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. Darlehen gegen Hypothek 286,964 | 7
2708
[M. 534] | Geeignete Bewerber werden ersucht, sch unter Beifügung ihre
Die hiesige Bürgermeister-Stelle is in Folge Abgangs des | Zeugnisse bis zum 20. Dezember cr. beim Unterzeichneten
zeitigen Jnhabers erledigt und soll baldigst anderweit beseßt werden. | melden.
Mit derselben is ein jäbrli§es Gehalt von 750 Thlrn. verbunden, Templin, den 21. November 1871.
und werden" außerdem für Bureauhülfe 620 Thlr. gewährt. Die Stadtverordneten-Vorsteher Stellung als Polizei-Anwalt beim hiesigen Königlichen Kreisgericte Fr. Wassermann.
trug dem Bürgermeister jährlih 63 Thlr. eia. (a. S72/1X)
[M.
579] ; , __ Der Auffichtsrath der National - Hypotheken - Kredit: Gefellsc)aft, eingetragene Genossenschaft zu Stettin, hat fh in seiner heutigen
Sizung konstituirt und haben folgende Waßÿlen statutenmäßig stattgefunden : 1) Se. Durchlaucht der Fürst zu Putbus zum Ehren-Vorsißenden, 2) Herr von Borke auf Wangerin B. zum geschäftsführenden Vorsißenden, 3) Herr v. d. Often auf Schoenow zu dessen. Stellvertreter, 4) Here Kaufmann F- W. Voigt zu Stettin zum fungirenden Rath, 5) Herr Stad tv erordneter Kra emann zu Stettin zu dessen Stellvertreter. Der Je fchäftsführende WorfiKenDde t Uusfigtrathes und der funzirende Rath rep,
deren Stellvertreter sind mit Auzfertigungen im Namen des Aufsihisratzes beauftrazt (F 70 des Statuts). Stettin 7 den 23. November 1871.
Uational-Hypotheken-Kreditgesellschaft, eingetragene Genossenschaft zu Stettin.
Der Nuffichtsrath. von Borcke. F. W. Voigt.
(A, 400/XIL)
(M. 530]
1%
Der Verwaltungsrath der U h - Posener Eisenbahn -Gesellschaft hat durch Bekannt- machung vom 16. d. Mts. zum 20. Dezember a, e, eine außerordentliche General - Versamnm-
lung der Aktionáre der Märkisch-Posener Eisenbahn - Gesellschast anberaumt, und als einziger Gegenstand der Tagesordnung die Neuwahl von 5 Verwaltungsraths - Mitgliedern, deren |
Stellen durch den Austritt der Engländer erledigt sind, festgesett.
Wir haben sogleich beim Vorfißenden des Verwaltungsraths beantragt, daß als zweiter |
Gegenstand der Tagesordnung unser Bericht über die Betriebs-Rechnungen pro 1870 und über die Baurechnung aufgestellt werde.
Um unseren eventuellen Anträgen den nöthigen Nachdruck verschaffen zu können, ersuchen wir alle diejenigen Aktionäre, welche nicht in der Lage sind, ihren Aktienbesiß in der General- | Bersammlung persönlich zu vertreten, ihre Stamm- und Stamm-Prioritäts-Aktien, jedoch ohne
Coupons und Talons
bis zum 12 Dezember a. C zu deponiren: | 1) bei der Preussischen Hypotheken-Versicherungs-Aktien-Seseilschaft (Hübner) in Berlin, Friedrichsstrasse 101,
2) bei der Norddeutschen Grund-Kredit-Bank in Berlin, Charlottenstrasse 48, 3) bei Herren Zaller & Co, in Berlin, Oranienburgerstrasse 64, 4) bei Herrn Stadtverordneten-Vorsteher A, F, Liersch in Cuben, i
Berlin, den 20, November 1871,
Die Revisoren der Märkisch-Posener Eisenbahn-Gesellschaft. Simon Lipmann. R. Rhens. A. F. Lîiersch. (a. 595/11.)
[3935] Monats - Uebersicht der Oldenburgischen Spar- und Leihbank pro 20. November 1871.
Activa. Courant. Passiva. | Courant.
Cassebestand 54/575 113 Wesel 1,005,150 2
Einlagen: L E Bestand am 31. Oktober 1871 Thlr. 1,649,536. 21. 6 Neue Einlagen i. Monat Nvbr. » 140,060. 5. 3 Thlr. 1,789,596. 26. 9 Rückzahlungen im Monat Nobr. » 103,580. 16. 11 Bestand am 30. November 1871 11,686,016 Check-Conto 16,885 Conto-Corrent-Creditoren und Verschiedene 454,427
Ct, Thlr. 3157,329
Darlehen gegen Unterpfand 105 260 [17 Conto-Corrent-Debitoren und Verschiedene f 094,395| 8 Effecten 97,033/15 Bank-Gebäude z 13,000 |—
949 24
Ct. Thlr.[5/757/3991 S1 6 Oldenburgische Spar- und Leihbank.
F, B, Hegeler. Carl Propping. Thorade. | Hier folgt die besondere Beilage
| | Rd o o
Besondere Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats- Anzeiger.
A? 31 vom 2. Dezember 1871.
Gr S 3 T R I C E P I T T I E E E E E E s anhalts- Hroni? des Deutschen Reichs. — Jur Geschichte des W-cchse
E “. rar 2.07 2A
[rechts. — Die forstiichen Verhältnisse von Deutsh-
Lothringen. — Aktiengesellschaften in Preußen. 1V. — Das Großherzogliche Hofiheater zu Darmsiadt. — Moriz Ern. Adolph Naumann.
ovggcnRUIETRA
Chronik des Deutschen Reichs.
17. November. Großherzoglich besfisches Geseß, die Handels- fammern betreffend.
20, November. Der Landtag von Shwarzburg-Sonder§- hausen tritt zusammen. / :
91, November. Dex General - Lieutenant Graf von Bis§- marck-Bohlen wird unter Ernennung zum General-Adjutanten Sr. Majestät des Kaisers und Königs mit Pension zur Dis- position gestellt. ;
22, November. Geseße, betreffend : die Feststellung eines Nachtrages zu dem Haushalts-Etat des Deutschen Reiches für das Jahr 1871; den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen; die Einführung des Geseßes des Norddeutschen Bundes vom 8, April 1868 über die Untersiüßung der- bedürftigen Familien zum Dienst einberufener Vannschaften der Ersaßreserve in Baden; die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes Über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedens- zustandes vom 25. Juni 1868 in Baden.
— Die Landschaft des Herzogthums Sachsen-Altenburg tritt zusammen.
93, November. Der Deutsche Kaiser nimmt aus den Händen des spanischen Gesandten Don Raëcon ein Schreiben des Königs von Spanien und die Jnsignien des St. Ferdi- nands-Ordens entgegen.
25, November. Prinz Hugo von Schwarzburg - Sonder§- hausen, Königlich preußischer Korvettenkapitän a. D., stirbt in Sondershausen.
96. November. Aa der kirhliden Feier zum Gedächtniß der Verstorbenen betheiligt sich auf Allerhöchsten Befehl in allen Garnisonstädten das Militär. Der Kaiser wohnt mit dem Kronprinzen und den Prinzen der Feier in der Garnisonkirche zu Berlin bei.
— In Weimar wird die 19. ordentliche Session des Grofß- herzogthums Sachsen eröffnet. f
97. November. Der Landtag der preußischen Monarchie wird durch den König eröffnet. Das Herrenhaus wählt den Wirkl. Geh. Rath Grafen Eberhard zu Stolberg - Wernigerode zum Präsidenten, den Fürsten Putbys zum ersten und den Grafen Brühl zum zweiten Vize-Präsidenten.
— Der anhaltsche Landtag woird zum 4. Dezember ein- berufen.
1, Dezember. Der deutshe Neich8tag wird auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 29, November durch den Staats-Minister “Delbrück geschlossen.
Qur Geschichte des Wechselrehts. ®)
Der Wesel, als Vermittler des Handel8verkehrs, hat sich über die ganze Erde verbreitet und internationale Bedeutung gewonnen. Die Staaten , welche kodifizirte Handel8geseßbücher besizen, scheiden sich gegenwärtig vorzugsweise in zwei Grup- pen, je nachdem sie dem code de commerce vom Jahre 1807 oder der deutschen Wechselordnung vom Jahre 1848 und dem deutschen Handel8geseßbuch vom Jahre 1861 folgen. :
Qur französishen Gruppe gehören außer Frankreich: Aegypten; Belgien; St. Domingo; Griechenland; Haiti; die großbritannischen Besigungen von Unter- Canada , Malta und Mauritius; Jtalien mit Rom; Monaco; die Nicderlande mit ibren Kolonien; Numänien; Russisch - Polen; die schweizer Kantone Bern (der neue, vormals französische Kantonstheil), Freiburg , Genf , Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis; Serbien und die Türkei. Hieran schließen sich Spanicn mit seinen Kolonien, die Argentina, Bolivia, Brasilien, Chile, Columbia, Costarica, Ecuador, Mexiko mit Yucatan, Nicaragua, Peru, Portugal mit seinen Kolonien, Salvador, Uruguay und Venezuela, Diese Gebiete umfassen zusammen ca. 507,500 Quadratmeilen mit 233,700,000 Einwohnern.
Das deutsche Handel8geseßbuch gilt zwar nur in Deutsch land und Oesterreich (ohne Ungarn), dem deutschen Wechselrecht find aber die Wechselgeseße von Finnland, Schweden und den
®) Nach dem Vorwort zu dem Werke: Volltändige Sammlung der geltenden Wechsel- und Handelsgeseße aller Länder von De. S. Borchardt, Gehciurer Justiz-Rath. Berlin 1871. Verlag der Königl. Geheimen Ober-Hoföouchdruckerei (R. v. Decker).
schweizer Kantonen Aargau, Baselstadt, Bern (dem alten Kan- tonStheil), Luzern, Schaffhausen und Solothurn nachgebildet worden. Das deutsche Wechselrecht gilt daher jeßt auf cinem Gebiete von ca. 32,130 Quadratmeilen mit 71,600,000 Ein- roohnern,
Von den übrigen Staaten hat noch Rußland cin ziemlich vollständiges eigenes Handel8geieybuch , während Großbri- tannien mit seinen auswärtigen Besißungen und Kolonien (auSgenommen die bereits oben aufgeführten, sowie die Kaÿ)- folonie mit Natal , Ceylon, und Helgoland) und die Verei- nigten Staaten von Nordamerika nur einzelne han- deldrechtliche Geseße und Normen besißen. Diese stimmen in beiden Staaten Betreffs des Wechselrechts ziemlich Überein und haben auch auf den havaiishen Jnseln und in Liberia Auf- nahme gefunden, so daß die gleichen Grundsäße ein Gebiet von ca. 509,400 Qu.-M. mit 252,300,000 Bewohnern umfassen.
Einzelne besondere Wechselordnungen gelten in Däne- marêî mit seinen Kolonien, einigen \{chweizer Kantonen, Norwegen, Ungarn, Guatemala, Honduras und Paraguay, zusammen ca. 24,500 Quadratmeilen mit 17,600,000 Einwohnern. China besißt, ungeachtet eines erheb- lichen Wechselverkchrs, keine Wechselgeseße.
Unter allen hier aufgeführten Wechselrechten herrschen, nach- dem der eigene oder trockene Wechsel fast überall dem gezo- genen oder trassirten gleichgestellt ist, im AUgemeinen nur noch folgende Verschiedenheiten: 1) Die Wechselfähigkeit ist zwar fast durchweg eine allgemeine, ader in den Majorennitätsterminen walten noch Ungleichheiten ob, bet welchen jedoch das 21. Lebensjahr prävalirt. 2) Die Erfordernisse / - dex Wechselurkunde zeigen nachsichende Unterschiede: a) Nach deutschem und russishem Recht ist * die Bezeichnung »Wechsel«a in dem Text dex Urkunde wesentli, nach französishem und englischem Necht nicht. Þ) Dageg gehört die Angabe des Werths oder der Valuta nach franzö- sishem Rechte in den Wechsel und in das Jndossament, nach den übrigen Rechten nicht. c) Wechsel au porteur sind nach deutschem, französischem und russischem, nicht gber nach eng- lischem, nordamerikanishem und dänischem Wechselrecht zulässig. d) Nach deutschem Wechselreht kann die Verfallzeit weder auf Uso festgeseßt, noch von Kündigung abhängig gemacht werden. 0) die fkTasjatorische Klausel bei mehreren Wechsclexemplaren (d. h. die Bemerkung, daß die Zahlung des einen Exemplars die Wirkung der anderen vernichtet) ist nach fran- zösischem, dänischem, englischem und nordamerikanischem Recht, abweihend vom deutschen, in den Duplikaten nothwendig. f) Die distantia loci, welche die deutsche Wechselordnung nur noch bei trassirt - eigenen Wechseln vorschreibt , scheint auch nach französischem Recht nicht mehr nothwendiges Erforderniß eines gezogenen Wechsels zu sein. 3) Nach französischem Rechi stezt cin Blankogiro, welches nach deutschem, englischem und nordamer1ifanishem Recht das volle Eigen- thum überträgt, nur dem Prokura- oder Jncasso-Jndossament aleih. Bei der Uebertragung des Wechsels nach Ver- fall unterscheidet nur das deutshe Wechselrewt, ob die Uebertragung nah rechtzeitigem Protest erfolgt ist oder nicht. 4) In der Form der Annahme der Wechsel haben in den ver- schiedenen Staaten Abweichungen statt; in den Bereinigten Staaten von Nordamerika genügt hier und da die münd- liche Annahme, in Spanien 2c. sind bestimmte Worte für die Acceptation vorgeschrieben u. dgl. 5) Bei Protest noch nicht fälliger Wechsel Mangels Annahme kann nah deutschem und franzöfishem Recht nur auf Sicherstellung, nach eng- lishem, nordamerikanishem u. a. Recht aber auf sofortige Jahlung Regreß genommen werden, 6) Die englischen, nord- amerikanischen, russishen und dänischen Geseße gestatten dem Bezogenen noch Respekttage. Bei Bezahlung der Wechsel wird nach deutschem Recht, abweichend von den englischen und den Geseßzen vieler anderen Länder, der Einfluß der höheren Gewalt nit anerkannt. 7) Die Solemnitäten des Wechselregresses Mangels Zahlung beruhen entweder auf dem System der Notifikation (England, Nordamerika, Rußland 2.) oder demjenigen der Verjährung (Frankreich), oder auf einem vermittelnden Systeme, wie in Deutschland, den Niederlanden und Portugal. Die Verjährungsfrist gegen den Acceptanten variirt zwischen 1 und 6 Jahren. Der Regreß felbst is nur noch in Rußland an die Rei- henfolge der Jndossamentie gebunden , dagegen stimmen die