1871 / 197 p. 15 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

menis erlassen worden waren mit deiziselben Zei!punkie, wie die hannoverische, am 1. 9 108 Leden getreten. Die Kapitakien des vormals fz rhessischen Staats\chates, welGe ¿um grôößesten Theile in Staats- und soustigen geldwertzen apieren und nux zun geringeren Theile in Hvpotheken a gelegt find, hatten gegen Schluß des Jaßres 1868 einen Coursrwerth von 9,600,000 Tÿa- lern und gewährten einen Kinsgenuß von rund 335,000 Thaler. Die Verwaltung des Staaisschaßss ist durch ein mittels Ullerdöchften Er- lasses vom 28. Januar 1869 genedmtgtes Reglement in Anknüpsung an die bisherige Verwaltungs - Einrichtung ciner besonderen Kommission von drei durch den Kommunal - Landtag zu w&- [enden Mitgliedern übertragen, rwwelche dfefelbe nad der von den stän- dischen Verwaltungs - Au8sHusse zu ertheilenderz Ges{@äft8antwveisung Unter der Aufflht und Leitung des Landes- Direktors und der Mit- aufsiht des Ausschusses zu führen und insbesondere auch die Ver- waltung nach Aufcn zu vertreten hat, Die Beshlußnabme über Beräußerungen und Ankäufe von erthpapieren, sowie über NUus- leithung von Kapitalien fol 12000 durch die Kommission unter Htin- zutritt des LandtagLvorsißenden und des Landes - Direkiors nach Stimmenmehrheit erfolgen, wobei die Minderheit das Ret hat, unbeschadet der Vollziehung folcer Beschlüsse, die keinen Aufschub dulden, eine Oberent eidung des Berrvaltung5- Ausschusses anzurufen, f Als Zwette, für welche die Einkünfte des Stac dung zu finden haben, find in 6. September 1867 bezeichnet: 1) Unterstüßung ded Chaufsee- und Landwegebaues2, 2) Unterhaltung der Land-Kranftenanstalten und LandesS-Hospitäler, Anlegung und Unterhaltung einer Irren-Heilanstalt, Anlegung und Unterhaltung ciner Arbeitêanstalt zur Verbüßung der von den Pelizei-Behörden verfügten Haft von Landftreichecn, Bettlern und Arbeits\cheuen, SBesireiiung der Koften der Landarmeny ege, eins@licßlich der Anlegung und Unterhaltung eines Land-Armenbc use, und „Unterhaltung und Ergänzung der Lande Bibliotheken. Viesen Verrvendungszwecken {sind demnä? in Gemäßheit des Geseves vom 25. März 1869 (Geseß-S. S. 525) noch folgende hinzu- eteti: Bestreitung der Kosten des Kommunal-Landtages und der kon- munalständis@en Verwaltung; Unterstüßung der milden Stiftungen , Armen», Wohlthätigkeits- und Rettungsanstalten, Vermehrung der Krankenhäuser; 3) Uebernaßme eines Theils der bisher vom Staate geleisteten Un- tersiügungen für Zwecke der Armenpflege im jährlichen Betrage von 11,000 Thlecn. ; L

4) Gründung eines Taubstumimen-Jnstituts ober Uebernahme und Unterhaltung des zu Howbucrg bestehender;

9) Bildung eines Vonds für Zuschü}se au Lazndes-Meliorationen.

j Auch ist dur das leßtere Gesez dem Kommunal-Landtage die Befugniß beigelegt, Verwendungen der Einnahmen aus dem Staats- schape zu anderen, als den voraufgefüßHrten Zwecken mit Königlicher Genehmigung zu besc@ließen.

Auf Grund dieser geseßlichen Bestimmungen sind die Landes- Hospitäter zu Hainau und tersehausen, die Land-Krankenhäuser zu Cassel, Fulda, Hanau, Rinteln und Sckemalkalden, sowic die Landes- Bibliothefen zu Caffel und Guida in die nändishe Vertvaltung über- gegangen. Den ihm von dem Kommunal - Landtage ertheilten Voll- machten entspcechend, hat \sich der Verwaltungs-Auts{chGuß zunächst mit eintr anderweiten EinricZtung der Bertwoaltung der Land-2 ranfenduser beschäftigt und dieselbe für die Lnstalten zu Fulda und Cassel bereits zum Abschluß gebracht. Gleichzeitig sind verscchtcdene rófiere Neu- und Erweiterungsbauten , sowie Verbesserungen der vorhande- nen Näumlitkeiten und Elnrichtungen in den Land-Krankenanfstalten nd Landes - Hospitälern in Angriff gencmmen und theilrocise au bereits zur Ausführung gelangt. Ingieichen hat in mehreren Unstalten, insbesondere in cen beiden LantesHospitälern eine umfang- reihere Ergänzung und Verbesserung des Inventars stattgefunden Eine neue Vandkrankenansialt zu Hersf:kd für 50 Betten ist in der Ausführung begriffen. Der Bau der Anstalt erfolgt auf Koßen des Hortigen Kreises bis auf diejenigen eines Baractenhaueds, welche der kfommunalsiändische Verband trägt. Nu hax der leßiecre zur Beschaf- sung des nôthigen Jnventar® eine Summe von bis au 6000 Thlra bewilligt und die demnäcstige Unterhaltung der Anstalt übernomuizen. Ja ähnliter Weise ist die Gründung einer Krankenanstalt in Esch- wege in Aussicht genommen und {weben darüber die Verhandlungen mit den Vertretern des dortigen Kreises. Qutn Neubau einer neuen Icrenanstalt ist zunäch|t ein Baufonds angesammelt, oelHer im nächsten Jahre die Höhe von 120,000 Thl{x. erreiht haben wird. Nachdem der [eßte Koramunal-Landtag die Errichtung der Lnstalt zu Mar- burg definitiv beschlossen hat, wird unmchr mit der Ausführung des Baues bald vorgegangen werden können.

__ Nath dem von dem Komm nat-Landtage festgestellten Finanz-

Etat für die Jahre 1870-72 betragen E : die Zuschüsse zur Unterhaltung der Landkrauken- Ansta!ten und Landethospitäler, sowie zur Er-

__ richtung anderer Krankenhäuser jäbrliG........ 82,980 Thlr, die Kosten der Unterhaltung der Korrektionellen 3970 » die Koflen der Armenpflege, die Unterstüßungen 1 der Stiftungen, Armen-, Wohlthätigkeits- und

Nettung®bäuser V4 Kosten

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NVertwwern-

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dein Allerhö rrlasse vom

23,610 » 9175

die der Unterhaltung der Taubstummen- Anstalt zu Homberg E Kosten der Unterhaliung und

_ Landesbibliotheken E (890 . » Sehr erheblich find die Aufivendungen, welche na dem von dem

V erwaltungéausschusse dem Kommunal - Landtage darüber erstatteten

die

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E E : Se TUT die Hôrderung des Landeswegzebaues den Tahro : und 1870 geniadt worden find. Außer den Kosten des Geer 1809 bau-Versonals mit je 23,261 Thïr., den Kosten dex U T GRDTDEY C dur die Staatéwalduncen top elt Koften dex Unterhaltung dex 2UrS Le Staatemalbungen uhrenden Qausgecbauten Landivegestreck mit je 13,786 Thlr. für jedes dieser beiden Jasbre , sowie der Kosten der ersten Lnschaffung von Ortstafeln mit 3582 Thlr, find zur Unte ügung von Seuicinden deim Liusbau von Laudtwegen foivie u Lg ‘g wege-Neubauten innerhalb der Staat8ivaldungen im Jahre “1869 L 19,999 Thlr. und im Jahre 1870 69,304 Tklr. verauêgabt worden Ur die Jahre 1871 und 1872 ist dem BecwaltungEaus\gusse 9 eien zrweden durch den Vinanzetat die Summe ron je 106,506 Thaler zur Verfügung gestellt. d __ Ja Folge der träftigen Untersiüßung von Seiten des fommunal ständisGen Verbandes if au in Hessen der Wezebau {n cinem ecxfre ; lihen Aufshwunge begriffen. E ; Einen ferneren erheblichen Quwwachs an Ses@ästen hat die fâns ve Verwaitung durch die in Geazäßteit des Geseÿcs vom 25, De, 1869 erfolgie Uebernahme der Landeskreditkasse erfahren. Die iter der Aufsi@t des Berwaltungs-Ausf{chusses und (1078 von einer besonderen Direktion, beflehenb gus Direkior und drei Mitglicdecn, verivaltet, Die ien finanziellen Maßregeln, ura die Anstalt entsprechenden Thätigkcit in den Staud zu cinem günsligen Erfolge begleitet gewesen, und mit welcher die Opéeraitonen von der Direktion zur g gedraGt tworden sind, anzuerkennen. Jrn Jabre 1879 eits an Darleßen bewilligt : y A in baar zu 5 pCt. Zinsen... 44,576 Thlr. untändbaren Obligationen zu 5 ÞCt. 351,787 » Summa 396/663 Thlr. iHrerseits in demsciben Zeitraum aus.

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Die Landeskreditkasse hat gegeben a) fündbare Obligationen zu 4 Et A b) fündbare Obligationen zu 4E-POÎ +ck 0) unkündbare zu 45 pCt. 392/000 » : Neuerdings t durch die Allerhêchste Verordnung vom 49. Juli d. J. (Geseßb-Samuil. S. 323) auch die Verwaltung des Landarcmenwesens dem Kommunal -Landtage und seinen Organen übertragen werten. Es wird die Nufgabe bes hessishen Landarinen-

294,300 Thlr, 181,900 »y»

Verbandes sein, zur Erfüllung der ihm oblicgenden Verpflichtungen ¿u grânden. Dex

eine eigene Korcektions - und Landarmen - Ánstalt Berwaitungsausschuß isi von dem Kommunal-Landtazge mit den erfor- derlichen Borbereitunges hierzu beauftragt worden. Einstweilen iver- den die Korrektions - Nacbhafien gegen Landsircider; Bettler und Ax- beit8fcue in dec Strafanstalt zu Ziegenhain, gegen uuzüchtige èFraucn in der Strafansialt zu Cassel auf Kvfsten des Landarmen - Verbaudes volfireckt.

Die Uebernahme dir Generai-Brand-Versicherun 3d-Ansialt zu Cassel hat der Kontmunal-Landtiag zur Beit noch abgelehnt; jedoch ist dure den Allerhösien Erlaß vom 18. Septemver d. J. den Kommunal- sländen eine Tkeilnahme an der Verwaltung dieser Anstalt insoweit eingeräumt worden, daf sie zrvei Mitglieder der die Anstalt yerwal- tenden, aus fünf Mitgliedern vestehenden Beneral-Brand-Vez ficherungs- Kommission vorbeßalilich der Bestäligung des Ministers des Junern zu erwählen haben.

Errcichen die Erfolge, welche die fommunalfiändische Verwwaiiung in Hessen auf den verscdiedenen Gedieten ihrer kommunalen Thâätig- keit erzielt at, auch nech nit diejenigen dex hannoverischen Vermwal- ung, so haben die ständischen Organe doch die ihnen gestellten umfang» reiwen und zum Theil \chwierigen Nufgaben mit Eifer und Umsitt in Ángriff genommen und es nit minder wie die hannoverischen verstandery ch6 mit den Staat8bhehörden in einen guten Einvernehmer zu erhalten Dte Kosten dec gesammten siändilBen Centralverwaltung cins{ließlich des Konmmuna l-Landtages und der Verwältungsfomutission des Staabscdaßes belaufe si auf 20/924 Thlr, Der Landes3-Direktor bezieht ein Gehalt von 3000 Zblr., der dem Land - Direktox bci- georbnete obere Beamte ein soldzes von 16 Thlre., zur Remune- rirung fommifsarisch angeftellier Referenten |

1500 Thir. ausgeseßt.

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C. Kommunalßändischer Verband des Negierungs- bezirks Wiesbaden.

Nachdem von der Staats egierung auch die Auktstaitung des fommunalständiscten Verbandes des Regierungsbezirks Wiesbaden mit Staatl8mittelri zu Qwvecken der Selbitverivaltung in Lussicht ge- nommen worden und nachdem insbesondere durch das SGescy vom 29. Dezember 1869 (Ges. S. S. 1288) die Uebereiguung der Nassaui- schen Lande3bank an tiesen Verband erfolgt war, crgab sich für den- selben gleihfalls das Bedürfniß zur Einrichiung einer ständiszen Ver- waltung. Die hierüber niit dez nassauisen Kornmunalfiänden wäh- rend dreier Landtage gepflogenen Berhandlungen sind erst vor Kurzem zu einem befricdigenden Ubschiusse gelangt.

Nach dem mittelst NUerhöcbsten Erlasses vom 17. Juli d. J (Ges. S. S. 299) genehmigten Verwaltungs-Regulativ, besteht der itändische Verroaltungs-Uusschuß aus dern ]tde8maligen Vorsißenden des Kommunal - Landtages und in dessen Behinderung dem Stell- Vertreter desselben, sowie aus ses Mitgliedern , welche von dem Kommunal-Landtage aus feiner Mitte dergestalt gewählt werden, daß mindestens eine® derselben den Staædeëherren oder den Vertretern der großen Grundbesißer angehört.

Zur Besorgung der laufenden Verwvaltung8gcs@äfte kann cin besoldeter Ober-Beamter (Landes-Direktor) angestellt woerden, welcher vom Kommunal-Landtage zu wählen und vem Könige zu bestätigen il, Dem

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Lands - Direktor können nach Bedürfaiß noch andere in gleiGer Weise zu wäßlende obere Beamte (Landsyndilus 2c.) zugcordnct werden.

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Scfern die Anfiel den die Funktionen i Landtages bez1o. dessen St:

Tm Uebrigen entsyrecker ulativs denen des Hessischen. aus\{chu}ses ift bereits ersten Session zusamm „15

Von der Wah! ein ndes-Direktors hat der Kommunal-Landta:

" n A s - - Ti 62D §, runs F A d, gy E Ee E T : vorläuslz noch abgeschen ,, a der Umfang der Geschäfte, welche der ständischen BDerwattung vis jet übertragen sind, die Anstellung eines olchen noch nit zu erfordern s{chien. Die laufenden Verwaitungs- geschäfte werden bis auf Weiteres von dem Vorfißenden des Kom- N wrd unter Assifienz eines kommissarischen Ober-Beamten, | p” 1 P D 8 ( chi Ber Bon Nav allironn “a E64

Das Gebiet der siändisczen Verwaltung umfaßt Landesbant und die Sparkasse, sowie das Landarruen- un denwesen.

Na dem

iy! dio D ai f à wird ole | aus drei ständigen stin und zwei Landeêbzr P „4

e J. L a 4 7 { iimmberechtigten Beirä

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: er Führung der Hauptkasse und Kontrole, zur Expedition erforderliGßen Beamten beigegeben. Lande8banf wählt der Kommunal - Landtag Zusammenireten. Die besoldeten Mil (leder ihm ernannt, wogegen dle Ernennung dex ül Seiten des Verwaitung8auss{usses erfolzt.

Die Verwaltung der Angelegenheiten des nass Landarmen- Verbandes ist dem Kommunal - Landtage und seinen Organen die Allerhöchste: Verordnung vom 4. ScptembHer d. J. (G übertragen 19orden.

Durch den Erlaß des Dotgati Landtage der Monarchie zur verfa e G ; S gelegt worden ift, wird eine ferne schen Verrvaltung beabsichtigt.

Danach soll dem fommunal

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olußnabme vor-

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sowie zur Unterstüßung 2) zur Fürsorge für die Jrren- und Tat umanez ndere zur Unterhaltung der Jrren-, Heil ¿d Vifleges L iber; und des Taubtummen - Justituté jägrli@ 142,000 Thkr. A : h aus den Staat8hau3halis - Einna Übe esen, scwik zur Grün- dung einer HUlssfasse nah dem Vorbilde der in den älteren Provin» zen bestehenden derartigen Institute der Darleynsfonds8 für unbemit- telte Gemeinden im Gebiete des e! giums Nassau, sowie der Nest des Homburger Kauti nds zum ungefähren Ge- sammidbetrage von 46,000 Thl E : Nuch ift die Uebertragung de ¡ der Nassauischen Brand- ierung9-Linstalt, welGe gegenwärttg von der Regierung zu Wies- geführt wird, an den fomozrunalständishen Verband und 1 N ommen. Der zu diesem Behufe auf-

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D. Yrovinz Sh Wenngleich die Ueberweisung eines Provinz Scleswig-Holftein bisßer nicht aus den vers@iedenein Nbtheilungen sole Leistzngen in größerer Anza Umfange ih ni®&t habea ermitteln las

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dem Provinzial- x; F G,

Landes-Direktor) und / daß

an die Provinz, unter Uebertweisung der in 1; gesehenen Véitiel, geciguet erscheine, so ift do aus Bundesgescße über den Unterühßungs - Wehnsis vom 8. ; S , - en 6 S E, ar cit 211014 d f A die Organisation einer ständischen Verwaltun wothwen g ge um den provinzialständis®@ßen Verband in den Stand zu seßen, Das von dem Provinzial-Landtage aufgestellte und mitielh! Nllev- " L E (R 26 (5 & C o rior 9 + » ry d's höchsten Erlasses vom 14. August d. J. (Ves. S. C, 34 2) geneigte Ne quiativ bestimmt in Betreff der Zusaminenschung des fär dis waltung8außschus}ses, daß derselbe aus: P g F x : “m2 16 ( “x b wri 4 r 1 «ATIA Y fállen desselben dem Stellvertreter des Landtags-Marschalls als Versißenden, 2) dem ersten ständischen Beamlen Landtage aus seiner Mitte dergestalt gewäßtt werden, ledem der drei Stände je drei M tgtiede A A Die Wabl eines Landes-Direktors ist t n Regulativ zwar 5 P L 41 A Z ï N „c T, A1 ledoch die alsbaldige Anfellung eines olen beschlossen. Die übrigen Bestimmungen des Regulativs enthalten AID E hannoverschen _massauischen. „Die näthste und wichtigste Aufgabe der ständischen Organe wird die Einrlchtung und Verwaltung des Landarmen] Und otte gendenwesens bilden. Qu diestzn Bebufe ist dein ständischen Ver- +- - s 4 Pry T t ci T 5 ér 9 fo binnen Kurzem erfolgen wird, von dem Provinzial-Landtage der Auf trag ertheilt worden, Über die Erwerbung oder Erbauung eines Land- «itl bringung der bierzu erforderlichen Kosten geeignete Vorschläge zu E Einfiweilen werden die korrektionellen Nachhaften auf Kostez C! Ny

vinz durch die Vorschrist des §. 28 des Auêführung8gese erwaliung 1 di Verwaltung der Landarmen-Angelegenheiten zu übernehmen. } Nändishen Ver- dem jedesmaligen Laudtagk-Marschalle oder l G s s 2 d) neun Mitgliedern bestehen fol, wie in Nassau nur fakultativ bingestellt; der Vrovinzial-Landtag hat qi nur unwwesent- liche Abweichungen von den und waltung8ausschusse, dessen Wahl ebenso wie die des Landesdirektors 1 ¿ . » S C Low N MATT M Arbeits« und event. au eines Armenhauses, sowie über die Nuf- Landarmenverbandes von der Staattbebörde in dem mit dex

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ie von Allerhöchster Stelle bei dem Sch!usse des STUAL s Jahres 1268 aguê-

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sen der Boden betreten worden, h der Ansich dcr Regierung au für alle cnzeren Provinzen dec Monarchie rfolgreice 7 erwa hatten die furz darauf zum Provinzia!-Landtage versammelt gewesenen Stände der Provinz S&blesien beant Die Vereinigung aller ständischen und Stiftungen in der Provinz Sthleften 1 ausiß unter ciner concenzirirten provinzialständischen Verwaltung zu genehmigen und dieselben den Ständen zur cigenen Verwaltung unter D De

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taatlicher Aufficht zu überweisen.

Ingleichen hatten die Stände der Provin Rheinprovinz gebeten, ihnen die t Institute zu gewähren. : i

Endlich war von dem Sächßschen Yrovinzial - Landtage cine Kommission niedergeseßt worden, um die zur Einrichiung etner ein- beitlihen fändischen Verwaltung der wrovinzieen Jnstitute gecigneten Maßregeln zu berathen und darüber dem nächsten Prooinzial - Land- tage bestimmte Vorschläge zu machen. n

Die sich in diesen Anträgen kunzebenden Bestrebungen verdienten in vollem Maße die Unterstüßung und Förderung der Staatê-Regie- rung. Sie waren hecvorgegangen aus der ri{chtigen Erkenntniß, Daß die Vertretungen dec Provinzen das Feld ihrer Thätigkeit weit weniger auf dem Gebiete der Politik und Geseßzebung, als auf dem der (Fr

derung der wirthschaftlihen Juteressen dex Provinzen zu suúen Und finden haben; daß die Provinzialßände jedo auf diesern Gebiete dann eine fruchtbare Thätigkeit entwickeln können, wenn averall die Verwaliung ihrer prinzipiellen Jnftitute \elbst- Überlassen wird und fle fch@ bierfüx bie geeig Organe selbst sch{affen rfen rvährend die Regierung verzichtet, die Verwaltung dexr provinziellen Justituie ch Staatsvehörden unter der Kontrole derx Stände mit den von diesen bewilligten Mittela führen zu lassen und ihre Einwirkung auf ie Handhabung einer Obexaufsichi beschränkt, weiche die Kdt auf as Staat8rvohl erfordert. E | Diese Anträge trafen zuglei auch zusammen mit den eigenen Intentionen der Staaisßrecierung: »den PVrovinzen in weiter geben- dem Makße als bisher die Selbstverwaltung ihrer Angelegenveiten behufs Entlastung der YBrovinzial- und Centralbetörden der Mon- b

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arhie und zur Erfris(ung des provinziellen Lebens cinzuräumen«, nd boten ihr dieselben eine um so erwünshtere Gelegenheit ar, sich Über die hierauf bezüglichea generellen Organisation?fragen Diüisig zu machen, als es gerade damals darauf anfam, be- 1f8 Nusfbhrung der Geseße wegen des hessischen und hannoverschen geeignete Propositionen

4 it Provinzialsonds für die dortigen Landtage vorzubereiten. f / E

E8 find demgemäß die bereits meghrerwähnten Grundzüge für die Organisation der yrovinzial- und fommunalständischen Verwal- tungen aufaeßelit worden, um chenso den Provinzial-Landtagen der ältere, wie denen der neueren Provinzen als Grundlage für ire Beo rathungen zu dienea. Die gesechlige Basis für die in den älteren Provinzen zu s{affenden Organisationen boten die §F. 91 resp. 53 und 54 der Provinzialstände-Geseche aus den Jahren 1823 und 1824, welche im Wesentlichen gleihlautend mit den betreffenden Borschriften der Verfassungs - Verordnungen für die neu erworbenen

E Landcsthcile besimmen: S L Für solche Gegenslände der laufenden ständischen Verwaltung, welche Wir den Ständen künftig überiragen werden, können sie die aceigneten Peisonen wäßlen und bestellen, welche die Geschäfte fördern.

Jomsburg, Julin, Vineta, die untergegangenen Städte der Oftseeküste

Den Zauber, den die Poesie der versunkenen idenstadt am Ufer der Ostsee auf ihn ausübte, hat Wilhelm Müller in dem bekannten Gedicht »Vineta« besungen. Viele Generationen haben mit ihm in dem Gedanken gelebl, daß au auf unsern flachen Küsten sich glänzend, farbenprächtig in vorhistorischer Zeit ein großartiges Völkerleben entfaltet habe, —+ Die Neuzeit aber hat in fritischer Weise die aiten Sagen auf ihren geschicht- lichen Gehalt hin genau geprüft. Augenblicllich noch findet so! cine Prüfung bei Julin satt. Wir geben im Folgenden dice Resultate der Forshungen, wie sie jeßt sichen. O

Ihre dichterische Verklärung haben die Osiseeküsicn in der i8ländishen Jom8vikinga-Sage gefunden. Die Gegend der

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Odermündungen, welche im UAltnordischen den Namen »J ome

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führt, hatte frühzeitig Handelsverbindungen mit der entlegensten

U S D t A E