E S E T & K C Jo L B B erd s : fs; L e:
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leßten Eigenthümers no®§ eingetragenen, das Grundstück betreffenden dinglichen Rehte, Hypotheken und sonstigen Rehtsverhältnisse auf das neue Grundbuchbiatt zu übertragen.
Betreffs der zu Gunsten der Pflegebefohlenen \sich vorfindenden allgemeinen Pfandeinträze is deren vorherige Löshung oder Beschrän- kung nach Vorschrift des §. 8 dicses Gesehes bei deim Vormund- \{chaftsrichter von Amtswegen zu veranlassen.
Die übrigen allgemeinen Pfand - Einträge sind unbeschadet des dem Eigenthümer nach dem Schlußsaße des §F. 41 zustehenden An- spruchs auf deren Einschränkung, zunä unverändert auf {ämmiliche aue das neue Grundbuchblatt zu überschreibende Grundstücke einzu- ragen.
4) Von der erfolgten Ueber!ragung eines Grundßücks in das Grundbuch sind sämmtliche nah den vcrhandenen Eirträgen Bethei- ligte in Kenniniß zu seßen.
5) Kofien werden für die in Anschluß an das General - Währ-
_ \chafts- und Hypothekenbuch stattfindende Anlegung eines neuen
Grundbuchblattes nur soweit erhoben, als damit gleihzeitig Ver- änderungen in den Eigenthumns- oder sonstigen Retsverhältnissen ag R eingetragen werden, die als solche kostenpflich- tig find.
g. 25. Die Vorschristen der §§. 21 bis 24 gelten auch für die dur Allerhöchsten Erlaß vom 8. Juli 1867 zu General-Währschafts- und Hypo:hefenbüchern erweiterten bayeriswen Hypothekenbücher, so- wie für die Genèral- und Quartierbücher der Stadt Hanau.
26. Soweit in einzelnen vormals kurhessishen Gerichts- hezirken General-Währschafts- und Hypothekenbücher nicht eingeführt sind, kommen die vorstehenden Fÿ. 21 bis 24 in der Art zu entsprech:n- der Anwendung, daß statt jener die bei den Orts- und Amt2gerichten geführten Kontraktecn- und Hypothekenbücher und die in dieselben bis zum 1. Januar 1873 bewirkten Einträge die Grundlage der neu an- 2 6 E Grundbücher unt.r na@stehenden weiteren Lestimmurgen
en :
1) Wer im Steuerbuch als Eigenthümer eines Grundstücks ein- getragen steht oder in dem Falle, daß cia Dritter eingetragen ist, die Umschreibung dessen Eigenthums auf seinen Namen nach Makßgabe der im §. 1 eingeführten Geseße würde beantragen können, ist, sofern er nachzuweisen verinag, daß die steueramtliche Eintragung mit dem Aale dexr bci den Orts- und Amtsgerichten über die Eigenthums-
bergänge geführten Bücher übercinstimmt oder sonst in gericktlichen Verkaufês- und Prozefiverhandlungen seine Grundlage findet, berechtigt, die Eintragung als Eigenthümer im Grundbuch zu beantragen.
2) Mit dem Antrage auf Anlegung eines neuen Grundbuch- blattes is ein vom Orts8gericht und, wo ein solches nit besteht, vom Amtsgericht aufgestellter in allen Fällen von dem leßteren auf Grund der bei im geführten Bücher zu prüfender und zu vervollKändigender Hypothekenschein vorzulegen, welcher die Eigenthumsverhältnisse des einzutragenden Grundstü, dessen Belastung und alle sonstigen ding- lichen Beziehungen desselben angiebt,
Der Antragsteller, und sofern die Anlegung des Grundbuh- blattes durch eine nach dem 31. Dezember 1872 erfolgte freiwillige Veräußerung veranlaßt wird, der Veräußerer hat die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Hypothekenscheins an Eidesstatt zu versichern.
3) Nach erfolgter Festsielung der Rechtsverhältn.sse des Grundsiücks wird das Grundbucblatt nah Vorschrist des Ç. 24 Nr. 3 bis 5 angelegt und gleiczeitig das Ortsgericht hiervon benachrichtigt, welhes das Grundstück in seinen Vüchern abscreibt.
F. 27. Wer die in den General - Wäßrschafts- und Hypotheken- büchern oder in den sonstigen in Y. 25 erwäknten gerichtli*en Büchern enthaltenen Eintragungen, soweit sie nach den vorstehenden Para- graphen die Grundlage der neuen Grundbücher bilden, für unrichtig oder unvollständig erachtet, bat deren Berichtigung oder eine ent- sprechende Vormerkung seiner deshalbigen Ansprüche in den gedacten Büchern bis zum 1. Januar 1873 zu erivirken, widrigenfalls dieselben später nur unter den nach Maßgabe der F§. 21 bis 26 eintretenden Rechtsnachtheilen geltend gemacht werden können.
Die Erhebung eines auf Berichtigung gerichteten Klage-Antrags begründet ohne Weiteres das Recht auf entsprechende Vormerkung.
§. 28. Vom 1, Januar 1873 an dürfen Einträge in die General- Währschafis- und Hypothekenböcher oder in die deren Stelle vertreten- den älteren gerichtlichen Bücher nur noch soweit bewirkt werden, als sie Vormerkungen zur Wahrung geltend gemachter Rechte oder Löschungen und Veränderungen älterer vor dem 1. Januar 1873 ein-
getragenec Hypotheken — mit Auss{chluß jedoch der im §. 42 vor-
gesehenen Umwandlunz derselben — zum Gegenstande haben. / g. 29. Soweit in den vormals bayeris@en Landeëtheilen ein Grundstück in die dortigen Hypothekenbücher nicht eingetragen is kann der Eigenthümer, wenn er sein Eigenihum nach dem bisher gültigen Ret durch gerichtlichen oder notariellen Erwerbsaft nack- weist, auf Grund dessen die Eintragung im Grundbuch verlangen. §. 30. Wenn bezüglich eines Grundstücks die Vorausseßungen der §§: 24, 25, 26 nicht vorliegen, so kann ein Grundbuchblatt für dasselbe nux rach vorherigem Aufgebot nach Maßgabe der folgenden Vorschriften (§FF. 31 bis 34) angelegt werden : 8. 31. Der Besißer eines solchen Grundstücks, welcher dur eine Bescheinigung des Ortsvorstandes, dur zu vernehmende Auskunfts- pecsonen oder sonst nachweist, daß er das Grundstück, einschließli des Besißes seiner Rechtëvorgänger, mindestens 10 Jahre eigenthümlich befißt, kann alle diejenizen, welche ein Recht an dem Grundstück zu e e O unter Androhung des Rechtsnachtheils öffentlich aden lassen, daß nah Ablauf der Frist das behauptete Recht gegen den im Grundbuchblatt eingetragenen Eigenthümer und gegen die eingetra- genen Berechtigungen nicht geltend gemacht werden darf. Mit dem Antrage i} eine Darstellung der bekannten Rech!8ver-
“hältnisse des Grundstücks vorzulegen, auch hat der Antragsteller die
Richtigkeit seiner Angaben eidesstattlih zu versihern. Die frist muß mindestens sech8 Wochen Betragen, ne t ÿ. 32. Jst das Grundsiück im Steuerbuch auf einen anderen Namen eingetragen, oder ergeben sich sons Anhaltspunkte für die Be- as dritter Personeit, so sind diese von Amtswegen besonders g. 33. Werden von keiner Seite Ansprüche auf das Grund erhoben oder die geltend gema@#ten von dem nten ähertannt so erfolgt die beantragte Eintragung des Eigenthums unter gleich- zeitiger Eintragung der vom Antragsteller selbst angemeldeten oder anerkannten dinglihen Rechte und Hypotheken.
F. 34. Werden Ansprüche Dritter geltend gema, \o ist die An. legung des Grundbu@sblattes , sofern das Stacttkqn e Arien stellers bestritten ist, bis zur Erledigung dieses Sireitpunktes ausz seßen, bei einem Streit über dinglihe Nechte und Hypotheken aber cine E a en De zu bewirken.
_VUT die Eintragung allgemeiner Pfandrechte koinmen die Vor- En E Anwendung f is
, 39, ie im Gebiete des vormaligen Kurfürstenthums He auf Grund des Ausschreibens des Finanz-Velnlfiérkms vom 12 Via 1833 — Kurhcss. Geseß-Sammlung Seite 17 =- sowie der späteren Anweisungen über die Vermessungen bis zum 1. Januar 1873 feste gestellten Flurkarten begründcn die Vermuthung ; daß die darin ver- zeichneten Grenzen dem wirklihen Eigenthumébestande der Grund- stücke entsprechen.
___DIO Un L, Januar 1876 bleibt den Betheiligten vorbeÿalten, einen anderweitigen Eigenthumsbetand nahzuwwecisin und Beritti- gung der Kartengrenzen im Wege der Klage gegen den nach der Karte berechtigten Eigenth: mer zu erwirken , au zur Wakrung der flagend geltend gemachten Ansprüche Vormerkung im Grundbuche zu bean- tragen. Nach Ablauf dieser Frist bestimmen sich die Grenzen der Grundstücke, soweit nicht rechtzeitig erfolgte Anfechtungen im Grund- buche vorgemerkt sind, lediglich nach der Flurfarte und der ihr zu Grunde liegenden Vermessung.
§. 30, Die vorstehenden Bestimmungen (§ 35) gelten auc für die im Gebiete des vormaligen Kurfürstenthums Hessen aus der Zeit vor dem Ausschreiben des Finanz-Ministeriums vom 12, April 1833 her- rührenden älteren, sowie für die in den vormals bayerischen Lande#- theilen bisher festgestellten Flurkarten, sofern sie von derx Regierung zur Bestimmung der Grundstückégrenzen geeignet befunden werden.
Das Appellationsgeriht zu Cassel hat sich diejenigen Gemarkun- gen, für welche sold/e Feldkarten vorhanden sind, von der Steuer- behörde bezeihnen zu lassen, und dieselben bis zum 1. Januar 1873 öffentli bckannt zu machen.
§ 37. Vom 1. Januar 1873 an sell, sobald eine neue steuer- amilie Vermessunz für eine einzelne Gemarkung vollendet i, dem Grundtuchamt hiervon unter Mittheilung einer Nachweisung über die Bezeichnung, welche die neu kartirten Grundsiüdte bisher in den gerichtlihen Büchern füuÿrcn, Kenntniß gegeben werden. Das Grund- buchamt bestimmt bierauf dur eine in der Gemeinde und durch das Amtéblatt zu veröffentlihende Verfügung eine Frist von8bis 12 Wehen, innerhalb deren es den Betheiligten freisteht, die Ergebnisse der Ver- messung bezüglich der Grenzen und der Bezeichnung dir nea fkartirten Grundstücke in den gerihtiiGen Büchern im Weze der Berichtigungs- klage gegen den nach der Karte bere@tigten Eigenthümer anzufechter; auch Vormerkang der geltend gematen Ansprüche im Grundbuch zu verlangen. Na) Ablauf dieser Frist bestimmen \ich die Lage und die Grenzen der Grundstücke, soweit niht rech@tzeitig erfolgte Anfechtungen durch Vormerlung im Grundl.uhe gewahrt sind, ledialid nach der Flurkarte und der ihr zu Grunde liegenden Vermessung. Jede solche Gestsielung einer neuen Flurfarte ist vom Grundbußamt durch das Aintsblatt zu veröffentlichen.
F 38. Sofern auf Grund der Verordnung vom 13. Mai 1867 — Geseßb-Samml. S. 716 — bezw. der Verordnung vom 2. Sep- tember 1867 — Gescß-Samml. S. 1463 — eine Theilung oder wirth- \haftlihe Zusammenlegung von Grundîtücken stattgefunden bat odex noch stattfindet, bleibt der von der General-Kommission bestätigte Auseinanderseßungs-Nezeß und die ihm zu Grunde liegende Karte für die Festfellung der Grundstücksgrenzen maßgebend.
F. 39. Eine Wiedereinseßung gegen den Ablauf der in den §§. 27; 31, 391 37 geseßlih bestimmten oder rihterlich zu bestimmenden Fristen ist unstatthaft.
§. 40. Die Vorsctriften in den §§. 21, 27, 35 bis 39 und 47 sind ourch Anschlag in den Gemeinden, sowie dur Abdruck im Amts- blatt zu veröffentlihen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt ist bis zum Ablauf der in jenen Paragraphen bestimmten Frist in angemesse- nen, durch das Appellationsgericht zu Cassil festzustellenden Zwischen- räumen zu wiederholen. ;
F. 41. Die in Gemäßheit der §§. 24, 25 aus den General-Währ- shaftös- und Hypotheken- oder den sonstigen älteren gerichtlichen Büchern, sowie im Falle der®FF. 30 bis 34 in Folge Anmeldung inner- halb der Auss{chlußfrist in das Grundbuch übertragenen Hypotheken haben den Vorzug vor allen neu eingetragenea und können von dcn Gläubigern der leßteren nicht angefochten werden.
Für die Rangordnung solcher älteren Hypotheken unter einander, für ihre sonstigen rechtlichen Beziehungen, sowie für die sie betreffenden Einträge und deren rechtliche Bedeutung bleibt das bisher für fie gültige Recht in Kraft. Es sollen jedoch fortan auf sie, unbeschadet ihrer rechtlichen Natur im Uebrigen ; die Vorschriften in den §§. 37 bis 46, 32, 58 bis 63 des Gescßes Über den Eigenthumserwerb, sowie die Bestimmung in den §§. 12 bis 18 dieses Einführung®geseßes An- wendung finden, auch dem Eigenthümer das Recht zustehen, die Ein- \{chränkung allgemeiner Pfandeinträge auf eine besttmmte Summe und auf einzelne den Anspruch sihernde Grundstücke dem cingetra-
genen Pfandgläubiger gegenüber zu beanspruchen.
Ï tragenen
* behaltung 7 s T nbet E eseße Über den Eigenthums8erwerb 2c. begründeten Hypo E n0Î egts erhoben roerden, sofern deren Bestand auch von den úbri-
H t 0 ; L A "418 — gerichtlich festgestellt ist.
Ï der neuen Hypothek zu erheben ist retlich Wirksamkeit. Ÿ gber di bedingt, # ; Hypothekenbrief nach den Vorschriften der Gr«ndbuchordnung vom : Gese vom 3. Juni 1832, §F§. 15, 54 und 55, Gejeß vom 31. März Ï gs 17 uad 20, Verordnung vom 20. November 1849, Geseß vom
Eine ältere pothek kann durch Uebereinkunft des einge- 12 Qu ees uad des eingetragenen Gläubigers unter Bei- ihrer bisherigen Stellung zu der rechtilichen Bedeutung eines
bei Anlegung des Grundbublattes mit übertragenen älteren
E il iäubigern oder deren cingetragenen Rechtsnachfolgern an- E e in E gegen sie einzulcitenden Feststelungéverfahren
Eine derartige Umwandlung is im Grundbu, Spalte » Ver- derung!n« dur »Umgewandelt« anzumerken und erlanat durch e Eintragung, für wel He der vierte Theil der Kosten des Eintrags
( SFintragung wird durch Rückgabe oder Kraftloserklärung der 04 T vaidrlab: Hypothek aufgestellten Pfandverschreibung 1 sofern eine derartige Voraussezung für deren Löschung besteht. Der Gläubiger ciner umgewandelten Hypothek erhält einen neuen
C0,
C43. Die nah Maßgabe der kurhessischen Ablösungêgeseße — 1:35) §. 8, Besch vom 2. April 1835, Gese vom 26. August 1548,
0. Juni 1850 —- zur Ablösung aufgehobenec Grundzinsen, Zehnten, Dienste, Triftabgaben und anderer Grundlafien, sowte der aufgeho- benen Lehns-, Meier- und sonstigen gutéherrlichen Verhältnisse und der an deren Stelle getretenen Ablösung®- und Enishädigungskapita- lien aus der Landeskrediifasse erborgten Darlehne behalten, auch ohne Eintragung in die Grundbücher, ihre biéhe: igen geseßlichen Pfand- und Vorzuz®Lrechte an en ehemals pflichtigen Grundstücken, sollen jedoch , soweit sie in den Genecalioährsck@afts- und Hypotheken-, sowie sonstigen älteren gerihtlihen Büchern unter dem Titel des Eigenthü- mers der pflichtigen Srundstücke eingeiragen find, auch in die zweite Abtheilung des Grundbuchs übatragen werden. Li
Ç 44. Vblösungddarlehne dec Landeskfreditkasse sind im Lwang?- versicigerung®- und Konkursverfahren von der Lnmeldung befréit ; sie gehen fraft des Geseßes auf den Ersteher über.
Auch hei freiwilligen Veräußcrungen der für dieselben verhafteten Grundstücke wird, sofern das Gegentheil nit ausdrücklih vereinbart ist, angenommen, daß der Ae dieselben ohne Nnrehnung auf
fyreis übernommen hade.
uf C Soweit eine ganze Gemarkung oder mehrere vörmals pflihtige Grundstücke sür ein an die Stelle abgelöster Grundlasten 2c. getretenes Ab!ösungs - und Entschädigungsfkapital oder für ein zu dessen Abtragung erborgtes Darlehn ungetheilt haften y ist der Eigen- thümer jedes der mitverhafteten Grundstücke berechtigi, gegen Abtra- qung dcs auf dassclve fallenden Antheils der Gesammtschuld dessen Freigabe aus dem PYfandverbande zu beanspruchen. ,
Die Feststellung des Antheilsverhältnisscs des einzelnen Grund- füds erfolgt im Falle eintretenden Streites durch .die Generalfom- mission, und soll dabri, sofern si fâr die bisherigen Qins- und Kapitatabtragungen herkömmlich ein bestimmter Vertheilung8maßstab gebildet hat, dieser, andernfalls aber die Größe des auf die Grund- lüde veranlagten Sn E hülfêweise das Ermessen der Genexal-Kommission maßgebend sein. E dein V 1 eingeführten Geschen auf die Prozeß- Ordnung Bezug gerommcn E das im BereiŸ dieses Geseßes
de Brozeßreckt an deren Stelle. h :
T S in dem fkurbessisten Gesche vom 14. uli 1853 »das Hypotzckenwoescn 2c. betresfend« vorgeschriebene Verfahren leidet auf alle nah Maßgabe der Bestimmungen diescs Geseßcs zum Zweck der Berichtigung der Eintxäze und des Tnhalts der General-Währfchafts- und fonfligen öffentlichen Bücher, #-wie der Flurkarten zu stellenden Anträge G. 97, 35, 36, 37), auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Eintragungen und Beschränkungen von Hypotheken nah WMaß- gabe des §. 40 auf das Feststellung#verfahren des g. 42, sowie auf das Aufgeboisverfahren, n'o ein solches in diesem oder den in §. 1 cingeführien Gescßen vorge-chrieben ist, entiprehente Anwendung.
Der Antraa auf Einleitung des Verfahren, mit welchem, soweit ein öffentliches Aufgebot erfolg! gleichzeitix die Krafilos8erfiärung einér verloren gegangenen Schuldurkunde verbunden werden kann, gehört vor den Grundbuchrichter, unbeschadet jcdoch der Bestimmungen in C. 2 Nr. 1 des Geseßes vom 15. März 1869, betreffend das Civil- prozeßverfahren im Geltungsbereich der Verordnung von 24. Juni 1867.
Ç 48. Der dur §. 24 der Verordnung voin 30. August 1867 außer Anwendung erkläite F. 8 des G:\eßes vom 11. Mai 1851 tritt vi i irksamfeit. L
E 4 A Bestimmungen in den Cg. 8, 9, 10, 11, 35 bis 40 und 47 dieses Geseßes treten mit dessen Verkündigung, alle übrigen mit tem 1. Januar 1873 in Kraft. - Ulle demselben entgegenstehenden
Vorschriften werden aufgehoben. Urfandlich 2c.
Frodukten- und Waaren-Börsec.
erin, 5. Dezember. (Amtliche Preisfeststellung
of Rai elde, Mebl, Oel, Petroleum und Spiritus auf Grund des §. 15 der Börsenordnung , unter Zuziehung der vereideten Waaren- und Produktenmakler.) L i Weizen pr. 1000 Kilogr. loco 68 9 Thlr. nach Quali-
tät, bunt. poln. 75{—785 Thlr. bez., gelb. 805 — 81 Thlr. bez, gelber: pr. diesen Monat 795 à 80 bez., Dezember-Januar 79%
bez., April-Mai 1872 80 d 804 bez., Mai - Juni 805 à 80% bez.
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fordert, 56{—574 Thir. nach Qual. bez, pr. diesen Monat 56% à 56% bez., Dezember - Januar 56 à 564 bez., April - Mai 1872 56% à 56% bez., Mai-Juni 574 à 575 bez. Gekündigt 8000 Ctr. Kündigungspr. 565 Thlr. pr. 1000 Kilogr. A N Gerste Pt. 10u0 Kilogr. grosse 48—60 Thlr. nach Qualität, kleine 48-—69 Thir. nach Qualität. AA0n Hafer pr. 1099 Kilogr. loco 41— 50 Thir. nach Qual, Pr. diesen Monat 45% bez., April-Mai 1872 46 à 465 à 463 bez., Mai- Juni 47 Br, 46% G. Gek. 3000 Ctr. Kündigungspr. 45% Thlr. pr. 1000 Kilogr. : i Roggenmehl Nr. 0 u. 1 pr. 100 Küogr. Brntto unversteuert inkl. Sack prx. diesen Monat 8 Thlr. 65 Sgr. à 75 Sgr. bez., Dezember-Januar 8 Thlr. 4 Sgr. bez., „Januar - Februar 1872 8 Thlr. 3 Sgr. bez, April - Mai 8 Thir. à 8 Thlr. 1 Sgr. bez. Erbsen pr. 1990 Kilogr. Koctiwaare 55—t0 Thlr. nach Qua- lität, Eeutterwaare 50—53 Thir. nach Qualität. Rübö1 pr. 100 Kilogr. ohne ass loco 285 Thlr., pr. dic- aen Monat 27% à 274; bez., Dezember-Januar 27% à 2745 bez., Januar-Februar 1872 28 à 28K bez., April-Mai 28% à 284 bez » Mai-Juni 28% à 285% bez. GekKk. 1000 Cir. Kündigungspr, 275 Ir. pr. 100 Kilogr. Gn Ln Pr. 100 Kilogr. chne Fags loco 26% Thir. | Poiroleum raffinirtes (Standard white) pr. 100 Külogr. mit Yacss in Posten von 50 Barrels (125 Ctr.) loco 13% Thlr., pr. diesen Monat 12s bez., Dezember - Januar 1255 bez., Januar- Tebruar 1872 13% à 135 bez., Februar - März 135 à 13% bez. Gek. 250 Ctr. Kündigungspreis 12% Thlr. pr. 100 Kilogr. Spiritus pr. 100 Liter a 100 pUCf. = 10,000 px. aut Fass loco 23 Thlr. ? Sgr. bez., pr. diesgen Monat 22 Thlr. 26 Sgr. à 23 Thlr. à 22 Thlr. 27 Sgr. bez., Dezember-Januar 22 Thlr. 94 à 27 à 24 Sgr. bez., Januar-Februar 1872 22 Thlr. 21 à 27 à 24 Sgr. bez., April-Mai 22 Thlr. 23 Sgr. à 23 Thir. bez , Mal- Juni 22 Thlr. 23 Sgr. à 23 Thlr. 4 Sgr. bez., Juni-Juli 23 Thlr.
à 11 Sgr. bez e Svititos pr. 100 Liter à 100 pCt. = 10,000 pst. ohne Fass loco 22 Thlr. 28 Sgr. à 23 Thlr. bez., mit leihweisen Gebinden
Thlr. 5 Sgr. bez. ( oizenmelil Nr. 0 114 à 103, Nr. 0 0.1 105 à 9%. Roggen- mech! No. 0 85 à 85, No. s L i 8% à 75% pr. 100 Kilogranua
to unverstenert inkl. Sack.
G Per i 5. Dezember, Nachm. (Wolf’s Tel. Bur.) Getreidemarkt. Wetter: Scharfer Frost. Weizen still. Roggen rubig, loco 121—122pfd. 2000 Pfd. Zollgewicht 50, pr. Dezember 495, pr. Frühjahr 515, pr. Mai-Juni 52 Thlr. _Gersto Still, Hafer matt, loco pr. 2000 Pfd. Zollgewicht 383, Pr. Frühjahr 414 Thlr. Weisse Erbsen pr. 2000 Pid. Zollgewicht 52 Thlr. Spiritus "e 10,000 % Tr. loco 234, pr. Dezember 23, ühjahr 234 1h1ir. i
M uen, S. Dezember. (Westpr. Ztg.) Weizen loco
bedang durchgehend letzte Preise, doch fehlte Kauflust und
schloss der Markt matt. Umsatz 270 Tonnen. Bezahlt wurde
für: roth 126pfd 78 Thlr., 135pfd. 815 Thlr., bunt 120pfd. 75%
Thlr., 125pfd. 78 Thlr. , 126 — 7pfd. 78%, 79 Thir., hellbunt
126— ópfd. 80 Thlr., 127/—8psd. 805 Thlr. , 120pfd 815 Thlr,
131pfd. 82 Thlr, bochbunt glasig 127—8pfd. &15 Thir., 127-,
129—30pfd. 82 Thlr., 133pfd. 83 Thlr., weiss 132pfd. 845 Thlr.,
136pfd. 855 Thlr. Régulirungspr. für 126pid. bunten lieferungs-
füh, 804 Thlr. Termine billiger angeboten, aber ohne Frage.
Auf Lieforung 126ptd. bunt pr. April - Mai 78% Thlr. Br. —
Roggen loco rubig. Börsenumsatz _30 Tonnen. Es bedang
120pfd. 52 Thir., 122pfd. 535 Thlr., 125pfd. 54 l'hlr., 126—7pfd.
542 Thlr. Regulirungspr. für 120pfd. lieferungsfähigen 505
Thir. Termine unverändert. Auf Lieferung 120pfd. pr. April-
Mai 534 Thlr. Br. — Gerste loco flau, Es bedang kleine 89pfd.
43 Thlr., 110pfd. 48 Thlr., 112pfd. 49 Thlr. — Hafer loco ges
schäfstslos. — Erbsen loco nach Qual. mit 504, 515, 925 Thile.
bez. Alles pr. Tonne von 2000 Pfd. Zollgewicht. — Schwe-
dische Kleesaat loco pr. 200 Pfd. roth 40 Thlr. bez. — Spiritus
loco 204 Thir. per 8000 pCt. Tralles bez. N |
Stettin , 5. Dezember, Nachm. 1 Uhr 30 Min. (Tel Dep. des Staats - Anzeigers.) Weizen 66—78, Dezember 79—78%, Frühjahr 794 — 80 — 79A » Mai - Juni £05 bez. Roggen 49 —524, Dezember 53 bez., Frühjahr 55—545 bez. u. (7. Mai-Juni 595 G, 55% bez. Rüböl 275, Dezember 27%; April-Mai 28 Br. Spiritus 929% Dezember 22% bez., Frübjabr 22% bez. u. Br.
’Posen, 5. Dezember. (Pos. 4.) Roggen pr. Dezem- ber 514, Dezember 1871 und Januar 1872 51; Januar-Februar 512, Frühjabr 52. — Spiritus (mit Fass) pr. Dezember 20x, Januar 1872 20%, Februar 20% » Mrz 20% Mai 21, April-Mai ¡ de X. Loco-Spiritus (ohne Vass)—.
U feezlau, 5. Dökoimber, Nachm. 1 Uhr 49 Min. (T el. Dep. des Staats - Anzeigers.) Spiritus pr. 16 Liter à 100 pk 22% bez. u. Br. , % G. Weizen, Weisser (pro Preuß, SCHlW. 89—103 Sgr. , E os Sgr. Roggen 61-70 Sgr. FOTELO
—57 Sgr. Hafer 30—323 Sgr. A L Macdelürg: 5 Dezember. (Magdeb. Ztg.) Weizen 78 bis 83 Thlr. Roggen 60-62 Thir. Gerste 48—54 Thlr. Hafer E ain, 5. Dezember, Nachmittags 1 Uhr. (Wolfs T el. Bur.) Gotreidemarkt. Wetter: Frost. Weizen bosSer hiesi- ger loco 9.74, fremder loco 8.15, Pr. März 8.9, pr Mai 8.12%,
r. Juli 8.15. Roggen fester, loco 615, pr. März 6.1, pr. Mai 6.45, pr. Juli 66. Rüböl niedriger , loco 15'/ho s Dr. Mai 14/,,, pr. Oktober 13'%- Leinöl loco 13%». Spiritus loco —.
"amburg, 5. Dezember, Nachmittags. (Wolfïs ‘Tel.
Ctr. Kündigungspreis 795 Thlr. pr. 1000 Kilogr. pan Ge. 1600 KlORE, loco 54—58 Tblr. nach Qual. ge-
Bur.) Getreidemarkt. Weizen und Koggen loco un-