1872 / 1 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 02 Jan 1872 18:00:01 GMT) scan diff

Vorsizenden des Verwaltungsrathes schriftlich mitgetheilt werden, daß dieselben; gemäß Artikel 233 des Handelgeseßbuches, noch in die öffentliche zur Versammlung einladende Bekanntmachung aufgenom- men werden können, widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten Generalversammlung zu vertagen ift.

g. 29. U aA fin Generalversammlungen.) Außerordentlicbe Generalversammlungen finden ftatt in allen (ällen, in denen die Direktion oder der Verwaltungsrath oder die L ufsihtsbehörde fic für nöthig erachten; auf Antrag der Aktionäre; gemäß Artikel 237 des Handelsgeseßbuches, wenn ein solcher Antrag unter Deposition des zehnten Theiles der emittirten Aktien und unter Angabe der Gründe Und des Zweckes bei der Direktion gestellt ist.

In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Geschäfte kurz angedeutet werden.

g. 3°. (Nothwendigkeit einer Generalversammlung.) Außer den im §. 27 genannten Gegenständen is der Beschluß einer General- Versammlung überhaupt erforderlich: 1) zur Ausdehnung des Unter- nehmens über den im §. 1 angegebenen Zweck hinaus und auf die im §. 2 vorbehaltene anderweitige Benußungsart; 2) zur Vermehrung des Grundkapitals der SI aft und Kontrahirung von Anlehen für dieselbe; 3) zur Fusion der Gesellschaft mit einer anderen und Heststellung der desSfallsigen Bedingungen ; 4) zur Uebernahme des Be- triebes auf anderen Eisenbahnen und zur Uebertragung des Betriebes der eigenen Babn an eine andere Gesellschaft oder an den Staat; 5) zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen, a!s in den unter ! und 2 genannten Fällen; 6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen; 7) zur Auflösung der Ge- sellschaft; ®) zum Verkaufe der Bahn.

_ Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen

wie in außerordentlichen Generalversammlungen gefaßt werden; der Gegenstand der Berathung muß aber in beiden Fällen na §. 29 in der Vorladung bezeichnet sein. _ Alle unter 1 bis 5, 7 und 8 gedachten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Staates, um für die Gesellschaft verbindlich zu werden. Die Genehmigung des Staates ist auch zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen nothwendig, wenn dieselben vom Staate genehmigt worden waren.

Ueber die Art der Abstimmung über diese Gegenstände seßt §. 35 das Nôthige fest.

.§. 31. (Stimmenzählung.) Das Stimmrecht der Stamm- Aktionäre und der Stamm-Prioritätsaktionäre in den Generalver- fammlungen ift gleich.

Bei allen Abstimmungen geben je O N ieh und zehn Stammaktien, wenn sich der Besiß von fünf zu fünfzig, beziehungs- weise von zehn bis einhundert Aktien in_ einer Person vereinigt, Eine Stimme, und für die Aktien, welche Jemand über die Zahl von fünfzig beziehungsweise einhundert besißt, je zehn beziehungsweise zwanzig Aktien Eine Stimme, so jedoch), daß auch der größte Aktien- besiß zu nicht mehr als fünfundfünfzig Stimmen (das volle Stimm- recht für fünfhundert, beziehungsweise für eintausend Aktien) berech- tigt. Jf cin Aktionär zuglei Bevollmächtigter eines oder mehrerer andern Aktionärs, so kann er einschließlih des Stimmrechts des oder der leßteren niemals mehr als einhundert und zehn Stimmen haben.

Die Besißer von weniger als fünf, beziehungsweise zehn Aktien find zur Theilnahme an der Generalversammlung, jedoch ohne Stimmrecht; befugt.

F. 32. (Legitimation der Stimmberechtigten.) Zur Theilnahme an der Generalversammlung find nur diejenigen berechtigt, welche wenigstens drei Tage vor der Versammlung ihre Aktien bei der Ge- fellschaftskafse deponiren. E

Die Nummern der deponirten Aktien werden in cinem nach -der laufenden Nummer angelegten Verzeichnisse roth angestrichen; und das unter der Kontrole eines dazu bestimmten Beamten zu führende Ver- zeichniß wird von einem Mitgliede der Direktion verifizirt.

Gleichzeitig muß jeder Aktionär ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß der Nummern seiner C oder Aktien in zwei Exemplaren übergeben; von dene? das cine zu den Akten der Gesell-

chaft gcht, das andere mit dem Siegel der Gesellschaft unter dem Vermerke der erfolgten Deposition, so wie mit der Stimmenzahl ver- sehen, ihm zurückgegeben wird. Dies Exemplar dient als Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund deren beim Eintritte in dieselbe dem Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird, welche mit dem Stempel der Gesellschaft versehen sind. __ Gegen Nütgabe dieses Ouplikatverzcichnisses erfolgt die Rückgabe Der betreffenden Aktien. :

Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten nur amtliche Bescheinigungen von Staats- und Kommunalbchörden über die bei ihnen erfolgte Deposition der Aktien. °

g. 83. (Vertretung der Aktionäre.) Es is} einem jeden Aktionär

gestattet, sich durch einen aus der Zahl der übrigen Aktionäre gewähl- ten Bevollmächtigten vertreten zu lassen , dessen Vollmachtsauftrag durci) \{riftliche, entweder von einem Mitgliede des Gesellschafts- Vorstandes oder von einem Beamten j der ein öffentliches Siegel zu führen berechtigt ist, beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. ___ Diese Vollmacht muß spätestens einen Tag vor der Versammlung im Bureau der Gesellschaft nicdergelegt, auch die Legitimation des Da ters auf die im §. 32. vorgeschriebene Weise geführt werden. '

Aktionäre weiblichen Geschlechts dürfen den Generalversammlun- gen überhaupt nicht beiwohnen; doch können fie sih durch ihre Ehe- männer oder durch Bevollmächtigte aus den Aktionären vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf zur R seiner Ehefrau keiner _ befonderen Vollmacht. Juristisde Personen können durch ihre ver-

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fassungsmäßigen Repräsentanten, Handlungshäuser durch ihre Pro- kuristen; Bevormundete durch ihre Vormünder vextreten werden; ohne

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F. 34. (Eiisciatnig über das Stimmrecht.) Die Entscheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht gebührt der General- versammlung. Z

Q. A (Gang der Verhandlungen.) Der Vorsißende des Ver- waltungsrathes oder Dessen Stellvertreter leitet dic Verhandlung, be- stimmt die Folge-Ordnung der zu verhandelnden MEEOY ertheilt Ps E und seßt das bei der Abstimmung zu ahren fest.

Be! \{riftliher Abstimmung, für welche nur gestempelte Stimm- zettel gültig sind, müssen dieselben; bei Vermeidung der Ungültigfkeit, vom Stimmgeber unterschrieben und mit der Zahl der Stimmen, welche er repräsentirt, versehen sein.

Die Beschlüsse werden in der Regel dur absolute Stimmen- mebrheit gefaßt, jedoch findet davon eine Ausnahme ftatt bei den nah C. 30 ad I—5, 7 und 8 gedachten Gegenständen, über welche nur cine Majorität von zwei Drittheilen der- anwesenden oder vertretenen Stimmen entscheiden kann.

Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsißenden den Ausf\cchlag.

Ç. 36. (Wahl der- Mitglieder des Verwaltungsrathes.) Bei der Wahi der Mitglieder des Verwoaltungsrathes findet in den jährlichen ordentlichen Generalversammlungen folgendes Verfahren stalt: a) die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jeden eine, der Zahl der zu Wählenden gleiche Zahl Namen wahlfähiger Gesellschaftsmitglieder zu seven ist; b) Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben ebenso wie unstatthafte Wahlen unberücksichtigt; c) der Vorsißende ernennt aus der Versammlung Kommissarien ; welche unter Hinzu- ziehung eines Direktionsmitgliedes oder Beamten der Gesellschaft die Stimmzettel sammeln, die Unterschriften der Stinmunzettel und die bei- gefügte Stimmenzahl nach dem angefertigten, von dem vorgedachten Beamten der Gesellschaft zu unterschreibenden Verzeichniß der an- wesenden Aktionäre prüfen, nach erfolgter Verifikation den Inhalt der Stimmzettel, unter Vershweigung des Namens des Stimmgeber8, laut vorlesen und die Resultate der Abstinmung zusammenstellen ; d) als erwählt werden diejenigen erachtet; welche nach Jnhalt der be- treffenden Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die absolute Stimmenmehrheit erhalten haven. Jst die absolute Ma- jorität nicht erreicht, so werden diejenigen, welche die meisten Stim- men erhalten haben, in doppelter Anzahl der noch zu wählenden zur engeren Wahl gestellt; e) das Resultat der Abstimmung wird hier- nächst in das Uber die Verhandlung aufzunchmende Protokoll registrirt; die Stimmzettel aber werden mit dem Siegel der Gefell- chaft verschlossen und asservirt ; 1) bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet über die Priorität das Loos, nach einer vom Vorsißenden in der Versammlung selbst zu treffenden Anordnung.

Sollten einer oder mehrere der Gewählten die Annahme des Amtes, zu welcher überhaupt ein Zroang nicht stattfindet, ausschlagen, was angenommen wird, sofern sle si binnen acht Tagen nach ge- \{chener Bekanntmachung der Wahl nicht s{riftlich zur Annahme dbe- reit erflärt haben, so rücken nach der Reihenfolge diejenigen ein; welche die meisten Stimmen erhalten haben.

§6. 37. (Protofoll.) versammlung aufzunehmende Protokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwesenden Mitgliedern des Verwal-

aris und der Direktion, sowie zwei sonstigen Akiionären unter- rieben.

Die Namen der in der Generalversammlung erschienenen stimm- berechtigten Aktionäre und die Legitimation der Bevollmächtigten oder Vertreter der abwesenden stimmberechtigten Aktionäre sind durch cine von den in der Generalversammlung anwesenden Mitgliedern der Direktion zu vollziehende Präsenzliste, welcher die Stimmenzahl bei- zufügen ist, festzustellen und solche dem Protokolle beizufügen. Nrotofoll und Präsenzliste haben vollkommen bewcifende Kraft für den Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse.

Die namentliche Aufführung der it der Generalversammlung er-

schienenen nicht stimmberechtigten Aktionäre in der Vräsenzliste ist

nicht erforderlich.

IV. Von den Repräscntanten und Beamten der Gesellschaft. A. VerwaltungS8rath.

C. 38. (Zweck, Umfang, Siß.) Der Verwaltungsrath und die Dircktion haben nach Maßgabe der- hier folgenden Bestimmun- gen alle Angelegenheiten, Rechte und Verbindlichkeiten der. Ge- sellschaft wahrzunehmen und dieselben nah Innen und nach Außen zu vertreten, soweit dics nicht ausdrücklich der Gencralversammlung vorbehalten ift. y Der Verwaltungsrath bestcht aus neun Mitgliedern, von dencn wenigstens sieben in Preußen ihren Wohnsiß haben müssen, und ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, mit Einschluß des Vorsißenden odér seines Stellvertreters , anwesend oder vertreten sind. Außerdem steht es den Verwaltungsrathsmitgliedern frei, sich durch einen schriftli) Bevollmächtigten aus der Mitte des Verwaltungs- rathes vertreten zu lassen; doch darf kein Mitglied mehr als zwei Vertretungen gleichzeitig übernehmen. i j

G. 39, (Ba Jedes Mitglicd des Verwaltungsrathes muß im Besiße von fünfzig Stamm- oder fünfundzwanzig Stamm- Prioritätsaftien sein, welche für die Dauer des Amtes bei der Ge- sellschaftskasse niederzulegen find. ___ Nicht wahlfäbig sind: 1) Beamte der Gesellschaft; 2) Minder- jährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen; welche thre Zahlungen eingestellt und sih nit vollständig mit ihren Gläu- bigern regulirt haben; 3) Personen, welche nicht im Vollbesiße der bürgerlichen Ehrenrechte sino; 4) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen. |

daß diese Vertreter Aftionäre zu sein brauchen,

ÿ. 40, (Dex Vorfißende.) Der Verwaltungsrath wählt aus

cobachtende Ver-

Das über dic Verhandlung jeder General=

seinen in Vreußen wohnhäften Mitgliédern alljährlich cinen Vorsißenden

und einen Stellvertreter für denselben.

Zur Gültigkeit der Wabl is erforderlich, daß sie mit absoluter

Stimmenmehrheit erfolgt ist.

Der Vorsißende beruft die Versammlung, ladet zu derselben die Mitglieder nah Befinden dur schriftliche, den Gegenstand der Be= \sprehung andeutende Cirkulare ein und leitet in der Versammlung

selbst die Verhandlungen.

Der Stellvertreter des Vorsißenden hat, wenn lebterer verhindert

ist, überall die gleichen Rechte und lichten) wie M g. 41. (Versammlungen und Brichlüise )

sißende für nothwendig erachtet, der Gründe es verlangen.

Die Sißungen finden in der Regel in Berlin statt; können aber auch auf einer der Stationen, welche die nah §. 1 zu erbauende

Eisenbahn berührt, abgehalten werden.

ültige Beschlüsse können nux mit absoluter Stimmenmehrheit L e p den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme

gefaßt werden. des Vorsißenden den Ausschlag.

Bei Wahlen wird eben so verfahren, wie im §. 36 sub »il«

und am Ende vorgeschrieben ist.

Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privat-

interesse haben; müssen si bei der Abstimmung

Ueber die Beschlüsse des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll

geführt. C. 42.

der Vertreter der Aktionäre und i

durch welches diese möglichst genaue Kenntniß

(Ressort und Befugnisse, ) Der

triebe der Angelegenheiten der Gesellschaft nehmen und in den General-

Versammlungen die ihnen nöthig scheinenden können. Er is} gleichzeitig dazu berufen, die Direktion in allen Zweigen der Verwaltung zu

Der Verwaltungsrath kann deshalb von der Direktion jeder Zeit e, H Es spezielle Frage N, und er ‘ist berechtigt, durch Kommijjarien die N Brie un Vornehmlich ressortirt von dem Verwaltungsrathe die Kontrolle des Finanzwesens der Ge-

Auskunft über ihre Thätigkeit im

Akten, Bücher und Rechnungen einzusehen.

sellschaft.

Qur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes ge- «64A HiGDciombate 7 1) die Begutachtung der Vorschläge der Direktion bezüglich der Einzahlungen auf die Aktien (§. 15); 2 : ] Genehmigung der mit denselben zu \{ließen- den Verträge; 3)- die Feststellung der allgemeinen Normen für die

: Beamten; 4) die Genehmigung zur a Ap pat von

Direktionsmitglieder un

Anstellung der

Beamten der Gesellschaft auf Lebenszeit und zu den denjelb( wahrenden Pensionen, sowie zur Entlassung und Pensionirung der

Beamten dieser Kategorie ; 5) die Genehmigung Objekte mehr als 0,000 Thlr. betragen; 6)

außerordentlichen Remunerationen oder Tantiemen an die Mitglieder der Direktion; 7) die Anlage eines zweiten Bahngeleiscs, fowie alle

im §. 39 unter 1 bis 8 genannten, demnächst der Generalversammlung zu bra Gege Fellung der Inventur und Bilanz; 9

jährlichen Dividende ; {0) die Normirung der Rücklagen, welche aus der Betriebskasse zum Reserve- und Erneuerungsfonds zu zahlen sind (§.6U.7)/

11) Abnahme, Monirung und Anerkennung der von der

zu legenden Rechnungen und Ausfertigung der

Die von dem Verwaltungsrathe ausgehenden Schriftstücke werden

in der Ausfertigung vom Vorsißenden oder rechtsgültig vollzogen , in Behinderung beider NVerwaltung8rath Ddeleg

C. 43. (Legitimation.

sonen und

8. 44. (Pflichten und Verantwortlichkeit.)

Rerwaltungsrathes verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und sind

der Gesellschaft nah Maßgabe des Geseßes für haftet.

Regreßansprüche bei dem Königlichen Stadtgericht zu Berlin Domizil. Die Amtsdauer der Mitglieder des

g. 45. (Dauer des Amtes.) L Rerwaltungsrathes is} eine dreijährige.

gsrat, “r finfiähriacn Amtsdauer (§. 55) In den drei ersten Jahren nach der fünfjährigen : d

L Verwaltungsrathes \chciden je drei Mitglieder, welche durch des ersten Ber J s Später. entscheidet über das Aus-

das Loos bestimmt werden, aus. heiden nur die Amtsdauer.

Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar. Jedes Mitglied des Bera tgeratnet fann

g. 46. (Austritt.)

\cin Amt nach vorgängiger vierwöchentlicher schriftlicher

ieverlegen. | } ie Ein solcher Austritt ist nothwendig, wenn

ten Fälle der Wahlunfähigkeit cintreten. g. 47.

Di italicder des Verwaltungsrathes erhalten, außer der | D LeR Auslagen, eine Memnumttation, welche in threm Ge- sammtbetrage durch die Generalversammlung festgesevt wird.

Die Vertheilung derselben unter die Mitglieder des Verwaltungs8- ratbes erfolgt im Verhältniß zur Zahl der Sißungen, welchen die-

selben beigewohnt haben; dabei wird für d sizenden das Doppelte angenommen,

Der Verwaltungsrath versammelt fich in der Regel allmonatlich an einem vorher durch Be- {luß zu bestimmenden Tage, außerdem aber so oft, als cs der Vor- de oder vier Mitglieder unter Angabe

zugleich das Organ derselben,

die Bestimmung Über

elegirten zeitweiligen Vertreter. L . ) * Zur Ausübung aller dem Verwaltungs- ratbe im 8. 42 ertheilten Befugnisse bedarf derselbe gegen dritte Per- Behörden keiner weiteren Legitimation, als eines auf Grund der von der Gerichts8person oder dem Notar aufgenommenen MRahlverhandlung ausgefertigten, gerichtlichen oder notariellen Attestes über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder.

Die nicht in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen für etwaige

Remuneration’ der Mitglieder des Verwaltungsrathes.)

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der Vorsißende felbst.

entfernen.

Verwaltungsrath ift vom gesamniten Be- I erlangen

Geschäftsführung der überwachen.

die Wahl der

elben zu ge-

von Verträgen, deren die Bewpvilligung von

noch zum Beschlusse nstände ; 4 die Fest- ie Höhe der

irektion Decharge.

seinem Stellvertreter von einem dur den

Die Mitglieder des

ihre Handlungen ver-

luffündigung

die im §. 39 erivähn-

rstattung

en jedesmaligen Vor-

' B. Direktion. u A C. 48, (Zusammenseßung.) Die follegialisch organisirte Direktion, welche spätestens drei Monate nah Aushändigung der Konzessions- urkunde zusammengetreten sein muß, wird A aus mindestens drei besoldeten, im Eisenbahnfach erfahrenen itgliedern, von denen zwei die Befähigung für den preußischen höheren Verwaltungs- oder Justizdienst, einer die Qualifikation zum preußischen Bau-Jnspeftor haben müssen. i s s Die Wahl sämmtlicher Direktionsmitglieder und die Feststellung der mit denselben abzuschließenden Verträge, sowie die Wahl des Vor- fißenden der Direktion und seines Stellvertreters aus der Zahl der besoldeten Mitglieder, stcht dem Verwaltungsrathe zu. i : C. 49. (Vorsißender der Direktion). Der Vorsivende [eitet die gesammte Geschäftsführung außerhalb und innerhalb der Sizungen. Der Stellvertreter des Vorsizenden hat, wenn Leßterer verhindert is, überall die gleihen Rechte und Pflichten, wie der Vorsißende selbst. Ç. 50. (Befugnisse der Direktion.) Der Direktion steht die Lei- tung sämmtlicher Angelegenheiten der Gesellschaft zu, soweit diese nit nach Maßgabe des Statuts der Generalversammlung und dem Verwaltungsratbve vorbehalten sind Sie bringt ihre eigenen, sowie die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungs®s- raths in Ausführung, ernennt die Beamten der Gesellschaft unter Feststellung der mit denselben zu s{ließenden Engagement®dverträge und Ertheilung der erforderlichen Dienstinstruktionen j innerhalb der Grenzen des Etats mit den im §. 42 festge ebten_ Beschränkungen. Sit fertigt die Aktien, Dividendenscheine, Talons und Coupons aus , verwaltet den Gesellschaftsfonds und die künftig eingehenden Bahn- und Transportgelder, sowie alle E Einnahmen der Ge- sellschaft, erwirbt die zur Erreichung des Gejel schaftszweckes nach ihren Beschlüssen erforderlichen Grundstüce und sonstiges bewegliches und unbeweglicbes Eigenthum, bewirkt die vollständige Erbauun der Bahn nach dem genehmigten Bauplane, jowie demnächst ihre Unterhaltung desgleichen die Aufführung, Anschaffung und Unterhaltung der erfor- derlichen Gebäude, Materialien, Transportmittel und Utensilien, organisirt und leitet den Transportbetrieb j Ba alle im Interesse der Gesellschaft erforderlichen Kauf-; erkauf, Tausch Yacht-, Mieths-, Engagements-, Anleihe- und sonstigen Ver- träge Namens der Gesellschaft und repräsentirt die leßtere 1n allen Verhältnissen nah Jnuen und nah Außen auf das Volständigste mit allen Befugnissen und Verpflichtungen, welche das Gesellschastsstatut und die Geseße dem Vorstande einer Aktiengesellschaft gemäß den Vor- schriften des Den O und seines Einführungs-

es vom 24. Juni lè61 beilegen. 4 q i gese Bo Bec i die Direktion legitimirt, die Gesellschaft in allen gerichtlichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in Die, Hypothekenbücver und Löschungen in denselben zu bewilligen Ver- äußerungen vorzunehmen, Vergleiche ZU chließen und Streitigkeiten \chiedsrichterlicher Entscheidung zu unterwerfen. e

C. 51. (Geschäftsführung der Direktion. Die Geschäftsführung der Direktion wird nach einer von ihr festzu} ellenden, vom +lebins Minister zu genehmigenden Geschäftsinsiruftion geregelt. Sie ver- sammelt jih, so oft es der Vorsißende für nothwendig erachtet oder vier Mitglieder derjelben cs verlangen, mindestens aber wöchentlich einmal. d Q , f

Gültige Beschlüsse können nur mit Stimmenmehrheit gefaßt werden. Bei Stimnmiengleichheit giebt die Stimme des Vorsißenden den Aus\c{lag. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses müssen mindestens drei Mitglieder und darunter zwet besoldête gegen- värtig sein. i / i N lalieber, welche bei den Gegenständen der Berathung ein Pri- vat-Interesse haben, müssen sich bei der Berathung und Abstimmung

tfernen. E i E Die von der Direktion ausgehenden Schriftstücke und Eríflä- rungen werden vom Vorsißenden oder scinem regeumäßigen, Stell- vertreter oder dem im Dienste ältesten besoldeten Direktions-Mitgliede, Urkunden und Verträge außerdem noch von mindestens einem Di- rekftionsmitglicede mit rechtsverbindlicher Kraft für die Gesellschaft vollzogen. / j G 52. (Legitimation der Direktion.) Zur Ausübung aller der Dirttion zustehenden Befugnisse bedarf dicselbe gegen dritte Perfonen und Behörden feiner weiteren Legitimation, als etnes auf Grund Der von einer Gerichtsperson oder einem Notar aufgenommenen Wahl- verhandlung, ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attestes Über die Personen ihrer jedesmaligen Mitglieder. : N d

C. 53. (Verantwortlichkeit der Direktion.) Die Mitglieder der Direktion verwalten ihr Amt nach bester Ein iht und find der Gefsell- schaft nach Maßgabe der Geseße für ihre La E verhaftet.

C. 54. (Suspension und Entsezung von Vorstands-Mitgliedern.) Es sicht der Gesellschaft gemäß Art. 227 des Allgemeinen Deutschen Handelsgeseßbus das Recht zu, jedes Mitglied des Verwaltungs- rathes und der Direktion, die besoldeten Mitglieder jedoch nur unbe- schadet ihrer aus den Enga ements-Verträgen erwachsenden finanziellen Rechte zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, jedoch nur, wenn dies auf Antrag des Verwaltungsraths in einer Generalversammlung durch Stimmenmehrheit beschlossen wird.

Der Verwaltungsrath is zu einem solchen Antrage nur berech-« tigt, wenn sich in ciner unter Age dieses Zweckes berufenen; von sämmtlichen Mitgliedern besuchten Versammlung desselben mindestens \ehs bejahende Stimmen dafür entscheiden | au fann der Verwal- tungsrath auf gleiche Weise die Suspension von Mitgliedern des Verwaltungsraths oder der Direktion vom Amte bis zur definitiven Entscheidung der nächsten Generalversammlung anordnen. i:

§. 55. (Vorübergehende Bestimmungen.) Für die ersten fünf Jahre bestcht der Verwaltungsrath der Gesellschaft, kraft dieses Statuts, aus nachstchend genannten drei Personen, welche unter dem Ehren-

präsidium Sr. Durchl, des Fürsten zu Puthus und Sr. Durchl, des