1871 / 189 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

3796

noch unbestimmt ist (Kautions-Hypotheken), so muß der Schuldgrund und der höchste Betrag cingetragen werden, bis zu welchem das Grund- füd haften soll.

Ç. 22. Für Kapitalien, welche zinslos oder mit Zinsen Unter dem Zinssaß von fünf vom Hundert eingetragen werden, kann der Eigenthümer des Grund#ücks cinen Zinésaß bis fünf vom Hundert mit der Rangordnung des Kapitals eintragen lossen Der Einwilli- gung der gleih- oder nachstehenden Gläubiger bedarf es hierzu nicht.

Dasselbe gilt auch von denjenigen Hypo! heken ; welche sit der Geltung des Geseßes vom 24. Mai 1853 mit Zinsen unter fünf vom Hundert eingetragen worden find. i :

F. 23. Der Vorbehalt des Eigenthums für den Veräußerer kann nur als Hypothek für eine bestimmte Geldsumme eir getragen werden. __§. 24. Der Eigenthümer kann auf seinen Namen Hypothek ein- tragen lassen. Er exlangt dadurch das Recht, über diese Lypothek zu verfügen und auf dritte Pexsoncn die vollen Nechte eines Hypotteken- gläubigers zu Übertragen. Bei der Vertheilung dec Kaufgelder in Folge einer gerichtlicßen QZwangsversteigerung kann er die Hypothek für sich geltend machen.

§. 25. Hat der Eigenthümer das Eigenthum des Grundstücks ab- getreten, so erlanat er an der auf seinen Namen eingetragenen Hypo- thek alle Rechte eines Hyyothekengläubigers.

5 2) Von dem Umfang des Hypothekenrechts. §.26. Für

das eingetragene Kapital, für die vorbedungencn Zinsen und für die Kosten der Eintragung , der Kündigung, der Klage und Beitreibung haften: das ganze Grundstück mit allen seinen, zur Zeit der Ein- tragung nicht abgeschriebenen Theilen ( Parzellen , Trennsiüen ) ; die auf dem Grundstück befindlidhen oder nachträglich darauf errichteten, dem Eigenthümer gehörigen Gebäude; die natür- ligen An- und Quivüchse, die stehenden und hängenden Früchte ; die auf dem Grundstück noch vorhandenen abgesonderten, dem Eigcn- thümer gehörigen Früchte; die Mieth- und Pachtzinsen und fonstigen Hebungen; die zugeschriebenen unbeweglichen Zubehörstücke (Pertinen- zien) und Gerechtigkeiten; das bewegliche, dem Eigenthümer gehêLrige Zubehör, so lange bis dasselbe veräußert und von dem Grundstück räumlih getrennt worden ist; die dem Eigenthümer zufallenden Ver- ficherungsgelder für Früchte, beweglihes Zubehör und abgebrannte oder durch Brand beschädigte Gebäude, wenn diese Gelder nicht flatu'en- mäßig zur Wiederherstellung der Gebäude verwoendet werden müssen oder verwendet worden sind.

F. 27. Abtretungen und Verpfändungen der Ansprüche auf Ver- Acherungsgelder , die Vorauserhebung, Abtretung und Verpfändung von Pacht- und Miethzinsen auf mehr äls ein Vierteljahr, und die Veräußerung stehender und hängender Früchte sind7 so weit sie zum Nachtheil der eingetragenen Gläubiger gereichen, ohne Wirksamkeit.

§. 28. Werden nach der Eintragung der Hypothek dem verpfän- deten Grundstü andere Grundßücke zugeschrieben, so treten diese in die Pfandverbindlichkeiten desselben; es gehen jedoch die witübertrage- nen Hypotheken des zugeschriebenen Stücks so weit es sh um Bc- friedigung derselben aus diesem Stück Handelt den zur Zeit der Zuschreibung auf dem HKauptgut eingetragenen Hypotheken vor.

G. 29. Werden unbewegliche Zubeßörstüce oder Theile des Grund- fKüdcks auf dem Blatt des bisherigen Haupt- oder Stammguts abge- schrieben und auf ein anderes Blatt übertragen, so haften sie für die Hypotheken ihres bisherigen Haupt- ‘oder Stamm guts nur dann, wenn diese bci der Abschreibung auf das andere Blatt mit übertragen worden sind.

3) Von der Rangordnung der Hypotheken. §. 30. Die Rangordnung der auf demsclben Grundstück haftenden Hypotheken bistimmt sih nah den in §. 14 gegebenen Vorschriften.

F. 31. Ein voreingetragener Giäubiger kann sein Vorrecht eincm nachstehenden cinräumen. Die Einräumung des Vorrech1s bezicht sich auch auf das Zir s- und Kostenrecht. Die Vorrechte der Zrwischen- posten werden hierdurch nicht geändert.

K. 32, Die Rangordnung zwischen den Hypotheken und den Be- - Lastungen zur zweiten Abtheilung des Grundbuchs bcstimmt sih nach dem Datum der Eintragung.

Eintragungen unter demselben Datum stehen zu gleichem Rechte,

wenn A besonders dabei bemerkt ist, daß die eine der anderen nach- stehen soll. a 4) Von der Wirkung des Hypothekenrechts. §, 33. Durch die Eintragung der Hypothek wird sür den Gläubiger die hypo!hekarishe Klage gegen den Eigenthümer begründet. Der Leßtere haftet nur mit dem Grundstück nach Maßgabe der §Y. 26. 28.

Ç. 34. Gegen die hypoihekarische Klage sind Einreden, welche die Begrundung des persönlichen Schuldverhältnisses betreffen oder gegen das Verfügungsrecht des eingetragenen Klägers aus der Person seines Rechi8urh-bers (Autors) gerichtct sind, unzulässig7 andere Einreden sind nux so weit zulässig, ais sie dem Beklagten grgen den jedesmaligen Kläger unmittelbar zustehen, oder aus dem Grundbuch si ergeren.

Ç 35. Die hypoth:karische Klage aus einer für einen dem Ve- trage nah ungewissen Anspruch eingetragenen Hypothek 20) beda f der Begründung aus dem persönlichen Schuldverhältniß. Segen diese Klage stchen dem Beklagten die Einreden unbeschränkt zu.

G. 36. Hypothefen, welhe nach dem Tage, an welckdem dieses Geseß in Gültigfeit tritt, eingelragen werden, fkênnen von den na- eingetragenen Gläubigern nicht angefochten werden.

F. 37. —Hat der Erwerber eines Grundsiücks die auf demselben haftende Hypothek in Anrechnung auf das Kaufgeld Übernommen, so erlangt der Gläubiger gegen den Erwerb:r die persönliche Kiage, auch wenn er dem Uebernahmevertrage nicht beigetreten ist. |

Der Veräußerer wird von s iner persönlichen Verbind!ic{keit frei, wenn dexr Gläubiger nicht innerbalb eines J1bres, nachdem ibm der Veräußerer die Schuldübernahme bekannt gemacht, die Hypothck dem

Eigenthümer des Grundstücks gekündigt und binnen \ech{s

nah der Fälligkeit eingeklagt hat. E E Jst das Lündigungérecht nech für eine bestimmte Zeit auge: s{lossen, so verlängert sich die Frist um diese Zeit. 2

__§. 38. Wenn eine Hypothek ungetheilt auf mehreren Grund, sien haftet, so ist der Gläubiger berechfizt, sich an jedes einzeln Grundstü wegen seiner ganzen Forderung zu halten.

__ Soweit dec Gläubiger qus dem Einen Grundstück seine Befrie- digung erhalten hat, erlischt die Hypothek auf dem mitverhafteien Grundstück. Der Eigenthümer desselben erlangt nicht das Recht, über die Hypothek zu verfügen oder sie für sich zu liquidiren.

Bei den Vorschriften der Artikel V, VI., VII. des Geseßes vom F

12, März 1869 verbleibt es für dessen Geltungkbereich. F. 39. Der Gläubiger, dessen ßypothekari!{cher Anspru vollfireck.

bar geworden, hat das Recht, auf gerichtliche Zwangêëvermaltung und [

gerihtlihe Zwangsversteigerung anzutragen.

Haftet die Hypothek nur auf cinen Antheil des Grundstücks, so E fann nur der Antheil zur Zwangsverwaltürg und ZivangéErversteige-

rung gestellt werden.

_§. 40. Der Antrag auf Zwangsverwaltung und Zwangêver- steigerung’ ist auch dann zulässig, wenn seit der Zustellung der hypo» thefarishen Klage ein Wechsel in der Person des Eigenthümes des Grundstüs eingetreten ist.

§. 41, Ein Vertrag zwischen dem hypothekarishen Gläubiger und dem Eigenthümer, durch welchen Erstcrem das Recht der Veräußerung zum Zweck seiner Befriedigung entzogen wird, ist nichtig.

_§. 42. Der Eigenthümer ist berech!tigt, bei der Ztvangsversteigerung m'tzubieten; er muß jedo, sobald ein Betheiligter seiner Zulassung widersprih*, sein jedesmaliges Gebot im Termin bäar, oder in inlän- dischen öffentlichen, niht aufer Cours gescßten Papieren, weicke mit den laufenden Zinssch. inen und Talons einzureichen und rach dem Vörsencourse zu berechnen sind, erlegen. Wenn er der Meistbictende geblieben und cin begründeter Widerspruch nicht erfolgt ist, so wird durch Erkenntniß ausgesprochen, daß ihm das Eigenthum an dem Grundstück zu belassen.

g. 43. Ver Ersteher erwirbt das Eigenthum des Grundstücks frei von allen Hypotheken.

Diejenigen Gebrau{s- und Nußungsrechte, welche na §F§. 8, 142, des Allgemeinen Berggeseße8 vom 25. Juni 1865 im Wege des Zwangê- verfahrens gegen den Eigenthümer des Grundtüts erworben twerden können, gehen als Lasten auf den Eist:her über, sofern dieselben ver Einleitung der Zwangsversteigerung darch Besipergreifung die Eigen- schaft dingliher Rechte erlangt haben.

Dinglice Laften anderer Art, w:lhe aus privatrech!lichen Titeln herrühren, müssen von dem Ersteher Übernommen werden, wenn den- selben keine Hypothek vorgeht. Gebote, durch welche der Bietende si zur Uebernahme derartiger, ciner Hypothek na&stehender Lasten bereit erklärt, dürfen nur dana berüsihtigt werden, wenn dieselben zugleich für säinmtlihe der zu Üübernehmenden Last vorgchende Hypotheken vollsändige Di kang gewähren.

§. 44. Eia Vertrag, durch welchen sich der Eigenthümer einem Hypothekengläubiger gegenüber verpflichtet, das Hrundstück nicht weiter zu verpfänden, ist nichtig.

F. 45. Beschrän!ungen des eingetragenen Gläubigers in der Ver- fügung über die Hypothek erhalten nur durch Eintragung Rechtswir- kung aegen Dritte.

Die Eintragung erfolgt entweder mit Bewilligung des Gläubk- gers, oder auf Ersuchen einer zuständigen Behörde.

S. 46. Erhebliche Verschlehteruugen des Grundstück8, durch welche die Sicherheit des hypothefarishen Gläubigers gefährdet wird, berech- tigen denselben, bei dem Prozefgericht Siherungsmaßregeln zu bean- tragen, auch seine Befriedigung vor der Verfallzeit zu fordern.

. 47. An den bestehenden Vorschrifien über die unter Aufsicht einex Behörde zu bewirkende Verwendung der dem Grundstüseigen- thümer zufallenden Kapitalien im Junteresse der dinglich Berechtigten wird durch dieses Geseß nichts geändert.

5) Von dem Uebergang der Hypotheken. §. 48. Das mit eincr Hypothek verbundene persönliche Ret fann nur gemeinsam mit der Hypothe®, diese dagegen ohne das persönliche Recht abgetreten werden. Geschiebt Leßteres, so erlisckt der persönlide Anspruch.

F 49. Die Eintragung der Abtretung oder Verpfändung einer Hypothek darf nur auf Grund der Bewilligung des Gläubigers oder seiner reckchtêfräfiigen Verurtheilung zur Bewilligung oder auf Grund eines Ersuchen8 einer geseßlich dazu berechtigten Behörde gegen den eingetraaenen Gläubiger erfolgen.

- §. 50. Der Erwerb der Hypothek durch Abtretung und die Wirk- samkeit der Verpfändung derselben hängt niht von der Eintragung ab

Ç 51. Der Eigenthümer ist befugt, Hypotheken, über welche cin? auf seinen Namen lautender Hypothekenbrief ausgefertigt is, ohne Nennung des Erwerbers abzutreten (Blanko-Abtretung).

Jeder JTnhaber erlangt dadurch das Recht, die Blanko-Abtreiung durch cinen Namen auszufüllen, die Hypotbek auch ohne diese Aus- füllung abzutreten, und die hypothekarishe Klage anzustellen.

F. 52 Jn Emangelung einer Vereinbarung der Betheiliaten werden-kie Kosten der Verpfändung einer Hypothek und deren Ein- tragung von dem Verpfänder allein, die Kosten der Abtretung und deren Eintragung von dem abiretenden Gläubiger und dem Etwerber zu gleichen Theilen getragen. E

Hat jedoch der befriedigte Gläubiger auf Veranlassung des Eiaen- thümers die Hypo!h:k ihm oder einem Anderen abgetreter, so hat der Eigenthümer die Abtretungs- und Eintragzungtkost:n zu zablen.

6) Von der Löschung der Hypotheken. §. 53. Das Hypothekenrecht wird nur durch Lösck{ung im Grundbuch aufgehoben.

F. 54. Die Lösckung ciner Hpothek erfolgt auf Untrag des Eigen- thümers oder auf Ersuchen. cincr zuständigen Behörde.

D197

g. 55. Vormerkung:n werden gelö\{t auf Ersuchen derjenigen Behörde, auf deren Antrag dieselben im Grundbuche vermerft worden, der auf Beroilligung dessen, für den sie vern erft worden find. ad 56. Weigert der Gläubiger die Bewilligung der Löschung, so ist der Eigenthümer berectigt, zugleich mit der Klage gegen den Gläus- biger bi dein Prozeßr chter den Anirag zu stcllen, das Grundbuchamt u ersuchen, daß bei der Hypothek Widerspruch gegen weitere Verfü- L ing des Gläubigers vermerkt werde. L ait 57. Die Kosten der Quittung und Lösung hat beim Mangel einer Vereinbarung der Betheiligten der Schuldner, die besonderen Kostei für den Nachweis der Berechtigung des Gläubigers der Leßtere

en. 2 s 958 Eine aus Verschen des Grundöuch8amis gelösc{te Hypothek istt auf Verlangen des Gläubigers oder von Amtswegen an derselben Stelle wieder einzutragen, jedoch nidt zum Nzchtteil Derjenigen, die nach der Löschung Rechte auf das Grundstôck erworben haben,

g. 59. An die Stelle einer gelös{hten Hypothek darf eine andere nichi eingeiragen roerden , vielmehr rücken die nachstetenden Hypo-

OT, e 60. Wenn eine Hypothek von dem Eizenthümer bezzhlt oder auf jonst eine Weise getil.t worden ist, so ist der bisherige Hypotheken- gläubiger nah Ter Wahl d:s Eigenthümers verpflicßtez, entweder Quittung oder Löschungébewilligung zu ertheil:n, oder die Hypothek ohne Gewäß: leistung abzuireten. : ;

Ç. 61. Der cingétragene Eigenthümcr ist berechtigt, auf Grund der Quitiung oder Löswungsbewilligung die Hypothek auf seinen Namen ums@&reiben zu lassen oder über sie zu verfügen. (Sg. 24, 25).

g. 62. Cin gleiches Recht hat der eingetragene Eigenthumcr; wel- Mer die Hypothek von Todeswegen erworben hat, auf Grund des Testaments, des Erbvertrages oder der Erbbescheinigung.

Hat derselbe die Hvpothek als Vermächtnißnebmer erworben, #o bedarf es zur Umschreibung der Einwilligung des Erben, oder seiner rechisfräftizen Veruriheiïung zu derselben.

g. 63. Ecwirbt der Hypothefkengläubiger das verpfändete Srund- süd, so fann er die Hypothek auf scinen Namen st hen lassen oder über sie verfügen (§Y. 24, 25). ;

Vierter Abschnitt. Von dem Bergwerks -Eigenthum und den Gerchtigkeiten. §. 64. Verliehene Bergwerke, unbe- wegl‘che Bergwerksantheile und die selbändigen Kohlen-Abbaugerech- tigfeiten in den vormals Königlich sächsischen Landestheilen unterliegen den Vorschriften dieses G:seßes mit folzeaden zusäßlihen Bestimmungen : 1) Das Bergwerkseigenthum wird durch die von dem Ober-Bergami: ertheilte Verleihung, bestätigte Konsolidatioz, Theilung oder Bertau- hung von Srubenseldern und Feldesihcilen erworben. Der Erwerber ist in diesen Fällen von Amt8wegen zur Eintragung seines Bergwe1 ks- ecigenthums anzuhalien. Zu diescm Zweek hat das Ober-Birgamt dem Grundbuchamte cine beglaubigte Abschrift der Verleibungsurkunde oder die Ausfertigung des bestätigten Konfolidations-, Theilungs- cder Taus-Aîtes zuzustellen. 2) Jn Betreff der Befugniß des eingetrage- ncn Bergwerkseigenthblimcrs, das verliehene Feld zu theilen, FeldeÏ- theile auszutauschen, oer auf dieselben zu verzichten, kemmen die Vor- schriften d.s8 Allgemeinen Berggeseßes vom 24. Juni 1865 zur An- wendung. 3) Hülfsbaue, welde unter die Vorsriften der §F. 60 ff. des Allgemciaen Berggescßes vom 24. Juni 1865 falle, erlangen au ohne Eintragung in das Grundbzch durch Uetergang des Besißes die Eigenschaft dineliher Rechte. Dieselben erlöschen nicht durch Erthei- lung des Zuschlages in Folge gerihtliher Zwang®Everstetgerung.

F. 65. Wenn für silbjtäzdige Gerechtigfeiten Grundbuchbläiter eingerichtet sind, (o wird die Veräußerung und der Erwerb des Eigen- thums an ibnen, ißre Belastung und Verpfändung nach den Vor- {risten dieses Gesetes bcurtheilt.

Fünfter Abschnitt. Scchlußbestimmungen. F§. 66. Alle diesem Gesche entgegenstehenden Vorstriften werden aufachoben.

F. 67. Dieses G:sep triit am 1. Oktober 1872 in Kraft.

Dem Hause der Abgeordneten liegt folgender Entwurf eines Gesegzes über die Entzietung und Beschränkung des Grundeigenthums

Vor: 6 Wir Wilhelm, von Eottes Gnaden König von Preußen 2c, verordnen unier Zustimmung der beiden Häuser des Landtageë, für den anen Umfarg der Monarchie einschlicßlih des Jadegebiet®, was folgt:

T (fel I. Allgemeine Grundsäße über Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums. F. 1. Das Grundeigenthum fann nur aus Gründen des öôffentlimen Woiles und gegen vellsiändige Enischädizung entzogen oder beschränkt werden.

§. 2, Die Entziehung und dauernde Beshränkung des G-und- eigenißhums eifolgt auf Grund Königlicher Verordnung, welche den Unternetmer und das Unteraehmen, zu dem das unbewegliche Eigen- thum in Anspruch genommen wird, bezeichnct. S

Die Königliche Vero: dnung wird durch das Am'/êsblatt derjenigen Regierung t ekannt geinacht, in deren Bezirk das Unternehmen au®- gefübrt werden soll. . S

F. 3 Vorübergehende Beschränkungen werden von der BezikE- Negiecung oder den von ihr delegirten Bchörden oder Beamten an- g:oidnet, M i

Ç 4. Handlungen, welche zur Vorbereitung eines das öffentliche Wohl. bezweckenden Unternebmens diener, muß jeder Besißer na er- folgter Benachrich:igung durch die Vezirks-Regierung auf seinen rund und Boten geschehen lassen; es ist ihm aber der hierourch eiwa Cl wachsende, bei Mangel ¿üt'icher Einigung im Rechtöwvege festzustellende Schaden zu vergü!en. : i f

_§. 5 Dassen'ge, was dieses Geseß Über die Entziehung und Beschcänkung dez Grundeigen:cums bestimmt, gilt auch von der Ent- zichung und Einschränkunz der Re-.te am Grundeigenthum.

Titel Il. Von der Entschädigung. §. 6. Die Pslidht der Entschädigung liegt demjenigen ob, zu dessen Gunsten das Eigenthum entzegen oder beschränft wird. Die Entschädigung wicd in Gelde gewährt (§F. 2— 4). Js in Svezi=lgescßen eine andere Art dec Eat- schädigung vorgeschrieben, so behält es dabei sein Bewenden.

§. 7. Die Entschädigung 1) für die Abtretung des Grund- eigenthums umfaßt: 1) den gemeinen Werth des abzutretenden Gegen- standes und der entwährten YBertinenzien und Frücbte; 2) den Mehr- wertb, welckben der atzutretende Eegcnstand durch feinen Zusammen- hang mit anderen Eigenthumtheilen oder durch seine bi: hzcige Be- nußungsart für den Eigenthümer hat; 3) den Minderwertb, welcher du-ch die Abtretung für den übrigen Grundbesiß des Eigenthümers enisteht; 4) den Vetrag des Schadens, welchen die Nußungs-, Ge- brauhs- und Servitutverechtigten, Päckter und Miethec durch die Entzichung erleiden.

Eine Werthserhöhung, welche das abzutretende Grundßück erst in Folge der neuen Anlage erhalten wirt, kommt bei der Bemessung der Entschädigung nicht in Anschlag.

Ç. 8 Der Mehrwvertb, welcher durch die Urt der bisberigen Be- nußung bedingt ist (§. 7 Nr. 2, wird nur bis zu dem Betrage des Kapitals gewährt, welches erforderlich ist, damit der Eigenthümcr ein anderes Grunecstüc in derselben Weise und mit gleiwem Ertrage be- nußen kann.

Wenn das Restgrundstück (F. 7 Nr. 3) in Felge der Trer.nung mebr a!s ein Viertel desjenigen Werthes verliert, weichen diescr Theil in sriner Vervindurg mit dem Ganzen hatte, so muß auf Antrag des Unternehmers die Abtretung auf die in izrem Werihe verminderten Th-ile des Grundstücdis ausgedehnt werden, wenn der Eigen:hümer nicht mit dem vierten Theile jenes Werthes als Vergütung für die Wercthverminderung Überhaupt sich begnügen will. s

F. 9. Werden nur Theile eines Grundstücks in Anspru ge- nominen, so kann der Eigenthümer verlangen, daß der Uaternehmer das Ganze, beziehungSweise weitere Theile des Ganzen, gegen Ent- s(ädigung ürernimmt: 1) wenn Theile eines Gebäudes zur Abs tretung bestimmt sind; 2) wenn ein anderes Grundftück tur die Abtretung einzelner Theile so zersiü&Xelt werden würde, daß das Rest- arundstück, beziehungsweise Tbeile desscllen, nach ihrer bitherigen Be- stimmung nicht mehr zweckmäßig benußt werden können.

F 10. Für Biestränküungen (§F 1—3) if die Entschädigung nah dens:-lven Grundsäßen wie bei der Ubtreiung des Eigenthums (§. 7) zu vestiminen.

Tritt durch vorübergehende Benußung eine Werthévermindcrung des Groyvdstücfs oder des Übrigen Grundbesißes des Eigenthümers cin, weiche bei Feststellung der Beschränkung sich nickt im Voraus abschäten läßt, so kann der Eigentbüm x die Bestellung einer ang:- messer.en Kaution, sowie die FesisteBung der Entschädigung nah Ab- lauf jedes halben Jaÿres der Benußung verlangen. Der Fiskus ist von der Kautionsbestellung frei.

Wenn durch die vorübergehende Benußung die Beschaffenheit des Grundstüxfs wwesentlich und dauernd rerändert wird, so fann der Eigezthümer fordern, daß der Unternehmer das Eigenthum des Grund- üs erwirbt. Dieselbe Befugniß steht dem Eigenthümer zu, wenn es feststeht, daß die Benußung des Grundstücks länger als d:ci Jahre dauern wird, oder wenn die Benußung nah Ablauf von dri Jahren noch fortdauert.

§. 11. Für neue Anlañen, (Neubauten 2c.), Anpflanzungen und Verbisserungen wird beim Widerspruch des Unternehmers keine Ver- gütigung gewähri , wenn aus der Art der Aalage, dem Zeitpunkte ibrer Errichtung oder den sonst obwaltenden Umständen erhellt , daß dieselben nur"in der Absidt vcrgenonimen sind, eine höhere Entschä- digung zu erzielen, Hierüber entscheidet bei der vorläufigen Feststellung der Enischädigung im Administrativwege die Bezirks-Regierung, bei der definit:ven gerichtlichen Fesistellung das erkennende Gericht nach freiem Ermessen. : i

F. 12. Der Unternehmer is} zur Einrichtung und Unterhaltung der Anlagen vervflichtet , welche die Bezirks - Regierung an Wegen, Ueberfahrten, Triften, Einfcietigunzen, Bewässerung®- und Voi fluths- anlagen 2c. zur Sicherung gegen Gefahren und Nachtheile für nöthig

inde. N Entüeht die Nothwendigk.it sclher Anlagen erst na® Auêtführung des Unternehmens dur eine mit den benacbarten GrundftüdFen vor- g‘hende Veränderung, so kann die Bezirks-Regierung dea Unternehmer uch zu deren Einrichtung und Unterhaltung auf Anttag der dabei bethciligten Grundbesißer anhalien, winn Leßtere si{ zur Uebernahme der Kesten dberzit erftlären und deshaib auf Verlangen des Unte: nceh- ners Kaution leisten. | N Y Von der Fesisiellunx des Playes und des abzutretenden Gegenstandes. §, 13. Vor Ausführung des Unternehmens ist ein Plan, welbem bei Anlage von Eisenbahnen, Dämmen und Landstrafien die c: forterlichen Querprofile beizufügen siad, in einem zwickentsprehenden Maßstabe aufzustellen und von derjenigen Bchörde zu prüfen und festzustellen, welche dazu nah den fur die verschiedenen Arten der Unt:rnehmungea bestehenden Geseßen berufen ist :

Li ie besondere Behördé du-ch das Geseh nicht berufen, so liegt die Prüfung und Fiststcllung des Plans der Vezirke-Regierung ob,

Ç 14 Eine Einizung zwischen dea Betteiligten Über den Gegen- stand der Abtre'ung, soweit er nach dem Besiaden der zuiïändigen Behörde zu dem Uniernehmen erforderlich ist, oder über die Entschä- igung fann auh mit Vorbehalt der gerichtlichen Fefistellung der le:teren zum Zwecke der Ueberlassung des Besizes erfolzen.

Sind G: ndstucke oder Gerechtigkeiten bevormundeter, in Konkurs

gerathener, unter Kuratel oder vätr'iwer Gewalt stehender oder an- derex vafähizer Personen zu dem Uaternechmen in Anspruch genous men, so gezgt der Abschluß des Vertrages durch die Vex reter der unfähigen Versonen unter Genehmigung des vormundschastlicen