1871 / 189 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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welches die Veräußerung der

Geri@ts oder desjenigen Gerich1s S f aus freier Hand zu

Grundstücke und Gerechtigkeiten solcher Personen

enehmigen befugt if. N Vehns- und Fideikommiß-Besißer sind befugt, diese Verträge unter

Qustimmung der beiden nächsten Agnaten abzuschließen, sofern die Stiftungs-Urfkfunden oder besondere geseßliche Bestimmungen jene Ver- äußerungen nicht unter erleichterier Form gestatten.

Im Bezirk des Appellations-Gerichtshofes zu Cöln find die Ver- treter der Minoxennen, Abwesenden, Interdizirten und anderer un- fähiger Personen, sowie der Fallitmassen befu t, gültig in die Ver- äußerung zu willigen, wenn sie dazu von dem Geriht auf Antrag in der Rathsfammer nach Anhörung des öffentlihen Ministeriums er- mächtigt sind. Diese Vorschrift findet auch auf Dotal- und Fidei- fommißagrundstüke Anwendung.

§Ç. 15. Auf Antrag des Unternehmers erfolgt das Verfahren be- i Feststellung der zu enteignenden oder zu beschränkenden Grund-

üdcke

Qu diesem Bchufe hat derselbe der Bezirks-Regierung für jeden Gemeinde- oder Gutsbezirk einen Auszug aus dem festgestellten Plane neb|st Anlagen 13) und ein Vermessungsregifter vorzulegen, welche eine genaue Bezeichnung der in dem betreffenden Bezirke abzutretenden oder zu belastenden Grundsiücke nach ihrer Lage, Größe; Kulturart und , wo ein Kataster besteht, unter Angabe der Nummer der Flur und des Grundßücks, ferner die Art und den Umfang der Belastung, s die Namen und den Wohnort der Eigenthümer enthalten müssen.

F. 16. Plan nebst Anlagen sind in den betreffenden Gemeinde- und Gutsbezirken, in welchen die in Anspruch zu nehmenden Grund- Sp gelegen sind, während 14 Tagen zu Jedermanns Einsicht offen zu legen. : :

Die Zeit der Offeniegung ist ortsüblih bekannt zu machen.

_ Während dieser Zeit kann jeder Grundeigenthümer Einwendung dabin erheben, daß die Ausführung des Unternehmens die Entziehung oder Beschränkung seines Eigenihums nicht erfordert. Auch der Vor- ftand des Gemeinde- oder Gutsbezirks hat das Net, Einwendungen zu- erheben, welche fich auf die projektirte Richtung des Unternehmens oder auf Anlagen der im §. 12 gedachten Urt beziehen. : Ç 17. Nah Ablauf der Frist (§. 16) werden die Einwendungen gegen den Plan in cinem nöthigenfalls an Ort und Stelle abzuhal- tenden Termin vor einem von der Bezirks8-Regierung zu ernennenden Kommissar erörtert. ,

Qu dem Texmine werden der Unternehmer, die Rekflamanten und der Vorstand des Gemeinde- oder Gutsbezirks vorgeladen und mit ihrer Erklärung gehört. Dem Regierungs-Kommissar bleibt es Über- lassen, I Sachverständigen, deren Gutachten erforderlich is zuzuziehen. Y

Diese Verhandlungen haben sh nicht auf solche Einwendungen zu ersirecken, welche auf den Werih der abzutretenden oder zu be-

p! eve naa Grundstücke oder auf die Entshädigungsfrage fi be- ziehen. §. 18. Dér Kommissarius hat sofort nach Beendigung der Ver- handlungen leßtere der Bezirksregierung vorzulegen, welchbe prüft, ob die vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet sind, und sodann mittelst motivirten Beschlusses: 1) über den Gegenstand, dessen Abtretung oder Benußung verlangt wird, Über die Größe und die Grenze des abzu- tretenden Terrains, sowie über die Art und den Umfang der bean- \spruchten Eigenthumsbeschränkungen, sowcit die KönigliGe Verordnung 2) hierüber keine Bestimmung enthält; 2) über die Anlagen, zu deren Errichtung wie Unterhaltung der Unternehmer verpflichtet ist (F. 12) entscheidet. : :

§. 19, Gegen die Entscheidung der Bezirköregierung Über die im F. 18 Nr. 1 und 2 bezeichneten Punkte steht beiden Theilen der Re- furs an die vorgeseßte Ministerialinstanz offen. :

§. 20. Das Rechtsmittel muß bei Verlust desselben innerhalb der auf den Tag der Zustellung des Beschlusses folgenden zehn Tage bei der Bezirksregierung eingelegt werden. Die Regierung hat die Refurs\{hrift dem Gegner zur Beantwortung innerhalb einer ackt- bis vierzchntägigen präfklusivishen Frist mitzutheilen und die Ukten nah deren Ablauf an den zuständigen Minister zur Entscheidung ein- usenden. -

e 2) Von dem Verfahren über Feststellung und Zah- lung der Entschädigung und Einweisung des Unterneh- mers in den Besiß. §. 21. Der Anirag auf Fesistellung und Er- mittelung der Entschädigung ist von dem Unternehmer \ch{riftlich bei der Bezirksregierung einzubringen.

Der Unirag muß außer der genauen Bezeichnung des abzutreten- den oder zu belastenden Grundstücks (F-15) die Art und den Umfang der Belastung und den Namen nebst Wohnort des Eigenthümers und der sonstigen Entschädigungsberechtigten enthalten. :

Der Unternehmer ist berechtigt , zur Ecmittelung dieser Verhäît- nisse bei den betreffenden Behörden die Eiasiht der Grundbücher (Hypothekenbücher, Stokbücher, Währschaftsbücher) oder Auszüge aus denselben gegen Erstattung der Kopialien zu beantragen. j

C. 22, Der Entscheidung der BVezirtsregierung muß cine kom- missarishe Verhandlung mit den Betheiligten unter Vorlegung des definitiv festgestellten Planes vorangehen. /

Der Kommissarius hat die Entshädigungsberechtiglen, sowie den Unternehmer zu einem nöthigenfalls an Ort und Stelle abzuhalten- den Termine vorzuladen. Der Unternehmer, sowie die Eigenthümer und sonstigen bekannten Entschädigungsberechtigien sind unter der Verwarnung zu laden, daß bei ihrem Ausbleiben mit Ermittelung der Entschädigung verfahren werden würde.

Die nichi bekanntcn Entshädigungsöberechtigten sind unter der- selben Verwarnung durch eine in dem Regierungk-Amtsblalt und in dem betreffenden Kreisblatt, sowie gecigneten Falis in sonstigen Blättern bckannt zu machenden Vorladung zu dem Termine zu laden.

lid n dew Faumine, ift Ibex an dem zu pilanemes Objekte ding, erehtigie befugt, zu erscheinen und sein Jnteresse an fiellung der Entschädigung wahrzunehmen. se an der Fes

Ia dem Termin hat der Unternehmer seine Einwendungen qug |

F. 8. Absaj 1 und 2 und der Grundeigenthümer seine Anträge auf vollständige Uebernahme eines theilweise in Anspruch genommenen E (F. 9) anzubringen. Spätere Anträge dieser Art sind unzulässig.

§. 23. Zu der kommissarischen Verhandlung sind ein oder. dre Sachverständige zuzuziehen, welche von der CTLRO erung entweder für. das ganze Unternehmen oder einzelne Theile desselben zu ernennen sind. Doch fleht auch den Jnteressenten zu, sich vor dem Abschäßungs, nune ahe Sachverständige zu einigen und dieselben dem Kommissar zu bezeichnen. Z

Die crnannten Sacverständigen müssen die in den beireffenden Prozeßgeseßen vorgeschriebenen Eigenschaften eines völlig glaubwüidi. gen Zeugen besißen; dieselben dürfen insbesondere nicht zu denjenigen Personen gehören, die selbst als Besißer oder Entschädtigung8berehtigte von der Expropriation betrsffen sind.

. 24. Der Kommissar hat eine Vereinbarung der Betheiligten

zu Protokoll zu nehmen und eine Ausfertigung desselben auf Ver. langen den Betheiligten zu ertheilen.

Das Protokoll hat die Kraft einer geri@tlilen oder notariellen Urkunde. 7e Bezug auf die Rechts8verbindlicßkeit_ der vor dem Kom. E hen von dem Unternehmer mit fünf Prozent vom Tage der Ein- veisung in den Besiß verzinst, soweit sie zu dieser Zeit nicht bezahlt

missar abgeschlossenen Verträge kommen die Bestimmungen des §. 15, Alinea 2, 3, und 4 zur Anwendung.

Ç. 25. Das Gutachten wird von den Sachverständigen entweder mündlich zu Protokoll erflärt oder \{riftlich eingereicht. Fällen muß dasselbe mit Gründen unterfiüßt und beeidet werden, Sind die Sachverständigen ein für allemal als solche vereidet, \o ge nügt die Versicherung der Nichtigkeit des Gutachtens auf den geleiste- ten- Sachverständigeneid im Protokoll oder unter dem \{riftlich ein- gereihten Gutachten. L

Den Betheiligten ist vor der Entscheidung der Bezirksregierung (Y. T O A zu geben; über das Gutachten \sich auszusprechen. der Entschädigung und die etwa zu bestellende Kaution erfolgt mittelst motivirten Beschlusse8

Die Entschädigungtsumme ist für jeden Vetheiligten besonders fefizustellen.

In dem Beschlusse ist zugleich zu bestimmen, daß der Unternehmer in den Besiß des zu enteignenden Grundstücks nach erfolgter Zahlung A Rg der Entschädigungs - odex Kautions8summe einzu- weisen sei.

Die Regierung hat das Ergebniß der Begutachtung durch Sa(- verständige nach freier Ueberzeugung zu würdigen.

27. Im Bezirke des -Appellation8gerichtshofes zu Côöin ist der F

Beschluß der Regierung über die eventuelle Einweisung des Unter- nehmers in den Besiß behufs dessen Ueberschreibung in das Hypothe- kenregister gemäß Urtikel 2181 des Nheinischen Civilges-hbuchs dem Hypothekenbewahrer miizutheiien.

§. 28. Gegen die Entscheidung der Regierung über die zu lei- stende Entschädigung, Über die zu bestellende Kaut!on und über die aus Fg. 8 bis 11 \ich ergebenden Verpflicztungen steht beiden Theilen innerhalb dreier Jahre nach Zußellung des Negierungsbeschlusses die Provokation auf rihhterlihe Ents@eidung zu.

Quftändig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grund- nüd belegen ist.

Das Gericht ernernt die zum Zwecke der Werthermittelunz er- forderli@en Sachverständigen ur.d kann die Parteien zur Bezeichnung

von Personen auffordern; welche geeignet sind, als Sachverständige F

vernommen zu werden. |

Das Ergebniß der Vezutachtung durch Sachverftändige hat jedo das Gericht nach freier Ueberzeugung zu würdigen.

g. 29. Alle Vorladungen und Zustellungen, welche in dem Ver- fabren Titel 1UL, erforderlich sind, find gülrig, wenn sie unter Beob- achtung der für gerichtliche Jnsinuationen bestehenden Vorschriften erfolgt sind. Die vereideten Verwaltungöbeamten haben dabei den

Glauben der zur Zustellung gerichtlicher Verfügung bestellten Beamten. F

F. 30, Die Einweisung in den Besiß wird, fofern nit die Be- theiligten cin Anderes verabredet haben, von der Bezirksregierung vel- fügt, wenn nackgewiesen ist, daß die durch Vertrag vcr dem Kom: missar (csr. §. 24) bestimmte oder durch Beschluß der Regierung oder Urtheil des Gerichts recht8fräftig feststehende Entschädigung®- oder Kautions\summe gezahlt oder hinterlegt if. : i

§Ç. 31. Jn dringlichen Fällen kann die Regierung eine sofortige Besiß-Einwesung anordnen , wenn die durch ihren noch nicht recht fräftigen Besch!uß (§. 26) festgestellte Entscädigung®- oder Kautions summe gezahlt oder hinterlegt ist. |

Ç. 32. Jeder Betheiltgte kann binnen ackt Tagen nah dem ihn bekannt gemachten, die Dringlichkeit aussprechenden Bes L gen, daß der sofortigen Besißeinweisung eine Feststellung des Zustan bes von Gebäuden oder künstlihen Unlagen voraufgehe.

Dieselbe ist bei dem Gerichte (Friedens8gerichte) der belegenen

Sache mündlich zu Protokoll oder schriftli zu beantragen.

S A Termin s{leunigst und nichf Über acht Tagl hinaus anzuberaumen und hiervon die Vetheiligten und die Regierunß zeitig zu benachrichiigen. N

Die Quzichung cines oder mchrerer Sachverständigen kann aud von Amtswegen angeordnet werden. Sind die Personen über dit Sachverständigen nicht einig, fo ernennt das Gericht dieselben. j

Die Einweisung in den Besiß kann nit vor Beendigung diese Verfahrens erfolgen, wovon das Gericht die Negierung zu benachrid) tigen hat. i i j

g. 33. Wenn der Unternehmer von dem ihm verlichenen Exp priationsrechte nicht binnen der von dem zuständigen Minister °

esellschaften

In beiden k umme dur die gerichtliche Entscheidung herabgeseßt, so crhält der Alnternehmer den gezahlten Mehrdöetrag obne Zinsen, den binterlegten

Die Entscheidung der Bezirksregierung über den Betrag |

Unternehmer. verden die Gebühren nach der Geblührentaxe sür die Friedensgerichte Am Bezirke des Appellations - Gerichtshofes zu Cöln vom 23. Mai

Beschlusse verlan

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en Frist Gebrauch macht, oder von dem Unternehmen zurüd- bevor die Festseßung der Entschädigung durch Beschluß der Re- folgt ist, so erlischt jenes Recht gegen den Eigenthümer des Grundftüds. Der Unternehmer kaftet in diesem Falle dem Eigen- mer oder sonstigen Entshädigungsberechtigten für die Nactheile, elche demselben durch das Expropriationsverfahren erwachsen find, Tritt der Unternehmer zurü, nachdem bereits die Feststellung er Entschädigung dur Beschluß der Regiexung erfolgt ist, so wird erselbe von der Zahlung ker dur diesen Beschluß oder dur Urtheil es Gerichts festgestellten Entschädigung nicht befreit. Auch können je Entschädigungsberechiigten das abbängig gemahte Verfahren fort- een und demnächst aus dem retsfräftigen Urtel Exekution auf Dahlung der Entschädigungssumme gegen den Unternehmer nachsuchen.

g. 34, Das Vorfauf- und Wiederkaufsrecht scht dem Eigen- hümer nach denselben gesezßlihen Grundsäßen zu, welche in Gemäß- eit der F§. 16 bis 19 des Geseßes über die Eisenbahn-Unternehmun- en vom 3. November 1838 in dieser Bezichung den Eisenbahn- gegenüber gelten.

. 35. Die Entschädigungs8summe wird an denjenigen Ebczahlt, sir welchen die Fefistelung stattgefunden hat.

Dieselbe wird in Eumangelung abweichender Vertragsbestimmun-

immt itt ierung er

bder hinterlegt ist. Wird die durch Beschluß der Regierung festgeseßte Entiscädigungs-

Mehrbetrag aber mit den davon in der Zwis@enzeit aufgesammelten

insen zurük.*

g. 86. Der Unternehmer is verpflihtet, die Entschädigung®-

umme zu hinterlegen: 1) wenn neben dem Eigenthümer Enischädigungk®-

Berechtigte vorhanden sind, deren Ansprüche an die Enitstädigungs- umme zur Zeit nit feststehen; 2) wenn das betreffende Grundstück chn-, jideifommiß, oder Stammgut ist, oder im Erbgutsverbande eht; 3) wenn Reallasten oder Hypotheken auf dem betreffenden

WGrundstücke haften.

Die Hinterlegung erfolgt im Bezirke des Appellationk2geri®tshofes

ju Côln bei der Depositenkasse, in Nassau bei der Landesbank und in Den übrigen Theilen der Monarchie dei dem Gerichte, untec dessen

Auri8diftion das betreffende Grundstü belegen ist, wenn das Gut aber cin im ‘Heltung8bezirke des Allgemcinen Landrechts belegenes

Mideiklommiß oder Leha ist, zum Depositorium des Gerichts, bei

velchem Lehn8- oder Fideikomimiß-Kapitalien niederzulegen sind.

Nur beim Widerspruch des Depositen findet über die Rechtmäßig- eit der Deposition ein gerichiliches Verfahren statt. _§. 37. Betrifft die Expropriaticn ein grundsieuerpflichtiges Grund- uüd, dessen Katastral-Reinertrag mehr als 1 Thir. ist; und beträgt die

Fntshädigungsumme nicht mehr als 25 Thlr., oder handelt es sich

m Entschädigung für Entziehung von Nußungen, so sichen der Lehns8-, Videilommiß-, Stammguts- oder Erbgutsverband, sowie die auf dem Srundstüe haftenden NReallaflen und Hypotheken der Auszahlung der Entshädigungssumme an den Enischädigungs - Berechtigten nicht

entgegen.

F. 38. Die Kosten des administrativen Verfabrens trägt der Für die Verrichtungen des Friedensgericts (§. 30)

899 (Gesez-Samwml. S. 309) berechnet. Tür Prozesse über die Entschädigung8summe werden die nach

den Gebühren-Token zulässigen Kosien und Stempel erhoben.

__ Sämmtliche Übrige Verhandlungen der Gerichte und Adminisira- iv-Behörden;, woeldje den Erwerb des Grundeigenthums und die Fest-

Fellung der Entschädigung zum Gegenstande haben, sowie die Quit-

ingen und Konsense der Hypothekarien sind gebühren - und stempel- iel, Auch werden keine Deposital-Gebühren angesehßt. _Ditel IV. Wirkungen der Expropriation. §. 39, Das Eigenthöm des enteigneten Grundstücks geht mit dem Zeitpunîte der ung des Unternehmers in den Besiß auf den Unternehmer

Diesc Vorschrift gilt auch in den Lantestheilen, in denen nach en allgemeinen Geseßen der Uebergang des Eigenthums von der ‘inshreibung in die Stock- odér Hypothefenbücher oder von der Ein-

keihung des Vertrages bei dem Realricyter abhängig gemacht ist.

__§. 40, Die enteigneten Grundstücke werden mit dem §. 39 be- immten Zeitpunkt von allen darauf haftenden, auf privatrehtlichen iteln beruhenden Verpslitungèn frei, soweit der Unternehmer die- len nicht vertragsmäßig Übernommen hat.

Die Entschädigung tritt rücisichtlich aller Eigenthum8-, Nußung®- nd sonstigen Realansprüchr, inébesondere der Reallasten und Hypo- elen, an die Stelle des entcigneien Gegenstandes.

,_§. 41. J} ein zu dem Unternehmen erforderlihes Grundstück que Verwitfelung der Regierung dur Vertrag an den Unternehmer (etreten, \o geht das Eigenthum desselben auf den Unternehmer

ah den in den verschiedencn Landestheilen sür den Kaufvertrag vor-

Die rechtlichen Folgen des §. 40

(shr'ebenen Grundsäten über. Die Lypotbekengläubiger und Real-

tten au in diesem ¡Falle ein.

i ¡edtigten können jedech, wenn ihre Forderungen turch die Entschä- Pigungêsumme nit gedeckt werden, deren Festseßung im Rechtswege

N Maßgabe der im §. 28 über die Ermittelung der Entschädigung

fgestellten Bewei®vorichriften gegen den Unternehmer fordern.

d §. 42. Js das zu dem Unternehmen erforderliche Grundstü ck

O! Videikommiß- oder Stammqgut , oder gehört dasselbe dem Erb- Verbande an, so ist der Besißer des Guts, mit Ausnahme des §. 37 vorgesehenen Falles, über die Entschädigungssumme nur

Mah den Vorschriften zu versügen befugt, welche in den verschiedenen

Landestheilen für die Versügungen über Lehns- oder Fideikommiß Kapitalien oder Stamm- und Erbgüter ad Ga y §- 43. Jst das zu dem Unternehmen erforderliße Grundstück sreies Eigenthum, aber mit Reallasten oder Hypotheken behaftet , so kann der Eigenihümer, mit Ausnahme des im §. 37 vorgeschenen Falles , Über die Entschädigungssumme nur verfügen , wenn die Reaiberecktigten oder Hypothekengläubiger einwilligen.

F. 44. Der Eigenthümer des Gruntstük3 if jedoch in ten Gâlen der §F§. 42 und 43 befugt, wegen Auszahlung oder Veriven- dung der hinterlegten Entscädigungssumme die Vermittelung der Auseinanderseßungs - Behörden für Regulirung gutéherrlicher und bäuerliher Verhältnisse, Ablösungen und Gemeinheité theilungen in Die Uusei jandersebungsb

ite Auseinanderseüungêbehörde hat die bei ihr eingehenden Anträge nach den Bestimmungen H beurtheilen nd Á er- ledigen, wel@e wegen Wahrnehmung der Reckte dritter Personen bei Verroendung der Ablösungskapitalien in dea §F. 110 bis tcailäñen L Reife f D D die Atlösung der

k l ulirung der gutsherrlichen und ichen Ver- bältnisse, erthcilt worden sind. ; 7 : a

Diese Vorschrift kommt in den Landestheilen des linken Rhein- ufers, in der Provinz Hannover, in dec Provinz Schleswig-Holstein und den Theilen des Negierungsbezi:ls Wiesbaden, in welchen die Verordnungen vom 13. Mai 1867 (Gesez-Samwml. S. 716) und E n “ite biribt ci E eingesührt sind, nicht zur Anwendung, vieimehr bleibt es hier dei den bishe: ens den Ci G / E

, 45. e Eintragung des Eigenthumöwech{{els in das Hypyo- thekenbuch erfolgt auf Requisition der Bezirksregierung, R Ie Einweisung in den Besiß durch die Regierung erfolgt if.

Im Bezirk des Justiz-Senats zu EhrenCreitstein ist der erfolgte Beslzrvechsel den Kreisgerichten mitzutheilen.

Jra vormaligen Herzogthum Nassau is derselbe den Amt®- gerichten zur Ueberschreibung in die Stockbücher, in Oberhessen bebufs Ueberschreibung in die Mutationöregister mitzutheilen. Der Ein- weisungsbes{luß der Negierung in den Besiß steht hierbei dem Er- tenntnisse des Gerichts gleich.

Titel V. Besondere Bestimmungen über Entnahme von Materialien zum Bau öffentlicher Wege. §. 46, Die zum Bau und zur Unterhaltung öffentli{er Wege erforderlichen Feld- und Bruchsteine; Kies, Rasen, Sand, Lehin und andere Erde i}, \o- weit der Wegebaupflihtige nit diese Materialien in brauchbarer Beschaffenheit und angemessener Nähe auf eigenen Grundstücken för- dern kann, und der Eigenthümer sie nicht selbst gebraucht, cin Jeder verpflihtet, nach Anordnung der Behörde, von seinen landwirthschaft- lichen und Forst - Grundstücken, feinem Unlande oder aus seinen Ge- wässern entnehmen und das Aufsuhen dersclben durch Sch(ürfen, Bohren u. \. w. daselbst unter Kontrole des Eigenthümers si ge- fallen zu lassen.

Der Wegebaupflichtige hat 1) für die Beswädigung der Substanz dcs Grundstüs und für die entzegencn Nußungen, 2) für die etwa bereits wirthscaftlih aufgewendeten Werbungs-, Sammlungs- und Bereitungskosten vollständigen Ersaß zu leisten und außerdem 3) den Werth der Materialien, jedoch nur dann und insoweit zu vergüten, als solche {on vorher einen Kaufrverth erlangt haben.

F. 47. Der zur Entschädigung Berechtigte hat keinen Anspruch darauf, daß derjenige Mehrwerth zur Berechnung_ gezogen werde, welchen die abgetretenen Materialien ers dur) den Wegebau erhalten.

g. 48. Wenn ein Grundsiück zur G.winnung der Materialien hauptsächlich bestimmt ist, und leßtere für den Wegebau in solchem Maße in Anspruch genommen werden, daß das Grundstü deshalb dieser Bestimmung gemäß nicht ergiebig benußt werden kann, so fann der Eigenthümer gegen Abtreiung des Grund?üccks selbst an- den Wegebaupflichtigen den Ersaß des Wertbs desselben vertangen.

§. 49. Jn Ermangelung ciner gütlichen Einigung dürfen die dem Wegebaux flicztigen zuständigen Rechte nicht zur Ausführung gebracht iverden, bevor derselbe in das abzutretende Grundstü, bezichungs- weise in die auf demselben auszuübenden Rechte eingewiesen ift.

_ Dieser Einweisung muß voraufgehen : 1) die auf Grund voll- ständiger Erörterung im fkontradikterischen Verfahren zwischen den Betheiligten von deim Landrath resolutorish zu treffende Entscheidung, in welcher die-dem Wegebaupflichtigen gegen den Grundbesißer einzu- räumenden Reckte nah Gegenstand und Umfang speziell zu- bezeichnen sind, und die dafür zu gewährende Entschädigung auf Grund sach- verständiger Abshäßung oder geeigneten Falls die dafür zu bestellende Sicherheit vorläufig festzuseßen ist 7 2) die Zahlung oder Sicherstellung der Entschädigung auf Grund der vorläufigen Feststellung.

Gegen das Nesolut ad 1 steht beiden Theilen der Rekurs an die Regierung binnen einer Präflusivfrist von 10 Tagen nah Qustellung des Resoluts des Landraths, gegen die Feststellung der Entschädigung sub 2 die Provokation auf geri{htliche Enischeidung binnen einer Práâflusivfrisi von 3 Jahren vom Tage derx Zusielung des Resoluts ad 1 oder, wenn gegen dasselbe Rekurs an die Regierung eingelegt ist, Lan Dage der Zustellung der Entscheidung der Regierung an ge- rechnet, zu.

Die Einweisung in den Besiß ist nur nach Ablauf der zur Ein- legung des Rekurses gegen das Resolut sub 1, oder nach Erlaß der definitiven Entscheidung der Regierung zulässig.

Wegen Auszahlung der Entsc{ädigungs8summe findet die im §. 35 gegebene Bestimmung Anicendung.

Titel VIl. S chluß- und Uebergangs-Bestimmungen. F. 50, Dieses Geseß fintet keine Anwendung: 1) auf die in beson- deren Geseßen oder im Gewohnhbeitsrechte begründete Entzichung oder Beschränkung des Grundeigenthums im FJnteresse der Landeskultur als: bei Regulirung guisherrliher und bäuerlicher Verhäitnisse, be Ablösung von Reallastenz Gemeinheitstheilungenz Vorfluths- Ange-