1871 / 185 p. 19 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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M. 534 | | Sie hiesige Vürgermeister-Stelle ist in Folge Abgangs des zeitigen Jnhabers erledigt und soll baldigft anderweit beseßt werden. Mit derselben is ein jäbrli®es Gehalt von 750 Thlrn. verbunden, und werden" außerdem für Bureauhülfe 620 Thlr. gewährt. Die Stellung als Polizei-Anwalt beim biesigen Königlichen Kreisgericte trug dem Bürgermeister jährlich 63 Thlr. eia. (a. 572/1X.)

[M.

Geeignete Bewerber werden ersucht, \sich unter Beifügung ihre

melden. Templin, den 21. November 1871. Stadtverordneten-Vorsteher Fr. Wassermann.

579] Z ; __ Der Aufsichtsrath der National - Hypotheken - Kredit: Gefellsc)aft, eingetragene Genossenschaft zu Stettin, hat fi in seiner heutigen

Sizung konstituirt und haben folgende Waßlen statutenmäßig stattgefunden : 1) Se. Durchlaucht der Für st zu Vutbus zum Ehren-Vorsißenden, 2) Herr von Borcke auf Wangerin P. zum geschäftsführenden Vorsißenden, 3) Herr v. d. Osten auf Schoenow zu dessen. Stellvertreter, 4) Herr Kaufmann F- W. Voigt zu Stettin zum fungirenden Rath, 5) Herr Stadtverordneter Krasemann zu Stettin zu dessen Stellvertreter.

Der gefchäftsführende Vorfit6eunde des Aufficheörathes und der fungirende Rath resp,

deren Stellvertreter sind mit Auzfertigungen im Namen des Aufsichisratzes beauftrazt (F 70 des Statuts). Stettin 7 den 23. November 1871.

Uational- Hypotheken -Kreditgesellshaft, eingetragene Genossenschaft zu Stettin.

Der Auffichtsrath. von Borcke. F. W. Voigt.

R e B E E E M S E PES 218 5 2E A Ér ps

L S S

Der Verwaltungsrath der Märkisch-Posener Fisenbahn -Gesellschaft hat durch Bekannt-

(A. 400/XIL)

machung vom 16. d. Mts. zum 20. Dezember a, e, eine außerordentliche General - Versamm-

lung der Aktionáre der Märkisch-Posener Eisenbahn - Gesellschast anberaumt, und als einziger

Gegenstand der Tagesordnung die Neuwahl von 5 Verwaltungsraths - Mitgliedern, deren |

Stellen durch den Austritt der Engländer erledigt sind, festgesetzt.

Wir haben sogleich beim Vorsißenden des Verwaltungsraths beantragt, daß als zweiter Gegenstand der Tagesordnung unser Bericht über die Betriebs-Rechnungen pro 1870 und über die Baurechnung aufgestellt werde.

Um unseren eventuellen Anträgen den nöthigen Nachdruck verschaffen zu können, ersuchen | wir alle diejenigen Aktionäre, welche nicht in der Lage sind, ihren Aktienbesit in der General- | Versammlung persönlich zu vertreten, ihre Stamm- und Stamm-PVrioritäts-Aktien, jedoch ohne

Coupons und Talons

bis zum 12 Dezember a. C. zu deponiren:

1) bei der Preussischen Hypotheken-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft (Hübner) in Berlin, |

Friedrichssíirasse 101,

2) bei der Norddeutschen Grund-Kredit-Bank in Berlin, Charlottenstrasse 48S, 3) bei Herren Zaller & Co, in Berlin, Oranienburgerstrasse G64, 4) bei Herrn Stadtverordneten-Vorsteher A, F, Liersch in Guben.

Berlin, den 20, November 1871,

Die Revisoren der Märkisch-Posener Eisenbahn-Gesellschaft. Simon Lipmann. R. Rhens. A. F. Lîiersch. (a. 595/11.)

[3935] Monats - Uebersicht der Didenburgischen Spar- und Leißhbank pro 20. November 1871.

Activa. Courant. Passiva. [ Courant. Cassebestand 1

94/9/7913 Einlagen: L Wechsel 1,005,150 /12 Bestand am 31. Oktober 1871 Thlr. 1,649,536. 21. 6 - Darlehen gegen Hypothek 286/964 | 7 Neue Einlagen i. Monat Nvbr. » 140,060. 5. 3 Darlehen gegen Unterpfand

105,260 17 Soi L72056 G9 P A G und Verschiedene | 594,395 8 Rückzahlungen im Monat aa 1103 580 a  ecten

97,033|15 } Bank-Gebäude 13,000 |— R Bestand am 30. Nooember 1871 Conto-Corrent-Creditoren und Verschiedene

1,686,016 16,885 454,427

Ct. Thlr. 3157,329

i La nic

949 24 Ct. Thlr.125,157,3291 81 6

Oldenburgische Spar- und Leihbank.

F. B. Hegeler. Carl Propping. Thorade, | Y Hier folgt die besondere Beilage

Zeugnisse bis zum 20. Dezember cr. beim Unterzeithnelen 4

WBesfsondere Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats- Anzeiger. : A? 31 vom 2, Dezember 1871.

anhalts-Verzeihniß: Chronik

des Deutschen Neis. Zur Geschichte des Wechselrechts. Die forstiichen Verhältnisse von Deuts-

Pothringen. Aktiengesellschaften in Preußea. 1V. Das Großderzogliche Hofiheater zu Darmstadt. Moriz E:n\. Adolph Naumann.

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Chronik des Deutschen Reichs.

17. November. Großherzoglich besfisches Geseß, die Handels- kammern betreffend.

20, Noveinber. Der Landtag von Schwarzburg-Sonder§- hausen tritt zusammen. i; |

91, November. Der General - Lieutenant Graf von Bis- marck-Bohlen wird unter Ernennung zum General-Adjutanten Sr. Majestät des Kaisers und Königs mit Pension zur DiF- position gesiellt. : :

22, November. Geseße, betreffend : die Feststellung eines Nachtrages zu dem Haushalts-Etat des Deutschen Reiches für das Jahr 1871; den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichb-Cisenbahnen in Elsaß-Lothringen; die Einführung des Gesehes des Norddeutschen Bundes vom 8, April 1868 über die Untersiüßung der- bedürftigen Familien zum Dienst einberufener Vannschaften der Ersaßreserve in Baden; die Einführung des Geseßes des Norddeutschen Bundes über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Frieden®- zustandes vom 25. Juni 1868 in Baden.

Die Landschaft des Herzogthums Sachsen-Altenburg tritt zusammen. :

23, November. Der Deutsche Kaiser nimmt aus den Händen des spanischen Gesandten Don Rakëcon ein Schreiben des Königs von Spanien und die Jnsignien des St. Ferdi- nands-Ordens entgegen.

25. November. Prinz Hugo von Schwarzburg - Sonder®- hausen, Königlich preußischer Korvettenkapitän a. D., stirbt in Sondershausen. : E

96. November. Aa dex kirchlicen Feier zum Gedächtniß der Verstorbenen betheiligt sich auf Allerhöchsten Befehl in allen Garnisonstädten das Militär. Der Kaiser wohnt mit dem Kronprinzen und den Prinzen dex Feier in der Garnisonkirche zu Berlin bei. i :

In Weimar wird die 19. ordentliche Session des Groß- herzogthums Sachsen eröffnet. i

927. November. Der Landtag der preußischen Monarchie wird durch den König eröffnet. Das Herrenhaus wählt den Wirkl. Geh. Rath Grafen Eberhard zu Stolberg - Wernigerode zum Präsidenten, den Fürsten Putb»s zum ersten und den Grafen Brühl zum zweiten Vize-Präsidenken. |

Der anhaltsche Landtag wird zum 4. Dezember ein- berufen.

L Dezember. Der deutsche Neichs8tag wird auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 29, November durch den Staats-Minister -Deibrück geschlossen.

Qur Geschichte des Wechselrechts. *)

Der Wechsel, als Vermittler des Handels8verkehrs, hat sich über die ganze Erde verbreitet und internationale Bedeutung gewonnen. Die Staaten , welche kodifizirte HandelSgeseßbücher besizen, scheiden sich gegenwärtig vorzugsweise in zwei Grup- ven, je nachdem sie dem code de commerce vom Jahre 1807 oder der deutschen Wechselordnung vom Jahre 1848 und dem deutschen Handels8geseßbbuch vom Jahre 1861 folgen.

Quer französishen Gruppe gehören außer Frankreich: Aegypten; Belgien; St. Domingo; Griechenland; Haiti; dic großbritannischen Besizungen von Unter- Canada , Malta und Mauritius; Jtalien mit Rom; Monaco; die Niederlande mit ihren Kolonien; Rumänien; Russisch - Polen; die schweizer Kantone Bern (der neue, vormals französische Kankonstheil), Freiburg , Genf , Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis; Serbien und die Türkei. Hieran {ließen sfih Spanicn mit seinen Kolonien, die Argentina, Bolivia, Brasilien, Chile, Columbia, Costarica, Ecuador, Mexiko mit Yucatan, Nicaragua, Peru, Portugal mit seinen Kolonien, Salvador, Uruguay und Venezuela. Diese Gebiete umfassen zusammen ca. 507,500 Quadratmeilen mit 233,700,000 Einwohnern.

Das deutsche Handel8geseßbuch gilt zwar nur in Deutsch land und Oesterreich (ohne Ungarn), dem deutschen Wechselrecht sind aber die Wechselgeseße von Finnland, Schweden und den

®) Nach dem Vorwort zu dem Weike: Vollständige Sammlung der geltenden Wechsel- und Handelsgeseße aller Länder von De. S, Borchardt, Gehciuier Justiz-Rath. Berlin 1871. Verlag der Königl. Geheimen Ober-Hoföouchdruckerei (R. v. Decker).

schweizer Kantonen Aargau, Baselstadt, Bern (dem alten Kan- tonstheil), Luzern , Schaffhausen und Solothurn nachgebildet worden. Das deutsche Wechselreht gilt daber jeßt auf cinem Gebiete von ca. 232,130 Quadratmeilen mit 71,600,000 Ein- rwoohnern,

Bon den Übrigen Staaten hat noch Rußland cin ziemlich vollständiges eigenes Handels8geießbuch , während Groß bris- tannien mit seinen auswärtigen Besißungen und Kolonien (au8genommen die bereits oben aufgeführten, sowie die Kay- folonie mit Natal , Ceylon, und Helgoland) und die Verei- nigten Staaten von Nordamerika nur einzelne han- delsrechtliche Geseke und Normen besißen. Diese stimmen in beiden Staaten Betreffs des Wechselrechts ziemlich überein und haben auch auf den havaiishen Jnseln und in Liberia Auf- nahme gefunden, so daß die gleihen Grundsäße ein Gebiet von ca. 509,400 Qu.-M. mit 252,300,000 Bewohnern umfassen.

Einzelne besondere Wechselordnungen gelten in Däne- marêî mit seinen Kolonien, einigen s\{chweizer Kantonen, Norwegen, Ungarn, Guatemala, Honduras und Paraguay, zusammen ca. 24,500 Quadratmeilen mit 17,600,000 Einwohnern. China besißt, ungeachtet eines erheb- lichen Wechselverkchrs, keine LWechselgeseße.

Unter allen hier aufgeführten Wechselrechten herrschen, nach- dem der eigene oder trockene Wechsel fast überall dem gezo- genen oder trafssirten gleichgestellt ist, im AUgemeinen nur noch folgende Verschiedenheiten: 1) Die Wechselfähigkeit ist zwar fast durchweg eine allgemeine, ader in den Majorennitätsterminen walten noch Ungleichheiten ob, bei welchen jedoch das 21. Lebensjahr prâvalirt. 2) Die. Erfordernisse - dex Wechselurkunde zeigen nachslchende Unterschiede: a) Nach deutshem und russishem Recht ist * die Bezeichnung »Wechsela in dem Text dex Urkunde wesentli, nach französishem und englishem Necht nicht. Þþ) Dageg gehört die Angabe des Werths oder der Valuta nach franzö- sishem Rechte in den Wechsel und in das Jndossament, na den übrigen Rechten nit. c) Wechsel au porteur sind na deutschem, französischem und russischem, nicht gber nach eng- lischem, nordamerikanischem und dänischem Wechselrecht zulässig. d) Nach deutschem Wechselrezt kann die Verfallzeit weder auf Uso festgeseßt, noch von Kündigung abhängig gemacht werden. e) die fassatorische Klausel bei mehreren Wechselexemplaren (d. h. die Bemerkung, daß die Zahlung des einen Exemplars die Wirkung der anderen vernichtet) ist nah fran- zösischem, dänischem, englischem und nordamerikanishem Recht, abweichend vom deutsczen, in den Duplikaten nothwendig. f) Die distantia loci, welche die deutsche Wechselordnung nur noch bei trassirt - eigenen Wechseln vorschreibt , scheint auch nach französischem Recht nicht mehr nothwendiges Erforderniß eines gezogenen Wechsels zu sein. 3) Nach französischem Rechi steht cin Blankogiro, welches nach deutschem, englishem und nordamer1fanischem Recht das volle Eigen- thum überträgt, nur dem Prokura- oder Jncasso-Jndossament gleih. Bei der Uebertragung des Wechsels na Ver- fall unterscheidet nur das deutswe Wechselrewt, ob die Uebertragung nach rechtzeitigem Protest erfolgt is oder nicht. 4) In der Form der Annahme der Wechsel haben in den ver- schiedenen Staaten Abweichungen statt; in den Vereinigten Staaten von Nordamerika genügt hier und da die münd- liche Ar.nahme, in Spanien 2. sind bestimmte Worte für die Acceptation vorgeschrieben u. dgl. 5) Bei Protest noch nich? fälliger Wechsel Mangels Annahme kann nach deutschem und französishem Recht nur auf Sicherstellung, nach eng- lishem, nordamerikanishem u. a. Recht aber auf sofortige Zahlung Regreß genommen werden. 6) Die englischen, nord- amerikanischen, russishen und dänischen Gesehe gestatten dem Bezogenen noch Respekttage. Bei Bezahlung der Wechsel wird nach deutschem Recht, abweichend von den englischen und den Gesetzen vieler anderen Länder, der Einfluß der höheren Gewalt nicht anerkannt. 7) Die Solemnitäten des Wechselregresses Mangels Zahlung beruhen entweder auf dem System der Notifikation (England, Nordamerika , Rußland 2.) oder demjenigen der Verjährung (Frankreich), odex auf einem vermittelnden Systeme, wie in Deutschland, den Niederlanden und Portugal. Die Verjährung®frist gegen den Acceptanten varirt zwischen 1 und 6 Jahren, Der Negreß selbs i|ff nur noch in Rußland an die Rei- henfolge der Jndossamente gebunden , dagegen stimmen die