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Urkundlih unter Unserer Höchsteigcnßändigen Untersckri î
beigeorucktem Königlichen Jnsiegel. Pn rist: und Gegcben Verlin, den 13. Dezember 1871.
(E: 9.) Wilhelm. 4
Camphausen.
Landtags- Angelegenheiten.
Berlin, 22. Dezember. Jn der gestrigen (13.) Sigun des Hauses der Abgeordneten nahm der Staatb-Mirtisies Graf zu Eulenburg bei Vorlegung des Gescyentwurfs , be- treffend cine neue KrerLerdnung für die sechs östlichen Provin- zen, Je Wort :
reine Herren! Jh kabe die Ebre, dem Hcuse einen umge- arbeiteten Entwuif einer Kreisordnung für die 0684.1 Vrovinztn der Monarchie vorzulegen, und Sie g: statten mir wohl einige cin- leitende Bem-rkungen.
Als der Nuf noch Umänderung der bestehenden Kreicverfassurg anfing sich zu erheben, waren es naimenilich motl drei Gesich:Epunlkte, welche dabei in Betracht f:men. Erstlih wünschte man eine andere Zusammenseßung der Kreisstänte, zweitens wünshte man eine Ublösung der Polizei rom Grundbesiß, und drittens wünschte man cine größeze Selbstverwaltung in den kommu- nalen Ungrlegendeiten. Der Jhnen vor zwei Jahren vorgelegte Ent- wurf suchte diesen Bedürfnissen und Wünscten nah Krästen Rec. nung zu tragen. Er proponirte Jhnen cine andere Zus’ammensetung des Kreistage", er sprach die Loslösung des Rechles zur Nusübung dcr Polizei rom Grundbesiße aus und {chlug Jhnen vor, die Polizei im Auftrage des Königs dur@ Amithaupileute verwalten zu lassen; er gewährte den Kreistagen und den aus denselben hervorgegangenen Kreisausshüssen ein großes Feld fommunaler Se!bstthätigkeit. Die dama!s staitgehabien Debatien und die in Folge dieser Debatten im Lande lebhast gewordene Beschäftigung mit dem Gegenstande hat die Regierung bewogen, statt des früheren Gesehßentwurss einen neuen aufzuïîtellen, der wesentlich in zwei Punkten von dem früheren abweicht. Oie Regierung if nämli zu der Ucbezzeugung gekommen, daß bei Festdcltung der Prinzipien, die dem früheren Geseßertnurfe zu Grunde lager, doch in der Ausführung derselben einige Aenderur- gen einzutreten haben werder, wenn der Entwurf auf die Annahme in beiden Hsuscrn des Landtages Aussicht haben soll. Jn dieser Be- z‘ehung hetje ich zuerst das Jnstitut dec Am'8hauptleute hervor; die Proposition wie sie damals gemact wurde, war ein Expcriment, ein Experiment nicht auf das Blaue hbinein, weil es der Regierung mög- lig schien, dasselbe auszuffihren, aber doch ein Experiment, dessen Aus- fall zweifelhaft war. Die Eindrücke, welche die Regierung aus den damaligen Debat:en und aus denjenigea Aeußerungen, welchcke ibr aus dem Lande zugegongen sind, cenronnen hat, führten zu der Ueber- zeugung, daß das Jnfliitut der Amtthcauptleute, so, wie es da- mals gedackdt war, nit wohl autführbar is. Der Kreis der amtliten Wirksamkeit, der Kreis der Attributioren, welcche den Amts- hauptleuten zugedacht war, ist zu greß, um mit Sicherheit darauf rehnen zu könven, daß mon Persönlichkeiten finden werde, welche ihre Zeit und ihre Kräfte einer so umfangreichen Ttätigkcir zu widw en gesonnen siod. Die Regierung \{lägt Ihnen deshalb vor, das Jn- stitut der Ami:§bouptleute als solches fallen zu lassen und statt desen cine Jastitution ins Leben zu rufen, die in ihrer Basis etwas flüssiçer ist, als die der Amithauptleute, nah der Richtung t-in, daß man nicht eine Einwohnerzahl von 6- bis €000 Personen für die Bildung ein:s Amtsbeziks in Aus®si{t nimmt, sondern daß man die Bezinfe mehr so- abgrenzt, wie das lokale Bedürsniß es ver- langt, und daß im Ganzen die Bezirke kleiner werden. Sie s{lägt Jhnen vor, den Grundsaß auszusprechcn, daß die Polizei im Namen des Königs geübt wird, daß für die Autübvung dir Polizei Amtêbezirke gebildet werden, daß an der Spite dieser Amtsbezirke Amtsvorstcher stehen sollen, wclihe die ihren übcr- tragenen Funktionen als ein Ehrenamt autüben, daß Gemeintea und Gutsbezi1ke, welche groß genug sind, um den polizeilihen Anforde- rungen aus eigenen Kräften genüçen zu können , eigene Amtsbezirke bilden, und daß auf diese Weise bei Festha!tung des früher ausge- \sprochenen Prinzips mehr Garantie gewonnen wird, für die Aus- übung der Lurch das Geseh den Amttverfiehern zugcdachten Funktionen hinreichende und gecignete Persönlichkeiten zu gewinnen. Die zweite Aenderung bezieht sich auf die Selbsiverwa!t!ng der Kreise und is nah déeser R chiung hin au®Lgedehnter als die früheren Bestimmungen. Bei den früheren Verhandlungen iff namentlich das Gegenstand dcs Streites zwischen den verschiedenen Parteien und der Regierung ge- wesen, wo, wenn die ersie Jnstanz, der Kreis8aus{{uß , ent- schieden hat, die DVerufung hingehen selle; es fand ein gec- wi}:8 Widerstreben dagegen statt, diese Berufupg an die hc- stehende höhere UAdminisirationsbetörde gehen zu lassen; es rourde der Niehter eingeschoben; welchem Vor'chlage scitens der NRegie- rung nicht zugestimmt werden konnte. De Regierung glaukt eln Auz2kunftêmiitel cefunden zu haben, welbes die Wünsgte cller Yar- tcien viclleit beftietigen wird. Durch das Ausführungkgesey zu dem Giseße über das Armeniresen haben wir eine Junstitution gcs{cffen;, welche, winn sie auch in ibrer Wirksarnkeit augenblicklt:ch noch n: ct zu Überschen is doch keinen Srund zu der Befürchtung bietit, Laß fie fich nicht bewähren wird, es sind dies die Heimathideputat'on:n. Wir schlagen JLnen vor, an di.se Heimathét de putationen anzukaüpfen und als zweite Jnfianz für die Kreisausschüsse in denjenigen Angclegen- heiten, welche man mit dem Namen von Virivaltunge steritigfciten bezei(l;- uen kann, die Hcimatht deputationen binzußellen, jedoch in enx etwoas veränderten Form, leßteres cinmal mit Nücksicht rarauf, daß fle ü: diese Zwccke on und für sich {hon etrvas zu klin sein würden; zweitens mit Rüclsicht darauf, daß tie Auswahl der Personen, dice
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iebt in den Heimaihsdeputationen fiß esenilich im Hi
: ct Putation Bc; wesentlich Um Hinbli
an getroffen if, daß je über Armensachen ents{eiden E dar shiagen Jhnen deshalb vor, aus den He:mathsdeputationen H Wir ilonen zur Entsckeidung von Verwaltungéstreitigkciten : ‘puta.
zum Vorfißenden in diesen Deputationen, so oft sie fich Uiren, F
Streitigkeiten zu beshäfiigen haben, den Regierungs-Präsiteni, (olen
dess-n Stellvertreter zu sezeo, und das stel zertretende 1 :
E n in die Raa zu tut G daß auf U (lde Mi T epuzation, wenn sie für Verwvaltunze streiti. keiten 14, U die aus 7 Mitgliedern lie S s
Der Gefezentwurf läßt nach dicser Richtung bin feine 254, wcnn man die Frage nach dei oversten Verwaltangs-Ze, el auff, der nothwendig dazu gehört, uma das System ¿ua Wf {lu sse zu bingen. Wir {lagen Jünen in deim Gescuentwuel Ube alle Ltejenigen Sachen, welche dem Kreikauss{usse und in S 00h der Deputaiicn zugewiesen sind, mit dein Spruche diescr De Just endigen zu lassen, und es bleibt nur eine Schwiezigkeit übrig: sind die großen Städte, welche eincn Kreis für sich bilden G Bezichung shiagenwir Jhnen o071, ciriftive:len das ganze Institut des dieser aus{tusse®, welches sih überhaupt tei den Stadten doc sebr dm eo Reit führea lassen würde, für diese bis dahin teruben zu lassen, wo ein co Verwaltung®gerick;t:kof für die ganze Monarchie hergistelit da E — eine Aufgabe, die die Regierung sich unverzüglich stellen e „Und dis dahin in den Angelegenheit-n der großer, iy Kreis bildeoden Stätte, die Negierungen noch in ihrea bidheri; öunltionen zu lossen, nur als vorüberget,ende Maßregel. erizen : Wenn Sie dieje Grundlagen billigen, meine Herren, so glau id, daß Sie damit den Weg betreter, um der Neorganisatio tal inneren Verwaltung cine feste Bosis zu geben, Wir baben Sa a alle diejenigen Angelegenheiten, welche unter dem Namen Ren N tungsfireit:gfeiten zusammengefaßt werden, organisirte Bihöedoe welche nickt tlöße Staats-Virwaltung2behörden sind, denen man de Vorwurf macht, daß in ibnen für diese spezielle Thätigkeit das richterli (l Element nit genug vertreten sei, und daß sie außerdem den Sat welce sie zu enischciden hätten, nicht nahe geaug fänden A cleicher Zeit werden die Regterungen ven einec shr großen Anzehl| von Geichäftszweigen und Arbeiten befreit werden, und es wird sih dann erst überschen lassen, wie man die Regierungen neu fonstruiren wie man sie in ihrem Wirkungékriise und Pe:sonal ver ändern, reldel Attributicnen man ihaen zut:heilen kfanry, nahdem man weiß, daß eine große Anzahl derjenigen Geschäfte, tie bisher hauptsällih ihre Zeit in Anspruch nahmen, in anderen ungesihcrten Händen liegen
_ Von diesem Gesichièpunk‘e aus, mine Herren, fann die Ne gierung Jhnen den Geseßenlwurf nicht warm genug empfeblen, Es) kann ja niht ausbleiben, daß gegen die darin niedergelegten Grundiäte mannigfacher Widerspruch erhoben werten wird ; allein wenn wir gerade bei Berathung dieses Geschentwurfes das d Lande®veriretung von der Regierung so oft empfokblene Kompromiß verfahren nit im weitesten Maßstabe eintri ten lassen, so komme wir beim besten Will:n nicht dazu, auf diesem Wege cinen namhaften Fortschritt zu machen. Erft, wenn wir über das Nothwendigste uns geeinigt haben, fönren wir auf das Nüßtite übergeben, und nad dieser Nichtung hin, glaube i, geht man nicht zu weit; wenn ma diesen Gesetentwurf als eine der wichtigsten Vorlagen bezeichnet j dis dem Landtage gemacht worden sind.
Es blcibt mir noch übrig, eine kurze Bemazkung über diejenigen Paragrapken zu magen, die von dem Ret der Besteucrung det Kreisinsassen handeln. Es wird darin noch der Schlacht- und Mah! steuer Erwähnung gethan; ich fonnte diese Bezeichnung der Steu im Geschentwurfe nicht umgehen, weil ich das Schicksal des Steucr gesißes noch ni&t kenne, Au sind in Bezug auf die sonstige B steuerung des Kreises Bestim. ungen aufgenommen worden, die vil leiht auf den ersten Vlick eiwas moger erscheinen werdcn; es lie dies aber darin, daß die Regierung damit beschäftigt ist, ein ally meines Gefeß über das Recht der Besteuerung der Kommunen, il Bezug auf Forensen und juristische Personen, zur Berathung | stellen; dasselbe „ist noch nicht so weit gediehen, als daß die von t Staatsregierung rereinbarten Grundsäße \chon in diesen Entwut tätten aufgenommen werden können. Man hat sich det halb darau beschränkt, nur diejenigen Bestimmungen aufzunehmen, über die ptit zipiellcs Einverständniß zwischen der Steatsregierung und dem Land tage vorauêzuseßen ist, rorbehaltlih der Modifikationen der Besu mungen dann, wenn das allgemeine Vesteuerungtgeseß nah dics Richtung bin Aenderungen nothwendig magen sollte.
Die Motive des Gesetes kann ih Jhuen in dieem Augenbli noch nicht Überreichen, weil die Schreibearbeit etwas im Rüd?an geblieben isi; es wird Jhnen dieser Umstand aber das Verständn des Gesegentwu! fes nicht unmöglich mad en. |
Den Herrn Präsidenten cate ih eisu@t, sobald ih den Gil entwurf übe?rreit habe, ihn drucen und den Hercen womöglich nl senden zu lassen, damit Sie wädbrend der Weihnach:Eferien Zeit hall sich mit demselben zu besckäfiigen, A
Teh überreiche den Gesehentwurf und tie Allerhöchste Erms gung.
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cinen selbständig |
_ — Der dem Hause der Abgeordneten in der gelt Sißung vorgelegte Entwurf der Kreisordnung fül Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommtl Posen, Schlesien und Sachsen hat folgenden Juha! Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreis-Di fassung. Erster Absck@niit. Von deim Umfange und ter Begrenp ver Kreise ÇF, 1—4 Zweiter Ab‘chnitt, Von den Kreis-Lngehell ibren Nechten und PYflichteu FF. 5-16. ritter Absd Krci?-Statut §. 17. Zweiter Titel.
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T , G, F L, mi Von der Gliederung und den A em
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des Kreises. Erster Abschniit. Allgemeine Beßimmungen §. 18. weiter Abschnitt. Bon dem Gemeinde-Vorsteßer und Scöffen- Amte, sowie von der Orißvermwa!tung der felbsiändigen Gutsbezirfe §§. 19 his 29. Dritter Abschniit. Bon der Nufhebung der mit dem Besiße ¿isser Grundstücfe verbundene? Berecztigun und Verpflichtung zur Berwal!ung des Schulzen mtes ÇY 30—38 Vierter Ubscnitt. Ven den Amtsbezirêen und dem Amte der Amtsoorfieher §F. 39 -- 56. Fünfter Abshnl!t. Bon dem Amte des Landraths FF. 57—61.
Dritter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises. Erster Lb‘{nitt. Von der Zusammenseßung des Kreis- tages §F. 62—91. Zweiter Abichnitt Von den Versaminglungen und Geschäften des Kreittages §Y. 92-103 Dritter Absbnitt. Von dem Kreishaushalte gg. 104 — 103. Vierter Abschnitt. Von dem Kreis- ausshusst, seiner Zusammenseßung und seinen Gesctäftst:n in der Kreis-, Kommunal - und allgemeinen Landesverwaltung FF. 107 — 133. Fünfter Absni!t, Von Ten Kreidkommissionen §§. 139 u. 140.
Bierter Titel. Von den Stadtkreisen §§. 141—147,
Fünfter Titel. Von der Oberaufsicht uber die Kreikt- verwaltung §§ 148—152
Sechöter Titel. Uebergang®2bestimmungen für die rovinzen Sachsen und Posen §§. 153—155
Siebenter Titel. Allaemeine Uebergangs- und Aus- führungsbejstimmungen §FF. 156—174.
Den Entwurf werden wir morgen veröffentlichen.
— Der dem Hause der Vbzecrdneten vorliegende Entwurf eines Geseßes, betreffend die Auvödehnung des Geseßes vom 28. Januar 1848 über das Deichwesen auf die Pro- vinzen Schleswig-Holstein und Hannover, lautet:
Wir Wilhelm, von Eott:s Gnaden König von Preußen 2c. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Un- serer Monarchie, wa® folgt:
Art. 1, Das beiliegende G:\seß vom 28. Januar 1848 über das Qeiprvesen tritt auch für die Provinzen Schle8wig - Holstein und Hannover, jedoch mit der im zweiten UBrtkikel dieses Geseßes enthalte- nen Bescränkung und mit nachfolgenden Aenderungen in Krast:
1) Die staatli®e Oberaufsiht Über das Deitwesen liezt den un- tercn Vecwaltung®behörden (Landrath, Amtsöhauptmann, Magistrat) und in höherer Jastanz der Regierung beziehungêrocis2 den Land- drosteien ob. Diejenigen Zuständigkeiten, welche in den §F§. 4 bis 10 und 24 des G-:feßes vom 28, Januar 1848 den Reglecungen über- tragen sind, werden ron den Verwaltungsbehêörden unterer Jnstanz wäbrg:-nommen; dagegen bl:abi die nah Vorschrift der ÇF. 1 bis 3 des Geseßes erforderlicze stiatlie Genehmigung für neue und für die V:rlegung, Erhöhung oder Beseitigung bestehender. Deich- anlagen der Regierung beziehungs Vveise den Landdrofteten vorbeha!ten.
2) Die tin § 2 des Geseßes vom 28. Januar 1848 vorgeschriebene vorherige Anhörung ber Betheiligten hat in allen Fällen einzutreten, vorbehaltlich pcovisorischer Berfügung wenn Gefahr im Verzuge ist.
3) Jn den Fällen der §FF.4 uad 5 des Geseßes ist nur dann von Amtswegen einzuschreiten, wenn aus der Ni@üterbhaltung des Deichs nt gemeine Gefahr entsteht, andernfalls nur auf Antrag eines Be- theiligten.
s 4) Der §. 11 des Geseßes wird durch nach@folgende Vorschrift erseßt: n es zur Abwendung gemeiner Gefahr oder zur erheblichen Föcderung der Landeskultur erforderli, Deiche und dazu gehörige Sicherungs- und Meliorationswerfke anzulegen, zu erweitern oder zu erhaltet, so sollen die Besißer sämmèilicher der Uebershwernmung aus- geseßten Grundsiücke zur gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung der Werke unater landesherriicher Genehmigung zu Deichverbänden ver- einigt werden können. Zuvor sind jedoch alle Betheiligte, nöthigen- falls nach Erlassung ciñes ôffentlihen Aufgebots, welches die im Ç 2 besiimmte Wirlurg hat, mit ihren Anträgea zu hören, Falls die nach dem Flächeninhalte des Srundbesißes zu berechnende Mehr- beit der Betheiligten der Anlage, beziehungsroeise dem Verbands- statute widerspricht, so ist die zuvorige Anhôrung und — außer in Fällen gemeiner Gesahr — auch die Zustimmung des ständischen Ver- waltungêaus\{husses der betreffenden Provinz erforderlich.
5) Der §. 14 des Geseßes erhält am Schlusse folgenden Zusaß:
Fa0s jedoch die Vertretung eines der betheiligten Deichverbände widerspricht, so bedarf cine solhe Verfügung dexr Zustimmung des ständischen Verwaltungsausschu}s:s der betreffenden Provinz.
6) Der §, 20 des Geseßes wird dur nachfolgende Vorschrift er- seßt: Die Eigenthümer der cingedeihten Grundstück- und Vorländer sind verpflichtet, auf Anordnuag der Deichbehörde dem Verbande den zu den Shuß- und Melioration8anlagen erforderlichen Grund und Boden gegen Vergütigung abzutreten, dekgleichen die zu jenen An- lagen nöthigen Materialien an Sand, Lehm, Rasen u. st. w. gegen Ersaß des dur die Fortnahme derseiben ihnen entstandenen Schadens zu Überlassen. Die Ermittelung und Feststellung der Entshädigung erfolgt in der Provinz Scleswig-Holstein nah Maßzabe der dort be- stehenden allzemeinen Vorschriften Über die Entziehung und Beschrän- kung des Grundeigenthams, in der Provinz Hannoocr unter sinn- gemäßer Anwendung der Vorschriften des hannoverschen Gesches vom 16. September 1846, die Veräußerungspfliht behufs der Anlage von S(iffahrtékanälen betreffend.
7) Gegen die Eclasse der Deichaufsichts-Behörden kann der Rekurs an die höheren Tnstanzen und zwar in lebter Instanz an den Minister für die landwirth\schaftlihe Angelegenhcitea verfolgt werden. i
Der Rekurs gegen solche Resolute der Deichaufsichts - Behörden, durch welce Über die interimistishe Tragung dec Vaulast entschieden wird, muß in beiden Rekarsinsianzen innerhalb ter im Y. 7 des Ge- sches bezeichneten. Fr! bei der unteren Verwaltungebehörde angemel- det und gerech{|tfertigt werden.
Gesecßes findet das G.seß vom 28. Janua: 1348 auf nachfolgende Ge bietstheile keine Anwendung:
1) auf die \{le8wig-holsicinschen Mars{disirikte, inso Yateot vom 29. Januar 1800 und das allgencin: Veih-NReglement vem 6. April 1803 Plaß greifen; 2) auf die Herzogthümer Bremer Und Verden, foweit cie Deict-Ordnung vom 29. Juli 1743 Anwea- ung findet; 3) auf das Land Hadeln; 4) auf das Fürstenthum Lüne- urg und die zur Vrovinz H innover gehörigen lau:nburgi’chen Landes- heile, forveit die lüneburgiche Deich- und Sielordnung vom 15. April 62 und 5) auf die Grafschaften Heya uad Diepzely sorocit die Deich- und Lbwäásserungéocdaung vom 22 Januar 1864 Antoendung findet, oder demaniäcksi in Ann:endung gebracht roerden wird; 6) auf das Fürstenthum Ostfricëland7 7) auf den zum Herzogthum Urem- berz-Meppen gehörenden Bezirk der Stadt Papenburg.
Art. Ul. Jn den unter 1 bis 6 im Artikel Il. erwähnten Gc- lietôtheilen verbieibt es bei den dort in Geltung befindlichen, auf das Deic- und Sielwesen bezüzlichen Geseßen und Verordnungen , und den durch rem!Evexrbindliches Herkommen festIchenden teich- und fiel rechtlichen Normen bis zur Aufßebung oder Nbänderung derselben im v-.rfassungmäßigen Wege, infowweit nicht dieses Ges:þß in èen nachfol- genden, nur für die im Artikel 11. bezeichneten Landeëtheile geltenden Vorschriften der Artikel 1V. bis VIIE en!tgegentteht
Für den Bezirk der Stadt Papenburg treten die Vestimmiungen der Östfricsiihen Deich- und Siel-Ordnung vom 12. Juni 1853 (Han- novershe Gesez-Sammlung ven 1853 IIl. Abthcilung, pas. 49) und der zu derselben erlassenen Novelle vom 5. Januar 1864 (Hannoversche Geseßp-Samwilung voa 1864 I, Abtheilung , pas. 3) mit den abän- dernden und ergänzenden Vocschrifien der nachfolgenden Artikel dieses Gefeßes in Wirksamkeit.
Art. 1V. Die innere Organisaticn der Deich- und Siel- (Sch!eufen-, Wetiern-, Wasserlösungs- u. #. w ) Verbände kann mit Zustimmung ibrer Vertretung oder im Falle des Widerspruchs der- selben mit Zustimmung des ständischen AutsHusses der betreffenden Provinz dur landesberrlich zu vollziehendes Statut neu geregeit Und festgestellt werden,
Wo eine solhe neue Regel ang einatriit, oll die Mitwirkung der Staatzbehörden in Angelegenheiten der LWerbände auf die Befugnisse der Oberaufsic@t beschränkt, und die unmiitelbare Beaufsichtigung und Leitung der Verbands - Angelegenhciten eigenen Beamten oder Ver- tretern der Verbände überttag*n werden,
Art. V. Mehrere Deih-Verbände, welcle in Bezichung auf die Erhaliung der Deiche ein gemeinschasftliches Jnteresse haben, fönnen durch die im vorigen Artikel erwähnte ztatutarise Regeluzig unter eine gemeinsame Verwaltung gestellt werden, wenn dadurch eine an- gtmessen:re Äusfsicht zu erzielen ist.
Dasselbe gilt für Deich- und Sjel-Verbände, wenn l-þtere ganz oder überwiegend dem örtli&en Bereiche eines und desselben Deich- Verbandes angehören, und für mehcece Siel- (Waf}-rlösungs8-) Ver- hönde, wenn sie in wasserwirthschafiliher Beziehung gemeinsame Interessen haden.
Art. V1. Die Betheiligung der Land-Kommissäre in den Graf- {aften Hoya und Diepholz an der Deich+- und Schlagt-Aufsicht fällt binweg (vergleiche § 79 des Hannoverschen Geseß:s8 vom 22. Januar 1864, Hannoversc(e Geseß Sammlung für 1864, pag. 12, und §. 2 dec Verordnung vom 29. September 1775 wegen der in der Graf- haft Hoya cingeführten Deich- und Schlagt-Llufsicht).
Art. VIl, RückfiHtlich der Verbandslast:n und ihrer Vertheilung, sowie rücfsihtlih etwaiger Aenderungen in dem geltenden Beitrags§- verhältnisse verbleibt es bei dem bestehenden Rechte.
Es fallen jedo innerhalb der bestehenden Verbände alle Be- freiungen von der Mittraguag der Deich- und Siel-Verbandslasten, soweit sie nicht auf dem bestehenden Beitcag®fuße oder der. geltenden Art der Lastenvertheilung beruhen, hinweg.
F} eine dur die frühere Gesehgebung nit \{chon beseitigte Be- freïung von der Mittragung der Vervandslasten vertragë8mäßig, durch Gegerleistungen an den Verband erworben, fo ist der lehtere verpflichtet, dem Inhaber des befreiten Grundstücks für Aufhebung der Freiheit volle En!shädigung zu leifien.
Rücksichtlich aller Übrigen, ers durch dieses Geseß aufgehoben:n Aa liegt dem Verbande eine Entshädigungsverbindlichkeit nicht ob.
° Art. VIl, Tnsoweit es an Vorschriften über die Bildung neuer Deichverbände und über die V:rpflihtung der Eigenthümer eing dei ter Grundsiücke und Vorläader zur Abtretung derselben oder zur (5e- stattung voröberzehender Benußung ihres Grundeigenthums für Deict- zwecke fehlt, treten die hierauf bezüglichen Bestimmungen des Gesehes vom 28. Januar 1848 (§F§ 11 u. ff. und § 20) mit den im ersten Artikel di:\s:8 Gesehes enthaltenen Aenderungen und Qusäß:n in Kraft.
Ar t. 1X. Der Minister für die landwoirthschafiliwen Angelegen- heiten is mit der Ausführung dieses Geseßes beauftrazt. /
— Der Entwurf eines Geseßes, betreffend die Abstel- [lung-der auf Forsten haftenden Berechtigungen und die Theilung gemeinshaftliher Forsien für die Provinz Hannover ba’ folgenden Worilaut:
Wic Wilhelm, von Gottes Gnadea König von Preußen 2c / verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie für die Proviaz Hannover, was folzt:
F. 1 Na den Vorschriften dieses Geseßzes findet statt: k. die Abstellung, beziehungsweise die Fixation der auf (befandenen und unbestandenen) Forstzrundstücken haftenden Berechtigungen: 1) zur Weide, 2) zur Mas und zum Laubf#reifeln, 3) zum Bezuge oder Mitgenuß von Holz, Holzkodlen, Torf (vergleiche jedoch § 2), 4) zum Pla 1gen-, Haide, Rasen- und Bôültenhieb, 5) zum Gras\chnitt (zur Gräßerei) und zur Nußung von Schilf, Vinsen und Rohr, 6) zur La 1b, Nadel- oder fonitiger Pflanzeostreu.
Art. 11. Vorbehaltlih der Vorschriften im Artikel VII, dieses
Il, Die Theilung von (bestandenen und unbestandenen) Forßen,