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Kommisfion8gebühren, außerordentliche Remunerationen; Gratifikatio- | Beamten bei seiner Verseßung in den Ruhestand zusteht nen und dergleichen kommen nicht zur Berechnung. | den Departements-Chef in Gemeinschaft v E Behh este 4) Das F zur Berechnung zu ziehende Diensteinkommen F. 23. Gegen die Festsepung des Pensionsbetrages (§. 22) steht einer Stelle darf den Betrag des höchsten Normalgehalts derjenigen | dem Beamten nur die Beschreitung des Rechtswe es nach Maßgabe Dienstkategorie; zu welcher die Stelle gehört, nicht übersteigen. der Bestimmungen im Ersten Abschnitt des Geseßes) betreffend die 5) Wenn das nah den Bestimmungen dieses Paragraphen er- Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 (Ges. SammL mittelte Einkommen eines Beamten insgesammt mehr als 4000 Thlr. | S. 241) offen. ; beträgt; wird von dem überschießenden Betrag nur die Hälfte in An- d: 24. Die Verschung in den Ruhestand tritt, sofern nicht auf rechnung gebracht. \ A den Antrag oder mit ausdrücflicher Zustimmung des Beamten cin L An Ein Beamter, welcher . früher ein mit einem h5heren | früherer Zeitpunkt festgesest wird, mit dem Ablaufe des Vierteljahres- Diensteinkommen verbundencs Amt bekleidet und dieses Einkommen | ein; welches auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die wenigstens ein Jahr lang benen hat; crhâlt, sofern der Eintritt | Entscheidung Über seine Verseßung in den Ruhestand und die Hô | oder ie Verseßung in ein lmt von geringerem Diensteinkommen | der ihm etwa zustehenden Pension (§. 22) befannt gemacht worden i nicht lediglich auf seinen 1m eigenen Interesse s Antrag erfolgt 95. Die Pensionen werden monatli im Voraus gezahlt. - oder als Strafe auf Grund des §. 16 des Gesetzes, betreffend die 96. Das Recht u den Bezug der Pension kann weder abge- Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten u. #. w. vom 21. Juli treten noch verpfändet werden. 1852 (Geseß-Sammlung Seite 465) oder des §. 1 des Gesebe8, be- In Anschung der Beschlagnahme der Penfionen bleiben die be=- treffend einige Abänderungen des Geseßes über die Dienstvergehen | stehenden Bestimmungen in Kraft. der Richter vom 7. Mai 1851 u. st. w., vom 26. März 1856 (Geseß- | g. 27. Das Recht auf den Bezug der Pension ruht: 1) wenn Sammlung Seite 201) gegen ihn verhängt ist, bei seiner Verseßung | ein Pensionär das deutsche Tndigenat verliert, bis zu etwaiger Wie- in den Ruhestand eine nach Maßgabe des früherèn höheren Dienst- | dererlangung desselben; 2) wenn und so lange ein Pensionär im. einkommens berechnete Pension. : Reich8-7 Staats- oder im Kommunaldienste ein Diensteinkommen R Das mit Nebenämtern oder Nebengeschäften verbundene bezicht, insoweit als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Einkommen, begründet nur dann einen Anspruch auf Pension, wenn Hinzurechnung der Pension den Betrag des von dem Beamten vor eine etatsmäßige Stelle als Nebenamt bleibend verliehen ist. der Pensionirung bezogenen Diensteinkommens übersteigt. ___§. 19: Die Dienstzeit wird vom Tage der Ableistung des Dienst- ;: 2B, Ein Penjionär, welcher in eine an sich zur Pension eides gerechnet. Kann jedoch ein Beamter nachweisen, daß seine Ver- | berehtigende Stellung des unmittelbaren Staatsdienstes wieder ein- -eidigung ers nah dem Zeitpunkt seines Eintritts in den Staatsdienst etreten is (§. 27 Nr. 2) erwirbt für den Fall des Zurüctretens in stattgefunden hat, so wird die Dienstzeit von diesem Zeitpunkt an | den Ruhestand den Anspruch auf Gewährung einer nach Maßgabe gerechnet. i : ( D seiner nunmehrigen verlängerten Dienstzeit und des in der neuen: §. 14. Bei Berechnung der Dienstzeit fommt auch die Zeit in Stellung bezogenen Diensteinkommens berechneten Pension nur dann, Anrechnung, während welcher ein Beamter: wenn die neu hinzutretende Dienstzeit wenigstens ein Jahr betra- 1) unter Bezug von Da im einstweiligen Ruhestande nach | gen hat. ada e der Vorschriften des esehes vom 21. Juli 1852 §. 87 Nr. 2 i Mit der Gewährung einer hiernach neu berechneten Pension fällt Geseß- Sammlung : 405 1 der Erlasse vom 14. Juni 1848 (Geseß- | bis n Höhe des Betrages derselben das Recht auf den Bezug der amml. S. 153) und 24. Oktober 184% (Ges.-Samml. S. 338) und | früher ejogenen Pension hinweg. E U ae vom 23. September 1867 §. 1 Nr. 4 (Ges. Samml. | Ben e gilt, es ein Pensionär im Deutschen Reich8dienste i; )) 1 oder eine Pension erdtent. 2) im Dienste des Norddeutschen Bundes oder des Deutschen g. 29. Erdient cin Pensionär, welcher in eine zur Pension be- Reiches sich befunden hat oder ; 0 : rechtigende Stellun des Kommunaldienstes eingetreten ist, in dieser 3) anjtellun 8befähigte ehemalige Militärs nur vorläufig oder | Stellung eine Pension; so findet neben derselben der Fortbezug der auf robe im ivildienste des Staats des Norddeutschen Bundes | auf Grund dieses Gesebes erworbenen Pension nur in dem c 27 oder des Deutschen Reiches beschäftigt wocden find. | Nr. 2 begrengeen Umfange statt. : È 15. Der Civildienstzeit wird die Zeit des aktiven Militär- d 30. ie Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der dien es Di e rizeit A Dai Li aua Den n l E. er D S in den §§. 27 bis 29 tritt §16. U | eainn des achtzehnten | mit dem Beginn desjenigen tona cin i Lebensjahres fällt; bleibt außer Berechnung. G eh b L Sie M INEIGIFE GUN IR NIE IEYE Nur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei cinem
Veränderung nach sich ziehende Ereigniß folgt. ITm Falle vorübergehender Beschäftigung im Reichs8-, im Staats-
oder Ersab - Truppentheile abgeleistete Militärdienstzeit | „oder im ommunaldienste gegen Tagegelder oder eine anderwei - kommt ohne Rücksicht auf das Lebensalter zur Anrechnung. shäfttgun wird die Pension für die ersten sech8 Monate bicies Be
Als Kriegszeit gilt in dieser Bezichung die Zeit vom Tage einer | schäftigung unverkürzt dagegen vom siebenten Monate ab angeordneten Mobilmachung; auf welche ein Krieg folgt bis zum | dem nach den vorstehenden Bestimmungen zulässigen Betrage ridhei: Tage der Demobilmachun é / | : Ç. 31. Jn Ansehung der unfreiwilligen Verseßung in den Ruhe- g. 17. Für jeden Feldzug, an welchem ein Beamter im preußi- stand und des dabei stattfindenden Verfahrens behält es bei den Vor- {cen oder im Reichs8heer oder in der preußischen oder Kaiserlichen schriften in den §§. 56 bis 64 des Geseßes, betreffend die Dienstver- Marine derart Theil genommen hat, daß er wirklich vor den Feind | gehen der Richter und die unsfreiwillige Versebung derselben auf eine L ea oder in dienstlicher Stellung den mobilen Truppen in das andere Stelle oder in den Ruhestand, vom 7. Mai 1851 (Ges. Samml eld gefolgt ist, wird demselben zu der wirklichen Dauer der Dienst- S. 218) und in den §8. 88 bis 93 des ‘Gesetzes, betreffend die Dienst- zeit ein Jahr zugerehnet. S j vergehen der nicht richterlichen Beamten, die Verseßung derselben au Ob “eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein | eine andere Stelle oder in den Ruhestand, vom 21. Juli 1852 Ges Feldzug anzusebe, i a e een a E “dag aDe r A v P E ; Dauer mehre jahre i rechnung kommen jollen, afür i Wird hiernach gemäß §Ÿ. es leßterwähnten Geseßbes | die nach §Ÿ. 23 d Ie vom 27. Juni 1871 (Reichsgesebhblait Rechtsmittel des Rekurses an das E R pru pee Seite 275) in jedem Falle ergehende Bestimmung des Kaisers maß- | macht, o [äuft die \ech8monatlichè Frist zur Anstellung der Klage gebend. ; j i ; wegen unrichtiger Festsepung des Pensionsbetrages (§. 2 des Gesebe8,; __ Für die Bexgangenyen bewendet es bei den hierüber durch König-" betreffend die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861; liche Erlasse gegebenen Vorschriften. | L Ges. Samml. S. 241) erst von dem Tage, an“ welchem dem Be- g. 18. Die Zeit a) eines Festungs8arrestes von einjähriger und | amten die Entscheidung des Staats-Ministeriums bekannt gemacht ist. längerer Dauer , sowie þ) der Kriegsgefan enschaft kann nur unter C. 32. Hinterläßt ein es eine Wittwe oder cheliche Nach- besonderen Umjtänden mit Königlicher Genchmigung angerechnet | kommen), so wird die Pension noch für den auf den Sterbemonakt Ee 19. Mit Königlicher Genehmigung | ch Maßgabe d Pa Si dle Lbiur folgt, best g. 19. Königlicher Genehmigung Tann na aßgabe der n wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die Provinzi S Bestimmungen in den §F. 13 bis 18 die Zeit angerechnet werden : auf deren Etat die Pension übernommen war. Prado ees 1) während welcher ein Beamter: a) sei es im Jn- oder Aus- Die Zahlung der Pension für den auf den Sterbemonat folgen- lande als Sachwalter oder Notar fungirt, im Gemeinde-7 Kirchen- den Monat fann mit Genehmigung des Finanz-Ministers auch dann oder Schuldiensie, 1m ändischen Dienste, oder im Dienste einer | stattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Geschwister, Geschwister- landesherrlichen Haus- oder Hofverwaltung \ih befunden, oder b) im inder oder Pflegekinder, deren Ernährer er gewesen ist, in Bedürf- Dienste eines fremden Staates E hat; | tigkeit pag oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die 2) die Zeit praftischer Beschäftigung außerhalb des Staatsdienste, Kosten der leßten Krankheit und der Beerdigung zu deen. sofern diese Be chäftigung vor Erlangung der Anstellung in einem Der über den Sterbemonat hinaus gewährte einmonatliche Be- unmittelbaren Staat8am nothwendig oder herkömmlich war. trag der Pension kann nicht Gegenstand einer Beschlagnahme sein. ____§. 20. Zum Erwrvoeise der Dienstunfähigkeit eines seine Verseßung _§. 33. If die nah Maßgabe dieses Geseßes bemesscne Penfion in den Ruhestand nachsuchenden Beamten ist die Erklärung der dem- | geringer, als die Pension, welche dem Beamten hätte gewährt werden selben unmittelbar vorgeseßten Dienstbchörde erforderlich; daß sie nah müssen; wenn er am 31. März 1872 nach den bis dahin für ihn gel- pflichtmäßigem een den Beamten für unfähig halte, seine Amts- | tenden Bestimmungen pcnsionirt worden wäre; so wird diese leßtere V gs erfüllen. i its ie Bäbei s dú A M L e e Gn L n 1 im einzelnen Falle die Del ringung noch anderer 6. 34. en in Folge der Aufhebung der atrimonial-Gerichts- Beweismittel zu erfordern ist, hängt von dem Ermessen der über die barkeit aus dem Privat-Gerichtsdienst inden a thai Verseßung in den Ruhestand entscheidenden Behörde ab. | denk übernommenen Beamten wird die Jeit des Privat - Gericht? g. 21. Die Bestimmung darüber; ob und zu welchem Zeitpunkte | dienties nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Geseßes dem Antrage eines Beamten auf Verseßung in den Ruhestand statt- angerechnet. Wat ist , erfolgt durch den Departementschef. Bei denjenigen C35. Die Zeit, während welcher cin Beamter in den neu tet camten, welche durch den König zu, ihren Aemtern ernannt worden worbenen Landestheilen oder ein mit einem solchen Landestheile Überk- find, ist die Genehmigung des Königs zur Verseßung in den Ruhe- | nommener Beamter auch in einem anderen Theile des Landes; wocl- ftand erforderlich chem seine Heimath vor der Vereinigung mit Preußen angehört hat
C. 22 D ‘Entscheidung darüber; ob und welche Pension cinem * im unmittelbaren Dienste der damaligen Landesherrschaft gestanden
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vat, wird in allen Fällen bei der Pensionirung nah Maßgabe des gegenwärtigen Geseßes in Anrechnung o :
. 36. Hin ihtlich der Hohenzollernschen, in den preußischen Wtaatsdien| übernommenen 2 bleiben die Bestimmungen unter Nr. 2 und 3 des Erlasses vom 26. August 1854 (Ges. Samml. Seite 33) in Krast. 3
Ç. 37. Zusicherungen; welche in Bezug auf dereinstige Beywvilli» ung von Pensionen an einzelne Beamte oder Kategorien von Beam- en durch den König oder einen der Minister gemacht worden find; bleiben in Kraft.“
Doch finden auf Beamte, hinsichtlich deren dur Staatsverträge die Bewilligung von Pensionen nach den Grundsägzen fremdländischer Pensionsbestimmungen zugesichert worden is die Vorschriften des egenwärtigen Geseßes in {o weit Anwendung, als sie für die Beam- en günstiger sind. ;
283. Die im §. 79 des Gescbe3; betreffend die Verfassung und
NVerwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schlesw1g-
Ho vom 14. April 1869 (Geseß-Samml. S. 589) festgestellten erpflihtung der Staatskasse zur antheiligen Uebernahme der Pen- N ädtischer Beamten wird durch das gegenwärtige Gese nicht erührt.
U 39. Das gegenwärtige Geseß triit mit dem 1. April 1872 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte treten j soweit nicht durch §. V3 Aus- nahmen bedingt werden, alle den Vorschriften dieses Gesezes entgegen- stehenden Bestimmungen / insbesondere das Pensions - teglement für die Civil - Staatsdiener vom 30. April 1825 und die asselbe er- änzenden , erläuternden und abändernden Bestimmungen außer rät. Mo in den bestehenden Geseßen und Verordnungen auf diesel- ben Bezug genommen wird, fommen die Bestimmungen des gegen- wärtigen Geseßes zur Anwendung.
rfundlich 2c. MHTIVET.
Das Pensionswesen der preußischen Civilbeamten, welche ihre Besoldung aus Staatsmitteln beziehen, beruht auf dem Reglement vom 30. April 1825 (v. Kampy Annalen Bd. XVI. S. 843 ff.) mit den dazu ergangenen Abänderungen und Ergänzungen. Die leßteren find zahlreih und zum Theil von weitgreifender Bedeutung. So
nd die nah Dezennien ansteigenden Pensionsklassensäße des p ments (§. 12 das.) in der Allerhöchsten Ordre vom 4. August 1843 nach Quinquennien geregelt, die Vorschriften Über die A zum Pensionsfond (Fg. 21 bis 25 des a sind durch die Aufhebung dieser Beiträge jeit dem 1. Januar 188 außer Kraft getreten; dem Verfahren behufs unfreiwilliger Verseßung in den Ruhestand (§. 18 des Regl.) ist durch die Disziplinargeseße vom 7. Mai 1851, §§ÿ. 56 bis 64 (Ges, S. S. 288) und vom 21. Juli 1852, §8. 88—93 (Ges. S. S. 465) eine neue Grundlage und Gestaltung gegeben endlich hat das Geseh vom 24. Mai 1861, §§. 1 ff. (Ges.-S. S. 241) wegen der Pensionsansprüche der Beamten den im §. 20 des Reglements aus- drüdcklich versagten Rechtsweg eröffnet.
Alle diese Bestimmungen finden mit dem Pensions - Reglement auc auf die nach dessen Erlaß mit der Monarchie vereinigten Lan es- theile und auf die mit denselben übernommenen Beamten Anwen- dung. Für die Hohenzollernschen Lande find sie durch die Allerhöchsten Erlasse vom 6b. Februar 154 (Ges.-S. S. 80) und vom 26. August 1854 (Ges. - S. 1855. S. 33) mit der Maßgabe eingeführt , daß die Pensionsansprüche der ehemals n Beamten hinsichtlich des früheren Gehaltes derselben ortdauernd nach den ho enzollern- chen Pensionsgeseßen und nur hinsichtlich der unter preußischer Herr- chaft gewährten Zulagen nah den preußischen PBorschriften beurtheilt werden sollen. Für ie im Jahre 1866 mit der Monarchie ver- einigten Landestheile ist das Pensions-Reglement vom 30. April 1829 mit dessen Ergänzungen und Abänderungen durch die Verordnung vom 6. Mai 1867 E S. S. 11 ) in Geltung getreten: iedoch die Pensionen der mit diesen Landestheilen übernommenen Beamten nicht hinter denjenigen Ruhegehaltsbeträgen zurückbleiben; welche sie zur Zeit des Geseßes, kraft der Verordnung vom 6. Mai 1867 (Ges. S. S. 713) oder im Falle ciner früheren Verseßung in die älteren Provinzen nach den bis dahin für fie geltenden Bestim- mungen bereits er ient hatten. L j
iernah gilt, abgesehen von den für die neu dinag ee Ge- biete getroffenen, ihrer Natur nach transitorischen Nebenbestimmungen, ür die unmittelbaren Civil - Staatsdiener in der ganzen Monarchie as gleiche Pensionsrecht. Hat sich dasselbe auch im Allgemeinen dur die Erfahrung bewährt j so ist doch in verschiedenen Richtungen un bereits seit längerer Zeit das Bedürfniß wesentlicher Aenderungen üblbar geworden. Als vorzugsweise der Reform bedürftige Punkte ind hervorzuheben: die zu Mae Ab eng des Kreises der »ensions- berechtigten Beamten Cg. 1—9 des Reg! der späte Beginn des Pen- fionsanspruches g. 6), und die noch immer zu weit bemessenen Inter- valle bei der Abstufung der Pensions-Klassensäße (Allerh. Kab.-Ordre
vom 4. August 1843). ; i
War \chon hierdurch eine Aufforderung zu Veränderungen ge-
eben, 0 wird dieselbe noch wesentlich verstärkt durch das Vorgehen A Reichs8geseßgebung auf demselben Gebieter das Militär - Pension®- wesen ist neu geordnet durch das Reichsgeseß 1 betreffend die Pensio- nirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine 2c. vom 27. Juni 1871 (R. G. Bl. S. 2D), Die Pensionsverhältnisse der Civilbeamten des Bundes behandelte ein besonderer Abschnitt des dem Reichstage in dessen vorjähriger Cession vorgelegten Geseßentwurfs } betreffend die Rechtsverhältnisse der Bundesbeamten, welcher 1n der betreffenden Reichstags-Kommission vollständig durchberathen; zur Berathung 10 pleno aber nicht mehr gelangt ist. Die bereits ergangenen und noch zU, erwartenden reichd- geseßlichen Bestimmungen beruhen auf dem preußischen Systeny haben
Hinter diesen Vorgängen wird Preußen um \o weniger zurüdck° bleiben dürfen 1 als der Natur der Sache nah die möglichste Ucber- einstimmung der Pensionsvorschriften in Preußen und im Reiche; (E das * ntdiga und für die Civilbeamten als geboten erachtet wer-
en muß.
___ Daß zum Zwecke einer anderweitigen Regelung des Penfions- wesens der Weg der Gesehgebung u beschreiten war, konnte nicht zweifelhaft erscheinen, theils in Betracht des wesentlichen Einflusses welchen die Bestimmungen über die Pensionirung der Beamten auf den Staatshaus8halts-Etat üben, theils wegen der vermögensrecht- lichen Natur des Pensionsanspruch®; welchem die geseßliche Grundlage nicht vorenthalten bleiben konnte. Dazu tritt, daß in den neuervor- benen Landestheilen das Pensions-Reglement vom 30. April 1825 nebst den dazu ergangenen abändernden und ergänzenden Bestimmun- gen dur Die Verordnung vom 6. Mai 1867 bereits mit Se bl eingeführt ist daß also auch fernere Aenderungen jedenfalls für diese Landestheile nur dur Gesch ne werden fönnen. Handelt es sich aber darum, das Pensionswejen der unmittelbaren Staatsbeamiene wo es noch auf administrativen Normen beruht, auf das Gebiet der Gesebgebung überzuführen, jo war damit auch die Nothwendigkeit einer das gesammte Pensionsrecht umfassenden Vorlage von & gegeben und der Weg einer bloßen Novelle , welcher sich schon aus praktischen Gründen nicht empfehlen würde, ausgeschlossen.
Qur Motivirung des hiernach aufgestellten Entwurfs is im Ein- zelnen Folgendes zu bemerken :
n §. 1 werden zunächst übereinstimmend mit §. 2 des Militär- Pensionsgeseßes die allgemeinen Vorbedingungen festgestellt, unter welchen a pruch in Geltung tritt. Zu dem durch die Natur der Sache gegebenen Erforderniß der Dienstunfähigkeit, muß der Regel nach noch eine mindestens zehnjährige, dem Staate gewid- mete Dienstzeit hinzukommen.
In diesem Punkte weichen die Gescßgebungen erheblich von ein- ander ab. Das ensionsreglement fordert 15 Dienstjahre (§. 6 das.) während die Pen ionsgeseze andérer Länder; sofern sie die Yensions- berechtigung überhaupt an die Bedingung ciner mehrjährigen Dienst- zeit fnüpfen; fast durchweg kürzere Fristen (10 Jahre oder auch nur 5 Jahre) stellen.
Die Fälle, daß Beamte vor Vollendung einer fünfzehnjährigen
Dienstzeit, also in der Regel bei noch wenig vorgeschrittenem Leben8- alter, wegen eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand verseßt werden müssen, sind verhältnißmäßi selten. Wenn sie aber vor- fommen, liegen die Umstände acwodhnlid so, daß ohne Härte eine Pension ich nicht versagen läßt. Jn solchen Fällen wird fast immer von der urch §. 6 des Pensionsreglements ertheilten Ermächtigung Gebrauch gemacht, nach welcher »bei besonderen Umständen und vorzüglich bei ausgezeichneter Verdienstlihkeit und nachgewiesener Vermögen®- losigkeit die Bewilligung einer den Verhältnissen angeme}jenen Pension« mit Königlicher Genehmigung auch dann stattfinden fann, wenn den Beamten die Dauer 1hrer Dienstzeit noch keinen Anspruch darauf giebt. Es wird daher, zumal nach dem Vorgange des Militair-Pensionsgeseßes und des die Bundesbeamten betreffenden Geseßentwurfs für gerechtfertigt zu erachten sein, daß den Beamten, wenn sie bereits volle 10 gate dem Staate ihre Dienste geleistet haben, der Anspruch auf Pension zugestanden wird.
Ueber dke Fälle, in weichen, au bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit eine Pension bewilligt werden muß oder kann, un über den Betrag dieser Bewilligung disponiren die §. 1. Abs. 2
Cg. 7. 8.
Am Schluß des g. 1. is cine besondere Besfiimmung über den Pension8anspruch dér Staats-Minister aufgenommen. Da die Enlt- lassung oder der Rücktritt der Minister 1n der Regel aus politischen Gründen erfolgt #o würde, wenn auch 1n Ansehung ihrer körperlichen oder geistigen Invalidität als Vorbedingung des Pensions-Anspruches festgehalten werden sollte, nur in Aus8nahmefsällen cine Pensionsbe- willigung bei ihrem Ausscheiden aus dem Staatsdienste stattfinden können. Die verfassungmäßige Entlaßbarkeit der Minister bedingt auch in Bezug auf ihre Pensionirung cine Sonderstellung: es ist deshalb Cra eidblagen, daß den im Uebrigen lediglich “nah den Be- stimmungen des vorliegenden Gesehes zu behan elnden Ministern wenn sie den Staatsdienst verlassen, ohne Rüsicht auf etwa no vorhandene Dienstfähigkeit Pension zu gewähren se.
In den §§. 2 bis 6 werden die Beamten - Kategorien näher be- zeichnet, denen ein Pensionsanspruh nach den Bestimmungen des Geseßes zustehen soll. Das Civil - Pensions - Reglement versagt den- selben allen Beamten, welche nicht fest (etatsmäßig) angestellt und ferner denjenigen j welche nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung angestellt oder angenommen sind. Nach beiden Richtungen hin wird in dem Entwourf der Kreis der pensionsbereh- tigten Beamten erweitert 1 so daß f den \chon jeßt mit einem E auf Pension ausge atteten Beamten hinzutreten ollen :
13 von den eine etatsmäßige Stelle nicht bekleidenden Beamten diejenigen, welche nur auf Grund eines Disziplinar - Erkenntnisses entlassen werden dürfen :
2) von den auf Kündigung oder Widerruf angenommtnen Be- amten diejenigen, welche thr Diensteinkommen aus cinem Etatstitel »Zu Besoldungen« bezichen. /
Unter die erste Kategorie fallen zur Zeit hauptsächlich die außer- etatsmäßigen Regierungs-Räthe remuncerirte Regierungs-Assessoren und Hülfsrichter. Das Civil - lensions - Reglement läßt diese und ähnliche Stellungen unberücksichtigt, vermuthlich, weil man bei Erlaß desselben von der Annahme C daß nach Verlauf von 15 Dienst- jahren; mit welchem Zeitpunkt der Jensionsanspruch erst in Kraft trat, jeder Beamte bei tadelfreier Dienstsührung zur etatsmäßigen
aber die hier als nothwendig erkannten Verbesserungen hereits auf- genommen,
| Anstellung gelangt sein werde, sofern er auf cine solche nach der Art seiner Qualisikation Und Verwendung überhaupt Aussicht habe