1882 / 148 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Jun 1882 18:00:01 GMT) scan diff

Königreich Preufßen.

Allerhögwhster Erlaß.

Auf Jhren Beriht vom 15. d. M. will ierd ‘hs am 8. Juni 1881 und 28. Februar 1882 N vol ‘ygene revidirte Statut des Danziger Hypothekenvereins mit laut Vollmacht vom 8. Juni 1881 vom Aufsihtsrathe d der Direktion genehmigten Abänderungen vom 20. JUli §81 landesherrlih genehmigen und gleichzeitig das dem Verein {hufs Ausgabe von Pfandbriesen unter dem 21. Dezember 1868 ertheilte Privilegium für die nah den Bestimmungen j revidirten Statuts mit Coupons auszugebenden zu ver- e A S Ae bestätigen. Dieser Pin ab Und Das beiliegende Statut sind na i Pl zu veröffentlichen. | N R Sr

Wiesbaden, den 28. April 1882, j | Wilhelm. von Puttkamer. Bitter. Lucius. Friedberg. An die Minister des Jnnern, der Finanzen, für Land- * _ wirthshaft, Domänen und Forsten und der Justiz.

Revidi rf es Statut L es Danziger Hypotheken- Vereins. I. Allgemeine Bestimmungen.

S Namen, Zweck und Domizil und Rechte des Vereins. Der unter dem Namen:

Danziger Hypotheken-Verein

Marienburg und deren Vorstädten möglicst zu befriedigen. “Tht die Nechte einer juristishen Person und das Recht :

Formulare A. bezügli A. I. unter der Benennung: Pfandbriefe des Danziger Hypotheken - Vereins auszufertigen.

inzelne Fälle einen Kommissar bestellen.

Dieser Kommissar kann allen Sißungen. der Direktion, des Auf- chtsrathes resp. der Generaldeputation ‘beiwohnen, solche Sißungen

erufen und jeder Zeit in den Geschäftslokalen des Vereins von den üchern, Nechnungen, sonstigen Sfkripturen; Dokumegten und Kassen- beständen Einficht nehmen. E E e ,

Mittel zum Zwecke, Dw Verein foll seine Aufgabe dadurch lösen, daß er: & eniweder zwischen dein Nehmer von Geld auf Hypotheken- kredit und dem Kapitalgeber das Geschäft vermittelt, oder selbst als Darlehnsgeber die Valuta dur Hergabe von Vereins-Pfandbriefen (8. 1) entrichtet, N f Zur Förderung beider Geschäfte ist es Aufgabe des Vereins, jinen Markt für den Umsatz städtischer Hypothekenpapiere, cine Börse sp. Umschlagstermine, in denen Nacfrage und Angebot fich konzen- tiren, einzurihten und zu A

Mitglieder. i . Tei Als Mitglieder des Vereins werden nur Eigenthümer eines in kn Städten Danzig, Marienwerder, Elbing, Graudenz, Culm, Thorn, Dirschau, Marienburg belegenen städtischen bebauten Grundstückes an- Jenommen. Die Mitgliedschaft ist nicht davon abhängig, daß der Fintretende die Hilfe des Vereins in R nimmt, und daß er Pumentlih auf sein Grundstück ein Pfandbriefs-Darlehn des Vereins Mudsuht und erhält. A8 A 4 Deren Beitritt. a. freiwilliger. j / Die Meldung zum Eintrit in den Verein geschieht bei der irektion desselben unter Einzahlung eines Eintrittsgeldes von \echs Midsmark. i A / i F Ueber die Aufnahme entscheidet die Direktion, verweigert sie die- Je, so hat der sich Meldende den Rekurs an Aufsichtsrath. R b. nothwendiger. j Wer ein mit Vereins-Pfandbriefen belichencs Grundstück erwirbt, ht binnen vierzehn Tagen vom Tage der ihm durch die Direktion Auf Grund der Nachricht des Grundbuch-Amts zugegangenen Auf- erung, unter Einzahlung eines Eintrittsgeldes von sech8s Mark d des Jahresbeitrages von ses Mark, \chriftlich anzuzeigen, daß er n Verein beitreten und alle statutarischen Pflichten mit den Nechten 8% Vereinsmitgliedes übernehme. 1

E Pflichten der A S im Allgemeinen. titglied ist verpflichtet: j

e übrliden Beitrag, der auf das Kalenderjahr Mark beträgt, in den ersten 5 Tagen ‘des Monats e: zu altungsfosten zu bezahlen. Mitglieder, die nicht zugleich R néshuldner des Vereins sind, haben folhen Beitrag nicht zu M fr s itgli i Î selbe gefallene b, ist jedes Mitglied verpflichtet, jede auf dasselbe g hl as ‘Mitglied e Stellvertreter zum Aufsichtsrathe, als A Ar zur Generaldeputation anzunehmen, wenn dasselbe N :9 ei A i nit bereits innerhalb der leßten drei Jahre thätig g

n ist, betreffend

« Aufträ irektion resp. des Auffichtsrathes, betreff iy S V eiteng tee Wahlen zur Generaldeputation, S lgen (S8. 10, 12, 21) und gutachtlihe Aeußerungen anzunehme

Ulber dex Betrag des Eintrittgeldes hat kein Mitglied, sofern

i 8. i d erhält, b nit di ithilfe des Vereins in Anspru nimmt und erhält, j se e E es auch sei, zu leisten.

1 A. Austritt, freiwilliger. : | Der ! i Î Mitgliede jederzeit frei. O G Wten Berl ei frem "Vei vor d ¿tritt alle dem Be eg P A Q P n E glatten tes Sti Rich | cs Mitglied ein mit den Pfa Z

Vrunditi fo findet A des Geseßes vom 5. Mai 1872, betreffend Cigenthumserwerb 1. \. w., Anwendung, nilassung des Veräußerers aus seiner per Uen schriftli bekannt gemacht ist. S ¿Sd na folWer Entlassung kann der libe wilglied, wenn er es verlangt, bleiben, so lan

«9 bei ihm zutreffen.

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is seitens der Direktion L onlichen Verbindlichkeit

irte Schuldner Ver- Gie Bedingungen

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auf Grund des Allerhöchst genehmigten Statuts vom 21. Dezember 1868 (Geseß - Sammlung für 1869 Seite 37) zusammengetretene Verein wird auf unbestimmte Zeit fortgeseßt, um die Bedürfnisse des Realkredits der Besißer ftädtiscer Grundstücke in den Städten Danzig, Marienwerder, Elbing, Graudenz, Culm, Thorn, Dirschau,

Das Domizil des Vereins ist die Stadt Danzig. Der Verein Behufs Beschaffung der zur Beleihung von Grundstücken seiner

Mitglieder erforderlichen Geldmittel verzinsliche Schuldverschrei- bungen, die auf den Inhaber lauten, nach dem beiliegenden

Der Verein steht unter Aufsicht der Staatsregierung; dieselbe imn zur Wahrnehmung ihres Aufsichtsrehts für beständig oder für

Zweite Beilage

zum D ih3-Mn2 of s i 148. eulhea Reichs Anzeiger und König

Berlin, Dienstag, den 27. Juni

Mit dem Aufhören des B: E: x „em Aushören des Besißes eines städti beb stüds scheidet jedes Mitglicd aus dem Verein ahe S A rath fann die Aus\ch{ließung eines Vereinsmitgliedes aussprechen, wenn

das Mitglied die i m ftatutenmä i L Mahnung nicht rig A utenmäßig obliegenden Verpflichtungen trotz

S Mit dem Austritt res lt ‘s Ausflich ron em Austritt resp. mit der Ausschließung aus dem Vereine erlöschen alle Rechte des betreffenden Mitgli erei n Def B reffenden Mitgliedes an den Verein und

II, Von den Organen de3 Vereins, ¿81

Die Angelegenheiten des Vercins“ den b y le Ungelegenheiten de ereins werden besorgt, gelei bes ziehungsweise kontrolirt: sorgt, geleitet, be

1) en die Direktion, 2) durch den Aufsichtsrath, 3) urs die Generaldeputation, 4) dur Agenten. Die für Veröffentlichung bestimmten Blätter. Alle Veröffentlichungen dec Direktion resp. des Aufsichtsraths müssen erfolgen : j

a, dur den Deutschen Neichs- und Königlich Preußischen Stacats- Anzeiger oder das etwa in der Folge an dessen Stelle tretende Regierungsblatt, ,

b, durch die Amtsblätter der Königl. Regierungen zu Danzig und Marienwerder, 5

Alle statutenmäßig erfolgten Veröffentlihungen haben für die Vereinsmitglieder Rechtswirkung und die Kraft besonders behändigter Erlasse, sofern niht für einzelne Einladungen (f. 88, 13, 16) ein Anderes vorgeschrieben ist.

Die Bekanntmachungen können zum Zwecke weiterer Verbreitung nach Bestimmung der Direktion oder des Aufsichtsraths au) noch in anderen, als den obigen Gesellschaftsblättern erfolgen, doch hängt da- von die Gültigkeit einer Bekanntmachung niemals ab,

Die Direktion i der Orts des Vereins; der leßtere wird dur die Direktion gerihtlich un außergerichtlich vertreten, der Verein wird namentli dur die von der Direktion im Namen des Vereins und für solchen ges{lossenen Nechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Diese Vertretung des Vereins erstreckt \ih auch auf diejenigen Geschäfte und NRechtshandlungen, für welbe nah den Gesehen eine Spezial- vollmacht erforderlich ist, Eide Namens des Vereins werden ua die Direktion geleistet. ¿ ;

Der Aufsichtsrath überwacht die Geschäftsführung des Vereins in allen Zweigen der Verwaltung; er kann ih jeder geit von dem Gange der Angelegenheiten des Vereins unterrichten, die-Bücher und Schriften desselben jederzeit cinschen und den Bestand der Vereinskasse unter-

suchen (f. 88. 10 ff.).

S9 Direktion.

Die Direktion hat ihren Siß in Danzig. L

Sie besteht aus drei besoldeten, vom Aufsichtsrathe gewählten und ernannten Personen. z /

Zwei der Direktoren müssen dem Vereine als Mitglied angehören und ein städtisches Haus E: welches cinen nach 8. 26 ermittelten Beleihung8werth von 15 000 / oder mehr ‘hat. Ein Dircktions- Mes muß ein zum Nichteramte .oder Notariat (ualifizirtet Jurist

e

n. Der Aufsichtsrath wählt die Direktion und bestimmt sowohl das- jenige Mitglied der Direktion, welches in derselben den Vorsiß zu führen, deren Verfügungen zu vollziehen, überhaupt deren Geschäfte zu leiten hat, als dasjenige, welches zugleich Kurator oder Hauptrendant der Kasse ist, Vie Höhe des Gehaltes der Direktoren, die Zeitdauer und die Bedingungen ihrer Anstellung und Pensionirun „bestimmt ebenfalls der Aufsichtsrath. Die Unterschriften des Wa ¡protokolls sind gerictlih oder durch einen Notar (efr. 8 5 der Notariatsnovelle vom 8. März 1880) zu beglaubigen. Die Namen der Direktoren werden vom Aufsihtsrathe durch Inserat in den für die Veröffent- lihungen des Vereins bestimmten Vlättern (§. 8) bekannt gemacht. Die beglaubigte Wahlurkunde dient Mitgliedern der Direktion als Legitimation (\. §. 10 Alinea 4). Der Aufsichtsrath ist befugt, einen oder mehrere Stellvertreter für die Direktoren auf ein oder mehrere Jahre zu ernennen und deren Besoldung zu bestimmen, solche Er- nennungen werden öffentlich bekannt M

8. 10. Rechte und Pflichten der Direktion.

Die Direktion verwaltet und führt aus alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in diesem Statut dem Aufsichtsrathe und der A R G vorbehalten sind; sié vertritt den

ein in allen Fällen (§. 8). \ E Betti ist a bes{hlußfähig bei Anwesenheit der drei Mitglieder bezw. ihrer Stellvertreter. Die Beschlüsse der Direktion werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Die Direktion kann eines ihrer Mitglieder oder Dritte, namentlih Rechtsanwälte, für ihre Vertretung bei Behörden, namentlih bei Gerichten, beauftragen und mit General- refp. Spezialvollmacht versehen.

Bei ihrer Geschäftsführung hat die Direktion die Landesgesetze und dieses Statut zu befolgen, dessen Zwecke und Ziele zu er- füllen und die demgemäß ihr von dem Aufsichtsrathe ertheilten Spezialinstruktionen zu beobachten, auch den Beschlüssen desselben Sb i Personen hat jedoch eine solche Beschränkung der Befugnisse der Direktion, den Verein nah Außen zu vertreten, keine Die Direktaten werden, in Fällen der Abwesenheit, Krankheit oder anderer Verhinderung durch die vom Aufsichtsrathe ernannten Stellvertreter zcitweilig erseßt, und haben sol&e die nämlichen Be-

fugnisse wie die Direktoren. Gescäftajahr.

äftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. i D Berkin N iet ihre Rebnung mit dem Kalendexjahre, und hat sie einen Jahres-Geschäftsbericht und eine vollständige Rech- nung nebst Belägen bis zum Ende Februar des folgenden Jahres dem Aufsicht1srathe zu übergeben. Der Jahres-Geschäftsbericht ist vurch den

Druck zu veröffentlichen. Unlecbeimie

i irektion nöthigen Unterbeamten werden von ihr nah Salt fait des "Aufsichtsrathes angenommen , - beschäftigt

und remunerirt. dlA tuten

ie Direktio nn die Mithilfe von Vereinsmitoliedern oder d Sat ats “Aubiiten bei nöthigen Ermitteluvge.a, namentlich ci Leit von Wahlen zur Generaldeputation und resp. bei Be- D ot en (S 94 Art. 15 und 26) in Anspruch nehmen und des- A Moinomtitasièdet oder Dritte mit Aufträg--n versehen und Mie Mlolaeen resp Gebührnisse solcher A ¡A namentli

itung tstellen und berigen. j

nach Anleitung des §. 20 fest en Vet Or der Aufsi@tsratb.

i ändiger Agenten bestimmt der L

Die Fs N 2 c M

mte des Vereins, einschließ der Direktoren, kör.aen,

G S ibnen obliegenden Pflichten gröblih verleßen, von dem

wenn fie die i

lih Preußischen Staats-Anzeiger.

1882,

Aufsichtsrathe entlasseæ werden, Die Bestimmung des letzteren ist

eine endgiltige. S B Geschäftslokale.

‘ie Geschäftélokale beschafft die Direktion nach den betreffenden Beschlüssen des Aufsichtéraths, Die sonstigen Betriebseinrichtungen bestimmt die Direktion.

§11,

Aufsichtsrath.

Der Aufsichtsrath besteht aus füuf Mitzkiedern mb fünf Stell- vertretern, Jedes Mitglicd des Aufsichtsrathes resp. jeder Stell- vertreter muß zugleih Mitgliev des Vereins fein und cin stêdtisches bebautes Grundstü, auf welhem für den Berband entweder eine Pfandbriefs\{uld von mindestens 7500 show eingetragen if oder: eingetragen werden könnte, eigenthümlich besitzen (i. 8. 29),

Die Mitglieder und die Stellvertreter müssea ihren Wohnsiß im Danzig haben. :

Die Ztaueven des Aufsichtsrathes wie die Stellvertreter der- selben werden dur die Generaldeputation auf zehn Jahre gewählt, Be A werden ebenso wie die der Direktoren (s. 4. 9) ver-

entlicht,

“e E et ihre E B! “Stelle tee faissiGlörathes und ein ellvertreter aus und wird die eue der so Ausfcheidenvon' dur die Wahl der Generaldeputation wieder besetzt, s L

Die Reihenfolge des Austritts wird für die Mitglieder der ersten Aufsichtsperiode resp. für deren Stellvertreter durch d@as Loos, welches- der Vorsißende der Generaldeputation zu ziehen hat, später. durch das Alter ihrer Amtsdauer bestimmt.

„Wenn im Falle ciner außerordentlichen Vakanz für ein deflnitiy- auss{cidendes Mitglied des Aufsichtsrathes ein Stellvectreter eintritt, so erfolgt dies nur auf die Dauer des Restes der Funltionszeit des: Ausgeschiedenen.

4 Wahlen, Die Aussceidenden sind wieder wählbar, Der Aufsichtsrath ernennt aus seinen Mitgliedern feinen! Vor« sißenden und dessen Stellvertreter,

8, 12, Nechte und Pflichten.

Der Aufsichtsrath kontrolirt die Geschäftsführung des Dircktion und die gesammte Verwaltung ves Vereins,

Er ist namentlich verpflichtet:

1) vor Ablauf des Kalenderjahres den Etat des Ditriebsfonds (§, 34) für das nächste Betriebsjahr festzustellen, jährli) miitdestens einmal die Kassenführung des Vexeins extraordinär dur» zwei vis Mitglieder revidiren zu lassen, die Nechnung der Direktion abzune men, mit Hilfe eines Recnungsverständigen, der nicht Beanter der Ges sellschaft ist, ju prüfen und dieselbe nach Erledigung der von ihm ge- zogenen Monita der nächsten ordentlichen Versammlung ber General- deputation zur Decharge unterzubreiten; |

2) der versammelten Generaldeputation einen schriften Nèechen- haftöberiht über die abgelaufenen Kalenderjahre, *oweit deren Rechnungen noch nit dechargirt sind, au erstatten, die: von ihn ge- prüfte und gut befundene Rechnung. zu übergeben und den Beschluß der Generaldeputation über diese cnungslegung im den sür: die Bekanntmachungen des Vereins bestimmten Blättern (§. 8) unteu Bei« fügung ciner Bilanz zu veröffentlichen ;

3) alle Aorinunaen zur Ausführung dieses Statuts zu treffen, die Gehilfen der Direktion un Beamten, ihre Gehältez, dis DRiaeT der Kassenbeamten, die Micthen der Gefchäftslokale zu estimmen;z

4) die Geschästsinstruktionen für die Beamten des Vereins na- den Entwürfen der Direktion zu prüfen und giltig fesßzustellen:.

5) über die gegen die Direktion oder andere Beazute des Vereins. eingehenden Beschwerden endgiltig: zu eutscheiden.

6) Ein Grundstück als Geschäftslokal des Vereins anzul'aufon resp. wieder zu verkaufen.

Der Aufsichtsrath hat das Necht: / :

einzelne s\ciner Befugnisse duvch Agenten aus seiner Mi/:te auf kürzere oder längere Zeit ausüben zu laffen und diese Ma ndatse: jederzeit: zurü zu zichen (\. §8, 21, 26.)

&. 13,

Versammlungen des Aufsichtsraths, ordentliche und œußerardentliche.

Der Aufsichtsrath versammelt fich in Danzig, sio oft. der Vor» sißende oder drei seiner Mitglieder oder die Dire?tior. es verlangen.

Die Einladungen zur Versanuulung erfolgen, s ciftlih von dem Vorsitzenden.

Die Stellvertreter werden in. derx bei ihrer Wahl stattgefundenen Reihenfolge \chriftlich cinberufen. G Î

Der Aufsichtsrath ist beshluß)ähig, wenn uind estens drei Mit- glieder beziehungsweise Stellvertreter derselben und unter diesen der Vorsißende, oder im Fall seiner Verhinderung , desen Stlellvertreter, anwesend sind.

Protokolle. U

In den Sißungen des Aufsichtsrathes wirt ei 1 Pratokoll geführt: und von sämmtlichen Auwesenden unterzeichnet: :

Die Direktion nimmt an den Sigungen, jed ch mit berathender Stimme, dur den ersten Direktor Theil.

8. 14. Geuzæraldeputation..

Die Generaldeputation besteht aus zehæ) De putixten des Vereins, welche die Vereinsmitglieder in einer zu Danzi stattfindeuden Wahl- versammlung dur die zur Wabl erschienenen *Näuner unter Leitung des ersten Direktor& oder cines als Stellvertret er zessalbew vom Auf- sibtsrathe ernannten Vereinsmitgliedes durch S timraenmehrheit wählen (cfr. §. 18.). Es müssen gewählt werven fechs Deputirte aus den Mitgliedern der Stadt Danzig und view aus den übrigen Vereins»

ädten (\. §8. 1.). : h s Er it jedes Vereins8mitglied;, das wenigstens seit cinem Jahre dem Vereîne angehört und den im §. 11 besttmmten Grundbesitz hat, Mitgliedeu der Direktion und des Aufsichbôraths resp. Stell» vertreter solhex Mitglieder können nüht in die Deputation gewählt rden. j M Die Waßlen erfolgen nab den unten (S. 18 f.) folgenden Vor- \{riften auf sech8 Jahre. Scheiden Depuär‘e aus irgend einem Grunde aus, so erfolgen Ersaßzwahßlen für noch nicht abgclaufene Zeit der Wahlperiode durch" den Aufsichtsrath.

Eine Vertretung Behufs Ausübung des. Wahlrechts isi nur: den hefrauen durch ihre Ehemänner, den untex Vormundschaft stehenden Personen durch ihre Väter odex Vormündeæ oder Kuratoren, mebreren Besitzern eines mit Pfandbricfen beliehezen Grundstücks dur einen mittelst einer \{riftlihen voa/ allen Mitzigenthümern des betreffenden Grundstücks unterschriebenen Vollmacht ernannten Stellvertreter und den juristischen Personen dyr ihre Vertreter resp. deren Substituten

estattet. y E Kein zum Erscheinen in den Wahlversammlungen Berechtigter hat mehr als Eine Stimme. z

Die Einladungen zu den Wahlversammlungen erläßt der Kom- missar des Aufsicht. raths durch einmaliges Inserat in den Blättern des Vereins (8. ‘3); es steht iom frei, außerdem die Bekanntmachung des Wahltermns dur Insertion in einem oder mehreren städtischen Lokalblättern zu verbreiten,