1872 / 24 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Jan 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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ür cin physikalishes Institut und zweitens für ein phyfiologisches Onntitut. Das nähere Eingehen auf den Plan hat die Ueber- eugung verschafft , daß die Verwendung cines Theiles dieses rundstücks für das physikalische Institut unzweckmäßig sein würde, weil das Grundstü in der lebhaftesten Gegend der Stadt liegt, und weil für ein physikalisches Jnstitut eine besonders {wer ins Gewicht R Ugen die ist, die. Jnstrumente vor jeder Erschütterung zu “bewoahren. as hat dann dahin geführt; daß davon Abstand genom- men worden is an die Verwendung des Grundstücks für ein physika- liches Insitut zu denken, und daß nun die Frage ins Auge gefaßt worden ist, ob es nicht angehe; gleichzeitig das Kultus-Ministerium und das landwirthschaftliche Ministerium zu bedenken. Denn der “Wunsch der in diesem Hohen Hause Ausdruck gefunden hak, daß der preußische Staat sür die wissenschaftliche Entwickelung der La NGEe mehr als seither zu thun habe, herrscht ebenso in vollem Maße bei der Staatsregierung vor. Wir erkennen es vollständig an, daß die wissen- \chaftliche Entwilung unserer ferneren Zukunft in landwirthschaft- Ticher Hinsicht erfordert, daß der Preußische Staat in besser ausrei- chendem Maße die Mittel hergiebt, um diese Qwecke in angemessener Weise zu fördern. Wir wissen sehr wohl, daß wir in dieser Bezie- hung nicht vorgehen können, ohne uns der vollflommenen Zustimmung des Hohen Hauses versichert zu haben, und die Acußerun meines

Herrn Kollegen, des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegen-

heiten, hat ja auch ausdrücklich ausgesprochen, daß in.

dem gegenwärtigen Votum nur der willkommene Anlaß efunden wird, dieser Sache näher zu treten, der die Regierung ihrer- eits unverwandte Aufmerksamkeit ewidmet hat, daß cs seine Absicht ist, einen vollständigen Plan E ie Gebäude, die in jener Stadt- gegend errichtet werden sollen, dem Hohen Hause noch in dieser Session vorzulegen; und daß die nähere Begründung der Geldbewilligungen, die zu diesem Zwecke werden in Anspruch zu nehmen sein, erfolgen solle wenn die Vorberathung des Etats zu nde i| und wenn die Staatsregierung dadurch in die Lage gebracht wird, Übersehen zu können; über welche Mittel noch verfügt werden kann. Es wird dann wahrscheinlich thunlich sein; daß von den Geldmitteln, die durch die Beschlüsse der Vorberathung dem Kultus-Ministerium in Ausficht gestellt find, ein Betrag u Gunen des landwirthschaftlichen Ministeriums abge- zweigt werden kann. Bei Aufstellung des Etats; meine Herren, waren wir noch in der Lage, daß wir Über das Grundstück in der Artillerie- werkstätte n icht verfügen konnten, und deshalb is in dem Etat für das Ministerium der geistlichen n in dem Extraordina- rium eine doppelte Forderung für den Erwerb von Baupläßen ange- meldet worden, einmal für das physikalische und das andere Mal für das physiolo ische Institut je mit 150,000 Thlr. Wir werden nun in der Lage sein, dem geistlichen Ministerium y anstatt ihm die Auf- gabe aufzuerlegen, ers ein Grundstück zu erwerben ; einen Theil des oben gedachten Grundstücks der Artillerie - Werkstätte zur Verfügun K stellen. Wir hoffen, es so in die Lage zu E daß es au r das physiologische aua nicht darauf beshränkt sein wird ; nur

ein Grundstü zu=kaufen, sondern daß ihm vielmehr schon die Mittel

Aegeven werden, mit dem Bau zu beginnen, und daß es

effsen ungeachtet möglich sein wird, durch Abzweigung einer Summe von dem angemeldeten Betrage auch das lan wirthschaftliche uta a in die Lage zu verseßen, seinerseits mit dem Bau zu eginnen.

Meine Herren! Jch glaube Ihnen durch diese offene Erklärung den Beweis geliefert zu haben, wie schr uns Allen auch die wissen- schaftliche Förderung der landwirthschaftlichen Jnteressen am Herzen liegt. Der Besorgniß des Herrn Referenten, daß unsere Landwirth- schaft ciner Krise entgegengehe, schließe ih mich niht an. Jch erwarte von der Landwirthschaft ebenso wie von den gewerblichen Unternch- mungen, daß sie einem Aufschwunge entgegengehe. Zwar verkenne ih nit, daß die Schwierigkeit, welche in der Steigerung der Arbeits- löhne liegt, au bei der Landwirthschaft sich geltend machen kann. Aber, meine Herren, übersehen wir nicht, da die Landwirthschaft einer Periode entgegengeht, wo ihr billiges Kapital in einem bisher noch nicht gekannten Uinfange zu Gebote stehen wird. Möge fie davon den richtigen Gebrauch machen; und möge auch dieser N der

‘wirthschaftlichen Thätigkeit einem wahren Aufschwunge entgegenge ührt

werden.

In der darauf folgenden Berathung über die Ver- O R Le betr. Ausdehnung der Geschäfte der preu- ßishen Bank auf Elsaß-Lothringen, vom 10. Juni v. J., erklärte nach dem'Abg. Dr. Hammacher, welcher einen darauf be- züglichen Geseßentwurf eingebracht hatte, der Regierungs-Kom- missar, Ministerial-Direktor Moser:

Meine Herren! Daß die Frage nah der rechtlichen Grundlage der Thnen vorliegenden Verordnung dem "Königlichen Staatsmini- sterium zweifelhaft war, schen Sie in den Motiven zu dieser Vorlage offen befannt; aber die Zweifel haben nicht darin bestanden; ob Nüßzlichkeitsgründe oder nicht, wie der Herr Vorrcdner meinte; vor- lagen, sondern sie haben darin bestanden, ob die thatsächlicben Vor- ausscyungen- für den Art. 63 der Verfassung vorlagen oder nicht.

És ist von dem Herrn Abg. von Rönne die Verfassungs8-

widrigkeit der Vorlage aus zweierlei Gründen behauptet worden, es is}

nämlich gesagt, der Art. 63 dürfe nur dann als Stübpunkt für cine solche Verordnung dienen, wenn ein Nothstand in Preußen aus- gere sei oder wenn die öffentliche Sicherheit in Preußen. bedroht

ci, es ist ferner darauf hingewiesen worden, daß überhaupt Verord- | nungen dieser Art nicht erlassen werden können in solchen Fällen, in | Preußischen Bank der Staat keine weitere Verpflichtung hat als die, welchen cs sich um die Uebernahme ciner Garantie von Seiten des | Staates handelt. Ich möchte mich darauf beschränken darzuthun, daß {chuld, während in dem vorliegenden gate höchstens davon die Rede

die Vorausscbungen der ersteren Art bier in der That vorlagen. T

darf daran crinnern; daß; als die Verordnungen erlassen wurden die deutsche- Armce sich zum überwicgendsten Theile in Frankreich be-

fand, ich darf ferner daran erinnern, daß in Elsaß und Lothringen, bekanntlich außerordentlich industriereichen Landestheilen, die Geschäfte stockten, weil die französishe Bank den Kredit, den sie bisher gewährt harte zurügezogen hatte. Nun denken Sie fih den Fall, daß Ar- citerunruhen in diesen Landestheilen ausgebrochen wären, zu deren pn, und Unterdrückung im Augenblicke keine militärische Macht zur Verfügung stand. Es -ist schr wohl möglich, daß diese Unruhen si weiter au die Rheinprovinz und von da nach Westfalen verbreitet hâtien. Ih muß dabei stehen blciben; daß das môg- lih war, und insofern wäre die öffentliche Sicherhcit im Lande aller- dings bedroht geworden. Das kanncknicht zugegeben werden, daß ers Unruhen im Lande ausgebrochen sein müßten; che auf den Para- graphen zurücgegangen werden kann.

Es ist bereits vorhin von cinem der Herren Vorredner der Fall erwähnt worden, daß Nothstand dem Lande drohe; in cinem solchen Falle muß die Staatsregierung befugt scin, Vorkehrungen zu treffen, den Nothstand abzuwehren. Sie kann nicht erst abwarten, bis der Nothstand im Lande zum Ausbruch gekommen is. Von diesen Er- wägungen geleitet, hat ein Theil des Staats-Ministeriums allerdings geglaubt, auf den Art. 63 zurückgreifen zu sollen. Es is das' in den Motiven auch ausdrücklich angeführt, daß darüber ja Meinungs- verschiedenheiten stattfinden können, das is von vornherein zugegeben worden; man wird also nicht sagen können; daß verfassungsowidri in der Sache verfahren sci. J das aber nicht der Fall, dann wir es genügen, der Verordnung einfach die Genehmigung zu ertheilen. Im Uebrigen überlasse ich die Ausführung wegen der cbernahme einer Garantie dem Herrn Präsidenten von Dechend.

Hierauf erklärte der Regierungs8kommissar Bank-Präsident

von Dechend: i

Meine Herren! Jch glaube, daß es nicht von besonderem Nutzen ist wenn Fragen so zweifelhafter Natur , wie die zuleßt angeregten noch weiter erörtert werden. Das ganze Haus ist, soviel ich gehört habe,-darin einverstanden, daß die Maßregel zweckmäßig war, daß die Staatsregierung gar nicht anders hätte handeln können, als fie ge- handelt hat. Auch darüber besteht keine Meinungsvers Ie daß die Berechtigung der Staatsregierung, auf Grund des §. 63 der Ver- fassungs-Urfunde die fragliche Verordnung zu erlassen y nicht ohne Bedenken war; sie hat Jhnen das in den Motiven ja ganz offen gesagt. Wenn das aber der Fall ist, so vermag ih nit einzusehen; welchen Nuzen es haben soll, sich mit der Frage, ob sich die Staatsregierung auf den §. 63 oder den §. 103 oder auf gar keinen Paragraphen der r g a hâtte stüßen sollen, noch ausführlicher zu be-

äftigen.

Die einzige entscheidende Frage is m. E. die, ob durch die Er- richtung von Bankkommanditen in Elsaß-Lothringen die Garantie des Staates für die Noten der eobhfa ‘di Bank erschwert worden if. M. E. läßt sich diese Frage nur entscheiden, wenn man sich darüber verständigt hat, inwieweit die Noten der Preußischen Bank schon bisher garantirt waren. Bekanntlich ist diese Garantie abhängig vom Umlauf der Noten ; der Umlauf der Noten aber wiederum von dem Umfang der M n dieser leßteren Beziehung ist die Preußishe Bank nun aber {hon bisher völlig unbe- hränkt gewesen. Die Bank - Ordnung verbietet ihr nur, andere Geschäfte zu machen, als - die ihr ausdrücklih gestattet find, dies sind Lombard- und Wechselgeschäfte j die Ausstellung und Ein- lösung von Anweisungen, den An- und Verkauf von edlen Metallen und Effekten u. st. w. Jm Uebrigen aber ist sie weder räumlih noh onft irgendwie beschränkt. Nehmen Sie z. B. an, meine Herren, daß ie Bank statt der 10,000,000 Thaler Effekten , die sie bei Erlaß der Verordnung hattey 20,000,000 oder 30,000,000 Thaler Effekten ange- schafft hätte, so hätte hier im Hause von fkciner Seite Widerspruch dagegen erhoben werden können ; obgleich 1a zweifellos dadurch die Garantie des Staates um 10- resp. um 20,000,000 Thaler erhöht worden wäre. Oder nehmen Sie den Fall an; daß die Bank, wie

es im Jahre 1866 geschehen ist, für c. 30,000,000 Wechsel

auf London angekauft und Wi hei dem Verfalle in Ermangelun einer besseren Rimesse in London andere englische Wechsel angekauft hätte, so würde die Garantie natürlich durch die neu ausgegebenen 30 Millionen außerordentlih erhöht worden sein und do würde im ganzen Hause; glaube ich, Niemand bchaupten wollen, daß die Bank etwas gethan hätte, wozu sie nah der Bank-Ordnung nicht berechtigt war. Nun is es ja ganz richtig, was einer der Herren Vorredner gesagt hat, daß es doch etwas Anderes sei, ob die Bank ihre Geschäfte dur Korrespondenten machen läßt, oder durch feststchende Anstalten aber doch nicht in der Bezichung, die allein bei der Garantiefrage in Betracht kommt, daß durch Kommanditen nothwendiger Weise mehr Geschäfte hervorgerufen werden als. durch Korrespondenten, da ich Ihnen eben nachgewiesen habe, daß zeitweise durch einen cinzigen Korrespondenten mehr Geschäfte gemacht worden sind, als durch alle drei Kommanditen in Elsaß-Lothringen zusammengenommen.

Meine Herren! Sie sind auch auf das Darlehnskassengesch zu- rückgekommen, welches von dem Hause der Abgeordneten im Jahre 1866 ganz aus demselben Grunde verworfen sei, aus welchem die Nechtégültigkeit der jeßigen Verordnung angefochten werde. Jch glaube nicht, daß diese beiden Fälle mit einander verglichen werd-n

können. Die Darlchnsfkassenscheine sind bekanntlich cine Art Staats- _papiergeld, für welches der Staat unmittelbar und als Selbstschuldner | verbaftet ist und rücksicbtlich deren er sich nur selbst durch die Unter-

pfänder thunlichst sicher zu stellen sucht, während für die Noten der

daß cer die Notcn bei scinen Kassen in Zahlung nehmen muß. Jn jencm Falle bandelte es sih sonach wirklich um eine neue Staats-

scin fann, ob cine son bestehende, dem Umfange nah nicht be- \{ränkte Garantic durch die getroffene Maßregel erschwert worden

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ist, ein Fall, der in dem Art. 103 der Verfassungs-Urkunde überhaupt nicht erwähnt wird. T : ; Be E desselben-Entwurfs äußerte der Geheime Iustiz- Rath Herß: E, möchte mir zu §. 3 des Antrags dés Herrn Abg. Dr. Ham- macher eine Bemerkung erlauben, welche im Wesentlichen mit der des errn Berichterstatters übereinstimmt. Nach dem §. 3 des Antrags ollen durch das vorgeschlagene Geseß die Seitens der Bank in Elsaß- othringen vorgenommenen Rechtshandlungen rüsichtlich der dem preum ien Staate daraus erwachsenden Verbindlichkeiten Rechis- gültigkeit erlangen. Hierunter hat voraussichtlich nur verstanden werden sollen; daß diejenigen Geschäfte, aus welchen dem Staat eine, in der heutigen Verhandlung wiederholt als Garantie bezeichnete Verbindlichkeit erwachsen sein möchte, Rechtsgültigkeit erlangen sollen. Die Fassung, wie sic gewählt ist, läßt sich aber auch auf diejenigen Geschäfte beziehen, welche der Staat in gene Weise, wie eine Pri- vatperson mit der Bank abgeschlossen haben mag. Jch glaube nicht, daß dies der Absicht des Herrn Antragstellers entspricht. Die Privat- eschäfte; welche zwischen der Bank und dem preußischen Staat in Elsaß-Lothringen etwa abgeschlossen sein Es haben unabhängig von ieder Jndemnitätserklärung dieselbe Gültigkeit, wie jedes andere von er Bank abgeschlossene Privatgeschäst Von diesem Gesichtspunkt aus dürfte der §. 3 des in der Kommission von der Minderheit gestellten Antrages dem d 3 des Dr. Hammacherschen Antrages vorzuziehen sein. Im Verlaufe der Diskussion nahm der Geheime Justiz-

Rath Hery noch einmal das Wort: é s thut mir leid, daß ih in dieser Frage die Herren noch einmal b muß. Der -§. 3. des Antrages der Herren Dr Hammacher pie enossen hat in der That eine konstituirende Bedeutung. Er lautet : Die von der Preußischen Bank seit Erlaß der Verordnung vom 10. Juni 1571 in dem Reichslande Elsaß-Lothringen vorgenommenen Rechtshandlungen erlangen durch gegenwärtiges Geseß rücksichtlich der dem Ns Staate daraus erwachsenden Verbindlichkeiten Rechts- ültigfcit. N Ës wird also bestimmt, daß die bisherigen Rehtshandlungen der Bank in Elsaß-Lothringen, welche bis zum Erlaß des gegenwärtigen Geseßes rüdsihtlich des preußischen Staates als ungültig vor- ausgeseßt werden, rechtsgültig_ werden sollen. Das fa te ich ür bedenklich. Wodurch dieser mißzuverstehende Passus in en Ses hincingekommen is erklärt si leiht. Er steht mit der Auffassung in P aN auf welcher die Ab- stimmung über den Antrag der Kommission beruht. Aus den Rechts- handlungen, welche die Bank in Elsaß - Lothringen vorgenom- men hat, erwachsen jedoch dem Staate j sofern er nicht selbst

Rechtsgeschäfte mit der Bank abgeschlossen - hat, überhaupt feine Verbindlichkeiten. Die als Garantie bezeichnete Verbindlichkeit, welche der preußische Staat der Bank gegenüber hat, besteht E in der Garantie für die gerichtlichen Depositen und einige andere Gelder, welche aus dem Geltungsbereiche des Allgemeinen Land- rechts und einzelnen sonstigen Landestheilen bei ihr zur Belegung ge- langen. Rüksichtlich der anknoten, welche die reußische ank in Elsaß-Lothringen ausgiebt, hat der Staat keine erbindlichkeit, für den Betrag zu haften; er hat nur die Verpflichtung, sie wie die übrigen Noten der Bank bei seinen Kassen anzunehmen. Wer den Antrag ohne Kenntniß der Motive, welche bei der Abstim- mung über den Kommissions8antrag maßgebend gewesen sind; einer Prüfung unterwirft , der fann , glaube ih, kaum auf den Gedanken kommen, daß der §. 3 si lediglich beziehen soll auf die in der Zwischenzeit Seitens der Bank in, Elsaß - Lothringen ausgegebenen Banknoten; und zwar nur insofern dieselben von irgend welchen Kassen Preußens angenommen sein oder noch angenommen werden möchten. Ueberdies giebt die Fassung des §. 3 des Antrages zu dem Zweifel Anlaß, ob dadurch nicht ein Gegensaß bezeichnet werden foll gegen diejenigen Verbindlichkeiten j; welche aus den von der Bank in Elsaß - Lothringen in der Qwischenzeit seit Erlaß der Verordnung vorgenommenen Rechtshandlungen anderen Rechts- persönlichkeiten, als dem preußischen Staate, erwachsen find.

Wenn ich-auch nicht glaube ; daß thatsächliche Uebelstände aus den in Rede stehenden Mängeln sich ergeben würden so dürfte doch die Wahl der von der Minderheit der Kommission in Vorschlag ge- brachten Fassung des §. 3 sich_ empfehlen, um von vornherein den von mir bezeichneten Mißverständnissen vorzubeugen.

_— Der Entwurf eines Geseßzes, betreffend das

zur Eheschließung erforderliche Lebensalter, hat fol- den Wortlaut: A dd Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen , mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, mit Einschluß des degebicte8s, was folgt: E S - Pi isa ér Sra raph. Die Eheschließung ist Personen männ- lien Geschlechts nicht vor dem vollendeten achtzehnten, Personen weiblichen Geschlehts nicht vor dem vollendeten vierzehnten Lebens8- jahre T rvllidcada oder cin höheres Lebensalter erheischenden Vorschriften , insbesondere der §. 66 des Anhangs zum Allgemeinen Landrecht und die Artikel 144 und 145 des Rheinischen Civilgescß-

buchs sind aufgehoben.

tih 2c. i Die ti Hause der Abgeordneten vorliegende Ges eß-

entwurf, das Abdeckereigewerbe betreffend, lautet:

g. 1. Von den mit dem Betriebe des Abdeckereigewerbes ver- bundenen Bewegungen werden ; soïveit es nicht {hon geschehen, aufgehoben: 1) die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbe- berechtigungen j d. d die mit dem Gewerbetriebe verbundenen Berechtigungen , Andern den Betrieb des Abdeereigewerbes , sei es im Allgemeinen oder hinsichtlich der Benußung eines gewissen Betrieb8materials , zu untersagen oder sie darin zu beschränken ; 2) alle Zwangs - und Bannrechte, deren Aufhebung nach dem Inhalte der Verlcihung8urkunden ohne Entschädigung zulässig ist; 2 alle Zwangs - und Bannrechte, welche dem Fiskus oder einer mmerei oder Gemeinde innerhalb des Gemeindebezirks oder einer Korporation von Gewerbireibenden zustehen y oder welche von einem dieser Berechtigten ers| nach dem 1. Dezember 1871 auf einen Andern übergegangen sind. Zwangs - und Bannrechke, deren Besiß zwischen einem der vorstehend bezeichnetén und andern Berechtigten efebe ist, fallen erst hinweg, wenn der den leßteren zustehende Theil erselben abgelöst ist ; 4) die Berechtigung, Konzessionen zu Abdekerei- Anlagen oder zum Betriebe des Abdeckereigewerbes zu ertheilen, welche dem Fiskus, Korporationen, Jnstituten oder einzelnen Berechtigten zustehen; 5) vorbehaltlih der an den Staat und die Gemeinde zu en richtenden Gewerbesteuern alle Abgaben, welche für den Betrieb des MHbeEereige mente entrichtet werden, sowie die Berechtigung; der- gleichen Abgaben aufzuerlegen ; L diejenigen Abgaben und Leistungen, zu welchen die Berechtigten in Beziehung auf die aufgehobenen Be- rechtigungen verpflichtet sind. 0 2. Der Ablösung unterliegen diejenigen Zwang®L- und Bann- rechte der Abdecker, welche nicht durch § 1 aufgehoben sind, sofern die Verpflichtung auf Grundbesiß haftet, die Mitglieder einer Korporation als solche betrifft, oder Bewohnern eines Orts oder Distrikts vermöge ihres Wohnsißes obliegt. : i: 3. Das Abdeckereigewerbe wird fortan überall zur Gewerbe- steuer vom Handel herangezogen. A §. 4. Für aufgehobene ausschließliche Gewerbeberechtigungen g. 1—3) wird eine Entschädigung nur gewährt , sofern und soweit ie mit einem Zwangs- und Bannrechte nicht verbunden sind. §. 5. Mit denjenigen Abweichungen, welche fich aus den Bestim- mungen der §§. 1—4 ergeben, findet das Geseb, betreffend die Auf- hebung und Ablösung gewerblicher Berechtigungen, vom 17. März 1868 auf das Abdeckereigewerbe Anwendung. Jedoch treten an die Stelle der in diesem Geseße festgeseßten Termine und Fristen im §. 14 der 1. Dezember 1871, in 6g. 15, 17 und 21 der Ablauf des Jahres 1872, in §. 39 der Beginn des Jahres 1ck73 und an die Stelle des i e und §. 66 festgeschïen Zeitraums ‘derjenige von 1852 is ¿ |

Produkten- und Waaren-Börse.

Berlin, 26. Januar. (Amtliche Preisteststellun von Getreide, Mehl, Oel, Petroleum und Spiritus 9 Grund des §. 15 der Börsenordnung, unter Zuxiehung der ver- eideten Waaren- und F DEL

Weizen pr. 1000 Kilogr. loco 68 —84 Thlr. nach Qualitäf,

elber: pr. diesen Monat 774 nom., April-Mai 785 à 754 bez , Áai-Juni 78% bez. /

Roggen pr. 1000 Kilogr. loco 545 - 57 Thlr. nach Qual. ge- fordert, 544—56 Thlr. bez, pr. April- Mai 55% à 55 bez., Mai- Joni 56 à 554 bez.. Juni-Juli 565 à 56 bez. Gekünd. 5000 Ctr. Kündigungspr. 55 Thlr. pr. 1000 Kilogr.

Gerste pr. 1000 Kilogr. grosse 46—61 Thlr. nach Qual., kleine 46—61 Thir. nach Qualüät.

Hafer pr. ‘000 Küogr. loco 43 50 Thir. nach Qualität, pr. April-Mai 46% bez., Mai - Jani 47% bez., Juni - Juli 475 bez., Juli-August 48 Br., 47% G. s

Roggenmehl No. 0 u. 1 pr. 100 Kilogr. Brutto unverstenuert inkl. Sack pr. diesen Monat # Thlr. 1 Sgr. nom., Januar-Febr. 8 Thlr. 1 Sgr. nom., April-Mai 8 Thlr. 15 à 1 Sgr. bez, Mai- Juni 8 Thlr. 2 Sgr. bez. /

Erbsen pr. 1000 Kilogr. Kochwaare 52—58 Thlr. nach Qual.

Futterwaare 48-51 Thlr: nach Qualität. * Rüböl pr. 100 Kilogr. ohne Fass loco 27% bez., pr. diesen Monat 27% bez., Januar - Februar 97% bez., Februar-März 27% bez. April-Mai 28% à 284 bez. , Mai-Juni 25% bez, Septem- ber-Oktober 265 a 253 bez.

Leinöl pr. 100 Kilogr. ohne Fass loco 26% T y

Petroleum, raffinirtes (Standard white pr 100 Kilogr. mit * Fass in Posten von 50 Barrels (125 Ctr.) loco 14 Thlr., pr. diesen Monat 122; à 12% bez., Januar - Fèbruar 2 8 T3 bez. Februar März 122; à 12% bez, April-Mai 12% Br. Gek. 626 Ctr. Kündigungspreis 12% Thlr. pr. 100 Kilogr. ;

Spiritus pr. ‘O Liter à 100 pCt = 10,000 pCt. mit Vass

r. diesen Monat 23 Thlr. 12 à 15 Sgr. bez, Januar-Februar 23 Thlr. 12 à 15 Sgr. bez., April Mai 93 Thlr. 21-à 26 Sgr. bez., Mai-Juni 23 Thir 21 à 26 Sgr. bez, Juni-Juli 24 Thlr. à 24 Thir. 4 Sgr. bez.. Juli-August 24 Ttlr.-3 à 8 Sgr. bez.. August Sep- tember 2t Thlr. 1 à 7 Sgr. bez., Septbr. Oktbr. 22 Thlr. 3 à 5 Sgr. bez. Gek. 20,000 Liter. Kündigungspr. 23 Thlr. 14 Sgr.

Spiritus pr. (v Liter à 100-pCL.= iv,vUU pCt. ohne Fass loco 923 Thlr. 12 à 15 Sgr. bez

Weizenmehl No. 0 ! % 5 105, No. 0 n. 1 105 Î 9% Roggen- mehl No. 0 55 « +4, No. 0 u. 1 8 # 7% pr. 160 Kilogramm

Brutto runversteuert inkl. Sack

Danzig, 26 Januar Westpr. Ztg.) Weizen loco be“. wegte sich am hentigen Markte in sehr träger Haltung, da

Käufer nicht anf die geforderten Treise eingehen wollten, wes- halb sich das Geschäst auf einen Umsatz von 230 Tonnen be-

Mir Wilhelm 2c. verordnen unker Zustimmung beider Häuser des Landtags für den Umsang der Monarchie, was folgt:

schränkte.. Bezablt vurde für bunt 123-4 754 Thlr., 125- bis