1871 / 207 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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fester Verbindung mit Baulichketen, oder auf Terrain , aus welckem di:selben n'cht sofort evtfirnt werden fönnen; 5) Denfmäler von Stein oder Eiscn, welche in den mehr als 50 Centimetecr Über der Erdober- fläcbe liegenden Thelen vine größere Breite baben, ais 30 Centimeter ; 6) Eiudeguagen dur Neuanlage von lebendigen Hecken ;

B. nicht oßne Genehmigung der Kommandartur zulässig: 1) die Anlage von Beerdiguns8pläßen ; 2) die Errichtung von Grabbügeln von mehr ais 509 Centimetern Höbe, sowie von Denkmälern aus Stein oder Eisen, weiche in dea mehr als 50 Centimeter Über der Eicdoberfläte liegenden Theilen eine größere Stäike haven als 15 Centi- meter für Stein, bezüglih 2 Centimeter für Ci!'en; 3) die Anlage bôlzerner Windmüdlen ; die Senehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Entfernung von den Festungërverken 300 Meter oder nene beträgt; 4) alle vorstehend nickt als unzuläisig bezritneten BVausli leiten; bewegliche FFeuerungé-Un!agen ; bôlzerne und ciserne Einfriedi- gungen, leptere, wenn sle ohne Schroterigkeit beseitigt werden können ; Brunnen. Die Genehmigunz darf nur versagt werden, wenn es sick um wodnliche. Einiihtungan irgend einer Urt handelt. Jedoch darf bei na{gewtesener Notzrvendizfkeit der Anwesenheit eines Wäcters die AufsteDung einer mit cinem transportablen eisernen Ofen ver- sehenen Wächterhüite auf je einem Grundstück niht verweigert wer- den, fofein diesclve in Grundflähcnmaß 20 Quadratmeter nit über- shreire), mit andern Baulit&keiten nicht in Verbindung geseßt ist und der Ofen mit blech-rner Rauchrsdhre versehen ist.

F. 18. Das Al'ignement der im ersten und zweiten Rayon und einfachen Qwischenrayon zu errichtenden Gebäude in Beziehung auf die Tôungswerke, insofern dasselbe nicht von der Richtung vorhande- ner öfseuiliher Wege oder Strafen abhängig it, unterliegt der Ge- nehmicung der Kornmandantur.

§. 19. Jnnerhalb des fircnzen Zwischenrayons find alle baulichen Anlagen 1nzulässig. :

Auf Esplanoden sind nur solche Anlagen gestattet, welche na dem Uitheii der Militärbebörde zur Verthcidigung dienen können.

Die Lulage von Hecken ist im strengen Zwischenrayon ¡ wote auf Esplanaden unzulässig.

§. 20. Jm ersten und zweiten Rayon und im einfachen Zwischen- rayon isr die Einrichtung von Niederlagen und Plôben, aut welchen Vorräthe zu gewerblihen Qwecfen im Greien ocer in St§uppen v 1 dit werden , niht ohne Genehmigung der Kommandantur

ulâssig. / Die Genehzrigung darf nicht versagt werden, wenn die Ent- fernung von den Fefiungswerken 225 Meter beträgt.

Die Höbe der zulässigen Aufstapeiung beträgt: a) für unver- brennlide Materialien, für Stein- und Braunkchlen; Keaks und der- gleihen: im ersten Rayon 12 Meter, im P und einfachen Dwischenrayon 2 Meter, b) füc Torf und Lcbkuchen: 3 Meter, c) für

Vau- und Brennho'z: im ersten Rayon 4 Meter, im êrveiten und einfachen Zwischenrayon 5 Meter.

Eine höhere Aufstapelung bedarf der Genehmigung der Kom-

manzdantur.

Auf dem Terrain, welches bei Festungen, die an \chiff- oder fl3ß- baren Gewäss:rn liegen und besondere Ketlbefeßic ungen haben, zwischen diesen Und dem Ufer befintlich ift (F. 4), ist die Lagerung derartiger Vorräthe, jowie die Anlage der zum Ein- und Ausladen nöthigen Anstalten ohne Genehmigung der Kommandantur zulässig. Jedoch fleht es der Kommandantur zu, die cinzußaltende Enifernung von dec Kehle, und die Zeit für die Wiederbescitigung zu bestimmen.

§ 21, Bei vorübergehenden Ve: änderunzen der Höhe der Terrain- obe:fläche, wie d:r Llultañerithn von Baumaterialien während der Ausführung eines genehmigten Baues, der Venußung der Graben- ränder zur Ausflazerung der bei der Grabenräumung auLgeworfenen Erde und dergleichen ähnlichen Benugungen bedarf (8 im ersten und zweiten Rayon und einfachen ZJreishenrayon nur einer vorzängigen Anzeige an die Kommandantur. Jedoch steht es derselben zu, die Beit der Wiederbescitigung der vorübergehenden Erböhung des Terrains zu bestimmen. ;

Br Anlage von Komposihaufen die Genehmigung der Kom- mandantur erforderlich.

§. 22, Die einmal vorhandenen Baulichkeiten Und Anlagen, auf denen nicht die besondere Bedingung des Eingeßens durch Ver- fall, oder der fünstigen Reduktion auf eine leichtere Bauart {on haftet, sollen, unbeshadet der Bestimmung des §. 43, erhalten blei- ben, auch wenn sie den Vorschriften dieses Geseßes nicht ent prechen, Dieselben können, wenn sie ganz oder theilweise zerstört oder bau- fällig geworden sint, nah vorgängiger Anzeige bei der Komumandantux in den alten Abmessungen und der bisherigen Bauart wieder hergec- stelli werden. i

Uebersckreiten Wiedeiherstellurgbauten das vorb: stimmte Maaß, so bedarf es dec Geaehmizung der Kommandantur.

Ç. 23 Ob und in wie weit aus öôrtilihen Rücksichten Einschrän- fung der räumlichen Nusdehnung der Rayons oder Ermäßigungen der geseßlichen Beschränkungen zulässig seien, bestimmt die Reiché- Rayonkommission i

§. 24. Die bisherigen , von diesen Bestimmungen abweichenden Rayons befiehender Befeftizungen ; insbesondere die der vorbanderen det1chirten Focts , verbleiven bis zur Ausführung eines Neu- oder Verstärfungsbaucs unverändert,

Die vorhandenen Et pfanaden bleiben in ihrer bisberigen Aus- dehnung unverändert; bei Neubau einer Citadelle wird über den Um- fang der Eëplanade in jedem Falle besondere Bestimmung dur die Neids-R'yonkomimission getroffen. j

Evenso v-rbleiben alle übrigen zur Zeit vorhandenen besonderen Rayons, wie die von vers nzt n Lägern, S'1ädtebefesligungen, inneren ÜUbicbnitten in und bei Vestungen unverändert.

§ 25 Bei den bestetenden Festungen bleibt die Anlegung eines Rayonplanes und Rayonkatasiecs dec Kommandantur überlassen.

Dieselbe muß nach Maßgabe der FF. 8 —12. erfolgen, wenn in Fol eines Neu- oder Verstärkungsbaues die bis erigen N21 E werdeß sollen. E . 4 derig 903 verändert

Dis zur endgültigen Fefistelung der Rayonkataker sind die 6;

j Ats Reverse für die beabsichtigten Bauaus führungen bele

§. 26. Su jeder Anlage, jeder Veränderun und Benu j ide §ÿ. ps f mg Bn Genehmi ane, der Fommange de guäilg l, muß vor dem Beginn der Autféährung diese Genehmi na esu en. ia 2 z sBhrung diese Ge ichmigung

c D. as Gesuch ist nebs zwei Exemplarcn der etwa ns Bauzeichnungen an die Orispolizeibchörde zu richten, Findet gegen die Zulässigkeit nichts zu erinnern, so übersendet sie das Gesuch der Kommandantur, welche idre Entscheidung, nebs cine Exemplar der Zeichnung, in welchem die im Vtstungê-Interesse nothwendicen Abänderungen einzutragen sind, an dle Ortspolizeibetörde behufs Mittbecilung an den Antragßelker zurüdgelangen läßt /

. 289. Die von der Kommandantur autzufertigende Senehmi- gung muß alle für den betreffenden Gall nah) Maßgabe dieses Gescbes festzusiellenden speziellen Beschränkungen genau bestimmen, denen dex Grundbefißer, sowie alle Besißnachfolger bezüglich des Baues, der Niederlage von Materialien, der Anlage oder des Gewerbebetriekes sich 4 unierziverfen habn. Insoweit nach Maßgabe dieses Geseßes die Genehmigung nicht zu versagen is darf diejelbe auch nit an Bedingungen geknüpft werden.

Sind seit der Aushändigung der Genehmigung zwei Jahre yer- flossen, ohne daß davon Gebrau gemacht worden ist, so wird sie als erloschen betrachtet.

Wird die Genehmigung ganz oder theilweise versagt, so sind die Gründe der Ablchnung anzugeben.

ÿ. 29. Gegen die Entseidung der Kommandantur, wie gegen alle Anordnungen derselben, ift in Rayon-Angelegenheiten binnen ciner vierwöchen!lihen Prätlusivfrik von der Qufte ung ab, der Rekurs zulässig. Die Ent:cheidung/ auf den Rekurs erfolzt cadgültig durch die Reih8-Rayonfommisston.

Na Ad1auf der Frist, eintretenden Falls nach der höderen Ent- s{heidung, sind die Anordnungen volstrecbar.

If dur eine Anordnung der Kommandantur eine Anlage unter- sagt, so darf diese erfi dann begonnen oder fortges:þt werden, wenn die Anordnung in der höheren Instanz aufgehoben ist.

§. 30. Die Projekte größerer Anlagen (Chausseen, Deiche, Eisen- babnen u. st. w.) in den Rayons der Feflungeu und fesen Pläve wer- den durch eine gemischte Kommission eröctert, dercn Mitglieder von dem zußändigen Kricgs-Minifterium im Verein mit den betreffenden höheren Verwaltungsbehörden berufen werden, und in welcher au die Pon der Anlage betroffenen Gemeinden dur) Deputirte vertreten werden. -

Das hierüber aufzunehmende Vrotokoll wird der Reich8-Rayon- lommission übersandt, welche in Gemeinschaft mit der betreffenden Central-Verwaltung8behsörde die Entscheidung trifft dder erforderlichen Falls herbeiführt.

F. 31. Die Reichs-Rayonkommission ist eine durch den Kaiser zu berufende ständige Milirärkeommission, in welcher die Staaten, in deren Gebieten Festungen liegen, vertreten sind.

F. 32. Grundbesiger, welche obne die geseblich erforderliche Ge- nehmigung, oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem genehmig- ten Plane eine Anlage, einen Neu- oder Wiederherstellung8bau aus- führen oder ausführen lassen; werden mit einer Geldbuße bis zu funfzig Thaler bestzaft. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher ais Baumeisier oder Bauhandzverker die Ausführung geteitet hat. Soweit nah dem Urtheil der Kommandantur die Anlagen unzulässig befunden werden, ist der Besizer innerhalb der vom Kommandanten zu bestimmenden Frist zu deren Beseitigung verbunden ; nöthigenfalls erfolgt leziere auf Nntrag der Kommandantur dur die Polizeidehörde auf Kost:n des Besißers. Die Einicgung des Rekurses hemmt die Vollftreckung, vorbehaltlih der Bestimmung in §. 29. ,

Wex die in ten §§. 21. 22 vorgeschriebene Anzeige unter! äßt, wird mit einex Geldbuße bis zu fünf Thalern h:ftraft.

§. 33. Vehufs der Kontrole Über alle Bauten, Anlagen und die Be- nuzung von Crundstücken in den Rayons find die Kommandanturen und Octspolizeibehßrden und deren Organe befugt, in den Stunden von 8 Uhr Morgens bis 4 Uhr Na&mittags den Zutritt zu allen Privat- uad dffentiihen Grundstücen in den Rayons zu verlangen,

Die Organe der Kommandantur sind die Jngenieur - Offiziere vom Plah, Posten-Offiziere und Wallmeister.

Alljätrlich einmal erfolgt cinc allgemeine Revision der Bauten und Anlagen in allen Rayons durch die Kommandantur oder ihre Organe unter Zuziehung der Orts8-Polizeibehörde und des Gemeinde- vorstandes.

§. 34. Für die in Folge dieses Gesehes elntretenden Beschrän- fungen in der Benußung des innerhalb der Rayons belegenen Érund- eigenthua!s leistet d6 Reich Entscdädigung. : O L

Entschädigung wird von Seiten des Reichs nicht gewährt: 1) für Beschränkungen jeder Art, welchen das Grundeigenthum innerhalb der bisherigen Rayons der bereits bestehenden Festungen nach der seit- herizen Gesegzebung unterworfen war, und auch nach dem gegen- wärtigen Gescß unterivorfen bleibt; 2) für Beschränkungen der im Eigenthum des Neichs oder eines Bundetstaats befindlichen Grund» stücke und für Beschränkunzen in Betreff der Anlagen auf Beerdigungs- plägen 7; 3) für dle Verpflichtung zur Duldung der Nayonsteine; 4) für die auf besonderem NR-ectsbtitel hèruhenden Rayonbeschränkungen, wenn nit durch dieselben eine Eatschädigung ausèrücklih zugesichert ist,

§ 35. Die Entswädigung besteht im Ersaß derjenigen Vermin- derung des Werthes des Grundstücks, welche für den Besißer dadur entsteht, daß das Grundstück fortan Beschränkungen in der Benußung

unterliegt, denen es bisher nicht unterwocfen war.

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ei der Feststellu iSHevt deé im Neihs-Gepitns des ten Bekannte, darf die Zelt na y Ea el Deanntma es Reichs tanzlers daß die Neubefestigung des lakes oder di iter i L as ) ie Ertveiter hesichenden Feungsanlage odex deren Rayons ín Au sicht. ba frds is; e LrUENGUgt werden. A Een let das ven d Ver är 7 a A Grandbesig fb B EA E N fi Es s

: Eg T NNTIUSIT Ce 4 it Zusammenhang

daß die Beshränkung des erßeren aud auf Be n : ¿e U auf den Wert des leßteren Einfluß übt, so ist der verminderte Werth des aefar

: T E LTIG ZOET es gesammten Grund- beiides der Berechnung ¡u Gründe zu legents gejommten Grund

, 99. Dle Enisädigung wird in Rente ams T ;

. de S ° E 74 Id coahrt W d (5 die Werthverminderung miudeßens ein Dritte! des bidberlgen Werths Ter 0s nah der Wahl des Besizers entweder in Kapital; odec in

gr : 5 eti À j Santa r

E tie Ents®ädigung in Kapital geleifet, so besteht fe in Zablung derjenigen Summe, um weile fich der Werth des Gty

erminderkt 6 L ¿er XBerlh des Grund- fds vermindert bat, nebst fünf Prozent Zinsen von dem Tage der Absteckung der Rayonlinien. E

Ÿ f P T c [A M e FITP A PES - | ird die Entschädigung in Rente gewä, so betcägt die Nente jährlih ses Vrozent der Vvorgedacten &Umine, wovon fünf Lrozent

[s Verzinsung angesehen werden. Die ents e ) n a q g Verden, Vie Ner wird vom Ta he R 9 b A ¿ct L L L rdy ge T Abfedung der Rayonkinien auf di-e Dauer von 37 Jaßren gewährt erlischt jedo, sobald das Grundstü aufbdit, den Bescränkungen der ersten beiden Rayons oder der Zwischenrayons unterworfen zu sein

Die Rente wird dem jeweiligen im Ngyg: fatafter bezei@nets:

e Un Mayontatafter bezeineten Besißer des Gruadstücks in viertcisährlißen Raten Ppostnumerando aus der Gestungsfasse gezahlt. i

Renten, welche jährlich weniger als Einen Tg!

l E r G Sinen Uhater betragen, wer- den mit dem 162 fachen Betrage lapitalisirt, und sofort an die Besißer auêsgezabit.

ÿ. 37. Welche Nechte anderen Realberechtigten an der Er:tscâdi- gung gr gi A sis nach den Lande8gesehen.,

. 993. Ur die geseßlicen Beschränkungen im dritten Nayon wird Entschädigung nicht gewährt. Wenn jedo die Senehmigung zu eincr der im §. 13 gedacz!en Anlagen ver)agt wird, so gewährt das Reich Entschädigung. Bei Feststellung derse! ben ist die QJeit A riagung oes Sesucßs bei der Kommandantur 11 runde zu legen.

Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §FF. 35—37 Anwen- dung mit der Maßgabe, daf die Zinsen der Enishäotgung in Kapital, bezichung8iveise die Entshädigqunasrente vom Tage des ablcbuend

: gung om Tage des ablchnenden Bescheides der Kommandantur zu zahlen is.

D 09. Die Besißer der SDrundsiücke, di: H dur die auferlegten Beschränkungen beeinträchtigt glauben, haben ißren Anspruch auf ÉEnt- s{âdigung binnen einer {e(swö@entlichen Präfkluflvfrist nah Fest- ftelung des Rayonplans bei der Kommandantur geltend zu machen.

Beginn und Ablauf éer Frist sind glei@zeitig mit der Gestsielung

des Rayonplancs öffentlich bekannt zu maten.

F. 40, Die Kommandantur theilt die Anmeldungen der höheren Civil - Verwaitungsbehörde mit, welce eincn Kommissarius ernennt; der die Enischädigungsansprüche in Gegevwart der Entschädigungs- beredtigien Und eines Vertreters der Kommandantur erörtert und, falls die Parteien \ich einigen, cinea Rezeß aufaimmt, welcher die Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde hat.

Wird eine Einigung nich{t erzielt, so bleibt, wenn die Entschädi- gungépfliht von ter Kommandantur destritten wird, dem Befißer des Grundstücks die Betretung des Reht8weges unbenommen.

_I| dagegen nur das Vorhandensein oder die Höhe des Schadens fre s9 erfolgt die Ermittelung der Entschädigung durch Satxer- ndige. , Wenn b ide Partcicn fich ni@t über Einen Sa@versiändigen vcr- tinigen, so wählt jede Yart:i einen Sachverständigen, den dritten er- nennt der Kemmissarius.

Die Sacbverständigen haben ihr Gutachten zu begründen und die Nichtigkeit desselben zu beschwören oder auf dea ein - für allemal ge- leisteten Sahrerständigen-Eid zu ver sichern.

Ist nah einem dieser Gutacten-die WWerih3verminderung so grofi, daß der Entschädigungéberechtigte eine Entschädigung in Kapital zu verlangen berechtigt ist, so muß er auf die Aufforderung des Kom- wissarius binnen einer Práäklusivfrist von vier Wochen erklären ; taß tr die Entschädigung in Kapital verlange, widrigenfalls er nur Ent-

âdigung in SKente verlangen fann., F. 41. Der Komniissarius überreick{t die Abschäßungs8verhand- lungen mit seineiu Gutachten der höheren Civil-Verwaltungsb:hörde behufs Feststellung der Entschädigung durch Beschluß. Dieselbe sept den Entschädigungébetrag nach ihrem aus der Ver- handlung und den Umsiänden ges{chdpften pflihtmäßigen Ermessen lei, Das Gutachten der Sachverständigen dient jeder Behörde hier- ei nur als AuLkunft und Anhalt, L di Gegen den Beschluß der Verwaltungsbehörde steht dem Entschä- \Ungsberechtigten innerhalb einer Präklusiofcist von neunzig Tagen, om Empfange des Beschl#ses an gerechnet, der Rechtsweg offen. tig L nerhalb derselben Präklusivfrist ist die Militärbebörde berech- A die Entei nung - des Grundfiücks zu verlangen. Macht fie von gelem Rechte Gebrauch, so is der Besiuer die Ausdehnung der Ent- Ung auf alle diejenigen Theile des Grundstücks zu verlangen be- tigt, deren fernere Benugung in der bisherigen Weise nach dem Utahten von Sachverßändigen“ durch die Abtrennung des den ase nbeshränkungen unterworfenen Theils w-sentlich beeinträdtigt, behötg e oder verbindert werden würde. Die Eiklärung der Militär- : gene an die höhere Verrwoaliungsbehörde, daß von dieser Befugniß t au ‘mat wird, unterbrit den Lauf der im Absaß 3 be- sdädiqung Oi und das gerichtliche Verfahren über die Höhe der Ent-

F. 42, Die nach den Cg 40 und - 5 V äo x gege den Ne'chéfisfus zu Ses U PeTS die R TOStN sud Verxireten wird. nat tau

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uständig isi das Derich* in Def on Be ; I Fo bis (R ih Li ejjen Dezirk das betreffende Grund- süd belegen f. / sen Bezirk das betreffende Grun!

Das Sericht hat das Erzebnis weis f b fri

Se zebniß der Bewei?aufnahme na frei Ucberzeugung zu würdigen. / nahme nach E

Wird dfe ZUimiritng permanentec Befe! ange-

ordnet, so fiad die Besißer der innerhal5 der Ray ; Grundftücke verpflihict, der s{riftlihe? oder öffenilid Unt gee Pen ZUsfordecung der Kommandantur zur Niederl-gu:4 von Micen und „sonstigen Anlagen, Wegsch:affung v-n Matecialier;- pi rede Beseitigung von Pfl2nzungen und Einstellung dcs Gez er neirieb8 naczufi mmen. Wird’ dicser Aufforderung nit in der Grunttg Frift Frnügt, so fönnen die Besizer der detreffendere Jrun (ld? dur adaiinisiratice Sivang8imaßiegelzi bierzu angehalten Werden. Ses: ita ag im alle einer Armirung die Freilegung der U 2p a ayon von der Kommandantur angeordr et, so veranlaft qa Mere vor der BVeseliigung der baulihen und sonstigen An{agen, Dsanzungen und Derglei en eine Beschreibung und nähere Feste lel ns Des Dustandes Dur die Ortsobrigfeit untcr Zuziehung des fte s bes der Kommendantur ¿nd zweier Sacver- antbigen, und ectheilt übex die stattgefundene Zerstörung é Ent | s t h G & Í t 8 8h T L i & F ziehung ein Lnerkenntniß. S ee En s U hierüber aufgenommene Verhandlung wird von der Orts§- Greif der höheren Civil - Verwaltung#behörde überreich!, auch der ommandan{úùr und den Betheiligien in Abschrift mitgeiheilt. if ns sofort Let gungsermitt:luag erfolzt sobald al3 mögli, \y- te Le na Aufbebung des Armicungszustandes ter Fg Ï A 5 & T Ï & nah Vorschrift der §g. 39 f. Sau ‘e Veiuna s Das Neich stet Snecrkenntnisse über die zu gewährende Ents{6- gung au3, welche bis zur Zadlung vom ersten Tage des auf die

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stattgefundene Zerstörung oder Entziebuna genden Mo : i fan Prozent Bein a A Bin vung folgenden Monates mit ui Entschädigung wird nicht gewährt: 1) hinsi{tlich derjenigen vor Eintritt der Geltung dieses Deseß:-s vorbandenen Vebäude und An- lagen; welche na der bisherigen Geseßgebung, oter in Tolze beson- derer Rechtstitel, die Besiter auf Befehl der Kommandantux Untents gelilih zu beseitigen verpflichtet waren; 2) binsihilicch de'jenigen Ge- bäude und Anlagen; welche nach E:ncritt der Geltunz dieses Ges ges a) entweder Un ersien oder zweiten Rayon, oder in einem Zwischen- Rayon finer neu angelegten Befestiaun 1 b) oder auf einem Terrain weiches in Folge des Neu- oder Verstärkunzsbaues einex {on be- stehenden Telung in einen strengeren Rayon fällt, nach erfolgter Avbstekung der Rayonlinien errichtet ivorden find, , Die Kosten der Beseitigung der vorstehend untes 1. und 2, er-

wäh! Sebäu! T5 E B eciliime Le e nlagett trägt der Besißer, die Kosten dex Dejeitigu I CnDerer Vebäude Und Anlazen fallen dem Reich zur Last, v L ge n Rayon-Angelegenheiten sind a! tig,

ri enen für bürgerlie Rcchtsftreitigfciten bestchenden Vor. schriften geschehen. : g lichenden Vor Dée vereideten Berwaltungsbeamten haben dabei den Glauben

Verhandlungen und

E Ptobeaniei, . 46. Alle adminiñtrativen Gef i N : 4 G s 2H L RLLT A E [4141 g in Rayon-Angelegendeiten sind foften- und Feanpelfref. da §. 47. Lille den Vorschriften dieses Gesezes zuwiderlaufenden Bc- stimmungen werden aufgeboben. Wie zur Ausführuug di: ses Geseßes erfordeilihen Anordnun:

o è L ù & LUL L N OTONUNC en oen ee Eee Berordnungen. : 5

clundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen UntersH§rift d N : L n G o 6 / 26 . 4 L Und deigedrucktem Kaiserlichen ITnsiegel. : pt Gegeven Berlin, den 21. Dezember 1871.

(L. S.) Wilhelm. Fürst von Bismar{ck. Geseß- wegen Einführung des Reichêzesetes vom 7. April 1869, MMaßiregclit gegen die Rinderpest betreffend, in Elsaß-Lothringen. Vom 11. Dezember 1871.

Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c, verordnen im Namen des Deutschen Reichs, na E Zustimmung des Bundesraths, für Elsaß - Lothringen was olgt: | Das anliegende Reichsgeseß vem 7 April 1869, Maßre “48 h ( T4 1009, SNaßregeln gegen die Rinderpest beireffend, tritt in Elsaß-Lothringen mit dem 1 1a!

* Rinder ! L t dem 1, J2nu 1872 in Kraft. : RURE Mit demselben Zeitpunkte treten die Verordnung Unseres Gcneral- Gouverncurs vom 3 Oktober 1870 (Amiliche Nachrichten für das General-Gouvernement Elsaß Nr. 8, 1570 Beilage S. 9fff ), sowie alle denselben Gegenstand betreffenden Vorschriften außer Kraft. Urkundlich unter Urserer Höcdsietgenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Kaiserl hen Jnsiegel.

Gegebea Berlin, den 11. Dezember 1871. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bismarck.

Auf Jhren Bericht vom 14. November d. J. wil enchmi

daß vom 1. Januar 1872 ab: - M I 1) für den bisherigen batis{en Posibezirk zwei Ober - Postdirek- tionen mit dem Sie in Karlsruh* und Constanz errihtet, und der Ober - Posidireftion in Karlörube zualeih die Postanstalien in dem Géofherzoglich hessischen Kreise Win pfen , der O! er - Yosidirekftioa in Constanz zugleich die bieher zum Bezirke der Ober- Postdireft:on in Frankfurt am Main gehörigen Postaastalten in den hohenzollernschen

deken Verfahren bei der Enteignung richtet si nach den Land:®-

Landen zugewiesen werden ;