1872 / 11 p. 14 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Jan 1872 18:00:01 GMT) scan diff

Art. 42. Die Rechte des Rumänischen Staates gegen die iberen Konzessionäre, die aus d i ; y L mne ( : L em Gesche h L engcd nidt Jollen bird mon "De Lei, Le gee Mr N Uen den ions indabeen B e ca 1 bel 1 5 „BerpsUchtungen der früheren Konzessionäre; wie die B iati j Naa der Subkonzessionäre, die Bezahlung sämmtlicher im Lande befindlichen Arbeiten und Materien die Aa Peri lab sei Io en und die Bezahlung der bis zur Uebernahme der Linien gemäß der Konzession fälligen Coupons gehen auf die Aktiengesellschaft über Eben o f i Beeren Sbeobébeea La d Gem rb E ie Altiengesela E ia ry der alten Konzession während der Dauer; wo fe i so wi t war. Die Aktiengesellschaft is berechtigt, die früheren Konzessionä Us An T B Ei auf Ron des von ihnen entzogenen Depots zu C EE ob A rig rate “fei Staat abgeleitet cene E amen Dritter, irgend ein Reht in Anspruch nehmen zu fönnen, das daraus gegén den Rumánisch en , Nrt. 14. Gleichzeitig mit der Promulgation des gégenwärtigen Gesebes sollen drei Rumänische K issá i di vol ebet U ots Feuer E MeS rung M ae verden wird, die si E Berlin Tegeben e L abi i [rUhe nzessionären emittirten igattonen, als auch auf deren Coupons einen L i die Beselsthaft wird ihre Aktien nur im Verhältniß zu den annullirten Obligationen cinitlièn fn M R gE R P ASTMBEN Eee) nd ie annullirten Obligationen sollen der Rumänischen Bac zur Vernichtung übergeben werden. nit ultio fein vor inde Ds ee Berwaltungsrathes, und der Betriebsdirektion wird in Bukarest sein. Das Budget der Ausgaben wird A legt 1 erden. p t atigung durch die Rumänische Regierung und muß dieser 6 Monate vor dem Anfange des Betriebsjahres lte Regterung hat das Recht der Aufsicht und Kontrolle in Bezug auf die Verwaltung des Bahnneßtés Art. 26. Die Aktiengesellschaft wirt f owohl bei Ferti j E Av, L IAE 4 lichen s p gie ce rcahlor de area L ¡f Vertigstellung als beim Bau der Linien dem vom Ministerium der öffent- rt. 17. te Gejellschaft hat niht das Rccht, weder i 6 j : veräußern, no d mit nis ner fol Ben Ai Pflonin L eder 0 Besiß noch den Betrieb der hic an irgend eine andere Gesellschaft zu Kraft beste E . n “i ais der ursprünglichen Konzessionsurkunde, die nicht dem gegenwärtigen Geseße widersprechen, bleiben zu Art. 49. Die Regierung is ermächtigt, auf Grund dieses Gesehes mit der Aktiengesellschaft eine Konvention abzuschließen.

Zusaßzbestimmungen.

Art. 20. Jm Falle; daß innerhalb 40 Tagen von der Promulgation wärtigen G i igäti ats E t i ierhalb 41 gation gegenwärtigen Geseßes an, die Gesellschaft der Obligätions- n Polgt vir fahr en wer E in Gemäßheit mit dem Ube eNO R Artikel ausgearbeitete Konvention nicht sollte annehmen ‘wollen ¡ soll . 1. Kraft des am 3./15. Oktober 1871 in Gemäßheit des Geseßes vom 27./29. Juli l. J. vom Scbiedsgeri Ï Lear R Vie RrUO a A zin S 868 pn Heribaen von Ujest“ und Ratibor dem rafen Sbidae n D Sd ues O en Staats frei van a8 Belastung, My in Bau begriffenen Eisenbahnen; im vollständigen und ungetheilten Eigenthum des Ru- Dié Rethte der S erloschen. | le Reglerung erkennt keine ¡Forderung an, in Bezug auf die Reklamationen von Summen, die i u un A Se Gau I u Verg V B alien t für an Und des Betriebes A inie Rem Ae l es un ie frü Ï i igati i fang qus Entziehung der Cijenba bn us deren Beñs e na E “ao ahn durch die früheren Konzessionäre kontrahirten Obligationen ; die a nishadigung der Jnhaber von Obligationen der alten Konzessionäre wird die Rumäni Regi F Horina : f i ; 1 Ko l ische Regierung 140,000,000 Fr. und A a zu 75 pCt. Std und 5 pCt. Amortisation zahlen, so daß diese Schuld getilgt sein soll innerhalb : it der Annuität von 11,200,000 Fr., die das Finanz - Ministerium während des Zeitraums v i ird unmittelbar die Obligationen der früheren Konzessionäre aus dem Verkehr tine und die Siu von 140,000,000 jr. amor E

Durch Aner e f ltures von 140,000,000 Fr. als einer Staatsschuld erwirbt die Regierung alle Rechte, die die Inhaber aus der Konzession vom "3. Dezember 1868 gegenüber der Regierung hatten , in Bezug aber auf die am “1. Januar und 1. Juli-1871 fällig

.

Mee C Pau wird in weiter unten folgendem Paragraph das Nöthige bestimmt; die Amortisation wird mit dem 1. Januar 1872

O « LV, Die für die Bezahlung der Zinsen und der A isation i s vi i nöthige Summe wird unveränderl jedes abr Di 5 au A wnd in den dur das gegenwärtige Geseß festgestellten Terminen

§. V. Die Schuldverschreibungen des Kapitals sowohl als auch der Zinsen dieser Staats\chuld werden von jedwelchen Steuern

oder Ee sei es Namens des Staats oder der Gemeinden, oder son unter welchem Titel immer befreit sein. Die Zahlung der insen

wird au Rechnung des Staates am 1. Januar und 1. Juli n. St. eines jeden Jahres auf d Ï i i Z London Die Reblr i Nd, e Be M O A Banker er Bämkin stitut cefolae, 2 Wien, Berlin, Paris und i h E ahtigt, für die Ziffer von h 0 Fr. der im §. ll fstipulirten Staats 2 : Bankhäusern I Bankinstituten zu bewilligen, Burch deren Vermittelung die im G3 fipulirte Elittibara iere ZE als Provisión’‘den por a institut: Se A Der alten d E gegen die Schuldverschreibungen des Staates dur die Bureaus der Bankhäuser endet sein. / r Rumänischen Regierung söffentlich bekannt zu machen sind, muß spätestens bis zum 1. Juni 1872 de §- VIIF. Die Obligationsinhaber werden wegen Bezahlung der vor dem 1. Januar 1872 fällig gewordenen Coupons oder wegen

sonstiger wie immer tet i ; 1 P r Y j Bez ablung beraten P die auf das Depot Bezug haben, \sih an die früheren Konzessionäre halten, die allein für déren

Der Staats-Kommissarius fúr die Eisenba -Bucarest-Turnu- i Berlin, den 12. Januar 1872. I | | u Ai MUCATOfle M Au Sei

leich geachteten Gymnasiums mit de i ie Üniversitätsstudien, fi trt dem Zeugniß der Reife für b) der Besuch einer vollständigen Universität als immaätrikulirter Salzw edel) den 5. Januar 1872. Der Magi strät. Weiß.

[138] Bekanntmachung.

Nach dem von dem vormaligen Raths-Kämmerer Ernst Wilhelm Müller in dem Testamente de dato Salzwedel, den 24. Aa 1730,

gestifteten Universitäts-Stipendium find:

a) die Söhne der durch Männer abstammenden männlichen De- cendenten des Bruders des Stifters, wei ; i 9 A, isters weiland Ludwig Müller

b) die Söhne der durch Männer abstammenden männlichen De-

scendenten ‘des Oheims des Stifters, wei if | Burchardt zu Salo L AGS ifters, weiland Dr. Balzer Niklaus Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an auf die

c) die Söhne der durch Männer abstammenden männlichen De-

ad Del anes ¿que Eo tos Stand GAE Annalen der Des Detlof Friedrich Freese in Salzwedel d (h ; Ep vitärand erste Reihe zur Theilnahme an dem Stipendium berufen ad ED W C 1

Auf Gru s R, : ; , in den Königl. Preuss. Staat e do dato Sanssouci den 12. Juli 18547 Peiligien Abinbegea e ther, Goneral-Sekretär dés König): Lander Oekonomie K A Aae. fordern wír Diejenigen, welche ju obiger Kategorie | eden erner fit t M arat 0: von Salviati. h d qzuit ibren A ewerber um das Stipendium auftreten wollen, auf; ias B und Sonnabend erscheint eine

nsprüchen bei uns zu melden und- dieselben gehörig | - l Frelis für das ganze Jahr 4 Thaler.

und vollständig darzuthun binnen a cht Wochen präklusivischer Frist. Inserate in den Annalen sindèn die weitéste Verbreitung

Unerläßliche Bedingungen und werden angenommen von der Zeitungs-À - iti Stip endiums- find: gungen der Zulassung zum Genusse des vonHaasenstein & Vogler inBerlin and ÄdreuFHialon Do A

a) ¿der Nachweis der Entlassung aus der Prima eines preußischen | “*Pedition der Annalen der Landwirthsehaft oder eines von dem Herrn Kultus-Minister den PecuEdea Berlin, 91, Zimmerstrasse, .

Hier folgt die besondere Beilage

Besondere Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

A? 2 vom 13.

Januar 1872.

S L E Das Deutsche Ober-Handelsgericht. Das Gebiet und die Bevölkerung des preußischen Staates. Die Spiel- waarenfabrikation im Königlich sächsischen Gerichtsamt Saida. Uebersicht der Fachkalender. Die Jllustration der deutschen

Dichtung. Ill.

Das Deutsche Ober-Handel8gericht.

Seit dem 5. August 1870 i} zu Leipzig ein anfänglich nur das Gebiet des Norddeutschen Bundes umfassendes, jeßt aber woirklich Deutsches Ober - Handel8gericht thätig, Über dessen weitreichende und praktisch bedeutsame Rechtsprechung wir fortan Bericht geben wollen. Das Deutsche Reich entbehrte seit der Aufhebung des Reichs-Kammergerichts in Weßlar G August Ra also während voller 64 Jahre, cines gemeinjamen Ge- richt8hofes, dessen Wiedererstehung wir dem Bundesgeseß vom 12. Juni 1869 zu danken haben.

Das Bedürfniß einheitliher Normen für das an: Lan- de8grenzen und partikulare Langen sich nicht bindende Ver- kehrsleben hatte im Deutschen Zollverein unabweislich sich herausgestellt und zu der Allg. Wechsel-Ordnun g von 1848, nebst Nürnberger Novellen von 1862, sowie zu dem Handels-

eseß buch von 1861 geführt. Jn der Praxis zeigte si je-

och bald, daß die gemeinsameGestaltung des (materiellen) Rechts nicht tg so lange èine gleichmäßige Handha- bung dieser Für lle ergangenen Sazungen nicht gesichert war. Hierfür, soweit es ohne gleiches gerichtliches Nerfabstn möglich, eine Garantie zu bieten, ist das Deutsche Ober-Handels-

ericht bestimmt, indem es grundsäßlih für bürgerliche Streitigkeiten in Handels- und Wechsel-Sachen, an Stelle der 1 darüber endgültig urtheilenden, obersten Landesge-® richt8hôöfe und unter Bescitianng der Aktenversendung an Ju- ristishe Spruchkollegien oder Universitäts-Fakultäten als leßte Instanz berufen und eingeseßt worden ift.

Die Amtswirksamkeit des Gerichtshofes wird jedoch durch den Rechtskreis der Interessen, welche zu seiner Errich- tung Anlaß gegeben haben , nicht genau und nur unvollstän- dig bestimmt. Sachlich umfaßt die Kompetenz desselben aus praktischen Rücksichten :

1) niht alle Prozesse aus O äften, wie §. 13 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1869 ergiebt (wodurch in das Rechtsleben die wichtige Unterscheidung materieller und pro- zessualer Handelssachen gebracht wird);

O andere, als Handel8® oder Wechselsachen , na- mentlich:

a) die nach, §. 14 desselben Geseges durch eine Klagenhäu- sung if cid, Wiederklage etwa angezogenen gewöhnlichen Streitfälle,

Þ) f E (vergl. Bunde8gescey vom 11. Juni

70),

c) Entschädigungs8ansprü che aus den Bundes8geseßen vom 1. Juni 1870 oder vom 7. Juni 1871.

In territorialer Beziehung greift die Thätigkeit des Hofes über das eigentliche Bundes-, jeßt Reichsgebiet hin- aus, sofern das Reich8gericht und zwar mit sachlihch un- beschränkter Kompetenz :

1) nach dem Geseß vom 22. April 1871 als Nee Ge- richt8hof für die der Bundes-Konsulargerichtsbarkeit un- terliegenden Sachen oder

2) als Kassation8hof für das Reichsland Elsaß-Loth- ringen fungirt. i l

In diesen beiden Fällen, sowie beim N ahdruck oder bei solchen gleichzuachtenden unerlaubten Nachbildungen , A führungen 2c. isl das Ober- O zugleih mit t gerichtlicher Jurisdiktion aus8gestattet.

=-

Bis Ende Juni 1871 hat dexr Gerichtshof die ihm oblie-

genden Ce unter Mitwirkung aller anwesenden Mit- glieder erledigt, dann trat für zwei Monate ein besonderer »Ferien-Senat« in Thätigkeit, und seit Anfang Sep- tember 1871 geschieht die Rechtsprehung auf Grund des inzwischen ergangenen, vom Bun esrath - genehmigten Ga in zwei gesonderten Senaten, die nur ausnahmsweise zum Plenum sih vereinigen. : Die bisherige, mannigfah in Übliche Anschauungen ein- reifende und fortan A aues Gesammtwirksamkeit es Gerichts (bis September 1871) wollen wir für das Deutsche Wechselreht durch einen sih auf das praktisch bedeutsame richtenden RÜckbli ck vorführen. E a 1) Der Wechsel als sür den Umlauf bestimmtes, in- dossables Papier muß selb} die dadurch begründeten Berbindlich- keiten genau bestimmen, alle wesentlichen Erfordernisse aus

der Wechselurkunde erkennen lassen. Es darf daher zu etwaiger

Ergänzung der Wechselschrift nicht auf die bei der Ausstellun

getroffene Vereinbarung zurückgegangen werden; Erkenntni

v. 11. Oktober 1870. Doch {ließt dies nicht aus, einzelne Un-

genauigkeiten der Fassung aus dem Gesammtinhalt des

Wechsels im Wege der Jnterpretation zu heben; Erk. v.

15. November 1870.

2) Die einzelnen Akte des Eintretens in den Wechselver- band begründen selbständige Obligationen, die nur in der Wechselsumme, als Objekt der Leistung, einen sachlichen Ju- sammenhang haben. Ein Jndofsant kann daher, aus besonde- ren Gründen, dem Jndofsaten oder einem späteren Wechsel- inhaber gegenüber sich außer wehselmäßiger Verhaftung befin- den, während der Acceptant unverändert verpflichtet bleibt ; Erk. v. 18. Oft. 1870. Beim Abhandenkommen des Wechsels geht der Rückgriff gegen die Giranten und den Aussteller verloren, der Acceptant aber kann nach eingeleitetem Amortisationsverfahren zur Deponirung der Wechselsummen, auch bei geleisteter Kaution zu direkter Zahlung, angehalten werden; Erk. vom 20. Dezember 1870.

Au diesem Prinzip der Selbständigkeit der einzelnen Wechselverbindlichkeiten, verbunden mit den modernen Grund- säßen von der Territorialität der Rechte, beruht die bekannte, vielbesprochene Entscheidung vom 21. Februar 1871 über die Unwirksamkeit der [Sen Indultgeseßgebung vom 13. August 1870 (und ihre Fortseßung) für in Deutsch- land gegebene Giri 2. Dem Wortlaut nach den französischen Acceptanten 2c. lediglich eine nach lokalen Rücksichten an sich statt- hafte Protestfrist gebend, haben die angedeuteten Geseße sachlich eine Prolongation der Wechselzahlung eingeführt, welche allerdings den Verpflichteten, die a: \franzöfischem Gebiet leben, zu Statten kommt, aber für Deutschland und hiesige Recht8akte bedeutungslos erscheinen mußte. E

3) Der wechselmäßige Anspruch eines Gläubigers [öst A vermöge seiner formellen Natur und seiner Selbständigkeit {on im Entstehen von dem die Wechselausstellung veranlassen- den Recht8geschäft ab. Aus Leßterem herrührende Rechte und der Wechselanspruch verhalten sih nicht wie Leistung und Gegenleistung zu einander. Eine Nichterfüllung etwaiger Ver- ura aus dem unterliegenden Geschäft hindert daher die Geltendmachung des formellen Wechselrehts nur, wenn der beklagte Wechselschuldner die persönliche Einrede der Arglist zu begründen vermag. Erk. v. 25. April 1871.

Diese leßtere muß aber bestimmt aus besonderen, den Wechsel- anspruch modifizirenden, formgültigen Abmachungen sich er-

eben, sonst dringt der Beklagte damit nicht durch. Es bleiben in der raxis die betreffenden, nur ganz allgemein aufgestellten Ein=- reden (z. B. mangelnder Deung, der Simulation 2c.) ohne

O wenigstens bei dem hierin konsequenten Ober-Handel8- ericht.

9 4) Die Zahlun gs8zeit eines Wechsels is genügend be- immt, wenn im Wechsel, deken Tag und Monat mit em Zusaß cer. (d. h. anni currontis) angegeben worden. Erk.

v. 7. Januar 1871. Doch muß der so bezeichnete Verfallta

im laufenden Jahre noch möglich sein, denn ein Wechsel,

dessen Zahlungszeit v or dem Ausstellungstage liegt, ist ungül-

tig. Erk. v. 11. Oktober 1870. : | ,

Die Zahlungs8zeit muß in sich bestimmt sein; wird sie auf oder nah Kündigung gestellt, so is der Wechsel ungültig. Auch kann die Zahlungszeit des Wechsels prinzipiell nur eine sein. Jede Alternative hierin macht den Wechsel selbst dann ungültig, wenn eine der getroffenen Bestimmungen unstatthaft ist, Erk. v. 6. Juni 1871. :

5) Die am Rhein und in Westfalen nicht seltenen, vom preußischen Ober-Tribunal bisher nicht anerkannten sog. Werth - wechsel (lautend auf X Thaler oder Werth) sind giltig; Erk. v. 7. Februar 1871. Ebenso Wechsel, welche auf eine bestimmte Summe in Courant oder Münzen (bezw. Sorten) »ynach Cours« gestellt find; Erk. v. 4. März 1871.

6) Der Aussteller eines an Me Ordre gezogenen Wechsels wird als solcher von seiner wechselmäßigen Verbindlich- keit dadurch nicht befreit, daß er den Wechsel mit einem aus- drücklich die Gewährleistung ablehnenden Indossament begiebt. Erk. v. 8. November 1870, welche Entscheidung das Schwanken.

der bisherigen Praxis beseitigt.