Ver- E R E Berücsichtigüng der verschiedenen Teile , es Meichs, j ; L d 3 Vertreter des Kalisyndikats auf dessen Vorshkäg, E) 1 Vêrtreter des. Kalihandels auf Vorsblag des Deutschen Handelstags, i ci u f) 1 Vertrêter der Arbeiter auf Vorschlag der Arbeitervertreter f des Reichskalirats. Die Vorschläge erfolgen in Listen, welche die doppelte Zahl der zu wäblenden Pérsonen enthalten.

D:37. Für ee Mitglied ist ein Stellvertrteter zu bestimmen. Die, Vorschriften der §§ 8 Abs. 2, 19 Abi. 4, 20, 21, 23 Abs. 1, 24 und 25 fititen entspretende Anwendung.

® Titel. Däs Kaliföndikat.

S 38. Die Kalierzeuger {ließen sich zu einer Vertriebsgemeinschaft (Kalisyndikat) zusammen. Sie haben den Zusammenschluß bis zum 31. Oktober 1919 zu vollenden. Haben sie ihn bis zu diesem Zeit- punkt nicht vollendet, so führt ihn der Neichswirtschaftsminister dur Verordnung herbei, Kalierzèuger im Sinne des Kaliwirtschaftsgesebes ist, 1. wer ein Kalibergwerk (Kaliwerk) auf eigene-Rechnung betreibt (Kaliwerksbesißer), j 2. wer. eine Sonderfabrik auf eigene Rechnung betreibt (Be- fißer einer Sonderfabrik). _ Bestimmungen, die wegen des Absatzes für Kaliwerksbesißer ge- kroffen sind, gelten sinngemäß auch für Vereinigungen von solchen.

S 39.

__ Ein Kalierzeuger, der den Betrieb seines Kaliwerkes erst na der Bildung des Kalisyndikats beginnt, hat dem Kalisyndikate beizutreten, sobald is Kaliwerk liteferungsfähig ist. Tritt er ihm innerhalb Ee O Frist seit Eintritt der Lieferungéfähigkeit nidt bei, so fu E der Reichswirtshaftsrinister seinèn Beitritt durh Verordñung

erbei.

: § 40.

Wer, ohne Kalierzeuger zu sein, Kalisalze, Kalierzeugnisse oder Kaliverbindungen gewinnt oder - herstellt, “hat „dem Kalisyndikat, auf dessen Verlangen beizutreten. Tritt er ihm innerhalb etiér thin vom LEN geseßten Frist nicht bei, so führt guf Antrag tes Kali- syndikats unter Zustimmung des Reichskalirats der Reilêwirtschafts- mististék den Beitritt durh Verordnung herbei.

de S 41.

Das Kalisyndikat muß eine juristisce Person sein.

8 42.

_Füt die Nechtsverhältnisse des Kalisyndikats und seiner Gesell- schafter. gelten die für die Gesell schaftsform maßgebenden allgemeinen gesegliben Vorschriften und der Gesellschaftsvertrag nah aßgabe der folgénden Bestimmungen.

8 43. Dem gg O /Wtenden Organe des Kalisyndikats muß eine Per- son agten, t A ie i S in einex Liste von [ünf geeigneten Personen vorgeschlagen. und von dem Aufsichtörat des Kalisyndikats gewählt wird oon 2

8 44.

Das Kalisyndikat muß einen Aufsichtsrat haben. Ae

Dem Aufsichtsrat müssen unter anderen vier Personen angehören, von denen zwei von den Arbeitervertretern, eine von den Angestellten- vertretern urd eine von den Verbraucbervertretern des Reicbsfkalirats in Listen von drei, zwei und zwei geeigneten Personen dem Kalisyndikate vorgesblagen werden. Die Wahl erfolgt dur das zur Wabl des Auf- sichtsrats befugte Organ des Kalisyndikats. Die Verbrauchervertreter dürfen weder- der Verwaltung einer landwirtscbaftlichen Bezugs-- odèr he A 2 Midi angehören noch añù einêm Kalihandelsgeshäfte bé- tebligt sein. Ó

Der Aufsihksrat muß die sih aus dem Handel8gefeßbuh § 246 ergebende Zuständigkeit besißen. Er ist zur Vorstandswahl zuständig.

8 45. E Ob eine nah den §8 43 und 44 vorgeschlagene Person geeignet ift, enisheidet im Zweifel der Reichskalirat.

8 46. N Au : Das Stimmrecht der Mitglieder des Kalisyndikats muß in dem Gesellschaftsvertrage geregelt sein. Es muß den Beteiligungsziffern entsprechen 63).

8 47, j : Geschäftsjahr soll die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember sein. 8 48. i i Der Gesellschaftsvertrag des Kalisyndikats bedarf der Ge- nehmigung des Reichskalirats. Er ist dur den Deutschen Neichs- anzeiger bekanntzumahen. Das gleiche-gilt von Aenderungen.

3: Sllel. K st en.

8 49. ;

Die Verwaltungskosten des Neichskalirats, sowie die Kosten der Kalistellen werden vom Kalisyndikate getragen.

Über die Kosten ist vom Reichskalirat S ein Voranschlag aufzustellen. Der Voranschlag is dem Neichswirtschaftsminister zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung. der Voranschla dem Kalisyndikate zuzustellen, Hierdurch wird die Zahlungspfliht des Kalisyndikats begründet. i : V

Muß der Voranschlag "überschritten werden, so hat der Ueber- \chreitung- ein Ergänzungsvoranshlag in entsprehender Anwendung des Abs. 2. voranzugehen., Rh E Du bi

Das Kalisyndikat t auf Anweisung des Vorsißenden des Reichs- kalirats und der Kalistellen verpflichtet, Vorschüsse zu. leisten.

5

Die Mitglieder des Neichskalirats und der Kalistellen erhaltén

Tagegelder und Ersaß der-Neisekosten. Ihr Anspruch richtet sich gegen -

das Kalisyndikat. Die Säße werden auf Vorschlag des Neichskalirats vom Meichswirtschaftsminister bestimmt. ;

3, Abschnitt. Wirtschaftliche Tätigkeit. 1. Titel. Reichskälirat und Kalistellen.

I. Neihskälirat. S 51. L Der Neichskalirat leitet die Kaliwirischaft nah gemeinwirtschaft- Tiben Grundsäßen unter Oberaufsicht des Neihs nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. ko / 52:

Er genehmigt den Gesellschaftsvertrag des Kalisyndikats und die Geschäftsordnungen der Kalistellen.

8 53, - E h L Er gibt allgemeine Richtlinien für die Kaliwirtschaft, insbesondere zur Steigerung der beimischen Erzëkugung Und zur Förderung der heimishen Landwirtschaft. E 5a i 54.

Er hat das Recht, auf Vorscblag. der Kaliprüfungs- oder der Kali- berufungéstelle das Abteufen von Schächten zu verbieten und Kaliwerke, Sonderfabriken und Werke im Sinne der Vorschrift des § 40 gegen Entschädigung stillzulegen. / ; A /

Das Nabere hierüber regeln nah Maßgabe des Kaliwirtschafts- geseßes (Artikel 1 Ziffer 2) in der Fassung. des Abänderungsgeseßes vom..19, Juli: 1919 (Meics-Geseßbl. S; 661) zu erlassende weitere Vorschriften. : :

SDD j Gr seßt auf den mit Gründen versehenen Vorschlag des Kali- syndikats die Verkaufspreise für inländisce Abnehmer fest. i ¿Dem Vorschlag baber Verhandlungen des Kalisvndikats mit den Vertretern der Wirtschaftäverbände der Landwirtschaft, der Kali ver- arbeitenden chemischen Industrie und des Kaligroßhändels voran ¿ugehen. : S 08

Gr kann bestimmen, daß den Abnehmern größerer Mengen Kali- falze ein entsprebender Preisnaclaß zu gewähren ift, ferner, daß den Abnehmern ein Preisnacblaß für Barzahlung, für Prüfung der Probe- mäßigkéit der gelieferten Waren und für. Mitwirkullg bel der Förde- rung des Kaliabsaßes zu gewähren ist. Alken Abnehmern steht es frei, sih zur Erlangung vorstehender Preis8nacblässe zu Vereinigungen zu- \ammenzuscbließen. Beil gleithen- Vorausseßuncew darf eine unter- \ciedlide Behandlung der Abnehmer hinsihtlih der Préisnachlässe nicht stattfinden.

-

& 57 n As Dle Er trifft Bestimmungen zur Sicherung gegen Untergehalt. aOQ

Fr trifft Bestimmungen über Frachtenberechnung und Frachten- auêgleih für inländische. (Gmpfänger. 8 59. Er entscheidet im Zweifel, ob ejn Erzeugnis der Kaliindustrie unter den Bereich der Kalisalze im Sinne des. § 1 fällt. : | ; & 69, tx Er ist befugt, Bestimmungen zur Sicherung der Durchschnitts- löhne der Arbeiter und der Gebältér der Angestellten der Kaliindustriè nach Art der in §8 13 bis 16: des Gesehes: über den Absaß von Kali- falzen vom 25. Mai 1910 MReichs-Ges:ubl. S, T75 (Kali- geseßes) und seiner Abändérungsgesete enthaltenen Bestininungen zu treffen. Diese Bestimmungen T aufzubében, wenn ein Tarifvertrag Be und ‘die vertragschließenden Parteien über die Aufhebung einig ind. Die Durchführung dieser Bestimmungen steht den Kalilohn- prüfungéstellen zu. ti S8 61.

Gr kann den Kreis der Arbeiter und Angestellten, auf die seine

Vorschriften über Sicherung der Durchscbnittslöhne „und. Gehälter, Anwendung finden, bestimmen. “Er ist befult, in diefen Kreis) der.

inmallgemeinen über die Arbeitet und Angestellten der imKalisöndikate

‘vereiñtigten Kalirberke und: Sonderfäbriken soWie tes Reichskälirats;

der Katistellen: und des Kälisyndikats nicht. hinausgeht, einzübeziehen:

1, die Arbeiter und Angestélltèeg der noch mcht mit ‘einer Be- teiligung versehenen La erti! a B L beEt: fe

2. dié Arbeiter und Ang ftéfiten olcher Nebenbetriebe, die in

ummittelbaréem Zusatumeith&nge mit dem Kalibergbau- und Kalifabrikationsbetriebe stehen, L

3. die Arbeiter und Angestêllten, welhe gruppenweise yon einem

Ufiternehmer in Lohh genomtitew find, falls .der: Unternehmer

für den Betrieb eines! Kaliwerkes tätig ist.- 6 Die gemäß S8 55 bis 61 erlässenen Bestimtiutigen sind im

Deutschen Reichsanteiger zu veröffentlichen,

/ 8 62. | Gr kann von den an der Kaliwirkshaft Beteiligten (cins{ließlich der Verbraucher) Auskunft über kaliwirtschaftliche- langen. Er. darf siè außerhalb des Gebiets ‘der Kalifd: ! des Kaliabsaßes. jedoch nicht verlangen, wenn sie Betriebbgéeheimnisse Ben U l ara a le L E

mf ia ani ini Éd in _

forderliden Mittel auf.

rbältnisse ver- förderung und.

H. Die Kalistellen. L u. Kaliprüfungsstelle und Kaliberufungsftelle. É a) Kaliprüfungsstelle. S

8 63. i Die Kaliprüfungsstelle seßt das. Anteilsverhältnis am Gesamt absaße (Beteiligungsziffer) nah Maßgabe der Bestimmungen dey SS 78 bis ‘84 it.

S 64, è eg wirkt Bei der Uebertragung von Beteiligungsziffern mit

I), ,

Das Nähere hierüber regeln nachß Maßgabe des Kaliwirtschaftg, geseßes (Artikel 1 Ziffer 2) in der Gassung des „Abänderungsgesetez vom -19. Juli 1919 (Reichs-Gesebbl. S. 66 Vorschriften.

E : 8 65. Sie überwacht die Des der auf Grund der §8 55 biz e 66

98 vom Neichékalirate getroffenen Bestimmungen.

Sie hat bié Umrechnung der Beteiligüngsziffern nah § 84 bor zunehmen. i S 67.

_Sie ist befugt, von dem Kalisyndikat und seinen Mitgliedern Aus. kunft über die verkauften Kalimengen, die vereinbarten Preise und bis Lieferungébedingungen, über die Lagerungs- und [Betriebsverbältnisss und über sonstige ges{äftlide Maßnahmen zu verlangen, die Anlagen zu besichtigen und die Gruben zu befahren, sowie die Vorlage der Geschaftédücher und -papière zum Zwecke der Nachprüfung der ge: mcicbten Angaben zu fordern. j

§ 62 Saß 2 findet enisprehende Amwvendung. 2 /

b) Die Kaliberufungsstelle. l f 8 68.

Gegen die Festschungen und Entscheidungen der Kaliprüfungs- stelle auf Grund der 88 63, 75 Abs. 4, 78 bis 34 ist Berufung an die Kaliberufungsstelle zulässig. Sie ist innerhalb einer Ausfchlußfrist von einan Monat nach c des Bescheids bei der Kaliberufungsstella einzulegen. i

Der Vorsißende der Kaliprüfungsstelle ist zur Einlegung der Berufung innerhalb von 3 Monaten vom Tage der Entscheidung be- rechtigt, wenn ohne Berufung eine ungleihmäßige (Behandlung der Kaliwerksbesißer in der Festsehung der Beteiligungsziffern (eintreten würde... ; j

Dur die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Nectêmittel wird dex ordentliche ‘Nechtsweg ausgeschlossen. :

2. Die Kalilohnprüfungsstellei. j ?

S 69, : i Ste überwachen die During ber bom Reisfalirate zur

Sicherung der Durschnittélöhne der Arbëäiter und der Gehaltsverhälk

nisse der Angestellten gegebenen VBorschviften. ; B Die Kalilohnprüfungéstelle erster Instanz entscheidet, ob die in diefen Vorscßriften vorgesehenen Rechtsfolgen einzutreten haben.

rufung an die Kalilohnprüfungsstelle zweiter Instanz ist zulässig.

8 70, 7

Sie sind befugt, von den Besißern der Kaliwerke, “auf deren Arbeiter und Angestellte die Lohn- und Gehaltsbestimmungen ded Reickskalirats Anwendung finden, Auskunft über Arbeitszeiten urbd PLohn- und Gehaltsverhältnisse zu verlangen, l :

Sie fördern dén Abscbluß von Tarifverträgen wischen den bey Arbeitsgemeinschaft angescklossenen Berufsvertretungen.

3. Die landwirtschaftlich:technische Kalistelle. 8.71,

Das Kalisyndikat bringt die für die inländische Propáganda era Der Reichskalirat' sett den |Mindestiahresa betrag fest. Er bestimmt auf Grund eiñes von der landwirtshaftlich- techmischen Kalistelle aufzustellenden Voransclags! den Teilbetrag fün die inländische lantæwirlchaftliche Propaganda, die dur landwirt schaftliche Stellen und Körperschaften erfolgt. Der Teilbetrag darf nicht geringer \ein als in der Zeit von 1909 bis 1918, Ueber die Ver- wendung dieses Betrags bestimmt endgültig die landwirtschaftliche tech- nis{te Stelle, die dem Meichéfalirate zur Entlastung jährlich Rechnung

zu legen lhat. S 72

Sie bearbeitet die die inländisde Landwirtschaft betreffenden Sadcen, die ihr Ler Reichskalirat zumeist. ; 8 73. é Sie wird von dem Reichskalirate vor dem Erlasse von Vorz {riften über Sicherung. gegen Untergéhalt gehört. Das Kalisyndikat und die Kaliwerklsbesiber. I Allgemeines. 8 74. : E Die Mitglieder des Kalisyndikats sind verpflichtet, dem Kalisyndi« late bie geförderten unld erzeugten |Kalisalze und Kaliverbindungen gui Verfügung zu stellen. zt ; : Das Kalisyndikat ist aus\{ließli® befugt, diese Kalisalze und Kaliverbindungen zu veräußern und abzuseben. : Absaß im Sinne des § 74 Abs. 2 ist jede Besißübertragung von Kalisalzen auf einen anderen, Ms Atou gilt Ï | a). die Abgabe von Kalisalzen an eine. dem Kaliwerksbesißer ge hörige Fabrik dder Fabrikabteilung zum wee der Weiterverarbeitung zu nicht untex § 1b und. fallenden Erzeugnissen, ; ; b) jede Versentang von Kalifalzen in das Ausland. : La Als Aksaß gilt jedoch nicht.\due Abgabe von Rohsalzen gur Weiter: verarbéitung zu den tm § 1b und c VPezeibneten Crzeugnissen an eine Fabrik, deren Besißer dén Anordnungen des liéfernden Kaliwerks esiers Hiufichtlich des. Abjsabes unbedingt nabzukonimen verpflichtel ist (Gugeboride Fabri) oder fn eine Sonberfabrik (S. Ob die Fabrik eine zugehörige. Fabrik ist, entscheidet im Zweifel dié Käliprüfungs\telle. y C CIERAL, E p Die Bésilier von Kaliwèrken Und Sonderfabriken sind verpflichtet, von der Entnahme von. Kalisälzen., nah. Abs. 2a dem Kalisydifak Anzeige u Ærstätten. M A M i “o | 8 76.

Die. Einfuhr von Kalifalzen, Kalierzeugnissen und Kali verbindungen aus. dem Ausland. ist nur dem. Kalisyndikgte gestättet. B18 ; tut (a T 1 cini b e Kalirohsalze 1a) dürfen nur von den Besißern dér Kaliwerke und derjenigen Sondersabrifen, welche. bei Jukrafttreten des Kali- gesetzes bestanden. haben, zu den im § 1b’ und- c* bezeichneten Et- zeuánissen verarbeitet weiden. i :

II. Beteiligungsziffern.

S: Pg 04a : | i _ Das Kalisyndikat regelt den Absaß auf Grund der Beteiligungä ‘ziffern«Und Ps Syndikatsyertrags.. A 0 uh in dia „¿Kal1wetfsbesißern, welbe infolge der Beschaffenheit ihrer Lager! stättèn Linzelne aufgeführte Kalisälzsorten O BiPalvet vermögen, 1st „eite angemessenè Betkiligüng in andexen Kälifalzsvtten bon der Kaliprüfungsstelle zum Aushlcih" zu gewähren. Die Bestininiung des Abs. ® findet: auf die Söndérfabriken ênti sprechende - Anwendung. 4 29 Ô S O

Die Beteiligungsziffern werden in Tausendsteln des. Gesamk- absaßes ausgedrückt. (Fine _Teilung des. Taujsentstel darf nux“ na dem Dezimalsystem erfolgen. ; Maßgebend für. die Höhe i Be teiligüngszisfern. der Kaliwerke sollèn:: die Ausdehnung und. die Be? \ a/fen eit der dur. Grubenbaue und Bohrungen .ershlossenen Kali- ja! fir sowie die Leistungsfähigkeit der“ Betriehseinrichtungen seity __ Hür lebes Kaliwerk" wird nur eine Beteiligungéziffer festgesebt, 2

1) zu erlassende weiter

A S 80.

F D Slanbelerligungtffer der Sonderfabriken 77) wird

mit Wirkung vom 1. März 1919, unbeschadet der auf Grund des

§ 84 vörzunehmenden Aenderungen, auf 17,5 Tausendstel festgeseßt. „Die eingelnen Sohderfabriken ehmen an der Gesamtbêteiliguñgs-

¿iffer in dem Verhältnis ihres Robsalzsollbejugs in der Zeit vom

1. Mai 1909 bis 30. April 1910 teil. e.

Bei jeder Neufestseßung gemäß § 83 gilt als Beteiligungsziffer die zuleßt bor der Neufe)tseßung maßgebende. i i

Im Falle des § 40 feu die Kaliprüfungsstelle mangels Einigung den Anteil ain Gesamtabsaßè fest.

tiltán 8 81,

Werden aus einem Kaliwerke mehrere Kaliwerke oes, so gelten ‘diefe, au wenn sie durh Zukauf fremder Feldesteile erweitert werden, nuür dann als selbständige mit besonderen Beteiligungsziffern auézustattende Kaliwerke, wenn ie.2.9 : :

L nah der Lage der geologishen Verhältnisse und nach den Dur Grubenbaue und Bohrungen gemähten Aufs(lüssen ¡hr ih mindestens 50 000 Doppelzentner reines Kali (K » O) 00 Jahre MRrE u liéfern vermögen,

2. derart mit techni den ‘Einrichtungen ausgerüstet sind, daß sie eine ihrer Beteiligungsziffer entsprechende Mobsalzmenge

„_ fördern und versenden können.

Für einen zweiten, auf einem Kaliwerke hergestellten, mit dem Hauptshacht durch\{chlägigen, förderfähigen Schacht wird ein Zuschlag zur Bekeiligungsziffer gewährt, welcher 10° vom Hundert der durch- scnittlichen Beteiligungsziffer aller Kaliwerke beträgt.

/ Der Zuschlag tritt mit dem ersten Tage des ers Monats, in welchem der Durhschlag mit dem Hauptschacht erfolgt ist, in Kraft. R 8 32. j

Vorläufige Beteiligungsziffern. Besißern solcher Kaliwerke, die nah Jukrafttreten dieser Vor- schriften gra géworden find, wird für die ersten zwei Jahre, nachdem. das Kalisalzlager durch Srubenbaue erreiht worden. ist, und wenn bis dahin eine genügende Klärung der Lagerungs- und Betriebs- verhältnisse noch adi erfolgt ist, bis zu pidstn Klärung eine “vot- läufige Beteiligüngsziffer gewährt, die in der Höhe zu bemessen ist, daß ste éine ordnungsmäßige AUUiehung und orrihtung der Lager- tatte gestattet. le vorläufige Beteiligungs8ziffer darf 50 vom

Be der durchschnittlihen Beteiligüngéziffer aller Kaliwerke nit übersteigen. :

_ Nach Klärung der Lagerungs- und Betriebsverhältnisse, jedoch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren, seit das Kalisalzlager dur Grubenbaue erreicht worden is, wird für solche Kaliwerke ‘eine end- ültige Beteiligungsziffer festgese t. Diese Beteiligungsziffer wird für das dritie Zahr, nahdem das Kalilager durh Grubenbaue erreicht worden. ist, um 30 vom Hundert, für das vierte Jahr um- 20 vom Hundert und für das fünfte Jahr um 10 vom Hundert gekürzt.

__ Käüliwerke, die sih im Eigentum und Betriebe des Meichs oder eines Lädes befinden, oder an denen das Reich oder ein Land mit mindestêns ejnèm Drittel beteiligt ist, erhalten bis zur Klärung der Lagerungs- und Betriebsverhältnisse eine vorläufige Beteiligungsziffer im Siñte des' Abs. 1, und sobald diese Lund erfolgt ist, eine end- gültige Beteiligungsziffer; die Beschränkungen des Abs. 2 finden auf diese Kaliwerke keine Anwendung, Dasselbe gilt von anderen Kali- werken, die vor dem 17. Dezembér 1909 mit dem Schachtabteüfen E odèr nahweisbar ernstlidi Vorarbeiten dazu getroffen haben; sofern sie das Abteufen oder die Vorarbeiten ohne \{uldhafte Ver- zögerunig fortgeseßt haben. pi ;

Von fünf zu fünf Jahren findet eine Neufestseßung der Be- R feri sämtlicher Sitte tatt, erft! am 4 Sanuar N

Wird ein Kaliwerk dauernd lieferungsunfähig, so erlischt feine it Ri Die Entscheidung darüber steht der Kaliprüfungss elle-zu. / : ird von einem Kaliwerke, für das eine Beteiligungsziffer fest- geseßt ist, ein Teil des Abbaufeldes abgetrennt, so wird bie Bes leiligunÿsziffer neu festgeseßt.

Eine - Aenderung der geltenden Beteiligungsziffern durch Um-

rechnung tritt ein: : j; s) im Falle der Festseßung einer vorläufigen oder tigen “Beteiligungsziffer für ein neues Kaliwerk (§8 79 bis 88); b) im Falle des § 81 Abs. 2, M O c) im Falle der Ang der Beteiligungsziffern auf Grund “der in 88S 60 und 61 erlassenen- Vorschriften, d) im gane der dauernden Lieférungsunfähigkeit eines werkes, e) im Falle des § 83 Abs. 3. i § 85.

Kaliwerksbesißzer und Besißer von L a0 dürfen

a) den ihnen zustehenden Anteil am Absaß ganz odér teilweise auf andere Kaliwerke und Sonderfabriken, :

b) die Befugnis zum Absaß einzelner Sorten untereinander übertragen.

Werden gegen Ücebertragung von Beteiligungsziffern Arbeiter oder Beamte beschäftigungslos, ohne eine ihren Fäbigkeiten ent- sprechende Arbeitsgelegenheit zu finden, oder erleiden sie. eine Ver- minderung ihres rbeitsverdienstes, so hat der Vebertragende ihnen den entstehenden Cinnahmeausfall bis zur Dauer von 26 Wochen zu erseßen. Nehmen Arbeiter oder Beamte infolge derartiger UVeber- tragungen auf einer anderen Arbeits\telle Arbeit, die mehr als 6 km von ihrem bisherigen Wohnort entfernt ist, so sind ihnen im Falle eines hierdurch „veranlaßten Wohnungswechsels von dem Ueber- tragendên Umzugskosten zu gewähren, J dies niht von anderer Seite bereits geschieht. Für Streitigkeiten hierüber zwischen Kali- werksbesißer und Arbeiter is, wo ein Gewerbegericht oder ein Berg= gewerbegericht besteht, dieses zuständig.

Vebersteigt die Üebertragung die Hälfte der Gesamtbeteiligung

wechselseitig

y des Uebertragenden an reinem Kali, \o bedarf sie der Genehmigung

der zuständigen Landeszentralbehörde. Die Erteilung der Genehmigung

ist von ‘der Sicherstellung der im Abs. 2 genannten Entschädiaungs-

ansprüche abhänaig zu machen. Vor der Erteilung sind die beteiligten emeinden zu hören.

lll, Weitere Befugnisse und Pflichten des Kali- syndikats.

d : S 86. Das Kalisyndikat sorgt für die - Durchführung der Bestimmungen -

des Neichskalirats nah den §8 56 bis, 68.

| l 8 87. Die Preise für Verkäufe und Lieferungen vom Kalisyndikate na dem „Ausland dürfen nicht niedriger sein als die gemäß 8 55 und % für ‘das Jnland dur den Reichskalirat- festgeseßten Inlandspreise.

/ 8 88. _Das Kalisyndikat kann von feinen Mitgliedern Auskunft gemäß § 62 verlangen.

4. Abschnit t. Rechte des Neichs und der Länder.

8 89. _ Das Reich führt die Oberaufsicht über die Kaliwirtscaft. Seine Befugnisse werden durch den Reichswirtschaftsminister ausgeübt.

| 8 90. „_ Er kann von allen an der Kaliwirtschaft Beteiligten Auskunft über faliwirtschaftlihe Verhältnisse verlangen.

ü 8 91.

Er ist befugt, an allen Beratungen des Reickskalirats,- der Kali- stellen, der Ausschüsse sowie an den Sißungen des M Slerats und an éd Eerammlungen des Kalisyndikats dur ollmäthtigte

nehmen. ; :

, Die: Bevollmächtigten können Beschlüsse Mee Stellen, dur die le ihre Befugnisse überschreiten, die Geseße verleßen oder das öffent-

Kali-

fynd

lide Wohl gefährden, mit aufschicbender Wirkung unter Angabe der Gründe beanstanden. Der Beanstandung muß. der Reichswirtschafts- minister i - binnen zweier Wochen feine endgültige Enischeidung über die Wirksämfkeit ter Bescklüsse folgen lassen; andernfalls tritt die Beanstandung außer Kraft. i «wine Beanstatidung der Entsceidungën der Káliprüfungsstelle dêr Kaliberufungéstelle und der Kalilohnprüfungsstellen findet nit stati.

& 9.

Er ist befugt, :

1. dié vom Reicskalirat festgeseßten Inlandsverkaufspreise. nah A des Reichskalirats und des Kalisyndikats herab- useßen, t L

2. Ausnahmen von der. Vorschrift des § 87 zu bewilligen.

Er ist gehalten, von der Befugnis der Ziffer 1 Gebrau zu

“maden, wenn der Staatenausschuß oder der von der Nationalversamm-

lung eingeseßte Aus\chuß es verlangt. u „4 S 93.

_ Die dem Reiche aus der Äuéführung des Kaliwirtschaftsgeseßzes entstehenden Kosten trägt das Kalisyndikat. Der: Reihswittschafts- minister seßt für tas Rechnungsjahr den“ Betrag fest, der vor Beginn des Rechbnungsjahrs an die Reichékasse einzuzahlen 1; Für bie Bei- treibung gelten die landsgeseßlihen Bestimitiungéen.

8 94.

Die Länder \ind befugt, vertreten durch den im Staatenaus\chuß gebildeten O für Handel und Verkehr oder dur besondere Be- vollmächtigte, an den Beratungen des Reichskalirats mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Reitskalirat hat den Ausschuß zu seinen Sitzungen zu laden,

5. Abschnitt. Strafbestimmungen. Z 8 95.

Wer den auf Grund der §8 55 und 56 getroffenen Preisbestim- mungen sowie den Vorschriften der §8 74, 75 Abs. 5, 76, 77, 102 und 103 vorsäßlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu ein- hunderttausend Mark bestrat. : ;

Wer in Inlande wegen einer Zuwiderhandlung nab Abs. 1 be- straft worden ist und vor Ablauf von drei Jahren, nahdem die Strafe ganz ‘oder teilweise verbüßt oder erlassen ist, wiederum eine dieser

uwiderhandlungen begeht, kann außerdem mit Gefängnis bis zu cinem Jahre bestraft wétden. :

8 96. __ Wer A diesen Vorschriften und den dazu erlassenen und öffent- Tih oder den Betöiligtén besondets bekänntgemahten Verwaltungs- bestimntüngett des- hen, n arri r und dés Neichskalitats vorsäßlih- zuwiderhandelt, - wird mit sdstrafe - bis zu einhundért- tausend Mark bestraft. S

__ Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des, Reichskalirats oder der Kalistellen ei. -.

(l Mueain 7 af S 97.

Die Betriebsunternehmer haften ‘für die von ihren Verwaltern, G ftöfichbernz: Gehilfen und. sonstigen-in ihrem Dienste oder Lohne stehenden -Perfynen sowie von .ihten Familien- und. „Haushaltsmite E äuf Grund der §8 95 und, 96 .verwirkten Geldstrafen und

osten des Strafverfahrens m Falle dès Unbermögèns der Sculdi- gen. Die B tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nah» weislih ohne Wissen des Unternehmers begangen ist; die Haftung ist jedo auch in diesem Falle begründet, wenn es der Unternehmer bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der obenbezeicneten Petionen an der Sorgfalt eines orderitlichen Geshaftsmänns hat feblèn lasfen, oder wetin ér aus dèr Tat einen Vortéil gezogen hat.

Die auf Grund der §8 95 urid 96 [e esehen Gesldsträfén fallen der Staatsbasse- des Landes zu, vôn desseti -Behbrden die Straf» emtsheidung getroffen 1st. l

Ms A s S.99

Eine nit beizutreibende Geldstrafe ist in Haft umzuwandeln. Die Strafverfolgung gend) 2 verjährt in drei Jahren, die- jenige ‘gemäß § 9 in. anem Fahre. ]

j 8. 101.

_ Zur Erfüllung der in den 2 62, 67 und 70 festgestellten Pflichten können die Verpflichteten, unbeschadet der Vorschrift des § 96, von den dür die Landesregterungen bestimmten Behörden durch An-

.drohung und Einziehung von Geldstrafen His zu einhundetttausend f

Mark angehalten werden. Auf das Verfahren kommèén die für- diese Behörden maßgebenden Vorsthriften über das Verwaltungszwangs- verfahren in Anwendung.

6, Abschnitt. Uebergangsbestimnungen.

, S 102.

Kalierzeuger, welche dem KHalisyndikate noch nit angehören, dürfen ‘Kalisalze, Kalierzéugnisse und Kaliverbindungen nur mit Gin- willigüig des Kalisyndikats an Dritte veräußern. if ratl

Das Kalisyndikat hat sich" über die Erteilung der Ginwilligung nah Eingang des darauf gerichteten Antrags unverzüglich, spätestens vor Ablauf von zwei Monaten, zu erklären.

; S 103.

Wer von dem Kalisyndikate gemäß § 40 zum Beitritt auf- gefordert ist, nas vom Tage der Aufforderung an Kalisalze, BA E und Kaliverbindungen nur mit Einwilligung des Kali- ifats an Dritte ‘veräußern. |

8 102 Abf: 2 findet entsprechende Amwvendung.

T Uni ts Schlußbéftiminungen. : 8 104, 2! A

Die Vorschriften dieser Verordnung werden vorbehalih der Bestimmungen des §105 durch Verordnung dès Meichswirtschafts- mînisters in Kraft geseßt. /

5.

; 8 1 ] Die 8 54 und 64 treten erst mit dem Inkrafttreten der dort r Tee Vorschriften in Kraft. : 4 l Die beim Inkrafttreten dieser Vorschriften auf Gründ des Kali- geseßes bestebenden Béteiligungsziffern gelten als Beteiligungsziffern, die nah den Bestimmungen dieser Vorschriften festgeseßt sind.

S 106. j f (tage die nachgenannten Stellen nicht bestehen, werden er- edigt: d, i i 1. Angelegenbeiten, die zur Zuständigkeit des Reichskalirats und dér landwirtshäftlih-technishen Stelle gehören, dur den Reichswirtsckaftêministe, n 2. Angelegenheiten, dié zur Zuständigkeit der Kaliprüfungéstelle und dev Kalilohnprüfungsstelle érster Instanz: gehörèn, durch die- Verteilungéstelle für die Kaliindustrie nah Maßgabe der Vorschriften des Kaligeseßes, a A . Angelegenheiten, ‘die zur Zuständigkeit der Kaliberufungs- stelle und der Kalilohnprüfungsstelle zweiter Jnstanz gehören, bird die Beérufungskommission für die Kaliindustrie nach SeggdDe der. Vorschriften des zu! 2. bezeichneten Gesebes, . Angelegenheiten, die zur H des œuf Grund dieser Vorschriften zu bildenden Kalisyndikäts gèhören, durch das Kalisyndikat, G. m. b. H.

§107. L u Der Neich8wirtschaftstinister erläßt die Ausführungsbestim- mitngetn zu diesen Vorsthriften. Berlin, de 18: Juli 1919. ) Dás Rêichsministerium, - (1 O S O TAN Baœauetr. anab vet u

Veklanntmachung.

Der Gewerkschaftsbund Kaufmännischer Ange- stellten, örtlihe Vereinigung Jnsterburgs, und der M etlgsbir gann os Juasterburg - húóben . beantragt, den zwischen i9nen am 1. Juli 1919 abaeschlofssenen Tarifvertrag gur: Negelung... der. Gehalts- und Añstellungsbedingungen der Kaufmännischen Angestellten gernäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezèmber 1918 (Reiths-Gesegbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt JFnsterburg für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Au wust 1919 erhobea werden und sind unter Nummer I.B. R 953 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstr. 38, zu ritten. h

Berlin, den 21. Juli 1919.

Der Réichsarbeitsminister. Schlie.

Bekanntmachung.

Der Aus\{uß der organisièerten Privatange- stellten Hildesheims hat beantragt, den zwishen im und dem industriellen Arbeitgeberverband für Hildes- beim und Umgegend am 14. Juli 1919 abgeschlossenen Tarifvoertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungs- bedingungen der Angestellten in der Jadustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesegbl. S. 1456) i A Stadtbezirk Hildesheim für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendunaen gegen diesen Antrag können bis zum 15 August 1919 erhoven werden und sind unter Nummer L. B. R. 974 an das Reichsarbeit3ministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 21. Juli 1919.

Der Reichsarbeilsminister. Schlie.

Bekanntmachung.

ie bevollmächtiaten Ausschüsse der Arbeits geber und der Gehilfen im Uhrmachergewerbe in Augsburg haben beantragt, den zwischen ihnen am 28. Mai 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Negelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen im ÜUhrmachérgewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesebl. S. 1456) für den Stadibezirk Augsburg für allgemein verbindlih zu e:fklären. ; Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Auzust 1919 erhaben werden und sind unter Nummer I. B. R. 933 an das Reichearbeitgrainisterium, Berlin, Luisens straße 33, zu richtén. .

Beilin, den 2l. Juli 1919. Dér Reichsarbeit3minister. Schlicke.

m ———————

Bekanntmachung, betreffend die in neutralen Häfen befindlichen, deutshem Eigentum stehenden Nothafen-Ladungen deutscher Schiffe. Vom 24. Juli 1919.

Auf Grund des § 8 Absaß 2 der Verordnung, betreffend die in neutralen Häfen befindlic.en, in deutshem Eigentum stehenden Nothafen - Ladungen deutscher Scziffe vom 13 Zuni Ves (Neich8geseybla t Seite 511 flg.) wird hiermit ans geordnet :

8 1. Die im §2 der Verordnung geseßte Frist wird bis zum 31. Juli 1919 v.rlängert.

8 2, i Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ter Verkündung im

Reichtgesegblatt in Kraft.

Berin, den 24. Juli 1919. Der RNeichsschagminister. J. A.: Köhl er.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachurg des Neichskanzlers vom 10 Oftober 1918 (RGBl. S. 1233), betr. weitere Aenderung

der Ausführungs8bestimmungen vom 10. Oktober

1916 zu der Verordnung über Rohtabak, wird hiermit beftimmt :

Es ist verboten, fertige Tabakérzeugnisse ihrem eigentlichen Zwecke durh Veränderang zu entziehen, insbesondere wird die Umarbeitung von Zigarren oder anderen Tabakfabrikaten zu Kautabak untersagt.

Hannover, den 21. Juli 1919.

Deut¡che Zentrale für Kriegslieferungen von Tabak fabrikaten.

Hindenberg.

Nah § 14 Lifffer 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1916 (NGBl. &. 1145) macht sich st1ajbar, wer den Bestimmungen zuwiderhandelt oder ihntn niht na. kommt. Dié Straf , auf welche erkannt werden fann, tis Gefängnis bis zu einem Jahr und Gelde rafe bis zu 10000 # oder Gefän, nis od r Geldstrafe allein. Bet vorsäßliher Zuwiderhandlung kann neb: n der Strafe auch auf Ein- ziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die s\trafba Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob die Vorräte dem Täter ges hören oer niht. Außerdem kann nach § 10 der angezogenen Vera Ga, durch die zustäncige Behörde eine Schließung des Betriebes erfolgen.

Bekanntmachung. M

Die auf G:uünd der Bundesratsverordnungen vom 26. Nos vember 1914, 10. Februar 1916 und 13. Dezember 1917 angeordneten Zwangsverwaltungen über die nachstehend a1 A amerifanishen Unternehmungen sind auf- gehoben: i :

. Philadelphia Wath Company m. b. H., Hamburg, Ó damburger Zweigniederlassung der Firma The Quaker Oats Companv in Jersey i. New Jersey,

. Quaker Oats Company m. b. H., Hamburg,

. Hamburger Hafermühle G. m. b. H., Hamburg,

« Hamburger Zweigniederlassung der Firma Chas. A. Schiereñ Company, New York,

«+ Hamburger Zreigniederlassung der Firma Swift Packing Company u Gaicqga, s ( American Cxpreß Company m. b. H. in Hamburg,

. G. V. Brecht, Butchers Supply G. m. b. §: in Hamburg, z

« Hamburger Zweigniederlassung der, Firma Fairbanks Company zu Jersey-City,