1872 / 17 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Jan 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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F. 22. Kann der jährlihe Gekdw ol turdá wet win Bestimmungen des §. 21 nit R O E e R EA ee D % g e in ¿Ann bei deren Feststellung in figen z in den leßten zwanzig Jahren zu rücfich- "Jst aber in einem gegebenen Falle über di i tat Arfumdli (esvas Anderes desimmi, so, ft die fneselen iat “aag r : e zu legen, vielmehr muß als- sonders festgeselt wer den durh \hiedsrichterlichen Ausspruch be-

108. atural-Fruthtzehnt.) Hat d j ä E zehnten cin enm Anbringung Ee Provofation le E e etreide statt des Natural-Frutbtzehnten R L Tapet mathe men, so bildet der jährlihe Betrag des e e Spei r Abaabs

I E A bie etrdie/ eas es Pachtzinses oder der Abgabes ant E den râge gewechselt baben, der Durchschnitt E G ues solche Pächte oder Abgaben in Körnern entrichtet worden

en R p Fg. 14 u. ffff. in Gelde veranschlagt. /

s - Ben 2 p aaf Vorausseßungen des §. 23 nicht cin, fo ist Durchschnitt der S ree vin Sehn Chen f L au

stande und der Wirthschaftsart der ichtigen Grundstücke bei

E | ehn U i Grireire ber Provofation Edi u bonn E ian zuseßen. ag in Körnern und in Stroh besonders fest- r Prei i i s D v, ran der Körner wird nach den Vorschriften der §F. 14 bis ei Festseßung des Preises d i i

men die Bestinunumgen d S 2e e E a M R E ca

Ran Ung des jährlichen Geldwerthes werden von dem NODe ge die Kosten in Abzug gebracht, welche der Berechtigte auf-

n Mar L U R ee eleibO u erhalten.

D verständigen bleibt überlassen i in wi wae E E L ‘Grunbstcuer -ataster L cky die

de n en einzuziehen chrichten ohne Ver- messung und B i fi wre E A die von ihnen vorzunehmenden Fest-

F. 25. . Von dem Tage ab ärti

| L 1 an welchem d

in Ou tritt; kann von Ländereien ; os A Le cer

nich E worden, derselbe nicht gefordert werden.

e R p R der Zehnten nach Maßgabe der Bestimmungen

vom Y ceilinds De rue Br Aufhebung E Zehnten

R e ees Abfindung Verlag wetden e ua . 26. (Besibveränderungs-Abgaben.) Das R i

ne E cie bei fe A Veränderüngsfällen h itim r iee

icädigung des Berechtigten A der Hand eintreten; wird ohne Ent- ‘erner fallen ohne Entschädigung fort: r di i

e Verleidungs-Urfunden Und die fir die Gunfra E e

g i e crhobenen Gebühren, \o U ad

P ares E que Anerkenitaa hes Ober. Eigenthums

unterworsen sind ßten; in welchem Falle sie der Ablösung

: . 27. Zur Ermittelung des Werths der abzulösende

ändetungs-Abgaben M etl Zahl der auf cin E ris

D C gsfälle, 2, der Betrag der Besißveränderungs-

F. 28. Es sind drei Besißveränd Ï ; erungs i Aan des Besißers in allen oder l Sten ber D ñ s Peru von den Besibveränderungs - Abgaben befreit find e z E Me L auf ein Jahrhundert zu rechnen Mao für ¿f ep der Betrag der BesißveränderungLabgabe weder ein preises des CanlbCien Grundstuts rechtögi (tig besi in Trieb der Durchschnitt derjenigen Beträ A (2) mee änderungsfällen wirklih gezahlt R N L N e wenn dies nicht ermittelt werden Ce O O Britt A S E Ae On u Abanb pp E Ee gelegt. oder Erwerbspreise des a ichivten Gri D Don D Ie ns des bei der Ablösung zu G R L E E mo& M 0 ( nde zu legenden Werths oder schäbenden gemeinen gaufwertte. Bogen durch Schiedsrichter zu er Betrag oder Pròzentsaß der Besipverä - 1 D E I R e ia Ce ae eträge oder Prozentsäße als Einheit de ages oder Prozentsaßes der Bekivennderaans: Kibatbew an: F. 30. Der hundertste Theil der Sumn jeni } Summe d i R C S Oa E in n Cie eauden E I ildet den Jahreswerth der abzulösenden . 31. Von dem Zeitpunkte ab, von wel i i u gran. Sehe Hnbeinandersehungbbehörde angebrat. witd, 3 : x ; auf welche i ; E E R I E S E P E l ; dert w i Sahtntn 28) vor bie DMI (e cutsen e g. 32. (Feste Geld F iste jährlihe Getdabaat 4 ivóns L brelbririge ia Ae ieride Geldabgaben werden - Ist eine feste Geldabgabe nicht alliähelih, sondern nach Ablauf

trag dur die Zahl dieser mt i dann den Ja br dw H der sre gethan und der Quotient stellt als 3. (Andere Abgaben und Leistu aller übrigen Abgaben und Leistungen, fiau E E n Mee F. 6 bis 32 aufgeführten gehöre wird nach sachverständi Er: E unter möglichster Berücksichtigung der örtlichen Preise in en leßten 20 Jahren vor Erlaß diescs Gesebes veranschlagt. ä Die Ablöfung der im Titel 1. des Gesezes vom 17. März 1868 a HA E E „1E „blosbar erklärten ge- E Us G2 pi P lp rtigen Gesezes. E N F- E. egenleistungéèn.) Die Gegenleistungen, wel L Ey gegenüber dem Verpflichteten obliegen, ar Pit L per GE G UL 33 ebenfalls auf eine Jâhrlichfeit gebracht und wird deren Werth von dem Jahreswerth der eistun a Lt Srricbi j ; x ab ; i fb dabet rin Tri fue dey Bepsitesne, f H iese, daf L ¡ wie der Berechtigte für ri H ei ra abzufinden sein würde. Eine Lrdidni Bicevon -fnidei E att, wenn dem Berechtigten aus einem besonderen Recht8grunde Leistu g s Justehb wider ben Willen des erpflichteten auf die b efreien. zu verzichten und sich dadurch von den Gegenleistungen zu _ Gegenüber den Leistungen der Erbfester kom lapuagen an Le I SetRS deo Obereigenthümer, ‘x8 | arkeiten zuständigen Holz- d Bezüge zur Ablösung. Diejenigen Erbfester per und Torf- P e c solde Festebölumgen gebêren auf weldte die §8 21 his 36 der Forst Eig : - uit nwendung finden, werden die ihnen auf dicfen Grundstücken zustehend : E ) durch erädigt, daß ihnen die Fe Uör R L A Da den vom Fisfus zum vollen Eigenthum als Z1 LaE. Gee Roden abgetreten werden gegen eine an den Fisfu 8 nt E E rente, welche drei Prozent des sachversländi, G E T werth8 Des n ig zu ermittelnden Kapital- Sole aua 2 befindlichen Bestandes “an hartem . 35. (Abfindung der Berechtigten. Bei der Au8ei : r H es Baghivloe mugrv: g Tee ti id gus eine Ectibitate be i ichtigen Grundstücken auferlegt aufzuerlegenden Grundsteuern nicht Statt. Entri Niem Ber psbtete unter den Abgaben an den Be R f N E Ee, as verpfliéhtete Grundstück fallenden Steue igten zuglei die auf Landsteuer und kommt der Berechtigte d rür der ay B OLEN, ind diese Steuerbeträge auBiUfonteen. Die “t ats ver igerery Ae “Mad aud dee Ablöfina.- Fondern ¿8 fitiden- 6 tiven find nicht Gegen- rifden der V. 1 Und 4 dér Verotdriun U Af Inwendung die Vor- er preußischen Geseßgebung über die direkt Din "t aaa der Herzogthümer Schleswi ten Steuern in dem Gebie (Geseh-Sa mnmlung für 18 L M vom 28. April 1867. . 36. Der în Gemäßheit der §8. 6 bis 34 ittelt E abzulösenden Leistungen oder des Uebectanusfes en e t r a L R ihres aStzehnfawen Betra ges ti H erpflichtete durch Baarzahlung A Zahlung muß m Mangel einer it ini L LD im Ausführungstermine n ateteculilée Scnegis Ao gen.

. 383. Erklärt sich der Verpflichtete nicht A : i v e R Ee I RLE S R Sue briefen zum zwanzigfachen Betra vurs E e in ten Brovinz Séleswig - Holstein zu ge E Ls ciner für die einer der bestehenden ÉtÉNIWIIEN. VeGEHKI L M e i VaN t werd ias S O die Ablösung dur Sat des adht- die Abfindung pas H so steht dem Berechtigten dennoch frei; langen. zwanzigfachen Betrage in Rentenbriefen zu ver- . 39. Für die Vermittelung der Rentenbank i A A G ta vi phie om 14. September 1866 (Geseß-Samm- Saa 1866, Seite 547) maßgebend. Dabei bleiben aber bicienk jet A Ungen, «welche cine Tilgungsperiode von fechs und Fünfzig 13 C 10 Vou seBen, außer Anwendung. fünfzig Mere iejenigen Renten, wel 7 M. L L E E findet der L 61 ded Rentenbanfgeseßes ivAbreis ines ei mit der Maßgabe Anwendung, daß die Rente S FUS Gerte Zeitraums von 41,» Jahren ununterbrochen an den Dl bltyee rue feenerèn Crci@ians ter Menie Usardie b F. 41. Auf feste Geld- und Getreid E E AOTST E ILOT ide-Abgab eder Meudiins f de Ugberlaung eines Grundslifs zu Crbpact Tr werbindlich Übernommen sind, fi ben die L atme rine tr i 1 finden die Bestimm feine Anwendung, Es fann vielmehr die für solche N und ige: Unk gaben ermittelte Ablösungsrente (§. 36) zum 20fachen Be- eitden A auf den Antrag des Berechtigten nur durch Ver- bur B e entenbank und auf den Antrag des Verpflichteten nur A ee I Jett Gas M MIER Io erg ge: in vier auf einander folgenden einjähri tete ijt besug das Kapital E y jährigen Term s “d E E an Lten, E Meilen d len AebG Sas och is der Berechtigte nur \ol{he Theilzahlungen an- Pee Jecbmalg: 1 l 2 eee Trt du veri rozent jährli | : . 42. Ausgenommen von den Be smn der N is

einer bestimmten Anzahl von Jahren zu entrichten, so wird ihr Be-

41 find die Renten; welthe Kir ; geistlichen Instituten, Inb Aoiibeor Ten "Ade lien loser lu Se Dos

hann

Beamten, öffentlichen Schulen und: deren Lehrern richts- und Erziehungs-Anstalten, frommen und mil oder Wohlthätigkeits - Anstalten, warga ee i ist der dazu Verpflichtete durch Baarzahlung ihres 25fachen Betrages go

u tilgen befugt. Tg Seitens des Verpflichteten abgeló

olgenden einjährigen ichen Fundias

Doch ist der D bunden, die mindestens Einhundert Thaler betragen.

zinjen.

C. 43. (Normalpreise und Normal-Marftorte.) Zur Feststellung der Normalpreise und Normal-Marktorte (siehe §8. 71 9 11, 16, 1

bis 20 und 22) werden von der Bezirksregierung angeme}|ene Distrikte bestimmt. Für jeden solchen Distrikt wir welche aus mehreren gesessenen des Distrifts Und Einem von Stimmrecht macht auf

Bezirksregierung Vorschläge über Prei8bezirfe, ber die Normalpreise für jeden dieser Bezirke ; sowie 1

über die anzunehmenden wenn die Rommissionsmitglieder si nicht haben einigen fönnen.

der Rekurs an das Revisions-Kollegium welchen sie innerhalb drei Wochen vom Tage Bezirk8regierung einzulegen haben. Das R

scheidet endgültig. Ç: 44. Bei der Wahl der aus den Distrikts-Eingesessenen zu

entnehmenden Regeln zu

auf dem : rt, der Kommissionsmitglieder von den Kreistags-

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is vor Sch{leswig; Preeßy Uetersen und Jyhehoe, ferner firchlichen öheren Unter-

n Stiftungen

Unterhaltung aller

sowie den zur enten

nfstalten bestimmten Fonds zustehen. Solche

Der Rentenpslichtige is befugt; das Kapital in. vier auf einander erminen; von dem Ablaufe einer halbjähr- ist an gerechnet, zu gleichen Theilen abzutragen. erechtigte nur solche T zeilzahlungen anzunehmen ver-

Der jedesmalige Rüdckstand ist mit vier Prozent jährlich zu ver-

eine Kommission gebildet; nah §. 44 zu erwählenden sahkundigen Ein-

der Bezirksregierung os u ernennenden Vorsißenden besteht. Die Kommi

rund der vont ihr vorzunehmenden Ermittelungen der die in dem Distrikte zu bi denden

Normal-Marktorte.

Die Bezikksregierung bestätigt diese Vorschläge oder entscheidet;

Gegen diese Entscheidung sicht den Mitgliedern der Kommission für LCandesfultursachen zUj der Publikation bei

evisions-Kollegium ente

der Kommission is nach folgenden Die Wahl erfolgt für jeden Kreis in der Art, daß die eine Hälfte Mitgliedern aus dem

Mitglieder verfahren : KreiStage

Stande des großen Grundbe

Mitgliedern aus dem Stande der L J / 2) Bat, der Distrikt mehrere landräthliche Kreise j so werden in ¡edem derselben mindestens ivei M eins von den Kreistags-

itgliedern aus dem Stande des großen rundbesißes und eins von den Kreistags-Mitgliedern aus dem Stande der Landgemeinden ge ann die Kreistags-Mitglieder aus dem

wählt. Die Bezirköregieruna é Stande des großen rundbesißes von mehreren Kreisen zu einer |-

Mahlversammlun vereinigen. 3) Die Wahlen e olgen nach abso- [uter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ent cheidet der Land-

rath, beziehungsweise der Vorsißende der MWabhlversammlung. 4) Die der Wablen gebührt der Bezirkdregierung.

Prüfung und Bestätigung 5) Auf diese Behörde geht auch das Recht zur Wahl der Kommissions- Mitglieder für diejenige Partei über; welche die Wahl verweigert oder solche unterlassen hat. | M L 45. Wenn die Bezirksregierung eine Aenderung von Normal- Marktorten und den damit zusammenhängenden Normalverhältnissen zu den Preisen der Marktorte (§§. 17 bis 19) durch den Verkehr für eboten erachtet, so if sie zu einer solchen Aenderun ohne Zuziehung er Distriktskommission befugt. Der neué Marktort ist für alle au die Bekanntmachung der Aenderung folgenden Martini-Marktpreise

maßgebend. j Meine Revision oder Ergänzung der Normalpreise fann die Bezirks- Regierung bewirken, wenn und soweit fle ein Bedürfniß dazu an- erkannt; fofe die geltenden Normalpreise {on mindestens fünf

p sind. Die Revifion oder Ergänzung

Jahre in erfolgt auf dem im g. 43 bezeichneten E / _46. Die erwählten Mitglieder der Distrikts - Kommission er- hálten Reise- und Zehrungsfkosten aus der Staatsfasse und zwar: Zwei Thaler Tagegelder und 15 Sgr. Reisekosten pro Meile. 6. 27. Jn der Regel kommen die Markt- und Normalpreise de8-

¡enigen Bezirks zur Anwendung; i Abgabe ober der zur Leifung ver Verpflichtung e Or iht besti ß die Abgabe óder

in welchem der zur Ablieserung E Cs

cim daß diejenigen Renten jährlich: unter vier

werden y so sind diese Renten ebenso E vertheilen ;

Domänenfisfus sofort. durch Kapîitalzahlung na den des L. 23 des Rentenbankgesezes vom 2. März 1850 abgelöst werden.

welcher beim Mangel der Einigung durch die

bestimmen ist das Recht auf Diesem Rechte steht ein gele das verpflichtete Grun

sion | rungen

Bücher erfolgt auf

giger fechsmona

abzulösen berechtigt j } et stimmt wird. Es fann jedoch auch vertrag8mäßig die Kündigung nur während eines bestimmten l i

übersteigen darf ; ausges{lossen und ein höherer Ablöfungsbetrag als der fünfundzwanzigfache der Rente nicht festgeseßt werden.

den | mäßige, den Rorschriften dieses Paragraphen zuwiderlaufen

Das: Nämliche gilt bei den na. der Auseinandersebung eintre-

tenden Zerstückelungen rentenpflichtiger Grüundstüe

Die in den §8. 41 und 42 T Berechtigten sind zu fordern

eträge , welche nach der Vertheilung

haler betragen y dur baare Kapitalzahlung be-

zwanzigfachen oder uus fünfundzwanzigfachen st werden.

denen Tilgungsrenten haften, zerstüctelt wie die Staats=

In solchem Falle müssen entenbeträge, welche nah der Rente jährlich weniger als einen Thalcr betragen

der Direktion der Rentenbank, beziehungsweise ben orschriften

hungsweise zum enn Grundstücke, auf

rlangen

Ausführungstermin der AuscinanderschUng ] : Bezirks-Regierung zu tritt an die Stelle der aufgehobenen Bercchtigungen die dafür gestclie Rente- oder Kapitalabfindung.

iches Vorzugsrecht vor allen anderen an Privatforde-

_ 51. Mit dem

stück geltend zu machenden

dieses Rechtes in die betreffenden öffentlichen

rund der gegenwärtigen Bestimmung. ije Bestimmung des §. 18

zu. Die Eintragun

In Betreff der Tilgungsrenten gilt

es Rentenbankgeseßes vom 2. März 1850. 52. Bei erblicher Ueberlassung eines Grundstücks ist fortan

nur die Uebertragung des vollen Eigenthums zulässig.

Mit Ausnahme fester Geldrenten dürfen Lasten; welche nach Le

gegenwärtigen Geseße ablö8bar find j einem Grundstücke von jeßt a nicht auferlegt werden.

Neu attsente te feste Geldrenten ist der Verpflichtete nach vorgän- licher Kündigung mit dem zwanzigfachen Betrage sofern nicht vertrag8mäßig etwas Andercs be-

Zeitraum welcher dreißig Jahre nicht

Vertrags8- de Bestim- mungen sind wirkungslos, unbeschadet der Rechtsverbindlichkeit des sonstigen Jnbalts eines solchen Vertrages.

08, ¡e Kündigung von Kapitalien, welche cinem Grund- stüdck oder einer Gerechtigkeit auferlegt werden, kann fünftig nur wäh- rend cines bestimmten Zeitraumes, welcher dreißig Jahre nicht über-

steigen darf, ausgeschlossen werden. Kapitalien, welche auf einem Grundstücke oder einer Gerechtigkeit angelegt sind und bisher Seitens des Schuldners unkündbar waren; können von ékt ab, sobald dreißig r seit der Verkündigung dieses Gesehes ver ossen sind, mit einer echsmonatlichen Frist Seitens des Schuldners gekündigt werden.

Diese Bestimmungen finden auf Kredit - Tnstitute feine An-

wendung. g. 24 Die Kosten der Auseinanderseßung / aus\{ließlich der Prozeßkosten, sind zur einen Hälfte von dem Berechtigten; zur ande-

ren von dem Dilehiigen zu tragen. i Mebrere Berechtigte oder mehrere Verpflichtete haben zu den sie betreffenden Kosten nah Verhältniß des Werths der abgelösten Real-

lasten und Gegenleistungen beizutragen. j afl 167i a 00, Ne Ausführung dieses Gesehes wird der Regierung in Schle§wig, als Auseinanderseßungsbehörde und dem daselbs zu bil-

euer Spruchkollegium für landwirthschaftliche Angelegenheiten über- agen. In Ansehung der Rechte dritter Personen y so Auséinanderseßungs-Verfahrens und Kostenwesens selben Vorschriften Anwendung, welche in diesen Ablösungen in der Provinz Sachsen ge.

G. 56. Jn Streitigkeiten über heilnchmungs8recte und deren Umfang, sowie überhaupt wegen solcher Rechtsverhältnisse, welche, abgesehen von den Bestimmungen dieses GeseÿcS, Gegenstand eines rozesses im ordentlichen Rehtswege hätten werden können; hat in leßter Instanz das Ober-Appellationsgericht 1n Berlin zu entscheiden.

ieses Geri eltenden Bestimmungen über

Dabei kommen die 1 tel und die dafür bestehenden Prozeßvorschriften zur An-

wie des ganzen finden dabei die- Beziehungen bei

legen i. If dieser n j 1 Leistung an verschiedenen Orien abgeliefert oder verrichtet werden; so fommen die Markt- oder Normalpreise desjenigen Bezirks zur An-

wendung, in welchem das verpflichtete Grundstück belegen ift. §. 48. Sollten in einzelnen Distrikten Abgaben B ges, alsäßze fest-

für deren Ablösung nach dem gegenwärtigen Gesebe No ] estellt werden sollen, gar nicht mehr oder do nur in sehr geringem mfang vorkommen, so fann mit Genehmigung des Mimi eriums für landwirthschaftliche M ider in solchen Distrikten die Fest- ekung von Normalyreisen untkerbvreien. A j iften auf eine Abschäßung an; so er-

Rommt es in solchen Di Bei Rezessen und Verträ-

folgt dieselbe dur Schiedsrid ter. Ç. 49. E emeine Bestimmungen.) ; r die Ablöfung Bedingungen festseßen Boge eri

gen, welche i Zedil tigten oder den Verpflichteten günstiger nd, als sie eseß enthält behält es sein Bewenden. . | Ç. 507 Stehen dem Berechtigten mehrere verpflichtete Grundstüe mit solidarischer Haftbarkeit für die demselben zu gewährenden Leistungen egenüber und es hat bereits eine Vertheilung der Leistungen mit inwilligung des Berechtigten statigefundeny so ist leßtere auch für i Geseße. in der Art maßgebend,

die Auseinand nach diejem L einandersezung ne T die solidarische Haftbarkeit aufhört.

daß mit der Ausführun derselb | } ô | cine solche Vertheilung noch nit erfolgt ; #0 wird die na des Werths der einzelnen

die Recht3mit

wendung. : L , 6.57. Alle bisherigen Vorschriften über Gegenstände, worüber

das gegenwärtige Geseß Denman enthält, werden; insoweit sie

demselben entgegenstehen; außer Krast geseßt. S Die auf Grund solcher Vorschriften oder sonst recht8verbindli

erfolgten Festseßungen über die Art und Höhe der Entschädigung un

über das Kostenbeitrags-Verhältniß bleiben in Krafft.

Den Motiven entnehmen wir Folgendes:

Die Provinz Schleswig-Holstein, steht in der Gesebgebung über die Regelung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse und Ab ösung der Reallasten hinter den übrigen Theilen des preußischen Staates zurück. Außer der durgängigen Aufhebung der Leibeigenschaft is dort auf diesem Gebiete im Wesentlichen Nichts woeiter ge chehen j als daß in Schleswig in den Königlichen (Domanial-) Distrikten die Um-

wandlung des Erbpacht- und Erbfestbesißes in igenthum und die Kapital-Ablôöfung des Kanons auf Anirag des Plichtigen geseßlich

ermöglicht ist. : Das Nähere ergiebt folgendes Ueberblick : ®)

Die Leibeigenschaft, we che nit allgemein, son

E cent #) Vergl. G. Hanßen, Professor Dr.: Die Aufhebung der Leib- mgestaltung der gutsherrlih-bäuerlichen Verhâlt-

36 ermittelte Rente nah Verhältniß i drichtigen Grundstücke auf dieselben unter Aufhebung der Solidar-

haft vertheilt.

eigenschaft und die 3 j i nisse üherigupt in den Herzogthümern Schleswig und Holstein; Pe- tersburg 1861.