Chronologische Uebersicht der wichti und Beschlüsse des Reich38tags G T Seen pu
Wahl des Präsidiums (Dr. Simson, Fürst zu
Hoî m geScill f ohenslohe- ingsfürst, Weber). 20. Oftober. Jnterpellation des Abg. S@hulze in Beireff d
Reisekosten und Diäten für POCT 93. Oktober. für die Mitglieder des Reichstags.
wurfs, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts für 1871.
24. Oktober. Jnterpellation des Ab i i g. Richter in B b [assung der noch unter den Fahnen befindlicheu R eserriltie De vaisten
Armee.
25. Oktober. Jnterpellation des LUbg. Hölder über die Verthe
lung dexr den Reservisten 2c. bewilli i | 1 gten 4 Milli
L Völk und Wiggers über den vom Ns Ie a d s g Es Geseßentwurf wegen Kautionspflicht periodischer Dru&- vate ritte Berathung der Gesezentwürfe, betr. die Zurückzah- 18nT, h pre E a 8 S A des C MEDanE zartes für rathung der mit Frankreih am 12 Oftöber d. Nr anke Hag . J. ab v vention, welche von dem Reichskanzler SürGer oor Brit erin
\hriften.
tert wird.
e _ f f , E A Dritte Berathung der Konvention vom 12. Okto- L gu! es der Abgeordneten überreichte der Staats-Minis-F ; mpha i » : «Vin 30. Oktober. Erste Berathung des Reichshaushalts-Etats für 1872. | mer T t u ee outen Ober -Rechnunglan
31, Oftober. Ersie Beraihung des Geseßentwurfs, betr. die Gott- Dritte Berathung desselben Gesehentwurfs, sowie
hardtbabn. 2. November.
desjenigen, die Einführung der in Norddeutschland geltenden Beftim
mungen über die Maßregeln gegen die Rinder | Württemberg betreffend. Berathung des Bütinekhen Rae Be
Der Antrag
Interpellation des Abg. Jacobi in Betreff der Zweite Berathung des
treff der Ergänzung des Art. 3 der Rei
( j 8verfassung.
wird mit 185 gegen 88 St d Ï
. 4 November immen angenommen. esebgebung über das Versicherungs
Geseßentrwourfs über Bildung eines Na deli:
6. November, Jnterpellation des Abg. v. Mallincfrodt in Betreff
! Erste und des Gesehentwurfs, betreffend die Einführung des BI ani cIts, Abra
der im Kriege requirirten Fuhrwerke.
den Unterstüßungswohnsiß in Württemb rathung des Reichs-Kri S U Moden e D Stimmen angenom Krigostas Geseßes, welches mit 170 gegen 121 . November. ODritte Berathung des Gesehes j führung des Bundebgesedes über den Unterstäzungbwohnlip in Wür treffend die Einführung der A E e Berathung des Gesehes, be- temberg und Baden. Qweite Biratbura D Gewerbeordnung in Würt- s g des Reich8haushalts fü 8. November. Dritte Berathung und Ube des Bali {en
E 9, November. Dritte Berathung der G 1 PaeniA eh oduGen, Gemerdegrbnung n Wüteuberg unz 1870. Erste Berathung und Ann er Uebershüsse des Reichshaushalts Erweiterung der gemei ahme des Lasker'shen Antrags, die E E . November. Juterpellation des Abg. Richter ü her, Gasebgebung (Ä, dad Mpotheergewerbe, und, die Hülftfasen. 13. November. urf, die Reichsgoldmünzen betr. ves Micahanntalio sie et verse Bidfaon, ivets Bezatjan 15. November. Juterpellation des Abg. Hark S fabrtvertrags, ti Portugal x Der Mubleserungbverirog mit Ey: N 0 s Lesung enebmiat, Ra E : ember. Zweite Berathung des Etats (Aus 1 gu Id, ode Biele Berathung des Miige bet lippischen Angelegenheiten. Erste und G E s Verei der entivürfe, betreffend : die Einführun d zweite Berathung der Geseß- wichts8orduung in Bayern; den Geldbed La: ane Ge? in Elsaß-Lothringen ; einen Nachtr V Lee e lenvabnen (badises Kontingent); die Einführung des norddeutschen Gesepes über die Unterstüßung der La O des norddeutschen Gesehes fener Mannschaften in Baden; die Einsbbruae N Anst einbellto ÉGer N run Ô deutschen G ¡e Quartier eguga 2c. in Bats die Einführung, des 4 1 E E 2 O M zum Kriegsdienst in Bayern. . el, Ww , l L e E O R R Diet d ember. Die am 20. November diskatirt E des die Maß- und Dm Cie bnu na Ee iten, 24 RveIbel) werden 4 deliser Berathung ‘angenonunen. VéscGluß Ordnungörufs. es Rechts des Präsidenten rüc{sch{tlich des . November. Schluß der dritten Berathu i S, Sue L, S H d beireffend die Srebiingda wird Präsident Dr. Simso eistlichen), Jn der Abendsißung mit 219 von 276 Stimmen o E Ran . November. Das Nayongeseß wird in zweite S era Lea M d mes A de Me GeIaE a arla i nahmen des Reichs) Dritte Berathung des Gesekentwurfs, beteessend
die Einfü Badi Lung der norddeutschen Maß- und Gewichtsordnung in
Erste Berathung des Geseßentwourfs Bildung eines Reichskriegsschaßes. Zrveite Sa Sestleri:
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gesehbuchs betr , wird i » ; i C s A gpird in zweiter Berathung mit 179 gegen 108 Sh 27. November. Dritte Berathung des Rayongeseßzes h
28. Der Gesezentwurf, betr. die É wird in dritter Berathung S r. die Ergänzung des Straf des Gesehentwurfs, betr. E Erste’ und
er
aweite Lesun
ae e Reservisten 2c. AROLA tür die F I XOopember. Dieser Gesehentwurf wird i ‘dri | angenommen. Erfte Lesung des Geseßentwurfs / betreffend B
ti
denspräsenzsiärke des deutschen H L eeres 2c. (1872, 18 mit Sh ovember, Dieser Gesehentwurf wird in weiter Bert etat 4 walr Lans C E Deli . Dezember. Der vorgenannte Geseßentw i Berathung mit 152 gegen 128 Stimmen, E T Reihen
etat in dritter Lesun ; Delbrü@ den Neiiiea Miel E, Der SIaais I
j
—
Landtags: Nngelegenheiten. Berlin, 2. Dezember. Jn der gestrigen Sißung de
Meine Herren! Jn der Sigzu / ( 2 nz8period die Staatsregierung die Erklärung Wachen fassen, Mitt A
sicht läge, in der d , ¿1 fie Éineitune Meg a: Se Session einen Gesehentwurf ühe
zulegen. ugnisse der Oberrehnungsfkammer yo
Die Erfüllung dieser Zusicherung ing war î ; A T Krieges nit möglich. eute beêbte Ih unit UA N die, Giresi Ba Kabinet®Lordre, den Entwurf eines Gesehes übe Beschlüßüahine und die Befugnisse der Oberrechnungskammer : Dicse ivi@tige Vorlage wird s E | Le ird meines Erachtens ei e s oa Ae empfehlen, i ‘ere L rzuseßen. Sustinme sorgfältigen, unbefangenen s reistichen Prüfun Ÿ ein wesentlicher Sprit Peregren Gesepentwurf hervorgehen und dani bebe Wv zum Ausbau unserer Verfassung getha
J überrxeiche die Vorlage.
S 1370 ha in der
Weine Herren ! Dem andern Hause i M e ist ein
B E. p Eigenthum®Lerwerb u die daLES Bi Auvurro Ala an diesem Gesegentwurf steht in Verbindun p [eßtere Gei Ta Es “der betreffenden Sserib iden? Di in dies fran Daa A R Ad Bs der Verfassun pflichtet, obschon die Berathung i were alte mi daher va hat, hier den Entwurf s{on pp andern Hause noch nicht begoune beschließen wird, die Berathung a ch vorzulegen. Ob dann das Hau dem andern Hause herüber eko T E die Berathung nur un gekommen ist, oder oh es beschließen wird ledigli änbelth zu M eintreten zu lassen, das habe if Ich beehre mi, dem Herra Präsidenten den Geseßentwurf, bt
treffend die Stempelabgaben i bringenden Anträgen, Titcant a aae c MERRLE D
— Bei der Berathung über die i ) eschäft agt, Vorlagen eetlárie der Staalb Miniser Camphausen * er die Aufhebung des S woan L) dabe gegen den Barslag natürli Kid zu erinnern i aussprechen, die Berathung des G ura D Tbe e thunlich zu beshleunigen, indem es, Mate RatieiaE der Anti
eintreten zu lassen i i zember das Geseh ü ube noch im Laufe des Monats D:
— Der dem Hause der Ab :
E E geordneten vorgelegte Entwurf
Preußis@er Staatsanleihen lautet O A elm, von Gottes Gnaden König vo
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags M Monar
S
. 1. Mit dem 31 Januar 1872 erlischt di ini j ie dem Fi «Ministt! ie E a (Ges Samml S0 im. 1 L En die Einlösung derjenigen Verschreibungen dd von dét Sn E t Cr O Anleben, P en, in der Art bewirken | L Aa A E Anleihen gegen Ueberlassw A U Ee onsolidirten Anleihe in gleichem Nennbetra . 2 Der Finanz-Minister wird ermähtig j ; y igt, 1) die am 31. T M nicht zur Konsolidation ia Verschreibung! ten Anteiben e er 1 des Geseßes vom 19. Dezember 1869 aufgefüh! sisch - Märk / so wie 2) die Prioritäts-Obligationen der Nieders! e S Priorität Nerscbreibun der Münster - Hammer Eisenbahn von 1851 und 4) di e O e er Dundee T us f O M ' und 17. 1ni 1861 dul Ankauf unter dem Nennwerthe, oder soweit dieselben unter d
29. November. “Der Gesebßentwurf, die Ergänzung des Straf-
Nennwerthe nicht zu eclan : ngen sind, dur erth! nach voraufgegangener Kündigung nee Bedbalning “ber für ti
gesebbugis lenden Course beschafft werden
die Einlösung durch Zazlung des Nennwoerth3 nah
ung der betreffenden Anleih Zapt-Verwaltung der dazu erforderlichen
reibungen der
Geschicht yoraufgegangener Kündigung,
auch \{ch0on vor lche f nebst den
bis zum dur die Haupt-Verwaltung
Rückkauf zu angemessenen au en he Stelle, in
Vorschristen dieses Geseßes zu den Nennwerth übersteigenden
Mann, durch we lung der nach den umme und zu welchen, (hreibungen werden solle
Minist menku | Urkundlich 2c.
befiimmit
Ueber die Ausführung dieses Geseßes) e er Übertragen wird, ist dem Landtage bei der nächsten Zusam- nft desselben und dann alljährlich Rechenschaft zu geben.
M
Die Konsolidation preußis{cher Staats-Anleiben nach dem Geseßze 1869 (Gefeß-Samml. darüber erstatteten bereits weit vorgeschritten, und es pi außer Zweifel, die zur i fest vorgeschriebenen Plänen zu tilgenden Anleihen in Rentenschuld zu verwandeln, ) der dazu verwendbaren Ueberschüsse der Staat8einnahmen über Staatsau8gaben zu eerolgen e unveränderter m §.
Dezember
m 19. G: Landtages
Häusern des Näheren ergeben, daß der beabsichtigte Qwec)
same
Geseßes in Betreff der 12
4zprozentigen Anleihen in kurzer
Die beiliegende Nachweisung zeigt; 4tprozentigen Anleihen, deren Gesammtbetrag sich zu Ende des Jahres 1869 auf 170,463,125 Thlr. belief, bis zum 104,748,150 Thlr. zur Konsolidation gelangt und nur noch 64,975,875
Thlr. unfkonsolidirt waren; fie
der neuesten Zeit sehr echeblih si 1. Juli bis Ende Otiober d. J. ift ein wie in dem circa 14 monatlichen
des Präfklufivtermins, mit welchem die Zahiung Umtausch von ( leißen gegen Verschreibungen der konsolidirten
Monaten vom hoher Betrag dazu
raume vom Ablaufe ciner Prämie für den
gelangt,
Ende Juni d. J. in diesen 14
jenen 4 Monaten 4,867,945 Thlr. fonsolidirt. Diese Erscheinung N si leicht dur ourse.
tretene Steigerung dex üge der fonsolidirten Einen Ausdruck fand, daß ununterbrochen höher als notirt waren ¿ so lange aber ari standen, esten Tilgungsplänen ausgest konfolidirten bestimmten, wenn au mehr Zahlung des Nennwerths ein zuvor {on dur freien
Anleihe
\chritt. Es ist daher der Zeitpun
nung zu treffen, nach welcher gen der dur zentigen Anleihen,
ertheilten Befugniß
welche eë
Fonsolidirten Anleihe in gleichem Nennbetrage nur noch und die Finanzverwaltung
zu machen, diese Befugniß den Präflusivfrist belassen, seht wird,
reibungen der gedachten
Nennwertbs einzulösen, sofern sie nicht unter dem Nennwerthe an-
gekauft werden können. virte Bestimmung enthält, unter 1. des Geseßes
Anleiben ; des eben erwähnten die bei den 44prozentigen zur Zeit wenigstens noch nicht seßentwourf
Gesehes,
sondern au auf die übrigen noch vorhandenen
wie sie im §. 2 unter Nr. 2 bis f 10,035,899 Thlr. 29
Nach §. 2 des Gesehentwurfs soll der Finanz-Minister ermächtigt die Verschreibungen aller nicht
sammtbetrag sich noch au
werden,
Staatsanleihen durch Ankauf
lung des Nennwerths nach und die dazu erforderlichen
werth übersteigenden Course, älteren Anleihen geschritten sein, auch hon vor dem A
bungen, welche zur Einlösung angeboten werden, Kapitalbeträge nebst den b
Staatsschulden einlösen zu [assen ,y
baaren Mittel fonsolidirten Anleihe
dem Ublaufe der Kündigung8frifi auf Verschreibungen,
Einlösung angeboten werden a is Tage der Einlösung aufgelaufenen Zinsen
der Staatsschulden auszahlen
der fkonsolidirten Anleihe für diese
ihre Verschrei ungen feit geraumer Zeit die der älteren 45
konnte es als ein Vorzug der
Anleihe angeschen werden)
Ankauf für
Dieser Vorzug verschwand, sob und verwandelte sih in einen
das Geseß vom 19. Dezember 1869 betroffenen 45 pro- die Verschreibungen gegen
die auch dann nicht zur
Der vorliegende Gese entwourf, dessen §. 1 die vorstehend moti- \ s S einerseits nur auf die im 8. 1
vom 19. tigen, nicht au auf die unter [1 daselb aufgeführten 4prozentigen
hinsichtlich der Leßteren verbleibt es
Anleihen hervorgetretenen Unzuträglichkeiten mit sich bringt. Andrerseits bezieht sich der Ge- nicht allein auf die durch das Konsolidationsgeseß betroffenen;
Mittel durch die schreibungen der konsolidirten Anleihe jedoch
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durch die soweit die dur die Veräußerung von Ver- zu einem den Nennwerth üLer- fönnen.
en bestchenden Vorschriften
\so if der Finanz-Minister ermäckchtigt;,
die verschriebenen Kapital- , sowie
Coursen stattfinden zu lassen. welchen Belägen bis zur Erfül- ässigen Gesammt- Coursen Ver- Qwecke veräußert
welche dem Finanz-
otive,
S. 1197) ist, wie die den Rechenschaftsberichte des
[ mmten ; nah eine gemein- nach Maßgabe die Durchführung des l. a. a. O. verzeichneten
Frist erreicht werden würde. daß von den eben erwähnten
Konsolidation be
deren Tilgung nur
31. Oktober d. J. bereits
Konsolidirung in denn in den vier fast eben so Zeit-
ferner, daß die
zeigt gesteigert hat,
Verschreibungen der älteren An- Anleibe aufhörte, bis Monaten wurden 5,260,990 Thlr. , in ch die inzwischen einge- dexselben warea die Vor-
Schon vor / emein exfannt , was darin
ziemli all
prozentigen Anleihen, alle 44 prozentige Staatépapiere unter Verschreibungen der mit atteten älteren Anleihen vor denen der daß die Ersteren zu einem minder entfernten Zeitpunkte gegen werden müssen , seweit sie nit die Tilgungsfonds erworben sind. Cours den Paristand erreichte) Nachtheil, als er diesen Stand Über-
ft gekommen 1 durch Geseß eine Anord- denjenigen Jnhabern von Verschreibun-
oder gelöst
bisher versäumt haben, von der ihnen Verschreibungen der Gebrauch
umzutauschen, i bemessen-
während einer M zu n die Lage ge- Konsolidation gelangenden Ver-
älteren Anleihen dur Zahlung des
Dezember 1869 aufgeführten 44 prozen-
bei den Bestimmungen
da bei ihnen die Ausführung desselben
43prozentigen Anleihen, 4 \yeziell aufgeführt sind, deren Ge- Sgr. 11 Pf. beläuft.
fonsolidirten 4tprozentigen Nennwerihe oder dur Zah- Kündigung einzulösen, Veräußerung von Ver- nur zu einem den Nenn- zu beschaffen. Falls zur Kündigung Der wird, soll der Finanz - Minister befugt
der Kündigungsfrist auf Verschrei- man e N: verschiedenen
unter dem voraufgegangener
KSinsen auszahlen, sowie fatifinden zu lassen.
Stand geseht, die angestrebté Tilgungsplänen eine Rentenshuld auf hafteste Weise bewirken zu können. sich durch die Ausführung da die Begebung von konsolidirter Anleiße nur zu einem den 1ösungspreis der Verschreibungen der älteren Anleihen übersteigenden Course stattfinden soll. Falls Anleihe cin den Nennwerth übersteigender Preis bis zur E A sämmtlicher Verschreibungen der älteren 45 eihen der nah tigun die
19. Dezember 1869 Plaß greifen , wonach zur Beschaffung gungsbedarfs der älteren Anleihen die ten Anleihe auch unter dem
Maßregel nicht verleßt. Anleihen ergangenen Geseßen sich durchweg die gleich vom geseßten späteren Termine ab Decung des Schuld gekündigt und um Nennwerthe soll
diger ginne des Werden treffenden Schuldtitels, sondern nur so verstärkt, betrag der Schuld verbleibt, so je nah den darüber bestehenden Bei der Mehrzahl der fauften Verschreibungen ohne Weiteres zur Tilgung bei cinigen dagegen namentlich bei den Niederschlesßis@-Märkischen und
Münster-Hammer Prioritäten,
nur insoweit zur Tilgung zu verwenden, als sie gezogen werden. der Preußischen Bank das Recht 31, bungen der Anleiße tung dieser verschiedenen Vorschriften ist im ausdrüdcklich vorgeschrieben. Die Nusführung die Beobachtung is vielmehr gende Grseßentwurf die Zustimmung des Landtags erhält, die Kon- folidation der 4{prozentigen vollständigen
züglihen Bestimmung im § zember 1869 angeordnet; d j Gesehes dem Landtage alljährlich,
is zum Tage der Einlösung abgelaufenen
auch den Rüdfauf zu angemessenen Coursen
Dur diese Ermähtigungen wird der Finanz-Minister in den Umwandlung der älteren, nach festen
zu amortisirenden 42prozentigen Staatsanleihen in die \chnellste und für die Staatskasse vortheil- Das Gesammtschuld-Kapital muß
der vorgeschlagenen Maßregel La n-
für Verschreibungen der fonsolidirten
erfolgten prozentigen An- wider Erwarten nicht sollte erlangi werden können, würde von
dem gegenwärtigen Geseßentwurfe zu ertheilenden Ermäch- und es würde dann
des Gescßes vom des Til- Verschreibungen der konjolidir- Nennwerthe veräußert werden dürfen.
Die Rechte der Staatsgläubiger werden dur die vorgeschlagene In den über die Aufnahme der bezüglicken bezo. Privilegien und Verträgen findet Beßimmung, daß der Tilgungsfonds entweder der planmäßigen Tilgung oder von einem fest- unbegrenzt, also auch bis zur vôlligen ¡ soll verstärkt bezw. die ganze nach Ablauf der festgeseßten Kündigungsfrist aa werden dürfen. Der leßte jener ermine läuft mit diesem Jahre ab, der Kündigung behufs vollstän- Tilgung jeder der beîreffenden Anleihen steht mithin vom Be- Jahres fcin rechilihes Bedenken entgegen. die Tilgungsfonds nicht bis zur völligen Abtragung des be-
daß noch ein Rest- is bei der Verwendung der Tilgungs8mittel Vorschriften verschieden zu verfahren. fönnen die im freica Verkehr ange- verwendet werden;
kein weiterer Gebrauch zu machen sein estimmung im dritten Alinea des §. 6
Beginne
Anieiben
naæÿsauischen Schul-
bei den vormals Behufs
müssen die
den und bei der Anleihe von 1856, der Tilgung einzulösenden Siücke ausgeloost werden und die im freien Verkehr angekauften Verschreibungen find daher
bei der Ausloosung In Bezug auf die Anleibe von 1856 steht überdies den Tilgungsbetrag in Verschrei- zu liefern. Die Aufrechterhal- G. 2 des Geseßentwuzfs der Maßregel wird durch
dieser Vorschriften uicht roefentlich beeinträchtigt, es daß, wenn der vorlie-
zum NennwertHe
mit allem Grunde anzunehmen,
Staatsanleihen binnen Kurzem zum Abschluß gelangen wird. /
3 des Geseßentwurfs ist in Uebereinstimmung mit der be- 8 des Konsolidation®gesezes vom 19.-De- daß über die Ausführung des gegenwärtigen Rechenschaft gegeben werden fol.
die Lein-
Im §.
— Der Entwurf eines Geseßes, betreffend
wandleggen, lautet: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer
Monarchie, was folgt: Z Gl "Die in den Kreisen Biclefeld, Halle, Herford und Lübbede;
in den Landdrostei-Bezirken Hannover, Hildesheim, Lüneburg und Kreise Rinteln bestehenden Legge-Anstalten sollen
Osnabrücf, und im 1 aufgelö| und ihr Betricb spätestens mit dem Schlusse des Jahres 1873 eingestellt werden. Don dem durch das Amtsblatt der Regie-
veröffentlichenden Zeitpunkte der Einßellung des Betriebes an treten alle in dem betreffenden Bezirke bestehenden, auf die Legge bezüglichen Geseße und Verordnungen außer Kraft.
C. 2. Die Gemeinden , Amisvertretungen und freisständischen Verbände sind befugt » Schauanstalten für Leinengewebe auf ihre Kosten und unter (hrer Garantie zu errichten und die für dieseiben erforderlichen Beamten anzustellen. Die Verhältnisse dieser Anstalten sind durch Siaiuten zu regeln, in welchen über die Obliegenheiten. der Beamten ¡ das Schauversfahren , die Bedingungen der Stempelung und des mit der Schau etwa verbundenen Verkaufs, #0 wie über die zu entrichtenden Gebühren das Nähere anzuordnen isi. Die Statuten unterliegen der Genehmigung der Regierung (Landdrostei).
In solchen Bezirken, w0 die besonderen Verhältnisse der Leinen- Industrie die Fortdauer einer Schaupflicht zur Zeit noch wünschens- werth machen, fann auf Antrag der im Eingange dieses Paragraphen bezeichneten Organe durch Verordnung der Regierung (Landdrostei) unter Androhung einer Geldbuße bis zu 10 Thalern oder verbältniß- mäßiger Haft für den Fall der Zuwiderhandlung vorgeschrieben wer- den, daß gewisse Arten von Leinengeweben vor dem Verkauf bei einer der gedachten Anstalten zur Schau zu bringen sind. Eine solche Be- flimmung fann durch die Regierung (Landdrostei) jederzeit außer Kraft
t werden. gesese 3. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbei- Unterschrift und
rung (Landdrostei) zu
ten wird mit Ausführung dieses Gesehes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben 2c.