1872 / 17 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Jan 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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386 F. 22. Kann der jährliche Gekdwerth soser Naturalabgaben | trag dur die Zahl dieser Jahre getheilt und der Quotient stellt als na den Bestimmungen des §. 21 nit ermittelt werden, so kommen | dann den Jahre8werth der Abgabe dar.

Normalpreise (§§. 43 u. f.) in Anwendung, bei deren Feststellung ün Ç. 33. (Andere Abgaben und Leistungen.) Der Jahreswerth J i ise i t i u rüsich- | aller übrigen Abgaben und Leistungen, welche nicht zu den in den “ge N tag di E E E d Cg. 6 bis Bo aufgeführten ren wird nach. sachverständigem Er-

st aber in einem gegebenen Falle über die zu entrichtende Qua- | messen unter möglichster

erücfsihtigung der örtlihen Preise in

lität urkundlich etwas Anderes bestimmt, \o find die festgestellten | den lebten 20 Jahren vor Erlaß diescs Gesebes veranschlagt. Normalpreise dabei nicht zum Grunde zu legen, vielmehr muß als- Die Ablösung der im Titel 1. des Geseßes vom 17. März 1868 dann der Werth der Abgabe durch \chiedsrihterlihen Ausspruch be- | (Geseßz-Sammlung für 1868 Seite 249) für ablösbar erflärten ge-

\onders festgestellt werden.

werblichen Berechtigungen erfolgt nach den'Bestimmungen des ge-

F. 23. (Natural-Fruhtzehnt.) Hat der Berechtigte während der | dachten und nicht des gegenwärtigen Geseßes.

leßten zehn Jahre vor Anbringung der Provokation für den Natural- Mee einen Pachtzins bezogen oder eine Abgabe in Geld oder etreide statt des Natural-Fruchtzehnten ohne Widerspruch E SNE men, so bildet der jährliche E des Pachtzinses oder der und wenn diese Beträge gewechselt haben, der Dur@schnitt der ge- zahlten Beträge den Jahreswerth des Zehntrechts. | Sind solche Pächte oder Abgaben in Körnern entrichtet worden, so werden sie nah §8. 14 u. ff. in Gelde veranschlagt. i j . 24. Treten die Vorausseßungen des §. 23 nit ein, o ist der Ertrag an Natural-Erzeugnissen, welchen der Zehntberechtigte im Durchschnitt der Jahre von dem Zehn beziehen kann, nach dem Zu- stande und der Wirthschaftsart der zehntpflihtigen Grundstücke bei Anbringung der Provokation sachverständig zu emessen. Bei dem G ist dieser Ertrag in Körnern und in Stroh besonders fest- zuseßen. | i i Der Preis der Körner wird nach den Vorschriften der §§. 14 bis V Bn Geisey des Preises der übrigen Natural isse f ei Festseßung des Preises der übrigen Naturalerzeugnisse kom- men die Sei Gaaen der §§. 21 und 95 in Anwendung.

Zur Feststellung des jährlichen Geldwerthes werden von dem Rohertrage die Kosten in Abzug gebracht, welche der Berechtigte auf- wenden muß, um den Reinertrag zu erhalten. : i :

Den Sachverständigen bleibt Überlassen, zu beurtheilen, in wie weit die vorzulegenden Zehntregister, Grundsteuer - Kataster, so wie andere nah ihrem Ermessen einzuziehende Nachrichten ohne Ver- messung und Bonitirung für die von ihnen vorzunehmenden Fest- stellungen ausreichend sind.

F. 25. Von dem Tage ab, an welchem das gegenwärtige Geseb in Kraft tritt, kann von Ländereien ;" von welchen ein Zehnt noch nicht bezogen worden, derselbe nicht gefordert werden. i

Die Ablösung der Zehnten nach Maßgabe der Bestimmungen der x Ber und 24 {ließt daher auch die Aufhebung der Zehnten vom Neulande (Neubruchzehnt , Rottzehnt) mit ein und kann dafür nicht noch eine besondere Abfindung verlangt werden.

F. 26. (Besibveränderungs-Abgaben.) Das Recht, Besikverände- rungs - Abgaben bei denjenigen Veränderungsfällen zu fordern, welche auf irgend eine Weise in herrschender Hand eintreten; wird ohne Ent- schädigung des Berechtigten aufgehoben.

Ferner fallen ohne Entschädigung fort: alle für die Ausfertigung neuer Verleihungs-Urkunden und die für die Konfirmation der Ver- träge über Grundstücke erhobenen Gebühren, sofern leßtere nicht nach- weisbar als eine Abgabe zur Anerkennung des Ober-Eigenthums bisher entrichtet werden mußten, in welchem Falle sie der Ablösung unterworfen sind.

§. 27. Zur Ermittelung des Werths der abzulösendèn Besihver- änderungs-Abgaben ist 1) die Zahl der auf cin Jahrhundert anzunch- menden Besißveränderungsfälle, 2, der Betrag der Besißveränderungs- Abgabe festzustellen.

Ç. 28. Es sind drei Besißveränderungsfälle, wenn aber die Descendenten des Besißers in allen oder einzelnen Arten der Besiß- veränderung von den Besißveränderungs - Abgaben befreit find, nur zwei Besißveränderungsfälle auf ein Jahrhundert zu rechnen.

C. 29. Js der Betrag der BesißveränderungsLabgabe weder ein für alle Mal, noch auch nach Prozenten des Werthes oder Erwerbs- preises des verpflichteten Grundstücks rechtsgültig bestimmt , so wird der Durcbschnitt derjenigen Beträge , welche in den leßten sech8 Ver- änderung®fällen wirklich gezahlt oder zu zahlen gewesen sind, und wenn dies nicht ermittelt werden fann, der Durchschnitt derjenigen Beträge, welche bekannt find, als Einheit zum Grunde gelegt. Besteht die Besißveränderungs-Abgabe in Prozenten von dem Wertbe oder Erwerbspreise des verpflichteten Grundstücks , so erfolgt die Fest- stellung des bei der Ablösung zu Grunde zu legenden Werths oder Preises nach dem in Pausch und Bogen durch Schiedsrichter zu \chäßenden gemeinen Kaufwerthe. «

Ist der Betrag oder Prozentsaß der Besibveränderungs - Abgabe nach Verschiedenheit der Besißveränderungsfälle verschieden; \o is der Durchschnitt der verschiedenen Beträge oder Prozentsäbe als Einheit des Mags oder Prozentsaßes der Besißveränderungs - Abgaben an- zusehen.

g. 30. Der hundertste Theil der Summe derjenigen einzelnen Beträge, welche nah vorstehenden Bestimmungen in einem Jahrhundert zu entrichten scin würden, bildet den Jahreswerth der abzulösenden Besißveränderungsabgaben.

F. 31. Von dem Zeitpunkte ab; von welchem die Provokation auf Ablösung bei der Ausßcinanderseßungsbebörde angebracht wird, darf von denjenigen Grundstücken , auf welche fich die Provokation erstreckt, für die später si, ereignenden Besißveränderungs8fälle die Vefikveränderungs-Abgabe nffht mehr gefordert werden.

Dagegen is von eben diesem Zeitpunkte ab der zu ermittelnde Jahre®swerth ( L. 20.) von dem Verpflichteten zu entrichten.

g. 32. (Feste Geldabgaben.) Feste jährliche Geldabgaben werden nach ihrem Jahresbetrage in Rechnung gestellt.

Ist cine feste Geldabgabe nit alljährlid, \ondern nach Ablauf

g. 34. (Gegenleistungén.) Die Gegenleistungen, welche dem Be- rechtigten, acgeiliber dem Verpflichteten oblicgen, werden, soweit sie nach dem gegenwärtigen Geseße ablsö8bar sind, nach den Vorschriften

bgabei | der §§. 6 bis 33 ebenfalls auf eine Jährlichkeit gebracht und wird

deren Werth von dem Jahreswerth der Leistungen abgerechnet. Ergiebt fih dabei én Ueberschuß für den Verpflichteten, so is dieser dafür ebenso zu entschädigen; wie der Berechtigte für den Mehrwerth der Leistungen abzufinden sein würde. Eine Ausnahme hiervon findet nur statt, wenn dem Berechtigten aus einem besonderen Necht8grunde die Befugniß zusteht, wider den Willen des Verpflichteten auf die geit zu verzichten und sih dadurch von den Gegenleistungen zu efreien.

I Gegenüber den Leistungen der Erbfester kommen als Gegen- leistungen auch die denselben Seitens der Obereigenthümer, als Reallasten oder Dienstbarkeiten zuständigen Holz- und Torf- Bezüge zur Ablösung. Diejenigen Erbfester aber, zu deren Stellen solche Festehölzungen gehören; auf welche die §§. 31 bis 36 der Forst- und Jagdordnung vom 2. Juli 1784 Anwendung finden, werden für

die ihnen l dicfen Grundstücken zustehenden Holznußungs®rechte da- | durch entschädigt, daß ihnen die Festehölzungen mit allen Holzbestän- den vom Fiskus zum vollen Eigenthum als Zubehör ihrer Festestellen abgetreten werden gegen eine an den Fisfus zu entrichtende Jahres- rente, welche drei Sriyent des sachverständig zu ermittelnden Kapital- werths des auf den Festehölzungen befindlichen Bestandes -an hartem Holze ausmacht. : ,

§. 35. (Abfindung der Berechtigten. Bei der Au8Leinanderseßunz nah den Bestimmungen dieses Gesebes findet eine Ermäßigung der Abfindung wegen der dên pflichtigen Grundstücken auferlegten oder aufzuerlegenden Grundsteuern nicht Statt. Entrichtet jedo der Ver-

flichtete unter den Abgaben an den Berechtigten zugleih die auf bas verpflichtete Grundstück fallenden Steuern; als Kontribution, Landsteuer und kommt der Berechtigte dafür der Staatskasse auf, so find diese Steuerbeträge aus8zusondern. Dieselben find nicht Gegen-

and der Ablösung ; fondern cs finden auf sie Anwendung die Vor- lüriften der §. 1 und 4 der Verordnung, betreffend die Einführun er preußischen Gesekgebung über die direkten Steuern in dem Gebie der Herzogthümer Schleswig und Holstein vom 28. April 1867. (Gefeß-Sammlung für 1867 Seite 543) :

§. 36. Der in Gemäßheit der §8. 6 bis 34 ermittelte Jahres- werth der abzulösenden Leistungen oder des Uebershusses derselben über die Gegenleistungen oder umgekehrt bildet die Ablöfungsrente.

§. 37. Diese Rente darf der Verpflichtete durch Baarzahlung ihres achtzehnfachen Betrages tilgen.

Die Zahlung muß m Mangel einer anderweiten Einigung spätestens im Ausführungs8termine in unzertrennter Summe erfolgen.

L: 38. Erklärt \sich der Verpflichtete nicht vor dem Abs{luß des

Rezefses bereit, das Ablösungskapital nach §. 37 zu bezahlen, so erfolgt die Ablösung der Rente und die Abfindung des Berechtigten in Renten- briefen zum zwanzigfachen Betrage dur Vermittelung ciner für die Provinz Schleswig - Holstein zu errichtenden Rentenbank, welche mit einer der bestehenden Rentenbanken vereinigt werden fann. Will der Verpflichtete die Ablösung durch Baarzahlung des aŒtt- zehnfachen Betrages bewirken, so steht dem Berechtigten dennoch frei, d Abfindung zum zwanzigfachen Betrage in. Rentenbriefen zu ver- angen. E ) /

M 39. Für die Vermittelung der Rentenbank is das Geseß vom 2. März 1850 (Gescß-Sammlung für 1850, Seite 112 ff.) mit dem dasselbe ergänzenden Geseße vom 14. September 1866 (Geseß-Samm- Tung für 1866, Seite 547) maßgebend. Dabei bleiben aber diejenigen Bestimmungen, «welche cine Tilgungsperiode von sechs und fünfzig 1% Jahren Po außer Anwendung.

. 40. Auf diejenigen Renten; welche dem Domänenfiskus als Bercchtigten zustehen , findet der §. 64 des Rentenbankgeseßes vom 2. März 1850 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Rente während eines Zeitraums von 41'/;, Jahren ununterbrochen an den Fisfus Seitens des Verpflichteten zu entrichten ist, wonächst die Ver- bindlichfeit zur ferneren Entrichtung der Rente vollständig aufhört.

F. 41. Auf feste Geld- und Getreide-Abgaben, welche als Kanon oder Grundzins für die Ueberlassung eines Grundstücks zu Erbpacht, Erb- zins oder Eigenthum vor Verkündigung des gegenwärtigen Gesebes rehts- verbindlich Übernommen sind, finden die Bestimmungen der §§. 37 und 38 feine Anwendung. Es kann vielmehr die für folche feste Geld- und Getreide-Abgaben ermittelte Ablösungsrente (§. 36) zum 20fachen Be- trage’ und zwar auf den Antrag des Berechtigten nur durch Ver- mittelung der Rentenbank und auf den Antrag des Verpflichteten nur dur Baarzahlung desselben nach vorbergegangener sech8monatlicher Kündigung abgelöst werden. Der Verpflichtete ist befugt, das Kapital in vier auf einander folgenden einjährigen Terminen; von dem Ab- lauf der Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleihen Theilen „abzutragen. Doch ist der Berechtigte nur solthe Theilzahlungen an- D verbunden ; die mindestens Einhundert Thaler betragen. er jedesmalige Rücstand is mit 5 Prozent jährlih zu verzinsen.

. 42. Ausgenommen von den Bestimmungen der §F§. 37 bis 41 find die Renten; welthe Kirchen, Pfarren, Küstereien, sonstigen

einer bestimmten Anzahl von Jahren zu entrichten, so wird ihr Be-

geistlichen Jnstituten, insbesondere den adeligen Klöstern zu St. Jo«

387 Z : inanderseßung eintre- lichen - Nämliche gilt bei den nach- der Auseinan ; ehoe, ferner kirchlichen Das: Nâm er Grüundstücke. ga n gsentlichen Schulen "und deren. dehrerny höheren Unter i E U nann BerechG@e K nd Frtheilung rft j und milden Stiftunge ¡eienigen Rentenbeträge , welche nach der rihts- und Erziehungs-Anstalten, E ur Unterhaltung aller | befugt ; daß H betragen, durch baare Kapitalzahlung be- i oder Wohlthätigfkeits - Anstalten, sowie den Seen. Solche Renten | jährlich: unter vier Thaler betragen der zum fünfundzwanzigfachen ten Anstalten bestimmten Fonds zustehen. _ ¿ebunasweise zum zwanzigfachen “oder 3 daz Verpflichtete durch Baarzahlung ihres 25fachen Betrages ges L Seitens d Perpylichzeient 49S Es haften; zerstüdelt Z A R tal in. vier auf einander enn Grundstüe, en Wie die Staats- He Rentenpslichtige befugt, das n Ablaufe ‘einer albijähr- E. L era e ee inbeienge O na Zu pLgenven GNIEN E: 1 gleichen Theilen abzutragen. « der Rente jährli weniger als einen Thaler betragen ichen Kündigungsfrist an gere Be eil blungen anzunehmen ver- Vertheilung der ente, lei der Rentenbank; bezichungsweise des Doch ist der Berechtigte nur solche Theilzaytung 0 auf Verlangen der Direktion Ler L 'nach den Vorschriften t die mindestens Einhundert Thaler betragen. t jährlich zu ver- | Domänenfiskus sofort dur Kapitalzaytung nas abgelöfi werden. Der jedesmalige Rüstand if mit vier Prozent 108 des §. 23 det S enten e E un gstermin der AuseinanderscbUng insen. : Feststellun §: 01 2ER: Den E : irks-Regierung zu L 43. (Normalpreise und Dearftorie iede §8. O T1, 161 18 | welcher beim Mangel den Be eder 1d faihobenen Berechtigungen der Rormalpreise Und er her Bezirkre ierung angemessene E heine pu E Wr Sellte Rente- oder Kapital abfindung, is 20 und 22) 10 n R ¿f i ebilde as : ; llen anderen a bestimmt Ee me e E wird eine So T fundigen Ein- DUE S" Grun sept eno qu machenden Privatforde- welche aus me n d Ei von der Bezirksregierung ohne | das ve i esessenen des Distrikts Und Einem f

2 Die Kommission | rungen U. ; , in die betreffenden öffentlichen Stimmre Zu A Porte cmenden Érnüittelun N der Ges Die Sd A S : D r r ¿ ma s eqrerung Vorsbläge über die in dem Distrikte zu bildenden | D Betreff der Tilgungsrenten gilt die Bestimmung des F. *

1 ; 6 r 4 ieser Bezirke , fowie 7 5 März 1850. : Trei8beai Normalpreise für jeden dieser bankgeseßes vom 2. März 15890 H O L raunedimenben Kormal-Marktorte {läge oder entscheidet, m C Bei erblicher er g r N Gan os ist fortan Die Bezirksregierung bestätigt, diele Den cinige : nur die Uebertragung des vouen rfen Lasten, welche nach dem wenn die Kommissionsmitglieder p N R Se E vit Mit Ausnahme s S üen eide is ut ab a Ente ens o Sbllegium für Candesfultursachen zuy | gegenwärki ei BORES s y ;

der Rekurs an Lan Ri \Meocken vom Tage der Publikation bei der A feste Geldrenten is der Verpflichtete nach vorgän- welchen fie inner@ | Revisions-Kollegium ente eu aus : H mit dem zwanzigfachen Betrage Bazirksregierung einzulegen baben. Das Revijio giger serhämona der ern mihi M ia E tadenci. Pér | scheidet endgültig. : , Dire kt8=(Fi enen zu | abzuldjen vereMrigt f ; 8mäßig die Kündigung f 7 g: 44. „Bei der Wahr der A U M ‘nad folgenden stinmit wies. S2 E jeh) uy E e Brcihi Jahre nit entnehmenden E die abi erfolat für jeden ree Le fe hrend eines O ssen Und ein höherer Ablösungsberag E : Regeln M ibage der Art, daß die eine grit] Bard a nzi fache der Rente nicht festgeseßt werden. Vertrag3- | auf dem Kreistage n b n Rreistags-Mitgliedern aus dem | der fünfundzwanzig ift 1 dieses Paragraphen zuwiderlaufende Bestim- F der Kommissionsmitglieder von den S andere Hälfte von den | mäßige, den Vorr L unbeschadet der Rechtsverbindlichkeit des h Stande des großen Grun L Qua ind ewählt wird. | mungen sind wirfkungsSlo®/ a 8

, (5 bsy gemein ent l Z pl . balts eines solchen Vertrage . ¿ Mitgliedern aus dem S rere landräthliche Kreise so werden in | sonstigen, Ins Qündigung von Kapitalien, welche cinem Grun 2 Bat, der' Distrikt mehrere Mit aer cis: voir det Rrei8tag8- __§. 53, Tie Kun (9 f ¿è auferlegt werden, kann künftig nur wäh- jedem derselben mindestens zivei M! : ey Grundbesißes und eins von | stück oder einer Gerechtigfe her dreißig Jahre nicht über-

T L z F s | : ¿ j ten Zeitraumes, welcher Drelß1g A! fr itgliedern aus dem Stande des gro Stande der Landgemeinden ge- rend eines bestimm (Fen werden. Kapitalien, welche auf einem den Kreistags-Mitgliedern ans N o Geis „Mitglieder aus dem | steigen darf, ausgeschlo)e erden. elcat sind und bisher Seitens

» ; j e die Kreistag8-Wtligitet : tüde oder einer Gerechtigkeit angeleg | wählt. Die E i E von mebreren Kreisen zu einer - Grundstüde fiindbar waren, können von jebt ab; sobald dreißig Stande des großen » ver Ug Die Wahlen erfolgen nah bis. | des SuAners F TZAnDiaUN dieses Geseßes verslossen sind, mit einer Wahlversammlung veretngen , ) R eidet der Land- Did seit der Verkündigung ck buldners gekündigt werden. Ee Sa et Bei Stimmen versamm ung. 4) Die ecchdmonatlihen Frik ren finden Ia: Kredit - Institute feine An- rath, beziehung8welle, f bührt der Bezirksregierung. i : j

i Bestätigung der Wahlen gevUhr T onés 19. : ; 2 ; Ser : Prüfung Und Dee geht auc das Recht zur Wahl der Kommissions, | wenn, Oie Kosten der Auseinandersebung - aueswiens e | Mitglieder für diejenige Partei über; welche die Wahl verweigert Prozeßkosten, find zur einen Hälfte von dem F solche unterlassen hat.

: ichti u tragen. ; ¿ 45. Wenn die Bezirksregierung eine Aenderung von Normal- | ren R Be Lie R E ee Verpflichtete haben zu den sie

Marfttorten und den damit zusammenhängenden Normalverya ne betreffenden Kosten na Verhältniß des Werths der abgelösten Real-

Frei 7 bis 19) durch den Verkehr für : SciG ting i | zu den Preisen der May eiter folehen Aenderung ohne Zuziehung | lastea 1 SferAusführung dieses Gesehes wird der Regierung cin | eboten er 1 10 U Fit / Marktort it fi . 55. Fa runs e Sbehörde UN f zu bil- | K D sennemaung der Aenderung folgenden aat SchleMig achrollegium für \ndwirthschaftliche Angelegenheiten Über |

ma Be E visión oder Ergänzung der Normalypreise fann die Bezirks- g Ansehung der Rechte dritter Personen, \o wie des ganzen )

; j iirfniß dazu an- | d Kostenwesens finden dabei die- | : i n und soweit fle ein Bedürfniß N dersekungs-Verfahrens un nweje i ; Sehterung Sat die geltenden Normalpreise L S TiA R E E s Deebungy welche in diesen Beziehungen bei | |

in Wirksamkeit gewesen find. Ablösungen in der Pro V ilnehmungsrechte und deren bige guf denn im §16 begin Pelsoineitts- Kommisfion ex- | P In Gee, egen (ite Reiovertilinise wid 46. ie erwar S fasse Und zwar: / : dieses Geseyes, Gegenjta ( H ie sfosten aus der Staats il bgesehen von den Bestimmungen | A hat in i halten Reije- und Zehrung ider und 15 Sgr. Reisekosten pro Meile. gen dentlichen Rechtswege hätten werden können, ha Zwei Thaler Lage die Markt- und ormalpreise des- | Prozesses 1m orde Avpellations8gericht in Berlin zu entscheiden. 7. In der Regel kommen die Ablieferung der | leßter Instanz das Ober-2Ppp : Bestimmungen über jéidad ‘Beziks zur Anwendung, in E hee Vent O be: | Dabei fommen die für dieses Gers cent S ersenitten zur An- Abgabe vat S ai Mer icht b S IMeE muß die Abgabe oder | die De und die dafür besie s A. legen is. J| diejer m z ¿fert oder verrichtet werden, #0 | wendung. :Sherigen Vorschriften über Gegenstände, wortle ; denen Orten abgeliefert oder, ; ¿ 57. Alle bisherigen 2 G | nsoweit fie fommen e Markt: oder Normalpreise e Tie belegen is Ane | 8 degenwärtige Gesep Bestimmungen enthält, werden, | | in welchem das verpsihte j

6. 48. Sollten in nen Distr itgegenstehen, außer Krast geseht. iaveóiudli wendung ch y ‘riften Abgaben und Leistungen, | dem elben eñtgeds T r e oder sonst rets: der n Ablösung na j) dem gege n irtig esche aris Hr a L ber die Ant und Höhe der Entschädigung un ür dere ch d nwärtigen G Normalsäße fest ; 4

i in sehr geringem | erfolgten L En ven in Kraft. gran Ae ieg: Te Das mehr der enigung des Mint eriums über das Kostenbeitrags-Verhältniß bleiber mfang vortommen; Rath

: ; ten in solchen Distrikten die Fest- Den Mo tiven entnehmen wir Folgendes bung über l ir landwirthschaftliche Angelegenhei en i Golstein steht in der Gesebgebung / lehung von Normalyreisen un “gei. ¡ne Abschäßung an, so er- e A aag Seri Ph n lichen Verhältnisse und Ablösung 0

Kommt es in solchen Distrikten auf €! | “brigen Theilen des preußischen Staates \ fugt DEENO dur Seen Bei Rezessen und Verträ- | der Reallasten hinter den übrigen Sa der Leibeigenschaft ist \

L ängigen % i ; ) Svlá für Ablösung Bedingungen festsezen die den Bere®- ruf diesem der M Wesentlichen Nichts weiter geschehen , als

il N ärtige | dor S entali anial-) Distrikten die Um- Ÿ gen B ggr fden Verpflichteten günstiger sind, als sie das gegenwärtig daß in Schleswig in den Königlichen (Dom I Alum e Lia

i E Erbfestbesißes in nh ; it es sein Bewenden. , + | wandlung des Erbpacht und tigen geseßlich

At Sieben dein Berechtigten mebrere verpfli@tete Sr enblistungen Kapital-Äblösung des Kanons auf Antrag des Pslichtigen g feit ur it , a .

olidarisher Haftbar its ei i der Leistungen mit | ermöglicht ift. lgender Ueberblick : ®

f egenüber und es hat E e E A leßtere auch für Das Nähere egte 1 be nicht allgemein, sondern nur auf den inwilligung des DetochE E esem Geseke. in der Art maßgebend! 2 s G . Die Aufhebung der Leib- i Ausna eee derselben die solidarische Haftbarkeit aufhört. *) Vergl. G. Hanßen; Ptajehor Dr: S ih-bäuerli en Verhält- vas 4 E ne Vertheilung noch nit erfolgt, 0 wird die nah eigenschaft und die mgestaltung der gutsherrli g ;

iltni inzelnen | elg i thümern Schleswig und Holstein, Pe- /

i RBerhältniß des Werths der einze nisse überhaupt in den Herzog |

g. 36 ermittelte Rente na lben unter Aufhebung der Solidar- eet : 1

pflichtigen Grundstücke auf dieselbe tersburg f haft vertheilt. |

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