1871 / 188 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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erworben habe, oder scinen Eigenthumsbesiß durch ein Zeugniß des Ortsvorstandes, oder ducch Urkunden, an Eidesstatt abgegebene Ver- fiherungen ron Zeugen oder sonst glaubhaft macht, ‘daß er allein oder unter Hinzurechnung der Besibzeit seiner Reckts8vorgänger das Grund- fück seit zehn Jahren ununterbrochen in Eigenthumébisiß gehabt hat.

§. 9. Wer in den Steuertüchern nicht als Eigenthümer 5) verzeichnet ist, gilt unter der Vorausseßung des § 8 als berechtig?, in das Grundbuckblait als Eigenthümer eingetragen zu werden, wenn der in jenen Büchern Verzeichnete in einer öffentlichen oder éffentlih beglaubigten Urkunde dazu seine Einwilligung ertbeilt hat, oder zur Ertbeilung derselben rechtskräftig verurtheilt worden if.

F. 10. Die Eintrágung des Eigenthümc«crs kann in den Fällen der §F. 7—9 erst nah Ablauf eines Jahres von dem Tage, an welchem dieses Gesep in Kraft triti; erfolgen, falls nicht entgegenftehende An- sprüche angemeldet worden sind.

§. 11. Diejevigen, welche vermeinen, daß ihnen das Eigenthum oder ein das Eigenthum oder die Verfügung Über dasselbe beschr änken- des Recht oder eine dingliche Last oder eine Hypothek an einem Gruntd- flüde, zustehe, haben ißre Ansprüche innerhalb eines Jahres von dem Tage, an welchem dieses Geseß in Kraft triti, bei dem Grundbuchamt anzumelden. i

Der Anmeltung bedarf es nicht bei denjenigen Eigenthums- beschränkungen, dauernden Lasien und Hypotheken, welcche in öôffent- lichen, geseßlich nach Grundstüccken angelegten Protofollbüchern (Real- folien) protofkollirt sind, oder wenn der Eigenthümer innerhalb des Jahres das dingliche Recht an seinem Grundftücke angezeigt hat.

§. 12. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt, erleidet den Rechtsnachtheil : daß er das behauptete Recht gegen den nach An- legung des Grundbuchblatts eingetragenen Eigenthümer und gegen die eingetragencn Berechtigungen nit geltend machen fann.

§. 13. Sobald dieses Geseß in Kraft getreten ist, sind die gg 11 und 12 innerhalb der Aus\h¡ußfrist von se{chs zu \cckch8 Wochen durch das Amisblatt der Beziiköregierung und zwei Zeitungen, von denen mindestens eine in der Provin erscheint, wörtlich mit Angabe des Tage®, an welchem die Aus\{lußfris abläuft, dur das Appellations- gericht zu Kiel bekannt zu machen.

§ 14. Vor der rechtskräftigen Entscheidung über angemeldete streitige Eigenthumsansprüche oder Beschränkungsrechte darf das Blatt für das Grundstück im Grundbuce nicht angelegt werten. _ §. 15, Die dinglichen Nechte werden mit dir ihnen nah dem bisherigen Rechte zukommenden Rangordnung in das neue Grund- buch übertragen. Die vor Ablauf der Aus*fchlußfrist entstandenen

und angemeldeten dinglihen N-echte an Grundstücken haben bei der Eintragung die Rangordnung vor den später entstandenen.

§. 16. Bei der Anlegung des Grundbuchblatts kann für cin an- gemeldetes Reht eine Vormeifung eingetragen werden, 1) wenn die Entstehung dieses Rechts glaubhaft «emackt if und entweder dec Eigenthümer der Eintragung widerspricht oder die Rangordnung des

Rechts bestritten ist; 2) wenn von dem Eigenthümer die Jdentität des Grundstücks bestritten wird, diesclbe aber durch Urkunden oder eides- ftattlihe Versicherungen von Zeugen glaubhaft gemacht worden ist.

ÿ. 17. Eigenthums8vorkbchalte sind in das Grundbuchblait als Hypotheken einzutragen oder vorzumerken.

§ 18, Die Eintragung oder Vormerkong einer angemeldeten Hypothek in das neue Grundbuchblatt fann nur auf cine bestimmte Summe erfolgen. Einigen sich die Betheiligten nicht übec die Höhe Ae so erfolgt ihre Festseßung dur Entschcidung des Proze ß- richters.

§. 19. Ueber leere vom Eigenthümer vorbehaltene Hypotheken- ftellen und über die vor der Linie getilgten Hypothcken hat derselbe die Verfügung wie über eine Hypothek des Eigenthümers nach Maß- gabe des Geseßes vom über den Eigen- thumserwerb.

F. 20, Die Uebertragung der vorbchaltenen Stellen und der vor der Linie getilgten Hypotheken in das neue Grundbuch geshicht mit der Formel :

E L Thlr. mit

stehen zur Verfügung des Eigenthümers. 21, Wenn der Eigenthümer glei bei der Anlegung des Grundbuchblattes beantragt, die leeren Stellen oder die vor der Linie getilgten Posten als Hypotheken auf scinen Namen einzutragen, \o erfolgt diese Eintragung kostenfrei. \

§. 22. Behauptet der Eizenthümer, daß ein angemeldetes Recht getilgt sci, ohne dies urkundlih nachweisen zu können, so is das Recht einzutragen, zugleich aber in der Spalte »Veränderungen« die dbe- hauptete Tilgung, wenn sie glaubhaft gemackt ist, vorzumerken.

. 23 Die erfolaten Anlegungen von Grundbuchbläitern sind vierteljährlih durch tas Amtsblatt der Bezirkäregier!:ng mit Bezeich- nung der Grund stüucke nah den Steuerbüchern dur das Grundbuch- amt éfekannt zu machen.

§. 24. Ditcjenigen Amtsgerickte, we!chen bisher die Einschreik un- gen (Protokollirungen) des Eigenthums oder derx Belastungen der Brundstücke obgelegen haben, haben die betreffenden Bücher bis z:: dem Zeitpunkte fortzuführen, wo die Anlegung der neuen Grundbu@- blätter für ihren Bezirk öffentlich bekannt gemacht worden ist, dem- nächst dieselben zu {ließen und aufzubewahren, oder an das zustän- dige Grundbuchamt zur Aufbewahrung abzugeben.

F 25. Sobald die Anlegung eines Grundbuckblattes för ein Grurdstück öffentlih bekannt gemacht woiden is, kann dessen Ver- -Äußerung oder Belaslurg nur in den Formen erfolgen, welche das Geseß über den Eigenthumserwerb vom und die Srund- buhordnung vom vorsckreiben.

F. 26. Die Verbtandtungen, we!che zur Feststellung der innerbalb der Aus\{lufßfrist ang meldeten Recte an Grundstücken erfolgen, find

vom Hundert verzinslich

§F. 27. Veriräge, durch welche im Eigenthum von Privatper onen stehende Grundstücke im Ganzen oder zertheilt veräußert e aus werden, bedürfen nit der Bestätigung durch Verwaltungébebörden.

§. 28. Einzetragene dingliche Rechte können weder durch Er- sibung cines entgegenstehenden Rechts noch durch Verjährung aufge- hoben iverden.

§. 29. Jm Gebiete des dänis{ben Rechts können Mieth - und Pachtrehte die Wirkungen diuglicwer Rechte nur durch die an die Stelle der Dinglesung tretende Eintragung erkaitcn.

F _30. Geseßlihe und durch leßiwillige Verfügung begründete Hypotheken gewähren nur cinen Anspruch gegen den Eigenthümer, die Eintragung tiner bestimmten Summe zu bewilligen.

" Die Bestallung einer Hypo:hek am ganzen E ist in Be- tref der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten fortan unwirksam.

An beweglichen Sachen kann eine Hypothek nicht bestellt werden.

§. 31. Die dem Pächter zuwa@senden oder ihm gehörigen, auf dem Grundftüke noch vorhandenen Grüchte hafen nicht den am Grundstück dinglih Berechtigten.

§. 32. Außer dem Fall eiaes Arrestes hat Jeder, der einen An- sprucy auf Auflassung oder auf Eintragung eines Rechts an einem Grundstück durch unverdächtige Urkunden oder sonst glaubhaft macht, das Necht, durch Vermittelung des Prez?eßrechts eine Vermerkung ein- tragen zu- lassen. j

§. 33. Aus Privattestamenten oder aus Erbverträgen , über welche eine öffentlihe Ucfurde nit errichtet ist, fönnen Einschrei- bungen oder Löschungen im Grundbuch nur erfolgen, wenn entweder durch eine öffentlihe Urkunde die Edtheit der rcivaturfunde oder das Unerkenntniß des durch das Geseß b:rufenen Erben nackchgewiesen ist, oder eine Bescheinigung des Nachlaßyerichts beigebracht wird, daß sich na erfolgter öffenilider Ladung em bessec berechtigter Erbe nicht gemeldet habe.

Die Art der Bekanntmachung und die Orist der öffentlichen Ladung bat der Nachlaßric(ter nach Lage des Falles zu crmessen.

§. 34. Auf die vor dem Tage, an welchem dieses Geseß in Kraft tritt, protokollirten Hypotheken findet die Verordnung vom 12. Februar 1823 (chronolog. Samml. 1828. S. 26) in Betreff der Zulässigkeit der späteren Erhöhung des eingetragenea Zinsfußes bis PÚnf vom Hundert auch ferner Anwendung.

§. 35. Hypotheken, welche bis zu dem Tage, an welhem dieses Geseg in Kraft tzitt, mit fester Rangordnung protokollirt sind, können nit in die Stelle der vozsichenden gelöschten Hypotheken vorrücken. Dem Eigenihümer des Grundstücks verbleibt rielmehr das Recht; an Stelle der gelöshten Hypothek eine neue von gleichem Betrage für sich oder andere Personen eintragen zu lassen.

. Die in das Grundbuch eingetragenen Grundstücke, Berg- weife und selbsiändigen Gerecßtigkciten dienen im Konkurse über das Vermögen des eingetragenen Eigenthümers zur abgesonderten Befrie- digung der dinglich Berechtigten. Dieselben baben nicht nöthig, ihre Ansprüche bei der Konkursmasse anzumelden.

F. 37. Bei der gerichtlichen Zroang®versteigerung lönnen mit der S ERLELLUung des Kapitals nur zweijährige Zinsrükstände gefcrdert werden.

F. 38. Bei der abgesonderten Befiied'gung dcr dinglih Berec- tigten gehen denselben in der ncchstehenden NReibenfolge vor: 1) die Kosten der Zwangsöversteigerusg; 2) die Rückstände der zur Etfüllung der Deichpflicht erforderlichen Beiträge der zwei leßten Jahre; 3) die Rückstänte der auf dem Grundstü tasienden, an die Staatsfasse zu zahlenden direkten Abgaben und die cn die Nentcnbank oder an den Domänenfiëfus zu entrictenden Ablêsuvgsrcnten aus den zwei leßten Jadren; 4) die Rückstände der auf dem Grundsiücke kaftenden e Lasten aus den zwei leßten Jahr:n; 5) Die Rückstände an ‘ohn, Kostgeld und anderen Diensteinnahmen der Wirihschafts- und Forstbeamten und des Gesindes, sofern dies: Personen zur Berwvirth- schaftung oder Verwaltung des zur Landwirthschaft bestimmten Grundstücks und der damit verbundenen Recte, oder zum Betriebe eines ländlichen Nebengewerbes auf dem Gruadstüce gehalten werden, die Arspüche der Schmiede und Rademacher, soweit sie für das Grundflücf Arbeiten geleistet haben, und der Bergarbeiter aus dem n Jabre; 6) die Forderungen für Saatkorn aus dem [lebten ahre.

_§. 39. Die Sckadenkersaßklage gegen die Grundbuchbeamten verjährt in drei Jahren, nachdem das Dasein und der Urheber des Schadens zur Kenntniß des Beschädigten gelangt ist. Sind seit dem Zeitpunkt der Beschädigung dreißig Jahre vetflossen, so kommt es auf den Zeiipunkt der erlangten Kenntniß nicht weiter an.

§_ 40. Gemeine L.sten (F. 38. Nr. 4.) sind alle nah Geseß oder Verfassung auf dem Grundstück haftende aus dem Gemeinde-, Kreis- und Previnzialverbande, od:r aus tem Kirchen-, Pfarr- und S@ulverbande, oder aus einem sonstigen Kommunalverbande ent- springenden, oder an Kirchen, Pfarren und Schulen, oder an Kirchen- und Schulbediente zu entrichtenden oder aus der Verpflichtung zu öffentlichen Wege -, Wosser- und Uferbauten entstan- denen Abgaben und Leistungen; ferrer die Beiträge, welche an Meliorationsgenossenscaften oder andere gèmcinnüßige, vom Staate bestätigte Jnstitute, namentlich an Vereine, behufs gemein- schaftlicher Uebertragung der durch Brand, Hagelschlag oter Vichstirben entstandenen Schäden zu entrichten sind. E § 41. Der Eintragung im Grundbu bet üfen nit die in den §gF 387 40 erwähnten absolut beverzugten Ansprüche. § 42. Für die Verpfändung von Se-schiffin gilt mit Auênahme dex- Verpfändungen, welche in das Schifferegister nit einzutragen sind, fortan die Vorschrift der §F. 1, 2, 3 des Artikels 59 des Ein- führungsgesebes zum Allgimeinen Deuts{en Kandel®geseßbuch vom 24. Juni 1861.

kosten»- und stempelfrei.

ÿ. 43. Die Einiragung der Verpfändung in das Schiffsregister

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auf den Antrag des Korrespondent- oder jedes Rheders, indem eres E auf Grund der JZnsiruktion des Justiz - Ministers vom 31. August 1867 Theil 11 § 16 in Kolonne 10 des Certifikats cinge- tragene Vermerk gelöscht wird. f: i

. 44. Der ersten Einiragung muß. eine öffentliche Ladung der zur Eintragung berechtigten Realgläubiger und der rechtskräftige Nusa {luß derjenigen vorangehen, die sih niht gemeldet haben.

Für das Aufgebotsverfahren gelten die Vorschriften des Arti- fels 58 §F. 1 bis 4 des Einfübruagögeseßes zum Allgemeinen Deut- \chen Handelsgeseßbuch vom 24. Juni 1861. i

§. 45. Sobald der ‘in § 42 erwähnte Vermerk in Kolonne 10 des Certifikats gelö{cht is, an das Schiff nur durch Eintragung im Schiffsregißer verpfändet werden.

S Der U d-r Grundbuherdnung mit Aus\{luß des d 9 Nr. 3 tritt an die Stelle der in § 12 der Verordnung vom 30. August 1867 ( Geseß-Sammiung S 1369) entkaltenen Vorschrif- ten, Die nach §. 5 des Tarifs zu entrichtenden Kosten bleiben aber insoweit außer Ansaß, als solche bei der Eintragung des dinglichen Rechts zugleich für die fünftige Debirung entrichtet worden sind, und die Bestimmungen des F. 9 Ne. 2 finden auf diejenigen Grundstücke feine Anwendung, für welche geseßlich NRealfoliea bisher geführt 1wor-

d. : O C47. Dicses Geseß tritt am 1, Oftober 1872 in Kraft. Mit diesem Tage werden alle das Protokoüationswesen betreffenden Ver- ordnungen unter Vorbehalt des §. 24 aufgehoben.

Urkundlich 2c.

twurf eines Gesetzes überda8 Grundbuchwesen in dem Bie P Appellationsgerichts zu Cassel, mit Ausschluß des Amtsgeriht8-Bezirks von Vöhl.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen für h Bezirk des Appellationsgerihts zu Cassel, mit Aus\{luß des Amtsgerichts-Bezirks zu Vöhl, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:

F. 1. Das Gescß über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und scibsiändigen Gerechtig- feitzen vom {owie ; :

die U oorpnng en mit Aus- O i ¡ i ] naRRe f Roftktieif der Grundbuchordnung mit Auëschluß des §. 9 Nr. 3 werden in dem Bezirk des Avpellationkgerich 8 zu Cassel, mit Aus\{luß des Amitsgerichtsbczirks zu Vöhl, unter nahstehenden en eingeführt. Runen in V oaetüdrien Geseßen in Bezug genommenen geschlichen R Uen welche in dem exwähnten Bezirk nicht gelten, : ußer Anwendung. S A, welide die Veräußerung oder Belaslung _von Grundstücken oder der ihnen gieihgeahteten Rechie und Gerechtsame zum Gegenstand haben, bedürfen ferner nit zu ihrer Gültigkeit S Anzeige bei dem Gericht der belegenen Sache und der Bestätigung de Leßteren. | | L s 4 N Eilaß dieses Geseßes sind Verabredungen, dur wel i Siteevdng tines über Grundstüe abgescklossenen unwirk- samen Vertrages eine Reubuße festgestellt wird, ungültig. N 5. Im Qwangsrversteigerungs- und im S e faufsverfahren geht das Eigentbum dur den rechtsfkräftigen Zus h besheid, jedoch erft Na Ag oder Stundung des Zuschiag rei ¿f den Ersteher Uber. E e FUS Life e Eigenthuméübergang®, sovie die Oed der durch das Verfahrea und nah Maßgabe des §. 38 des E N den Eigenthum®serwerb« O Hypotheken erfolgt auf fu Versteigerungsgerichis. : ; L feeitiae Eigenthumsverhältnisse dur Urtheil A Vergleichsbescheid im Prozeßwege festgestellt oder wird T m gerichilichen Theilungsverfahren zuerkannt, so erfolgt die s Ns im Grundbuche unter O a O Bescheides oder eines der Betbeiligten. j o Esarliètie dingliche Rechte können weder durch Erd eines entgegenstehenden Rechts, noch durch Verjährung aufgehoben werden. 2 nza 8. Geseßliche oder durch leßtwillige Verfügung begründe Gub Aveleii (bren nur einen Anspruch gegen den Eigenthümer, die Eintragung einer bestimmten Summe zu bewilligen. L

F. 9, Die Besiellung einer Hypothek am ganzen ermoge j

in Betreff der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtig-

iden Sachen fann cine Hypothek nicht bestellt

ie Die bisher in gültiger Weise bewirkten vertrag8mäßigen

 i l ähren kei [n\pruch n eincs ganzen Vermögens gewähren keinen Anspr! auf Einiraglng im Grundbus, behalten jedo ene Wie ole Mid eingetragenen, auf Grund des Geseß?s oder 1 O eng etn. der noch entstehenden Pfandrechte, bezUüglid : Se igeciv Mets et e ect Grundstücke, die Wirkung, daß M im Konkursverfakren des N S ah; N A V Silore e i äubiger verbleibenden Ue E nlircomaßig Vertaulen Grund stücke wie bisher geltend gemacht werden können. C e otte er dem Falle eines Arrestes hat Jeder, der einen ans Si A lfung Lie auf Eintragung cines Rechts an E Grundstück durch unverdächtige Urkunden oder sonst glaubhaft nar / das Ret, unter Vermittelung des Prozefßgerichts eine Verme g

aan Ans Muivatlefsamenten oder aus Erbverträgen, über

durch eine öffentliche Urkunde die Ecktheit der Privaturkunde oder das Anerkenntniß des durch tas Geseß berufenen Erben nachgewiesen ist, oder eine Beschcinigung des Nachlaßgerichts beigebracht wird, daß sich nach erfolgter öffentlicher Ladung ein besser berehtigter Erbe nicht gemeldet habe. ¿ L

Die Art der Bekanntmachung und die Frist der öffentlichen Ladung hat der Nachlaßrichter nach Lage des Falles zu ermessen.

14. Die im gerichtlichen Zwangövollstrekungsverfahrcn ver- fügte Jmmission in Grundstücke begründct fortan nur einen Anspruch auf Eintragung einer Hypothek. f Die Eintragung ist von dem Prozeßrichter kei dem Grundbuh- amte nachzusuchen. N § 15. Jn dem Sebiete des vormaligen Kurfürstenthums Hessen werden bei Unzulänglichkeit der Hypolhek in dem Zwangsversteige- rungsverfahren neben dem Kapital und den laufenden Zinsen nur zwvcijährige ZinsrüickKände vom leßten Tälligkeitstage vor der Jnsol- venzanzeige oder der Verfaufserkennung an rückwärts gerechnet berichtigt. E

F 16 Die Hypothek haftet auch für die durch deren Geltend- machung im Konkurse erwachsenden Kosten. A Die nach §. 21 der Verordnung vom 30. August 1867 für die Gefistelung des Bestandes und der Rangordnung ciner Forderung im Konkurs den Rechtsanwälten und Kontradiktoren zugebilligten Gebühren werden für anzumeldende Hypotheken, sofern bezüglich der- selben kein Streit entsteht, auf ein Viertel hcrabgeseßt. : § 17. Die dem Pächter zuwachsenden oder ihm gehörigen, auf dem E nes Len Früchte haften nicht den am Grundstü dinglich Berechtigten. F. 18 Die hypothekarishe Klage gegen den Eigenthümer crfor- dert nicht die Kündigung bei dem persöntich verpflichteten Schuldner. §. 19. Die Schadenersaßklage gegen die Grundbuchbeamten ver- jährt in drei Jahren, nahdem der Beschädigte von dem Dasein und dem Urheber des Schadens Kenntniß erhalten hat. : Sind seit dem Zeitpunkt der St§adenszufägung dreißig Jahre verflossen , so kommt es auf den Zeitpunkt der erlangten Wissen- aft nicht weiter an. J w E 20 Die mit cinem Richter beseßten Amtsgerichte sind die Grundbuchämter für die in ihrem Bezirk belegenen Grundstücke. Bei den mit mehreren Richtern beseßten Amtsgerichten bildet einer derselben mit einein Buchführer und den erforderlichen Schrei- bern und Unterbeamten das Grundbuchamt. Die Grundbuchämter sind zuständig für Aufnahme der Verträge, dur welche Grundstücke veräußert oder belastet werden. : Die Thätigkeit d-r Gemeinde - Beamten im Hanauischen bei den Hypothekengeschäften hört mit dem Tage auf, an welchem dieses sep in Kraft tritt. - O L Die in den General-Währschafts- und Hypothekenbüchern enthaltene Darstellung der Rechtsverhältnisse des Grundeigenthums hildct die Grundlage für die neuen Grundhücher unter den nachstehen- Bestimmungen. N C. 22, "Mit dem 1. Januar 1873 erlangen die in den General- Währschafts- und Hypothefkenbüchern befindlichen Einträge, soweit sie den leßten Eigenthumsübergang oder soweit sie die in §. 12 des Ge- sches über den Eigenthumserwerb 2c. gedachten dinglichen Rechte be- treffen, die Bedeutung ron Einträgen, welche nah Maßgabe der in g. 1 Nen, B eleve bewirkt sind, j:doch unbcsckadet der Bestim- B50 U . M Erda des Verfügungsrechts des Eigenthümers, sowie der Eintragung bedürfende dinglice Rechte und die Hypotheken, welch@e nit bis zum 1. Januar 1873 in die General - Währschafté- und Hypothekenbücher eingetragen sind, behalten zwar dem zu diesem Zeitpunît eingetragenen Eigenthümer gegenüber ihre bitherige Wirk- samkeit, können jedo gegen denselben eine nachträgliche Eintragung im Grundbu nur nah Maßgabe der Beflimmungen dieses Gesepes erlangen und vermögen bei vorher cintretender Veräußerung des Grundstücks dem neuen Erwerber, sowie Überhaupt den -voreinge- tragenen dinglichen Rechten und Hypotheken gegenüber keine Wirkung au dußetn. i E ci BaurL 94. Die Uebertragung eines Grundsiücks aus dem Gene Wätlschatts: und Hypothekenbuche in das neu anzulegende Grund- buch \oll erfolgen, sobald das Grundsiück auf einen neuen Eigen- thüriner zu übershreiben oder eine neue Belastung darauf einzutragen ist, oder der Eigenthümer sie beantragt, oder sonst das Grundbuchamt diesclbe zur Klarstellung der Grundbuchverhältnisse dienlich erachtet.

Dabei gelten für die Anlegung des neuen Grundbuchsblaites die

d orschriften : i e a Eim ist derjenige einzutragen , der eniweder als solcher im General-Währschafts- und Hypothekenbuch eingetragen steht, oder die Umschreibung des dort zu Gunsten cines Dritten cingetrage- nen Eigenthums auf seinen Namen na Maßgabe des Geseßes über

lg iSerwerb beantragen fann. / / L E 2) Wle Einicalan \c§t die Vorlegung cines mit dem General- Währschafts- und Hyp-thefenbuch übereinstimmenden Auszugs aus dem Steuerbuche oder die Es s darin als Besißer des

dst ingetragenen Dritten voraus. j

Se Gemarkungen ist die Nachweisung, daß die im Steuerbuchösauëzug nah neuerer Kartennummer verzeichneten Grundstücke wit den im General - Währschafts- und Hypothekenbuch na alter Bezeichnung eingetragenen übereinstimmen, auf Grund der bei der Vermehrung stattgehabten steueramtlichen Ermittelungen von u beschaffen. n . E aue le r nèllung unthunlih is, so kann cine Ein- tragung nur nach vorgängigem Aufgebotsverfahren (F. 30—34) er-

folgen, Mit der Eintragung des Eigenthums sind sämmtliche im -

j ist, können Einschrcei- i iche Urkunde n!cht errichtet ist, könne h bunten de Vsbungen im Grundbuch nur erfolgen, wenn entweder

General - Währschasts- und Hypothekenbuch unter dem Namen des