1871 / 197 p. 14 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

Norddeutschen St.-G.B. und deren prozessualische Behandlung im Königreiche Sachsen. Eine Qusammen- stellung der hierauf bezüglichen Gesege8vorfchriften und Verordnungen. Leipzig 1871 bei Roßberg.

5) Sonntag ) kritisirt die Fassung cinzelner Paragraphen des Nordd. St.-G.-B. Ein Aufsaÿ des Professor uchS§ sucht cin bei der Schlußredaktion in den §§. 206 u. 208 (über das Duell) vorgefallenes Versehen nachzuweisen. 1°)

6) Klebs und eten besprechen im entgegen- geseßten Sinne die Frage, ob es gerathen gewesen sci, das Ver- gehen der ckRealinjurie«, welches im Preußischen St.-G.-B, fortgeblieben war, in das neue Geseÿbuch, als cin von der » vorsäßlichen Körperverlezung« verschiedenes , wieder aufzunehmen. 2°)

Zum Schlusse haben wir, außer den {on erwähnten, noch folgender Abhandlungen zu gedenken, die fich in den oben an- geführten drei Zeitschriften zerstreut vorfinden.

7) Jm 19ten Bande von Goltdammers Archiv:

a) Über den Thatbestand der falschen cidesstattlicen Ver- siherung, vom Herausgeber, S. 390 M;

b) zur Lehre vom strafbaren Versuche und der thätigen Reue, von v. Tippelskirch, S. 481 f. ;

c) über die Erhebung der förmlichen Anëtlage bei Gericht im Sinne der §8. 176. 177 des St. G. B. für den Nord- deutshen Bund, von Tessendorf, S. 561 M7

d) die Entziehung unverbriefter Aktiva aus der, Beschlag- nahme, vom Herausgeber, S. 577 2

e) Über den Umfang des Schutzes der Waarenbezeihnungen und Über den Begriff der Firma, von demselben, S. 583 ffff.

s) Im llten Jahrgange (1871) von v. Holzen- dorfs Allg. Deutscher St.-R.-Yeitung:

a) die Lehre von der Theilnahme nach den §S. 47—50 des Norddeutschen St.-G.-B., von Herzog, S. 259 ff. ;

b) welchen Einfluß hat die Einführung des Deutschen St.- G.- B. auf die nah dem Preußischen erkannten Ehren- sirafen, von Ulrich, S. 301 f. ;

c) Glofse zum §. 47 des Deutschen Reichs - Strafgeseßbuches, von Teichmann, S. 306 ffff. ;

d) das Strafgeseßbuh für das Deutsche Reich und seine Kommentatoren, von demselben, S. 423 i,

9) Im Gerichtssaal für 1871:

a) S Tg gen zum Bundesstrafgesezbuche von Ruh strat,

. . /

b) über das Strafensystem des St.-G.-B. für den Norddeut- shen Bund, von von Buri, S. 99 ff.;

c) zu §. 2 des Norddeutschen Strafgeseßbuches, von dem- [elven S. 161 f;

d) über die mildernden Umstände des St.-G.-B. für den Nordd. Bund, von Zimmermann, S. 353 n Verf. will die Feststellung derselben nah dem Vorgange des bayerischen St.-G.-B. von 1861 nit den Geshwor- nen, sondern den Richterkollegien zuweisen.

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DieOrganisation der fommunalenSelbstverwaltung in den preußischen Provinzen.

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Nachdem die Organisation der provinzial- und kom- munalständis@hen Verwaltungen in dez ehrzahl der Yro- vinzen der Monartie theils zu den weiteren Stadien ihrer Our@- führung vorgeschritten , theils zu einem vollfländigen Abschlusse ge- diehen if, dürfte es auch für weitere Kreise von Juteresse sein , den Gang der Entwickelung dieser Organisation und die Re- sultate, welche durch dieselbe auf dem Gebiete der pro- vinziellen Selbstverwaltung bisher gewonnen worden sind, keanen zu lernen. Die folgende Darstellung beabsi®tigt, diesem Zwecke zu dienen. Ja derselben wird zunägst eine Uebersicht über die hannoverischen und hessisKen Organisationen gegeben, welche zuer zur Ausführung gelangt sind, bieran des fachli@en Zu- sammenhanges wegen, wenn auch ni@t unter strenger cFesthaltung einer chronologischen Ordnung, die Darstellung der nassauishen und \{le8wig - holfteiniszen Organisationen geknüpft und dann zu den älteren Provinzen der Monarchie übergangen.

A. Provinz Hannover.

Nachdem durch das Geseh vom 7. März 1868, betreffend die Ueberweisung einer Summe von jährli 500,000 Thlr. an den pro- vinzialständishen Verband der Provinz Hannover (Ges. S. S. 223), den Ständen dieser Provinz ein umfangreihes Gebiet kommunaler Selbstverwaltung eröffnet worden war , mußte darauf Bedackt ge- nommen werden , geeignete ständische Organe für die Führung dieser Verwaltung gzu {afen und ihre Zuständigkeit sowohl unter si{ch, wie

18) Sonntag: Zur Redaktion des St.-G.-B. für den Norddeutschen Bund. Jn Goltd. Arch. B. XIX. S. 291 f. | E

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egenüber der Staatsregierung zu bestimmen. Die geseßli lage für eine \solche Organisation bot der F. 19 der Bcrotbi eund: E. uu 1867 ; Ceiessend. die provi alDändisehe Verfassung im ebiete des vormaligen Königreihs Hannover (Ges. S. : melder in der aefiumana: wi s N l O. N „UAr Die unler Vufsicht des Ober-Präsidenten zu führende [ Berwaltung des ftändisHen Vermögens und Vet ständisau fende stalten können die Provinztalständs , sordeit die Seschäfle solches fordern, die geeigneten Personen wäßlen,« volle Freiheit gewährte, die Organisation nad Nücksichten der Zrwes, máßigteit zu geftalten. Den in Gemäßheit diefer geschlichen Bestim- mung von der Stag bregletung aucgelelzen und mit Allerhöchster Genehmigung dem Provinzial - Landîage der Yrovin Hannover im Herbste des Tahres 1868 zar Berathung vorgelegten f) die Organisation ‘der provinzial#ändis@en erwaltung lag die Er. wägung zum Srunde, daß die Theilnahme dec Plenarversammlung der Provinzialstände an der |ändisten Ksmmunalverrealtung fi darauf beschränkin müsse, die Sauptgrundsägße dieser Verwaltung zu bestimmen ; die Grenze der cldverwendungen durch Veftstellung er Etats zu normiren und Kber dle Fühßrung der Verwaitung fich Recenschaft geden ju lassen. Uber man nahm an, daß selbft diese gus azgebende und kontrollirende Thätigkeit der în größeren Qivi- chenräumen zusammentretenden Plenarv anunlung nuc für widti- ere oe vsrbedalten rserhen enele fr die regelmäßig fich wiedtr- olenden Fälle Aug je auf einen leineren Aukschuß übertragen twer- den müsse, wvelHe n seiner Zusammensezunzg dem Provinztal-Land- tate POBM tis zu bilden und von diefem aus seiner Mitte av wäblen ein werde.

Füc die Führung der laufenden 5 mögli Fin Nat ftellten so-

rundzügen

dann die Vrundzüge zwei Systeme als udgli@ din. Na dem cinen rotrd der ständische L uss selbsi mit dex laufen- den Verwaltung heauftragt. Dies seßt voraus, daß derselbe in kôrze- ren Zwischenräumen fich versammelt, and daß die Leitung der Ver- waltung in der Zwischenzeit von dem Borfßenden, dem Landtags- Marscallc, besorgt wird. Nach denz anderen Syfteme ift außerhalb des AuksFufses cin besonderer ständischer Oberbeamter (Landes-Direttor) zu bestellen, dein nach Bedürfniß noch@ mehrere andexe obere Beamte guzuordnen sind. Jn dieser Spiße sollen siH die ständiseZen Ver- waltungsgesck@äfte einheitli® konzentciren, e nach den verschiedenen Ges@äftszroeigen eine Zersplitierung zu erleiden. Indem demgemäß auch die für die einzelnen Tnstituts unentbehrlichen besonderen Vex- waltungen jenex CentralKFelle untergeordnet werden, f\oll für die gesammte fortlaufende ändische Verwaltung soroshl die Vermitt- lung der Dan zum Wändiichen Aukschzusse,- als auch die ver- mögensörechtliche Vertretung nah außen hin in elner Stelle ißre Ver- einigung finden.

Dex Staatsregierurig ist in den Grundzügen der Standpunkt der Oberaunfsiht zugewiesen und demgemäß diejenige P T I welche erforderlich is, um etwaige geseßzroidr ge oder das Wobl des Staates verleßzende Maßnahmen der ständischen Berwaltung zu ver- E obne darüber hinausgehend in diese Verwaltung uzit cigener

citung einzugreifen.

Nach diesen Grundzügen hat der hannsverischs Yrovtnzial-Landtag unter Annaßme des Systems der Anfiellung besonderer fändischer Oberbeamten, ein Regulativ für die agr u vei der Ver- waltung des provinzia!lständischen Vermögens und der provinzial- ständischen Bnstalten in der Provinz Hannover aukgesteUt, welches mit- telst Erlafses vom 1. November 1868 (Gesez-S. S. 979) die Königliche Senehmigung erhalten hat. E

Nach den Beftimnungen dieses Regulativs if der ständische Verwaltungs- AuL8sduß aus dem iedeSmaligen Landtags- Marschall, in dessen Behinderung dem Stellvertreter desseiben, als Borsipenden, und zwslf Mitgliedern zusamarengeseßt, wel@e von dem Provinzial-Landtage aus seiner Mitte dergestalt gewählt werde, daß jedein .der drei Stände (größere SBrundbesigec, Städte und Land- gemeinden) je vier Mitglieder angehören.

Der ALAIRUN führt die Verwaltung des fKändischen Vermögens und der fiändischen Anftalten nack Maßgabe der Beschlüsse des Pro- vinzial - Landtagc8, insbesondere au in Gemäßheit des vor? diesem fefizuftellenden Finanuz-Etats.

Zur Beforgung der laufenden Verwaltung®geschäfte werden drei besoldete Oberb eamte bestellt, welcke dex ® jrovinziaï-Land- tag auf zwösólf Jahre wählt. Dieselben bilden das Landes-Direktorium. Der Vorsipende desselben führt den Titel eincs Landes-Oiretlo rk, die beiden anderen Mitglieder den eines Shaßrathes. Die Wah! des Landes-Direktors bedarf der Besiätigung des Königs. Dab Landes - Direktorium führt unter Auffickt des Aus\{ufses die laufenden Geschäfte der ständischen Verwaltung selbständig. Es bereitet die Beschlüsse des Ausschusses vor und trägt für die Ausführung derselben Sorge. Es vertritt die ständische Verwaltung nach Außen und verhandelt Namens derselben mil De- hörden und PYrivatpexionen. Der a des Lande8-Direlto- riurns ift vorbehaltlic gewisser Präsidiak - Befugnisse des Patid es, Direktors ein kollegialisher. Der Umfang dexr Ämtspflichten de Lande2-Direkiors und der Schaßräthe, so wie ihre gegensenge dienst- lie Stellung rolxd im Uebrigen dur besondere Ges, vaftsinsiruttouen geregelt, wel®e der Autsduß mit Senehmigung des Provinzia Landtages erläßt. S r ur die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigun An ständisher Anstalten ist dem Provinzial - Landtage die Bestellung 4 sonderer ständischer Kommissionen odex Kommissare vordehalten. T selben empfangen von dern Ausschusse ihre Ges{äft3instruktion vie führen ihr Geschäft unter der Leitung und Aufsiht des Ausschusse und des Landes-Direktoriums.'

9) Ébendas. B. XVUI. S. 458 ff. 2%) Ebendas. B. RIR, S. 18 ff., 427 ff.

Nachdem der Uebergang der in Folge des Geseßes vom 7. März 1868 den hannoverischen Ständen zu überweisenden hisherigen Staats

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en, sowie die Verwaltung der denselben Behufs Förderung ansa en arasen- und Wegedbaues zur Verfügung gestellten Mittel dur besondere, im Einverftändnisse mit der Staatsre ierung auf- estellte Reglements geordnet und die Wahlen der Mitglieder des Ausschusses und des‘Landes-Direktoriums von dem Yrovinzial-Land-

tage vollzogen worden waren, ift dis sländische Verwaltung in der

i over uach Maßgabe der Bestimmungen des Liegulativs | erfor | e i E Wei 2 js î G unter dem 24. Mai d J. (Gesez-S. S. 254) ertheilt worden.

it dem Beginne des Jahres 1869 in Wirksanzkeit etreten. gs Die Gegenstände dieser Verwaltung lassen fich E ¿wei Gruppen

e Sunäcs sind es geroisse Anstalten und Verwaltungs®zrwveige; welche H in

n unmittelbarer fländis@er Nbministration stehen. Dahin gehôdren die drei Jrren - Anftalien zu Hildesheim f Göttingen und Osnabrüd, die Blindenanfialt z8 Hannover und die dret Taubßummen-Ansfialten zu Hildesheim, Osnabrück und Stade. Jhnen ift später in Folge des Gesehes vom 25. Dezembex 1869 (Ses. S. S, 1269) nod die | Hannsverise Landesfkredkt- S: hinzugetreten. Endlich ist in Ge- | mäßheit der Vorschrift des §. 28 des Nusführung®gescpes zum Bundes- geseye über den Unterftüßung8wodnfiß vom 8. V 1 d. J. dur§ die | Allerhöchste Verordnung vom 1. August d. F, (Ges. S. S. 325) | dem hannsoverisGen Provinzial - Verbande und seinen Organen Í i A i eucebildeten Land- au e Verwaltung der Ängelegenheiten des neugedildeten Vand- armen-Verdandes dez Provinz Hannover übertragen worden. Zur Nollftreckung von Korcrektion§nachhaften gegen Landftreißer, Bettler u. st. w., für wel@ze nah F 38 des Geseßes vom 8. März d. J. die Landarmen-Verbände Sorge zu tragen haben, beabsichtigen die Stände, das Werthaus in Moringen vom Staate käuflich zu erroerben. Die Verhandlungen sind soweit gedichen, daß der Kaufvertrag binnen Kurzem abgeschlossen werden kann. ES wird demnachst diese Anstalt vom 1. Januar 1872 ab gleihfalls in die unmittelbare ständische Ver- [tuna übergehen. ; as a Gruppe der Gegenstände siäudischer Berwaliung gehört die Verwendung der Geldmittel weiche den Provinzialständen dur! das Gesez vom 7. März 1868 zur Verfügarg geftellt find, um aemeinnüßige Q rwoeihe idre näGsten Träger in anderen koryo- gemeinnüßige Zwecke, weiche dre 1 t anderen korpo rativen Verbänden und Vereinen Haben, durch ? ewilli Ung von E hülfen anftati der bisher gewährten staatlißen Subvent omen zu un T stüßen und zu fördern. Es sind dies verschiedene Woßblthätigkeits- un umanitäts-Anstaiten, das jüdishe SQu!- und Synagogenwefen, ammlungen für Kunst und Wissenschaft u. s. w. denen Unter- güßungen Seitens dec ständis@wen Verwaltung zu Theil werden. | Als der wisgtigste Gegenstand aber isl die Beförderung des Land- straßen- und Wegebaues in der Provinz dur DBeroilligung von Prämien an die einzelnen Wegeverbätide und Semeinden YeTVOL- zuheben. Der deux leßten Provinzial-Landiage von M Sertomtuigss «reib erstatiete Bericht über die Ergebnisse _ der provinzialsiän- dischen Verwaltung für die Jahre 1869 und 1870 giebt ein A V lies Bild von den auf diesem wichtigrn Gebiete bereits erzielten e 18 Beißülfen für de Landstraßen- und aBegebau waren für die beiden gedachzen Jahre voa dem Provinzial-Landtage je, 300,000 Thlr, (und zwar je 250,000 Thir. für den Landstraßendau und je 30,000 Thir, für den Gemeindewegebau) bewilligt worden, deren Bertzeilung ? n Verwaltungs-NusfSusse oblag. Bon demselben find zunächst unter Billigung des Provinzial-Landtages für die Vertheilung dec Dame zum Laudstraßenbau fefie Normen aufgestellt worden, welche auf dem Grundsaze beruhen, die Höhe der Prämien na Ner SLOEe N Leistung der Wegevecbände zu bemessen. y NaG diefen Normen, wes T fich in der NAubführung volifommen HEIVGYTE aen, Aa A ordentlichen Beihülfen für Neubauzwece bewilligt E O Leistung des Wegeverbandes von 4, Uhren Beträgen na M E AN fezen vom 28. Juli 1851 und 12. März 1308 OLE gens E Steuerumlagen 30 yCt, 5 Umlagen 35 pEt, 6 Umlagen 40 pt. u. \. wo. bis zu 12 Umlagen und darüber 20 pEt. des Geldbetrages der GefsammileiKung. Außerordentliche Beidütsen zum O oder zur Unterdaltung werden nux unter der Borausseßung L daß die Gesamuztleistung des Verbandes mindestens 6 Umlagen beträg. Indem die stäädische Verwaltung es sich gleizeitig angelegen sein ließ, durch mündliche Berhaudiungen mit den Bertretungen D Wegeverbände auf die Feststellung umfassender Bau- N pläne, wel@Fe den M der e e vestimmten kürzeren Frist si@ern, hinzuwirken, if ed He gelungen Gh V dflealenbau i f rovinz cinen überrashenden Uufscwung zu geben. Die eigenen Leistungen der WegeverbänER E aner ordentli gestiegen, eine große Zahl von festen U al bereits zu Stande gekommen, und ein ra\Ve1 Gortscritt e A Wege scht in gewisser Aussicht. Während in den Jahren 1864— C von sämmtlichen Wegeverbände1 durchschnitilich S UCA I l ei ge bratt rourden, hat fich bei den mit ständischen Belhüifen unter s 7 j die dur(schnittliche Zaol der Umlagen tun Jahre ten Wegeverbänden die dur i i E A 1869 auf 5%, {m Jahre 1870 auf 65 gehoben und wird fich m e fenden Jahre voraussihtlich auf 8 steigern ; während fern A Jahren 1855—1863 durh\ck@nittlich jährli 13 Meilen Maussirter dre straßen gebaut worden find, gelangten zufolge Der Anschläge Ln Japr 1869 18 Meilen, im Jahre 1870 21 Meilen zum "n v N A Diese erfceuliche Beroegung auf dem Gebiete des E baues ließ jedo s@on im Jaßre 1870 erfennen/ daß mit de V | ; Sesthaltunç ür die BVeioilligung handenen ordentlichen Mitteln die Festhaltung der für die D O der Beihülfen aufgestellten Skala ferner nit zu reien at it6 Da aber eine Reduktion derselben iner M ae unerwlinst erscheinen mußte, so beschloß der Provinzial- A a Verstärkung des Fonds für den Landstraßenbau cine N vek 27 Millionen Thaler in Jnhaber - Papieren aufzunehmen, und die l d j Thalern vom Jahre selbe in Jahbresheträgen von höchstens 300,000 Thale E 1871 an bis 1885 zu emittiren, und mit deu e nd t wonnenen Geldinitteln und den eigenen Leistungen der ea

verbände sammic im Voraus für die ganze Provinz festgestellte Landstraßen- neb auS§zubauen. Die Zinsen dieser Anleihe sollen aus der bisherigen Etatssumme von 250,000 Thlr. entnommen und mit Hülfe dicser au@ demnächst vom Jahre 1885 ab die Tilgung der Anleitze selbs mit jährlid wenigstens Einem Prozent bervirit werden.

innerhalb dieses fünfzehnjährigen Zeitraums das ge-

Das hierzu erliQe landesherrliche Privilegium is der Provinz Hannover

Au@ bei Bervilligung der Beihülfe zum Gemeindewegebau sind

bestimmte Grundsäze maßgebend gewesen. Dieselben lassen sich der Hauptsache nach dahin zusammenfassen :

Daß die Gewährung solcher Beidülfen in der Regel nur für fun|- mäßige Befteinungs- und Brücken- Anlagen auf den außerhalb Des Orts belegenen Strecken von öffentlichGen VerkehrEwegen z1u- lässig ist, weun die für das Baujadr beabsichtigte Ausführung im Nis u den Kräften der wegepslicdtigen Gemeinde einen \o erheblichen Moilugutiand erfordert, daß die Unterfiüßung der Ge-

meinde zum Bedürfnisse geworden ist; 11 G M

daß zur Anlage unbeßteinter Wege eine Beihülfe nur anênahm®- weise erfolgen darf, wenn entweder die Kosten der Chaussirung un- ersQwinglih sind oder nach den besonderen Verkehrs- Und Lokal- verhältnissen hon aus der Anlage eines guten Erdivegs§ ein ercheb-

lier A für da# Gemeindewesen erwächst. A

Mit Hülfe von Bauzushüssen, welche nach diesen Grundsäßen bewilligt worden, flnd im Jahre 1869 ca. 165 Meile an besteinten Gemeindewegen und ca. 44 Meile Erdbahn, im Jahre 1870, soweit sich dies bis jet überschen läßt, ctwa 17—18 Meilen an besteinten Gemeindewegen und etwa 5 Meilen Erdbahn auLgebaut.

Aber nit nur auf dem Gebiete des Landftraßen- und Wege- baues, sondern auch in den anderen Zweigen der ständischen Verral- tung haben der Verwaltung8autshuß und das Landes - Direktorium cine anerkennen8werthe Thätigkeit an den Tag gelegi. So haben die- selben insbesondere dur) Erlaf zweckmäßiger Dienst-Jnstruttion durch Vereinfaung des Ne@nung8wesen2, durch neue bauliche Einrichtun- gen und fonstige Verbesserungen für eine weitere gedeihlize Entwicke- lung der JFrren-, Taubstummen- und Blinden-Anstalten Sorge ge- tragen. Nach A für 1871 fichen der ständischen Ver- waltung zu Ausgaben für die 5

, Jrren-Anstalten S 57/647 Thlr, für die Taubftummen-Anstalten 21,762 Thir. und für die Blinden-Anftalt.…... j 5,100 Thlr. i

zur Verfügung. Un Beihülsen für die Jdiotenanftalt zu Langenhagen, fsúr die Rettung8anftalten; für das jüviswe Sul- und Synagogen- wesent, sowie für milde Stiftungen und Vereine werden im Ganzen 27,146 Thaler, für Kunst - und wissenschaftlihe Qwecke 8000 Thaler ewährt. E d Aud die Landeskredit- Anftalt hat mit dem 1. Januar 15870 die zeiitoeilig sistirt gewesene Gewährung von Darlehnen an „Grund- vesißer der Provinz rvieder ausgenommen und im vorigen Jahre Une geachtet des Krieges {on roitder die nicht unerheblige Summe von 4 87 Tb ußgeliech Sie felbst ift in dexr Lage gewesen, in 401,187 Thlr. ausgelichen. selbst if ta : i M demselben Zeitraume die Summe von 541,950 Thlr. gegen Schuld- vers{reibungen aufzu len. :

Eb Folien Me DeekuabBanbiaged und der ständischen Central- verwaltung : betragen 24,120 Thaler. Der Landesdirektor bezicht ein Gehalt von 3000 Thlr., jeder der beiden Schazräthe ein solches von 2009 Thlr., der Wegebau-Techniker ein solches von 1500 Thlr R

Die Verwaltung is eine in allen Beziehungen geordnete Und regelraäßigez es besteht zwischen den Staats - und den ständischen Be- hörden das besie Einvernehmen, und liegi nach alle dem die gegründete Hoffnung vor, daß die provinzielle Selbstverwaltung in Hannover fich au fernerhin in gedeißlicher Weise entwickeln werde.

B. KRommunalständis@er Verband des Regierungsbezirks Cassel.

Sbenso wie sür Hannover durch das Lotattanéaeies pour e Ss 1868, war für den fogzrnunalständischen Berband des Negierungs Hls Cassel, durch den Allerhöchften Erlaß vorn 16, September 186/ wegen O E weisung des vormals fkurhesjischen Staatsschaßes an diesen ändi E band (Bes -S. S. 1828), der Anlaß zur Einrichtung einer O n Verwaltung gegeben. Dieselbe is auf gleider geseblicher ( S N) (§. 28 der Verordnung vom 30. September 1867 M Ges -S. A cal und im Wesentlichen nah denselben Grundsäßen, wie E erfolgt. Das von dem Kommunal-Landftage zu diesem é Pwd gestellte Regulativ ist durch den Allerhöchften Eclaß vom 11. N ber 1868 (Ges-S. S. 999) genehmigt worden, of ddn: Doi

Der Verwaltungs8-Aus\chuß besteh! aus dem E u des Kommunal - Landtages und act Mitgliedern l Os E 1 cnisprehend der Zusammenseßung des E s Lar ha ged! jedem der auf demselben vertretenen vier S! inde (Sta f

erren Und Ritterschaft , Städte , Landgemeinden j n Ltr böchfthesteuerte O c B lau O M v Mitglieder angehören. Die Führun( aufenden Geschäfte der Verwaltung Mi die Hand nur cincs besoldeten Oberbeamten, eines Landes8-Direktors, gelegt, welcher dieselben Funktion: è Wwahrzu- nelmen hat, wie das follegialish gebildete hannoverisecte Me torium. Nad Bedürfniß fonnen dem Landes - Dircktor nos anes vom Landtage zu wählende_ obere Beamte zugeord iter werden. Tm Uebrigen entspricht die hessische Verwaltungs - Organisalio: A abs gesehen von einigen unbedeutenden Kbweihungen, voulomimen Der O a Ordnung des U-eberganges der dem tommunal- Kändischen Verbande in Foige des Allerhöchsten C N 16, Spe tember 1867 zu überroeisenden bisherigen StaatEanujta, A og e waltungszweige in die ständische Verwaltung die ersorderuchen egte