1871 / 189 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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darauf haftenden dinaliden Rechte und Hypoiheken kommen die §§. 15 bis 19, 34 bis 39 zur Anwendung. :

F. 24, Bei den gewerkschaftlihen Bergwerken mit unbeweglichen Antheilen (Fuxen) findet die Eintragung derselben, unter Berücksich- tigung des §. 228 des Berggeseßes vom 24. Juni 1865, na derjenigen Einiheilung ftatt , nach welcher die Bergwerke bisder ohne Rü&sicht auf die son| geseßlich hergebrahte Anzahl der Kuxe rechtmäßig be- \essen worden find.

N s gilt von den Hüttenwerken der Grafschaft Sayn-Alten- iren.

F. 25, Jeder Besißer eines unbeweglichen Antheils (Kures) an.

einem-Bergwerke oder eines Hüttentags an den im §. 24 gedachten Hütten is verpflichtet: 1) die Größe seines Antheils anzuzeigen, 2) seinen Vorbesißer zu: benennen, 3) den Rehtsgrund anzugeben, ver- möge dessen das Eigenthum von dem Vorbesißer auf ihn übergegan- gen ist, 4) alle darauf Bezug habende Urkunden und Beweisstücke vor- zulegen, und 5) alle auf demselben haftenden dinglichen Rechte, Eigen- thumsbeschräntungen und Hypotheken anzugeben.

F. 26. Zur Eintragung des \sich meldenden Besibers eines An- iheils als Eigenthümers genügt es: 1) wenn derselbe die vor der Ver- kündung dieses Geseßes erfolgte Nufnahme in die Gewerkschaft oder auch nur die AuLübung von Theilnehmungsrechten ; durch an Eides- statt zu vernehmende Zeugen , durch Zeugnisse öffentliher Behörden oder dur beglaubigte oder sonst unverdächtige Privaturkunden dbe- \scheinigt, 2) wenn derselbe in gleicher Art bescheinigt 7 daß er vor dem Tage der Verkündung dieses Gesehes das Eigen- ihum aus einem zur Erlangung desselben an fich geschickten, wenn auch in der Form mangelhaften Titel erworben hat, Sollte der hierdurch geführte Nachweis mangelhaft sein, so kann nah richterlihem Ermessen diè Eintragung des Eigenthums gegen die von dem Besitzer abgegebene Versicherung an Eidesstatt, daß ihm kein gleich oder näher Berechtigter bekannt sei, erfolgen: 3) wenn derselbe in dem, bei dem vormaligen Berggerichte zu Kirchen geführten Berg- gegenbuhe und beziehungsweise Hüttenbuche als Eigenthämer des angemeldeten Antheils bereits eingetragen war; oder den Nachweis der , ein geseßlihes- Erbfolgerecht begründenden Verwandtschaft mit dem eingetragenen Eigenthümer führt. :

___§. 27. In allen Fällen, der Befißer mag vor oder nah der Ver- fündung dieses Gesehes erworben haben, soll derselbe als Eigenthümer eingetragen werden: 1) wenn derselbe das Bergwerks3- oder Hütten- eigenthum in. einer Zwangsversteigerung erstanden oder darüber ein Aussch{luß-Erkenntniß nah Vorschrift des §. 16 dieses Geseßes erwirkt hat; 2) wenn derselbe für sich und seinen unmittelbaren Vorbe sizer einen, der Form und dem Jnhalte na und zwar bei Erwerbungen nach der Verkündung des Geseßes vom 2. Februar 1864 bei dem Richter der belegenen Sache angemeldeten Titel nachweist; 3) wenn derselbe zwar nur für sich einen solchen Titel (Nr. 2) beibringt , zu- gleich aber durch an Eideëstati zu vernehmende Zeugen, durch Atteste Öffentlicher Behörden , oder durch beglaubigte oder sonst unverdäch- tige Privat - Urkunden glaubhaft macht, daß er und beziehungs- weise scin Vorbesfißer sih in den levten fünf Jahren in der ruhigen Und ungestörten Ausübung des Eigenthumsrehts befunden haben.

§. 28. Kann das Eigenthum auf die vorstehend bezeichnete Art (§F. 26 , 27) nicht nachgewiesen werden , der sih meldende Besißer if aber 1) von den mindestens zur Hälfte an dem Werke betheiligten Gewerken, oder 2) von dem Repräsentanten des Bergwerks oder bei ütten von dem Hütiensbuizen als Mitgewerke anerkannt, so \oll die intragung für ihn, auf Grund dieses Anerkenntnisses, gegen die Ver- fi erung an Eidesstatt, daß ihm kein gleih oder besser Berechtigter zu dem in Anspruch genommenen Antheile bekannt sei; als Eigenthümer bewirkt werden, :

F. 29, Bei Anmeldungen auf Grund des Erbrechts ist, wenn namentlih der Vorbesißer in das bei dem Berggerichte zu Kirchen ge- führte Berggegenbuch eingetragen war, oder aus Gewährscheinen der Bergdbehörde sich ergiebt , oder auf die im §. 28 bezeichnete Weise als früherer Mitgewerke anerkannt wird, und der Erbfall vor der Ver- fündung dieles Geseßes stattgefunden hat, keine förmliche Erbesbeschei- nigung erforderli, sondern es genügt der Nachweis der cin gescßliches Erbfolgerecht begründenden Verwandtschaft.

§. 30. Widersprüche gegen die Eintragung des solergestelt (§§. 26 bis 29) berechtigten Besißers können die Eintragung selbst niht hindern, sondern begründen nur, insoweit sie bescheinigt sind, die Eintragung einer Vormezrkung und unterliegen demnächst der rihterlihen Entscheidung.

F. 31. Antheile an einem Bergwerke, auf welche Niemand einen begründeten Anspruch macht, werden den sämmilichen Gewerken gleih- mäßig zugeschrieben.

, 32. Alle diejenigen, welhe vermeinen, daß ihnen das Eigen- genthum oder ein das Eigenthum oder das Verfügungsörecht des Eigenthüwers beschränkendes Recht oder ein dinglihes Recht, mit Ausnahme der Hypotheken, an ein Grundstück, Bergwerk oder einen Bergwerk8antheil, an eine Hütte oder einen Hüttenantheil zustehe, haben solches innerhalb eines Jahres von dem Tage an, wo dieses Geseß in Kraft tritt, bei dem Grundbuh-Amte anzumelden.

F. 33. Wer die Anmeldung unterläßt, erleidet den Recht8nach- theil, daß er das behauptete Recht gegen den nach Anlegung des Grundblatts eingetragenen Eigenthümer und gegen die eingetragenen Berechtigungen nicht geltend machen kann. ¿ \

F. 34. Sobald dieses Geseß in Kraft tritt, sind die §Ç§. 32, 33. innerhalb der Aus\chluffrist von 6 zu 6 Wocwen durch das Amts- blatt und die im Bezirk des Justiz-Senats zu Ehrenbreitstein erschei- nenden Lokalblätter, wörtlih mit Angabe des Tages, an welchem die Aués{lußfrist abläuft, durch den Justiz-Senat zu veröffentlichen.

F. 35. Die nach §. 32 gehörig angemeldeten und einzutragenden dinglichen Rechte gehen den, erst nach der Gültigkeit dieses Geseßes

Die Nangordnung der ersteren unter |ch und mit den berei früher auf Grund des Geseßes vom 2. Februar 1864 dngtttaces Hypotheken richtet sch nach den zur Zeit ihrer Entstehung gültig ge- wesenen Geseßen.

§. 36, Wenn die Richtigkeit der vorschrift8mäßig angemeldeten dinglichen Ansprüche durch öffentliche Urkunden odex Anerkennung des Besipers des belasteten Grundstüks nachgewiesen ist, so erfolgt die Eintragung in das Grundbuch na der Zeitfolge der Anmeldung mit dem aud: üdlichen Vorbehalte der nähern Bestimmung der Rang» ordnung unter sich und mit den frühec eingetragenen Hypotheken.

§: 37. Sind die angemeldeten Ansprüche bescheinigt und wider- sprict der Eigenthümer der Eintragung, so wird eine Bormerkung eingetragen.

§. 38. Besireitet der Eigenthümer die Identität des belasteten Grundfstücks, ist dieselbe aber glaubhaft gemacht ; so is eine Vormer- kung einzutragen.

§. 39. Behaupîiet der Eigenthümer die Tilgung tes angemelde- ten Rechts, ohne sie urkundl’ch nachweisen zu können, so ist das Ret cinzutragen, zugleich aber in der Spalte »Veränderungen« die behaup- tete Tilgung, wenn fie glaubhaft gemacht ist, vorzumerken.

§. 40. Die vor dem 1. Januar 1853 entstandenen Vfand- -und Hpyotdekenrechte, welche in Folge des Aufgebots im §. 12 des Ge- seßes vom 2. Februar 1864 gehörig angemeldet, nachgewiesen und in das Hypothekenbuch eingetragen find, sowie die na dieser Zeit ent- standenen und in die Hypothekenbücher eingetragenen Pfand- und Hypothekenrehte, werden von Amtswegen nah der Zeitfolge ihrer Eintragung in das Grundbu übertragen.

Die Rangordnung derselben unter sich richtet sich nach den bis- Berigen Vorschriften.

_§. 41, Vor der rechtskräftigen Entscheitung über angemeldete streitige Eigenthum8ansprüche oder Beschränkungérechte darf das Blait für das Grundstück im Grundbuch nicht angelegt werden.

g. 42. Bei allen die Aalegung des Grundbuchs und .die Fest- fiellung der die Belastung der Srundstücke beiressenden Verhandlungen genügt die Vernehmung des Ehemannes, und es kann nach dessen Er- tlärung die Eintragung erfelgen, wenn auch das Grunñd-, Bergwoerks- oder Hütieneigenthum zum gemeinschaftlichen Vermögen der Ebeleute oder zum eingebrachten Vermögen der Frau gehört.

Wollen Verwandte in auf- oder abdsteigender Linie, Schivieger- eltern, Sckwiegerkinder und Geschwister einander vertreten, so ist in dem vorgedachten Falle eine außergeri{!lihe, nur vom Pfarrer oder Ortsvorstande beglaubigte Vollmacht des Vertretenen hinreichend.

In ollen solGen Fällen ist den Vertretenen die nach §F§. 124 bis ug R Grundbuch-Orduung auzustellende Urkunde unmittelbar zu- zustellen.

ÿ. 43. Bis zur wirklichen Anlegung des Grundbuchblatts oder Artikels werden Eigenthum und Hypotheken an einem Grundstücke nach §§. 2 bis 7 des Gesehes vom 2. Februar 1864, jedo ohne Mitwir- kung der Sdöffengerichte, erworben.

§. 44. Die Behufs Anlegung des Grundbuchs zur Ermitilung und Eintragung des bisher erworbenen Eigenthums8, der Hypothekcn M E Reckhte erforderlichen Verhandlungen sind stempel- und ofstenfre

F. 45. Dieses Geseß triit am 1. Oftober 1872 in Kraft,

Urkundlich 2c.

Entwurf eines Geseßes über das Grundbuchwesen in den Hohenzollernschen Landen.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie für die Hohenzollernschen Lande, was folgt:

F. 1. Das Geseß über den Eigenthum8serwerb und die dingliche Belastung der Grundsiücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtig- T B 4 e ele eb Ei ée , die Grundbuchordnung vom... A E, / mit Aus\{luß der §§. 50, 75, 134 141. und der Kostentarif der Grundbuchordnung mit Aus{chluß des §. 9. Nr. 3 werden mit nachstehenden Bestimmungen in die Hohenzollernschen

| Lande eingeführt.

F. 2. Die in den eingeführten Geseßen in Bezug- genommenen geseßlichen Vorschriften, welche in den Hohenzollernschen Landen nicht gelten, bleiben außer Anwendung.

§. 3, Wo in der Gruudbuchordnung auf Vorshrifien der Pro- zeßcerdnung über das Aufgebotsverfahren verwiesen wird, kommen h en der Subhastations-Ordnung vom 15. März 1869 zur

nwendung.

§. 4. Eingetragene dingliche Rechte können weder durch Er- sißung eines entgegenstehenden Rech(8, noch durch Verjährung aufge- hoben werden. : :

F. 5. Verträge über unbewegliche Sachen bedürfen zu ihrer Gül- tigkeit nicht der gerichtlichen Bestätigung.

ÿ. 6. Außer dem Falle eines Arrestes hat Jeder, der einen An- spruch auf Auflassung oder auf Eintragung eines Rehts an einem Grundstück durch unverdächtige Urkunden oder sonfk glaubhaft macht, das Recht, unter Vermittelung des Prozeßrichters eine Vormerkung eintragen zu lassen. §. 7. Die dem Pätter zuwachsenden oder ihm gehörigen, auf dem Grundstück noch. vorhandenen Früchte haften niht den am Grundstü dinglih Berechtigten.

jährt in drei Jahren, nachdem der Beschädigte von dem Dasein und dem Urheber des Schadens Kenntniß erhalten hat.

Sind seit dem Zeitpunkt der Beschädigung dreißig Jahre ver- flossén, so kommt es auf den Zeitpunkt der exlangten Kenntniß nicht weiter an.

begründenden dinglichen Rechten und Hypotheken vor.

g. 9,

F. 8. Die Schadenersaßklage gegen die Grundbuchbeamten ver-

Statt des Grundsteuer - Reinertrags und Gebäudesteuer- *

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¡ngswerths iff der Steueranschlag (das Grund- oder Gebäude- Teutrfapital) in das Grundbuch einzutragen.

g. 10. Bei schriftlichen, zu einer Löschung erforderlihen Anträgen oder Willenserklärungen genügt die Beglaubigung der Unterschriften durch einen Ortsvorsteher unter Beidrückung des Amtssiegels.

Der Vorlegung der über die Eintragung ausgefertigten Urkunden. bedarf es bei Lös{Gungsanträgen nur bezüglich derjenigen Urkunden, welche nach dem Tage, wo dieses Gesez in Kraft tritt, ausgefertigt ori O , Aus Privaitesiamenten oder aus Erbverträgen, über welche eine fentliche Urkunde nicht errichtet ist, können Einschreibun- en oder Löschungen im Grundbu nur erfolgen, wenn entweder Bird cine öffentliche Urkunde die Echtheit der Privatarkunde oder das Anerkenntniß des durch das Geseß berufenen Erben nachgewiesen ist oder eine Bescheinigung des Nachlaßgerichts beigebracht wird, daß ch nach erfolgter ô ¿entlicher Ladung ein besser berechtigter Erbe nichi

abe. : geme Mi der Bekanntmachung und die Frist der sffentlichen La- dung hat das Naclaßgericht nach Lage des Falles zu ermessen,

F. 12. Das in §. 130 der Srundbuchordnung eingeräumte Recht steht denjenigen Hypothekengläudigern zu, welche sfich im Befiß einer mit Jugrossationsvermerk versehenen S@uldurkunde befinden.

13. Alle Diejenigen, welche vermeinen, daß ihnen das Eigen- thum an einem Grundftück, bei welchem sie in den Befißtabellen der Grundakten als Beslyer nicht eingetragen sind, oder cin Recht zustehe, welches der Eintragung in dec zweiten Abtheilung des Grundbuchs bedarf, haben ihre Ansprüche innerhalb ses Monate von dem Lage, wo dieses Geseß in Kraft tritt, bei dem Grundbuchamt unter genauer Bezeichnung des Grundstücks nach dem Kataster anzumelden.

g. 14. Wer die ihm obliegende Anmeldung innerhalb der se #- monatlichen Fri| unterläßt, erleidet den Is 7

daß er das behauptete Recht gegen den nach Anlegung des Grund- buchblatts eingetragenen Eigenthümer und gegen dis eingetragenen Berechtigungen ni@t geltend maten kann. d j Eine Wiedereinseßung in den vorigen Stand gegen die Buss{hluß- findet nicht statt. : E 15. S ald dieses Geseh in Kraft getreten is sind die FF. 13,, 14. innerhalb der Aussc{lußfeist von vier zu vier Wochen wörtlich mit Angabe des Tag-8, an welchem dieselbe abläuft, durch das Amtsblait und eine ausländische Zeitung von dem Kreiszerichte zu Hechingen

nt zu- machen. : J E 16. A nah Ablauf der sech8monatlichen rist Ansprüche auf das Eigenthum oder auf eine Aron ung des Eigenthums: an einem Grundstück nicht angemeldet sind, oder die angemeldeten Nn- \sprüce dur Anerkennung oder rechtskräftige Entscheidung fefgestellt worden sind, ist das Grundbuchblati von Aintswegen anzulegen.

In der dritten Abtheilung des Srundbuchblatts bedarf es nicht der Aufnahme der in den bisherigen Unterpfands- (Sypotheken-) Bü- chern cingetragenen Hypotheken, vielmehr genügt eine an den NUnfang der dritten Abtheilung zu E das bisherige Unter-

d8s otbefen-) Buch in folgender Fassung:

B R .…. Seite .…. des Unterpfandbuchs«. (Datum und Unterschrift des Grunöbuchamts.)

F. 17. Sobald das Grundtuchblatt für cin Grundfü angelegt ist, kann die Veräußerung oder Belasiung dieses Grundstücks nur in den Formen erfo:g{n, welche die nah F 1 eingeführten Gesehe vor-

eiben. i L : E Von diesem Zeitpunkt sind neue Eintragungen in die Bidherigen Unierpfands- (Hypotheken-) Bücher und Besigiabellen unzulässig. Die ersteren werden jedoch soweit fortgesührl, als es sich um Veränderun- gen oder Löschungen der in ihnen bis dahin eingetragenen Hypotheïen

andelt.

E 18. In den Hypothekendriefen, welcke nah Anlegung deß

neuen Grundbuchblattes ertheilt werden, sind auch die d.m §. 127

Nr. 4 der U uar na e Angaben aus den Unter- 1ds8- (Hypoth-ken-) Büchern aufzunehmen.

pfa! g. A Verhandlungen 7 ee aug rama der neuen cundbücher erforderli sind, sind koñen- und stempelfret.

E . u ieses Gesep tritt am 1. Oktober 1872 in Kraft. Alle

ihm entgegenstehenden Vorschriften werden aufgzchoben. :

Urkundlich 2c.

Der dem Herrenhause vorliegende Entwurf I Über den Eigenthumserwer b und die dinglihe Belastung der Grundstüce, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten [lautet in seiner jeßigen Fassung: R i til 6 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen für ae Landestheile, in welchen das Allgemeine Landre@t und die Hypotheken-Ordnung vom 20. Dezember 1783 gilt, mit Áus- {luß der Gebiet8theile der Provinz Hannover, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie, was folgt: Erster Abschnitt. Von deim Erwerb des Eigenthums an Grundstücken. §. 1. Jm Falle einer freiwilligen Veräußerung wird das Eigenthum an einem Grundstück nur dur die auf Grund einer Auflassung und im Bs an E O Eintragung des Ei umsüberganges im Grundbuch erworben, Ï C ie Auflassung eines Grundstücks erfolgt dur die münd- lich und gleichzeitig vor dem zußändigen Grandbuchamt abzugebenden Erklärungen des eingeiragenen Eigenihümer®, daß er die Eintragung des neuen Erwerbers bewillige/ und des Leßteren, daß er diese Eintra- ung beantrage, s V R Ein Erkenntniß, dur welches der eingetragene Eigen- tbümer eines S zur ns re@isfräftig verurtheilt ist erseßt die Auflassungserklärung dejsetben. i Be 4, E des Ertverbcrs eines Grundstücks von cinem

älteren Recht?geschäft, welhes für einen Anderen ein Recht auf Auf- lassung dieses Grundstücks begründet, steht dem Eigenthums8erwerb nit entgegen. é S } F. 5. Außerhalb der Fälle ciner freiwilligen Veräußerung wird Grundeigenthum nach den Vorschriften der bisher geltenden Gesepe erworben. Das Recht der Auflassung und Belastung des Grund- e éanat abex der Erwerber ers durch scine Eintragung im rundbuch. Miterben können jedoch ein ererbtes Grundftück auflassen, auch wes sie nicht als Eigenthümer desselben im Grundbuch cingetra- en sind. 9 C.6 Gegen den eingetragenen Eigenthümer findet ein Erwerb des Eigenthums an tem Grundstü durch Erfißung nit statt. § 7. Der eingetragene Eigenthümer ist kraft der Eintragung be- fugt, alle Klagerechte des Eigenthümers auszuüben , und verpflicktets sich auf die gegen ihn als Eigenihümer des Grundstücks gerichteten Klagen einzulassen.

Gegen seine Eigenthumsilage steht dem Beklagten die Einrede der Verjährung der Klage, sowie die Einrede, daß er von dem Klä- ger oder scinem Rechtsvorgänger auf Grund eines den EigenthuméL- erwerb bezweckenden Reht8geschäfts den Besiß des Grundstücks erhal- ten hat, nit zu.

F. 8. Eine Vormerkung zur Erhaltung des Rechts auf Auf- lassung oder Eintragung des Eigenthumsüberganges kann nur unter Vermittelung des Prozeßrichters oder mit Bewilligung des eingetra- genen Eigenthümers eingetragen und nur auf Ersuchen des Prozeß- richter oder auf Antrag deLjenigen , für weichen die Vormerkung er- folgte, gelöscht werden. N

F 9. Die Eintragung des Eigenlhums8überganges und deren

olgen können angefochten werden; es bleiben jedoch die in der L lenzéi von dritten Personen gegen Entgeld und im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Gruntbuchs erworbenen Nette in Kraft. L

Barn diesen Nachtheil kann sich der Anfechtungskläger dur die von den Prozeßrichter nahzusuchende Eintragung einer Vormerkung ichern. sd F. 10. Die Anfechtung ist auch auf Grund des Recht8geschäfts, in dessen Veranlassung die Auflassung erfolgt ist, statthaft, jedoch wird die mangelnde Form dieses Geschäfis durch die Auflassung

cheilt. ; ged g, 11. Beschränkungen des Eigenthumsrechts an dem Grund- stück erlangen nur dur Eintragung Rechtswirtung gegen Dritte.

Zweiter Abschnitt. Von der Begründung dinglicher Rechte an Srundstücken. §. 12. Dinglihe Nechte an cinem Grundstücke, welche auf einem privatrechilicen Titel beruhen, können nux durch Eintragung begründet werden.

Dex Eintragung bedürfen jedo nit. die geseblihen Vorkaufê- rechte, die Grundgerechtigfeiten, die Micthe und Vacst und diejenigen Gebraußs- und MRubßungsrechie, welche nach §§. 8, 142 des UAlge- meinen Berggeseßes vom 24. Juni 1865 im Wege des Zioangsver- fahrens erworben werden können. f |

Inwieweit die den Rentenbanken überwiesenen Renten und die Domänzen-Amortisationsrenien der Eintragung bedürfen, wird dur das Geseß vom 2. März 1850 über die Rentenbanken für dessen Gel- tung8bereich befiimmt. :

e S Lee Erwerb des eingetragenen dinglichen Rechis wird da- durch nit gehindert, daß der Erwerber das ältere Ret cines Ande- ren auf Eintragung eines solchen dinglihen Rets gekannt hat, oder daß ih Lezterex bere:ts in der Ausübung die‘es Rechts befindet.

§Ç. 14. Die Rangordnung der auf demselben Grundstü einge- tragenen Rechte bestimmt sich nach der Reihenfolge der Eintragungen, die leßtere nah der Zeit, zu E der Antrag auf EintragunF dem

rundbuchamt vorgelegt worden it. f L ies dem Datum desselben Tages haben die Rang- ordnung nach ihrer Reihenfolge, wenn nicht besonders dabei bemectrft is daß sie zu gleihea Rechten neveneinander stehen sollen.

Dritter Abschnitt Vom Hypothekenrecht. 1) Von der Begründung des Hypothekenrecht s. §16. Das Hypotheken- re@t entsteht durch die auf Grund der Bewilligung des eingetragenen Eigenthümers erfolgte Eintragung im Grundbuch. |

F. 16. Der Bewilligung des Eigenthümers steht gleich: 1) wenn der Gläubiger auf Grund eines rechtsfräftigen Erkenntnisses, durch welches der eingetragene Eigenthümer zur Bestellung der Hypothek verurtheilt worden ist, die Eintragung beantragt; 2) wenn eine gesebliŸ

tragung nachqucht. : L e eingetragene Gläubiger erlangîi das Verfügungsrecht über die Hypothek erst durch die Aushändigung des Hypothekenbriefs dd C18. Der eingetragene Mitecigenthümer kann auf scinen Antheil Hypothek bewilligen; auch kann im Wege des geseptichen Zwanges gegen ihn auf scinen Antheil cine sole eingetragen werden, §. 19. Der Gläubiger hat das Necht , unter Vermittelung des Prozeßigericchts cine Vormeifung auf dem Grundstück seines Sœuldncrs cintragen zu lassen. A ( | “Alu Ten Behörden, welche die Eintragung einer Hypothek qègen den Eigenthümer naczusuchen geseßlich bercchtigt sind, können die Eintragung einer Vormerkung verlangen. ;

Dur die Vormerkung wird für die definitive Eintragung die Stelle in der Reihenfolge der Hypotheken gesichert. i

C 20. Die Eintragung8bewilligung Go auf den Namen eines bestimmten Gläubigers lauten, das verpfändeïe Grundstück vezeichnen und eine bestimmte Summe in geseßzüicher Währung, den Zinêsaß odec die Bemerkung der ZJinslosigfeit, den Anfangötag der Verzin- sung und die Bedingungen der Rückzahlung angeben.

§, 21, Wenn die Größe eines Anspruchs zur Zeit der Eintragung

dazu befugte Behörde gegen den eingetragenen Eigenthümer die Ein-

Le