1871 / 204 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sun, 24 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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M inisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Nachdem sämmtliche Königlichen Ober-Bergämter in Folge meines Erlasses vom 4. September 1869 fich für die in An- regung gebrachte Reform der bestehenden »Vorschriften über die Befähigung zu den tehnishen Aemtern der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung« ausgesprochen haben, und der mittelst Erlasses vom 28. Oktober c. den Königlichen Ober-Bergamts- Direktoren mitgetheilte, in meinem Ministerium aufgestellte Entwurf zu einem neuen Reglement über diesen Gegenstand seitens der gutachtlich gehörten Sachkundigen eine günstige Beurtheilung gefunden hat, sind nunmehr so weit thun- lich mit Berücksichtigung der zur Sprache gebrachten Abände- rungs - Borschläge die in einer Ausfertigung hier ange- schlossenen - E |

»Vorschriften Über die Befähigung zu den technishen Aecm- tern bei den Bergbehörden des Staates « von mir festgestellt worden, welche nach näherer Bestimmung der §§. 44 flgde. mit dem 1. Januar 1872 an die Stelle des Reglements vom 21. Dezember 1863 treten sollen. |

Mit dem genannten Zeitpunkte beginnend, hat das König- liche Ober-Bergamt diese Vorschriften ihrem ganzen Inhalte nach zur Anwendung zu bringen und die in der Ausbildung für das Bergfach begriffenen Personen seines Bezirkes auf deren Beactung hinzuroeisen. j E

Die öffentliche Bekanntmachung wird meinerseits durch den »Deutschen Reichs- und Anzeiger für den Preußischen Staate, so wie durch die »Jeitschrift für Berg-, Hütten- und Salinen- wesen« erfolgen und werden dem Königlichen Ober-Bergamte demnächst 25 Separat-Abdrücke der in - Rede stehenden »Vor- \chriften« zugehen. Jch überlasse es demselben, seinerseits durch die Amtsblätter seines Bezirkes die Publikation zu bewirken und zwar nah Ermessen dem ganzen Inhalte nah oder durch Verweisung auf den Abdruck im Staats-Anzeiger 2c.

Berlin, den 21. Dezember 1871. 100A Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Graf von Jtenpliß8.

An die Königlichen Ober-Bergämter zu Breslau, Halle, Clausthal, Vonn, Dortmund.

Vorschriften über die Befähigung zu den technischen Aemtern bei den Bergbehörden des Staates. | , 1. Zur Bekleidung der Stelle eines Revierbeamten oder te- nischen Mitgliedes der höheren Bergbehörden des Staates is cine technish-wissenshaftliße und poaktishe Ausbildung, sewie die Ab-

legung von zwei Prüfungen nach Maßgabe der nachfolgenden Vor-

chrifien exforderlih. i | m Auf Personen; welche sh nach dicsen Vorschriften ausgebildet

haben, foll bei der Beseßung technischer Stellen auf den Staats- Bergwerfen, Hütten und Salinen vorzugsweise Rücksiht g-nommen werden. 2 : Schulbildung. §. 2. Wer zur Ausbildung für den Staats- dienst im »Bergfache« zugelassen werden will, muß auf cinem Gymnafium oder auf einer Realschule 1. Ordnung die Abiturienten- (Ubgang#-) Prüfung bestanden und das Zeugniß der Reife erworben aven. ° Meldung zum Eintritt. F, 3. Die Meldung zur Auf- nahme in die Zahl der »Bergbaubeflissenen« erfolgt riftli bei cinein Ober-Bergamite. i i / Beizufügen sind: 1) das Adbiturienten- (Abgangs-) Zeugniß (§. 2), 2) ein ärztliches Gesundheit8attest, 3) ein selbst verfaßter Lebenslauf. Die Meldung und i Lebenslauf müssen von dem Gesuchsteller cigenhändig geschrieben scin. : E y g. 4. Se Leitung und Beaufsichtigung der Au8bildung {ür das Bergfach liegt dem Ober-Bergamte ob. E 9 f Mh soweit es unbeschadet der als Ziel ins Auge zu fassenden allgemeinen technischen, wissenschafilichen und geschäftlichen Ausbildung gesehen kann, auf die besonderen Anlagen, „Neigungen und Wünsche der in der Ausbildung begriffenen Personen Rücksicht u nehmen. i E Die Ober-Bergämter haben im Anfange des Monats Januar jeden Jahres dem Handel8-Minisier ein Verzeichniß einzureichen , in welchem die angenommenen »Bergbaubeflissenen« (»Berg - Referenda- rien« F. 20 —) unter kurzer Angabe des Ganges der Ausbildung ufzuführen sind. | / " O g Gang der Ausbildung. §. 5. Die Ausbil- dung zerfällt in: 1) die praftische Lehrzeit , 2) die akademischen Stu- dien, 3) die technishe und ges{chäftliche Vorbercitung. i 1) Die praktische Lehrzeit. §F. 6. Die Ausbildung beginnt mit der Erlernung der Fertigkeit in den bergmännischen Handarbeiten und der Erwerbung allgemeiner Kenntnisse vom Bergtoerk8betriede, sowie von den dabei in Anwendung kommenden Maschinen und onstigen Vorrichtungen. | | M diesem Zwet wird der »Bergbaubeflissene« nach erfolgter Annahme von dem Obcr-Bergamte auf die Dauer eincs Jahres einem Repierbeamten oder Berg-Jnspektor (oder auch abwechselnd verschiedenen Revierbeamten oder Berg-Jnspektoren) zugewiesen, um natd deren näherer Anleitung bei den Grubenardbeiten beschäftigt zu wérden. ust j Während der Dauer dieser Beschäftigung hat der Beflissene ein Tagebuch zu führen, in welchem eine Uebersicht Über seine Thätigkeit

zu geben is. Dasselbe ist allmonatli® den Beamten der Gr

auf welchen der Beflissene arbeitet, zum Vermerk über den Fleiß im Anfabren und Arbeiten; sowie über die erwiesene Anstelligkeit und Tührung zu übergeben und sodann dem die Ausbildung leitende Revierbeamten, oder Berg-Inspektor zur Einsichtnahme vorzulegen. M

Beslissene, welche si ein ungesittetes Betragen, Wiederholte Uebertretungen von Disziplinar- Vorschriften auf den Gruben oder Ungehorsam gegen die vorgeseßten Beamten zu Schulden kommen lassen, können von dem Ober-Bergamte entlassen werden.

_§. 7. Nach Beendigung der Lehrzeit (§. 6) hat \ich der Beflissene bei dem Revierbeamten oder Berg-Inspeftor, dem er FUgewiefen is zur Vornahme einer in dessen Begleitung auszuführenden Probe- Srubenfahrt zu melden, bei welcher leßteren zu prüfen ift, ob ex genügende Fertigkeit in den bergmännischen Handarbeiten erworben Geschick zum tehnischen Bergbeamten zeige und dice erforderlichen all. gemeinen Kenntnisse vom Bergwerksbetriebe erlangt habe.

Das Ober-Bergamt fann mit der Ausführung der Probegruben- fahrt einen anderen Königlichen Bergbearnten beaufiragea.

Ueber da8 Ergebniß derselben if unter Vorlegung des Tagebuches des Beslissenen dem Ober-Bergamte Bericht zu erstatten.

Leßteres entscheidet alsdann darüber, ob die praktise Lehrzeit abzuschließen ist, und ertheilt dem Beslissenen hierüber eine Bescheini- qung. Es kann die Lehrzeit bis zur Dauer eines halben Jahres verlängern und dfe Wiederholung der Probegrubenfaßrt anordnen,

, Ein ungenügender Ausfall der zweiten Probefahrt hat das Au®ssceiden aus der Zahl der Bergbaubeslissenen zur Folge,

2) Afademishe Studien. §.8. Zur Erwerbung der theo retishen Kenntnisse in den mathematischen , naturwissenschaftlichen, rechts- und staatswissenschafilihen Hülfsdisziplinen, sowie in den tehnischen Ledrgegenständen des Bergfachcs wird ein dreijähriges Universitätsstudium erfordert.

Von diesem Zeitraume sind mindestens drei Halbjahßre dem Studium auf einex Universität zu widmen, auf welcher in deulscher Sprawe gelehrt wird. i

Der Besuch der Berg-Afkademie zu Berlin wird auf die ganze dreijährige Dauer der Studienzeit angerechnet, der Besuch der Bete Akademien zu Clausthal und Greiberg, sowie der Besach deutscher polytehnischer Shulen auf die Dauer cines Jaßres.

Dem Handels-Minister bleibt es vorbehalten, für die gleiche Jeit- dauer die Anre@nung des Besuches ausländischer höherer technischer Lehranstalten zu gestaiten. i

F. 9 Eine Verpslihtung zum Hören bestimmter Vorlesungen findet nicht Statt vorbchaltlich der Prüfung, ob der zur Ablegung derx erften Prüfung sich meldende Bergbaubeslissene in jedem Halh- jahre der Studienzrit über diejenigen Hülf8wissenschaften oder tecni- \{hen Gegenstände, deren Kenntniß von ihm in dieser Vrüfung ver- langt wird (§. 17), akademische Studien betrieben hat.

Die erste Prüfung. §. 10. Die erße Prüfung isi nah Be- endigung der akademischen Studien vor Einer der Prüfungsfkommissicnen abzulegen, welhe in Berlin und bei den Ober- Bergämtern zu

Halle a. S, Clausthal, Breslau am Size derselben, sowie

gemeinschaftlich für die Bezirke der beiden Ober-Bergämter zu Bonn und Dorimund ín Bonn gebildet werden sollen. i Die Mitglieder und der Vorssßende dieser Prüfungskemmissionen

werden von dem Handels-Minister berufen und zwar theils aus Be- |

amten der höheren Berg-Bebörden, theils aus der Zahl akademischer Lehrer. / é

Die Bergamis-Direk?oren. i : O

. 11, Die Pröfung is eine \chriftlihe und mündliche, Sie

ndet halbjährlich im 7F7rüdjahre und Herbste Statt. i F. 12. Jn der Meldung zu dieser Prüfung, welche für den &rühbjahrstermin bis zum 15. März und für den Herbsßtermin his zum 15. August zu erfolgen hat, ist der Verlauf der praktischen Lehr zeit (F. 6) und der Bang der akademischen Studien anzugeben. Bel-

zufügen sind: 1) die Vescheinigung des betreffenden Ober - Bergamtes j

über die Annahme als Bergbaubeflissener und über den Abschluß der praktischen Lehrzeit (FF. 6 und 7), 2) die Nachweise über die gt hörten akademischen Vorlesungen. Mit der Meldung find etzu- reichen : i j i j I. An Zeichnungen: drei Zeihnungen über Bergwerks- Maschinen oder sonstige bergmännishe Gegenstände, welche nur in Linien auêgeführt zu sein brauen. l muß nach eigener Aufnahme angefertigt sein. : l Il. An \chriftlichen Außsarbeitungen: 1) cine hemisde quantitative Analyse, welche unter Bezeugung der selbftändigen Lu | führung durch den Kandidaten von einem Königlichen Deamien 5 Lehrer einer höheren Lehranstalt in Beziehung auf die Richtigke j gutachtet sein muß; eine Probe des analysirten Stoffes ist euen l 2) cine geognostishe Beschreibung einer Gegend oder eines Dae Vorkommens, oder auch eine andere naturwissenschaftliche oder ma / matische Abhandlung, oder cine Ausarbeitung üder einen bergmänn hen Gegenstand (z. B. ein Reisevericht). l j ad Unter dieser Arbeit, so wie unter jeder der einzureichenden D : nungen hat der Kandidat anzugeben, zu welcher Zeit die i î erfolgte, und zu bezeugen, daß die Ausarbeitung von ißm se lid. ständig geschehen ist, au die eiwa benußten literarischen H mittel zu bezeichnen. i ; Ss 43. ie Prüfung der Meldung und die Entscheidung M die S ilafung oder Zurückweisung des Kandidaten liegt T fißenden der betreffenden Prüfungskommission ob, und is in

. : (! dere darauf zu richten, ob nach den vorgelegten Se Si 4

men is, daß der Gesuchsteller ein dreijähriges akademisch l über die Hülfswissenschaften und technischen Lehrgegenstände des Berg

faches betrieben hat. (§. 9.)

Berufung der Mitglieder der Prüfungskommissionen bei | den Ober-Bergämtern erfolgt auf den gutachtliczen Vorschlag der Ober-

Eine von diesen Zeichnungen f

F. 14. Dem zugelassenen “Bergbaubeflissenen ertheilt de : sizende der Prüfungêfommission eine Aufg KEe eie eit sand aus dem Bereiche der Fahwissenschaften oder au aus dem Ge- hiete der Hülfswissenschaften des Bergfactes. (F. 17 A. B,)

Tis 04 fan, ug e g umfangreich zu siellen , damit die

ear en u ennos das Tkern £ « fandeln wah ) das Tkema erschöpfend be

Ou ia ide arbeitung der yierwöchentliche Frist zu gewähren, welche nur aus ehr erhebliche Gründen (Krankheit 2c.) von dem Vorsißenden der Baan mission um 14 Tage verlängert werden kann.

Die sel#ständige Anfertigung der Arbeit hat der Kandidat unter derselben zu bezeugen. (§. 12 leßter Saß.)

. 15, Jf die Vrobearbeit rechtzeitig eingegangen , so wird die- selbe von dem Vocsißenden der Prüfungsfkommission denjenigen Mitgliedern derx Leßteren y vor welchen die mündliche Prüfung abge- legt werden soll, nebst den mit der Meldung cingereihten Zeichnungen und f{riftliGen Arbeiten zur Durchsicht mitgetheilt und zwar unter lichen leg igen E ine Arns bezügli der einzelnen

ri en n na em usse der mündli fun;

die A os M A bat, i R

e mit der Meldung eingereichten Zeichnungen und Arbeiten föônnen auch \chon vorbex unter den Mitgiiedern fue Cirkulation ge-

16 Bur mündi

. 16. Zur mündlichen Prüfung fönnen mehrere, î über 4 Kandidaten geladen werden. A e a M S 17, Die mündli§e Prüfung erfireckt, sich auf folgende Gegen- ände:

A, Wissenschaftliche Kenntnisse und Iwar: 1) in der Mineralogie und der Geognssie, eins{ließlich der Petrefaktenkunde ; 2) in der allgemeinen anorganisGen Chemie und der chemischen Ana- lyse; 3) in der Physik; 4) in der Mathematik, nämli : a) in der reinen Mathematik bis zur höheren Analysis einschließli , mit An- wendung auf Kurvenlehre, Funktionen u f. w.; Þ) in der angewandten Mathematik und zwar der Statik und Mechanik fester flüssiger und gasförmiger Körper. (Die Prüfung in der Mathematik beschränkt sich nit auf die allgemeinen Lebrsäxe, vielmehr werden au die Fâlle praftiswer Anwendung zur Aufgabe gestellt, wobei Fertigkeit im Zahlen- und Buchstabenrechnen, im Gebrauche der Logarithmentafeln, auch Bekannischaft mit den Methoden der beschreibenden Geometrie verlangt wird); 5) im Bergrehte und den für den Bergbeamten wichtigsten Theilen des Civilrechtes (Encyclopädie des Rechtes); 6) in den Staats8wissenschaften, namentlich im Staatsrechte, der Volkswirthfcastslehre, Handels- und Gewerbestatistik und Tecknologie.

B. Technische Kenntnisse, und zwar in der Bergbau- funde, der Salinenkunde, allgemeinen Hütten- und der Eisenhüttenkunde, der Markscheidek unst, der YBrobirkunst und der Maschinenlehre.

_§. 18. Die Frage, ob der Kandidat »bestanden« habe oder nit, wird durch Stimmenmedrheit, und zwar na dem Gesammts- al der schriftlichen und mündlichen Prüfung ent-

ieden.

Bei Stimmengleichheit gilt die Prüfung als nicht bestanden.

F. 19. Die Prüfungs?kommisfion hat nach beendigter Prüfung zu einem aufzuneß menden Protofolle zu vermerken: odie Aufgabe sür die Probearbeit (§. 14), sowie das Ergebniß der Begutachtung der Lepteren und der mit der Meldung eingereichten Zeichnungen und {hriftliden Ausarbeitungen (§. 12), die hauptsächlichsten Gegenstänte der mündlichen Prüfung; das Gesammtergebniß der Prüfung.

F. 20. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über dieses Er- gebniß ein Zeugniß von dem Vorfißenden der Prüfungskommission. __ Unter Vorlegung dieses Zeugnisses hat sich der Geprüfte an das- jenige Ober-Bergamt, in dessen Bezirke er seine weitere technische und geshäftlihe Ausbildung betreiben will, zu wenden, um von diesem En »Berg-Referendariut« ernannt und vorschriftêmäßig vereidet zu

erden. .

Wer die Prüfung mit Auszeichnung bestanden hat, fann von der Prüfungskommission dem Handels-Minister zur Verleihung einer Trámie zum SJwrecke der Auétführung ciner Studienreise empfohlen

_§. 21. Wer die Prüfung nicht bestanden bat, wird von der Prüfungskommission auf den näcksten halbjährlichen oder auf den zweitfolgenden Prüfungstermin verwiesen.

__ Die Kommission kann nach dem Befunde der s{riftlichen und dildlichen Uusarbeitungen des Kandidaten bestiminen, daß die wieder- holte Prüfung entweder ganz auf die mêndliche Prüfung zu beshrän- len; oder daß von dem Kandidaten nur Einzelne der vorges{riebenen hriftlichen oder bildlihen Arbeiten zum zweiten Male zu liefern sind.

_§. 22. Wer die wiederholte Prüfung nicht besteht , ist von dem Eintritt in den Staatsdienst für das Bergfach auêgeshlossen und wird auf bezügliche Mittheilung der Prüfuns«sfommission von dem

ber-Bergamte, dessen Verwaltungsbezirk derselbe angehört, in der Liste der Bergbaubeflissenen gelös{t. L j

3) Weitere technische und geschäftliche Ausbildung. F. 23. Die weitere Ausbildung der »BVergoReferendarien« zerfälit in die technische und die ge\häftliche. :

Die technische Ausbildung erstreckt sich auf alle Arbeiten und Ausführungen, welche bei dem Bergwéerks-, Hütten- und Salinen- Betriebe vorkommen, oder damit in Verbindung stehen, so wie auf das prafktische Markscheiden. :

Die geshäftliche Ausbildung erstreckt fich auf die bei der Verwaltung von Bergwerken, Hütten und Salinen des Staates, bei den Revierbeamten und Ober - Bergämtern vorkommenden Dienst- geschäfte und auf die Kenntniß der verschiedenen Zweige des Bureau- Igtes) des Rechnungswesens und der Buchführung bei diesen Be-

gestellten Aufgabe if eine

werden.

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L §. 24, Auf diefen Vorbereitungsdien| sind im Ganzen drei Jahre zu verwenden, und zwar der Regel nah (cfr. §. 26) min- destens 6 Monate bei Verwaltungen von Bergwerken, Hütten odcr Salinen des Staates, 3 Monate ber einem Bevierbcamten, 2 Mo- nate bei einem fonzessionirten Marksceider und 9 Monate bei dem Ober-Bergamte.

F. 25. Die Ausbildung beginnt mit einer mindestens se ch s- monatlichen Beschäftigung auf Bergwerken, Hütten oder Salinen des Staates und \ch{licßt mit dem Vorberecitungsdiens| bei dem ee,

Die Be tigung bei dem Revierbeamten und bei dem Marf- scheider ist so einzurichten, daß dem Referendar Gelcgenheit gegeben wird, in diesem Abschnitte derx Ausbildungszeit \eine tehnischen Kennt- nisse (§. 23 Absaß 2) zu ecweitern und zu vertiefen.

Im Uebrigen bleibt es dem Ermessen des Ober-Bergamtes Über- lassen, unter Berücksichtigung der Wünsche der Referendaricn (g. 4) deren Ausbildung8gang zu regeln.

d Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungs- Dienstes liegt denjenigen Beamten ob, welchen der Berg - Referendar von èem Over-Bergamtke zur Bescäftigung überwiesen ist. Dieselben haben nah Beendigung der leßteren dem Ober-Bergamte ein Zeugniß Über das dienftliße und außerdienfiliße Verdalten, so wie über die Leistungen des betreffenden Referendars und die in denselben hervor- getretenen Mängel zu übermitteln.

40. Wenn ein Referendar auf Privat- oder Staats- Bergiverken, Hütten oder Salinen die Stelle eines technischen Gruben- beamten (Steigers Betriebsführers) versehen hat, so ist ihm die Dauer einer solchen Thätigkeit auf den Vorbereitungsdiens , #\0- weit solcher nit bei dem Revierbeamten, dem Ober-Bergamte und bei einem Markscheider zu leisten ist , anzurehnen. Zur Erlangung solcher Stellen ist den Neferendarien seitens der Bergbehörden des Staates thunlich|s| Vorschub zu leisten.

Gr die Dáuer von 6 Monaten fann die technische Ausbildung auch anschließend an die vorschriftêmäßig beendigte Lehrzeit (§. 7) bé- reis vor dem Beginne der akademischen Studien betrieben werden.

9. 27. Nach mindestens einjähriger prafktisGer Bes{äftigun (§. B sigde.) können Berz-Referendarien mit der Tibitänt d Aut führung einzelner Dienstgeschäfte de: Revierbeamteu oder auch mit der Stellvertretung eines solchen beauftragt werden.

__ Die zwette Prüfung: C'W Nach Beendigung der techni= hen und geshäftliGen Vorbereitung hat der Referendar sich der zweiten Prüfung zu unterwerfen.

Dieselbe ist eine \chriftliche und mündliche Prüfung.

Meldung zur zweiten Prüfung. F. 29, Die Meldung zur zweiten Prüfung erfolgt {ristiich bei cem Ober-Bergamte unter ausführlicher Angabe des seit der ersten Prüfung verfolgten Bildurgs- ganges. Beizufügen sind: 1) die Zeugnisse dec Königlichen oder Privatbeamten, in deren Ges{äftskreisen dir Referendar beschäftigt geivesen ist; 2) eine Bescheinigung über die geschehene Abieisiung der Militärpflicht oder die Befreiung von derselben; 3) ein Verzeichniß der im Verlaufe der Ausbildungszeit von dem Neferendar gelieferten größeren Arbeiten (Relationen, Berichte, Beschlüsse im Berechtssam#-, Bergpolizei - oder Expropriationssachen 2c. , Reiseberichte 2c.); 4) folgende Zeichnungen: a) die Darstellung eines selbst aus- geführten Nivellements in Zeichnung und Tabellen, oder eine selbst bearbeitete Uebersichtskarte von Lagerstätten cines Bergreviers oder Grubenfomplexes (Flözkarte, Gangkarte oder dergl.); b} die Zulage eines Grubenzuges mit einer Durchschlag8angabe nebst den zugehörigen Profilen und Observationen mit Beifügung eines Erläáuterung®- Berichtes; c) eine Situationszei@nung von einer Bergiwerks-, Hütten- oder Salinen - Anlage, na eigener Aufnahme; d) eine Zeichnung einer größeren Maschine oder anderen Betriebsporrihtung eines Berg-, Hütten- oder Salzwerkes nach eigener Aufnahme oder selbständig aufgestältem Entæœurfe. Die Ausführung fann in Linien erfolgen, muß aber alle zur vollsländigen bildlihen Dar- stellung des Gegenstandes erforderlichen Ansichten enthalten; 9) eine geognostishe Beschreibung einer Gegend oder eines Mineral- Borkommens.

Bezüglich der Versicherung der selbständigen Anfertigung und der Bescheinigung der Richtigkeit dieser Arbeiten kommen die Vor- schriften des §. 12 zur Anwendung.

9. 30. Wenn die Prüfung des Gesuches ergiebt, daß der Referen- dar den Vorschriften der §FF. 23 bis 27 genügt hat, \o erstattet das Ober-Bergamt dem Handels-Minister gutachtlichen Bericht über die Zulassung zur zweiten Prüfung.

Dem Berichte sind die Personalakren des \{chließen.

Glei{zeitig sind von dem Ober-Bergamte dem Referendar zur \{riftlichen Bearbeitung gaben (§. 33) zu machen.

Y A 31. Der Handels-Minister - entscheidet über die Zulassung zur Brüfung.

Der Referendar kann ohne Weiteres auf 6 Monate zur wokêiteren Fortseßung der Vorbereitung zurückgewiesen werden, wenn derselbe nach der gutahtli@en Aeußerung des Ober-Bergamtes noch nit als ausreichend vorgebildet anzusehen ift.

Prüfungsbehörde. §. 32. Die Prüfung erfolgt vor einer Kommission in Berlin, deren Mitglieder und Volsißender von dem Handels-Minister ernannt werden.

A. Schriftliche Prüfung. §. 33. Die \{chriftliche Prüfung var drei Ardeiten zum Gegenstande, nämlich: 1) eine Abhandlung über einen staatswissenschaftliden oder bergrechtli@en Gegenstand ; 2) eine Ausarbeitung über einen technischen Gegenstand der Berg-, Hütten- eder Salinen -Kunde; 3) eine aus Akten zu fertigende

Referendars anzu-

Vorschläge wegen der zu ertheilenden Auf-