1871 / 192 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 11 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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jenigen Städten, deren Verhältnisse die Gestattung der Forterhebung der S(hlachtsteuer nach reiflicher Prüfung erforderlich erscheinen lassen werden, au die Uebelstände der indirekten Besteuerung zum Theil fortdauern werden. Dessenungeachtet wird es für diese voraussichtlich geringe Zahl von Städten ein erheblicher Gewinn sein; wenn die Mahlsteuer gänzlih fortfällt und nur die Swlachtsteuer bis dahin noch bestehen bleibt, daß die Gemeinde freiwillig auf dieselbe ver- zihtet oder eine anderweite geseßliche Regelung erfolgt. Im Allgemeinen läßt sich nicht in Abrede stellen, daß die Mab[- steuer das gerade für die weniger Bemittelren unentbebrlihste

) dôölferung in erhöhtem Maße belastet. ebensowenig ferner in Abrede stellen, daß die Schlacbtsteuer , namentlich bei der in Berlin bestehenden Art der Steuer-Erhebung unvergleihlich viel weniger be- lästigend Und hemmend auf die Entwickelung des gewerblichen Ver- kehrs einwirkt, als die Mahlsteuer. Außerdem aber verdient noch Beachtun14, daß für die städtische Bevölkerung selbs die von der Auf- hebung der Mahlsieuer zu erwartenden unmittelbarch Vortheile klarer und unzweifelhafter als bei der Schlachtsteuer hervortreten werden. Bei leßterer läßt fich. unter Berückfichtigung auch der in anderen Ländern gemachten Erfahrungen nicht mit gleicher Sicherheit wie bei der Mahl- steuer, auf einen entspreckdenden unmittelbaren Einfluß der Beseitigung der Abgabe auf die Fleischpreise rechnen , indem hierbei mancherlei eigenthümlide Verhältnisse dit Versteuerung des Schlachtviehes nach Stücksäßen, die Verschiedenheit der Preise besserer und geringerer Stücke derseiben Fleischsorte, die besondere Gestaltung des Viebhandels, die Abhängigkeit vom Einkaufspreise u. #. 1. zusammenwirken und dazu beitragen können, daß der direkte Einfluß des Steuererlass:s auf die Fleishpreise mehr zurücktritt, als die Wüikung der Aufhebung der Mahlsteuer auf die Fabrikation des Mehles und Brodcs und auf den Handel mit Mebl.

__ Bu den einzelnen Bestimmungen des vorliegenden Geseßentwurfes ist Folgendes zu bemerken:

F: 1.An die bereits ausführlich erörterte Bestimmung wegen der Steucrbefreiung für die unterste Stufe der Klassensteuer {ließt sich eine, keiner näheren Begründung bedürfende Vorschrift wegen Ausdehnung der nah § 6 zu g. des Gesepes vom 1. Mai 1851 den Jn- habern des Eisernen Kreuzes zustehenden Befreiung von der Klassen- steuer auf die Jnhaber des auf Grund der Urkunde vom 19. Juli 1870 verliehenen Eisernen Kreuze®, soweit dieselben zur erften Haupt- klasse der Klassensteuer gachöôren ;

Im §. 2 ist die Einführung der Klassensteuer an Stelle der Mahl[- und Scwlachtsteuer vom 1. Januar 1873 ab ausgesprochen. Der an- geführte Termin ist gewädl!, um die für 1872 bereits getroffenen Dis- positionen binsihtlich des Haushalts der mahl-_und \{chlachisteuerpflich- tigen . Städte und binsihtlich derjenigen Fonds zu Provinzial-, Kreis- und . ähnlichen Zwecken, bei denen der Bestand der Mahl- und S chlachtsteuer vorausgeseßt wurde, nicht im Laufe des Jahres zu durchfreuzen und um die zur Vorbereitung der erforderlichen Veränderungen nothwendige. Zeit zu gewähren, Dér Swlußsaß im §. 2 rechifertigt sich durch den Gegensaß der nach- folgenden Bestimmungen über die Erhebung der Scchlachisteuer als Gemeindesteuer.

Die F§. 3 bis 5 regeln die Vorausseßungen, unter denen die Beibehaltung der Schlachtsteuer als Kommunalsteuer einzelnen Städten gestattet werden soll und beruhen auf folgenden Erwägungen : 1) Zu- nächst bedarf es eines Gemecindebes{lüsses, vermöge dessen die be- treffende Stadt sich dafür entscheidet; die Schlachtsteuer als Gemeinde- \tcuer forterheben zu" wollen. Ein solher Beschluß unterliegt aber der Genehmigung durch die Minisier des Jnnern und der Finanzen, Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die anzustellende Prüfung ergiebt, daß die în dem Geseß ausgesprochenen Bedingungen nicht vorhanden sind. Nur solchen Städten soll die Genehmiçung ertheilt werden, für welche es als wirklihes Bedürfniß anerkannt werden fann, die indirekte Besteuerung behufs Bestreitung ihres Haushaltes ur Hülfe zu nehmen, und deren örtlihe Verhäl!nisse überdies zur Anwendung dieser Form der Besteuerung geeignet befunden werden.

__In welchem Umfange dem individuellen örtlichen Verhältnisse eine enlscheidende Bedeutung rücksi{Gtlich der Zulässigkeit - der in- direkten Besteuerung beizumessen sei, i in den Motiven zu der mehr- erwähnten Geseßesvorlage wegen Aufhebung der Mahl- steuer im Jahre 1869 entroickelt und mit Zablenangaben bewiesen. …_ 2) Wird die Vorterhebung der Schlachtsteuer als Gemeindesteuer - füe eine bestimmte Stadt genehmigt, so folgt daraus dieselbe nur auf der Grundlage

S@lachtsteuer zur Ausführung gelangen fann, und Autonomie der Gemeinde \{lechthin oder auch nur in dem bei ande- ren Kommunalsteuern gewährten Maße anheimfällk. Der Entwurf schließt zunächst jede Erhöhung der bisherigen Steuersäße von dem Belieben der Gemeinde aus, indem er bestimmt, daß eine solche Maßregel nur im Wege der Geseßgebung angeordnet werden . könne. Im Uebrigen macht er die Lezüglih der Regelung der Schlachtsteu- r- Erhebung zu treffenden Einrichtungen und Anordnungen von der Genehmigung der zuständigen Ministerien abhängig. Leßtere ist na- mentlih zu dem an die Stelle des bisherigen Oris - Regulatives zur Erhebung _und Beaufsichtigung der Mahl- und Schlachtsteuer tretenden örtlichen SwSlachtsteuer-Regulatire nothwendig ; selbstverständlich auch zu Jedem etwaigen Nattrage zu demselben. Hierbei wird vornehm-

darauf Bedacht zu nehmen sein, die dem fünftigen Ch2- rafter der Sclathtsteuer als einer Gemeindesteuer entsprechenden und mit Rücksicht auf das wirkliche Bedürfniß des städtishen Haus- haltes zulässi é e eff der Betteuerungsobjekte, der Höhe der einzelnen Steuersäße und der zu beobachtenden Kontrole, Vorschriften eintreten zu lassen. Es ist nothwendig, in dieser Hinsicht das Ermessen der zuständigen Ministerien nicht an die einmal beste-

keineswegs der

und Schlacht-

henden Vorschriften zu binden, wie im §Ç. 4 des Entwurfes rische Kraft beizulegen. z ___ 3) Außerdem unterliegen der ministeriellen Genehmigung die Ej richtungen, welche die betreffende Stadt zu treffen hat, wenn sie d Erhebung und Verwaltung der Schla§tsteuer selbs zu übernehme j

sondern den desfall\gen Ano zweiter Absaÿ rpnunge

U

gewillt ist, heit,

Nach §. 5. des Entwurfes steht s in ihrer Wahl, ob sie di Fortseßung der Erhebung durch die Organe des Staates gegen j j fiattung des Kostenaufwandes vorzieht. Jn diesem Falle bedarf 4 keiner neuen Einrichtung, sondern nur einer Regelung des die Steuer, pflichtigen niht weiter berührenden Verhältnisses zwischen de Staatsverwaltung und der -städtischen Veiwaltung, die der bezüglidhen Vereinbarung überlassen bleiben kann. Andernfalls aber wird die Organisation der städtischen Erhebung und Verwaltung cin in vielen Beziehungen für die Steuerpflichtigen und die Wirkung der Schlachtsteuer so wesentlicher GegenKan der Vorbehalt der Zustimmung der gedatten i unerläßlich bezeihnet werden muß. Insoweit dabei Zuständigkeit der städtischen Verwaltungsorgane in gelegenheiten in Frage kommt, wird in d das Nöthige fefizustellen und d rogatorishe Kraft beizulegen sein.

4) Die bestehenden Mahbl- und Swlachtsteuer- Bezirke umfassen | zum Theil auch andere, nicht zum Gemeindebezirke der betreffenden Stadt gehörige Octschaften. Bei der anderweiten Regelung des Kom- munal-Schlachtsteuer-Bezirkes wird danach zu streben sein, derartige Verhältnisse _foviel als möglich zu vermeiden. Sofern dieg aber aus überwiegenden Gründen nicht ausführbar fein sollte, muß solchen Ortschaften ein ihrem Beitrage zu der Schlahtsteuer-Ein- nahme entsprechender Anthcil an dem Reinertrage gewährt werden, wegen dessen im leßten Saße des §. 3 des Entwurfes dgs Weitere bestimmt is,

5) Von einer besonderen Erwähnung der Möglichkeit der Auf. hebung der Kommunal-Schlachtsteuer kann Umgang genommen wer- den; da es si von felbst versteht, daß die Sh!achtsteuer als Gemeinde- fieuer unter denselben Vorausseßungen und Bedingungen wie andere Gemeindesteuern wieder abgeschafft werden kann. Weder den Ent- \{ließungen der städtischen Organe, noch den Einwirkungen der slaat- lichen Aufsicht, noch dem Einschreiten der späteren Gescßgebung E Us dieser Frage irgend welche Beschränkung aufgelegt zu werden.

Zu §. 5 is nur noch darauf aufinerksam zu machen ; daß der Ausdrudck »fortgeseßt« gewählt ist , weil dem Staat nicht angesonnen werden darf, nah erfolgter Beseitigung des einmal bestehenden Appa- rates für die Erhebung der Swhlachtsteuer , auf Verlangen der beiref- fenden Stadt denselben wieder herzustellen. |

ZU §. 6. Sind auch dur den Erlaß der Klassensteuer für die bei Weitem zahlreichsten Steuerpflichtigen der untersten Stufe die Be- denken gegen die DurchGführbarkeit der direkten Besteuerung in den größten Städten der Monarchie in der Hauptsache unzweifelhast erledigt, so läßt sh doch nicht verfennen, daß auch die nächst höheren, zur ersten Hauptklasse der Klassensteuer gehörigen Stufen der Ver- an'agung und Erhebung der Klassensteuer noch immer beträhtlide Scchwizxigkeiten bereiten können.

Bur Unterstufe Þ. der ersten Stufe mit einem Steuersaze ron 25 Sar. monatlich gehören diejenigen Einzelnsteuernden, welche, wie z. B. Handwerksgehülfen, Lohnarbeiter, höher gelohntes Gesinde; besser gestellt sind als gewöhnliche Tagelöhner. Die ganz geringen Grundbesißer und Gewerbetreibenden, sowie die in gleicher Lage \ich befindenden Personen sind zur zweiten Stufe mit 5 Sgr. monatli au veranlagen, während in der dritten Stufe der Saß von -7 Sgr. 6 Pf. diejenigen Grundbesißer und Gewerbetreibenden treffen soll, welche sich zwar in eincr günstigeren Lage, als die zu 9 Sgr. einzushäßenden, befinden, jedoch von dem Ertrage ihres Grund- besißes oder Gewerbes noch nicht selbständig leben können, desgleichen alle sonstigen Personen , welche mit den bezeichneten Grundbesißern u. st. w.-in etwa gleicher Lage sich befinden. (Nr, 3 und 5 der Klassen- steuerveranlagungs - Jnstruftion vom 8. Mai 1851.) Die eigenthüm- lihen Verhältnisse in großen Städten machen die Ermittelun1 des Personenstandes dec zu den bezeichneten Stufen gehörigen Schichten der Bevölkerung, sowie dieEinshäßung und &esthaltung der einzelnen Steuer- Phictigen / behufs Einziehung der geringen Steuerbeträge , zu einem

beraus weitläufigen und mübsamen Geschäfte.

In Berlin wünde nah der obigen Aufsellung auf mindestens 50,000 steuerpflihtige Personen in den in Nede stehenden Stufen zu rechnen sein , von denen im Ganzen nur 97,000 Thlr. Brutto an jährlicher Klassensteuer zu erheben wären. Es is aber zu erwarten, daß die Zadl der Steuervflichtigen namentli in der Unterstufe b. der ersten Stufe sich noch größer herausstellen wird , als die obige, auf die Dur(schnittszahlen für den ganzen Staat begründete Be- rechnung gezeigt hat, daß denno der Ertrag der Klassensteuer der ersten Hauptfklasse vielleicht einen noch geringeren Durchscnittssagß für die flteuerpflichtigen Personen ergeben werde. Unter diesen Umsiänden liegt es sowohl im allgemeinen Staatsinteresse, als auch im Jnteresse der Städte selbst, wenn leßtere von der Verpflichtung ; die Klassen- steuer in der ersten Hauptklasse zu veranlagen und zu erheben, ent- bunden werden und. ihnen dagegen die Verbindlichkeit aufgelegt wird, ein dem muthmaßlichen Ertrage der Klassensteuer dex gedachten Klasse entsprehendes Aversum zur Staatskasse zu entrichten.

Der §, 6 des Entwur seßung abhängig, daß der betreffenden Stadt die Forterhebung der S&e@blachtsteuer gestaltet sei, weil in diesem Falle der Staat an die Kommune eine ergiebige Einnahmequelle abtritt und ohne jede Be- sorgniß von einer übermäßigen Belastung des städtischen Haudhaltes die Uebernahme des verhältnißmäßig nicht bedeutenden Ayersums

geschehen -— derogg: Muti M betreffen pi, Behufs Deckung des Aversums auf andere, geeig- men der direkten Besteuerung zurückgreifen und dabei auch

uerpflihtigen, welche in der L o sein würden, in angemessener Weise heran-

Gehote je Fol (nigen

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fs matt die Anordnung von der Vorauds- -

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l yersa im Staatshaushalts-Etat au der Prüfung der Landet- tung unterstellt werden.

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Zu § 8.

wee fet T le vom 1 ifizirten Ein ; ; “Ta dem § 34 zu d des Geseßes wegen Enirich- x Gewerbesteuer vom 30. Mai 1820 (Ges. S. S. 147)

F 44 des Geseßes , betreffend die definitive Unterverthei-

d Erhebung der Grundsteuer in den sechs öflichen Provinzen Staats vom 8. Februar 1867 (G. S. S. 185), in dem §. 39 des mdsteueraesepes für die beiden westilihen Provinzen vom 21. Ja- 1 1839 (G. S. S. 30), in dem §. 1 des Geseßes vom 11. Februar F betreffend die Ausführung der anderweitigen Regelung der Y idsteuer in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und in-Nassau, sowie in dem Kreise Meisenheim (G.-S. S. 85), und in 14 des Geseßes, betreffend die Einführung einer allgemeinen

ss

jtd jhatösteuern

Die auf

: fte werden für unsern Gerihtsbezir®? im Jahre N dem Kovonidter Possart als Richter und dem Higeau sijenten Hausding als Sekretär bearbeitet. Die Berat ung (t Eintragungen in das Handels- und das Genossenscha reg G olgt d-r den Staats-Anzeiger, den Cüstriner Bürgerfreund u Bank- und Handels-Zeitung zu Berlin. mber 1871.

Jn unser Gesellshaftsregistec ist folgende Eintragung bewirkt

de Nr.: 20, 2) Firma der Gesellschaft: Richter et eite B) Sig der Gesellschaft : Finsterwalde; 4) Rechtsver- hältnisse der Gesellschaft: die Gesellschafter find

den:

beiden Gesellschafter vertritt die Gesellschaft selbst- Madia ande ist berechtigt, die Firma rechtsverbindlich für

Beide zu zeichnen. 1, Daimiber 1871 am 4. Dezember 1871.

Ludau,

Jn unser Firmenregister ist zufolge Verfügung vom 29, November 71 eingetraaen worden :

unter Nr

als Firmen-Jnhaber : Juwelier Carl Christian, Heinrih Muschick zu Neu-Ruppin,

Ort der Niederlassung :

als

Neu-Ruppin, den 29. November 1871.

In unser Firmenregister ist zufolge Verfügung vom 2. Dezember

M ei unter als

Ort als

Neu-R

hte 1 Vshäfte \inleira tlôregiste ditung /

den, N

i die Erträge der Schlachtsteuer billigerweise bean- ae Aa damit niht ausges{lossen wird, daß

ann auch dem Eimvand einer Ungleihmäßigfkeit der N E tine überwiegende Bedeutung beigelegt werden. x zutreffenden Berechnung des Aversionalbetrages bieten die a en Daten eine ausreichende Grundlage dar. Die danach von

) i Li die direkten 21, Mai 1861 (G. S. S. 317), müssen die A init Ausnahme der Eisenbahnabgabe in Monats-

eingetragen worden : Nr 284

In dem Geschäftsjahre 1872 werden bei dem unterzeichneten Ge- ) die auf die

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Städte, denen ein entwickeltes Kommunalsteuerwesen

ersten Hauptfla}se der die zuleßt angedeutete Eventualität mit in Betracht

inister zu treffende Feststellung soll durch Nachweisung

l it der Bestimmurgen in den §§. 13 zu þ E betreffend die Einführung einer Mai 1851

raten

atrihtet werden. ¿ Brieies Via L Mai 1851, beziehungsweise 34 zu f. des Geseßes

vom 30. Mai 1820, daß die fälligen Klassen - bezw. Gewerbesteuer- beielae nach frubtloiea Ablauf der Anmahnungsfrist zwangéweise

beizutreiben sind.

verwaltung ertheilte,

rwirisam behoben werden. ( ailein ren Steucrzahlern nicht unerheblihe Vortheile

i i ine e ächtigen ird, die Interessen der Staatskasse in keiner Weise beeinträcht wte, ba, die in den neuerworbenen Provinzen und in den Städten Berlin und Franffurt a. M. gesammelten Erfahcungen er-

wiesen.

eines feden Monats voraus

erde: A TO0ON 15 W C O

in den ; Außerdem bestimmen die F§FF

Die hiernach bestehende Verpflichtung, die direkten Steuern all-

monatlich einziehen zu lassen, ist für die Steuerverwaltung mit E Schwierigkeiten verbunden. Jn8besondere in E den westlihen und in den neuerworbenen Provinzen , woselbst die direkten Steuern in Gemäßheit der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 6. Februar 1841, betreffend die Elementar-Erhebung der Klassen- me Gewerbesteuer in den westlichen Provinzen (G.-S. S. 29) und L § 11 des Gesehes vom 11. Februar 1870 durch die von den Reg E rungen für einen mehrere Gemeinden umfassenden Erhebungsbezir ernannten Steuerempfänger erhoben werden, hat die allmonatliche Einziehung der direkten Steuern nicht ohne Nachtheil für eine ord- nungs8mäßige Kassenverwaltung durchgeführt rverden können.

iese Schwierigkeiten werden durch Beseitigung jener der. Finanz- alter O dan Verpflihtung und durch die derselben 8 des Gesegentwurfs formulirte Ermächtigung Daß eine’ derartige Maßregel, welche

gewähren

in

Wie sich aus der Fassung der vorgeshlagenen Bcslimmung er-

i ‘i ü ie iebt, wird durch dieselbe an den bestehenden Vorschristen über d Fälligteitsfristen der direkten Steuern Nichts geändert.

7 und 9 bedürfen feiner weiteren Erläuterung.

ie §§.

HeffentlisSer Auzeiger.

andels-Register. j die De des Handels- und- Genossenschaftsregisters

Cüstrin, den 30. No-

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

a) der Spediteur Reinhold Richter; s der Spediteur Albert Gesfe,

beide zu ¡Finsterwalde. Die Beselichett hat mit dem 1. Oktober 1871 begonnen.

Eingetragen zufolge Verfügung vom

den 1. Dezember 1871.

Königliches Krei?gericht. T. Abtheilung.

. 283

Neu-Ruppin, . Firma: C Munchie.

Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.

irmen-Juh1ber: S Carl Rudolph, Otto Cochoy zu Neu-Ruppin, der Niedei lassung: Neu-Ruppin,

irma:

i a Dezember 1871 u en 2, De : P Sbnialiches Kreisgericht. Abtheilung I.

ührung des Handelsregisters sih bezichenden von dem e Gührung des Schwahn unter Mitwirkung des ths Nieper bearbeitet und 2) die Eintragungen in daz Da r durch den Preußischen Staatsanzeiger, die Berliner Börsen-

r delsgesellschaft

i schafter Fabrikvesißer Carl Friedrich Robert Paulig zu Soma n 59 November 1871 ausgeschieden.

Aus der im Gesellschaftsregister unter Nr. 63 eingetragenen Han-

&Fisher et conmp.

Eingetragen zufolge Verfügung vom 30. November 1871 am

selbigen Tage.

30. November 1871. ( S en önigliches Kreisgericht. L, Abtheilung.

Die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handels- und in

Í aftsregister wird für den Bezirk des unterzeichneten E i Saa e Jahres 1872 durch den Preußischea Staats-

an gel i gli Ge- F [8- und Genossenswaftsregisters bezüglichen

ften gert Dauer des Jahres 1872 der Kreisrichter Dour

unter Mitwirkung des Krei®gerichts- Sekretäcs Schüß beauftragt.

j ie Berliner Börsenzeitung , die Königsberger Hartung sche ikng My das Braunsberger Kreisblatt erfolgen. Mit den auf die

Braunsberg, den 4. Dezember 1871. Königliches Kreisgericht.

ir das äfisjahr 1872 werden die im Artikel 13 des Han- deldecfcidncds Vora süriebeneit e E C ia Gerichts, sowie die auf die Führung de ers den Geschäfte durch a) den öffentlichen nzeig Miles Uautbiats zu Gämbinnen , b) den Deutschen f und Königich Preußischen E Wu Sübtiia R, er iner 2 „Zeitung erfolgen und die a | ande La Genossenschastöregißers sich beziehenden e dur a) den Kreisrichter v. Sychowski und Þþb) den Bureau-Lssistenten i wsfi erledigt werden. An den 29. Novèmber O6 ; Königliches Kreisgericht. Abtheilung 1. S i ührung des Handels- und Genossenschaftsreg ters ) bezichenden, Geschäfte werden im E D Aitistent S y Rath Peyelt unter twirfung des B - E i itet Und die erfolgenden Eintragungen in Penny Baer ier Pas den Preußischen ga Sa die Beiliner Börsen: Zeitung, die Königsberger Hartunasche Zeitung

G E, Öf den. Mehlauken, den 1. Dezember 15 MOMIR V onialitde Kreisgerichts-Deputation.

5 es Handels- und Ge- arbeitung der auf die Führung des Han nosenfcafidregißerd fi beziehenden Gäste jd im Bezirk des L Ea iätar Ruhmland beauftragt. Die Said De A ur das Handelsregister wird in der Veröffentlichung der Eintragungen in da Ee N der sberg und in, dem Staats-Anzeig

Hartung’schen Zeituna zu König L E

i . Mohrungen, den 1. Dezemb lia Ei ided, Srcidgeridk I, Abtheilung.

i 1ahung der Eintragungen in das hiesige Benossen- schafls-Regifter D a Laufe des Jahres 1872 durch a) die Berliner Börsenzeitung, b) den Stgaangeget, R R E barung"

das Sensburger Krei i L, i e Se L ea atten attoregisters sih beziehenden Geschäfte werden durch den Kreisrichter Muenchmeyer unter Mitwirkung des Kreisge- richts-Sekretairs und Kanzlei-Direftors Fuchs bearbeitet werden,

den Ruppiner Anzeiger zur öffentlichen Kenntniß gebracht

eu-Ruppin, den 4. Dezember 1871. Königliches Kreisgericht. Abtheilung 1.

y den 1. Dezember 1871. | A ties Kreisgericht. 1. Abtheilung.