1872 / 1 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 02 Jan 1872 18:00:01 GMT) scan diff

En Stos zurückehren; c) die Geräthschaften und Utensilien; deren ie Beamten unterwegs bedürfen, unentgeltlich zu befördern.

Statt besonderer Postwagen fönnen auf Grund desfallsiger Ver- ständigung auch Postcoupés in Eisenbahnwagen gegen eine den Sekbst- kosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst E e Miethe benust, * es kann ferner bei solchen Zügen, in denen ost- wagen oder Postcoupés nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sibplaß einzuräumen ist, oder die unentgeltliche Beförderung von Brief- und Zeitun spacketen durch das Zugpersonal verlangt werden.

Gr ordinäre Pakete über 20 Pfund, auch wenn dieselben inner- halb des Postwagens oder Postcoupés befördert werden, erhält die Eisenbahngesellschaft die tarifmäßige Eilfraht, welche für das monat- liche Gesammtgewicht der zwischen je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Pakete berechnet und auf Grund besonderer Ver- cinbarung aversionirt wird. l E :

Wenn ein Postwagen oder das in dessen Stelle zu benußende Postcoupé für den Bedarf der Post nicht ausreicht so hat-die Eisen- bahngesellschaft entweder die Beförderung der nicht R FELN Vostiendungen in ihren Wagen zu vermitteln, oder der oft ie er- forderlichen Transportmittel leihweise herzugeben. Jm ersteren Falle wird für ordinäre Packete über 20 Pfund etne weitere, als die oben vorgesehene Vergütung, nicht geleistet. Jm lebteren alle zahlt die Poj MCILRnE außer der Frachtvergütung für die ordinären Paccete über 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Säßen; pro Coups und Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe- und Transportvergütung. j

Die Eisenbahngesellshaft übernimmt die Unterhaltung, Unter- stellung; Reinigung, das Schmieren; Ein- und Ausrangiren 2c. der Eisenbahn-Postwagen, sowie den leihwetijen Ersaß derselben in Be- \hädigungsfällen, gegen Vergütungen, welche nach den Selbstkosten bemessen werden, und über deren Berechnung besondere Vereinbarung getroffen wird. y fts: n Gs E

Die Gesellschaft is verpflichtet, die mit Postfrei ässen versehenen

ersonen unentgeltlih zu befördern; vorausgeseßt; daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem T zurüdcklegen. A ;

4) a. Die Gesellschaft hat die Benußung des Eisenbahnterrains; welches außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt und so- weit es nicht zu Seitengräben, Einfriedigungen 2c. benußt wird, zur Anlage von oberirdischen und unterirdishen Bundes- Telegraphen- Linien unentgeltlich zu - gestatten. Für die oberirdischen Telegraphen- Linien soll thunlichst entfernt von den Pagen nach Bedürfniß eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf der einen Seite des Bahnplanums aufgestellt werden; welche von der Eisenbahnverwal- tung zur Befestigung ihrer Telegraphenleitungen unenigeltlih mit- benußt werden darf. Zur Anlage der unterirdischen Telegraphen- Linien soll in der Regel diejenige Seite des Bahnterrains benußt werden, welche von den oberirdischen Linien im Allgemeinen nicht verfolgt wird. | L

Der erste Trakt der Bundes-Telegraphenlinien wird von der Bundes- Telegraphenverwaltung ‘und Eau gemeinschaftlich festgeseßt. Aenderungen, welche durch den Betrieb der Bahn nach- weislich geboten sind, erfolgen auf Kosten der Bundes - Telegraphen- Verwaltung, resp. der Eisenbahn; die Kosten werden nah Verhältniß der beiderseitigen Anzahl Drähte repartirt. Ueber anderweite Verän- derungen is beiderseitiges Einverständniß erforderli und werden die- en für Rechnung desjenigen Theils ausgeführt, von welchem die- elben gangen sind; i

b) die Gesellschaft gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung der Bundes-Telegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Telegraphenbeamten und deren Hülfsarbeitern Behufs Ausführung ihrer Geschäfte das Betreten der Bahn unter Beachtung der bahn- polizeilichen Bestimmungen, auch zu gleichem Zwoecke diefen Beamten die Benußung eines Sthaffnersißes oder Dienstcoupés auf allen Zügen einsc{ließlich der Güterzüge, gegen Lösung von Fahrbillets der HI. P P i

c) die Gesellschaft hat den mit der Anlage und Unterhaltung der Bundes-Telegraphenlinie beauftragten und legitimirten Telegraphen- beamten auf deren Requisition zum Transport von Leitungs- materialien die Benußung von Bahnmeisterwagen, unter bahnpolizei- licher Aufsicht gegen eine Vergütung von 5 Sgr. pro Wagen und Tag- und von 20 Sgr. pro Tag der Aufsicht zu gestatten ;

d) die So hat die Bundes-Telegraphenanlagen an der Bahn gegen eine Entschädigung bis zur Höhe von 10 Thlr. pro Jahr und Meile durh ihr Personal bewachen und in Fällen der Be- \chädigung nach Anleitung der von der Bundes - Telegraphenverwal- tung erlassenen Instruktion provisorisch wieder herstellen, auch von jeder wahrgenommenen Störung der Linien der nächsten Bundes- elggran denon Anzeige machen zu lassen;

e) die Gesellschaft hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linien erforderlichen Vorräthe von N auf den dazu geeigneten Bahnhöfen unentgeltlih zu gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von ihrem Personal bewachen zu lassen;

f) die Gesellschaft hat bei vorübergehenden T und Störungen des Bundestelegraphen alle Depeschen der Bundes- Telegraphenverwaltung mittelst ihres Telegraphen , soweit derselbe niht für den Eisenbahnbetriebsdien| in Anspruch genommen ist unentgeltlich zu befördern, wofür die Bundes-Telegraphenverwaltung in der Beförderung von Eisenbahn - Dienstdepeschen Gegenseitigkeit ausüben wird;

œ) die Gesellschaft hat ihren Betriebs8telegraphen auf Erfordern des Bundeskanzler-Amts dem Pripat-Depeschenverkehr nach Maßgabe der Bestimmungen der Telegraphenordnung für die Korrespondenz auf den Telegraphenlinien des Norddeutschen Bundes zu eröffnen;

b) über die Ausführung der Bestimmungen unter »a.« bis ein-

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\{ließlich f. wird das Nähere zwischen der Bundes-Telegraphenver-

waltung und der Eisenbahnverwaltung \riftlich vereinbart. S

5) Die Gesellschaft hat den Anordnungen, welche wegen polizei- licher Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau bes E Arbeiter getroffen werden, pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anord- nungen erwasenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung èines besonderen Polizei - Aufsichtspersonals ent- stehenden Kosten zu a “Y Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßheit des Geseßes vom 21. Dezember 1846 (Geseb- Sammlung für 1847; S. 21) für die Bauarbeiter einzurihtenden

Kranfenkasse zu leisten. Nicht minder wird die Gesellschaft den An-

forderungen der zuständigen Behörde wegen Genügung des firchlichen Bedürfnisses der beim Bau S iche Beamten und Arbeiter be- reitwillig Folge leisten und erforderlichen Falles auch die Tragung der dadur etwa bedingten Kosten übernehmen. :

6) Die Gesellschaft is verpflichtet, nah Maßgabe der jeßt und künftig bestehenden e Tri für die Staatseisenbahnen, für ihre Beamten und Arbeiter Penfions-j Wittener regung und Unter- pungotaen einzurihten und zu denselben die erforderlichen Bei-

äge zu leisten. j i

I) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter; Schaffner und sonstigen Unterbeamtèn, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung Bedürfenden, vorzugsweise aus den mit N Bn ger Bs entla}senen Militärs des Königlich preußischen Heeres, soweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht Ie haben; zu wählen. j

8) ie Gesellschaft ist allen Bestimmungen unterworfen, welche in dem zwischen der Königlich preußischen und der Großherzoglich medcklenburgischen Regierung vereinbarten Staatsvertrage vom 31. De- zember. 1866 (Geseß-Samml. pro 1867, S. 229 f.) in Betreff dieser Bahnanlage festgeseßt sind. : - :

F. 9. (Verwaltung und Verfassung.) Die chen der Gesell- {aft werden wührgenommen: 1) dur die Gesammtheit der Aftio- näre in der Generalversammlung (§F§ 26 fff.)7 2) dur den Verwal- gee welchèr aus neun Mitgliedern besteht, und 3) dur die Direktion. L i

Q; 10. (Schlichtung von Streitigkeiten.) Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionären wegen E ieh gebliebener Ein- ablungen auf die Aktien (§. 16) sind im Gerichtsstande der Gesell- schaft anhängig zu machen, welchem sich jeder Aftienzeichner und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung resp. durch den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statuts unter- wirft. : , : E pr 11. (Oeffentliche Bekanntmachungen.) Die nach diesem Sta- tute erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungèn, Zahlungs8auffor- derungen, Einladungen oder R Mittheilungen find in folgen- den öffentlichen Blättern: 1) dem Preußischen Staats - Anzeiger, der Neu - Streliver Zeitung, 3) der Stralsunder Zeitung, 4) der

erliner Börsen - Zeitung; 5) dem Berliner Börsen-Courier abzu- drucken. ;

Sofern für einzelne Bekanntmachungen nit ein anderes aus- drücklich vorgeschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekannt- machung in jedem der vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbind- licher Publikation. \

Bei dem Eingehen des einen .oder anderen der vorgenannten Blätter genügt die Bekanntmachung in den übrigen, _bis die näthste Géncralversammlung über die Wahl eines andern Blattes an Stelle des eingegangenen Beschluß gefaßt hat. 5 #

Shsertiónet in andere, als in die sub 1—5 genannten Blätter bleiben dem Ermessen der Direktion überlassen; kommen aber, auch wenn fie A find, bei Beurtheilung der Rechtsgiltigkeit der be- treffenden Publikation u. {. w. nicht in Betracht.

g. 12. (Abänderung des Statuts.) Abänderungen des gegen- wärtigen Statuts sind nur in Folge eines nach Maßgabe der §§. 27 bis 30 gefaßten Beschlusses der Generalversammlung unter landes- herrlicher Genehmigung zulässig. .

§ 13. (Verkauf der Bahn und Auflösung der A Auch der Verkauf der Bahn und die Auflösung der Gesellschaft, ingleichen die Vereinigung des Unternehmens mit einem anderen Eisenbahn-,

unternehmen können nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten

landesherrlich bestätigten Beschlusses der Generalversammlung ge-

\chehèn (§. 30). E B. Besondere Bestimmungen. I. Von den Aktien, Zinsen und Dividenden.

F. 14, (Aktien und deren Ausfertigung.) Sämmtliche im §. 5 gebatien Stamm- und Stamm-Prioritätsaftien der Gesellschaft wer-

en auf den Tnhaber lautend, unter fortlaufender Nummer, und zwar die Stammaktien nach dem sub A. und dic Stamm-Prioritätsaftien nah dem suhþ B. anliegenden Schema stempelfrei ausgefertigt; jedoch erst dann ausgegeben; wenn der volle Nominalbetrag derselben zur Gesellschaftskasse berichtigt ift. |

ede Aftie wird mit mindestens drei T Grei der el ion versehen; dagegen vom Rendanten der Gesellschaft unter-

rieben.

_§. 15. (Einzahlung des Aktienkapitals.) Vom Aktienkapital müssen innerhalb vier Wochen nach erfolgter Allerhöchster Bestäti- gung dieses Statuts und Eintragung in das Handelsregister in Berlin 10 Prozent (zehn Prozent), nah anderen drei Monaten 20 Prozen! (zwanzig Prozent) und im Laufe des ersten Jahres wenigstens nod 10 Prozent (zehn Prozent) der einzelnen Aktienzeichnungen eingezahl: werden.

Die Zahlung des übrigen Betrages geschieht nach Bedürfniß worüber F Direftion nah vorherigem Sireirien Vit dem Mh waltungsrath jedoch mit der Maßgabe zu bestimmen hat, daß a) di! rgl 4 i gie ay auf sämmtliche Zeichnungen gleichmäßig erfolge1 namentli also die Einzahlungen der einzelnen Raten auf dic Stamn

FFolgen orer zeuageu

die auf den Namen des Aktienzeichners lauten; und nach ge

Prioritätsaftien die auf die Stammaktien geleisteten Einzahlungen nicht übersteigen, daß ferner b) feine einzelne Einzahlung den Betrag von 20 Prozent (zwanzig Prozent) der gezeibneten Summe über- pg darf, und daß endlich c) zwischen jeder neuen Einzahlung und e ihr rana vorangegangenen eine Frist „von drei Monaten iegen muß.

Die Aufforderungen zu Einzahlungen, sowie die Bestimmung der Daun eore erfolgt in der dur §. 11 vorgeschriebenen Form, der- gestalt, daß jede Aufforderung mindestens zweimal öffentlich bekannt gena wird und vom Tage der leßten Bekanntmachung bis zum estgeseßten Cre eine mindestens vierwöchentliche Frist offen bleibt. Vollzahlungen auf Stamm- und Stamm-Prioritäts- Aktien, resp. die Ausgabe von solchen volleingezahlten Aktien find gestattet, jedoch bezügliÞh der Stamm-Prioritatsaftien nur in dem Maße, als solche auf die Stammaktien bewirkt sind.

È 16. (Folgen der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten.) In Betreff der olgen cines Verzuges der Aktionäre bei Einzahlung der ausgeschriebenen Raten bewendet es bei den Vorschriften des Art. 220 u. f. des Allgemeinen Deutschen Gandelsgesebuds e Tes N SNe Bis zur Berichtigung des Nominal- betrages und bis zur wirklichen AREOGNI der Aftien werden über die geschehene Einzahlung der einzelnen Raten Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema U, Enel TLE

i chehener Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Aktien gegen diese selbst Cy Serra werden.

Die Quittungsbogen werden mit zwei Facfimile - Unterschriften der Direktion versehen. Ö

§. 18. (Aushändigung der Aktien.) Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quittungsbogens wird dem darin benannten Aftionär oder dessen Cessionar, oder demjenigen, welcher sich als rechtmäßiger Besißer ausweiset, gegen Rückgabe des Quittungs- bogens die gemäß §. 14 ausgefertigte Aktie ausgehändigt. __ Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen, ist die Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.

§. 19. (Verhaftung der Aktionäre.) Kein Aktionär is über den Betrag der gezeichneten Aktien hinaus zu Einzahlungen für Verbind- lichkeiten der Gesellschaft verpflichtet.

___§. 20. (Zinsen der Einzahlungen.) Die Aktien der Gesellschaft, beziehungsweise die darauf geleisteten Einzahlungen werden während der Bauzeit und bis zu deren Ablaufe in Ansehung

der Stammaktien und

der Stamm-Prioritätsaktien mit fünf Prozent und zwar bis zur erfolgenden On uro Verrechnung auf die nächstfolgende Einzahlung, von erfolgter Volleinzahlung an Lur® Baarzahlung verzinst. Leßtere erfolgt gegen Einlieferung der betref- fenden Coupons, wekche die Direktion nach dem anliegenden Schema C. ausfertigt und mit den Aktien zusammen aushändigt. j

§. 21. (Dividenden und deren Feststellung.) Mit Ablau : des Semesters (30. Juni, 31. Dezember); e welchem die Bahn t ebe

mit Genehmigung der Staatsregierung auch digen in Betrieb

geseßt werden kann vollständig fertig und in ihrer ganzen Aus- dehnung in Betrieb geseßt wird, hört die Verzinsung der Attien aus dem Baukapitale auf und wird statt derselben der, vom 1. Juli resp. vom 1. Januar des auf die Betriebseröffnung folgenden Semesters an, aus dem Unternehmen auffommende Reinertrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vertheilt :

1) Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Ver-

waltungs-; Unterhaltungs-, Betriebs- und fonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten bestritten ;

_2) sodann werden die in den §§. 6 und 7 gedachten jährlichen Beiträge zum Reserve- und Erneuerungsfonds vorweg genommen ;

L von dem hiernach verbleibenden Reste sind die den Beamten der Gesellschaft etwa Ne Tantiemen zu berechnen ;

4) der nach der Berichtigung derselben verbleibende Reinertrag

wird alljährlich in folgender Weise unter die Aktionäre vertheilt: “4 vorerst O des, die Tnhaber der Stamm-Prioritätsaktien 5 pCt. (fünf Prozent) des R Ne ihrer Aktien; b) der nah Deckung dieser 5 pCt. (ad a.) verbleibende Betrag der Reineinnahme wird bis zur öhe von 6 pCt. (sechs Hrogent ro Aktie unter die Tnhaber der Stamm- lktien nah Verhältniß des Nominalbetrages ihrer Aktien vertheilt; c) der nah Decung dieser fünf, resp. sechs Prozent (ad a. b.) ver- bleibende Betrag der Reineinnahme wird unter ‘die Jnhaber der Stammaktien und der Stamm-Prioritätsaftien nah Verhältniß des Nominalbetrages ihrer Aktien vertheilt; d) sollte in dem einen oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht ausreichen; um den JTnhabern der Stamm -Prioritätsaktien die unter a. gedachte Dividende zu ge- währen, so. wird das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nachgezahlt, so daß die Jnhaber der Stammaktien eine Dividende nicht eher erhalten, als bis diese Nachzahlung voll- ständig geleistet ist. 4) Die Zahlung der Dividenden aus der Gesellschaftskasse erfolgt sjährlih vier Wochen nach Publikation der Bilanz (§. 25).

ar alle der Auflösung der Gesellschaft j der Liquidation ckes Gesellschaftsvermögens haben die Jnhaber der Stamm-Prioritäts- Aktien ein Prioritätsrecht an dem vertheilungsfähigen Erlöfe für das Unternehmen, so daß fie aus demselben zunächst und vor: den Jn- abern der Stamma tien befriedigt werden müssen.

Divi j Es werden auf fünf ändigt und von fünf zu fünf Jahren erneuert :

G. 22. ene und Talons. Jahre ausge mit den Stammaktien Dividendenscheine nach dem sub »D.e, Talons nah dem sub »[ «; mit den Stamm -Prioritätsaftien Dividendenscheine nach dèm »8ub »F «/ Talons nach dem sub »(,« anliegenden Schema. D ividendenscheine und Talons werden unter der Firma der Di-

Ul

rektion und zwei facsimilirten Unterschriften der Mitglieder derselbeti; sowie dem Stempel der Gesellschaft ausgefertigt.

“Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt egen Einlieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen und S oupons Meg venn Talons an den Vorzeiger der leßteren ohne Prüfung seiner Legitimation.

§23. (Zahlung der Dividende). - Die Auszahlung der“ Divi- dende erfolgt von der Gesellschaftskasse gegen Einlieferung der ent- \sprebenden Dividendenscheine nach geschehener Feststellung der Bilanz des ZIOOA Betriebsjahres.

__ Zinsen für die Aktien während der Bauzeit und Dividenden, die nicht binnen vier Jahren; von den in den §§. 20 und 21 ange- gebenen Zahlungstagen ab gerechnet, erhoben worden sind, verfallen v Vortheile der Gesellschaft; vorbehaltlich der Bestimmung des _§. 24. (Oeffentlihes Aufgebot und Mortifizirung). Sind Aktien, Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder unbrauchbar geworden, je- doch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Rich- tigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Direktion ermächtigt, gegen Ein- reichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Jnhabers neue gleich- artige Papiere auszufertigen und auszureichen.

“Außer diesem Falle is die Ausfertigung und Ausreichung neuer Aktien in Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher D Lng derselben; die 1m Domizil der Gesell- haft bei dem dortigen Gerichte erster Tnstanz nachzusuchen ist.

Eine gerichtliche Mortifizirung be cädigter oder verloren gegan- gener Dividendenscheine findet nicht statt; der Betrag derselben wird jedoch demjenigen, der die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des im §. 23 gedachten vierjährigen Zeitraums %ei der Direktion anzeigt und seinen Anspruch durch Einreichung des in Inn wesentlichen Theilen beschädigten Papiers und, im Falle

es Verlustes, durch Vorlegung der Aktien selbsst| bescheinigt hat, binnen einer von Ablauf des vierjährigen Zeitraums zu berehnenden einjährigen präfklusivishen Frist, gegen Rük- gabe der über die rehtzeitige Anmeldung von der Direktion zu ertheilenden Bescheinigung, ausgezahlt. Jm Falle des Verlustes jedoch nur dann; wenn der betreffende Dividendenbetrag nicht an- derweit an den Präsentanten des Scheines ausgezahlt ist.

Auch eine gerichtliche Mortifizirung beschädigter oder verlorener Talons findet nicht statt. I

Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht; wenn der Aktieninhaber den Talon nicht einreichen kann 7 gegen Produktion der Aktie. Jsst aber vor Ausreihung der neuen Dividendenscheine der Verlust des Talons der Direktion von einem Dritten angemeldet, der auf die neuen Dividendenscheine Anspruch macht, so werden leß- tere zurückbehalten, bis der Streit zwischen beiden Prätendenten im Wege der Güte oder des Prozesses erledigt ist.

Il. Von der Aufstellung der Bilanzen.

§. 25. (Aufstellung der Bilanzen). Das Geschäfts- oder Be- triebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen e gerechnet; in welchem der Betrieb der Bahn vollständig eröffnet ist.

Während der Bauzeit wird nah Ablauf eines jeden vollen Ka- leñderjahres eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat; wie weit das Aktienkapital eingezogen und verwendet ist. Die Aufstellung der Generalbilanz über die ganze Bauausführung erfolgt nach Beendi- gung des Baues zur nächsten ordentlichen Generalversammlung. Nach

blauf der Bauzeit ist am Schlusse eines jeden vollen Betrieb8jahres das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz darzustellen.

J der Betrieb der Bahn nicht im Anfange, sondern im Laufe eines Kalenderjahres eröffnet, so hat sich die erste Betriebsbilanz auf diesen Theil des Jahres zu beschränken.

In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie aber unsicher sein sollten; nah gewissenhafter Schäßung von Seiten der Direktion und vorhandene Baumaterialien und Vor- räthe nach dem Kostenpreise und ki eingetretener Werthsverminde- rung, unter Berücksichtigung derselben, als Aktiva angeseßt.;

Dagegen kommen als Passiva in Ansaß alle Ausgaben, die im Laufe des Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve- oder Er- neuerungsfonds (§§. 6 u. 7) zu bestreiten gewesen sind, -mit Ein- {luß der etwa am Jahresschlusse verbliebenen Rückstände.

Die Jahresbilanzen werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter mit-

getheilt. I. Von den Generalversammlungen.

Ç 26. (Ort der Berufung.) Alle Generalversammlungen wer- den in Berlin abgehalten. Die Berufung dazu erfolgt unter Mitthei- lung der JTASCHONNa durch den Vorsißenden des Verwaltungsraths mittelst zweimaliger öffentlicher Bekanntmachungen; von denen die erste spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß.

ÿ. 27. (Ordentliche Generalversammlungen.) Ordentliche Ge- neralversammlungen finden statt: im zweiten Kalenderquartale eines jeden Betriebsjahres und zuerst in dem auf den Ablauf der Bauzeit ann O Dung des Betriebes auf der ganzen Bahn zunächst Fol- genden Jahre.

Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Na O nan e derselben sind: 1) der Bericht der Direktion über die Lage der Ge- hae und die Bilanz (§. 25) des verflossenen Jahres; 2) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; 3) Beschlußnahme Über die- jenigen Angelegenheiten, welche der Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe oder einzelnen Aktionären zur Entscheidung vor- gelegt werden; 4) Feststellung der den Mitgliedern des Verwaltungs- rathes zu gewährenden Remuneration.

F. 28. (Anträge einzelner Aktionäre.) Besondere Anträge ein zelner Aktionäre müssen so zeitig vor der Generalversammlung dem