1871 / 190 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

2. Die Obex - Rehnungskammer besteht aus einem Präsi- | Staates, 2) die Rechnungen derjenigen Institute, Anstalt: denten und der erforderlihen Zahl von Direktoren und Räthen. gen und Fonds, welche lediglich, t E Le O MBIRR duc gftum Dieselben werden von dem Könige ernannt, der Präsident auf | Staatswegen angestellte Beamte, ohne Konkurrenz der Interesse u den Vorschlag des Staats-Ministerium®, die Direktoren und Räthe | bei der Rehnungs-Abnahme und Quitiirung, verwaltet werden R auf den Vorschlag des Präsidenten der Ober-Rehnungskammer unter | viel ob sie Zuschüsse vom Staate erhalten oder nit. E

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fassungs-Urkunde vorgekommen sind und 4) zu welchen außeretats- | Herauëgeber behandelt darin den von dem Vereine von Alter- mäßigen außerordentlichen Aus8agaben (§. 18) die Genehmigung des | thuméefreunden in Rheinland bereits publizirten Grabfund von Wald- aandiages noch nicht beigebracht ist. algesheim bei Bingen, knüpft aber in einem besondern Beilageheft an * die Besehreibung dcsselben die eingehende Besprechung einer wichtigen

: 18. Etats-Ueberschreitungen im Sinne des Art. 104 der Ver- rassungs-Urkunde sind alle Mchrausgaben , welche gegen die einzelnen | historishen und antiquarischen Frage. Gegenüber nämlih der von

Gegenzeichnung des Vorsißenden des Staats-Ministeriums. -

Niemand kann die Stelle eines Präsidenten oder anderen Mit- gliedes der Oder-Rechnungskammer bekleiden, welcher niht als Regie- rungs- oder Appellationsgerichts - Rath oder in einem anderen Amte von gleichem oder höherem Range angestellt gewesen ist.

Die Anstellung ais Rath der Ober - Rechnungöskammer kann ers nach Abl.iñtung eines nicht über sechs Monate auszudehnenden Probe- dienstes erfolgen. i

Ç 3. Die Mitglieder der Ober - Rehnungskammer unterliegen den Vors@Wriften der Geseße über die Dienstvergchen der Richter u. \. wo. vom 7. Mai 1851 (G:\-S. S. 218) und vom 26. März 1856 {Ges.-S. S. 201) unter folgenden näheren Bestinunungen :

Das Ober-Tribunal ift daë zuständige Diszip.inargericht für den Präsidenten , die Direktoren und die übrigen Mitglieder der Ober- Rechnungskammer. Die im §. 13 des Geseßes vom 7. Mai 1851 vorges{riebene Mahnung an ÖDireïtoren und Räthe der Ober - Rech- nungökammer zu elassen, sicht dem Präfdenten derselben zu.

Die im § 58 ebendaselbst vorgeschriebene Verrichtung ‘wird in Ansehung ded Präsidenten der Ober-Reä nungskammer von dem ersten Präsidenten des Ober-Tribunals auf Grund cines Beschlusses dieses Gerichtshofes (§. 59 a. a O.) in Ansehung dex übrigen Mitglieder von dem Präsidenten der Ober-Rechnungskammer wahrgenommen.

Die unfreiwillige Verseßung eines Mitgliedes der Obec-Rechnungs8- kammer kann mi! Beibehaltung seines Ranges in ein anderes richter- lihes oder Verwaltungs8-Amt, für welches dasselbe die geseßliche Qua- lififation besißt, erfolgen.

Der ia Gemäßheit. des G 54 des Gescßes vom 7. Mai 1851 vorzulegende Befchl wird vom Staats-Ministerium erlassen.

In dem Falle des §. 63 a. a. O. wird der Beschluß, wenn er den Präsidenten betirisst, dem Staats - Ministerium, wenn er andere Mitglieder der Ober-Nechnungskammer beirifst, dem Präsidenten der- selben übersendet.

F. 4. Vater und Sohn, Sckhwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwager dürfen nicht zugleich Mitglieder dec Ober- Rechnungskammer s-in.

F. 5. Nebenäm?er oder mit “fortlaufender Remunerxaiion verbun- dene Nebenbeschäfiigungen dürfen dem Präsidenten und den Mitglie- dern der Ober - Rechnulgskammer weder Übertragen, noch von ihnen Übernommen werden. i

Ebensowenig können die gedachten Beamten Mitglieder cincê der Häuser des Landtages sein.

Ç 6. Dem Präsidenten der Ober-Rechnungskammer steht unter selbständiger Verantwortlichkeit die oberste Leitung des Geschäfis- beiriebef, die Anstellung der Beamten der Ober-Rechnungstkammer mit Auazschluß ihrer Mitglieder, sowie die Disziplin über sämmiliche Beamte drr - Ober-Rechnungskammer mit gleichen Befugnissen, wie den Ministern rücksichtlih der ihnen untergeordneten Beamten zu.

Die entscheidende Disziplinarbehörde für die Beamten, welche nicht zu den Mitgliedern gehören, ist der Disziplinarhof zu Berlin.

F. 7. Die Obet-Rechaungskammer faßt ihre Bescktlüsse nah

timmen mehrheit der Mitglieder, einsch{ließlich des Vorsißenden, welcher bei gleicher Theilung der Stimmen durch die seinige den Uussch!az iebt. 9 Die fkollegialische Berathung und Beschlußfassung if j:denfalls erforderli, wenn 1) an den König B.richt erstattet, 2) die für die Häuser des Landtages bestimmten Bemerkungen 17 Nr. 2 vis 4) festgestellt , 3) allgemeine Grundsäße aufgestellt oder bestebende abge- änderi , 4) allgemeine Jnstruktionen erl 2\s-n und 5) über Anordnun- gen der oversten Verwaltungsbehörden Gutachten abgegeben werden

jollen.

F. 8 Der Revision dur die Ober-Rechnungskammiér unterliegen zuvörderst alle diejenigen Redr.ungen/, durch welche die Ausführung des festgestellten Stgatshaushalts - Etats (Art. 99 der Verfassung®- Urkunde) und der sämmtlichen Etas und sonstigen Unterlagen , auf welchen derselbe berubt, dargethan vird, insbejondere aiso:

1) die Recchaungen der Staat8s8bebörden, Staatsbetiriebs-Anfstalicn und staatlichen Justitute über Einnahmen und Ausgaben von Staats- gelder, 2) sowcit nicht in einzelnen Fällen statutarische oder ver- trags8mäßige Bestimmungen eine Ausnahme begründen, die Nechnun- gen aller derjenigen nicht staatlihen Jnstitute, welche aus Staat®- mitteln unterhalten werden, oder veränderliche Zuschüsse nah Maß- gabe des Bedürfnisses aus der Staatskasse erhalten, oder mit Ge- währleisiung des Staates verwaltet werden, sobald und so lange diese Garantie verwirklicht werden fol. i

Der Ober-Rechnungskammer wird namentlich unter Aufhebung der entgegenstehenden Nnordnungen die Revision der von der See- handlung geführten Balancen und Bücher übertragen, wogegen es hinfichtlih der Rehnungen der Preußischen Bak bei den bestehenden Anordnungen bewendet. Die Rechnungen der Bureaukasse, der Ober- mer unterlicgen der allcinigen Revision des Präsidenten derselben. \

y Ausgenomm?-n von der Revision dur die Ober-Rechnungskammer sind allein die Rechnungen über die in dem Etat für das Bureau des Staats-Ministerium: zu allgemeinen politischen Zwecken und in dem Etat des Ministeriums des Jnnern zu geheimen Auëgaben im Jnier- esse der Polizei au8geseßten #FonLvs.

Ç. 9. Zux Revifion der Ober-RNehnungskammer gelangen fcrner 1) die Rechnungen der Staatsbehörden, Staatsbetriebê-Anftalten und staailichen Jnstitute über Naturalien, Vorräthe, Materialien und Überhaupt das gesammte nicht in Gelde besichende Eigenihum des |

zufügen sind, oter nur deren regelmäßige Führung nachzuweisen ; bleidt der Bestimmung der Ober-Rechnunzökammer tas uen beit vai O orf r weg

10. on den in den FF. 8 und 9 bezei&neten Recnun: die Ober-Newnungéëkammer y eva mungen i

regelmäßigen Prüfung auszushliefen, und die Revisioa Dechargirung derselben den Verwaltungsbehörden zu Überlassen be, ret gt, bis darüber bei eintretendem Bedürfniß

Rechnungen u?d Nachweisungen einzufordern,

der Benußung und der Veräußerung von Staatseigenthum

der Erhevung und Verwendung der Staa!sdeinkünfte, Avgaben und

worden sei.

jede, bei Prüfung der Reckœnungen und Nachweisungen erachtete Auskunft, sowie die Einsendung der bezüglichen Bücher und Schriftstüke auch von den Provinzial- und den denselben unterges ordneten Behörden die Einsendung von Akten zu verlangen.

Der Präsident der Ober-Rehnunzskammer is befugt, Bedenken und Erinnerungen gegen die Rechnungen an Ort und Stelle dur Kommissarien erörtern zu lassen, auch zur Informationseinziehung Über die Einzelheiten der Verwaltung Kommissarien abzuordnen.

Ebenso steht ihm das Recht zu, außerordentliche Kassen- und

Gâllen der Adösenduag cines Kommissarius hat er j-doch dem be

damit dieser sih an den Verhandlungen durch einen

einerseits abzu- ordnenden Kommissarius betheiligen kann. | N

ällgemeine Vorschrift gegeben, oder eine {hon bestehende abgeändert

Rechnungskammer mitgetheilt werden, Allgemeine Anordnungen dek Behörden über die Kassenverwal-

denken; welche sich aus ihrem Standpunkte ergeben, aufmerksam machen fann.

fammer erlassen. theiligten Departements-Chefs in Verbindung zu seßen, bei obwal- tender Meinungsverschiedenheit steht ihr ober die Stimme zu.

von der Ober-Nehnungskammer festgestellt.

legenheiten des Ressorts dexselben untergeordnet. Die Ober-Rechnungs- kammer if befugt, ihren Verfugungen nöthigenfalls dur Straf- befehle, innerhalb der für die obersten Verwaltungsbehörden geseßlich

vorkommende Unangemessenheiten in Erledigung ihrer Erlasse zu rügen.

F 16, Die Ober-Rechnungskammer ertheilt den rechnungsführen- den Beamten, wcnn sie ihren Verbindlichkeiten vollständig genügt; und die aufgestellten Erinnerungen erledigt hxzben, eine Decharge mit den in den 146 ff.; Theil T, Titel 14 des Allgemeinen Landrechts ciner Quittunz beigelegten Wirkungen. Stellen {h Vertretungen des Rechnungsführers oder anderer Beamten bei der Rechnungstepision

gewiesen wird, so ist die Ober-Rehnungskammer berechtigt, die Ein- tragung derselben in das Soll der Einnahme zum Z1oeck der weiteren Verfolgung, welche von der vorgeseßten Behörde zu betreiben ist, an- zuordnen.

__§. 17. Die na@ Vorschrift des Art. 104 der Vecfassungs-Urkunde mit der allgemeinen Rehnunz über den Staatshaushalt jeden Jahres von der Staats-Regierung dem Landtage vorzulegenden, von der Ober-Rechnungskammer unter selbständiger, unbedingter Verantwort- lihkeit aufzustelenden Bemerkungen müssen ergeben: 1) ob die in der Rechnung aurgeführten Beträge in Einnahme und Au8gabe mit den- jenigen übereinstimmen, welche in den vou der Ober-Rechnungéekammer revidirten Kassenrechnungen in Einnahme und Ausgabe nachgewiesen sind, 2) 9b und in wie weit bei Fer Vereinnahmurg und Erhebung bei der VerauLgabung oder Verwendung von Staat®geldern oder hei der Erwerbung, Benußung oder Veräußerung von Staatseigenthum Abweichungen von den Bestimmungen des geseßlih festgestellten Staatshaushalts-Etats oder der von der Landeëvertretung genehmig- ten Titel der Spezial-Etats stattgefunden haben, insbesondere 3) ob

und welche Etatês-Ueberschreitungen im Sinne des Art. 104 der Ver-

Inwieweit den zu 1 erwähnten Rechnungen die Inventarien bei, E Kapitel und

Verschieden. : ( abe : | in den Etats als überiragbar ausdrücklich bezeiŒnet sind, und bei

l diejenigen, welche von untergeord . Bedeutung sind, innerhalb der bisher bestandenen Grenzen Tos iee : so wie die F a . öfonds dic in durd Königliche Ver. dungen, ordnung anderoeitize Verfügung getroffen wird; der Ober- Rechnungs, : kammer verbleibt aber die Befugniß, von Jeit zu Zeit Dergleihen E um sich zu Überzeugen, f

daß die Verwaltung der Fonds, worüber sie geführt werde E sGriftSmäßig erfolae : / sie gefüh den, vor. E

G. D ie Revision der Rechnungen is außer der Renungs, E Just fikation noch besonders darauf zu richten, ob bei der Erwatis E und bei F

Steuern, nach den bestehenden Gesezgen und Vorschriften, unter q i nauer Beachtung der maßgebenden Verwaltung®grundsäge verfabren J

§. 12. Die Ober-Rechnungskammer ist berehtigt, von den Behörden ] für erforderli

Magazin-Revisfionen zu veranlassen, Jn di ie i i: i ; gaz si d anlassen, Jn diesem Falle, sowie in allen Ÿ . Ingenieur - Vereine , betreffend die Einführung der metrishen Maße

treffeaden Verwaitung8chef davon vorherige Mittheilung zu maten, L F 13. Alle Versügungen der obersten Staatsbchörden, durg | welche in Beziehung auf Einnahmen oder Ausgaben des Staats eine E

oder erläutert wird, müssen sogleich bei ihrem Ergehen der Ober. b

lung und Buchführung sind {hon vor ihrem Erlaß zur Kenntniß der : Obec-Rechnungzkammer zu bringen, damit dieselbe auf etwaige Be-

Die Vorschriften über die formelle Einrichtung der Jahres- E Rechnungen und Zustifikatorien werden - von der Ober-Rechnunzs- | Dieselbe hat sich darüber zwar vorher mit den be F entscheidende E

F. 14, Die Termine zur Einsendung der Nechnungen und die L Fristen zur Erledigung der dagegen aufgestellten Erinnerungen werden |

§ 15. Die Provinzial“ und die ihnen g!ei{stehenden und unter- , gebenen Behörden sind der Ober-Rechnungsfkammer in allen Ange- À

bestimmten Grenzen, die {hu!dige Folgeleistung zu sihern, auch etwa ,

heraus, deren Deckung durch die Notaten-Beantwortung nicht nach- |

Titel des nah Art, 99 a a. O. festgestellten Staats- aushalts-Etats oder gegen die von der Landesvertretung genehmigten Titel der Spezial-Etats stotigefunden baben, soweit nicht cinzelne Titel

olcien die Mehrautgaben bei einem Titel durch Mindcrausgaben bei anderen ausgeglichcn werden. i

In die zur Vorlegung an den Landtag gelangenden Spezial-Etats ind Fortan, zuer| in die Etats für das Jahr 1873, bei den Besol- a j Stellenzaßl und die Gehalts\säße, welche für die Dis- position über diese Fonds maßgebend sind, aufzunehmen.

Eine Nachweisung der Etats - Uebershreitungen und der außer- etatsmäßigen außerordentlichen Ausgaben is jedesmal im nächsten Jahre, rachdem fie entstanden sind, den Häusern des Landtages zur nachträglichen Genebmigung vorzulegen. S j

"C 19. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres erstattet die Ober-Rehnungskammer dem Könige cinen Bericht über die Ergebnisse ihrer Geschäftsttätigkeit, welchem zugleich ihre gutachtiichen Vorschläge beizusügen sind, ob und inwiewcit nah den aus den Rehnungen sich ergebenden Resultaten der Verwaltung zur Beförderung der Staatb- zwecke im Wege der Gesehgebung oder der Verordnung zu treffende Bestimmungen nothwendig oder rathsam erscheinen.

g. 20. Alle dur frühere Geseze und Verordnungen erlassenen Bestimmungen, soweit sie dem gegenwärtigen Gesche zuwiderlaufen, treten außer Kraft.

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Die Annalen der Landwirthschaft in den König- lich preußishen Staaten Ne. 49 haben folgenden Inhalt: Die Ausstellung von landwoirthschaftlihen Geräthen und Maschinen in Gothenburg. Von Dr. L. Wittmak. Die Getreidchalm-Wespe, Cephus pygmaeus L. Von Professor Dr. J. Kühn. Aus der Versammiung des Teltower landwirtbschaftlihen Vereins am 14. No- vember 1871. Beschlüsse des Verbandes der Architekten- und ând Gewichte im Bauwesen. Berichte und Korrespondenzen: Aus Rußland. (Die Rinderpest und deren Abwehr.) Aus dem Regierungs- bezirk Marienwerder. Literatur: Der Zustand und die Entwickelung der landwirthschaftlichen Verhältnisse im Fürstenthum Lüneburg von F. Enckhausen. Der Bau der Lokomobilen und trans portablen Dampf- maschinen von Hermann Weber. Besondere Beilage zum Deutschen Reichs - Anzeiger. Notizen: 50jähriges Stiftungsfest des Vereins zur Beförderung des Gartenbaues in den preußischen Staaten. Die [andwirth\chaftliche Lehranstalt in Herford. Erate-Erträge des Groß- herzog‘hums Baden im Jahre 1871. Stand der Rinderpest in der ósterreichisch@-ungarishen Monarchie. Personalien. Marktbericht: Butterpreise. Viehpreise. Stärkepreise.

Kunst und Wissenschaft.

* Berlin. In.der Sipung der Arhäologishen Gesellschaft vom 7. November fährte anstatt des von seiner Reise noch nickt zurüge- kehrten Herrn Curtius den Vorsiß Herc Hübner, der zunächst vier langjähriger Mitglieder gedachte, welche in dem Zeitraum scit der leßten Versammlung gestorben sind, der Herren v. Ganzauge/ Frie- drihs; Pinder und Zahn. Herr Hübner knüpfte sodann einige Be- merkungen an das inzwischen fertig gewordene Heft der arhäologischen Zeitung und die durch Herrn Bötlicher veröffenilichte Doppelherrme der Sappho und des Phaon. Die auf dem hiesigen Gipsabguß be- findlihen Aufschristen (die Namen der beiden Dargestellten in erhabener Schrift enthaltend) befinden sich nicht “auf dem_ Ma- drider Original und find daher als eine moderne Zuthat des Gipsgießers anzuschen. Herr S. S. Lewis aus Cambridge haite Photograpbien in natürliher Größe , eingesandt von einer in der Nähe von Cambridge gefundenen Erzstatuette des Mars Victor mit etwas fein gerathenem korinthishem Helm, Brust- harnish (dessen Ornamente, Gorgoneion und Blättershmuc? von ein- gelegtem Siiber sind) und Beinschienen, in der üblichen Stellung mit Speer und Schild (welche fehlen) von 87 Zoll Höhe. Als Zeit der Ausführung des gewiß oft wiederholten Typus wird das Ende deb zweiten oder der Anfang des dritten Jahrhunderis chrisiliche Zeitrech- nung augesehen werden können. Die Statuette befindet sich jeßt im britishen Museum; eîne ähnliche kleinere von zierliher Nusfüh- rung besißt das hiesige Museum. Aus der beträchtlichen Anzahl von inzwischen für die Gesellschaft eingegangenen Gaben und den neuen Erscheinungen der archäologischen Literatur hob der Vortragende drei Werke besonders hervor. Das erste ist Wadding- tons neuestes Jnschriftenwerk (Inscriptions Grecques et Latines de la Syrie; Paris 1870. 4). Das zweite Werk is die unter Lei- tung des Herrn Rada begonnene Publikation des neu begründeten spanischen Nationalmuseums (Museo Español de antiguedades. Heft 1—4. Madrid 1871. fol ), welche sch auf alle Klassen von Ulter- wüumern erstrecken soll. Die sogenannten vorhistorishen behandelt Herr Tubino mit einem systematishen Aufsaß, Herr Casiroveza be- \hreibt aht Ptolemäermünzen; Herr Guarra den Sarkophag von Husillos (Tod des Agamemnon; der Verfasser vergleicht die verwandten Darstellungen auf den Sarkophagen Giustiniani, Barberini und Bor- ghese); Herr Amador de los Rios mittelalterliche Reliquienschreine. Das dritte Werk ist der in erster Lieferung vorliegende dritte Band von Dr. L, Lindenshmit's, Direktors des römish - germani- hen Central - Museums zu Mainz, trefflihem Werk über dic

anderer Seite aufgestellten Behauptung, daß der Ursprung der in jenem Fund entdeckten Gegenstände (Golds{muck, Waffen und Gefäße von Bronze) in einer einheimischen, gri-chis{e, etrusfische und röômi- {he Vorbilder nahahmenden Technik zu suchen ist, tritt Herr Linden- \chmit den Beweis an, daß dieselben vielmehr etruskishes Fabrikat scien, welches im ausgedehnten Maße eingesüh:t worden Der Verf. fordert «m Schluß die klassishe Archäologie besonders dazu auf, den bisher fasi ganz vernachlässigten Waffen und Geräthen aus den leßten Jahrhunderten der römischen Republik eingehende Aufmerksamkeit zu schenken , weil auf diesem Wege nur feste Änhaltepunkte für die Zeit- und Herkunftsbestimmung der verwandten Gegenstände, welche aus nichtitalienischen Funden hersiammen, zu gewinnen sind. Hr. Heyde- mann legte zuerst einige Neuiakeiten der arhäologischen Literatur vor; darunter C, Justi’s ungedruckte Briefe von Stosch, die der gelehrte Biograph Wincfelmanns mit einem anziehenden und reichen Kommens- tar versehen hat; ferner die vierzehnte Lieferung des »Giornale di Pompeis, in der ein fleines Wandgemälde aus Herculanum abgebildet ist, wel@es der Herausgeber irrthümlich auf Kandaules und Tudo deutet, roährend vielmehr eine Scene des Paris-Urtheils targestellt i} u. A. m. Dann zeigte cr die Photographie eines fkürzlih in Spalatro gefundenen Sarkophbags, die er der Güte des als Gast in der Gesell- schaft anwesenden Herrn Professor Glawinic verdankt. Die wohl- erhaltene Darstellung ist cine genaue Wiederholung der Phädra- Hippoiytus -Vorstellung eines jeßt in Paris befindlichen Sarkophags8; weelcher in den Mon. dell Inst. VIil. 38, 1 abgebildet ist. Eine kurze vergleihende Besdreibung wird in der archäologischen Zeitung gegeben werden. Endlich legte der Ref. die Dur(zeihnung ein:x Vase der Sammlung Jatta in Ruvyo (N. 1096) vor, die in {önster Zeichnung den Raub der Leukippiden darsiellt, Und besprach dabei die erhaltenen Darstellungen desselben Mythos. : Hr. v. Sallet legte neze numismatische Werke vor.

Gewerbe und Handel.

Berlin, 8. Dezember. Bis zum Erscheinen des Bundesgeseßes vem }1. Juni 1870, die Kommandvitgesellschaften auf Attien 2c. be- treffend, wurden bestimmungsmäßig die Statuilen aller Aktien- Gesellschaften, welche nicht eine nur lofale und ganz spezielle Aufgabe erfüllten: sondern einem allgemeinern und gemeinnüßigern Zwecke dieaten, im »Staat 8-Anzeiger«- publizirt. Ebenso er- folgien die für die Aktionäre verdindlichen Vetkanntmachungen nach Vorschrift der Statuten neben andern Provinzial- und Fachblättern regelmäßig im »Staats-Anzeiger«. Es hatte fih durch diese seither befolgte Praxis in dem »Staats-Anzeiger« eine Centralstätie für die rechts- und sinanziellen Verhältnisse der preußischen Aktiengesellshaf- ten gebildet, welche fih sowohl für die Betheiiügten, für die Presse und das gesammte Publikum, als auch für die Behörden als nüßlich erwiesen hat, Um diese Zugänglichkeit noh mehr zu befördern, wurden in die jährlich ausgegebenen Sachregister die betreffenden Notizen der Aktiengesellschaften aufgenommen. Außerdem is für November 1867 eine Zusammenstellung sämmtlicher in Preußen befindliher Afktien- gesell\haften durch den »Staats-Anzeiger« (Beilage zu Nc. 60 de 1868) publizirt und in Separatabdrücfen verbreitet worden.

Nachdem nun durh das Bundesgeseß vom 11. Juni 1870 die Bildung der Aktiengesellschaften. von der staatlischen Konzession befreit ist, bleibt den Betheiligten die Wahl der Publikationëorgane üÜüber- lassen. Es hat \ich dierdurch eine Gesammtzusammenstellung der neu gebildeten Aktiengesellschaften für die Betheiligten umsomehr als zweckmäßig erwiesen. Es ist deshalb in der Besonderen Beilage d. Bl. Nr. 19 de 1871 cin Verzeichniß derjenigen Aktiengesells{haften ver- öffentliht morden, weclhe vom 1. Januar bis ult. Juni 1871 neu gebildet sind. Ebenso enthalten die Nummern 28 f. der Besonderen Beilage d. J. ein Verzeichniß der in den Provinzen Hannover, Schles- wig-Holstein und Hessen-Nassau bis zum Erscheinen des Geseßes vom 11. Juni 1870 und der in den übrigen Provinzen in der Zeit vom No- vember 1867 bis zum Juni 1870 neu gebildeten Aktiengesellschaften.

Jn Folge mehrseitiger Anregung 1verden wir, so weit uns das Material zu Gebote steht, Anfangs des nächsten Jahres eine Gesammkt- Zusammenßfellung sämmtlicher in Preußen ultimo Dezember 1871 bestehenden Aktiengesellshaften in einem besonderen Separatdruck publiziren. Ä R 4

Zur Herstellung einer möglihsten Vollständigkeit, ersuchen wir diejenigen Aktiengesellschaften, welche fi{ch vom 11. Juni bis ultimo Dezember 1870 gebildet haben, um schleunige Zusendung ihrer Sta-. tuten.

Berlin. Die Rentenliste Nr. 39 ist so eben im Verlage der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker) erschienen und enthält: die bei den Provinzial-Rentenbanken im November d. J. ausgeloosten Nummern der Rentenbriefe, welhe am 1. April 1872 fällig werden, und diejenigen Numinern der Rentenbriefe, welche in früheren Terminen ausgelcost und ungeachtet der verslossenen Küns- digung bis zum Ausloosungstermine November 1871 zur Zablung bei der Rentenbank nicht präsentirt worden sind; endlih die Num- mern dex Nentenbriefe, welche als angeblih verloren oder sonst abs handen gekominen sind.

Verkehrs- Anftalten. Triest, 7. Dezember. Der Lloyddampfer »Vesta« ist heute unr 8% Uhr Vormittags mit der ostindiich - chinesis@en Ueberlandposi aus

Alexandrien hier eingetroff:n. / O Kopenhagen, 7. Dezember. Amlliher Mittheilung zufolge

Alterthümer unsrer heidnishen Vorzeit (Mainz 1871, 4.) Der

hat das Leuchtschiff »Falsterbo« gestern die Station verlassen.