1882 / 49 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 Feb 1882 18:00:01 GMT) scan diff

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S4 Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

hin Direïtor im Reichs-Postamt, Wiebe, den König- [dm Kronten:Drden zweiter Klasse mit dem Stern, sowie dem MePostdirektor, Geheimen Postrath Sachße zu Berlin, (1s freuz der Komthure des Königlichen Haus: Ordens von shenzollern zu verleihen.

Deutsches Neich.

Se, Majestät der Kaiser haben im Namen des / fihes den Gutsbesißer Karl Hagen zum Vizekonsul in fshinew (Rußland) zu ernennen geruht. -

Die im Reichsamt des Jnnern als Anhang zum inter- | ilionalen Signalbuche herausgegebene „Amtliche Liste ltr Schiffe der deutschen Kriegs- und Handels- [marine mit ihren Unterscheidungssignalen für " 16882" ist soeben erschienen.

Berlin, den 21. Februar 1882. Der Reichskanzler. Jn E:

Dex Kandidat der Geschichte Friedrich Eduard Bloemeke Assistenten bei dem Reichstag ernannt.

Berlin, den 23. Februar 1882.

Der Präsident des Reichstags: vou Lebeow..- Gee UE 4

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und Rechtswissenschaft ist zum Bibliothek-

| Jn Rostock wird am 16. März d. J. mit einer See- | serprüfung für große Fahrt“ begonnen werden. j

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem bei der Provinzial-Sleuerdirektion zu Münster an- {stellten Regierungs-Rath Severin den Charakter als Ge- imer Regierungs-Rath; den Ober-Zollinspektoren Klostermann zu Hamburg, aßhof zu Emden, Troje zu Sebaldsbrück und Glinde- unn zu Jvehoe, sowie den Ober-Steuerinspektoren Unge - sten zu Lissa, Kupke zu Stendal und Sauerland zu wied den Charakter als Steuer-Rath; hin Haupt-Steueramts-Rendanten Frinken zu Trier, hler zu Neuß und Ramme zu Glogau den Cha- | Rechnungs-Rath, und Bureau-Vorsteher bei der Provinzial-Steuerdirektion b 4 Grüneberg, den Charakter als Kanzlei-Rath then.

l Vhren Bericht vom 2. d. M. genehmige Jh hier- Win den Generalversammlungen der Aktionäre der Anger Privat-Aktienbank am 20. April und 21. September Wlwsaßten Beschlüsse wegen Abänderung der 88. 3 und 20 bd urter dem 27. Januar 1876 von Mir genehmigten Zluts, sowie die Verlängerung des der genannten Bank Wihenden Notenprivilegiums bis zum 1. Januar 1891, rem Bericht beigefügte, den erwähnten Beschlüssen ent- pee Nachtrag zu jenem Statut ist nebst diesem Meinem Juf dem dur das Geseg vom 10. April 1872 vorge-

sfibmen Wege zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

“Vrlin, den 8. Februar 1882. Wilhelm. Für den Minister : für Handel und Gewerbe: Bet von Boetticher.

fu den Minister für Handel und Gewerbe und den Finanz- _Vinister,

D ut i; Nachtrag ; | ém unterm 27. Januar 1876 Allerhöchst genehmigt en Statut der Danziger Privat-Aktienban k.

' a, Der §. 3 des Statuts erhält folgende Fassung: S E der Gesellschaft wird bis zum 1. Januar 1891 be-

1 Absaß b des §. 9 erhält folgende Fassung:

j i . gende Fassung: baa Vank ist ferner verpflichtet, ihre Noten bet einer von ihr zu Genehmi Selle in Berlin oder Frankfurt a./M., deren Wahl der fähiges deuts des A unterliegt, dem Inhaber gegen cours-

eid einzulösen.

Die 008 J des §. 2) erhält folgende Fassung: lauf ini ata ist ve flihtet, alle deutfchen Banknoten, deren Um- enjenigen ete: eih8gebiete gestattet ist, in Danzig, sowie bei tausend Eger DWeigstellen, welche in Städten von mehr als actzig-

in Zahlung vobnern ihren Siß haben, zu ihrem vollen Nennwerthe

Berlin, Sonnabend,

Justiz-Ministerium.

Der Amtsgerichts-Rath Kind in Neuhof is als Land- gerits-Rath an das Landgericht in Marburg verseßt.

Dem Amtsgerihts-Rath Shwabbauer in Gleiwiß ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension ertheilt.

Der Kaufmann und Stadtverordnete Anton Storch in Breslau ist zum Mitglied der Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht in Breslau ernannt. /

Jn die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Gericht8assessor Dr. Steinfeld bei dem Landgericht in Bres- lau, der Gerichtzassessor Reiling bei dem Amtsgericht in Zeiß, der Gerichtsassessor Lohmann bei dem Landgericht in Hagen, der Gerichtsassessor Kossinna bei dem Amtsgericht in Heinrichswalde und der Gerichtsassessor Herrendörfer bei dem Aintsgericht in Swinemünde.

Der Landgericht3-Direktor Knapp in Breslau is gestorben.

Ministerium der öffentlihen Arbeiten.

Der Königlichen Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn in Breslau is die Genehmigung zur Anfertigung der gene- rellen Vorarbeiten für eine Eisenbahn untergeord- neter Bedeutung von Guhrau nah Bojanowo er- theilt worden.

Diet a ti ban a D Ande L betreffend den Abschluß der angekündigten Verände- rungen in den Rayons der Festungsanlagen von

Swinemünde.

Es wird Hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebrat, daß die vont Seiten des Hern NüiclEtanzlers unter dem 1. Februar 1873 (RNeichögesébblaté Nr. 3 Pro-1873 pas. 39) unter Andérem äangekfin- digten Veränderungen in den Rayons ‘der Festungsanlagen von Swine- münde nunmehr zum Abs{luß gelangt sind. Ln

Swinemünde, den 18. Februar 1882.

Königliche Kommandantur.

eblaff, Major und Ingenieur vom Plaß.

BEba n n Gun aen,

betreffend Verbote und Beshränkungen der Ein- fuhr über die Reihsgrenze.

Be V0 D Ua,

die Ein- und Durchfuhr von Vieh und thierischen Theilen aus Defsterreih-Ungarn betreffend, vom 22, Februar 1882.

Da in Betreff der Rinderpest die derzeitigen Verhältnisse in Desterreih-Ungarn es gestatten, das durch Verordnung vom 1. November vorigen Jahres abgedruckt in Nr. 256 des Dresdnèr Journals von 1881 und in Nr. 258 der Leip- ziger Zeitung von 1881 erlassene ausnahmlose Verbot der Ein- und Durchfuhr von Rindvieh, Schafen und Ziegen in einigen Beziehungen wieder zu beschränken, so wird hiermit die vorgedahte Verordnung vom 1. November vorigen Jahres aufgehoben und an Stelle derselben Folgendes verordnet :

L Miel betreffend. Q

Die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh gus Oesterreich: Ungarn ist bis auf Weiteres verboten. /

Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Verbote is nur E der Einfuhr für Fälle der in §. 2 gedachten Art gestatte.

S2,

Den Wirthschaftsbesißern innerhalb der an das König- reih Böhmen grenzenden Amtshauptmannschasten Delsniß, Auervach, Schwarzenberg, Annaberg, Marienberg, Freiberg, Dippoldiswalde, Pirna, Baußgen, Löbau und Zittau is ge- stattet, ihren eigenen Bedarf von Nuß- und Zuchtvieh an Rindern unter folgenden Bedingungen aus Böhmen nah Sachsen einzuführen: 20 S

a. Es darf nur Rindvieh der böhmischen Landrace, welches aus Böhmen selbst stammt und lediglih zu wirth- schaftlichen Zwecken bestimmt ist, eingeführt werden und zwar in der Regel (verg!. §. 3) mehr nicht, als 12 Stü für einen jahr denselben Wirthschaftsbesißer innerhalb eines Kalender- jahres. '

b. Darüber, daß die einzubringende Stüczahl dem wirklichen Bedarfe seiner Wirthschaft entspricht, hat ih der Einführende durch ein Zeugniß der Polizeibehörde seines Wohnortes und, wenn er Gutsvorsteher ist, durch ein Zeugniß der Bezirksamtshauptmannschast an dem betreffenden Grenz- punkte (Punkt c.) auszuweisen. 5 c. Die Einbringung ist beshränkt auf folgende Grenz- punkte und Tage: s :

1) Zittau ohne Beschränkung auf bestimmte Tage,

2) Ebersbach an jedem Mittwoch,

3) Bodenbach-Tetschen in der Regel an jedem Mon- tage und Freitage, ; ]

4) Hermsdorf bei Frauenstein an jedem dritten

geben hat, ae, so lange die Bank, welche folche Noten aus-

fer Einlösungspflicht pünktlich nabkommt. 226228

Mittwoch des Monats,

für Berlin außer den Post-Anstalten au die Expe-

den 25. Februar, Abends.

Alle Post-Anstalten nehmen Kestellung an; /

dition: §SW. Wilhelmstr. Nr. 32.

5) W eipert an jedem Montage und Freitage,

6) Reiß enhain an jedem Donnerstage,

7) Wittigsthal an jedem Mittwoch,

8) Klingenthal an dem ersten und dritten Mittwoch jeden Monats,

9) Voitersreuth an jedem Donnerstage.

d, Das einzuführende Vieh ist an dem betreffenden Grenzpunkte dur einen sächsis&;én Veterinärpolizeibeamten zu untersuhen. Dasselbe ist zum Zweck der Untersuchung 48 Stunden vor dem betreffenden Einlaßtage und für eine be- stimmte Stunde des leßteren i

ad c. 1) bei dem Grenzpolizeikommissariate zu Zittau, ad c. 2) bei der Grenzpolizei-Jnspektion zu Ebersbach, ad c, 3) bei dem Grenzpolizeikommissariate zu Bodenbach, ad S L bei dem Königlich sähsishen Nebenzollamte Herms- orf, ad c, 5) bei der Grenzpolizei-Jnspektion zu Weipert, ad c, 6) bei der Gensd'armeriestation in Reißenhain, ; ad c, Aa dem Königlih sächsishen Nebenzollamte Wit- tigsthal, ‘ad c, 8) bei der Gensd'armeriestation in Klingenthal, ad c. 9) bei der Grenzpolizei-Fnspektion zu Voitersreuth anzumelden. E e. Der Einführende hat durch amtlihen Begleitschein

(Viehpaß) der Polizeibebörde des böhmischen Abtriebsortes nachzuweisen, daß das betreffende Vieh aus Böhmen stammt, unmittelbar vor seinem Abtriebe mindestens 30 Tage am Abtriebsorte gestanden hat; daß es zur Zeit des Abtriebes gesund gewesen ist und daß an dem Abtriebsorte, sowie in einem Umkreise von 35 km um denselben herum die Rinder- pest niht herrscht. Jn dem Begleitscheine (Viehpasse) muß jedes einzelne Stück nach Art, Race, Geschlecht und Farbe genau bezeichnet sein. A Edda

Die Begleitscheine (Viehpässe) selbs müssen von der, der ausstellenden Behörde nächst vorgeseßten politischen Behörde beglaubigt sein.

f, Die oben (Litt. 4) gedahte UntersuGun hat sih zu erstrecken auf die Jdentität mit den im amtlichen Begleit- scheine O OVaNe) cf, Litt. e, angegebenen Vießstücken, jowie auf Race und Gesundheit der Thiere. Ii die Einfuhr der betreffenden Stüce nicht zu beanstanden, so wird darüber dem Einführenden ein Einfuhrerlaubnißscchein ausgestellt.

8. Wenn bei gleihzeitigem Transporte mehrerer Vieh- stücke auch nur Eins davon krank, krankheitsverdähtig oder nach seiner Jdentität mit den im Begleitscheine (Viehpasse) bezeichneten Stücen zweifelhaft befunden wird, darf der ganze Transport niht nah Sachsen eingebracht werden.

SIE3;

Die betreffenden Amtshauptmannschaften und, in An- sehung der Städte mit revidirter Städteordnung, die zu- ständigen Kreishauptmannschaften sind ermähtigt, einzelnen Wirthschaftsbesißern auf besonderes Ansuchen ausnahmsweise die Einsuhr von mehr als 12 Stück Nuß- und Zuchtvieh in Einem Kalenderjahre (8. 2 Litt. a.) nah Sachsen dann zu gestatten, wenn die darum Nachsuchenden den Mehrbedarf glaubhaft bescheinigen.

8. 4,

Das eingebrachte Vieh ist von der Grenze sofort und auf dem geradesten Wege nah seinem Bestimmungsorte zu dirigiren und ist dessen Abgang dahin von den in S2 gedahten Stellen der Ortspolizeibehörde des Bestimmungs- ortes (bei selbständigen Gutsbezirken der betreffenden Amts- hauptmannschaft) unter den erforderlichen näheren Angaben hinsichtlich der Zahl, der Art, des Geshlehts und der Farbe der eingeführten Viehstücke (8. 2 e.) anzuzeigen.

Das Eintreffen des Viehes am Bestimmungsorte hat der betreffende Landwirth unverzüglih der Ortspolizeibehörde, bezw. der Bezirks-Amtshauptmannschast unter Uebergabe des an der Grenze ihm ertheilten Einfuhrerlaubnißscheines anzu- zeigen. i

Auf die Verpflichtung zu dieser Anzeige „und zur Ab- gabe des-Einfuhrerlaubnißscheines ist der Einführende bei Aushändigung des leßteren an ihn (8. 2 f.) unter wörtlichem Hinweis auf die im Unterlassungsfalle nah dem Reichsgeseße vom 21. Mai 1878 zu gewärtigenden Strafen aufmerksam zu machen. us

Das eingeführte Vieh darf während eines Zeitraumes von 45 Tagen, von dem Eintreffen am Bestimmungsorte an gerechnet, aus dem Flurbereihe des leßteren nah dem Jn- lande nit entfernt werden.

Sor Der leine Grenzverkehr mit Vieh, d. h. der Verkehr mit Gespannen von Rindvieh zwischen böhmischen und sächsischen Grenzorten und der Weidetrieb von sächsishem Vieh auf böhmischen Fluren, sowie von böhmischem Vieh auf sächsischen Fluren ist bis auf Weiteres gestattet.

1, Schafe und Ziegen betreffend, d

8. . Die Ein- und Durhfuhr von Swhafen und Ziegen aus Oesterreich-Ungarn nah und durch Sachsen ijt nah vorgängiger

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