1882 / 38 p. 21 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 13 Feb 1882 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruyt:

dem Vermessungs-Revisor Koch zu Cassel den Nothen Adler:Orden vierter Klasse; dem Direktor der Provinzial- Taubstummen-Anstalt zu Posen, Matuszewski, den König- lihen Kronen-Orden vierter Klasse; dem herrshastlihen Kunst- gártner Kurzmann zu Trebihow im Kreise Crossen, dem Gefangnenwärter a. D. Keil zu Suhl im Kreise Schleusingen und dem Waldarbeiter Han3 Hüttmann zu Billencamp im Kreise Herzogthum Lauenburg das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Allerhöchstihrem General à la suite, dem General-Major Grafen von Waldersee, General: Quartiermeister der Armee, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Ehrens- Großkreuzes mit S@wertern am Ringe des Großherzogli oldenburgishen Haus- und Verdienst:Ordens des Herzogs Peter Friedri Ludwig zu ertheilen.

Königreich PrengFGen. Se. Majestät der König haben Allergnädigft geruht:

Berlin, Donnerstag,

namenili6 zur Errichtung einer Wasserleitung und Kanalisation erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag des Magistrats: j

zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betrage von 1500000 Æ ausstellen zu dürfen,

da sich hiergegen “weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldner Etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des 8. 2 des Gescßes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihesheinen zum Betrage von 1 500000 Æ, in Buchstaben: Eine Million fünf- hunderttausend Mark, welche in folgenden Abschnitten:

650 Stü à 1000 M = 650 009

13 «A 900 Æ = 650000 A

1060, à 200 Æ = 200000 A

zusammen 1 500000 4

nach dem anliegenden Muster auszufertüigen, mit vier Prozent jährli zu verzinsen, und nah dem festgestellten Tilgungsplane mit- telst Verloosung vom 1. Oktober 1883 ab mit wenigstens Einem und einem balken Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleibescheinen zu tilgen sind, dur gegen- wärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen, und zwar mit der Maßgabe, daß die Ausgabe der Anleihescheine in Höbe des Betrages von 212000 M zur Ausführung eines Kanalisi- S E so lange ausgeseßt bleibt, bis ein soles Projekt definitiv

eftgestellt ist. :

Die Ertheilung erfolgt mit der retlihen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu maden befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertra- gung des Cigenthums verpflichtet zu sein.

den bisherigen Oberlehrer und katholischen Religions- Iehrer an der Realschule in Neisse, Dr. theol. A rthur König zum ordentliGen Professor in der katholisch:theologischen ¿Fasz Lultät der Universität in Breélau zu ernenuen.

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Bekanntmachung der Ministerialerklärung vom 26. August 1881,

betreffend die Aufhebung der zwischen der König-

Tich preußischen und dex Königlich württember- iFGen S getroffenen Uebereinkunft vom 27. September S A Dezember 1864 E ang der Forstz-, Jagd=z, Feld- und Fischereifrevel in den beider- seitigen Grenzgebieten. Ministerialerklärung.

Im Hinblick auf die am 1. Oktober 1879 in Kraft ge- tretenen Reichsjustizgeseße ift zwischen der Königlich preußischen und der Königlih württembergischen Regierung ein Einver- itändniß darüber erzielt worden, daß die zwischen den König-

; i E 27. September reden Preußen und Württemberg unterm 14, Dante

1864 abgesdlossene Uebereinkunft wegen Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld- und Fischereifrevel in den beiderseitigen Grenz- gebieten als außer Wirksamkeit getreten anzusehen sei.

Zur Urkund dessen ist die gegenwärtige Ministerial- «lärung ausgestellt worden, um gegen eine entsprechende Erklärung des Königlich würitembergischen Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten au2gewechselt“ zu werden.

Valin, den 26. August 1881.

Der Königliche preußishe Minister der Auswärtigen

Angelegenheiten. Jn Vertretung : (20) Bud.

, Vorstehende Ministerialerklärung wird, naGdem sie gegen ‘Une übereinstimmende Erklärung des Königlih württem- bergischen Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten vom #6, April 1881 ausgewe{selt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Verlin, den 9. Februar 1882. Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten. In Vertretung: Busch.

Der Königliche Hof legt heute für Jhre Hoheit die Herzogin Anna Elisabeth Auguste Alexandrine von Medcklenburg - Shwerin die Traucr auf adt Tage an.

Vetlin, den 16. Februar 1882.

Der Ober: Ceremonienmeister : Graf Stillfried.

: Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Stadt- “nleihesheine der Stadt Halberstadt, Regierungs- bezirk Magdeburg, im Betrage von 1500000 4, vom 25. Januar 1882,

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. i Naddem der Magistrat der Stadt Halberstadt in Uebereinstimmung 2 er Stadtverordnetenversammlung beschlossen bat, die zur Ab- Beltratt anderer bereits vorhandener städlisher Schulden und zur

ung ver[ciedener außerordentlicher städtisher Bedürfnisse,

Durch vorstehendes Privilegium, welcbes Wir vorbehaltlib der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährkeistung Seitens des Staates nit O E ute S E E UntersSrift und

t unter Unserer Hödstcigenhändigen UntersHrift un beigedrucktem Königlichen Insiegel, Gegeben Berlin, den 25. Januar 1852. Z (L. §) Wilhelm.

von Puttkamer. Bitter.

Provinz SaGsen. N Regierungsbezirk Magdeburg.

: AnleihesGein der Stadtgemeinde Halberstadt, , , .te Ausgabe Bulstabe ..….., H 2 7 über . . . , Mark Reichswährung.

c Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom 25. Januar 1882 (Amtsblatt der Königlichen Negterung zu Magde- burg vom . . ten s L082 M Seil Und Geseßz-

Sammlung für 1882 Seite . . Taufende Nr. ._.).

Auf Grund der Beschlüsse der Siadtbehörden zu Halberstadt vom 3, März und 8. November 1881 wegen Aufnahme einer Schuld von 1500 000-4, bekennt sih der Magistrat zu Halberstadt Namens der Stadtgemeinde dur ‘diesen, für jeden Inhaber gültigen, Seitens des Gläubigers unkündbaren Anleihescein zu einer Darlehns\{uld von ,. . . Mark, welche an die Stadt baar gezahlt worden und mit vier Prozent jährli zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 1 500000 A erfolgt nach Maßgabe des genehmigten Tilgungsplans mittelst Verloosung der Anleihescheine in den Jahren 1883 bis spätestens 1917 ein- \{ließlich aus einem Tilgungs toe, welcher mit wenigstens Einem und einem halben Prozent des Kapitales jährli, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihesceinen gebildet wird. Die Ausloosung geschieht in dem Monate Februar jeden Jahres. Den Stadtbehörden bleibt jedo das Recht vorbehalten, den Tilgungéstock zu verstärken oder auch sämmtlihe noch im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen. Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wahsen ebenfalls dem Tilgungéfstoe zu.

le ausgeloosten sowie die gekündigten Anleihe heine , werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und eträge, sowie des Termins, an welchem die Rüctzahlung erfolgen joll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sech8, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Deutschen Reichs- und Preußischen Staats-Anzeiger, dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Magdeburg, der Börsenzeitung in Berlin und dem Halberstädter Intelligenzblatte. Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von den Stadtbehörden mit Geneh- migung des Königlichen Regicrung- Präsidenten zu Magdeburg ein anderes Blatt bestimmt. f j; __ Vis zu dem Tage, wo folchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 1, April und 1. Ok- tober, vom 1. Oktober 1881 ab, mit vier Prozent jährli verzinset. Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsfcheine, beziehungsweise dieses Anleihescheines bei der Sktadthauptkasse zu Halberstadt und zwar auch in der nah dem Eintritt des Fälligkeitêtermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingereidten Anleihe- [hein sind au die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fällig- teitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital. abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine niht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, nah Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Anleihescheine erfolgt nah A der §8. 838 und fffff. der 1 das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Neichsgeseßblatt S. 83), beziehungsweise nah §. 20 des Ausführungsgeseßes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Ges, Samml. S. 281.)

Zinsscheine können weder aufgeboten noch für fraftlos erklärt wer- den, Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsftift bei dem Magistrat an- meldet und den stattgehabten Besiß der Zinsscheine durch Vor- zeigung des Anleihescheins odér sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und

den 16. Februar, Abends.

M Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung unz |

für Berlin außer den Poft- Anstalten ou die Expe-

dition: SW. Wilhelmstr, Nr. 82. |

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bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung aus- gezahlt werden.

Mit diesem Anleiheschein sind bis zum Schlusse des Jahres balbjährige Zins\cheine ausgegeben ; die ferneren Zinsscheine werden für fünfjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Halberstädter Stadt- Hauptkasse gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe bei- gedruckten Anweisung. Beim Verluste der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an „den Junhaber des Anleihescheines, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig ges{ehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet das Gesammtvermögen und die Gesammteinnahme der Stadt.

Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter upserer Unterschrift ertheilt.

Halberstadt, den . . ten... C 160

(Siegel.) Der Magistrat. (Eigenhändige Unterschrift des Magistratsdirigenten und eines Magistratsmitgliedes unter Beifügung ihrer Amistitel.)

Provinz Sachsen. Regierungsbezirk Magdeburg.

Zinsschein . . Reihe zu dem Anleihescheine dec Stadtgemeinde Halberstadt . Ausgabe, Buchstabe .. . Nr. . U Æ zu vier Prozent Zinsen

A870 @; [2

Civilprozeßordnung für |.

über E Der Inhaber dieses Zinsscheincs empfängt gegen dessen Rüdtgabe in der Zeit vom 1. April (bezw.) 1. Oktober 188 . . ab die Zinsen

des vorbenannten Anleihescheins für das Halbjahr vom . . ., ten E L L E A R A Stadthaupikasse zu Halberstadt.

Halberfladb, det ten 188,

Der ANagiiiral : Diefer Zinsfcein is ungültig, wenn dessen Geldbetrag nit innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kälenderjahres der Falligfeit erhoben wird,

Provinz Sachsen. Regierungsbezirk Magdeburg. f i: Anweisung zum Stadianleißeschein der Stadtgemeinde Halberstadt . . . Ausgabe, Buchstabe. Nr. Ube A Ab

Der Jnhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleihescheine die... . te Reihe von Zinsscheinen für die fünf Jahre 18 4. bis 18... bei der Stadthaupikafse ¿u Halberstadt, sofern nit rechtzeitig von dem als folhen sich R Inhaber des Anleihesheins dagegen Widerspruch er=

oben wird. Halberstadt, den . . ten... 1 Der Magistrat.

Anmerkung. Die Namen3unterschriften unter den Zinsscheinen und Anweisungen können mit Lettern oder Fafsimilestempeln gedruckt werden, do muß jeder Zinsschein und jede Anweisung mit der eigen=- bändigen Unterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.

Die Nummer 4 der Geseßz-Sammlung, wel&e von heute ab ¿ur Ausgabe gelangt, enthält unter

Nr. 8829 die Bekanntmachung der Ministerialerklärung vom 26. August 1881, betreffend die Aufhebung der zwischen der Königlich preußischen und der Königlich würitembergischen

; ; 27. September Regierung getroffenen Uebereinkunft vom 14. Dezember 1864

wegen Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld- und Fischerei- frevel in den beiderseitigen Grenzgebieten ; unter Nr. 8830 die Verfügung des Justiz-Ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks E Amtsgerichts Hannover. Vom 28. Januar 1882; und unter Nr. 8831 die Verfügung des Justiz-Ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts Lüchow. Vom 3. Februar 1882. / Berlin, den 16, Februar 1882.

Königliches Gesez-Sammlungs-Amt.

Didden.

3. Plenarsitzung des Herrenhauses, Freitag, den 17, Februar 1882, Nachmittags 1 Uhr.

Tagesordnung:

Einmalige Schlußberathung über den Gesehentwurf, be- treffend eine Abänderung der Grundbuchordnung. Einz malige Schlußberatbhung über den Geseßentwurkf, betreffend die Umgestaltung des Kurmärkischen und Neumärkischen Aemter- kirhenfonds. Einmalige Schlußberathung über den Gefeß- entwurf, betreffend das Kirchenwesen im Jadegebiet. Ein- malige Shlußberathung über den Geseßentwurf, betreffend die Vereinigung der Fleckensgemeinde Morißburg mit der Stadt- gemeinde. Hildesheim.