1871 / 184 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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stimmt eiklären,; daß ih vorläufig an der leßten Vorlage der Re- gierungen fesihalten muß, daß ih das dazu gestellte Amendement nicht blos aus administrativen Rüdsihten, nicht blos wegen der Unmög- lichfkeit, mit demselben auszukcmmen, sondern aus den politishen Eründen, diz der Herr Präsident des Bundecsfkanzleramtes im Namen der verbündeten Regierungen aus esprocher, für unannehmbar aifläre. Meine Herren! Die Gründe, weswegen ein dreijähriges Pauschquantum finanziell annehmbar sein fann, während es ein zweijähriges nicht ist sind Jhnen ja klar dargelegt worden warum joll ih das wiederholen 2

Die Bedenken des Herrn v. Bonin, daß ich mit einem dreijähri- gen Pauschquantum zu Schaden lommen würde, sind mir nicht ganz fremd; ih habe sie selbst gehabt , allcin ih glaube nichtsdestoweniger und er mag mir das nicht übel nehmen; daß ich die maßzeben- den Verhältnisse doh eiwas genauer z1u1 beurtheilen vermag, als er. Die Momente, die er angegeben hat, sind rollfommen richtig, aber er hat nicht alle maßgebenden Momente in Betracht gezogen, die do, mciner Meinung nah y gleichzeitig erwogen werden mössen. Daher fann ih, ungeachtet der freundlicen Warnuna , die darin liegt, nur dabei stchen bl.iben: Meine Herren ; nehmen Sie die zweite orlage der Regierung an und, falls sie die Mehrheit in diesem Hause nit findet, demnächst die erste Vorlage, so wie fie der Herr Abg. v. Bonin befünwortet hat, d. h. chne Abstrich. e

Der Staats - Minister Delbrü erklärte nah Be- rathung der einzelnen Etatstitel : :

Meine Herren! Am Schlusse des in seinen einzelnen Titeln durck- gegangenen tats ist die Summe ausgeworfen, welche der Königlich hayerishen Militärverwaltung im Verhältniß der vorhin für die übrigen Theile des Reichsheercs festgestellten Summen zu überweisen ist. Jch sehe es als eine Konjequerz des von dem Hause in zweiter Lesung angenommenen §. 1 der Gischesvorlage Nr. 128 an, daß der Summe von 10,854,900 Thlr, welcke Bayern zusteht, hinzuzuschen sein wird, der in den Motiven zu Nummer 128 näher nachgewiesene Betrag von 46,099 Thlr. für die Aufbesserung der Gehälter dec Militärbeamten. j

Rüksichtlih des Paushquantums für Bayern entgegnete der Staats - Minister v. Pfreyshner auf eine Anfrage des Abg. Lasker: j

Meine Herren! Mir scheint die Frage, welche der Herr Abg. Las- ker gestellt hat, sich ganz cinfach aus denjenigen Bestimmungen zu be- antworten, wel@e der Versailler Vertrag in dieser Richtung enthält. Derselbe spricht in §. 5 11. auk: daß Bayern fich verpflichte, für sein Kontingent und die zu demselben gehörigen Einrichtungen einen glet-

chen Geldbetrag zu Lerwenden, wie nah Verhältniß d:r Kopfstärke dur den Militär-Etat des deutschen Bundes für die übrigen Theile

des BundebYeeres ausgeseßt wird. Mit Rücksicht auf dicse Vestimmung ist, wie Sie eben aus dem Munde des Herrn Reichskanzleramtspräsi- denten vernommen haben, auch die PBauschsumme für Bayern noch um den adäquaten Theil der für Besoldungen der Militärbeamten ausgeworfenen Summe crhöht worden.

Sodann fährt der Vortrag weiter fort:

Dieser Geldbetrag wird im Bundesbudget für das Königliche Bceyerische Kontingent in einer Summe ausgeworfen.

Das if gesehen, wenn der Beschluß, welchen das Hohe Haus eben gefaft hat, in dri:ter Lesung ebenfalls angenommen wird. Der Vertrag sagt sodann: i

Seine Verausgabung wird dur Spezialctats gercgel, deren Aufstellung Bayern überlassen bleibt. i

Die Ausstelung ter Spezialetals in Bayern hat einfach ncch denjenigen Bestimmungen zu geschehen, welche das bayerische Ver- fassungs-Recht für die Aufstellung ron Etats in Bayern cuthält. Daß nach dem Vertrage / 7

bierfür im allgemeinen dicjenigen Etais8ansäte nach Verbältniß zur

Richtschnur dienen, welche für das übrige Bundesheer in den cin-

zelnen Titeln ausgeworfen sind, l läßt sich natürlih zum Vollzuge nur bringen nach Loge dcr konkreten Gestaltung der Verhältnisse. T fann hier ein mafigebendes Lotum, da ih nit bayerischer Kriegs-Minister bin, nicht obgeben; aber es wird rah meincr persönlichen Ueberzeugung das bayerische Kricgê- ministerium, soviel als immer möglick, sich an diejenigen Etats an- \{ließen, welche für das Übrige Re:chsheer aufgcste0t find.

Der Staats-Minister Graf v. Roon fügte binzu:

Meine Herren! Wenn das eben bescklossene Geseß in driiter Lesung durch den Hohen ReichLtag genebmigt werden solite, \o wird ohne Zweifel das gesehen y was während der Periode des Pauscb- quantums bisber geshehen ist: cs werden na wie vor Spéezialetats au8gearbcitet und nah diesen Spezialetats wird verwaltet bei allen den Theilen des ReichSheerc® die der preußischen Verwoaltung unfter- stellt sind. Diese Spezialetat® soweit sie fcriig gestelit sind für das Jahr 1872, sind dem bayerischen Kriegs - Ministerium bercits mitge- ideilt, und soweit sie noch@ nicht hergestellt sind, wenigstens noch nickt im Druck hergestellt sind, werden sie ibm mitgetheilt werden, und cs i dann zu enwcerten von der Loyatität der bayerischen R gierung; daß sie ihrerseits darauf hinwirken werde, dem betreffenden Paragra- phen des Versailler Vertrags gemäß , ihre Etats mögli ähnlich den unsrigen aufzustellen, und ih zweifle au nit, doß die baycrie- {he Kammer alsdann in der Lage scin wird, dazu »]a« zu sagen,

Der Bundeskommissar , Gch. Regierungs - Rath Dr. Michaelis, erklärte zu dem Etat: : N

Meine Herren! Jch biite Sie, in der Nx. 411. Militär-Verwal- tung, bei Nr. 4, Kalfulatoren bei der Naturaifkcntiolle im Kiieg®L- Ministerium, eine Bericttigung vorzunehmen. Es ui. da râwl’ch bei dem Minimum der künftigen Besoidungssäße statt »(00« »6TO« heißen, damit. das Minimum nicht nieduiger fei als das Maximum bei den Kaikulatur-Assistenten, aus wel@en Beamtin die Kailulatoren

ernannt werden. Der Durchchschnittssaß Eleibt unverändert und ebensg auch die MehrausgabLe.

Der Qweck dieser Veränderung des früheren Verhältnisses der Minimalsäße der Maximalsäße, und des Durchschnittssaßes ist der, eine Gleichstellung der ntendantursekretäre mit den Regierungs- \sefretären der renten Civilverwaltung herbeizuführen. Früher war der Durcschnittssaß nicht der arithmetishe Mittelsaß, sondern er war niedriger. Gegenwärtig is er der Mittelsaß geworden , wie es auch bei den Regierungssekretären sein wird.

Tch habe die Frage nah dem Grunde, aus welchem das Maximum nur um 100 Thlr. erhöht worden is, bereits dabin beantwortet, daß es eben in der Absicht gelegen habe, eine Gleichstellung imit den Regie- rungssekretären herbeizufübren, für welche von, Seiten der preußischen Regierung ebenfalls das Minimum und Maximum, wle es hir vor- licgt, unter Berückfichtigung des Servises, und als Durhschnittssay das arithmetishe Mittel in Aussicht genommen is.

Landtags- Angelegenheiten. _— Die dem Landtage vorgelegten Geseßentwürfe haben folgenden

Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. rersrdnen auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums, auf Grund des E 63 der Verfassungs - Urkunde rom 31. Januar 1850, was folgt:

Die Preußische Bank is ermäthtigt, im Elsaß und in Lothringen an dazu geeigneten Orten Comtoire, Kommanditen und Agenturen zu errichten und daselbst nah Maßgabe der Bestimmungen der Bank- Ordnung vom 5. Oftober 1846, Bankgeschäfte zu betreiben.

Urkundlich unter Unserer Me Denen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Junfiegel.

Berlin, den 10. Juni 1871.

E B] gez. Wilihelm. j | ggez. Fürst v. Bi8maxrck. v. Roon. v. Mühler. v. Selchow. Graf zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen.

Entwurf eines Gesehes, betreffend die Aufhebung der in der Provinz Hannover bestehenden Vorkaufs-, Näher und Retrakt-Rechte.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen für die Provinz Hannover, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:

F. 1. Die noch bestehenden Vorkaufs-/ Näher- und Retraki-Rechte von Immobilien werden aufgehoben.

F. 2. Es bleiben jedoch ausrecht erhalten: 1) das dur Verträge oder legiwillige Verfügungen begründete Vorkauftrecht; 2) das in Fällen der Enteignung geseßlich begründete Vortaufs- und Wieder- faufsrecht; 3) das auf den statutarischen Bestimmungen der Ritter- haft des Herzogthums Bremen berußende Vorkaufs- und Retrakt- recht der Agnaten an den ritterschaftlichen Erbstammgütern.

Urkundlich 2c.

Entwurf eines eseßes, betreffend die Erhebung von Marktstandsgeld.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt: ] ti

F. 1. Für den Gebrauch öffentlicer Pläße und Straßen zum Feilbieten ron Waaren auf Messen und Märkten darf eine Abgabe (Marktstandsgeld) nur unter Zustimmung dex Gemeinde und Genehmi- gung der Bezirkéregierung (Landdrostei), nah Maßgabe di: ses Gesehes eingeführt, oder wo sie besteßt, erhöht werden.

Die Genehmigung der Bezirksregierung (Landdrosici) is jeder Zeit widerruflich, insofern sie nicht auedrülih für einen bestimmten Zeitraum ertheiit ist.

Die Einführung

unzulässig.

2. Die Höhe des Marsktstandsgeldes (K. 1) ist nur nah der Größe des vom Feilbietenden ¿zum Markistande gebrauchten Raumes und nach der Daucr des Feilbietens zu bestimmen. Sie darf den Saß von 2 Sgr. für das Quadratmeter und den Tag des Feilbictens nicht Übersteigen.

Wie diese Vorschrift auf Gegenstände, die weder auf - Tischen; ncch in Luden, Kisten, Fässern, Körben, Haufen u. \. w. fcilgeboten werden, anzuwcnden und in welcher Weise das Markistand®sgeld für Gegenstände, welche bei geringem Werihe einen großen Raum ein- nebinen, verbälinißmäßig geringer fefizusezen ist, kann in den be- tresfendin Tarifen mit Genehmigung der Bezirksregierung (Land- drostei) besonders bestimmt werden.

§. 3, Unter den Marltstandsgeldern (§F. 1 und 2) ist die Miethe für Buden, Zelte, Tische, Uniertager) Stangen oder sonflige Vor- richtungen, welche den Veriäufern zum G-brouche überlassen weiden nichi begriffen,

Es siebt eincm Jeden frei, ob er sich der ihm \elb} zugehörigen Vorrichtungen beticnen, oder solche von Anderen entnehmen will,

h. 4. Die Tarife zur Ertebung vou Maritsiandégeld müssen irährend der Mefß- und f

von Marktstandsgeldern für Wochenmärkie iff|

D, Ma kizeit zu Icdermanns Cinsicht auf den zum Feilhalten testimmten Pläßen und Strafen aufgestellt sein, und

es dürfen außer den darin bestimmien Argaben keine anderen ert oben

werden. Die Erbebung darf nur auf dcr Verkaufsstelle, nicht aber {on Leim Eingange der Waaren in dem Marktort sta!tfinden. 4 5. Die Erhebung von Marfktstandsdgeld (F. 1) darf de; wo 1lé biéher stattgcfunden hat, fortdauern; doch fönnen die bestihendea

&

Maritsiandtgelder, wo cs für notiwendig cractet wird, na An

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Yung der Gemeinde von den Bezirksregierungen (Landdrosteien) auf-

(hoben oder den §F. 2, 3 und 4 entsprechend, ermäßigt und ander- weit regulirt werden. Berüßt aber das Hebungsrecht auf einem besondern Retstitel und widerspricht der Berechtigte, \o bleibt die Aufhebung, Ermäßigung cder anderweite Regulirung den Ministern des Handels und der Finanzen vorbehalten. Jn diesem Falle ist für den dem Berechtigten (wachsenen Ausfall Entschädigung zu gewähren, insofern nit die gerechtigung dem Fisfus oder einer Gemeinde innerhalb ihres Ge- neindebezirfs zusteht. j Bevorzugungen, welche bei Entrihtung von Marktstands8geldern

jatifinden fôönnen gleihfalls aufgehoben werden, insofern fic nicht E uf bejonderem Rechtstitel beruhen.

g, 6, Wer Marktfiands8geld erhedt oder exbeben läßt, von welchem q weiß; daß es gar nicht oder nur in geringerem Betrage zu entri- un ist hat für jeden Uebertretungsfall eine eldstrafe bis zu 50 Thlr. (der im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Haft verwirkt. c, 7. Alle den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesehes ent- egenftehende allgemeine und besondere Vorschriften, insbesondere die Kerordnung über die Marktftandsgelder vom 4. Oktober 1847 (Gese§- ¿ammlung S. 395) werden hierdurch außer Kraft geseßt.

Ueber die Ausf:.hrung dieses Geseßes haben die Minister des andels und der Finanzen nähere Anweisung zu ertheilen.

1! lih unier Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bek- edruckdiem Königlichen Jnsiegel.

Ges ¡ den ten 1041:

Entwurf cines Gescpes, betreffend die Aufhebung

: des Staats\chaßes.

Gir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. yrordnen Aug beider Häuser des Landtages der Mon- k i! wa C ¿ Ñ e 1 Die auf Grund der Kabinets8ordre vom 17. Januar 1820 (Gesepsammlung Seite 21) bestehende Einrichtung eines Staats- haßes wird mit dem 2. Januar 1872 aufgehoben.

9 Die am 2. Jauuar 1872 vorhandenen Bestände des Staatôshaßes an baaren Geldern und ausstehenden Forderungen aden der allgemeinen Finanz-Verwaltung überwiesen.

, 3. Aus den vochandenen baaren Beständen (§. 2) is die Dreißig Millionen Thalera 1) zur vollständigen Tilgung der auf Grund des Geseßes vom 21. Mai 1859, des frlasses vom 28 Mai 1859 und der Verordnung vom 28. Mai 1853 (Geseßsamml. Seite 242, 277 und 278) aufgenommenen fünf- prozentigen Staatsanleihe und, soweit sie hierzu nicht erforderlich ist; ) zur Tilgung \folcher den Staatshaushalts -Etat belastenden PYafssiv- n, welche zum zwanz'gfachen Betrage ablöslih sind, zu ver- wenden.

F 4, Die Hauptverwaltung der Staatsschulden hat im Dezember 871 den ganzen Restbetrag der fünfprozentigen Staatsanleihe vom Jahre 1859 (§. 3) zur Zurüczablung am 1, Juli 1872 zu kündigen nd zu diesem Termin die Einlösung zu bewirken.

Der Finanz-Minister wird ermächtigt, auch {on vor dem Ablauf der Kündigungsfrist auf Obligationen, welche zur Einlösung präsentirt erden, die verschriebenen Kapitalbeträge nebst den bis zum Tage der Finlósung aufgelaufenen Zinsen durch die Hauptverwaltung der Staatsschulden auszahlen, sowie auch den Rückkauf zu angemessenen dursen stattfinden zu lassen.

9: 9. Alle Einnahmen, welche in Gemäßheit der bisherigen Be- stimmungen dem Staatsschaß zuzuführen waren, fließen fortan den allgemeinen Staatsfonds zu.

F. 6. Alle diesem Geseß entgegenstehenden Bestimmungen fcüherer Geseke und Verordnungen, indöbesondere die Bestimmungen unter Nr. 1. der Kabinets-Ordre vom 17. Januar 1820 (Geseß‘ammlung Seite 21) unter Nr. Ul. der Kabinets-Ordre vom 17. Juni 1826 Gesezsammlung Seite 57), im § 2 des Giseßes vom 28. September 1866 (Gescßseßsammlung Seite 607) und im §. 1 derx Verordnung vom 5 Juli 1867 (Gesehsammlung Seite 1182), soweit sie den Staats- haß betreffen, werden avßex Kraft gefeßt.

§Ç. 7. Der Finanz Minister wird mit der Ausführung dieses Yeseßes beauftragt.

Ueber die Ausführung -der §§. Z und 4 desselben ist dem Land- age A n nächsten Zusammentritt Rechenschaft abzulegen.

Urkundlich 2c.

Eumme von

Der preußische Staatshalts-Etat für 1872,

E. | Nath dem, dem Landtage zur verfassung8mäßigen Genehmigung borgeiegten Etat roird siH der Staatéehaukhalt Preußens für das ahr 1872 in erfreulicher Weise günstig gestalten, da die Shwierig- iten; mit welchen die Finanzverwaltung in den Jahren 1867—1869

Hu fâmpfen hatte, hon im Jahre 1870 vollständig überwunden worden

sind, so daß der AbsHluß lekteren Jahres, ungeactet des inzwischen aus-

ftirochenen Kriege# einen Ueberschuß von mehr als 6 Millionen aler geliefert hat, über welckchen gegenwärtig zu Ausgaben für das Jatr 1872 verfügt roerden karin. in den Resul:aten des Verwaltungs8jabres 1871 zur Erscheinung kommen

Diese günstige Lage, wié sie auch

witd, fann cine weitere außerordeni1lice günstige Entivicelung erlangen

E der Zinwirkung der großen Erfolge, welche dur den glückli beende- Än Sd errungen find. Bedeutende Enilastungen werden dem preußi- Neis: aatzhaushÿalte erwachsen, namentlich durch die Bildung eines , erg Ie! welche es gestattet, den Bestand des bisherigen Dia tat, aßes auf Höhe ven 30 Millionen Thalern zur Tilgung von | alêsdulden zu verwenden; ferner dur die Kreditirung von môllen nd Vecbrauchèsleuern, welche bisher für Rechnung der Einzelstaaten

erfolgte, vom 1. Januar 1872 ab aber für Rechnung der Reichska stattfindet; sodann durch die in Vorbereitung bearifine Ust ttuce der Reichsverwaltung mit eigenen Betriebsfonds und dur die in Ausficht genommene Konsolidirung der gesammten 4Z¿prozentigen Staats\{uld. Außerdem werden sich auch, da jeßt die süddeutscen E, E E ae Ot) die von Preußen e zu zahlenden Mairikularbeiträge i“ gen Etat um ca. 2,047,000 Thaler mindern. De Regen L EENO

Neben diesen Ersparungen an Ausgaben find aber au Mehreinnahmen für 1872, namentlich bei den direkten s ice Steuern, der Seehandlung, der preußishen Bank, dem Staats\chat, der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung, sewie der Eisenbahn- verwaltung, zu erwarten, da der Verkehr, wie dics bereits die that- sächlichen Ergebnisse des laufenden Jahres gezeigt, auf allen Gebieten cinen äußerst lebhaften Aufs@wung genommen hat. Die Mehrüber- {üsse der vorgedachten Verwaltungen haben auf 4,638,500 Thlr. ver- anshlagi werden können, denen in Folge der Entiastung des Etats dur extraordinäre Tilgung von Staatsschulden 1,539,200 Thlr. und in Folge der Verminderung der Matrifularbeiträge 2,047,000 Thlr. hinzutreten, so daß also die Mittel, welche für 1872 zu neuen Nus- gaven im Ordinarium des Etats verfügbar werden, sich auf zusammen 8,224,700 Tblr belaufen. Hiervon sollen u. a. gedectt werden 418,00 Thaler zur extraordinären Tilgung von Staatss{hulden, 405,000 Thlr. zur Verzinsung ciner neu zu realisirenden Eisenbahnanleihe; 4,060,000 Thaler zur Aufbesserung der Beamten-Besoldungen, sowie ansehnliche Beträge zur Verstärkung der Fonds zur Unterhaltung der Häfen, der Land- und Wasserstraßen des Staats, zur Verbesserung der Besol- dungen der Universitäts-, Gymnasial- und Elementaxrlehrer 2c.

Zur Verstärkung des Extraordinariums des Etats für 1872 soll der Üebershuß aus dem Jahre 1870 mit 6,206,260 Thlr. verwendet werden und find erhebliche Mittel in Ansaß gekommen zur Ausführung von Erfolg verheißenden Meliorationen auf dem Domänenbesiß des Staats, zur rascheren Förderung der Urbeiten zur Regulirung der Grundsteuer in den neuen Provinzen, zu Meliorationen auf dem Bergwerksbesiß des Staats, zur Erweiterung und Verbesserung der Eisenbahnanlagen, zu Land- und Wasser-Neubauten u. \. w. Da die in Ausficht genommenen Mebrausgaben im Ordinarium und Extra- ordinarium des Etats für 1872 überhaupt 9,844,760 Thlr. betragen; während nach obiger Darstellung an neuen Deckungsmiiteln zu- sammen 10,844,760 Thlr. zur Veriügung stehen, \o verbleibt ein dis- ponibler Uebershuß von 1 Million Thaler, welcher es zulässig er- {cheinen läßt, cinen Steuernachlaß in ungefährer Höhe dieses Betcages vorzuschlagen, welcher Gegenstand einer besonderen Geseßesvorlage

sein roird.

Nach Abseßung des vorgedachten Betrages von der Gesammt- summe der Eianahme \ch{ließt der Etat für 1872 in Einnahme und Ausgabe mit 186,064,453 Thlr. ab und fiellt \sich gegen den vorigen Etat um 13,145,516 Thlr. höher.

Was zunächst die Einnahmen für 1872 betrifft, so sind die- selben veranschlagt von: den Domänen auf 9,587,030 Thlr., dew Forsten auf 13,940,000 Thir. (von beiden Beträgen kommt aber die dem Kronfideikommiß-Fonds angewiesene Rente von 2,573,099 Thlr. verweg in Abzua), den Ablösungen von Domänengefällen und den Verkäufen von Domänen- und Forfigrundftücken auf 790,000 Thlr, den direkten Steuern auf 44,031,000 Thlr., den indirekten Steuern auf 18,532,000 Thlr, der Lotterie auf 1,335,500 Thlr, dem See- bandlunas-Jnftitut auf 800000 Tblr, der Preußischen Bank auf 1,715,000 Thlr, den Münzen auf 260,443 Thlr., der Staatsdruckeret auf 327,700 Thlr., der allgemeinen Kassenverwaltung auf 14,534,619 Thaler, der Verwaltung für Handel, Gewerbe und Bauwesen auf 371,764 Thlr., der Porzellan-Manufaktur auf 153,000 Thlr., der Ver- waltung für Berg-, Hütten- und Salinenwesen auf 26,230,373 Thlr.; der Verwaltung der Eisenbahn-Angelegenheiten auf 40,778,922 Tblr., dem Gescß-Sammlung®2-Debits-Comtoir in Berlin auf 41,750 Thlr.- der Landesverwaltung des Jade-Gebietes auf 14,462 Thlr. dem Jusftiz- Ministerium auf 13,928,400 Thlc., dem Ministerium des Jnnern auf 980,266 Thlr., dec landwirthschaftliden Verwaltung auf 668,600 Thlr.s der Gesiutverwaltung auf 339,910 Thlr, dem Ministerum der geist- lichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten auf 112,013 Thlr. und den Hohenzollernschen Landen auf 164,800 Thlr.

_Die Ausgaben zerfallen in 173,479,064 Thlr. dauernde und 12,585,389 Thlr. einmalige und außerordentlihe. Unter den fort- dauernden Ausgaben kommen zunächst in Ansaß die Betrith L-- Erhebungs- und Verwaltungskosten und Lasten der ein- zelnen Einnahmezweige mit überhaupt 64,577,719 Thlr. und treffen hiervon auf die einzelnen Verwaltungen: Domänen 2,034,440 Thaler, Forsten 6,968,000 Thlr , direkte Steuern 2,159,000 Thlr. , in- direkte Steuern 6,404,000 Thír., Lotterie 23,100 Thlr., Münzen 192,433 Tblr., Staatsdrukerei 205,100 Thlr., Porzellan -Manufaktur 143,000 Thlr., Verwaltung für Berg-, Hütten- und Salinenwesea 20,701,604 Thlr., Verwaltung der Eisenvahnangélegenheiten 25,666,835 Thaler, Geseßsamimlungs - Debits - Comtoir 62,398 Tblr., Landéesver- waltung des Jadegebictes 17,809 Thlr. Sodann fommen an Do- tationen 28492,010 Thir in Anfat, nämlih: Zushuß zur Nente de3 Kronfideifommiß - Fonds 1,500,000 Thlr. , öff-ntiihe Schuld 96 708,100 Tblr, Herrenhaus 40,910 Thlr. und Haus der Abgeord- neten 243,000 Thlr. Die Staats - Verwa!tungsausgaben endli sind mit 80,182,249 Thir. veransch{chl:gt und zwar: Staat#s- Ministerium 375,465 Tbaler, Ministerium der ausroäctiaen Ans- geleaenheiten 133,900 Thlr, Finanz - Ministerium 833,902 215 Thaler, Ministerium für Handel, Gewroerbe und öffentliche Ar- beiten 10,030,044 Thlr., Justiz-Ministerium 17,397,155 Thlr. Minißerium des Jnnern 8 792,5813 Thlr., Minisierium für die land- wirthschaftiichcn Ungelegendbeiten 2,414,958 Thir. , Ministerium der geistlicen,-Unterrichtös- und Mediziral-Angelegeuheiten 7,135,649 Thlr.

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