1872 / 11 p. 13 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Jan 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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[148] Emisfion von Aktien der Norddeutschen Grund-Kredit-Bank,

Hypotheken-Verficheruugs- Aktien-Gesellschaft Der Verwaltungsrath unserer Gesellschaft hat in seiner Si ck i j j 1,500,000 Thlr. zu erhöhen und die neu zu anitillendetr 5000 Stü Aftien à 200 Thlr.) im Gesammtbetrage von 88 MACEE u

1,006,000 Thaler,

aen 2E Herren Aktionären unter folgenden Bedingungen in Gemäßheit der Bestimmungen des Gesellschaftsstatuts zur Verfügung

2 Ht S Mara L N qu Mgen festgeseßt. _ b 2: ionâre haben das 83recht itti ; : : ihrem Besiße befindliche alte Aktie zwei neue Aktien das Émissionscoutse beanspruch Nan lien Pr M E

Diejenigen Herren Aktionä ; ; Direktion im Geschäftsletal Charlottenstraße r A Maat Pee Gebrau machen wollen, haben ihre desfallsige Erklärung bei der

3. Februar 1872, Nachmittags 6 Uhr,

lzugebei, wes: die alten Aktien mit doppelter Spezifikation Behufs Abt i i _ Gleichzeitig ist von den anmeldenden Besißern der alten Aktie fün mel S Lea zu beziehender Zeichnungsschein zu unterzeichnen. Bei Einrei ten, für welche däs Vorzugsrecht beansprucht wird, ein von der Direktion B das Agio En 5 vf. mit Thlr. 10 L L ULOROS des vollzogenen Zeichnungsscheins sind einzuzahlen: l L O i A pro Aktie als erste Hâlfte der statutgemäßen ersten Ratenzahlung (40 pCt.) nebst 4 pCt. Zinsen vom 4) Die zweite Hälfte von 20 pCt. mit i j Z j a. c. ab fällig gestellt O pCt. mit Thlr. 40 pro Aktie is bis zum 16. Máârz a. C. nebst 4 pCt. Zinsen vom 1. Januar ämmtliche neue Aktien nehmen pro rata einer Einzahlung von 40 pCt. an der vollen Divi j s “A j T. vid 6) Diejenigen Herren Aktionäre, welche bis zu dem oben ad 3 bezeichneten Schlußtermin ihre Ertlärung nebt Zeicinungsfchein nicht

bei der Direktion abgegeb i s i j ; : ; Berlin, T ahnen a Ee sub a. und þÞ. bezeineten Einzahlungen nicht geleistet haben, verlieren ihr Bezugsrecht. Die DiILeiitio0n!:

L Dr. Fühling. Arnstädt. Jochmuß.

Verschiedene Bekanatmachungen. währt, wo eine freie Wohnung in dem zu erbauenden Central-Feuer-

[4194] Bekanntma hung. wehrdepot überwiesen werten kann.

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; , j ere welche die ifikati . .

L h Stelle des Stadtbaumeisters ift sofort zu | siellen nachweisen können In ersucde "e Medungmn ‘bis späte. ehen, Demselben liegen vorzugsweise die baupolizeilichen Ge- | fiens den 20. Januar 1872 an uns einzureichen.

shäfte bei der städtishen Polizeiverwaltun i M 1 29 rüfung d L agdeburg, dén 25. Dezember 1871. gesuche 2c und die Direktion des Feuerlöschresens N E “Der Magistrat der Stadt Magdeburg. nid a Projektirung und Ausführung von Bauten für Privaten is Hafsselback. Das Gehalt der Stelle beträgt jährlich 1200 Thlr. und wird Briefmarken E gu billigsten Preisen ; M 8

außerdem eine Miethsentshädigung von 300 Thlrn. bis dahin ge- |' (20/1) Georg Sartori, Fraukfurt a. M

Transatilantische HWeuer-Versicherungs=-Aktien-

Gieselischalst in HAMBURG.

Generalversammlung der Aktieuzeichner : Sonnabend, deu 20. Februar 1872, | Nachmittags 2"/, Uhr, im Asfekuranzzimmer R biesigen Börfenhalle. agecsordnun Seid der Ftri faa A E eschlußfassung, betr. die geschehen Zeichnung des Grundkapitals und ch buch Art. L 099), 20 pCt. auf die Aktien (siehe Handelsgesetz- ah! des Aufsichtsraths und der Nevisoren Die Zeichuer werden ersucht, die Gli chrie zablung von 20 pCt. auf die gez Lichneten G Aera Gie Alto. 1A oder Beo. Mark 200 per Aktie bis zum 31 arie D RE “aae "die

Commrez- & Diskontobank in Hamb 1 a E Mee amburg zur Verfügung der Trans- Bnk zu Life HIOEY ersicherungs - Aktiengesellschaft“ in Cassa oder Hamburg, 13. Januar 1872, Im Auftrage des Comités

IG. Jacobfíenu. Bureau: Bergstraße 13.

(M. 35.)

i 6) Jin Auftrage der Fürstlichen: Numáni tze der unterzeichnete Staats -Kommissarius hierdurch

{Hen Regierung folgendes von den Rumänischen ammern votirte und von der Regierung sanktionirte Geseh zur öffentlichen Kenntniß.

Gefes behufs Reglementirung des Gesetzes vom 17.—29. Juli 48714.

j 21. November : Art: il, Da die unter dem T'B Ab 1868 den HSerzögen von Ujest und von Ratibor, dem Grafen Lehndorf und dem

Dr. Strousberg ertheilte Konzession al Stadte ist {o wird die auf Grund des Geseßes vom 17. uui 1871 gebildete Aktiengesellschaft die in jener Konzession "Diese Ge Eisenbahn en in den nafolgenden Artikeln festgeseßten Bedingungen bauen und fertigstellen. . e 1

inten unter e Gesellschaft wird vom Tage der Promulgation des gegenwärtigen Geseßes, an in alle Rechte und Drn ptengen

der frütheren Konzession i ga der folgen Materials und sämmtlicher aprovisionirten Materialien eintreten. Sie übernimmt den Bau, die Fertigstellung m

re, sowie auch in den Besiß aller Linien dieser im Bau begriffenen Eisenbahn, aller darauf befindlichen Bauten, des en Betrieb der folgenden Linien:

a) Roman über Tecuciu nach Galaß mit der Zweigbahn von Tecuciu nach Berlad. b) Von Barbofi über Braila, Ploiesti, C itilla nach Pitesti und Bukarest.

c) Von Pitesti Über Slatina, Crajova; nach Turnu-Severin Verciorova (Grenze).

d) Verbindungsbahn zwischen den Bahnhöfen Filarret und Tirgu-Vestei in Bukarest. e) Die Qroeigbahnen von den Bahnhöfen Braila und Galaß nah den Häfen.

Art. 8. Alle vom Verwaltungsrathe dieser Eisenbahnen in Gemäßheit des Artikels 7 des Geseßes vom 17. Juli beendeten oder auch nur begonnenen Arbeiten werden von der Gesellschaft Übernommen, und diese wird der Regierung die bis zum Moment der Besiß= ergreifung dieser Linien durch die Gesellschaft verausgabten Summen wiedererstatten. ; d L Art. 4. Die Gesellschaft wird die im Art. 2. lit. a. b. e. vorgesehenen Linien bis zum ersten September, die erp E wischen dén Bahnhöfen unter lit. d. aber bis 1. Dezember 1872 fertigstellen und übergeben; die Brücen und iy P können provisorisch aus Holz hergestellt werden; die definitiven Bauten aus Stein und Eisen müssen jedoch in einem Termine von 3 Jahren vom Tage der

Promulgation des gegenwärtigen Gesebes an erechnet vollendet sein. j Art. 5. Die Regierung wird der Aktiengesellschaft am 1. Januar 1872 eine Summe von 4,760,000 Fr., sowie auch 4,760,000 am

1. Juli desselben Jahres geben; für alle diese Summen wird die Eisenbahn selbs als Garantie bestellt werden. Wenn am 1. September 1872 die im Art. 2 unter a. þ. und €. vorgesehenen Linien vollendet und übernommen sein sollten; hört

die oben erwähnte Garantie auf. ; E : Wenn die Gesellschaft vor dem 1. September die Linien Roman Gala§, Braila und Bukarest vollenden sollte und wenn diese Linien im Stande sein sollten, um von der Regierung übernommen werden zu fönnen; so wird die Garantie für diese Linien vom Tage der Ueber- nahme Seitens der Regierung an laufen. 1

__ Die vom Staate garantirten 74 pCt. Zinsen werden von der Regierung sowohl für die im Art. 4, Litt. a, b., d. und e. als au für die in Art. 6 vorgesehenen Linien nur vom Tage ibrer Fertigstellung und Uebernahme Seitens der Regierung bezahlt werden. .

Die Dauer der Son wird vom 1. Juli 1871 an laufen. ; : U j Art. G. Die Gesellschaft wird den Bau der Linie Pitesti, Slatina; Crajowa, Turnu, Severin; Verciorva (Grenze) in einem Termin

von 3 Jahren vom Tage der Promulgation des gegenwärtigen Geseßes an vollenden. “E i: j Die Brücken und Durchlässe können provisorisch aus Holz hergestellt werden, die definitiven Bauten aber aus Stein oder Eisen müssen in dem Termine von 6 Jahren vom Tage der Promulgation des gegenwärtigen Gesehes an beendet sein. A V0 __ Art. 7. Die Brücken und Durchlässe sowohl die provisorischen als auch die definitiven, und zwar sowohl die für die im Art. 6 vorgesehene Section als au die im Art. 4 vorgesehenen; werden aus dem Baufon hergestellt werden. i Art. 8. Die Régierung garantirt in Gemäßheit der Konzession eizien Zins von 20, 250 fr. pro Kilometer. | _ Art« D, Die Zinsen für das von den obengenannten Eisenbahnen repräsentirte Kapital (welches Kapital durch den Art. 11 näher bezeichnet N werden vom Staate garantirt und werden zuerst für die im Art. 4 angeführten Linien dann pr für die im Art. 6 erwähnten, sogleih nah deren Fertigstellung und Uebernahme Seitens der Regierung in's jährliche Budget als Staatsschuld eingeschrieben

werden.

j Art. 40. Wenn in dem in Art. 6 e estellten Termine die Linie Pitesti, Slatina, Crajovay T OCU S Verciorova (Grenze) nicht fertiggestellt sein sollte, oder wenn im Laufe eines Jahres von der Promulgation des gegenwärtigen Gesetzes an, die rbeiten nicht begonnen en sollten; so wird die Regierung den Bau dieser Linien an eine beliebige andere Gesell chaft übertragen können, ohne daß der Aktiengesell- haft irgend ein Recht; Einsprache zu erheben, zustehen soll; die Differenz der Annuität, die sich in diesem Falle ergeben könnte, im Ver [eich mit der gesammten ins Budget für das ganze Neß einzuschreibenden Ziffer wird auf Rechnung der Gesellschaft gezählt werden, indem sie in Abzug gebracht wird von den, für die in Art. 4 vorgesehenen Linien garantirten Annuitäten. Sollten aber auch die im Art. 4 vorgesehenen Linien nicht an dem dur jenen Artikel bestimmten Termine sertiggeget und übernommen sein, so wird die Regierung der Gesellschaft also- gie den Besiß jener Linien entziehen; und diese wird kein anderes Recht weiter haben, als vom Staate mittelst Zahlung von Annuitäten

en Werth der ausgeführten und fkonstatirten Arbeiten zu empfangen. Diese Konstatirung wird erfolgen dur eine Kommission von 4 Sach- verständigen; die von beiden Parteien ernannt werden sollen. Zwei Sachverständige wird die Gesellschaft, und zwei die Rumänische Regierung ernennen. Diese Sachverständigen werdeny bevor fie irgend eine andere Arbeit vornehmen, einen fünften Sachverständigen wählen. Im Falle, wo man \ich über diese Wahl nicht sollte einigen können, wird der Präsident des Kassationshofes diesen fünften Sach-

verständtgen ernennen. N zuerst die nach dem Art. 5 vorgeschossene Summe

Das Resultat dieser Expertise is definitiv. Von dem Werthe der Arbeiten wird j A e T eda Au i L yCt. Zinsen tragen; bezahlt werdèn:

von 9/,520/000 Fx. in Abzug gebracht werden und der Rest soll mittelst Annuitäten, die 7 | l N rgesehenen Termine hinaus angerufen wer-

ur Fälle von »vis major« fönnen für Verspätungen über die in den Art. 4 und 6 vorges\ch ( den. Die Beurtheilung und Entscheidung solcher Fälle wird durch das im Art. 27 der ursprünglichen Konzessions-Urkunde vorgesehene

Schiedsgericht erfolgen. : N ( L , M Art. Un, Die Gesellschaft is verpflichtet, unverzüglich die bis jeßt deponirten Obligationen im Betrage von 200,791,125 Fr. in

Aktien umzutauschen. Sie wird ebenfalls berechtigt sein, den Rest der im Umlauf befindlichen und noch nicht deponirten bligationen in

Aktien umzutaus@en, bis zur gesammten von den rüberen Konzessionären emittirten Summe von 245,160,000 Fr. e b L e 21) Pav pa sih weigern sollten, den Bestimmungen des Art. 4 des Geseßes vom

enn die Tnhaber der noch nicht deponir l | gern K de 17./29. Juli zuzustimmen, so wird die Gesellschaft Met sein, fie in Gemäßheit des Art. 6 des oben angeführten Baetibdtei entshädigen. Zur Bestreitung der für den Bau der Eisenbahnen itesti Verciorova (Grenze) E i zwischen den Bahnhöfen in Bukarest, und für die vollständige Vollendung und Ausbesserung der im Art. 4 spezifizirten Linien nöthigen sgaben, hat ‘die Gesellschaft das Recht;

auf ibre eigene Rechnung und Gefahr suplementäre ftien und Prioritäten auszugeben. : i S Bie für die Totalität Ee in din Art. 4 und 6 vorgesehenen Linien fipulirte Garantie des Staats, welche sich auf 18,609,750 Fr. beläuft; entsprechend der totalen und definitiven Länge von 919 Kil. von Roman nach Verciorova (Grenze) einshließlich Zwet ahnen wird

in keinem Falle über diese Ziffer steigen können, wie groß auch immer die Ausgaben irgend welcher Art wären, da die Emission derx suple-

mentären Äktien und Prioritäten nicht zu Lasten des Staats geschehen kann. i i j M N

Die Gesellschaft witd jedo die Befugniß haben, behufs Umwandlung dér von den früheren Konzéssionären emittirten Obligationen

in Aktien, sowie behufs der Qu der suplementären Aktien und Prioritäten, die im vorigen Artikel erwähnte Summe von 18/609/750 Fr. auf die Gesammtsumme des in Folge der Konversion und der suplementären Emission durch Aktien repräsentirten Kapitals zu repartiren.

Die Amortisation des suplementären Kapitals, das die Gesellschaft Kraft dieses Artikels emittiren sollte, wird jedoch ganz zu hren

Lasten bleiben, indem der durch Art. 17 der alten Konzessionsurkunde vorgesehêne Amortisationsfond si nur auf die Summe von

948,130,000 Fr. beziehen kann, die der Länge des ganzen Neßes von 919 Kil. entspricht. | : : 40 obs Beservs und der Amorttsationsfond für das Kapital von 248,130,000 soll gégründet werden, sobald die Brutto-Einnahmen gemäß

| Art. 17 der- alten Konzession dies gestatten werden. Be R Art. 42. M liiniera en der Art. 17 und 25 der alten Konzession, die si auf ‘die Amortisation, auf die Bildung des Reserve-

i 30 chen, können ünter keinem Vorwande, und nie durch das von der Me und auf die Cession an den Staat nah Ablauf von Jahren beziehen, e O A 08 S e lia iovblverstanden,

ftiengesellsaft auf ihre Rehnung und Gefahr ausgegebene suplementäre Kapital ers{wert werde! l h T daß p S nainiliea Siaaie: anerkannte Baues auf die Ziffer von 248,130,000 GE fixirt is und daß die Amortisation des suple- mentären Baufonds zu Lasten der Gesellschaft verbleibt und bei der durch den Art. 25 der alten Konzession vorgeséhenen Cession nicht in

Rechnung gebracht werden kann.