1871 / 190 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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folgt zusammengeseßt: Graf de Theux Ministerpräsident und Minister ohne Portefeuille, Malou Finanz-Minister, Moncheur Minister für öffentlihe Arbeiten, Delcour Minister des Jnnern, Graf d’Aspremont - Lynden Minister des Aeußern, de Lants8- heere Justiz-Minister und General Guillaume Kriegs-Minister.

Der französische Gesandte Ernst Picard überreichte dem Könige seine Beglaubigung®Lschreiben.

Großbritaunien und Jriand. London, 7. Dezember. Graf und Gräfin Apponyi haben gestern ihre Reise nach Ungarn über Paris angetreten. Wegen NReformirung des Oberbauses fand gestern in Birmingham ein Meeting statt, in welchem eine Resolution dahin gefaßt wurde, daß das Prinzip der Erblichkeit aufgegeben und die gesezgebende Gewalt nur durch vom Volke erwählte Vertreter ausgeübt werden solle. Auch die Vischöfe als soïche dürften keinen Antbeil au der geseÿgeben- den Gewalt nehmen.

Frankreich. Versailles, 7. Dezember. Jn der Na- tionalversammlung cröffnete Grövy die Sißung, in-

dem er der Versammlung seinen Dank für die auf ibn gefallene Wahl zum Präsidenten aussprach. Der Präsident verlas alsdann die Botschaft. Dieselbe Ton- statirt zunächst, daß Frankreich von Tage zu Tage

größere Fortschritte in der Reorganisation seiner inneren Ver- hältnisze, wie in der Befestigung friedlicher Beziehungen nach Äußen mache. Um diese Fortschritte gebührend zu würdigen, dürfe man niemals vergessen, in welche Lage die frühere Îai- serliche Regierung das Land gebracht habe. Nach cinem Auf- stande, der seinesgleichen in der Geschichte nicht habe, dürfe man jeßt bereits sagen, daß wenn man das Ueble gegen das Gute abwäge, das Leßtere bereits wieder überwiege. Die Beziehungen zwischen Frankreich und dem übrigen Europa seien durchaus friedlicher und wohlwollender Art. Das Verhältniß mit Preußen sei nunmehr völlig geregelt, Die Steuern gea ohne Schwierig- keiten ein. Die Armee war der erste Trost des Landes inmitten des Unglücks, das über dasselbe gekommen ist. Die Ordnun

erscheine gegenwärtig vollständig wiederhergestellt. Die Auf- lösung der Nationalgarden sei ohne jeglichen Widerstand vor fich gegangen. Was die vollständige Reorganisation des ge- sammten Staatêwesens angehe, so müsse man dieselbe Gott, der Zeit und allen denen anheimgeben , woelche weise Einsicht in das Wesen der modernen Gesellschaft besien. Diegegenwärtige Situation sei so gut, als man nach einem so unheilvollen Kriege nur erwarten konnte. Die Politik Frankreichs sei die Politik eines stadbilen und würdigen Friedens. Wenn gegen alle Wahrschein- lichkeit widrige Ereignisse eintreten sollten, jo würden solche gewiß nicht durch Frankreich herbeigeführt werden. Frankreich ver- lange nur, Das wieder zu werden, was zu sein es das Recht habe und wovon alle Mächte das Interesse haden, daß es Dies sei. Frankreich werde seinem feierlich gegebenen Worte nicht untreu werden. Die Botschaft tritt hierauf in die Besprechung der Beziehungen Frankreichs zu den cinzelnen Mächten ein und erwähnt bei dicser Gelegenheit zunächst des Abschlusses der Kon- vention mit dem Deutschen Reiche, betreffend die Zollfrage in Elsaß-Lothringen. Jn Erwartung der orau Befreiung des Vaterlandes hade man einstweilen die Absonderung der Bevölkerung von den deutschen Soldaten Pepe gers indem dieselben kasernirt wurden. Die Bevölkerung möge ibren Groll

bezähmen, welcher ihre Leiden nicht abkürzen, wohl aber die - Sicherheit Frankreichs gefährden könnte. Man müsse die

daß das Leben cines Fremden ebenso geheiligt sci, wie das eines Mitbürgers. Die Botschaft wendet sich hierauf zur Besprehung der Frage der Handelsverträge, durch welche Frankreich viel gelitten habe. Nach Erörterung der dic8bezüglichen Unterhandlungen erklärte Thiers, man sei zu dem Entschlusse gelangi, den Han- del8vertrag mit England im Februar zu kündigen und im Verlaufe des nächsten Jahres, während dessen der Vertrag noch in Kraft bleibe, über Abschluß eines neuen Vertrages zu un- terhandeln. Die Beziehungen zu Spanien seien fortgeseßt freundschaftliche; mit Jtalien werden gicihfalls que Beziehungen aufrecht erhalten. Die Unabhängigkeit des zeiligen Stuhles solle in strenger Weise aufreht erhalten werden. In Betreff der römischen Frage enthalte sich die Regierung jedes RathêL- \chlages, zumal sie überhaupt Niemandem Rath ertheile und am wenigsten einem Greise , dem gegenüber sie von chrfurchts- voller Sympathie erfüllt sei. Bezüglich Oesterreichs sei die Regierung von den aufrichtigsten Wünschen für das Wohlergehen dieses Staates beseelt. Mit Rußland würden die besten Beziehungen unterhalten ; dieselben seien das Resultat der gegenseitigen hohen Würdigung , welche die Interessen beider Länder an den betreffenden Stellen finden. So sei an keiner Stelle irgend welcher Grund zu einer Beunruhigung vorhan- den. Handel und Gewerbe dürften mit vollständigstem Ver- trauen ihre Thätigkeit wieder aufnehmen.

Ueberzeugung haben,

__ Die Botschaft wendet sich hierauf den inneren Verhält, nissen zu und hebt zunächst hervor, wie schwierig es sei, eine gute Administration zu schaffen; indessen dürfe die Regierun bereits heute sagen, daß sie von allen Seiten Kundgebungen der Zusricdenheit erhalte. Dic Session der Generalräthe hay} bewiesen, daß diese Bersammlungen von dem Geist der Ver; söhnlichkeit und Weisheit erfüllt seien.

__— Am 4. d. M. wurde der Amnestie-Antrag des Linken in der National-Versammlung verthcilt 7 derselbe lautet

At. 1, Del wegen seit einem Jahre in Paris und den Depar. ff

tements hegangzener Berbrehen oder Vergehen Veruriheilten oder in f Untersuchung sih befindlickchen Judivituen ist Amnestie ertheilt. Art, 9 | Diese Amnestie ersireckt fh nit 1) aof diejenigen, welche vor diesen |

Verbreczen oder Vergehen für nit palitisce Facta zu Gefängniß, |

oder höherer Strafe verurtheilt werden sind; 2) auf diejenigen, wele der Brandlegung, des Mordes, des Dicbfiahis und im Ullgcmeinen E aller nicht politishen Verbrechen und Vergeben angeklagt und durg k

hexselben {uldig crklärt wurden.

Die Verhaftungen wegen Theilnahme an der Com. | mune dauern noch immer fort und belaufen sich im Durchschnitt | auf vier täglih. Jn den lehten Tagen wurden mehrere Per | sönlichkeiten von Bedeutung, nämlich vier Obersten und Be«| taillonSchefs, festgenommen. /

Spanien. Madrid, 3. Dezember. meldet die Ernennung des Don Paxtot y Achaval zum außer | ordentlichen Gesandten am belgischen und niederländischen Hofe, |

Ftalien. Rom, 7. Dezember. Der König is gestern nach Florenz abgereist. Mehrere Deputirte beabsidy tigen, wie in parlamentarischen Kreisen versichert wird, in der Kammer einen Antrag einzubringen, wonach das provisorische F Budget durch ein aus einem einzigen Artikel bestehendes Ge sey en Þbloc votirt werden soll. |

Florenz, 7. Dezember. General Faidherbe ist hierselbft | eingetroffen.

Türkei. Konstantinopel, 7. Dezember. Ferid Pascha, früherer Marine - Minister, wurde zum Minister |

Das amtliche Blatt |

der Civilliste, Mustapha Pascha, früber Chef der Artillerie, |

zum Marine-Minister ernannt,

Nußland und Polen. St. Petersburg, 5. Dezember, f Die E der preußischen Georgen-Ritter zuß dem Feste dieses Ordens traf, wie bereits kurz telegraphisà F gemeldet, heute Nachmittag 3 Uhr 10 Minuten bier auff dem Warschauer Bahnhof « cin. Schon mehrere Stun} den vor Ankunft der preußischen Gäste waren die Seiten der nach dem Bahnhof führenden Straßen mit Menschen dil} beseßt. Der Bahnhof selbst war mit preußischen Fahnen ge} \{müdckt und die Portale desselben mit bunten Lampen erleuchtet. f Die Anfahrt des Extrazuges, welcher die Gäste brachte, erfolgt f auf der Seite der Empfang8halle, auf welcher sonst der Abgang der Züge stattfindet. Eine Ehren-Compagnie, welche dort auf} gestellt war, bildete Spalier. Von dem Augenblick, in welchem der Qug hielt, spielte die Militärmusik die preußische Voll bymne, bis die leßten Gäste die Waggons verlassen und den Wartesalon betreten hatten. Auf der andern Seite des Bahn hofs wurden die Gäste mit dem Königgräyer - Marsch und der »Wacht am Rhein« begrüßt.

Se. Maiestät der Kaiser, welcher den Ankommenden enb gegengefahren war, bestieg hier mit Sr. Königlichen Hohei! dem Prinzen Friedrich Carl von Preußen einen ossen LRA ten. Ihm folgten, zum Theil in Schlitten, zum heil in ver deten Equipagen, die Gäste und das Gefolge Sr. Majestäl

Qu dem Ordensfeste sind außer dem Prinzen Friedrid Carl’ hier cingetroffen: der Prinz August von Württember() der Herzog von Meckllenburg, der Feldmarschall Graf vol Moltke, die Generale von Alvens8leben, von Werder, v0Y Budrigßki, der Prinz von Hohenlohe, ferner der Oberst ¿Fut von Lynar und der Major von Krosigk, Adjutant des Prinzé Friedrich Carl. D O

Se. Majestät der Kaiser und Se. Kaiserliche Hoheit del Großfürst Thronfolger, sowie die Übrigen Großfürsten erschien! in preußischer Uniform, Se. Königliche Hoheit der Prin Friedri Carl in der Uniform eines Kaiserlich russischen ocl marshalls. Qum Empfang der Gäste waren der Großfur Konstantin Nikolajewitsch, in der Uniform seines Regimen des 4. rheinischen Husarenregiments, ferner der Großfürst folai Nifolajewitsh, der Großfürst Wladimir Alexandrowitlh und der Prinz von Oldenburg, der Gesandte des Deutsch( Reichs, Prinz Heinrih VI1. Reuß und eine zahlreiche Gener lität am Bahnhofe gegenwärtig. Die Gäfte wurden nach de Winteryalais begleitet. ,

ODcr”»Rufss. Jnv.« veröffentlict das Programm den Festzug am Tage des Ordensfestes dcs »Heiligen MärlyrF

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und Siegbringers George und die Diéposition zur Aufstellung der Truppen bei der an diesem Tage im Winterpalais statt-

findenden Parade.

Der Patriarch von Jerusalem richtet im »Reg. Anz.« an alle Georgenrittec den Aufruf, Beiträge zur Erneuerung

| des über dem Grabe des Ritters St. Georg in Lydda (Dios-

polis in Palästina) erbauten, nun aber fast in Trümmern liegenden Tempels einzusenden.

Riga, 30. November. Der Gouverneur, Wirkliche Staats8- Rath von Lysander, ift von seinem Amte mit Zuzählung zum Ministerium des Jnnern entlassen worden.

Afien. Bombay, 11. November. Nach cinem Tele- gramm aus J8pahan nimmt die Hungersnoth in Persien Persien und Afghanistan sind übereingekommen, den

U. : ; i : Seytanstreit dem Schieds8spruch Großbritanniens zu unterwerfen.

i tradictorisce8 Urtheil od 7E urh F Qbecst Goldsmith ist zum großbritannishen Kommissar ernannt ein contradictorisches Urtheil oder durch ein Urtheil in contumacian Ÿ worden. Jn Singapore haben tagelange ernste Unordnungen

stattgefunden, die dur einen Streit in der chinesischen Be-

| yólferung veranlaßt waren.

Landtags - Angelegenheiten.

Berlin, 8. Dezember. Der dem Abgeordnetenhause vorliegende Entwurf eines Gesepyes, betreffend die Feststellung des

| Staati8haushalt8-Eiais für 1872, hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

| verordnen, init Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der

Monarchie, was folgt :

1. Dec diesem Gesche als Anlage beigefügte Staatëhaushalis- Etat für das Ja#e 1872 wird in Einnahme auf 186,064,453 Thaler und in Ausgabe auf 186,064,453 Thaler, näwlich auf 173,479,064 Thaler an for!dauerndzty, und auf 12,585 389 Thaler an einmaligen

| und außerordentlißen Nus8aaben festgesteüt.

F. 2. Jm Jaßre 1872 können nach Anordnung des Finanz- Ministers verzinsliche S@apanweisungen bis auf Höhe von 10,800,000

Thlrn, welche vor dem 1. Oktober 1873 verfallen müssen, wiederholt Î ausgegeven werden.

(W. T. Bk

Die auf Grund des Beseßes vout 29. Janus 1871 (Geseh- Samml. S. 25) au3gegedenen Schaßanweisungen sind bei eintretender Fälligkeit einzulösen. i

§. 3, Die im Jayre 1872 eingehenden Rückzahlungen auf die nah

Ÿ den Geseßen vom 23. September 1867 (Ves. -Saommkl. S, 1929) und Ÿ vom 3. März 1868 (Gef. - Semml. S.-174) zur Abhü.fe des Noth- N standes in Oßpreußen gewährten Dæciehne fiad zur theilweisen Ein-

lôósung der Schaßanweisungen zu verwenden. :

Tm Uebrigen findeæ auf die nach §. 2 dieses Beschcs auKugeben- den Schaßanwoeisungen die Beiteaamungen der §F. 4 und 6 des Ge- seßes vom 28. September 1866 (Gesf.-Samml. S. 607) Unrvenduna.

ß. 4. Der Finanz-Minister ist mit Ausführung dieses Gesepcs beauftragt.

Urkundlih unter Unserer Höchstsigenbändigen Unterschrift und

| beigeorucktem Königlicen Jusiegel.

Gegeben 2c. Der Entwurf eines Geseßes, betreffend die Nus-

| dehnung derGemeinheit3theilung8-Ordnungvom“7. Juni

1821 auf die Zusammenlegung von Grundstücken, welche

[er gemeinschaftlihen Benußung nicht untexliegen, | lautet:

__ Wir Wilßelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie für diejenigen Landes3theile, in denen die Gemeinheits-

| theilungs8-Ordnung vom 7. Juni 1821 Beseßeskraft hat, was folgt:

F. 1. Die wirthshaftliche Zusammenlegung der in vermengter Lage befindlichen Grundstücke verschiedener Eigenthümer findet statt, wenn dieselbe von den Eigenthümern von mehr ais der Hälfte der nach dem Grundseuer-Katastec berechneten Fläche der einem Umlegung8- verfghren zu untecwerfenden Grundßücke, welche gleidzeitig mehr als die Hälfte des Kataitral-Reinertrages repräsentiren, beantragt und durch Beschluß der Kreis-Versammlung des Kreises, in welchem die betheiligten Grundstücke liegen, mit Rücksicht auf die davon zu erwartende erheb- liche Berbesseruna der Landeskultur für zulässig erklärt wird. Han- delt es sich um Grunde einer siädtisen Feldmark, welche einem Kreisverbande nicht angehört, so bedarf es des zusiimmenden Be- {lusses des Magistrats.

In der Regel sind sämmilihe, der Umiegurig unterliegenden Grundstüdte der nämlichen Feldmark in einem Zusammenlegungs- verfahren zu vereinigen, dasselbe kann jedoch au auf cinen Theil der Feld:nark beschränkt oder über deren Grenzen ausgedebnt werden, wenn dies mit den Jnteressen der Landeskultur verträglich odec von densel- ben geboten if. Die Feststellung des Umlegung8bezirks geschieht dur die Auseinandersehungsheyörde vor der Beschlußinahme des Kreittags, beziehungsweise des Magistrats. (Absay 1.) Leßtere unterbleibt in ällen des Einverständnisses aller betheiligten Grundbesißer des fesi- gesteliten Umlegungsbezirks.

Werden von solcher Zusammenlegung Grundsiücke betroffen;

welche einer gemeinshaftlihen Benußung unterliegen , die nach der Gemeinheitstheilungs - Ordnung vom 7. Juni 1821 und dem Ergän- duUngsgeseße vom 2, März 1850 (Geseß - Sammlung Seite 139) auf- gehoben werden kann, so muß die Servitut - Ablösung oder Theilung gleichzeitig mit der Zusammenlegung. bewirkt werden.

. 2. Bei der Zusammenlegung §. 1 kommen die auf die Auf- ebung der Gemeinheiten bezüglichen Vorschriften der Gemeinheits-

theilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 und des Ergänzung®-Gesebes vom 2. März 1850, sowie der die Auéführung derselben betreffenden Geseße mit nachstehenden ergänzenden und abändernden Bestimmun- gen zur Anwendung.

§. 3. Gebäude, Hoflagen, Hausgärten, Parkanlagen und sol@e Anlagen, deren Hauptbestimmung die Gewinnung von Obst, Hopfen oder die Gartenfultur ist, Weinberge, solhe Lehm-, Sand-, Kalk- und Mergelgruben, Kalk- und andere Steinbrüche, welche einer gemein- {aftlichen Beaußung nicht unterliegen, ferner sonstige, zur Sewin- nung von Fossilien oder zu gewerblichen Anlagen dienende Grund- stücke, ingleiden Grundfücke, auf welchen sich Mineralquellen befin- den, oder mit deren Besiß das Eigenthum des Erbkux an einem Berg- werk ganz odex zum Theil verbunden is, können nur mit Einwilli- gung alirr Betheiligten in die Zusammenlegung gezogen werden.

§. 4. Jeder Theilnehmer muß fär scine zum Umtausch gelangen- den Grundstüe durch Land T werden, Rente- und Kapital- Entshädigungen können für die Substanz der auszutauschenden Grund-

ücke ohne Zustimmung der Betheiligten nur ausnahmsrweise zur cu: Wer E “n Ie gewährt roerden.

. 0. 1 die Landabfindung eine Entschädigung für mehrere verschiedenen Recht8verhältnissen unterliegente Great ehe éver Be- re@tigungen eines Theilnehmers bildet, so ist aus der Gesamumtab- findung füx ein jedes dieser Grandstücke oder cine jede dieser Berech- tigungen ein besonderes Stück auszuweisen.

Der Äuseinanderseßungs-Behörde bleibt es aber überlassen, cine solche Ausrooisung bis zum Eintritt eines Bedürfnisses oder bis zum Antrage eines Betheiligten «utzusezen und inzroishen nur die Qu9- ten dexr Gesammiabfinvung zu bestimmen, welch@ze die Stelle der ein- zelnen zu erseßgenden Grundstlike oder Berechtigungen vertreten.

g. 6. Insofern auf Grund der Geneinheitsiheilungs - Ordnung vom 7, Juni 1821 odex nah den Gesehen über die Regulirung derx gutsberrlichen und bäuerlichen Verhältnisse oder auf Gruü des gegen- wärtigen Gesopes eine Umlegung der Grundstücke (Spezialseparation) in einer Feldmark oder in einem Theile derseiben auf Vrund eines alifeitig anerkannten oder rechtskeäftig festgestellten Außeinanderseßungs- planes zur Ausführung gebrachi worden is , sinden in Ansehung der davon beiroffenen Srundftücke vorbebaltlih anderweiter Einigung aller Betheiligten die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes eist nach Adlauf von dreißig Jahren von der Ausführung des Ausein- andercsezungSplanes gerenet Anwendung.

7. Das dem Päcter im §. 159 der Gemeinheitstheilungs- Ordnung vom 7. Juni 1821 eingeräumte Recht der Kündigung findet nit statt, wein nah dem Ermessen der Auseinandersezungsbehörde durch die Zusammenlegung weder ein erheblicher Nachztheil für den Pächter erwächst, noch eine erhebliche Aenderung der Wirthschafte- verhäïtnisse des verpachteten Gutes zu erwarten ift.

Sind für den Fall einex Zusammenlegung zwischen dem Pächter und Verpächter in dem Pactvertrage von den geseßlichen Bestimmun- gen abweichende Abreden über die Uuseinanderseßung auf rechtsver- nta Weise getroffen werden, \o becält es bei diesem sein Be-

e i 4 ÿ. 8. Zu den Kosten des Zufammenlegung®-Verfahrens tragen diejenigen micht bei, welhe nach dem Ermessen der Auseinander- sezungs-Bohörde keinen Vortheil von der Zusammenlegung haben.

g. 9. Die den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesehes ent- aenstehenden Vorschriften der Gemeinheitstheilungs - Ordnung vom 7, Juni 1821 werden aufgehoben.

Dagegen bewendet es rücssichtlich der Zusammenlegung der einer gemeinschaftlichen Benußung unterliegenden SBrundstücke (F. 2 der Ge- meinheit8theilung8ordnung vom 7. Juni 1821), sowie der zu reguli- rung8fähigen Stellen gehörigen Grundstücke (§. 86 des Kblösungs- Gesebes vom 2. März 1850) bei den bereits bestchenden geseßlichen Vorschriften.

Der Eniwurf cines Gesepes, betreffend die Erwei- terung der Provinzialverbände der Provinz Sachsen und der Rheinprovinz, hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilheïm, von Gottes Gnaden Köxig von Preußen 2c. e N mit Zutmmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt :

6. 1, Der im §. 1 des Gesezes vom 27. März 1824 (Geseh Sammlung Seite 70) festgeftelite ständiswe Berband dec Provinz Sachsen wird wird auf die dur das Gese vom 24. Dezember 1866 (Geseß-Sammlung Seite 876) mit der preußischen Monarchie vereinigte vormals bayerische Enflave Kaulsdorf und der im §. 1 des Geseßes vom 27. März 1824 (Gefeß-Sammlung!' Seite 101) zestgestellie ständi- ce Verband der Rheinprovinz auf den durch das Gesch vom 24. Dezem- ber 1866 (Geseß-Sammlung Scite 876) mit der preußischen Mouarcie vereinigten vormals sessen - homburgishen Oberamtsbezirf, jeßigen Kreis Meisenbeim , an8gedcônt. E

F. 2. Der Erlaß dex zur Ausführung dieses Geseßes erforderlichen Bestimmungen, erfolgt ium Wege Königlicher Verordnung.

Der Entwurf eines Gesehes, betreffend die Einrich- tung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer, lautet :

Wir Wilhelm, von Goites Gnaden König von Preußen 2c- verordnen auf Grund des Actikels 104 der Verfassungs-Urkunde mit Zustimmung beider Häufer des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:

g. 1. Die Ober-Nechnungsfammer is eine dem Könige unmittel- bar untergeordnete, den Ministern gegenüber selbständige Behörde; welche die Kontrolle des gesammten Staatshaushalts durch Prüfung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von Staatsgeldern, Über Zugang und Abgang von Staatiseigenthum und über die Verroaltung der Staatsschulden zu führen hat.