1882 / 38 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 13 Feb 1882 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage

zum Deulschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Slaals-Anzeiger.

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Berlin, Montag, den 13. Februar

S882,

Dent sches Veich. wurfs des Militär-Pension8geseßes mit der Maßgabe Folge gegeben, 9 \ Sd of f nverá is r if 45/. E Ee S E E N E e N der in den deutshen Münzstätten bis Ende Januar 1882 stattgehabten Ausprägungen von Reichs-Gold- und «Silbermünzen. min Ut Ee Be anse deledis das O E 5 S ie nämlihe Vergünstigung wie den Df L

: ar Goldmünzen Silbermünzen sei. Jst dieser Vorschlag auch în der Sihung des Reichs-

1) Im Monat Zan î ; ; Fünf ; tages vom 5. Juni 1871 abgelehnt (stenogr. Ber. S. 1035)

1882 sind geprägt wor- Doppel» Kronen Dae E l Fünf- Ziel Gine Berta” B, und sodann mit - Rücksicht hierauf davon Abstand genommen,

: vet Kronen Kronen |* ung [Markstücke] Markstücke | Markstücke stüde stüde eine entsprehende Bestimmung in die Entwürfe des Reichs-

O t. M. Tee C e “e i Zie [28 t [4 | beamtengeseßes und des preußischen Pensionsgeseßzes aufzunehmen, so

rp T = TLRTE ergiebt sih doch aus der Erklärung der Staatsregierung bei Be-

Berlin. L 1163 160 1163160] E GAEOI F S | raibung des leßteren Gesehes in der Kommission des Hauses der Ab-

Stuttgart. . T En Ee 2 E A A Es T [T | geordneten (Session 1871—72, Drucksawe Nr. 189 S. 6), daß sie

Darmstadt . . F S Es A E T 95 9 E Ta 4 ___ } fortdauernd die Ocdnuung der Pensionsanfpcüche der Beamten auf

Hamburg. . Es = S A M5BE E 125 964 S 2E L | der Grundlage des gegenwärtigen Geseßentwurfs als eine an si an-

Summe 1 1163 160| E L63080 S 1062989) \— [— | gemessene erachte. In dem §8. 130 des Gericbtgverfassungögesezes

2) Vorher waren geprägt | 1279 311 040/455 479 350127 989 9251442 706 390/71 653 095/101 026 9421164 525 8511 71 486 D92(—} 35 717 922 80 vom 27. Januar 1870 (R.-G.-BVl. S. 41) sind den Mitgliedern es

3) Gefammt-Ausprägung -. | 1280 474 200/455 479 350/27 969 925/143 869 460/71 653 095/101 026 9491165 588 840] 71 486 552 | 35 717 922/80 | Reichsgerichts_fogar noÿ erheblich weiter gehende Vergünstigungen

9 Hiervon wieder eingezogen 417 000} 320100 D890 3 240 3 608 2447 1 340 50]_5 000 663|— | zugestanden.

5) Bleiben ., , . « „11280057 2001455 159 250127 964 538 71 649 8551101 023 334165 586 393 71 485 211 50} 30 717 259/80 8. 16.

; 1763 180 985 M 440 462 053,30 f. Dabei kann jedod das Gewicht der einer solchen Abänderung

Laudtags- AngelegeuHeiten.

Dem Herrenhause ist. folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des Pensionsgesetßzes vom 27. März 1872, vorgelegt worden :

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was. folgt:

Artikel I.

Ân die Stelle des §. 8 und des ersten Absatzes der £8. 16 und 30 des Vensionêgesezes vom 27. März 1872 (Gesez-Sammlung Seite 268) treten folgende Vorschriften:

; 8. 8.

Die Pension beträgt, wenn die Verseßung in den Rukbestand na vollendetem zebnten, jedo vor vollendetem elften Dienstjahre cintritt, 15/50 und steigt von da ab mit jedem weiter zurügelegten Dienstjahre um 1/60 des in den 88. 10 bis 12 bestimmten Dienst- einkommens.

Ueber den Betrag von /e9 dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht statt. i

In dem im §. 1 Absaz 2 erwähnten Falle beträgt die Pension 15/16, in dem Falle des §. 7 höcbstens 1/16 des vorbezeichneten Dieust- cinkommens.

S 16; Die Dienstzeit, welGe vor den Beginn des cinundzwanzigsten Wbenkjahres fällt, bleibt außer Berechnung. .

8. 30.

Sucht ein nuit rihterliber Beaniter, welder das vierzigste Dienftjahr vollendet hat, seine Verseßung in den Nuhestand nit nad, fo tann diejelbe unter Beobachtung der Vorschriften der 88. 20 ff. dieses Gesebes in der nämlichen Weise verfügt werden, wie wenn der Beamte seine Pensionirung selbst beantragt hätte.

Im Uebrigen behält es in Ansehung der unfreiwilligen Ver- seßung in den Nußestand und des dabei statifindenden Verfahrens bei den Bestimmungen in den £8. 56 bis 64 des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der Richter und die unfreiwillige Verseßung der- selben auf eine andere Stelle oder in den Rubestand, vom 7. Mai 1851 (Geseß-Sammlung Seite 218) und in den 88. 88 bis 93 des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, die Verseßung derselben auf eine andere Stelle oder in den Rube- ständ vom 21. Juli 1852 (Gesez-Sammlung Seite 465) sein Be-

wénden. Artikel IT.

Ist die nah Maßgabe dieses Gesetes bemessene Pension geringer als die Pension, welde dem Beamten hätte gewährt werden müffen, wenn er am 31. März 1882 nach den bis dahin für ihn geltenden Bestimmungen pensionirt worden wäre, so wird diese leßtere Pension an Stelle der ersteren bewilligt.

ae Artikel IIT.

Die Vorschriften dieses Gesetes finden aus\{ließlich Anwendung auf unmittelbare Staatsbeamte und die in dem ¿zweiten Absatze des 8. 6 r Pensionsgeseßes vom 27. März 1872 genannten Lehrer und

amten.

Be ; Artikel 1V. : Das gegenwärtige Geseß tritt mit dem 1. April 1882 in Kraft. , Urkundlih unker Unserer Höbfteigenhändigen Unterschrift uad beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben, den ten 188 . h Begründung. Die Thatsache, daß viele Beamte weit über denjenigen Zeitpunkt

hinaus im Staatsdienste verbleiben, bis zu welchem sie die Fähigkeit besipen, die Pflichten ihres Amtes in vollem Umfange zu erfüllen,

bereitet einer nach allen Richtungen dem öffentlichen Interesse ent- sprechenden Geschäftsführung ernstlibe Schwierigkeiten. Der Grund dieses Uebelstandes wird in gleicher Weise wie die erforderliche Ab- hülfe auf dem Gebiete des Pension8wesens zu finden sein. Die dem- gemäß vorgeschlagenen Abänderungen des Pensionsgesezes vom 27. März 1872 werden zuglei eine an sich wünschentwerthe Ver- besserung der Lage der Pensionäre berbeiführen.

Artikel I. S

Zufolge §. 8 des Pensionsgesezc8 beträgt dic Pension eines Beainten nach Vollendung des 10. Dienstjahres 29/80 feines Dienst- einkommiens und steigt von da ab mit jedem weiter zurügelegten Dienstjahre um 1/80 dieses Einkommens, bis sie mit ©9/80 desselben nah dem 50. Dienstjahre das Maximum errcict.

Der Eintritt der höheren Staatsbeamten in den Dienst erfolgt nur in seltenen Fällen - vor dem 23 Lebensjahre. Dieselben Tönnen mithin meistens einen Anspru auf Bewilligung des Höchstbetrages der Pension er nach vollendetem 72. Lebens- jahre erwerben. Nur wenige bevorzugte Naturcn bewahren sich jedo bis dahin die Frische, sowiz die Energie dec Jnitiative, welche für die höheren Aemter am wenigsten zu entbehren ifl. Hier- über fich selbst zu täuschen, werden aber al vflihttreue Beamte nur zu schr geneigt sein, so lange sie bei ihrem Uebertritt in den Ruhe- stand uit die Gewährung einer Pensien zu erwarten haben, welche für ihren Lebensunterbhalt und denjcnigen ihrer Familien insoweit ausreichend ist, daß sie nit in Folge des Ausscheidens aus dem Amte fi schweren Entbehrungen unterwerfen müssen. Leßteres ist bei der großen Mehrzahl aller Beamten dec Fall, wenn ihre Pension now irgend crheblih binter dem Maximum zurückbleibt. Erfahrungê- mäßig find dieselben daber bauplfächlich aus diesem Grunde bestrebt, den Termin der Pensionirung weiter hinauszuschieben, als es im Interesse des Dienstes zulössig erscheint.

ergeben ich ähnliche,

Für die Subaltern- und Unterbeamten wenn aub nicht so erheblite Unzuträclichkeciten.

Zur Beseitigung derselben \{lägt die Staatsregierung zu- nächst vor, an die Stelle des ersten Absaßes des 8. 8 des Pen- sionégeseßes die Bestimmung treten zu lassen, daß die Pen- sion der Beamten vom vollendeten 109. Dienstjahre . ab -mit jedem weiter zurückgelegten Dienstiaßre um 1/60 ihres Dienst- einkommens fteige, so daß der unverändert bleibende Höcstbetrag mit */6o nach vollendetem 40. Dienstjahre erreiht würde. Den An- spruch auf diesen Höchstbetrag würden alsdann der Regel nah die akademish vórgebildeten Beamten in cinem Lebensalter von 62 big 63 Jahren, die Subalterk- und Unterbeamten, bei Feststellung des Beginns der Berechnung der pensionsfähizen Dienstzeit vom Beginn des einundzwanzigsten Lebensjahres ab (Artikel L. §. 16) in einem Lebensalter von 60 Jahren erwerben.

Zur Begründung diefer Abänderung der Pensionéskala ist noch darauf hinzuweisen, daß dieselbe cinem Wunsche entspricht, welcher bei den Verhandlungen über die Neuordnung des Pension8wesens im Reiche und in Preußen wiederholt zum Ausdruck gelangt ist. Zu- nächst war von der Kommission des Neichstages für die Berathung des in der Situngsperiode 1870 vorgelegten Geseßentwurfs, be- treffend die Rechtsverbältnisse der Bundesbeamten, zu §39 der Vor- lage beschlossen, eine Stcigerung der Pensionsfäße der Beamten vom vollendeten 10. Dienstjahre ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienst- jahre um 1/eo ihres Gehalts bis ¿zur Erreichung eines Marimums von %/¿o diescs Gehalts mit dem vollendeten 50. Dienstjahre zu be- fürworten. ;

Der Entwurf gelangte zwar nit zur Berathung im Plenum. Der von der Kommission gegebenen Auregung wurde jedoch in dem S. 9 des dem Reichstage in der I. Session 1871 vorgelegten Ent-

e i dee am e ae A

des §. 8 entgegenstehenden finanziellen Bedenken nicht wveckannt werdey. Zur Verminderung derselben wird vorgeschlagen, gleich- zeitig die Bestimmung des ersten Absatzes des F. 16 des Pen- sionsgeseßes, nach welcher bei Berechnung der Dienstzeit der Be- amten diejenige außer Berücsichtigung bleibt, welche vor den Beginn des 18. Lebensjahres fällt, auf die Dienstzeit „wischen dem vollendeten ‘17. und 20, Lebensjahre auszudehnen, mithin den nah 8. 9 des Pensionsreglements vom 30. April 1825 bis zum Inkraft- Guta Pensionsgeseßes in Geltung gewesenen Rehtszustand wieder erzustellen.

Diese Lebenszeit muß —von vielen Beamten noch zur Aus- bildung! verwandt werden, bevor fie in den unmittelbaren Staatsdienst eintreten können, während “DiE__ in diefethes fallende Dienstleistung anderer Beamten -thatsählich der Regel nah dem nämlichen Zwecke dient, ungeachtet dessen aber nach der be- stehenden Geset:gebung bei der Pensionirung zur Berücksichtigung ge- langt. Der Vorschlag ist daher geeignet, eine gleihmäßigezre Behand- Tung der Beamten herbeizuführen ; au werden die Pensionsansprüce selbst derjenigen derselhen, welche darnach einen ibnen seit 10 Jahren zugestandenen Vorzug*verlieren, dennochß wegen der günstigeren Ge- staltang der Pensionsskala eine erheblicbe Steigerung erfahren. i

Die Mehrbelastung der Staatskasse mit Civilpensionen würde sich in Folge der obgedahten Aenderungen der §8. 8 und 16 des Pensionsgeseßes auf etwa 1 709 009 A jährli belaufen, diese Höhe jedo erst nach einer längeren Neiße von Jahren erreichen.

S002

Ist nun auc zu erwarten, daß die in Folge hohen Alters dienst- unfähig gewordenen Beamten bei Gewährung günstigerer Persions- ansprücbe weniger als biéher abgeneigt sein werden, in den Ruhestand ¿u treten, fo wird es do aud dann an folhen Beamten nit feblen, welche ungebührlid zögern, ihre Pensionirung nachzusucen. Erfah-

rungégemäß. aber ift der nach S. 88 des Disziplinargesetzes vont 21. Juli 1852 zur Durchführung der unfreiwilligen Diensteatlassung eines Beamten erforderlihe Nahweis einer durd Schwäche feiner körperlichen oder geistigen Kräfte bedingten Unfähigkeit zur Erfüllung seiner Amitspsticbten in den Formen der nach 8. 30 des Pensions- geseges in Geltung gebliebenen Vorschriften der 8&8. 89 ff. des Disziplinargeseßes sehr häufig nur unter den erheblichsten Weiterungen erbringen, so zweifellos diese Dienstunfähigkeit an fh vorhanden ein mag. A

Es liegt daher im Staatsinteresse, auch diese Vorschriften und awar dahin abzuändern, daß diejenigen zur Erfüllung ihres Amtes unfähigen nicht ri&terlihen Beamten, denen ein Anspruch auf Be- willigung des Höchstbetrages der Pension zusteht, unfreiwillig in der nämlichen Weise pensionirt werden können, wie wenn die Verseßung in den Ruhestand von ihnen selbst nacgesucht wäre.

Dabei bleibt die Lage der Beamten dur die gleizeitig in Vor- sGlag gebrahte Erböbung der ihnen zu gewährenden Pension und da ledigli die Form des Verfahrens bei Feststellung ihrer Dienst- unfähigkeit geändert, diese Aenderung auch. erst na Vollendung des 40. Dienstjahres Anwendung finden soll, auêreichend gefichert. 2

Artikel T1.

Die Vorschrift dicses Artikels entspricht derjenigen des §. 32 des Pensionsgesetes.

Artikel III.

Die für die in Aussicht genommenen Abänderungen des Pensions= gese8es hauptsäclih entscheidenden Gründe treffen nit in gleichem Maße zu für diejezigen Beamten, auf welche die Vorschriften diescs3 Geseßes nur in Folge einer Bezugnahme anderweitiger Verordnungen und Gesekße auf dasselbe, wie solche sih namentli in den Städte- ordnungen findet, zur Anwendung gelangen (§8. 38 des Pensions- geseßes). Der Entwurf {lägt daher, und um ein Eingreifen in den Haushalt der Kommunen zu „vermeiden, vor, die Wirksamkeit des

gegenwärtigen Gesetzes auf diejenigen Beatten zu beschränken, deren Pensionsansprüche in dem Pension3geseß direkt geregelt sind.

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G ; : Inserate für den Deutschen Reich3- und Königl. Preuß. Sinats-Anzeiger und das Central-Handels-

ckeffentliher Auzeiger. 7

7 5 Inferate nebmen an: dic Annoucen-Expeditionen het j

2 u“ e | register nimmt an: die KönigliGe Expedition L. Steckbriefe mud Unterszchuuge-Sachen, | 5. Industriclle Etabliszaments, Fabriken | rSivalibendaut“, Rudolf Mosse, Haasenftrir: des Dentschen Reichs-Anzeigers und Königlich 2. Subbastationen, Aufgebote, Vorlodungen | und Groashandel. & Vogler, G. L, Danbe & Co,, E. S#lotte, Prenßishen Staats-Anzeigers: B. derg], 6, Yerzckiedene Bekauntmachnngen. Büttuer & Winter, sowie alle übrigen größerer SR L As E 3, Verlänfe, Verpachtungen Submiszionen etc. j 7. Litsrarische Anzeigen. Aun otte en-Burraurx Berlin SW., Wilhelm-Straße Nr, 82, 4. Verloozung, Amortization, Zinszaklung €, Tueater-Anzeigen. In der Bbraen- R U. S. w. ven öfeatlicken Papieren. S, Familien-Nachrichten, } beiage, 2) Ke

Ste&briefe und Untersuczung3-Sachen.

Steckbrief. Gegen den Zinngießer Paul Carl Max Siebert, Crbores am 22. April 1858 zu Verlin, welcher si verborgen hält, ift die Unter- suchung2haft wegen Widerstandes gegen die Staats- gewalt verhängt. Es wird ersucht, tenselben zu verhaften und in das Untersuchung8gefängniß zu erlin, Alt-Moabit 11/12, abzuliefern. Berlia, Alt-Moabit Nr. 11/12 (NW.), den 2. Februär 1882. Königlicßes Amtagecicht I, Abthcilung 90.

Augenbrauen \{

lite Lth Gegen die unten beschriebene ver- ehelihte Tischler Fuchs, Lonise Caroline, geb. Straßenburg, am 15. April 1845 zu Misdroy geboren, welche flüchtig ist, ist die Untersubungshaft wegen Unterschlagung in den Akten 83 6. 320 82. J. Je. 417. 81 verhängt. Es wird ersut, dieselbe | i

zu verhaften und in das Untersuhungsgefängniß zu | in den Ak Berlin, Alt-Moabit Nr. 11/12 (NW.), abzuliefern. Berlin, Alt-Moabit Nr. 11/12 (NW.), den 9. s - bruar 1882. Königliches Amtsgericht 1., Abth. 83. Beschreibung: Alter 36 Jahre, Größe 1,67 w,

Steckbrief. ten U

liefern. Berlin

Statur mittelgroß, stark, Haare schwarz, Stirn hoch,

gewöhnli, Mund gewöhnli, Zähne vollständig, Kinn rund, Gesichtsfarbe blaß, Kleidung graues Kleid und blauer Mantel. {warz gestricktes Net.

Stcec{briess-Erucuerung. Der unter dem 28. De- zember 1881 gegen den Agenten Angnst Jo- hannes, geboren am 1. Januar 1842 in Langen- Wolschendorf, im Fürstenthum Reuß, Stecbrief wird Hierdurch erneuert. 4. Februar -1882. Königlihe Staatsantoaltschaft am Landgericht I.

Commis Hermann Strehlow, welder flüchtig st, ist die Untersubungshaft wegen Unterschlagung

wird ersucht, denselben zu verhaften und in das UntersuHungsgefängniß zu Alt-Moabit 11/12 abzu-

den 9, Februar 1882, Der Untersuchunggrichter bei

warz, Augen shwarzgrau, Nase | bung: Alter 27 Jahre, geb.

5 Guß 5 Zoll, Statur kräftig,

Als Kopfbedeckung | fris, gesund.

vornüber gebeugt. [7201]

Ladun

erlassene Berlin, den

nung des Gegen den unten beschriebenen

geladen. . R. 11. 126. 82 verhängt. Es

Lahr, den 9. Februac 1882.

, Alt-Moabit Nr. 11/12 (NW.), Eggler.

dem Königlichen Landgericht I. Johl. Besthrei-

¡u Eraudenz, Bie Bart, blonder Voll- bart, starker Schnurrbart, Augen blau, Gesichtsfarbe Besoudere Keunzeichen: geht

g.

Nr. 1343. Der Landwehrmann Karl Sütterlin von Hugéweier, 30 Jahre alt, Schuster, dessen Auf- enthalt unbekannt ist, und welchem zur Last gelegt wird, ohne Erlaubniß ausgewandert zu sein. Ueber- tretung gegen §. 3603 St.-G.-B., wird auf Anord- roßh. Amtsgerichts dahier auf

Dienstag, den 28. März 1882,

Vormittags 94 Uhr,

vor das Schöffengericht Lahr zur Hauptverhandlung

Auch bei unents{chuldigtem Ausbleiben wird zur Hauptverbautlung geschritten werden.

Der Gerichtsschreiber des Groß®. Amtsgerichts.

Subhaftationen, Aufgebote, Vor- ladunger u. dergl.

[6017] Kaiserliches Landgericht Strafburg. Auszug.

__ In Sachen 4 der Marie is eas des E as Ss Kunz zu Straßburg, Klägerin, vertreten dur EAA n Rechtsanwalt ‘Leiber,

e gegen ihren genannten Ebemann, Beklagten, wegen Gütertrennung, hat das Kaiserlihe Landgericht Straßburg durch Beschluß vom 14, Januar 1882 die zwischen den Parteien bestandene Gütergemeinschaft für aufgelöst erklärt, die Parteien zur Auseinanderseßung ihrer Vermögenêre{te vor den Kaiserlihen Notar Pierron bierselbst verwiesen und dem Beklagten die Kostca

auferlegt. Straßburg, den 27, Januar 1882. Der c. Landgerichtssekretär : | Weber.