krkeichiern, in ‘der sie sih auf einen neuen Vebensberuf vorbereiten mitüssen. Wenn fis sich in angemessenes Weise betätigen, werden sie mit
vi dieser Beträge in der Lags sein, #ick& und ihro Familie vor Not Ju bren
Für den ‘Ausschluß ber Hinzurehnung von Kriegésjahren und der Doppelrechnung von Dienstzeit (§- 6 des Mannschaftsversorgungége? jeves) sind hier dieselben Erwäcungen maßgebend gewesen, die in der Begründung zu § 3 angeführt sind. t
Solange Kapitulanten. seit dem 9. November 1918, ohne Dienst zu tun, Bejoldungegebührnisse erhalten. bzben, ist thnen die Möglich- Teit zur Berufsausbildung bereits geboten gewesen, Es ist daher er- forderlid, diese ZeiTin dem vor tenen ÜUmfäng von ‘der für ldie Vor- bereïtung auf einen néuen Beruf ëstimmten Zeit in Abzug gu bringen, damit diese Personen nit vor ihren übrigen Kameraden, die [Dienst getan Haben, ohne Grund bevorzugt werden. ¿
“ Qu’ § 6. Die Getbährung einer Ents{ädigung zur Beschaffung und Unterhaltung der Bekleidung ist geboten, um dèn Kapitulanten bei den außergewöbnlid» boben Preisen die Anschaffung und den Unter- halt der erforderliden Stü zu ermögliden.
“Bu A 7, Langgediente gehaltempfangende Kapitulanten haben den miilitarisden [Beruf als Lebensstellung gewählt; aus ihm werden sie vbne ihr Vers&ulden herausgerissen. Dieser Umstand läßt es billig etsceinen, daß ibnen neben der Dienstzeitrente beim Vorliegen eines Bedürfnisses und für dessen“ Dauer ein besonderer Zuschuß für die Westreitung. des Lebensunterhalts gewährt wird.
__ Zu §8 8 bis 11. Die Vorschriften über das Erlöschen und Ruühen des Rechtes auf den e A der im § 5 vorgesehenen Beträge nd den Den des M aner Dans seßes über das Grlöschen und Ruhen des Nechtes auf den Bezug der Versorgungs- gebührnisse na&;gebildet. y i j
In der gegenwärtigen Zeit, in der das Brachliegen tauglicher Kräfte sowis eine unnötige Belastung der Meichsfinanzen sich nit rechtfertigen läßt, mußten besondere Vorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, daß die Kapitulanten, die wertvollen, thren wirt- tdjaftlihen und jo ialen“.Verhältnkissen| angepaßten Dienst leistèn
önnten, ohne sach iden Grund davon absehen. Daher E ‘der Bezug der im § 5 vorgesehenen Beträge erlöschen, wenn der Kapitulant die Annahme eines ihm ‘von der obersten Militärverwaltungsbehörde an- auenen Amtes im Reichs- oder Staatsdienst, das feinen Fähig-
ten und bisherigen Verhaltnissen entspricht, ablehnt. j
Serner mußte zur Vermeidung von Doppelzahlungen dafür A sorgb werden, daß die im & © vorgesehenen Beträge mcht S ig ait. Militärversorgungsgebührnissen gezahlt werden. Eine Ausnahme E jedoch für den Bezug der laufenden Ss und der Laufeiden Zibilversorgungsentshädigungen nah §8 19, 20 des Mann- Fchaftsversorgungsgeseßes" vorgesehen werden, weil diese Beträge ledig- Fit an Stelle tes E pfl us treten und der Zivil- MLETIRn ge neben den im § 5 vorgesehenen Beträgen gewährt Ir.
Zu §Ÿ 12. Die Vorschrift, daß Kapitulanten, die wegen Aus- geidaiung vor dem Feinde zum “aktiven Offizier oder aktiven Deck- offizier befördert worden find, soweit ihnen nah dem Offizier- nt dibbgunggese e nicht höhere Beträge zustehen, nah dem vor- Liegenden Citwurf entschädigt werden sollen, entspriht der Billigkeit, damit ihnen nicht infolge der ihnen zuteil gewordenen Auszeichnung ein Nachteil erwächst. / : | e
“Zu § 13. Die Vorschriften en baid: Vorsorge, daß die Hinterbliebenen nicht ohne Gnadengebührnisse bleiben. /
Zu § 15. Das besondere Kündigungsrecht soll den Kapitulanten eine alsbaldige Umstellung auf die veränderten wirtschaftlihen Ver- haltnifse- ermeglihen. Die Vorschrift Ee der im bürgerlichen
hte für den Fall der Verseßung vorgesehenen Negelung; sie gen hut insofern darüber hinaus, als ste abweichenden, vertraglihen Ver- einbarungen, mögen sie vor oder nah dem Inkrafttreten dieses Ent- ïourfs getroffen sein, die Anerkennung versagt. P Zur- Gewährung von U mangobeihilten an die auf Grund dieses Entwurfs ausscheidenden Kapitulanten sollen, soweit ein Bedürfnis Hierzu vorliegt, dutch den Neihshaushaltsplan besondere Mittel bereitgestellt werden. ] : N Zu § 16. Soweit Kapitulánten in der Zeit seit dem 9 November
1918 aus dem’ aktiven Dienst ausgeschieden sind, ist dies in der großen Mehrzahl der Fälle im Hinblick auf die als unabwendbar erkannte Verminderung der Wehrmacht geschehen. Die Vorschrift des § 16- Abs. 2 soll- die oberste Militärverwaltunasbehörde instand- seyen, in Fällen dieser Art dem Ausgeschiedenen nahträglid die Ver- güustigung dieses Entwurfs zuteil werden zu lassen. j
Die Gewährung der einmaligen Geldabfindung nah § 3 an die Mapitulanten mit einer Dienstzeit von weniger als zwö f Jahren, die den Zivilversorgungsshéein nah § 16 des 2 ‘mifsbasisversorgun s- pelepes dereits besigen und mcht darauf verzichten, 1st nicht gerecht- ertigt, weil auch die einmalige Geldabfindung nah § 21 des ‘Mann- [af léversorgungsgesebes an die Kapitulanten von mindestens zwölf- [ae Ne nur gegen Verzicht auf den Zivilversorgungs\cein ewilligt rird.
Die aus der Gefangenschaft oder Aera eiwa erst nah lad der Verminderung ter Wehrmacht zurückehrenden Kapitu- Tariten Jollen dadur, daß ihnen die Nülkkehr bis zu dem im # 1 vorgesehenen Zeitpunkt nit möglih war, von der Vergünstigung des Sutteurfs- nit ausge\{lössen wérden. /
“Die Gesamtkosten dieses Entwurfs werden, übers{Gläglih be- Eh im qls und zweiten Jahre zusammen 312 Millionen Mark, später 2 Millionen Mark jährlich betragen.
——
Endlich ist der verfassunggebenden deutshen National- versammlung folgender Entwurf eines Gesezes über die Entshädigung der infolge der Verminderung der Wehrmacht aus dem Le der Marine und den Séchußtruppen ' ausscheidenden Offiziere und Deck- offizière mit Zustimmung des Staatenaus\{husses zuc Be- s{tnffafung vorgelegt worden :!
i 8 1.
Die Dffiziete des Fritbensstandes, die bis zu dem in dem Friedensyertrage ‘mit den alltierten und affoztierten Mächten vor- ge'ehenen Abschlusse der Verminderung der Wehrmaht mit Nücksicht auf diefe Vermfndetuna aus dem aktiven Dienste ausscheiden müssen, werden nah den Vorschriften dieses Geseßes entshädigt.
Im Siúne dieses Geseßes stehen den Offizieren die Deckoffiziere der Mäárine glétŸ. Ls
Die Offiziere mit dem pensionsfäßiaen Diensteinkommen bis zum Brigatékl ommandeur aus\ch{ließlich aufwärts werden nach einer Dienst- ztit yon mindestens zehn Jahren unter Bewilligung von Ueber- gang8gebüßrnissen verabshiedet, wenn sie vor dem Kriege mit derx Abt, die Offizterlaufbabn einzushlagen, aktiven Dienst getan haben oder bor dem Kriege Kapitulanten gewesen \ind.
Die Dienstzeit wird nach den Vorschriften des Offizierbensions- aesches vom 31. Mai 1906 (Neichs-Geseßbl. S. 565) berechnet.
Einem Antrag auf Verabschievbung nah ten allgemeinen Vor- {riften kann entsprochen werden.
& 3.
Die Uébergangsgebührnisse betragen drei Viertel des bei der Berecnung der Pension zugrunde zu legenden Diensteinkommens.
Verheiratete Offiziere erhalten die atbergangtgeplhentle für tie Dauer von fünf, unverheirätete für die Dauer von drei Jahren.
Schließt ein Offizier innerhalb der drei Jahre, während deren er Anspruch auf Uebergäangêgebührnisse hat, die Che, fo verlängert
G auf Antrag die Bezugszeit auf ins8gésamt fünf Jahre. Die Zeit, für die Offiitere seit dem 9. November 1918, obne Dierst zu tun, Doleldungegebß bente bezogen haben, wird auf die im Abs. 2 vor-
esehene Zeit von fünf odet dret Jahren angerechnet: babei bleiben Ürlaub&zeiten, bie insgesamt die Dauer von ses Wochen nl@t âber- steigen, außer Betracht,
7 S 4,
Die Uebergangsgebührnisse werden monatli h im voraus gezahlt, der Jabresbetrag ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch 3 N Pra eela ae engeben eGühentsfe Lört auf, und die. Zabl
: e Zahlung der Besoldungsgebührnisse bört auf, und die, Zahlung dêr UébergäugKtbührnisse besint nit dém Abläuf des' Vierreljahrs, das auf den Monat folgt, în dem dem Offizier die Entscheidung über seine Verabschiedung nah diesem Gesetz, ihr Zeitpunkt und die Höbe der Uebergangs8gebührnisse bekannt gemaht worden ift,
§8 5. Das Net auf den Bezug der Uebergang8gebührnisse erlis{ht, wenn der Offizier i :
1) nach den allgemetnen Vorschriften verabs{hiedet wird,
2) im aktiven Militärdienst mit einem dem bei Berehnung der Pebergäng8gebührnisse zugrunde gelegten mindestens gleihßen Diensteinkommen wieder angestellt wird,
3) die Annahite eines ihm von der oberstèn Militärberwal- tung8behötde ängetragenen Amtes ‘im Reichs- oder Staats- dienst, das seinen Fähigkeiten und bisherigen Vérhältnissen ent\pridht, ablehnt;
das Recht erlis{cht ferner vorbehaltlih der Bestimmungen des Friedens- vertrags, wenn der Offizier :
4) die Reichsangebörigkeit verliert oder
5) ohne Genehmigung der zuständigen Stelle seinen Wohnsig außerhalb des Deutshen Reiches nimmt.
S 6.
Das Necht auf den Bezug der Uebergangsgebührnisse ruht,
1) wenn gegen den Bezugsberechtigten wegen Hochverrats, Landes3- verrats, Kriegsverrats oder wegen Verrats militärischer “Geheimnisse bor einem Zivilgeri{t. die öffentliche Klage erboben oder im militär- geridhtliben Verfahren die Einleitung der Strafverfolgung angeordnet worden ist, solange der Bezug8berechtigte sh im Aus!and aufhält oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Die einbehaltenen Beträge werden ausgezahlt, wenn der Bezugsberechtigte rechskräftig frei- gesprochen oder zu- geringerer als Zuchthaus|trafe verurteilt worden ist oder wenn .dem strafgerihtlißen Verfahren wegen unzuretichender Verdachtêgründe oder wegen mangelnder Strafbarkeit keine weitere Folge gegeben wird, ;
2) wenn und solange der mit Uebergangêgebührniss-n ver- abschiedete Offiziere infolge einer Wiederanstelung im aktiven Militärdienst “ mit "einem geringeren als dem bei Berechnung der Ueberganasgebührnisse zugrunde gelegten Diensteinkommen, infolge einer vorübergehenden Heranziebung zum aktiven Militärdienst oder infolge einer Anstellung oder Beichäftigung als. Benmter oder in der Eigenschaft eines Beamten im Neichs-, Staa18- oder Kommuünal- dienste, bei den Versicherungsanstalten für die Invalid: nversiherung, bei ständischen od! k solhen Instituten, die ganz oder zum Teil aus Ycitteln des Weichs, eines Bundesstaats oder einer Gemeinte unterhalten werden, ein Diensteinkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzurenung der UÜebergangsgebühr- nisse den Betrag des bei BereGnung der Uebergangsgebührnisse zu- grunde gelegten Diensteinkommens- übersteigt. Auf die Berechnung des früheren und des neuen Diénsteinkommens findet der § 57 Abs. 3 des Neichsbeamtengeseßes entsprechende Anwendung. Der dem Offizièr verbleibende Betrag an Uebergangsgebührnissen äst nach A so abzurunden, daß bei Teilung dur '3 sich volle Markbeträge ergeben.
S T
Das Erlöschen oder Nuhen der Uebergangsgebührnisse nah den S§ 9, 6 tritt mit dem Ende des Monats em, in dem das Ergebnis sih zugetragen hat, tritt dieses Eréignis am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginne des Monats auf.
Bei vorübergehender Wiederbeschäftigung gegen Tagegelder oder eine andere Entschädigung beginnt das Nuhen mit dem Ablauf von L LaS pom ersten Tage des Monats der Beschäftigung gerechnet. |
Die Wiedergewährung der Uebergangsgebührnisse hebt mit: dem Beginne des Monats an, in dem das eine solhe Veränderung be- dingende Ereignis \sich zugetragen hat.
88.
Nah Ablauf der im § 3 Abf. 2 vorgesehenen Zeit steht den Offizieren dic Pension ¡u, die beim Vorliegen der geseßlichen Voraus- seßungen zu gewähren wäre. |
Die Zeit, während der der Difizter Anspratb auf Ucbergangs- gebührnisse hat, gilt im Sinne ter Militäcversorgungs8geseze als aktive Dienstzeit; ein Aufrücken in höhere Gehaltsstufen findet während dieser Zeit nickt statt. Die Uebergangs8gebührnisse gelten im Sinne der Netch5- und Landesgefege als Bejoldungsgebührnisse. Die Zahlurg der Pension beginnt mit dem Ablauf des Monats, für den zuleßt Ubergang8gebübrnifse gezablt worden sind. § 6 Abs. 5 und § 20 Abs. 3 des Offizierpensionsgeseßes finden keine Anwendung.
“89. j __ Offiziere, die nißt unter § 2 fallen. werden gemäß den Be- slimmungen über die Verminderung der Wehrmacht verabs{iedet. Sie erhalten auf die Dauer eines Jahres von vem ersten Tage des auf die Entlassung folgenden Monats ab die Gebührnisse, die sie als aktive Offiziere im Falle einer vorübergehenden Beurlaubung er- halten hätten.
Die Vorschrift des Abs. 1 Sah 2 gilt nicht für Offiziere mit
dem pensionsfähtgen Dienfteinkommen eines Brigadekommandeurs eins{ließlih aufwärts. Auf sie ist § 8 Abs. 1 entsprechend an-
- zuwenden. '
__ Die Zeit, für die Offiziere seit dem 9. November 1918, ohne Dienst zu tun, B-foldungsgebührnisse bezogen haben, wird auf das im Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Jahr angerechnet ; dabei bleiben Ürlaubs- ¡eiten, die insgesamt die Dauer von ses Wochen nicht übersteigen, außer Betracht. s
S 10.
Für das Erlösen und Ruben des Nets auf den Bezug der im §9" beziihneten Gebührnisse gelten die §S 8 bis 11 des Kpit .lantenentshädigung3geseßes entsprechend. 8 11. ë i Stirbt ein mit Gebührnissen gemäß § 9 entschädigter Offizier während des Bezuges dieser Gebührnisse, so erhalten die Witwe oder die ehelichen oder legitimierten Abkömmlinge für die auf ten Sterbe- monat folgenden drei Monate noch die Betiäge, die dem Verstorbenen nah § 9 zugestanden hätten. Die Vorschriften des § 27 Abs. 2, 3 des Offizierpension8geseßes finden entsprechende Anwendung. Diese Beträge gelten als Ghnadengebührnisse im Sinne des S Ae SEE vom 17. Mai 1907 (Neichs-Gésegbl. 8 12.
Die Feststelung und Anweisung der Gebührnisse aus diesem Geseg erfolgt im Verwaltungsverfahren nah den von dec obersten Militärverwaltungsbehörde zu erlassenden Bestimmungen.
Für das Spruchberfahren gilt Artikel 11 der VerordnÞng der
\Neichsregierung vom 1. Februar 1919 (Neich8-Gesepbl. S. 149) ent-
sprechend.
Die Regelung erfolgt durch die mit der Regelung der Pensions- gebührnisse der Offiziere beauftragten Behörden. Die näheren Be- stimmungen erläßt die Reichsregierung mt Zustimmung des Staaten-
ausschusses. ‘6'138.
Die Offiziere, die aenäß § 2, 9 Gebührnisse beziehen, können das Mietverhültnis in Ansehung der Räume, die sie für G oder ihre Familie an- dem bisherigen Garnison- oder Wohnorte getnietct haben, mit Rücksicht auf ihre Sesobsiedung ¿zum Zwécke der Aenderung des Wohnor1s unter Einhaltung der geseßlichen Frist L EEN ; die Kündigung kann nur zu dem ersten Termin érfblgen, Wr ben. sie zulässig ist. Abweichende Vereinbärungen stehen ver eltendwahung dieses Kündigungsrechts nicht entgegen.
8 14. Dieses Geseg tritt mit dem 1. August 1919 in Kraft. fiziere, die in der Zeit vom 9. November 1918 hz, 31. Juli 1919 aus dem aktiven Dienste ausgeschieden find, fz; auf Antrag nah den Norsthriften dieses Geseßes entschädigt wey In diesen Fällen beginnt die Zahlung der Uebergangsgebüßr, und der Gebührnisse nah § 9 mir dem 1. August 1949; die F ras c Pensionsgébührnisse ist mit dem 31. Juli 1919 raft zu setzen. Ueber die gemäß Abs. 2 gestellten Anträge entscheidet die oh Militärverwaltungsbehörde.
Begründung.
Zahlreiche Offiziere und Delkoffiziere werden infolge Verringe der Wehrmacht des Deutschen Neicks entbehrlih und daher zum, zeitigen Verlassen des aktiven Diensles genötigt. Die Off werden aus ihrem militärischen Beruf, den sie sich als Lebenth géwählt und auf den sie. ihre ganze Lebensführung eingerichtet by berausgerissen. Die m-isten von ihnen werden vor die Notroen;, gestellt, fich eine neue Gristenz zu gründen.
Bei dem starken Wettbewerb an fachlich vorgebildetem Y personal wird dies aber außerordentlich |c{hwierig sein. Cs", längere Zeit vergehen, bis es den Offizieren gelingen wird, eine y fömmlihe Stellung zu finden. Jn den metsten Fällen wird, noch eine besondere Ausbildung, die mit Kosten verbunden is wendig wêrden.
Die Offiziere werden also jahrelang für sich, meistens aug ihre Angehörigen sorgen müssen, ocne in dicser Zeit aus ihrem | tigen Beruf die Mittel dajür zu erhalten. Sie befint en sd ähnlicher Lage wie die Beamten, die wegen einer Umbildung i Behörde ihre Stelle verlieren und deshalb in den einstweiligen stand verseßt werden (§ 24 Reichsbeamtengeseß). Eine Verse; in den einstweiligen Nubeitand konnte bei den Offizieren in sit auf die Bestimmungen des Friedensvertrags nicht vorges werden. Der Entwurf will aber für eine angemessene Uebergang die ausscheidenden Offiziere wirt|haftlich den Wartegeldempfü im wesentlichen gleihnellen. Deöhalb lehnen sich die Bestimmu der S9 9 bis 9 an die Vorschrifteg des Netichsbeamtengeseßes i Wari1edgeld an. i;
Für die älteren Offiziere ist die Gewährung von Ucbeny gebührnissen aur mehrere Jahre vorge)ehen, für die jüngeren Zahlung von Besoldungsgebührnissen auf kürzere Zeit.
S 2 besh.änkt die Bewilligung von Uebergangégebührnissen die Offiziere mit dem pensionsfähigen Diensteinkommen big Brigadekommandcur auts{ließlich aufwärts, soweit sie ein Pension. bere{tigende Dienstzeit von mindestens zehn Jahren jy
1 M
“gelegt haben.
Für die Offiziere, denen die Pension eines Brtigadeklommanh einscließlih. aufwärts zusteht, dürfte durch die bisherigen gefepli Bezüge ausreichend int sein, so daß eine besondere Neg nicht erforderli fchien. |
Neben den Vebergan18zebührnissen sollen nach Verwalty bestimmungen Teuerungsbeihilfen in der für aktive Offiziere 1 ges. henen Höhe gewährt werden, um die Bezüge während der U gangszeit denen ber. aftiven Offiziece möglichst anzupassen. Sy ein E Brigadekommandeur an Gesamtbezügen aus f lichen Mitteln schlehter gestellt sein würde als ein unter | gleichen Virhältnissen — z¿. B. Anzahl der Dienstjahre und Kind mit Uebergangsgebührnissen entshädigter Negimentskommandeur, | wenn das Bedürfnis vorliegt, dem Brigadekommandeur auf A eine Teuerungsbeihilfe bis ¿ur vollen für aktive Offiziere vorgesch Höhe gewährt werden. i
Gine Bewilligung von Uebergangsaebührnissen an die Off mit. einer kürzeren als Leih Dienstzeit ist niht vorge| weil diele jungen Offiziere si leiter einen neuen Beruf 14 Tönnen als vie älteren. Ihnen will § 9 nur eine angemessen leiht-rung für kürzere Zeit g- währen.
Die in §3 vorgesehene unters{chtiedlihe Behandlung der heirateten und unverheirateten Offiziere ist wegn der grö Schw'erigkeiten gerechifertigt, die der verheiratete Offizier beim rufswech|el während der Üebergähgözeit zu überwinden hat.
Da eine Anzahl von Offizieren noch dem 9. November ohne D'enst zu tun Bifoldungsuebührnisse bezcegen hat, wor die Möglichkeit zur Berufsausbildung bereits geboten. Es ist | erforderli, diese Zeit in dem vorgesehenen Umfang von der fü Vorbereitung auf einen neuen Beruf bestimmten Zrit in Abz bringen, dam t diese Offi-iere niht vor ihren übrigen Kameraden Di: nst getan haben, ohne Grund bevorzugt werden.
Die Bestiminung in- §5 unter Ziffer 3 ist eingefügt worden eine Lahlu«g der Ueber, anasgebübrnisse zu verhüten, fobalb ein sprehund: s Ämt sür den Offizier vetfügbar ist.
8 8 Abs. l will den zwan„8weise ausgeschiedenen Offizier
Anschluß an die Ueber„angszeit ohne Nüsicht auf ihren Gejundl| zustand das Muhegehalt sichern, das den dem Staate gelei L tensten entspricht. i 0 Die Vorschrift des § 11. trifft dafür Vor*’orge, daß die Hi bliebenen der gemäß §8 9 entshä igt-n Offizi-re 1 iht ‘ohne Gn gebührnifse bleiben. Für die Hinterbliebenen der mit Ueberg gebührnissen entshädig!en Offiziere ist eine besondere Negelun] Vinblick auf die Vorschrift in § 8 Abs. 2 des Entœurfs entbebt F 13 gidt den unter §8 2, 9 fallenden Offizieren ein besond Kündigungckrecht, das ihnen eine alsbaldige Unistellung auf die änderten wirtschaftlihen Verhältnisse ermöglichen joll. Die Vorsl entspricht der im bürgerli ¿ en Nechte für den Fall der N gejehenen Regelung ; fie geht nur in'ofern darüber hinaus, als |l weichenbden vertraglihen Vereinbarungen, mögen sie vor oder Inkrafttreten des Gesehes aetroffen sein, die Anerkennung verso! Zur Gewährung von Umzugsbeihilfen an die auf Grund Entwuxfs auss{eidenden Offiziere soüen, soweit ein Bedürfnis !| E durch d n Neichshaushaltsplan besohdeie Mütel bereit(t wérden. Eine Anzahl von Offizieren ist im Anschluß an die Umgestl| des Stäats- und Heerwesens — vielfah infolge Aufforderung l die vorgeseßten Behörden — nah dem 9. November 1918 t außgeschieden. Dieïe Fälle lassen fih von den lediglich infolge 4 minderuvg der Wehrmacht erfolgten Verabschiedungen nicht ti Deshalb sieht § 14 die Möglichkeit vor, diese Offiziere auf A den nah §8 2,. 9 Entschädigten gleihzustellen.
Die aus der Gefangenschaft oder Internierung etwa erst M
Abschluß der Verminderung: der Wehrmacht- zuri ckehrenden Of
4 und Deckoffiziere sollen dadur, - daß ihnen die Nückkehr bis ¡u
im § 1 vorgesehenen Zeitpunkt niht möglich mar, von der günstigung des Entwurfs nicht ausgeschlossen werden. ¿ Die Gesämt!kosten dteses Gesetzes werden si{h auf übers 108 Millionen Mark belaufen, dite fh auf fünf Fahre verteilt Antehlicßend bleibt eine Mehrbelastung des Allgemeinen Pers fonds von vorautsihtlich jährlich 8 Millionen Mark testehen.
Jagd. Bekanntmachung Beginn der Jagd aúf Flugwild. / Für den Landespolizeibezixk Potédam wird der Beginn det4 auf: a) Nebhühner, Wachteln- und s{ottische Moorhühner al 25. August 1919, b) Birk-, Hasel- und Fasanenhennen al,
29. September 1919, e) Birk-, Hasel- und Fasanenhähne a 1. September 1919 festgeseßt. i
Der Vezitksausshuß zu Potsdam.
En H E Br L T Mr E wh
Der Arzugapreis verträgt vierteljührlih 22 4. Alle Postanstalten nez:nen BeTellung auz für Zeclin außer den Postenféaiten uud Zeitungsvertrieben für Selbstabholer
ah die Geschüstssteile SW. 48, Wilhelmsterafe 82,
Einzcine ummern k9êten 25 Us.
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Ánzrigenpreis für den Raum einer 5 gesroltenen Einhÿeits- } zeile L (, eincr 3 gespaitenen Einheitszeile 1,509 4 Ausierdem wird auf den Anzrizenpreis vin Tenecrnuugzn- zushlag von 20 v, H, erzoben. die Geschäftsstelle des Reids- und
Anzeigen nimmt au: t l Staatsonzeiger5, Verlin SW. 48, Willeimfirafie NL. 32.
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Postschekkonto: Berlin 41821.
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R L A D 1 I “Mi F D 2A “I E A C A D A A
Zulbalt des amilien Telles1 Deutihes Meich, * Änorduung, betreffend den Zyzug von oritfremden Nerfonen und von Flüchtliwgen. Vilanuimecurg, betr: nd Abänderung und Ergänzung der Eichorönung. Vickauntmaci-ung über die Auf;cikraftsezung der Bekarntmachung über Goldpreise vom 8. Februar 1917. Bekannimaczung zu dem am 1. Auguit in Kraft tretenden Geseg über die Zahiung der Zölle in Gold. Petkanntinaczuugen, betreffend Tarisverträge. Vusebungen von Handeleverhoten. — Handelsverhate. Wugeic.en, betreffend Angabe der Nummern 129 und 141 sowie 143 des Neichs-Gesezblatis., Leue Ernennungen und seuflige Personalveränderungen. Befanmnitwachung, betreffend Erzeugerhöchstprelse für Zrübgemüse. Urkunde, betreffend die Errichtung ciner fünften Pfarrstelle in der evangeli}chen Heilandsfirhengemeinde in Berlin. Aufhebung eines Hank elgverbots. — Handelsverbote.
G R E
Auitliches. Deutsches Reich,
Anorbnung, ; betreffend den Zuzug von ortsfremden Personen und von Flüchtlingen.
Vom 23. Juli 1919.
Auf Giund der bie wirtschaftliche Dem obilmaGzung be- treffenden Befugnisse wird nah Maßgabe des Erlasses, be- treffend Auflösung des Reichsminisieriuums für wirischaftli He Demobilmachung, vom 26. April 1919 (Reichs-Gesezbl. S. 488), aug#ordnet, was folgt:
& 1. Die Lande8zentralbehörden Tönnen mit Zusitinmang des Neichs- arbeitêminiflers 1nd des Meticb8ernährung8ministers a. für Heilbäder, Kurorte und Erholungbstätten,
b. für B. meinden und Gemetndeverbände, in deren B zirk
sich entweder nah dem (Ermessen der Landeszentralbehörde infolge besonders starken Mangels an Wohnungen außer- gewöbnliche Mißstände geltend machen oder tu denen die pflihtgemäße Ablieferung landwirtscaftlider Erzeugnisse oder die geordnete Versorgung der Bevölkerung auf auvere Weise- nicht gesichert werden Ma,
Besiimmunuen erlassen, dur die der Aufenthalt, die Beherbergung
Und der Zuzvg ortsfremder Personen in der Zeitbauer oder in anderer
Weile bes{räank! wird.
Die im Adf. 1 vorgesehene Zustimmung ist für jeden Fall hbe- sonders einzuhok!en. s
__ Gemeinden und Gemcintcverbände haben obne Nücksiht auf Ve- stimmungen, die auf Grund des § 1 dteser Anorduung oder auf Grund der Verordnung uber Maßnahmen zur Beschränkung det Fremden- verkehrs vom 13. April 1918 (Neichs-Gesetb!. S. 186) oder auf Grund der Bekanntmachung über Wiaßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 23 Sevtember 1918 (Neichs - Geseybl. S. 1143) erlassen worden fird, Deutschen, die unt: x den Einwirkungen des Krieges aus dem Auéland oder aus eincm vom Feinde beseßten oder infolge ves Hrleden8\{lusses aus dem Neichsgebiet ausscheidenden oder ciner anderen Berwaltung unterstebenden Landesteiles gefliichtet oder ver- trieben worden sind, sowte im Einvernehmen mit den K rieqtgefangenen- Heimtkehrstellen den zurücikehrenden Kriegs- und Zivi!gefangenen den Zuzua zu gestatten. |
Die Gemeinden find auf Antrag von der Landeszo-ntralhchörde ¿ur Ausübung der im § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Krieysleistungen vom 13. Juni 1873 (Neid:2-Gefeßtzbl. S. 129) vorgaeïchenen Befugnisse zu ermächtigen, soweit dies erfordelih ist, um Naturalquartier für geflüchtete oder vertriebene Personen zu besMaffen, die a. von den zuständigen amtlichen oder amilih beauftragten Firsörgestellen zugewiesen werden oder b. ohne die Vermittlung einer Fürsorgestelle mit Nücksicht auf atn Qrie wohnend nah: Verwandte oder aus dringenden Gründen ih1er Beruss\stellung zuztehen. Die e Fürsorgestellen werden von der Lar deszentralbeßörde estimmit.
i §3;
Die Gemeinden und Gemeindeverbände, denen die im §2 Abs. 2 bezeichneten Befu. nisse cingeräumt worden sind, können zur Gewährung von Naturalquartter außer den Eigentümern au) Mieter und sonstige BVBerechtiz1e heranziehen.
Die Gemeinde hat dem als Quarttiergcber in Anspru Ge- roinmenen die aut ihr Verlangen gemachten Aufwentunoen zu er- seßen sowie eine billige Vergütung zu gewähren. Die näheren Be- stimmungen über die Veruütung trifft die höhere Verwaltungsbehörde. Wer als höhere Verwaltungsbehörde anzuscheu 11, bestimmt die Landeszentralbehöide. Die Gemeinde kann von dem Eingquar1terten nah Maßgabe je ner Letstungstäßigkeit Erstattung verlangen.
Die besondeten Kosten, Welche ter Gemcinde durch die Gewähk rung und Bescaffung von Naturatquartier ozec our Herrichtung
\chließliŸ
von Notunterkünften für die im § 2 Abf, 2a und þ dieser Ancrd- uvng bezcihneten Personen erwachsen, gelten als Kostea der Kriegs- wohlsahrtepfleg-.
8 5. :
Wer, ohne zu den im § 2 Abs. 1 bezeihneten Personen zu ge- hôrcr, den nach § 1 pon ciner Landeszentra!lbebörde erlassenen Be- stimmungen zuwiderhandeit, wird mit Geltsirafe b:8 zu eintcusend- fünfhundert Mark oder mit Hast bestraft.
8 6,
Wohnungen, die unter Verleßung ter VorsCuiften dieser An- ordnung bezogen worden siad, können im Wege unmittelbaren Zrwanges geräumt werden. S
þ (.
Auf Grund dec Verordnung über Maßnahmen zur Beschränkung des Freimdenve! kehrs voin 13. Npril 1918 (Meichs-Geseßbl. S. 186) fönnen bon dem Inkrafttreten dieser Anordrung ab Bestimmungen niht mehr erlassen werden. Die bisber auf G und des § 1 der genannten Verordnung erlassenen Bestimmungen bleiben mit der sh aus § 2 dieser Anordnung ergebenden Einschränkung in Kraft.
8&8.
_Auf Grund der Bestimmung2n über die wirls{aftlihe Demobil- machung Tönnen vom Inkrafttreten dieser Anordnung ab Anordnungen, durch die der Zuzug ortéfremder Personen beichränlt wird oder sonstige Maßnahmen zur Beseitigung ! es Wohnungsmangels getroffen werden, nur noch von den zuständ'gen Neichäministerien erlassen werden. Die yor diesem Zeilpunkt von arderen Stellen _eriassenen Bestimmungen der bezeihneten Art treten mit dem Ablauf eines Monats nah dem Inkrafttreten diéser Nnordnung außer Krat.
8 9. Diese Anordnung tritt mit vem Tage ihre: Vearköntung in Kraft.
Verlin, den 23. Juli 1919.
Der Neich6a1 be ilömin!ster. Schlie.
Der Reich8e-nägrungsminifter. Z. U: von Eynern.
Bekanntmachung,
betreffend Abänderung und Ergänzung der Elh- ocdunung, Vom 24. YJuti 1919. Artikel 1. ECEichung von Milhmaßen. 8 44 Nr. 1 der Eichordnung erhält am Schlusse ren Zusaß: „Oder nur an deaj.nigen Ma. ten, füc welhe die Bezifferung vorgeschriebeu ist. (Nr. 83.)" An die Stelle des § 41 Nr. 3 treten folgende Bestimmungen:
„3, Die Beziffernng erfolgt bei uingl:ichartiger Einteilung an jeder Maik, bei gleihartiger Einteilung, wenn sie fort- schreitet, nah :
10, 1, 0,1 oder 06; Liter on jeder fünften Marke
B O) DveL Oos Lte S H :
a Dar
0B ober O os Liter S C vellen und zwar immer von Null ab gerechnct, auh wo eine Null- male nit vorhaudea ift; jedoch ilt auch die Bezifferung fämtliher Marken nit unzulälsig.“
Artikel 2. 2
Die vorstehenden Biflimmungen tretin mit dem Tage ihrer Ver- fündung in Kraft.
Berlin-Charlottei burg, den 24. Juli 1919.
Reich sanfialt sür Maß und Gen:igt. Dr. Jung. Beftanntmachunqg über die Außerkraftsezung der Bekanntmachung über Goldpreise vom8. Februar 1917 (Neichs-Gesezbl. S. 117). Vom 23. Juli 1919, *
Auf Grund des § 8 der Bekarntmacung über Gold- preise vom 8. Februar 1917 (Reichs-Gesezbl. S. 117) wird bestimmt: L :
Die Bekanutmachung über Golbtpreise vom 8. Ta
1917 (Netichs-Geseybl. S. 117) tritt mit sofortiger
Wükung außer Kraft.
Berlin, den 23. Juli 1919.
D Der Reichswirischafisminister. F. A.: von Jonquières.
a ———————
Bekanntmachung zu dem am 1. August in Kraft tretenden Geseß über die Zahlung der Zölle in Gold. Das Aufgeld beträgt vom 1. bis zum 9, August ein-
9240 vom Hundert.
Berlin, den 29. Juli, 1919.
Der Neichsminifier her Finanzen, J A: Pindcernelle.
Bekanntmachung.
Die Arbeit3gemeinschafi kaufmännisher Vers bände, Ortsvereinigung Darmstadt, und die Arbeits- gemeinschaft freier Angestelltenverbände haben veantragt, den zwischen ihrcn und der Darmstädter Judustriellen Vereinigung, dem Verband Deutscher Nabrungsmittel-Großhändler, Octsgrupvye Darm- stadt, dem Verein der De1aiilifien von Darmstadt, Ortsgcuppe Daimsiadt des Reichsverbandes Deuts \cher Feintostfeufleute, “urd dea Firinen Ludwig Joseph, Gebrüder Trier und Kohlengroßhandlung Ludwig Fischer am 22. Mai 1919 abacscchlossenen Tarifs- vertrag zur Negelung der Geßzalts- und Ünstellungs#- bedingungen der kaufmännischen und technishen Angestellten in Handel urd Judustiie gemäß § 2 dec Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für den Stadt- bezir® Darmstadt für allgemein verbindlich zu ertlären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. August 1919 erhoben werden und find unter Nummer I. B. R. 779 an das Neidhsarbeit2minifie: ium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.
Berlin, den 21. Juli 1919. Der Reich3arbeitsminifier. Schlie.
Wencinagmemmni} Bekanntmachung.
Der Verein für Handel und Gewerbe E, V. Neu- Haldensleben und der Gewerfschastsbund ?Taufs- männisher Angestelltenverbände, Ortsaus\schuß Neuhaldensleben, i:aben beant' agt, den zwischen ihnen am 12. Juni 1919 abgeschlossenen T arifvertrag zur Rege- lung der Gehalis8- und Ansiellungsbedingurgen der kaufmännischen Avgestellien g!mäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs:-Gesczbl. S. 1456) für das Gebiet der Gemeinden Neuhaldensleben und Althaldensleben für all- gemein verbindlic zu e:flären.
Einwendungen gegen dicsen Anirag könren bis zum 15. August 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 654 an das ReichSarbeilsmiuisterium, Berlin, Luisén- siraße 33, zu richten.
Berlin, den 21. Juli 1919. Der Neichsarbzits minisier. e Sli
Bekanntma GUL a
Der Reichsverband der Gasthausangesftellten, der Deutsche Kellner-Bund, der Genfer Verband, der Verband der Bastwirtsgehilfen, der Wirteverein Münster W. und der Hotelier-Verein Münster, sämtlich in Münster i. W. haben beantragt, den zwischen ihnen am 12. Juni 1919 abgeschlossenen Tarifoertrag zur Regelung der Loyn- und Arbeil8bedingnngen im Wirt8gewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs - Gesegbl. S. 1456) für das Gebiet des Stad!kceises Münster (Westf.) sür allgemein verbindlich zu erklären.
Finwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15 August 1919 erhoben werden und sind unier Nurnmer T B R. 9509 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luiseus straße 33, zu 1ichten.
Berlin, den 21. Juli 1919.
h Der Reichs8arbei!2miniller. Schlicke.
Bekanntmachung.
Der Ausschuß der organisierten Privatange- stellten Hildesheims hat becntragt, den zwischen ihm und dem Arbeitgeberverband für den Einzelhandel der Stadt Hildesheim am 25. Juni 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungs- bedingungen der faufmänuischea 2lngestellten im Einzelhandel gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reich3s Gesezb!l. S. 1456) für den Stadtbezirk Hildesheim ftir all- gemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. August 1919 erhoben werden und sind unter Nammer I. B R 975 an das Reichsarbeitsminisierium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.
Berlin, den 21. Juli 1919, Der Neich3arhbeite minister. Schlicke.
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