1871 / 188 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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erworben habe, oder seinen Eigenthumsbesiß durch ein Zeugniß des

Ortsvorstandes, oder ducch Urkunden, an Eidesstatt abgegebene Ver- fiherungen ron Zeugen oder sonst glaubhaft macht, ‘daß er allein oder unter Hinzurechnung der Besibzeit seincr Recht8vorgänger das Grund- fiück seit zehn Jahren ununterbrochen in Eiginthumsbisißz gehabt hat.

§. 9. Wer in den Steuerbüchern nicht als Eigenthümer 5) verzeichnet ist, gilt unter der Vorausseßung des § 8 als berechtig?, in

das Grundbuck@blatt als Eigenthümer eingetragen zu werden, wenn der in jenen Büchern Verzeichnete in einer öffentlichen oder ¿ffentlih beglaubigten Urkunde dazu seine Einwilligung ertheilt hat, oder zur

Ertheilung derselben rechtsfräftig verurtheilt worden ift.

F. 10. Die Eintrágung des Eigenthümcrs fann in den TFâllen der §F. 7—-9 erst nach Ablauf eines Jahres von dem Tage, an welchem dieses Geseß in Kraft triti; erfolgen, falls nit entgegenftehende An- sprüche angemeldet werden sind.

§. 11. - Diejev igen, welche vermeinen, daß ihnen das Eigenthum oder ein das Eigenthum odex die Verfügung über dasselbe beschränfen- des Ret oder eine dingliche Last oder eine Hypothek an einem Grunt- flüde zustehe, baben ißre Anfprüche innerhalb eines Jahres von dem

Tage, an welchem dieses Geseß in Kraft triti, bei dem Grundbuchamt anzumelden. |

Der Anmeltung bedarf es nicht bei denjenigen Eigenthums- beshränkungen, dauernden Lasien und Hypotheken, welce in öffent- lichen, geseßlid nach Grundstücken angelegten Protofkfollbüchern (Real- folien) protofkfollirt sind, oder wenn der Eigenthümer innerhalb des Jahres das dingliche Recht an seinem Grundftüke angezeigt hat.

g. 12. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt, erleidet den Rechtsnachtheil : daß er das behauptete Recht gegen den nach An- legung des Grundbu@blatts eingetragenen Eigenthümer und gegen die eingetragencn Berechtigungen nit geltend machen kann.

§. 13. Sobald dieses Geseß in Kraft getreten ist, sind die ÇÇ 11 und 12 innerhalb der Aus\¡ußfrist von \sechs zu {ch8 Wochen durch das Amtsblatt der Beziiksregierung und zwei Zeitungen, von denen mindestens eine in der Provin ersheint, wörtlih mit Angabe des Tage®, an welchem die Aus\{[lußfrist abläuft, durch das Appellations- gericht zu Kiel bekannt zu machen.

| 14. Vor der rechtskräftigen Entscheidung über angemeldete streitige Eigenthumsansprüche oder Beschränkungsrechte darf das Blatt für das Grundsiück im Grundbuche nicht angelegt werten.

_ _§. 15, Die dinglichen Nechte werden mit dir ihren nah dem bisherigen Rechte zukommenden Rangordnung in das neue Grund- buch übertragen. Die vor Ablauf der Ausfchlußfrist entstandenen und angemeldeten dinglihen Nechte an Gruntstückten haben bei der Eintragung die Rangordnung vor den später entstandenen.

§. 16. Bei der Anlegung des Grundbu(blatts kann für cin an- gemeldetes Recht eine Vormeifung eingetragen werden; 1) wenn die Entstehung dieses Rechts glaubhaft «emacht i| und entweder dec Eigenthümer der Eintragung widerspricht oder die Rangordnung des Rechts bestritten ist; 2) wenn von dem Eigenthümer die Identität des Grundstücks bestritten wird, diesclbe aber durch Urkunden oder eides- ftattlihe Versicherungen von Zeugen glaubkaft gemacht worden ist. : §. 17. Eigenthumsvorbchalte sind in das Grundbuchblait als Hypotheken einzutragen oder vorzumerken.

18, Die Eintragung oder Vormerkang einer angemeldeten Hypothek in das neue Grundbuchblatt kann nur auf cine besiimmte Summe erfolgen. Einigen sich die Betheiligten nit über die Höhe e so erfolgt ihre Festseßung durch Entschcidung des Proze ß- richters.

§. 19. Ueber leere vom Eigenthümer vorbehaltene Hypotheken- ftellen und über die vor der Linie getilgten Hypothcken hat derselbe die Verfügung wie über eine Hypothek des Eigenthümers nach Maß- gabe des Geseßes vom über den Eigen- thumserwerb.

§. 20, Die Uebertragung der vorbchaltenen Stellen und der vor

der Linie getilgten Hypotheken in das neue Grundbuch gesckicht mit der Formel:

a R A Aa Thlr. mit

stehen zur Verfügung des Eigenthümers. 1, Wenn der Eigenthümer gleih bei der Anlegung des Grundbuchblattes beantragt, die leeren Stellen oder die vor der Linie getilgten Posten als Hypotheken auf scinen Namen einzutragen, \o

erfolgt diese Eintragung kostenfrei. ( §. 22. Behauptet der Eizenthümer, daß ein angemeldetes Recht getilgt sci, ohne dies urkundlih nahweisen zu können, so ist das Recht einzutragen, zugleich aber in der Spalte »Veränderungen« die be-

hauptete Tilgung, wenn sie glaubhaft gematt ist, vorzumerken.

: Die erfolqten Anslegungen von Grundbuchblättern sind vierteljährlich durch das Amtsblatt der Bezirkêregiertng mit Bezeich- nung der Grundèstücke nah den Steuerbüchern dur das Grundbuch- amt bekannt zu machen.

§. 24, Dicjenigen Amtsgerickte, we!chen bisher die Einschreik un- gen (Protokollirungen) ‘des Eigenthums oder der Belaflungen der Grundstücke obgelegen haben, haben die betreffenden Bücher bis z:: dem Zeitpunkte fortzufüßren, wo die Anlegung der neuen Grundbucp- blätter für ihren Bezirk öffentlich bekannt gemacht worden ist, dem- nächst dieselben zu {ließen und aufzubewahren, oder an das zustän- dige Grundbuchamt zur Aufbewahrung abzugeben.

§ 25. Sobald die Anlegung eines Grundbuckblaitcs für ein Grundstück öffentlih bekannt gemackt woi den ist, fann dessen Ver- -Äußerung oder Belasturg nur in den Formen erfolgen, welche das Gefeß über den Eigenthumserwerb vom und die Srund- buhordnung vom vorschreiben.

§. 26. Die Verbandlungen, welche zur Feststellung der innerhalb der Aus\{lufßfrist angemeldeten Reckte an Grundstücken e1folgen, sind

vom Hundert verzinslich

werden, bedürfen nicht der Bestätigung durch Verwaltungsbebörden.

§. 28. Einzetragene dinglide Rechte können weter durch Er- sibung cines entgegenstehenden Rechts noch dur Verjährung aufge- hoben iverden.

g. 29, Im Gebiete des dänischen Rechts können Mieth - und Pachtrechte die Wirkungen dingli@wer Rechie nur durch die an die Stelle der Dinglesung tretende Eintragung erkaitcn.

_ §30. EGeseßlihe und durch leßiwiliige Verfügung begründete Hypotheken gewähren nur cinen Anspruch gegen den Eigenthümer, die Eintragung einer bestimmten Summe zu bewilligen.

Die Bestallung einer Hypo!bek am ganzcn Vermögen ist in Be- tref der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechligkeiten fortan unwirksam.

An beweglichen Sachen kann eine Hypethek nicht bestellt werden.

§. 31. Die dem Pächter zuwaÄ#senden oder ihm gehörigen , auf dem Grundflüfe noch vorhandenen Früchte hafen niht den am Grundstück dinglih Berechtigten.

§. 32. Außer dem Fall eiaes Arrestes hat Jeder, der einen Ar- spruc) auf Auflassung oder auf Eintragung eines Rechts an einem

Grundstü durch unverdächtige Urkunden oder sonst glaubhaft mat, das Necht, durch Vermittelung des Prez?eßrechts eine Vermerkung ein- tragen zu- lassen. i

F. 33. Aus Privattestamenten oder aus Erbverträgen , Über welche eine öffentliche Urfupde nit errichtet ist, fönnen Einschrei- bungen oder Löshungen im Grundbuch nur erfolgen, wenn entweder durch eine öffentliGe WUkunde die Echtheit der Brivaturfunde oder das Anerkenntniß des durch das Geseß b:rufcnen Erben nackgewiesen ist, oder eine Bescheinigung des Nachlaßgyerichts beigebracht wird, daß sh nag e öffentlicher Ladung ein bessec berechtigter Erbe nicht gemeldet habe.

Die Art der Bekannimachung und die Grist der öffentlichen Ladung bat der Nachlaßrittter nach Lage des Falles zu crmessen.

_§. 34. Auf die vor dem Tage, an welchem dieses Geseß in Kraft triit, protokollirten Hypotheken findet die Verordnung vom 12. Februar 1823 (chronolog. Samml. 1828. S. 26) in Betreff der Zulässigkeit der späteren Erhöhung des eingetragenea Zinsfußes bis Fünf vom Hundert auch ferner Anwendung.

§. 35. Hypotheken, welche bis zu dem Tage, an welchem dieses Geseg in Kraft tzitt, mit fester Rangordnung protofkollirt sind, können nicht in die Stelle der vozstehenden gelöshten Hypotheken vorrücken. Dem Eigenthümer des Grundstücks verbleibt rielmehr das Recht; an Stelle der gelöschten Hypothek eine neue von gleichem Betrage für sich oder andere Personen cintragen zu lassen.

. Die in das Grundbuch eingetragenen Grundstücke, Berg- weike und selbsländigen Gerecßtigkciten dienen im Konkurse über das Vermögen des eingetragenen Eigenthümers zur abgesonderten Befrie- digung der dinglich Berechtigten. Dieselben baben nicht nöthig, ihre Ansprüche bei der Konkursmasse anzumelden.

F. 37. Bei der gerichtlichen Zwangsversteigerung lönnen mit der Nang des Kapitals nur zweijährige Zinsrückstände gefcrdert werden.

F. 38. Bei der abgesonderten Befiied'gung kècr dinglih Bereck- tigten gehen denselben in der ncchstehenden NReitenfolge vor: 1) die Kosten der Zwangöversteigeruag; 2) die Rückstände der zur Etfüllung der Deiddpflicht erforderlichen Beiträge der zwei leßten Jahre; 3) die Rückstänte der auf dem Grundstück tasienden, an die Staatsfasse zu zahlenden direkten Abgaben und die cn die Ncntenkank oder an den Dowmänenfisfus zu entritenden Ablésuvgörcnten aus ten zwei leßten Jahren; 4) die Rückstände der auf dem Grundsiücke baftenden gemcinen Lasten aus den zwei leßten Jahr:n; 5) Die Rückstände an Lohn, Kosigeld und anderen Diensteinnahmen der Wirihschafts- und Forstbeamten und des Gesindes, sofern dies: Personen zur Bewirth- schaftung oder Verwaltung des zur Landwirthschaft bestimmten Grundstücks und der damit verbundenen Recte, oder zum Betriebe eines ländlichen Nebengewerbes auf dem Grundsiücke gehalten werden; die Arspyüche der Schmiede und Rademacher, soweit sie für das Grundfiücf Arbeiten geleistet haben, und der Bergarbeiter aus dem e Jabre; 6) die Forderungen für Saatkorn aus dem leßten ahre.

_§. 39. Die Sckadenkersaßklage gegen die Grundbuchbeamten verjährt in drei Jahren, nahdem das Dasein und der Urheber des Schadens zur Kenntniß des Beschädigten gelangt ist. Sind seit dem Zeitpunkt der Beschädigung dreißig Jahre verflossen, so kommt es auf den Zeilpunkt der erlangten Kenntniß nicht weiter an.

§_ 40. Gemeine L..sten (F. 38. Nr. 4.) snd alle nah Geseß oder Verfassung auf dem Grundstück baftende aus dem Gemeinde, Kreis- und Previnzialverbande, od:r aus tem Kirhen-, Pfarr- und Sck@ulverbande, oder aus einem sonstigen Kommunalverbande ent- springenden, oder an Kirchen, Pfarren und Schulen, oder an Kirchen- und Schulbediente zu entrihtenden oder aus der Verpflichtung zu öffentlihen Wege -, Wosser- und Uferbauten entstan- denen Abgaben und Leistungen; ferrer die Beiträge, welche an Metliorationsgenossensaften oder andere gémcinnüßige, vom Staate bestätigte Institute, namentlich an Vereine, behufs gemein- schaftlicher Uebertragung der durch Brand; Hagelschlag oder Vichstirben entstandenen Schäden zu entrichten sind. j

§Ç 41. Der Einiragung im Grundbu betüifen nit die in den

§g 387 40 erwähnten absolut beverzugten Ansprüche.

§ 42. Für die Verpfändung von Se-\chiffen gilt mit Auênahme

dex- Berpfändungen, welche in_ das Schiffe register niht einzutragen find, fortan die Vorschrift der §F. 1, 2, 3 des Artikels 59 des Ein- führungSgesteßes zum Allgimeinen Deutscßen HKandel®geseßbuch vom 24. Juni 1861,

kosten» und stempelfrei.

ÿ. 43. Die Eintragung der Verpfändung in das Schiffsregister

§. 27. Verträge, durch welche im Eigentbum von Privatpersonen stehende Grundstücke im Ganzen oder zertheilt veräußert oder belastet

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auf den Antrag des Korrespondent- oder jedes Rheders, indem erl S auf Grund der Jnsirukftion des Justiz - Ministers vom 31. August 1867 Theil 11 § 16 in Kolonne 10 des Certifikats cinge- tragene Vermerk gelöscht wird. : f . 44. Der ersten Einiragung muß eine öffentlice Ladung der zur Eintragung berechtigten Realgläubiger und der rechtsfräftige Ausa \chluß derjenigen vorangehen, die sich nicht gemeldet haben.

Für das Aufgebotsverfahren gelten die Vorschriften des Arti- fels 58 F§. 1 bis 4 des Einfübruagögefepes zum Allgemeinen Deut- schen Handelsgeseßbuch vom 24. Juni 1881. /

§. 45. Sobald der in § 42 erwähnte Vermerk in Kolonne 10 des Certifikats gelöscht is fan das Schiff nur durch Eintragung im Schiffsregißer verpfändet werden.

e 16 Der Pi d-r Grundbuherdnung mit Nus\{luß des §. 9 Nr. 3 tritt an die Stelle der in Ç 12 der Verordnung vom 30; Aae 1867 ( Geseß-Sammiung S 1369) entbaltenen Vorschrif- ten. Die nach §. 5 des Tarifs zu entrichtenden Kosten bleiben aber insoweit außer Ansaß, als solche bei der Eintragung des dinglichen Rechts zugleich für die fünftige Debirung entrichtet worden sind, und die Besiimmungen des F. 9 Ne. 2 finden auf diejenigen Grundstücke feine Anwendung, für welche geseßlich BRealfoliea bisher geführt wor-

d. E Cl. Dicses Geseß tritt am 1. Oftober 1872 in Kraft. Mit diesem Tage werden alle das Protokolülation8wesen betreffenden Ver- ordnungen unter Vorbehalt des F. 24 aufgehoben.

Urkundlich 2c.

twurf eines Geseßes über das Grundbuchwesen in dem Bir? Vi Appellationsgerichts zu Cassel, mit Ausschluß des Amtsgeriht8-Bezirks von Vöhl.

Wir Wilhelm, ven Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen e Lin Bezirk des Appellationsgerichts zu Cassel, mit Aus\{chluß des Amtsgericht8-Bezirks zu Vöhl, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:

F. 1. Das Gescß über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und scibsiändigen Gerechtig- feitéèn vom {owie

die E WTA E e der F. 50, 75 i j : i a ér 5 ostentacif dr Grundbuchordnung mit Auëschluß des §. 9 Nr. 3 werden in dem Bezirk des AppellationLgerich zu Cassel, mit Aus\ch{luß des Amits8gerichtsbezirks zu Vöhl, unter nachstehenden

immungen eingeführt. y A 2. Die in V Gkaatfbrten Geseßen in Bezug genommenen geschlichen Vorschriften; welche ina dem erwähnten Bezirk nicht gelten,

ci rx Anwendung. e A E wesde die Veräußerung oder Belastung _von Grundstücken oder der ihnen gieihgeahteten Rechie und Gerechtsame zum Gegenstand haben, bedürfen ferncr nit zu ihrer Gültigkeit der Anzeige bei dem Gericht der belegenen Sache und der Bestätigung des Leßteren. : 5 La . 4. Nath Eilaß dieses Gesehes sind Verabredungen, durch was zur Sikevdna bities über Grundstüe abgescklossenen unwirk- samen Vertrages eine Reubuße festgestellt wird, ungültig. A § 5. Im JZwangsversteigerungs- und im foniursmäßigen ere faufsverfahrcn geht das Eigentbum dur den rechtékräftigen Q bescheid, jedoch erst nach Zahlung oder Stundung des Zuschiag9- preises, auf den Ersteher über. A E d r Die E infrdaung n Eigenthuméübergang®, sowie die A g der durch das Verfahrea und nach Maßgabe des §. 38 des Gescße A den Eigenthum®serwerb« E E Hypotheken erfolgt auf da sud 9 igerung8gerichts. S E 4 Areitige Eigenthumsverhältnisse durch Urtheil oder Vergleihsbescheid im Prozeßwege feßgestellt oder wird Eigenthum im gerichtlichen Theilungsverfahren zuerkannt, so erfolgt die Tagung im Grundbuche unter N O s dd Bescheides oder Antrag cines der Betheiligten. / S 7! Eigelvazetie dingliche Rechte können weder durch Ersipung cines entgegenstehenden Rechts, noch durch Verjährung aufgehoben werden. r I vid en _8. Geseßliche oder durch leßtwillige Verfügung begr ndet ovvèiveten abren nur eincn Anspruch gegen den Eigenthümer, die Eintragung einer bestimmten Summe zu bewilligen. al

F. 9, Die Bestellung einer Hypothek am ganzen Vermögen i

in Betreff der Grundstüe, Bergwerke und selbständigen Gerechtig- i irfsam. i j O e P ft “n Tvealiden Sachen fann cine Hypothek nicht bestellt

werden. 0 j : d é gadiaia . 11. Die bisher in gültiger Weise bewirkten vertrag 1äßi, Dur anda cir Gidven Vermögens gewähren keinen ey auf Eintragung im A E, a A licre V N eingetragenen, auf Grund des Geseß?s oder 1 U s n ien oder noch entstehenden Pfandrecte, bezuglid

Ta aria Ret Ca E Grundftüe, die Wirkung, daß M im Konkursverfakren des ZOULLeS O E gas A der i äubiger verbleibenden Ue

V ALTSM Adi Vertautien Grundstücke wie bisher geltend gemacht E 19, "Außer dem Falle cines Arrestes hat Jeder, der einen An- \spru auf Auflassung oder auf Eintragung cines Rechts an c Grundstück durch unverdächtige Urkunden oder sonst glaubhaft mas / das Recht, unter Vermittelung des Prozeßgterichts eine Vermerkung

R us Privatteslamenten oder aus Erbverträgen, über

; i G i tlice Urkunde nit errichtet is, können Einschre E: ‘oder Uan im Grundbuch nur erfolgen, wenn entweder

durch eine öffentliche Urkunde die Ecßtheit der Privaturkunde oder das Anerkenntniß des durch tas Geseß berufenen Erben nachgewiesen ist, oder eine Bescheinigung des Nachlaßgerichts beigebracht wird, daß sih nach erfolgter öffentlicher Ladung ein besser berechtigter Erbe nit gemeldet habe. lee: Die Art der Bekanntmachung und die Frist der öffentlichen Ladung hat der Nachlaßrichter nah Lage des Falles zu ermessen.

14. Die im geri{tlichen Zwangösvollstreckungsverfahrcn ver- fügte Jmmission in Grundstücke begründet fortan nur einen Anspruch auf Eintragung einer Hypothek

Die Eintragung ist von dem Prozeßrichter bei dem Grundbuch- amte nachzusuchen. § 15, Jn dem SBebiete des vormaligen Kurfürstenthums Hessen werden bei Unzulänglichkeit der Hypothek in dem Zwangöverj|teige- rung8verfahren neben dem Kapital und den laufenden Zinsen nur zweijährige ZinsrückKände vom leßten Fälligkeitstage vor der Jnsol- venzanzeige oder der Verkaufserkennung an rückwärts gerechnet berichtigt. g 16 Die Hypothek haftet auh für die durch deren Geltend- machung îm Konkuse erwachsenden Koften. L Die nach §. 21 der Verordnung vom 30. August 1867 für die Gefistelung des Bestandes und der Rangordnung ciner Forderung im Konkurs den Recht3anwälten und Kontradiktoren zugebilligten Gebühren werden für anzumeldende Hypotheken, sofern bezüglich der- selben kein Streit entsteht, auf cin Viertel herabgeseßt. : § 17. Die dem Pätter zuwachsenden oder ihm gehörigen, auf dem A UeR L Früchte haften nicht den am Grundftück dinglich Berechtigten. , F. 18 Die hypothekarishe Klage gegen den Eigenthümer crfor- dert nicht die Kündigung bei dem persönlich verpflichteten Schuldner. §. 19, Die Schadenersaßklage ggen die Grundbuchbeamten ver- jährt in drei Jahren, nachdem der Beschädigte von dem Dasein und dein Urheber des Schadens Kenntniß erhalten hat. | Sind seit dem Zeitpunkt der SHadenszu‘ägung dreißig Jahre verflofssen , so kommt es auf den Zeitpunkt der erlangten Wissen- aft nicht weiter an. 5 : M r 20 Die mit einem Richter beseßten Amtsgerichte sind die Grundbuchämter für die in ihrem Bezirk belegenen Grundslüe. Bei den mit mehreren Richtern beseßten Amtsgerichten bildet einer derselben mit einein Buchführer und den erforderlichen Schrei- bern und Unterdeamten das Grundbuchamt. Die Grundbuc{ämter sind zuständig für Aufnahme der Verträge, durxh welche Grundstücke veräußert oder belastet werden. : Die Thâtigkeit d-r Gemeinde - Beamten im Hanauischen bei den Lana hôrt mit dem Tage auf, an welchem dieses eseß in Kraft tritt. N M L. 21. Die in den General-Währschafts- und Hypothekenbücherw enibaltene Darstellung der Rechtsverhältnisse des Grundeigenthums bildet die Grundlage für die neuen Grundbücher unter den nachstehen- Bestimmungen. : H C 22, Mit dem 1. Januar 1873 erlangen die in den General- Währschafts- und Hypothefenbüchern befindlichen Einträge, soweit sie den lehten Eigenthumsübergang oder soweit sie die in §. 12 des Ge- sches Über den EigenthumsLerwerb 2c. gedachten dinglihen Rechte be- treffen, die Bedeutung von Einträgen, welche nah Maßgabe der in Q E Bee bewirkt sind, f:-doch unbeschadet der Bestim- 1 des ÿ. 09. ; t t 9g. La des Verfügungsrehts des Eigenthümers, sowie der Eintragung bedürfende dingliwe Rechte und die Hypotheken, welch@e nit bis zum 1. Januar 1873 in die General - Währschaftê- und Hypothekenbücher eingetragen sind, behalten zwar dem zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Eigenthümer gegenüber ihre bitherige Wirk- samkeit, können jedo gegen denselben eine nachträgliche Eintragung im Grundbu nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Geseßes erlangen und vermögen bei vorher eintretender Veräußerung des Grundstücks dem neuen Erwerber, sowie Überhaupt den -voreinge- tragenen dinglichen Rechten und Hypotheken gegenüber keine Wirkung a äußern. 7 i M I Die Uebertragung eines Grundstücks aus dem General- Währschafts- und Hypothekenbuche in das neu anzulegende runde buch soll erfolgen, sobald das Grundfiück auf einen neuen Eigen- thürner zu übershreiben oder eine neue Belastung darauf einzutragen ist, oder der Eigenthümer sie beantragt, oder sonst das Grundbuchamt dicscibe zur Klarstellung der Grundbuchverhältnisse dienlich erachtet.

Dabei gelten für die Anlegung des neuen Grundbuchsblattes die

enden Vorschriften: L nad eis Eau iee ist derjenige einzutragen, der eniweder als folcher im General-Währschafts- und Hypothekenbucb eingetragen steht, oder die Umschreibung des dort zu Gunsten cines Dritten gra nen Eigenthums auf seinen E Makfgabe des Gesehes Über

igenthumSerwerb beantragen tann. E R ia L S n 2) Die Einteahánid seßt die Vorlegung cines mit dem Géeneral- Währschafts- und Hyp-thekenbuh übereinstimmenden Auszugs aus dem Steuerbuche oder L E RUE s darin als Besiber des

ndstüds cingeiragenen Dritten voraus. j

A Gemarkungen ist die Nachweisung, daß die im Steuerbuchösauëzug nach neuerer Karkennummer verzeichneten Grundstücke mit den im General - Währschafts- und Hypoihekenbuch nah alter Bezeichnung eingetragenen übereinstimmen, auf Grund der bei der Verméihrung ftattgehabten fieueramtlihen Ermittelungen von u beschaffen. E ; D i lee SeanzUung untdunlich ist , so kann cine Ein- tragung nur nach vorgängigem Aufgebotsverfahren (F. 30—34) er- folgen. Í tli : :

it der Eintragung des Eigenthums sind sämmtliche im

General Wahrschasts- und Hypothekenbuch unter dem Namen des