1871 / 191 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

as anderes bestimmt

en ist der Betra afisart der vfli zu bemessen.

rirag in Körnern und in Stroh be- aturalfrüte bestimmt fi{ch nach den Vor-

turalerirages be Urt

Beit dex Ablösung sachrersiändig Beim Getreide ist diéser E sonders festzuseßen. Der Geldwerth der N ren da gg. A und 6. on dem Roßdherirage werden die Ko welche der Berechtigte wend ird chligte auwenden muß, __ Den Sa(verst die verzulegend

ehenden TI0 DeT L

fen in Adzug gekratckt um den Reinertrag U

ändigen bleibt überlassen, zu beuriheile leroci ] j en Zehnt- Und ähnlichen Register, An anal sowie andere nach ihrem Ermessen ei | messung und Bonitirung stellungen ausreichend sind. F 8. Feste jôhrlihe Geldabgabe ) E in R G gestellt, O Is eine feste Geldabgabe nickt alljäbrli einer bestimmten Anzahl con Jah s durch die Zahl dieser Jahre ge: den Jahresweith der Äbzabe dar. __ Sind die Gcldadgaden ihrem nicht innerhalb bestimm

j Grundfsteuerfatast;r nzuzichende Na§richten obne V r: für die von ihnen vorzunehmenden Test-

ihrem Jahres.

sontern nach Ablau ¿en zu entrichten, so wird ihr Betraq heit und der Quotient stellt alsdann Beirage nach nicht fesistehe cht innerh: t.r Fristen wiederkchreid, so A p at schnitilihe JahreSertrag derselben sahvcrständig zu bemecssez. ÿ. 9. Die Gegenleisiungen, wc dem Verpflichtcten obliegen, tigen Gesege ablösbar sind, falls auf cine Jährlichkeit g e Leistun Ergiebt sih dabei ein Uebershuß für den dafür ebenso zu entschädigen, wie der Bera der Leistungen abzufirden sein wli de. nur statt, wenn dem Berechtig die Befugniß zusteh, wider den Willen des befreien zu verzi@ten Und sich dadurch von

r durch-

lde dem Berechtigten gegenüb

werden, so weit sie nach dem O nach din Vorschriften der §§. 5 bis 9 eben- ebracht und wird derea Werlh von dem

erpflichteten, so is dieser igte sür den Mehrroerth Ene Auénahme biervon findet sonderen Rechtsgrunde V.rpflichteten auf die ten Gegenleiflungen zu

¡jen abgereckchnet.

ten cus cinem be

| Pei ter Aus:in Geseßes findct weder eine pflictigen Giu noch auch eine für die ab

andersckung nah ten Bestimmungen die 415 h Ermäfigung der Abfindung A der E nèstüen cuferiegten or auszuerlegenden Grundsteu velôfien Reallasten N den berechtigten Grur dst : n zut ç in GAeRAE S en zu entrichtenden Stcucrn au Dagegen haben im ebiete de die Realberechtigten die na Nassauischcn Stcuer-Edifts v baber des v

f die verpflichte-

s vorwal'gen Herzogthums Nassau om 10 /14 S e 1000 wn L M. dr C. O ¿ Ü on d is erpflichiet:n Gutes für die Reallasten mit "Vorbebale

ch Vorschrift des

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Bessßer muß sch dem wegen der Auscin- nters hung gefaßten Be- s&@lusse der Mehrheit un!erzoerfen.

Die Ablössbarkeit ist, ohne Rücksicht auf fiühere Willenserklärun- gen, Verjährung oder Jundikate, nah den Vorschriften des gegenwärti- gen Geseßes zu beurtheilen.

Die Zurücknahine einer angebrachten Provokation is unzuläisig. __§._3. Aus®gesclossen von der Antwoendung dieses Gesehes bleiben die öffentlihen Lasten mit Eins{luß der Gemeindelasten , Gemeinde- Abgaben und Gameinde-Dienste, sowie der auf eine Entwässerung®- oder ähnliche Sozietät sich beziehenden Lasten, die sogenannten Wasser- [auf- und Wasserfallzinsen, die im Titel 1. des Geseÿes vom 17. März 1868 (Geset-Sammlung für 1868 Seite 249) für atlösbar erflärten gewerblichen Berechtigungen ; die der Ablösung nach §_ 15 der Ver- ordnung vom 13. Mai 1867 (Geseß-Sammiung Seite 716) und nach F. 13 der Gemeinheitstheilungê-Ordnung vom 5. April 1869 (Gesehÿ- Sawmlung Seite 526) unterliegenden festen Holzabgaben, sowte ämmtliche Holzabzaben an Kirchen, Nfarren, Küstercien und Schulen, deêgleichem alle einscitigen oder wechselseitigen Grundgerechtigkeiten (Servituten).

F. 4. Behufs der Ablösung der gegenseitigen Berechtigungen und Ver; flihtunçgen ist zunä@s| der jähriihe Geldwerth der Leistungen mite Moe nes zu es E f S einer anderweiten Vereinbarung der Beibeiligten die Bistimmungen der F§. 5 bis 10 zu beobattin find. / 5 ,

F 5 Adgaben ia Getreide, welWches einen allgemeinen Maikt- preis hzt, sind nach derjenigen Preisen zu berechnen, welche sih aus dem Durchschnitte der Fruchiversteigerungen ergeben, die in den leßten 24 Jahren vor Anbringung dec Provokation bei den Rezepturen (Rentämtern, Rechneiamte) des betreffenden Bezirkes flattgefunden habcn, wenn die zwei treuersten und die zwei wohlfeiifien von diesen Jahren außer Anjaß ktlciben. Diese Durhschnittëpreise werden alljähr- li) durch das Amtsblatt bekannt gemacht.

_§. 6. Dec Werth von Abgaben in Getreide; wel@es keinen allgc- meinen Ma!kipreis hat, oder welches in einer besondiren Qualität zu liefern ist, oder desscn Du!1chschniitspreis 5) nicht zu ermitteln ist, sowie von allcn sonstigen Naturalabgaben und Leistungen wird nab sackversiändigem Ermessen unter möglihster Berücksihiigung der örtlihen Preise in den leßten zwanzig Jahren vor Erlaß diescs Ge- seßes veransdlagt.

In Linsehung solcher Gegenstände , deren Göte eine vershiedine sein Tann, if, nenn darüber nicht urkundlich e worden, Lei der Schäßung davon auszugehen, Taß die Abgabe in der mittleren Güte zu entri@ten sei.

Bei allen denjenigen Abgaben und Leistungen, wcelche sch nach dem Bedüfnisse des Bercchtigten richten, ist der durchs{hniitli@e Jahret- betrag ter Abgaben und Leistungin nah dem zur Zeit der Ablösung besteber. den Vedarfe des Berechtigten sachve? ständig zu ermcssen.

7. Vei Zebnten und anderen in Quoten des fseweiligen Na- ; Z a an, Agturgl hte,

tagen (RruunsSfia e. oe

des Rückgriffs8 bezahlten Grundfteuern dem [le Terminen, wie bisher bis zum 1. Januar 1875 n a K denselben F. 11. Der in Gemäßhcit der FF. 5 bis 10 ;

werth der abzulösenden Leistungen, oder des Ueberschusscs derselb en

Betrages zu tilgen befugt ift.

felgend.n einjährigen Terminen ; ven dem Ablauf ci Sf pl Kündigungsfrit angerechnet, zu gleichen Theilen abygir ea lährigen ist der Berechtigte nur solche Theilzahlungen anzunebmen reh A die mindestens Einhundert Thaler betragen. Der jedeëmali "ReU a N N zu verzinsen. gtige Nü, _§Ç. 12. Stehen dem Berechtigten mehrere Ve! pflid) H N dariszer Haftbarkcit sür die demselben zu gewährenden Lust

Eintvoilligung des Berechtigten sßaltgesunden, so i| iee Cet E in der t Mete Lt rung derselten die solidarische H: T R lösenden aufhört g solidarische Hafibarkeit der Ab, If eine solche Vertheilung noch nit exrf-lgt, fo i 4; gehalten, sih eine Verthcilung der nach §. 11 nitt ll Verhältniß des Werthes der einzelnen pflichtigen Grundstücke bei Au hetung der Solidarhaft gcfollen zu lassen. M

trages Seitens des Verpflichtiten abgelöst werden. den ZersiÜckelungen rentepflichtigec Erundstücke. nur die Ueberiragung des vollen Eigenthumes zulässig.

Mit Ausnahme fester Geldrenten dürfen Reallasten ei silide von jeßt ab nickt aufazlegt eiten. ften einem Grund-

stimmt wird. des sonstigen Jnhalts eines solchen Vertrags.

stücke oder einer Gerech@tigfkeit auferlegt werden, kann künftig nur wäh-

steigen darf, ausgeschlossen werden.

Gefeßes verflossen find, mit ci (id, Cut chuidners A werda se@monatlichen Frist Seitens des

wendung.

Behörde bestimmt.

tafür festgestcllte Renie- oder Kapitalabfindung. Grundstück geltend zu mah:nden Privatforderur.gen zu.

erfolot auf Grund der gegenwärtigen Besiimm

Gr er ge ungen. a Der Minister für die landwirt thchafilichen “N und f Justiz werden ermächtigt, mit Rückücht auf die verschiedenen j ypo he enverfassungen der einzelnen Londeêtheile ten Betörden die iähercn Anweisungen zu ertbeilen, w:[che zur S'ckerung der Rechte

E find.

in Konkuise findet bezügli der fälligen Nent i i

A » F a : ! ? : n :

qui Uge Ltieuna nur insoweit satt ‘als A T de sten Rechte staminenden fälligen Forderungen bisher

F. 17. Die Koßen der Auseinanderseß lef li L : j ? ung, ausschliefliŸ der a Fnd zur cinen Hälfte vom Bérecciigten; n anderen Ner flid p: ei psiichteten zu iragen. M- hrere Berechtigte oder mchrere des L (le haben zu den auf sle tref nden Kosten nah Verhältniß erths der abgilôsicn Reallasten Und Gegenleistung beizutragen. 4 E I Die Ausführung dicses Gescßes für d'e zum Regi:rungs* Bl t M icébaten gchô: igen Landistheile, mit Auênahme des Kreises C UB E Ane o N in Wiesbaden als Ausceinander- nee L em dortizen Spruch i ' int hs C Ubetaaen A n Ansehung der Nechte dritter Personen, sowie des ganzen Aus- Odier Ang bres und Kostenwescns n dabei dieselben N Anwendung, welche in diesen Beziehungen bei Ab- N in dem Ofirheinischen Theile des Negierungsbeziiks Cotlenz . 19, Jn dem Kreise Viedenkopf und dem A h i ; mie Vtl licgt die S L Ges bes der Gencral-Kommission in Cessel A4 da abei finden in Aaschung der Rechte d. iter Personen, sowie des ganzen Auseinanderseßunge-Veifahreis und Kostenwesens dieselben

ermittelte Jahreg,

über die Gegealeistungen oder umgekehrt , bildet di welche der dazu Verpflichicte durch Baarzatlunz ihres zwangen :

Der Rent: pflichtige ist befugt; das Kapital în vier aufeinander |

gegenüber, und es bat bercits eine Vertheilung der Leisiungen nit |

Er ist jedoch alddann zu fordern berechtigt, daß diejeniger J beträge, welde die Gesammtsumme von bel Ealebn U A | rflichteten nicht erreichen, dur Baarzah!ung des zwanzigfachcn Be, ;

Das Näinliche gilt bei den nach der Auscinanderseßung eintireten- J F. 13. Bei erblickter Ueberlassung eines Grundstückes ist fortan j

Neu auferlegte feste Gelèrenten ist der Verpslichtete : gängiger sech#monatlicher Kündigung mit dem S UnaiL dee QeN i: abzulösen berechtigt, sofern nicht veitragömäßig etwas Anderes be« L j Es fann jedoch auch vertrag8mäßig die Kündigung k nur während eines bestimmten Zeitraume®?, welcher Dreißig Jahre nicht übersteigen darf, ausgeschlossen und ein höherer Ablösungsbetrag, | als der fünf uad zwanzigfache der Rente, nicht stipulirt werden. Ver: 4 trag8mäßige den Vorschriften dieses Paragraphen zuwider laufende ® Bestimmungen sind wifungslo®, unbeschadet der Rechtsverbindlichkeit |

§. 14, Die Kündigung von Kapitalien, welche einem Gtund- | rend eincs bestimmten Zeitraumes, welcher dreißig Jahre nicht über- | @anitalien, welche auf einem Grundstücke oder einer Gercchtigkeit 5

angelegt find hiéhas alta Sa (Zal 8 Ei i Le C O í 7 Es - s A. x “x I U bb S i J £22 V Na obald dreißig Jahre \eit der Verkündung dieset 4

Dicse Bestimmungen finden auf Kredlt - Jnstitute keine An- ö

F. 15. Der Termin zur Ausführun l ; g der Ause |

(n Ade Abe Borshriften dieses Geseyes wird wenn die Just 2 ih Über denselben nicht vireinigen, durch die Auseinanderseßungs- 4

F. 16. Mit dem Ausfükrungëtermine der Ausei 1

E s : + use 1 fe J vit an die Selle der oufgrbabénen Ber digung n dos Vet afte | ein geseßliwes Vorzugsreht gegen alle anderen an hat Dau |

Der Eintrag diess Rechts in die betreffenden öffentlichen Bücher |

der Renten- und Kapita8empfänger und deren Nealberechtigtin er-

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Porschriften Anwendung, welche in diesen Bezichungen bei Ablösun- gen in dex Provinz Westfalen gelten.

20, Jn Streitigkeiten über Theilnehmungs8rechte und deren Umfang, forte überhaupt wegen solcher Rechtsverßäitnisse, welche ab- esehen von den Bestimmungen dieses Gesehes Gegenstand eines Pro- zess¿s im ordentlicen Rechtswege hätten werden können, kat in leßter ITastanz das Ober-Appelations8gzericht in Berlin zu entscheiden. Dabei fommen die für dieses Gericht geltenden Bestimmungen über die Rechtsmittel und die dafür besichenden Proz-ßrorschriften zur An-

ung. l wen 21. Alle bisberigen Vorschriften über Gegenftände y worüber das gegenwärtige Gescß Bestimmungen enthält, werden, insoweit sie mit demselben unvereinbar sind, außer Kraft gefeßt. S Die auf Grund soicher Vorschriften oder sonst r: chtFverbini [ih erfolgten Festseßungen über die Art und Höhe der Entschädigung und

(iber das Kosßenbeitragsverhältniß bleiven in Kraft.

Der Entwurf eines

Amte anzubringenden Anträgen, lautet: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.

verordnen für die Landestheile, in welchen das Besch Über den Eigeñ-

thumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücte, Bergwerke Geltung

at, mit Auschluß der Hohenzollernschen Lande, unter Zustimmung

und selbständigen Gerehtigf:iten vom

beider Häuser des Landtags was folgt:

1. Die im Falle der freiwilligen Veräußerung von inländi- {en Grundsiücen, verliehenen Bergwerken unbeweglichen Bergwei k8- antheilen oder selbßtändigen Gerechtigkeiten erfolgende Auflassungs8- Stempelabgabe von einem Prozent des

erklärung unterliegt einer Werthes des veräußerten Gegenstandes. n

Die Auflassungse: klärung ist jedoch dem Werthstempel P: t vex telbeit odex innerhalb der gleich-

Q ia nachzusuchenden , von dem Grundbu - Umte zu bestimmenden

D) nicht unterworfen, roenn mi ze

ihliger Form ausgestellte U T aubiater Abschrift dem Grundbuchamte vorgelegt wird.

3. Den Werih, nah welchem die Stempel-Abgabe von der / anzugeben, sind der Veräußerer

Auflassungs-Erklärung zu bemcssen it und der einzutirogende Ecwerder verbunden.

Wer auf Aufforderung des Grundbuchamtes oder der St:uerbe- hörde der Verpflichtung zur Angabe des Werths nicht genügt, hat die

durd amtlihe Ermittelung desselben entstehenden Kosten zu tragen.

4. In feinem Falle darf ein geringeren Werth angegeben wer-

deny E nach den Vorschriften des Stempelgesebes über die Ver- räge berechnete Betrag der von dem Erwerber

übernommenen Lasten und Leistungen mit Einschluß des Preises und

steuerung der Kaufpert

4

unter Zurehzung der vorbehaltenen Nußungen.

Die Angabe eines geringeren Werthes wird als Stempelst:uer- Steuerhbetrages

Defraudation nah Maßgabe des hinterzogenen

geahndet, F. 5.

pflichtiger ] betrag von der Steuerbehörde, verßändiger festgeseßt und eingezogen,

Steuerpflichtigen y des Rechtsweges in Beziehung auf die Stempelsteser.

6. Die Beanstandung der Werihangabe des Veräußerers Und Envacbees ist nur binnen einer dreijährigen Frist nach der Eintragung

n. I Werthsermittelung ist in allen Fällen ohne Rücksicht auf Pie für besondere Zwecke vorgeschriebencn Abschäßuna8grundsäße auf den gemeinen Werth des Gegenstandes zur Zeit des Eigenthums-

zuläskg.

M LIE zu richten.

1) Der Anirag des Eigenthühmers auf Eintragung der auf díe

) zilligu des othefenaläubigers gegründete Antrag Pbshungöhewilgung He Hypoty Hypothek unterliegt einer

tragenden , beziehung81wveise

iederkehrende Leifslungen Vorschrift der Stempel-

einer Hypothek im Grundbuche, inzleihen 2) des Eigenthümers auf Löschung ciner Stempelabgabe von 4 Prozent der einzu zu lôs{enden Summe. : ;

Renten und andere zu gewissen Zeiten w werden Vehufs Verechnung der Abgabe na gesche fapitalisirt.

Ç. 9. Der Antrag auf Eintragung der Verpfändung ciner H y/‘ efengläubiger ist einer Stem-

1/7 Vrozent der Summe, für welche die Hypothek ver- pelabgabe von !42 Proz it) als die Summe der ver-

Prozent der leßteren Summe

potzek durch den eingetragenen Hypoth

pfändet wird , wenn dieselbe geringer pfändeten Hypothek, sonst von unterworfen.

10. Betrifst ciner der in den §FF. 8 und 9 bezeichneten An- 1 che mehrere Grundstücke verpfändet sind,

träge cine Hypothek, für wel so i die Äbgabe nur einmal und | Gru: dsiücke beantragten Eintragung zu entrichten.

C11, Die in. den §ÿ, 3 U gaben werden nit érhoben, w oder innerhalb der gleicbzeilig nachzusuc)enden amte zu bestimmenden Frist die in an sich

fc : il 8 dem Antrage zu Grund abgefaßte Urkunde Über das der Je J Ie O! beleicneten dissen die Bewilli- beziehungôöweise die Verpfändung der

k stattfindet 1 Hypothek stattfindet, inter 2 bezeichneten Fällen die Urkunde über das

ge[ckäft und zwar in den im § 8 unter 1 un Fällen die Urkunde über das Gescäft, auf Grund gung der Hypothek,

in den im §. 8 1

Geseßes, betreffend die Stempelabgabenvon gewissen bei demGrundbu(@-

i die das Veräußerungs8geschäft enthaltende, in an si stempel- D iige y : rfunde in Ursrift , Ausfertigung oder

Geschäft, auf Grund desscn die Löshungsbewilligung er-

theilt ift,

in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abs{rift dem Grund- buch-Amte vorgelegt wird. p

F. 12. Wird na Entrichtung der im F. 1 vorgeschriebenen Ab-

gabe die Urkunde über das der Auflassungs-Erklärung-zum Grunde

liegende Veräußerungsgeschäft gerichtlich aufgenommen, oder der von

dem Finanz-Minister bestimmten Steuerstielle behufs Versteuerung

binnen 14 Tagen nach der Ecricßtung der Urkunde vorgelegl so ifft

auf den zu dieser Urkunde erforderiichen Werthstempel der für die

Aufla\sungs - Erklärung erlegte Stempelbetrag auf Verlangen anzu-

rechnen. Jn gleicher Weise kann die Anre@nung dés nach §. 8 und

9 erhobenen Abgabenbe:rages auf den Merthstempel zu der Urkunde

uber das dem Eintragungê-, beziehungsweise Löschungdantrage zum

Grunde liegende Geschäft (F. 11) verlangt werden.

Ausgeschlossen von der Anrechnung bleibt derjenige Stempel- betrag, welcher zu dem Eintragung8antrage beziehung2rveise dem Lschungsantrage, erforderli gewësen sein würde, wenn dieselben nicht dem Werihstempel unterlegen hätten (Fixstempel).

13. Jm Auslande ausgestellte, bei einem inländischen Grundbach-Amte angebrachte Anträge sind den in den FF. 8 und 9 bestimmten Werthstempel-Abgaben ebenfalls nah Vorschrift dieses Geseßes unterroorfen. /

Ç. 14. Die Grundbuch-Aemter sind verpflichiet, auf die Befolgung der Stempelgeseße in Betreff der bei ihnen vorkommenden Urkunden zu halten und alle bei ihrer Amtsverwaliurg zu ihrer Kenntniß fommenden Su eta E gegen die Stempelgeseße von Amts- wegen behufs Einleitung des Strafverfahrens zur Anzeige zu bringen. In Beireff der nach diésem Geseße zu versteuernden Gegenstände haben die Grundbuch-Aemter außerdem die Nachbringung, beziehungs- weise Einziehung des etwa fehlenden Stempelbetrages zu veranlassen. . 15. Wegen der verwirkten Stempelstrafe und in allen übris gen Beziehungen kommen die Bestimmungen der Geseße über den Urkundenstempel au bei den nah Vorschrift dieses Geseßes zu vers

steuernden Gegenständen zur Anwendung. : Ç 16. Dieses Gesþ tritt gleichzeitig mit dem Gesehe über den

Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke u. sw. vom in Kraft. j

; Der Finanz - Minister ist mit der Ausführung dieses Gesehes beauftragt.

Der Abgeordnete für den 6. Coblenzer Wakhltreis (Adenaus- Ahrweiler) Schäffer hat sein Mandat niederg:legt.

Der preußische Staatshaushalts-Etat für 1872.

U Geseßsammlungs- Debits-Comtoir in Berlin. Der

In Betreff der Besuzniß des seinen Widerspruch gerihilich geltend zu machcn/ bewendet s bei den geschlien Bestimmungen über die Zulässigkeit

nd 9 angeordneten Werthstempelab- enn bei Antringung des Antrages von dem Giundbusch-

Etat {ließt in Einnahuie mit 41,750 Thlr. (gegen 1871 mehr 500 Thlr.), in Ausgabe mit 62,398 Tblr. (+ 2182 Thir ) ab, so daß cin Zuschuß von 20,648 Thlr. (+ 1682 Thlr.) erforderlich wird. Landesverwaltung des Jadegebiets. Die G:\ammt- einnahmen betragen 14,462 Thlr. , 3255 Thlr. weniger als für 1871, während die Auêëgaben 17,809 Thlr. (+ 2063 Thlr ) erfordern. Dcr| aus anderen R CUE fr E tee T Thir aufzubringende a\{chuß stellt sich sona für 2 au r. a N T aiUlden - Verwaltung. Der Gesammtbetrag der Sffentlihen Schuld beirägt am Slusse des Jahres 1871 447,295,581 Thaler, darunter 200,853,945 Thlr. Eisenbahnschulden; von ersterem Betrage treffen 429,045,581 Thlr. auf die verzinsliche und 18,250,009 Thaler auf unverzinsliche Staatt schuld. Von der verzinslichen Schuld treffen auf: Schulden der alten Landestheile 367,881,580 Thlr. inkl. 151,225,462 Thlr. Eisenbahnschulden, hannövershe Schulden 19,037,283 Túlr. (intl 15034 540 Thlr. E. S.) kurhbessishe Schulden 14,903,900 Thlr. (inkl. 14,887,600 Thlr E. Sch y nassauische Schulden 19,340,857 Tblr. (inkl. 16,268,400 Tblr. E. Sch ), bessen-homburgische Schulden 80,571 Thlr, frankfurter Schulden 7,489,314 Thaler (inkl. 3,437,943 Thlr. E. Sch.) und \hleswig-hclsteinshe Schulden 312,075 Thaler. , Die Ausgaben für die Staatsschuld sind mit Einschluß der Verwaltungsfkcsten für 1872 auf 27,113,100 Thlr, um 39,500 Thlr. geringer als im Norjahbre veranschlagt. Es werden erfordert zur Ver- zinsung 17,062,035 Thlr. (— 500,009 Thlr.) zur Tilgung 9,497,799 Thaler (+ 459,467 Thlr ), Renten 430,572 Thlr. (- 305 Thaler. ), Rerwaltungsausgaben 113,625 Thir. (-#- 700 Thlr.) Kosten derx un- verzinslihen Schuld 9000 Thlr. (wie im Vorjahr.) errenhaus und Haus der Abgeordneten. e weist in Ausgabe für das Herrenhaus 40,910 Thlr. , für das Haus dex Lbzeordneten 243,000 Thlr. s aen A4 beide Beträge gegen t des Vorjahres unverändert geblieben. : 8 Strats-Ministerium. Die Ausgaben an Besoldungen, \äch- lihen und sonstigen Ausgaben betragen 86,100 Thlr., gegen das Vor-

ahr 66,550 Thlr. weniger y SO R des Staats-Ministeriun:s und Kosten zur Jnstandsezung des

estellt sind y außerdem au noch der

erie Geschäftsräume, welche j-t nicht mehr erfor Ausgaben für die Staats- 98,184 Thlr. höher ais für 1871, veranschlagt worden. Die fort- dauernden Ausgaben bitragen 46,404 Thlr. (+ 2184 Thl-.) 7 die außerordentlichen 40 000 Thir. (+ 14,000 Tblr.) , welche die leßte Rate der Baukosten zur Einrichtung 2c. cines Theils des Lagerhauses Behuss Aufnahme des Geheimen Staats - Archivs bilden. die General-Ordens-Kommission sind 84421 Thlr. (-— 5974

Tylr.) auf den Etat gebracht.

Zahlungen, welche im Jabre 1872 als Ehrensold an die Jnhaber des

Der Etat

da 63.650 Thlr. Kaufgeld für das jeßige

¿aßgabe der bei einem itars, welche auf den Etat für 1871 gebracht waren, in Abgang nach Maßgabe d Javentar® Miethszins für fcüher angemiec-

derlid find. Die Archive sind auf 86,404 Tblr. , um

Das Minus beruht in den geringeren