1882 / 29 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Feb 1882 18:00:01 GMT) scan diff

Nictamiliches. reußen, Berlin, 2. Februar. Jm weiteren Ver- «if der gestrigen (6.) Sigung des Hauses der Abge- ordneten wurde der Rechenschastsberiht über die weitere Ausführung des vom 19, Dezember 1869, betreffend die Konsolidation der preußishen Staats- anleihen durch Kenntnißnahme für erledigt erklärt. Es folgie die erfie Berathung der Uebersicht von den Staatseinnahwen und Ausgaben des Jahres vom

1. April 1 . Der Abg. Dr. Hammacher erklärte, er bea nicht, s{hon heute eine Diskussion über den n Inhalt der Uebersiht hier anzuregen, halte sich aber für verpflichtet, auf zwei Einnahmetitel die Auf-

werfsamfeit selbst zu lenken, weil dieselden in einem engen FOREONAS: mit dem in erster Lesung durhberathenen

at ständen und wesentlich zur Beurtheilung desselben bei- getragen hätten. Das seien die beiden Titel der Verwaliung der indirekten Steuern und zwar der Titel „Stempelsteuer“ und „gerihtlihe Kosten und Strafen.“ Wie aus der vor- liegenden Uebersicht hexvorgehe, hätten sich auch in dem hier in Betracht kommenden Geschäftsjahr die Einnahmen aus der Stempelsteuer um - mehr als 5 Millionen gegen den Voranschlag vermindert und es seien die Einnahmen ‘aus der Stempelsteuer untex dem Titel „Gerichtskosten“ um mehr als 2 Millionen gegen den Vorans(hlag in die Höhe gegangen. Hieraus werde nun vielfa der Schluß gezogen, daß die wirk- liche Verwendung von Stempeln nachgelassen und die Ein- nahmen aus den Geritsfosten {h vermehrt hätten. Beide Annahmen seien unrichtig und könnten aus dem gegenwärtigen finanziellen Resultate dexr Uebersicht niht gewonnen werden, und zwar aus folgenden Gränden nicht. Es würden unter dem Titel der Stempelsteuereinnahmen nur diejenigen Einnahmen verbucht, die die Verwaltung der indirekten Steuern aus dem Verkauf von Stempelmarken und beziehungsweise

Evrste Beilage

zum Deulschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger. M 29...

Berlin, Donnerstag, den 2. Februar

Da3 Haus beschloß demgemäß.

gn erster Berathung genehmigte das Haus ohne Debatte den Entwurf eines Geseßes, betreffend die Ablösung der an die Stadt Berlin für Uebernahme der f1ska- lishen Straßen- und Brückenbaulast in Berlin zu zahlenden Rente; ebenso in erster und zweiter Berathung den Entwurf eines Gesehes, betreffend Abänderung der Ver- ordnung über die Bildung und den Geschäftskreis eines evangelisch-reformirten Konsisitorii in der Stadt Frankfurt a./M. vom 8. Februar 1820, sowie des organischen Geseßes vom 5. Februar 1857 über Abänderung einiger die evangelisch-lutherishe Kirchenverfassung berührenden Bestimmungen der Konstitutions:-Ergänzungsakte der Stadt Frankfurt a./M.

‘Es solate die erste Berathung des Entwurfs eines Ge- seßes, betreffend die Aa der Wirksamkeit des Naf- jauishen Centralkirhensonds und der Nassaui- schen evangelischen Pfarrwittwen- und Waisen- kasse auf die vormals hessishen Theile des Konsistorial- bezirks Wiesbaden. Í

Der Abg. Bork erklärte, bereits in der vorigen Session habe dieser Entwurf dem hohen Hause vorgelezen. Auf den Antrag des Abg. Dr. Petri sei der Entwurf damals an eine be- sondere Kommission von 7 Mitgliedern verwiesen. Diese Kommission habe wegen Sthluß der Session nicht mehr zur Tur@berathung des Eritwurss kommen können. Die Gründe, welche damals für die Verweisung an eine Kommission ge- sprochen hätten, sprächen auch heute dafür. Er beantrage des- halb, den Eniwurf an eine Kommission von 7 Mitgliedern zu verweisen.

Der Abg. Schreiber {loß si{ch diesem Antrage mit Rük- sit auf die eigenthümlichen nassauischen Verhältnisse an. Das Haus beschloß demgemäß. Damit war die Tagesordnung erledigt. Hierauf vertagte Nch das Haus um 3 Uhr auf Freitag

Stempelbogen einnehme. Nun werde aber bei einem sehr namhasten Theile des Geschästsverkehxrs in Preußen, der seinen Ausdruck finde in den geseßlih vorgeshrievbenen For- meln der Eigenthumsübertragung, der Stempel verrehnet unter dem Titel der Gerichtskosten. Jn dem hier in Betracht fommenden Jahre häiten allein tie Stempel, die im Zu- fammenktan mit den Auflassungzerklärungen bei den Grundbuchrictern zu bezahlen gewesen seien, wehr als 7 000 000 é ausgemacht. És fei deshalb nihts weniger als auffallend, daß man unter dem Titel „Stempel: einnahmen“ fortwährende Herabminderungen -der Einnahmen beobahte. Ex würde auf diesen Punkt wenigec Gewicht legen, wenn derselbe nidt nah mehreren Richtungen hin zu Miß- deutungen Veraulassung gegeben hätte. Es sei hiernach also ab- solut ausges{lessen, daß man aús einer Verminderung der Ein- nahmen sich ein Urtheil bilden dürfe auf die Vermin- derung des Geshästsvertehrs im Lande. Noch in der chen beendeten Budgetdebatite sei von einer Seite darauf hingewiesen worden, um zu zeigen, daß jene Behauptung, das Geschäft in Preußen kei in einer fieigenden Richtung begriffen, widerleat würde durch die verminderten Ein- nahmen aus den Stempelgebühren. Wie gesagt, die Voraus: Jeßung treffe nicht zu; aber eine wirklihe Herabminderung der Stempeleinnahmen stehe im Zusammenhang mit einer reichsgerihtliden Entscheidung vom vorigen Jahre, die au in Zukunft ihre nahtheiligen Wirkungen auf die Einnahmen aus der Stemp:lsteuer äußern werde. Während früher in solchen Fêllen, wo bei der Gründung der Aktiengesellschaften die Einlagen nit in Baar, sondern durch Einbringung von Objekten erfolgt sei, und nach Anordnung der Stempclbehörde ein einprozentiger Stempel erhoben würde, sei nunmehr durch Reichsgericht3urtheil vom Januar vorigen Jahres, wenn er nit irre, festgestellt, baß diese Echzbung niht im Geseh begründet sei. Jn Folge dessen habe in dem hier vorliegen- den Geschäftsjahr die preußishe Verwaltung mehr als 900 000 é an Aktiengesellschaften in Rheinland und West- falen zurüdzahlen müssen; und wo gegenwärtig und in Zu- - Tunft die Bildung von Aktiengesellschaften vor sich gehe, würden abweihend von der früheren Praxis dec Stempel- verwaltung die Stempel n:cht mehr zur Erhebung ge- langen können. Weiter habe die Finanzverwaltung geglaubt, daß bei den sogenannten Auflassungserklärungen Hinter- gehungen und Benachtheiligungen der Staatskasse vielfach ersolgt seien, indem das Objekt, für welches bei der Auflassung der Stempel zu kasfiren fei, zu gering angerechnet werde. Diese Frage sei bereits in der vorjährigen RNechnungs- lommission zur Sprache gelangt und es fei damals von mehreren Mitgliedern derjelben aus ihren eigenen Wahr- nehmungen festgestellt, daß diese Annahme der Vertreter der“ Königlichen Staatsregierung leider auf Wahrheit sh begründe. Wenn nämlih die L und in Folge dessen die Umschreibung eines Grundstückes vor sich gehe, ohne daß der Eiagenthumsübertragung ein formell abgeshlofe- ner Vertrag zu Grunde liege, so hätten bekanntlih die Pacis- centen den Betrag des Vertragsobjekts anzugeben und jofern das Geschäst ohne weitere rechtlihe Wirkung Zug um Zug perfeït geworden sei, also z. B. beim Kauf die Zahlung statt- gefunden habe, sei es erklärlich, daß dann von einem Theile der Bevölkerung, der in solchen Dingen leiht zu denken pflege, dem Interesse des Fiskus entgegengehandelt werde. Dergleichen lasse sih niht ganz verhüten. Aber er meine, es liege im Znteresse der Finanzverwaltung, daß durch den Justiz-Minister dasür Sorge getragen würde, daß festgestellt werde, in welchem Umfange die Stempelbenachtheiligung bei dergleichen Geschäften vor si gehe. Ferner halte er es sür nothwendig, daß eine vershärfte Kontrolle und Revision der Auflassungsgeschäste bei der Justizverwaltung unter dem Gesichtspunkte der Jnter- essen des Staates vor fich gehe. Wenn also sämmtliche Schlüsse aus der Verminderung der Stempelabgaben fals seien, so könne er andererseite anführen, daß die Schlüsse, die aus der Vermehrung der Gerichtskosten als aus einer Konsequenz des Gerichtsko?engeseßes gezogen seien, ebenfalls nicht zuträfen, da unter diesen ja auch die Einnahmen aus

11 Ur:

Landtags- Angelegenheiten.

Die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes, be- treffend die Erweiterung, Vervollständigung und bessere Ausrüstung des Staatiseisenbahnneßzes (j. Nr. 28 des „Reichs-Anzeigers*) lautet:

In dem vorstehenden Geseßentwurf sind die Mittel für cine im-

Verkehréinteresse und im Interesse der Betriebssicherheit“ für noth- wendig erachtete Ecweiterung, Vervollständigung und bessere Ausrüstung der Staatsbahnen und der für Rehnung des Staates verwalteten Privatbahnen vorgesehen. 4

Von den

im.S. 1 unler Nr. 1: :

zur! “Ausführung empfohlenen Eisenbahnen bildet die als Vollbahn au3zubauende, ungefähr 17 Kilometer lange Linie ad 1 (Eichicht- Probstzella-Bayerish-Meiningensthe Landesgrenze) die nothwendige und bereits von der Gesellschaft in Aussicht genommene Ergänzung des Thüringischen Gijenbahaunternehmen®, durch deren Ausführung - die seiner Zeit unter Zinégaranlie der betheiligten Staaten hergestellte Bahn von Gera nah Cichiht die naturgemäße Fortseßung und den Ans{luß an das Bayerische Cisenbaßnney erbalten würde. Mit dem Grwerbe des Thüringishen Eisenbahnunternehmens fällt die Herstellung dieser Verbindung dem Staate als Aufgabe zu, welcher hierdurch in dèn Besiß ciner neuen, für den Verfehr mit dem süd- westlichen Deutschland wichtigen ate gelangt.

Nähere Darlegungen über das Projekt sind in der Begründung zu dem Gesetzentwurf, betreffend den weiteren Erwerb von Privat- bahnen füc den Staai, enthalten. i;

Die Anlagekosten der Bahn sind auf 5 000009 K verans{lagt, zu deren Deckung in erster Neihe diejenigen Entschädigungen im Be- trage von 700000 bezw. 1280090 Verwendung finden sollen, ¿u derea Zahlung sich die Herzoglich sachsen - meiningenshe und die Fürstlih \{warzburg - rudolstädtishe Regierung in den, dem eben- genannten Gesetzentwurf beigefügten Verträgen vom 12. bezw. 14. No- rember 1881, betreffend ten Ucbergang der dem Herzogthum Satsen- Meiningen bezw. dem Fürstenthum Schwarzburg - Rudolstadt an dem Thüringis{en Eisenbahnunternehmen zustehenden finanziellen Betheiligung auf den Preußischen Staat, verpflichtet haben. Der als- dann noch aufzubringende Restbetrag mit 4172009 würde aus den Beständen derjenigen Fonds zu entnehmen sein, welche mit dem Uebergange der in jenem Geseßentwurf bezeichneten Privateisenbahn- unternehmungen auf den Staat leßterem anheimfallen. /

Die übrigen im §8. 1 unter Nr. T aufgenommenen Linien sollen

nah den füc Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung maßgebenden Erundsäten gebaut und betrieben werden. Dieselben sind Meliorations- babnen, deren Herstellung für die Erschließung der betreffenden, mit Schienenrerbindungen bisher noch nit bedachtenLandestheile und die Be- lebung der wirhscaftlichen und industriellen Thätigkeit ihrer Bewohner in Uebereinstimmung mit den Anträgen der Provinzialbehörden als be- sonders förderlih erkannt und Mangels “geeigneter Privat-Unter- nehmer für Rechnung des Staates unter der Vorausseßung ent- sprechender Betheiligung der Lokalintéressenten in Aussicht genommen ift. Die einzelnen Linien bilden theils die Gorienens bezw. Ergänzung der dur die Gesete vom 7. und 9. März 1880 (Geseß-Sammlung S. 157, 169) und 25. Februar 1881 (Geseß-Samml. S, 32) zur Ausführung genehmigten Unternehmungen, theils gehören sie Projekten an, durch welche die Wohlthaten des wichtigen Kmmunikationsmittels neuen, in jenen Gesexen niht berücksichtigten Verkehrögebieten zuge- wendet werden follen. : ; 4

Der staatsseitige Aushau dieser Bahnea ist, den für die Heran- ziehung der Interessenten zu den Koflen derartiger Meliorations- anlagen seither angenommenen Grundsäyen entsprehend, überall von der unentgeltlichen und lastenfreien Hergabe des erforderlichen Terrains und der Einräumung des Rechts auf unentgeltliche fictcaeband der Chausseen und öffentlihen Wege in dem von der Aufsichtebehörde für zulässig erahteten Umfange abhängig eman worden. Ebenso sind auch für die Bemessung der, abweichend hiervon, in Aussicht ge- nommenen geringeren bezw. größeren Belastung der bei dem Bau der Linien ad 8. 1 Nr. I. 13, 14 und 17 bezw. 5—9, 11, 12, 115 und 16 des Gesetzentwurfes betheiligten Interessenten diejenigen Rück- sichten maßgebend gewesen, aus welchen in den betreffenden Fällen ter erwähnten früheren Gesetze einerseits staatliche Beihülfen zu den E Q einzelner Lienien gewährt, andererseits Baarzu-

{üsse von den Interessenten neben der unentgeltlichen Terrainhergabe verlangt worden sind. \ 48

G3 entspriht daher insbesondere auch die bei dem Bau der Meleliorationsbahnen im Westerwald (We N Da RerS uro) und in der Eifel, (Prüm-St. Bd Man e e ns Erde [Aachen] bezw.

dem Stempel angesührt seien. Er beantrage, die Ueberficht der Rehnungstommiszion zu überw:isen.

Malmedy), sowie der Linie Wabern-Wildungen (§. 1 Nr. 1. 13, 14 bezw. 12, Lit. A., B. und C. g. des Geschentwurfes) porausgeseßte

1882,

Betheiligung der Interessenten denjenigen Anforderungen, welche bereits früher unter ähnlichen Verhältnissen an die Interessenten der durch die Gesetze vom 25. Februar 1881 (§8. 1 Nr. 7—10, Lit. A. b.—e. und Lit. B.) und vom 7. März 1880 (8. 1b. Lit, A. B. und C.) zur Ausführung genehmigten Unternehmungen, deren Fortsetzung bezw. Ergänzung erstere bilden, gestellt worden sind.

Der zu den Grunderwerbskosten der Linie Ahrweiker-Adenau (8. 1 Nr. 1. 17 des Geseßentwurfes) abweichend hiervon auf zwei Drittel ihrer ansc{lagsmäßigen Höhe bemiessene staatsseitize Zuschuß erscheint ebenso, wie die von den Interessenten der beiden übrigen in der Eifel projektirten Verbindungsbahnen von Raeren na Eupen und von Walheim nah Stolberg (§. 1 Nr. 1. 15 und 16 des Gesehz- entwurfes) in größerem Umfange verlangte Betheiligung an den Bau- kosten derselben dur die besonderen, in der weiter unten d: igefügten Denkschrift des Näheren erörterten Verhältnisse gerechtfertig!

Die Erfüllung der Bedingungen, von welchen der stagt! Ausbau der einzelnen Projekte in dem Gesetzentwurf abhängig gemacht worden, ist bereits in den meisten Fällen durch rechtsverbind!iiche Be- sch{lüsse der betreffenden Kommunalverbände sicher gestellt.

Die für die Herstellung der projektirten Selundärbahneä erforder» lihen Fläcben befinden sih zum Theil bereits in fisfaliscem Besi Nah eingehender Prüfung der in jedem einzelnen Falle in Betrachk kommenden besonderen Verhältnisse ift indeß mit Rücksicht auf die erheblichen Vortheile, welche dem Fiskus aus der Ausführung der be- treffenden Unternehmungen erwa{sen, von der Forderung einer be- sonderen Entschädigung für die Hergabe des benöthigten Terrains zu dem veränderten Verwendungszweck billiger Weise auh-bier überall abgesehen worden.

Wenngleih über die künftige Rentabilität der zu bauenden Meliorationsbahnen ein sicheres Urtheil zur Zeit niht abgegeben werden fann, so muß nah dem Ergebniß der in dieser Beziehung an» gestellien Grmittelungen doch zugegeben werden, daß die direkten Er trâgnisse der meisten Linien eine volle Verzinsung des Anlazekapitals8 zunächst wohl kaum ermöglichen werden. Insbesondere werdeu von den im §8. 1 unter I. 2, 14—16 des Gesetzentwurfs bezeichneten Linien nennen3werthe Uebershüsse vorerst wohl nicht zu erwarten sein, wogegen die Bahnen ad Nr. I. 3, 4, 10, 13 und 17 vorauesitlih {on während der ersten Betriebsjahre einen mäßigen, und die Bahnen ad Nr. I. 5—9, 11 und 12 voraussichtlich \chon bald einen erheb- lieren Betrag zu der Verzinsung der staats]eitig aufgewendeten An- lagekosten liefern und zum Theil fogar eine nahezu volle Deines der leßteren zulassen werden. Es ist e auch hierbei zu berüdck- sichtigen, daß es sich um Meliorationsanlagen handelt, deren Vor- theile niht sowohl in den unmittelbaren Erträgnissen als vielmehr in der Hebung des Wohlstandes und der Steuerkraft der betreffenden Landestheile und in der besseren Alimentirung der anschließenden fisfalishen Hauptbahnstrecken zu suchen sind. f

Die in der Eifel projektirten Meliorationsbahnen Fra S Vith-Montjoie-Rothe Erde s bezw. Malmedy, Eupen und Stolberg (F. 1 Nr. I. 14—16 des Geseßeitwurfes) würden um Falle ihrer dem oy aen Kotilebang in sudliher Richtung zum Anschluß an das Luxemburgishe CGisenbahnneß, deren Herstellung nah den näheren Darlegungen der bercits oben erwähnten Denkschrift wohl nur als eine Frage der Zeit anzusehen sein dürfte, einen erheblichen Verkehrszuwa s erhalten uud vorausjichtlih schon binnen Kurzem due [nahezu ausreichende Verzinsung der aufgewendeten Kosten er« möglichen.

Die Länge der zur Ausführung empfohlenen Lokalbahnen (S8. 1 Nr. I. 2—17 des Geseßentwurfes), über deren Richtung und Bé- deutung für die Entwickelung der durhschniitenen Gebiete die (in der Anlage beigefügten) Denkschriften das Nähere ergeben, beträgt rund 538 km;z das nah Abzug der den Interessenten zur Last fallenden Beiträ f Os aufzuwendende Anlagekapital ist auf 46 §14 000 A verans{lagt.

Zur Deckung des leßteren stehen, nahdem über die Bestände der in Folge der Gejeße vom 20. Dezember 1879 (Geseß-Samml. S. 635) und 14. Februar 1889 (Geseß-Samml. S. 20) auf den Staat über- gegangenen Gesellschaftsfonds zu Gunsten der dur die Geseße vom 9. März bezw. 18. Dezember 1880 (Geseßz-Samml. S. 169, 377) und 25. Februar 1881 (Geseß-Samml. S. 32) genehmigten Melio- rationsbahnen di8ponirt und außerdem die Vecnichtung der diesen Fonds angehörenden hocverzinélichen Prioritätsobligationen der Rheinischen, Magdeburg-Halberstädter und Berlin-Potsdam-Magde- burger Eisenbahngesellschaft im Betrage von 15750000 Mark ange- ordnet worden, ebenfalls zunächst die dem Staate mit dem weiteren Erwerb von Privateisenbahnen zufallenden, bereits oben erwähnten Gesellschaftsfonds zur Verfügung.

Dieselben beziffern si, vorbehaltli& definitiver Feststellung, nah Abrechnung derjenigen Beträge, über welche bereits in dem Gefseßent- wurf, betreffend den weiteren Erwerb von Privateisenbahnen für den Staat, anderweit disponirt worden, auf die Sllcuantfmanie von 24 385 668 Æ 50 4, so daß nah Abzug des nah den obigen Aus- führungen für die Fortsetzung der Linie Gera-Eichiht aufzubringenden Restbetrages von 4172000 # für den Bau der projettirten Meliorationsbahnen noch 209213 668 Æ 50 „- verfügbar bleiben.

Im Uebrigen ist aus den bereits in der Begründung zu dem Geseß vom 25. Februar 1881 (Gesezg-Samml. S. 32), betreffend die Herstellung mehrerer Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung, erörterten Rücksichten (Nr. 75 der Drucksachen des Hauses der Abgeordneten 1880/81 S. 9) eine Verwerthung jener dem Staate anheimfallenden Effeften auch im vorliegenden Falle nur infoweit in Ausficht ge- nommen, als diesellen ohne Nachtheil für die Staatskasse flüssig ge- macht werden können.

S S Ten as zu pen Nes soll durch Ausgabe von aatssculdverschreibungen bef werden. 4

Die für el Herstellung der vorhezeihneten Bahnen nage lE Kreditbewilligung wird babes dur die Annahme des meh ach h wähnten Geseßentwurfe8, betreffend den weiteren Erwerb von Privat- cisenbahnen für den Staat, bedingt, da im Falle der A desselben einerseits die Voraussetzungen für den staatsseitigen s Ln der Fortsetzung der Linie Gera - Eichicht entfallen, anderersei S Staate die Möglichkeit genommen sein würde, die Ben mi Qu tun werbe der betreffenden Privatbahnen zufallenden Fonds Mittel ie der für die projektirten Bauausführungen erforderlichen Ptille heranzuziehen. *

Im §. 1 unter Nr. 11, 11, und L Ae ije Mittel zur Deckung der Ausgaben Jur eine, A solitänbigung und besseren Ausrüstung Lk dongereeit Aussicht genommener Bauausführungen und D es n ‘Vie lo fanbeñen Dieselben haben ih als nothwendig erwiesen, dg die % iff Anlagen und Betrie amittel S s in et S Ceiftungöfahigkelt 5 i is zur äußer E 1 N geneumñes find und die im Verkehrêinteresse wie im Betriebsficherheit gleich dringliche Erhöhung der leßteren Erweiterung und Umgestaltung der vor-

in E Uai Interesje der eine angemessene L a Ke fowie durch eine entsprechende Vermehrung der Transportmittel herbeigeführt werden kann. 7 Gin erheblicher Betrag der hierfür bestimmten Summe entfällt auf die Umgestaltung größerer Bahnhofsanlagen der westliden Staats- und für Rechnung des Staates verwalteten Privatbahnen, deren Aus- führung sid im Interesse einer einheitlichen mid wirthschaftlichen Verkehrs- und Betriebsleitung als besouders dringlih herausgestellt