1933 / 237 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Oct 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs: und Staatsanzeiger Nr. 227 vom 10, Oktober 1933.

gesebes, der in jahrelanger Referenten- und Kommissionsarbeit vor der nationalen Revolution im Reichs8ministerium des Junern ausgearbeitet wurde, hält an dieser Grundauffassung fest. Ex ist nichts anderes und will nichts sein als eine Ver- besserung und Modernisierung. Ex will das Recht den Ergehb- nissen einex sechzigjährigen Entwicklung anpassen, die Ge- danken einer umfangreichen Literatur und Rechtsprechung ver- arbeiten, „klare Rechtsbegriffe“ schaffen, „Unklarheiten und Streitfragen nah Möglichreit beseitigen“. Nicht aber ist seine Absicht, eine neue Presse in dem Sinne zu schaffen, wie der neue Staat sie braucht.

Erheblich eingegriffen in das Pressereht hat das Not- verorduungsrecht, teilweise schon vor der nationalen Revolution, in besonderem Maße durch die Verordnungen vom 4. Februax 1933 RGBl. I S. 35 und vom 28. Fe- bruarx 1933 RGBl. 1 S. 83 —, Diese Regelung hat die Pressefreiheit stark eingeengt. Sie trägt jedoch nicht den Charakter ciner Dauer-, sondern einex Ausnahme- und Not- rogelung, wie sie im geltenden Gesey 30) zum Teil schon vorgesehen war. Sie schafft die notwendigen exhöhten Siche- ungen gegen die Presse, |chafft aber noch nicht die neue Presse. | L der Notwendigkeit, die Presse aus einem staatlich Überwachten Trägex individueller Träger öffentliher Aufgaben zu verwandeln, muß die Neu- gestaltung ausgehen.

Die Presse ist Mittel dex geistigen Einwirkung auf die Nation, sie ist ein Kultur-, Erziehungs-, vor allem auch Staats- und Nationalerziehungsmittel wie Schule, Rundfunk, Vühne, Film, Sie ist also ihrem Wesen nach eine öffents- li che Einrichtung, das Gegenteil dessen, was die liberale An- schauung und das liberale Recht in ihr sieht. Dieser Auf-= fassung muß eine veränderte rechtliche Behandlung folgen, Das neue Recht der Presse kann nicht mehr «Freiheitsgarantie und nicht mehr Polizeirecht sein, sondern es ist Organisations- recht, Rechtliche Eingliederung dex Presse in den Kreis der Träger öffentlicher Verantwortung ist die Absicht des Ent- wurfs.

Daraus T C

1. Die Bestimmung, öffentliches Organ im erwähnten Sinne zu sein, kann nur die Presse haben, die man im heutigen Sprachgebrauh mit diesem Namen bezeichnet, nämlich die pcriodische Presse. Das geltende Geseß verwendet, dem damaligen Sprachgebrauch entsprechend, den Ausdruck Presse in dem weiteren Sinne von „allen Erzeugnissen der Buch- druckerpresse“ 2 des Pressegeseßes). Die Frage darf zurück- gestellt werden, wieweit zum Beispiel auch Buchhandel, Druereien usw, in Kürze unter neue Rechtsvorschriften zu stellen sein werden. Jedenfalls können sie aber nicht in dem Sinne öffentliches Organ sein wie Zeitungen und Zeit- schriften. Bei dex Erneuerung des Presserechts ist zu berück-

sichtigen, daß das geltende Gescß sich in viel größerem Um- sang mit Druckwerken im allgemeinen beschäftigt als mit Zeitungen und Zeitschriften im besonderen. Von den ein- unddreißig Paragraphen des Gesetzes gelten für die perio- dische Presse im besonderen nux die SS 7, 8, 20 Abs. 2 (ver- antwortlicher Redafteur), 9 (polizeiliches Pflichtstück), 10 (Auf- nahmezwang für Bekanntmachungen), 11 (Berichtigung), 14 (Verbot ausländischer Zeitungen) und ein Teil der Straf:

Vormglicste Aufgabe eine Neu-

androbynen. ide rat gestaltung des Rechts der Zeitungen und politischen Zeit- [riften vorweg. Zeitungen und Zeitschriften behandelt ex begrifflich _gleihmäßig. Zeitschriften nicht politischen Charakters sind von der Regelung des Geseßes ausgenommen, Welche Zeitschriften als politishe anzusehen sind, bestimmt der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda, bei eFachzeitschriften im Einvernehmen mit dev zuständigen obersten Reichs- oder Landesbehörde. Die grundsäßlich gleiche Behandlung von Zeitungen und Zeitschriften entspricht dem bisherigen Recht. Die Grenze zwischen Zeitungen und Zeit- schriften ist zu slüssig, als daß eine verschiedene Behandlung zu empfehlen ware. Der Beschränkung

ergeben sich zunächst folgende Beschrän-

Bes | auf die periodische Presse tritt eine notwendige Erweiterung insofern gegenüber, als es exr- forderlich ist, unter die Rechtsvorschriften, die für die Zei- tungen und politischen Zeitschriften getroffen werden, auch die Unternehmungen zu stellen, die sich mit derx Lieferung des geijtigen Stoffs für sie befassen (z. B. Korrespondenzbüros, Kachrichtenagenturen, Pressebildberichterstatter).

2. Als Träger der Aufgaben dés deutschen Staates können nur reichsdeutsche Zeitungen und Zeitschriften be- handelt werden. Ausländische bleiben polizeilih überwachte Gegenstände des Handelsverkehrs und müssen dementsprechend rechtlih behandelt werden.

Der Entwurf ist danach aufgebaut auf dem Gedanken der U mwandlung. dex deutschen periodischen Presse im: eilen Träger offentlichex Aufs gaben, :

Der Person nah ist leiter, Dan 0e Produktionstätigkeit in

„_1t dieser Träger der Schrift- ossentliche Aufgabe ist die geistige tig] 1 der Zeitung, die Art und Weise der Gestaltung ihres geistigen JZnhalts, nicht dagegen die wirtschaftliche Seite des Zeitungsunternehmens. Bei der Person und der schaffenden Tätigkeit des S riftleiters soll die Pressearbeit vom Staate erfaßt werden. Der Beruf des Schriftleiters wird durch den Entwurf 1) zur öffentlichen Aufgabe erklärt. Dex Schriftleiter tritt in ein Pflichtver- haltnis des öffentlichen Rechts.

An das Wesen des wirtshaftlihen Untex- neh mens der Zeitung und des Anstellungsverhältnisses wischen Verleger und Schriftleiter wird den Grundzügen nach niht gerührt. An den wirtschaftlichen Tatsachen dec Gestaltung des deutschen Zeitungswesens soll durch den vor- liegenden Entwurf nichts geändert werden, die Aufgabe ist vielmehr, diese wirtschaftlichen Tatsachen den staatlichen Not- wendigfkeiten anzupassen, mit anderen Worten, einen privat- rechtlichen und privatwirtschaftlichen Wirtschaftszweig unter verschärfte ossentlihrehtliche Bindungen zu stellen. Der Schriftleiter steht danach in einem doppelten Verhältnis: seinem unmittelbaren Verhältnis zum Staat; öffent- lihrehtlicher Natur; amtsähnlich; personenrechtlich; seinem Austellungsverhältnis zum Verleger; privat- rehtliher Natux wie bisher; Dienstverhältnis des bürgerlichen Rechts mit Sondervorschriften kraft des neuen Gesetzes (88 16, 17/29, 305; obligationsrechtlich.

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Geistesbetätigung in einen

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2

Dieses Doppelverhältnis eutsprick ispielswei S Do} h é zt beispielsweise derx etsstellung eines Arztes oder eines Necisanwalica, DIE j ebenfalls in privatrechtlichen Vertragsverhältnissen zu ihren |

in den Stand seßen, seine Unabhängigkeit

Pressegeseßgebun Ftalienishen De

dex italienischen Journalisten in ein aussebung der Ausübung ihres Berufs und der korporativen Neberwahung des Standes.

Schußbestimmungen sind die Agen der Ausmerzung

[uen Abschnitt folgen chriften, neuen überleiten sollen.

Uge O R Get spondenzbüros, erstattern usw. hinzug

Entwurfs gelten, wenn sie entwedex im der Eigenschaft eines Hau tshriftleiters wird, Di d

meiden, daß in einem haupt nux Personen

Besonders in kleinen ein Verleger sei die Herausgabe seiner Zeitung nux im Nebenberuf während erx im

unterhält, Auh Zeitungen von solchem müssen in irgendwelchex Weise unter die neuen Rechts gestellt werden. Einem Verle er von der be- zeichneten Art bleibt es danach nur übrig, sich \

\chriftleiter anzugeben;

same Begriffsbestimmun schriften festacbat | 9

3,

ienten oder Mandaunten und zugleich unter öoffentlich- tlichhen Berufsbindungen stehen. Aus dem Verhältnis zwischen öffentlihem und privatem

Recht ergibt sih der unbedingte Vorrang der Df tse lihen Pflichten des Schriftleiters vor seinen Ver- pflihtungen gegenüber dem Verleger.

Nottwendig aber beide Beziehungen miteinander zu vereinbaren. Wenn

es gelingen soll, einen unabhängigen, innerlich freien Schrift- leiterstand zu schaffen, ihn rechtlich, wirtschastlih und mensch-

zu heben, in ihm die Krast des öffentlichen Veraut- tungsbeioußtseins lebendig zu machen, so müssen weit- nde Sicherungen geschaffen werden, die den Schriftleiter auch zu wahren r Beziehung vor:

zu vertreten. Dex Entwurf sicht in diese

1, Beschränkung der Anweisungsmöglichkeit für den Ver-

leger, Festlegung der Grenzen der Freiheit des Schrist- leiters durh Richtlinien 16),

2. cinen Kündigungs\schubßz für den Schriftleiter mit dex

der Anrufung einex berufsgerichtlichen Entscheidung (§§ 29, 30), für den Fall einer Kündigung wegen der vom Schriftleiter vertretenen geistigen Haltung. Jm Ee wird das Kündigungsrecht des Verlegers nicht beschränkt.

Der Entwurf lehnt sih an das Vorbild der faschistishen

p an, wie sie vor allem in den Königlich reten vom 15. Juli 1923 Nx. 83288 —,

1081 —, dem Gesey vom 31. De-

Möglichkeit

10 Jl 1924 Ne:

zember 1925 Nr. 2507 —, den Dekreten vom 4. März 926 Nr. 371 —, vom

6. Novembex 1926 Nx. 1848 384 zum Ausdruck Vorbild der Eintragung Berufsregister als Vor-

vom 26. Februax 1928 Nv. nt. Benußgt worden ist u. a. das

Der Entwurf berüdsichtigt

die Verschiedenheiten der italienischen und deutschen Ver-

hältnisse im allgemeinen und in Sonderheit auf dem Gebiete der rg die Vielgestaltigkeit des deutschen

in land

Beziehung.

i al Zeitungs8wesens haftlicher, geistiger, wirtschaftliher, fonfessionellex

Der Entwurf gliedert sich in sechs Abschnitte:

Der erste bringt die Begriffsbestimmung und Ab- grenzung des Schriftleiterberufs, der zweite die Vorschriften Uber die Zulassung zu ihm, der dritte die Bestimmungen über

Ausübung, dex vierte und fünfte die Bestimmungen seinen Schutz in verbandsrechtlicher (vierter Abschnitt) strafrechtlicher Beziehung (fünfter O in diesen eruf mit enthalten. Jm i | eine Reihe wichtiger Schlußvor- die vor allem den bisherigen Rechtszustand in den

Bestimmungen des Gesetzes noch schnitt (§8 1—4):

ugliher Elemente aus dem

Jm einzelnen ist zu den ndes zu bemerken: Zum ersten Ab

__ Der Begriff dex vom Entwur erfaßten Tätigkeit des Schriftleiters wird bestimmt als | j / staltung des geistigen Jnhalts der im Reichsgebiet heraus- gegebenen Zeitungen und Fen Zeitschriften bos Wort

Jm

die Mitwirkung an dex Ge-

Bild 1 Sah 1), wird die mittelbare Mit= tigferd“deiÜlifeenehmen wie Korte: e tenagenturen, Pressebildbericht- 4 efügt, Die so bezeichnete Arbeit soll nur als Ausübung des Schriftleiterberufs im Sinne des Hauptberuf oder in (vgl, § 18) geleistet der jlveiten Möglichkeit soll ver- Zeitung unternehmen, bei dem über- im Nebenberuf tätig sind, keine im e des Entwurfs verantwortliche Person vorhanden ist, Städten wird es nicht selten vorkommen, nt eigener einziger Schriftleitex ist und nur im vornimmt, auptberuf vielleicht irgendein Ladengeschäft

escheidenen E Verantwortung des

Die Hinzufügung

elbst als Haupt- zugelassen werden kann ex nur L,

er die im folgenden bezeichneten Voraussetzungen Dieser

Zulassung, vor allem die fahmännische Ausbild Ft das nicht der all, fac Tau [ch ildung, erfüllt,

| die Herausgabe solchex ngen zum wenigsten in der bisherigen Weise nid e

bt werden. S L Titelshuß für S

3 wird der von der ee oft geforderte

riftleitex eingeführt. Jm § 2 wird die ge- be für Zeitungen und Zeits- o Q S3 wird die rechtliche Gleihbehand- Zeitungen und politischen Zeitschriften aus-

“O zweiten Abschnitt (S8 0—11): E Q A p î î M F 9 werden die materiellen Voraussetzungen der

von

gesprochen.

Zulassung zum Schriftleiterbecuf festgelegt:

L sonpoeangehörigkeit, : Dea lnoglieit S O Ves )

sondere Vorrechte für Deutsch tämmige. / A der bürgerlichen Ehrenrechte und dex Fähigkeit zur Vekleidung öffentlicher Aemter. Arische Abstammung und Ehe; Einzelregelung \. §& 6, Befreiungsmöglichkeit s. § 9; Möglichkeit der Zulassung für bestimmte Zweige der Schriftleitertätigkeit, während grundsätßlih derx Schriftleitexr nur im all- gemeinen zugelassen ode ausgeschlossen werden soll; die Tätigkeit als politischer oder feuilletonistischer Schriftleiter wird cinem Nichtarierx regelmäßig auch dann zu versagen sein, wenn er ¿. B. als Handels- redakteur zugelassen wird. Etwaige Vergünstigungs- pepimltimgen laus Frontkämpfer könnten im Wege ebergangsverordnung (8 46) voraese 1 i Mindestal 9 g (5 46) vorgesehen werden. . Geschäftsfähigkeit. . Fachmännische Ausbildung; Ein den Erfordernissen ciner diese fahmännifche

zelregelung \. § 7, Von besonderen Vorbildung über Ausbildung hinaus sieht der Enut- wurf bewußt ab, um nicht im Zeitungsberuf, dex so viele Meckmale einex Kunst an sich trägt und in dem der Ausfstieg durch angeborene Befähigung von jeher eine so große Bedeutung gehabt hat, etwa einen neuen Auswuchs des Berechtigungswesens erstehen zu lassen. Befreiungen von diesex Vorausseßung für die bereits latigen Schriftleitec können im Wege der Uebergangs-

S. 2.

———.— verordnung vorgesehen werden, -Befreiunasmz.« im einzelnen . L 9. | ‘n8mögligy . Persönliche Eignung; Eintreten für eine Weltq ung, die mit dem vorbehaltlosen Bekenntnis zux J und zum Staate der Nation in Widerspruch p würde als Mangel einer solchen anzusehen sein L

Auf Grund der bezeichneten materiellen Voraussey wird die Zulassung zum Schriftleiterberuf in dex For À Eintragung in Berufslisten bewirkt (8 8). Der Reichêmic;t

für Volksaufklärung und Propaganda hat ein Einspuys,

reht 8 Sah 5). Für Eintragungen und Löschungen A

Rechtsverfahren vorgesehen (§8 10, 11, 28, 31—34), "f

Zum dritten Abschnitt (W 19 big 21): Der dritte Abschnitt regelt die Rechte und Pflichten þ

Schriftleiter. Fm Mittelpunkt steht dabei §13, Ec A pflichtet die Schriftleiter, ihre Ueberzeugung zur ober

Richtlinie ihrer Berufsausübung zu machen. Ér begrün damit eine Unabhängigkeit, die der Unabhängigkeit dex Ret sprechung oder der U GENDeN Forschung und Lehre v gleihbar ist, Die s hat die Form der Ucby tragung einer Pflicht. Ju dieser Pflicht aber liegt zuglei ein Recht, nämlich das für die künftige Stellung der Schri leiter grundlegende Recht ihrer Freiheit von allen uny lässigen Einflüssen innerhalb und außerhalb des Zeitung unternehmens und das Recht dexr Herrschaft und Selb} bestimmung auf dem Gebiete ihrer geistigen Tätigkeit,

Jm 8 14 wird die im 8 13 grund\säßlih festgelegte Y, rufsaufgabe im einzelnen umrissen. Dort werden die bol tishen und nationalerzieherischen Aufgaben soweit im ciu zelnen bestimmt, als das bei der Vielgestaltigkeit der Berusy tätigkeit möglich ist. Es muß und soll der berufsgerichtlity

Rechtsprechung Überlassen bleiben, die Bestimmungen des £1 im einzelnen mit Fnhalt zu erfüllen. :

Nach der Umgrenzung der Berufsaufgaben in den LL 1

und 14 wird § 15, untex Anlehnung an die Fassung des è 1 des Reichsbeamtengesetes, die Verpflichtung des Schriftleita A innex- und außenberuflich würdigen Verhalten qu gesprochen.

Der Festlegung der öffentlichrehtlihen Pflichten in d:

S8 13 bis 15 olgt in den 88 16 und 17 10 R v Frage, wieweit die Pflichten des Schriftleiters im Rahm

eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses besonders q

taltet werden können. Eine Abänderung oder Einschränkun offentlichrehtlicher Verpflichtungen durch privatrechtliche ij

hon nach dem Verhältnis des öffentlichen Rechts zuy privaten nicht möglih und wird ausdrüdlich ausgeschlossy

(S 16 Saß 2). Dem Verleger muß aber die Möglichkeit q geben werden, die Eigenart und die Ueberlieferung feing Zeitung sowie den Charakter seines Leserkreises durch eni sprehende Abmachungen mit N Schriftleitern g berüsihtigen. Nur soll er das ni )t durch- Eingriffe in jeden Einzelfall tun dürfen, sondern erx muß die von ihm für n wendig gehaltenen Bindungen in Richtlinien festlegen, di ein Bestandteil des Anstellung8vertrags des Schriftleitaz sein und wie dieser der Schriftform bedürfen sollen (8 17

__ An die Festlegung der Pflichten des Schriftleitei {ließt sih in den 88 20, 21 die Regelung ihrer Verant wortung an. Die Bestimmungen darüber bedeuten, del Grundgedanken des Gesetzes folgend, eine völlige Abkehr vol Le Oi gerigen Negeu ddie EtitAtytuRg Buy elan n lichen Redakteurs, der, ohne der wirklich Schuldige, ja ohu auh nur wirklich ein berufsmäßiger Schriftleiter fein zu müssen, in der Stellung einex Art Privatzensors der Staats geidält gegenüber die Haftung für den Jnhalt der Zeitun zu tragen hat. An die Stelle dieser rein polizei- und stra rechtlichen Veraûtwortung seßt der Entwurf die persönlich durch nichts zu verschleiernde oder zu beschränkende Berufs verantwortung des einzelnen Schriftleiters. Unverantwort liche Schriftleiter soll es niht mehr geben. Die Veraub wortung ist nicht nux straf- und zivil-, sondern auch vot allem berufsrechtlicher A o D Der Schriftleiter muß mi! seiner Berufsexistenz Mig die Erfüllung seiner Aufgabe und die Wahrung seiner Pflichten und seinex Verantwortung cin stehen; er seßt sich sonst dem berufsgerichtlichen Verfahren, notigenfalls mit dem Ziel seiner Entfernung aus deu Beruf aus. Seine Verantwortung ist ähnlich gestaltet wie die eines Beamten. Jhrem Umfange nach geht sie so weil ivie die tatsächliche Selbständigkeit des Schriftleitexs bei der Art seiner Berufstätigkeit. Die Einrichtung des veraut- wortlichen Redakteurs im Sinne des geltenden Pressegesctzes Beseiti u S 44 für Zeitungen und politische Zeitschriften

eseitigt.

__§ 18 sicht vor, daß jede Zeitung oder politische Zeitschrif einen Hauptschriftleiter haben t FÜL pr Ea N a nachfolgenden Bestimmungen eine besondere Verantwortung und besondere Aufgaben festgesetzt. Verantwortlich ist er für die gesamte geistige Haltung einer Zeitung 20 Abs. 9) Seine besonderen Aufgaben bestehen darin, einen Geschäfts- verteilungsplan aufzustellen (S 19), für die Lückenlosigkcit det Verantwortungsverteilung unter den Schriftleitern sowie für die Anbringung eines Jmpressums zu sorgen (8 20 Abs. 3a und Þ) und rechtlich Futeressiecten darüber Auskunft zu geben, welcher Schriftleiter für einen Beitrag verantwortlich ist 20 Abs. O Durch diese Auskunsftspflicht wird das in S 5d Abs. 1 Nr. 4 StPO. vorgesehene Zeugnisverweigerungsrecch! des Redakteurs nicht berührt. Jm Strafprozeß ist also auch der Hauptschriftleiter nach wie vor berechtigt, als Zeuge seine Aussage über die Person des Verfassers oder Einsenders einer Veröffentlichung strafbaren Inhalts zu verweigern, wenn die im § 53 Abs. 1 Nr. 4 StPO, besonders bestimmte Voraus- s vorliegt, daß nämlich ein Redakteur ivegen der Ver- offentlihung bestraft ist oder bestraft werden kann. Schon aus dieser Einschränkung ergibt sih, daß das Zeugnisverweige- rungsrecht geschaffen ist, um das Redaktionsgeheimnis vor allem zugunsten solcher Personen zu sichern, die n i ch t Nedak- teure sind. - Jn diesex Bezichung aber will auch der Entwurf das Redaktionsgeheimnis unberührt lassen.

Uen Abschnitt (L 22—35):

Für die verwaltungsmäßige Durchführung der neuen Bestimmungen wird in Anlehnung an das italienische Vorbild der Weg der Selbstverwaltung gewählt, Selbstverwaltungs- körper ist die Gemeinschaft der Schriftleiter. Der bestehende, ree a und gleichgeschaltete Reichsverband der Deutschen Presse mit seinen Unterverbänden soll untex Umwandlung in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in den Dienst der neuen Aufgabe gestellt werden. Es wird eine staatliche Ausf- sicht durch den Reichsministex für Volksaufklärung und Propa- anda und eine Leitung der bei dem Verband zu bestellenden

Verufegerichte durch Beamte mit der Fähigkeit zum Richter- amt oder zum höheren Verwaltungsdienst eingeführt, Jn der

Neichs-

gorganisation wird das Führerprinzip vorgesehen. Der der Organisation im einzelnen, soweit es eines noch bedarf, wird der Sayung vorbehalien. Die taufgabe dex Berufsorganisation ist die Reinhaltung des jau von untauglichen Gliedern, die Prüfung jedes Beru n Falles dex Zulassung, die Ueberwachung der Berufs- ein und die Ausmexrzung ungeeigneter Elemente. Dar- M inaus soll die Berufsorganisation bei derx Ausgestal- fiber Hes neuen Schriftleitertums, seinem Schuß und der ino seiner Wohlfahrt Mitarbeit leisten. Fhre Befugnisse “erden im § 25 bestimmt, / i a Die Organisation wied durch zwei len wirksam: Eten o rot GE ibi durch die Leiter der Zentrale und “dex örtlichen Stellen mit den ihnen beigegebenen hbe- ‘atenden Organen; i | O OTRE durch die Berufsgerichte, die von der Organisation errichtet iverden, bei denen aber der Staat durch Einsezung eines Vorsißenden mitwirkt. Die Beisißer sind zu gleichen Teilen Schriftleiter und Verleger. / | Die Berufsgerichte haben vier verschiedene Aufgaben des ues des Berufes und seiner Unabhängigkeit: 1 a) Entscheidung in FZweifelsfällen über Zulassungs- anträge; 1 i E E p) Entscheidung über die Zulässigkeit von Löschungen, abgeschen ri Falle des ehrengerichtlichen Verfahrens; ) Kündigungsschußt; E 6 Verfäbrew bei Berufsvergehen (ehrengerichtliches Ver-

ahren), i e Ci E bestimmte Vorausseßungen beschränkter Kündigungsschuß für Schriftleiter ist unentbehrlich; um die im Geseh geforderte Unabhängigkeit des Berufes auch wirtschaft- lih zu sichern. Dex Entwurf sieht vor: Aus politischen Grün- den und wegen der vom Schristleiter auch sonst vertretenen geistigen Haltung soll der Verleger nux dann kündigen dürfen, wenn die Kündigung mit den im Geseh festgelegten Möglich- keiten der Verpflichtung des Schriftleiters durch den Verleger

ereinbaren ift. j 7 H u S 36 ift dem Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda das Recht vorbehalten, in besonders dringen- den Fällen aus Gründen des öffentlichen Wohls selbst die Loschung eines Schriftleiters in dexr Berufsliste zu verfügen.

Zumfünften Abschnitt (§8 36—43): |

Unter strafrehtliche Bestimmungen wird im Entivurf die Erfüllung der Berufspflichten des Schriftleiters selbst nur in wenigen Fällen gestellt. Vorschriften dieser Art sind neben den Bestimmungen über Zulassung und Entfernung aus dem Beruf entbehrlih. Die Mehrzahl der Strafvorschriften des Entwurfs hat vielmehr den Charakter von Schußvorschriften. Diese Bestimmungen follen den Schriftleiter in der unge- störten Erfüllung seiner Pflichten sichern, und zwar gegen jeden: gegen Einflüsse außerhalb des Zeitungsunternehmens, gegen den wirtschaftlichen Druck des Arbeitgebers oder auch gegen die dem Schriftleiter übergeordneten Kollegen. Fol- gende Strafbestimmungen sind vorgesehen: :

1h Ungen, Ne ver Umgehung des Gesehes be-

egnen sollen: §8 36, 37; ; U E Oeffentlichkeit, vor allem auch der Presse R vot gofnrhert:1 Ftrgfbestimmungen Über „Pressebestechung (passive 38, altive S 59) Uv Pccsse-

nötigung 40); Ergänzungshbestimmung § 41;

3. der gleichfalls von der Presse längst geforderte \traf- rechtliche Schuß der Bezeichnung „Schriftleiter“ 42).

§ 43 sieht die Möglichkeit vor, Verlegern den Gewerbe- betrieb zu untersagen, wenn sie gegen die vorstehenden Straf- bestimmungen verstoßen.

Zum sechsten Abschnitt (§8 44—47): 4

Jm § 44 wird der Ausschluß der Fmmunität von Abge- ordneten, ind zwar nicht gegenüber den strafrectlichen Vor- hriften dieses Geseßes, wohl aber gegenüber den Bestim- mungen über die Entfernung ungeeigneter Schristleiter (FF 31—35) bestimmt.

Jm § 45 wird das geltende Pressegeseß, soweit es Be- stimmungen über den verantwortlichen Redakteur enthält, mit den Vorschristen des Entwurfs in Einklang gebracht.

m & 46 wird die Befugnis des zuständigen Reichs- ministers festgelegt, im Benehmen mit den übrigen beteiligten Reichsministern Durchführungs-= und Uebergangsbestim- mungen zu erlassen. E E ;

Fm § 47 wird dem zuständigen Reichsminister die Be- stimmung darüber vorbehalten, wann das O in Kraft lreten soll. Das soll geschehen, sobald die zu einer Durch- führung erforderlichen Einrichtungen (Ausbau des Reichsver- bandes und seiner Landesverbände, Einrichtung der Berufs- listen und der Berufsgerichte) geschaffen sind.

Beruf qlufbaut olchen

verschiedenartige

Ed)

Beta t matt s. Die am 7. Oktober 1933 ausgegebene Nummer 111 des Reichsgesezblatts, Teil M A das Schriftleitergese, vom 4. Oktober 1933, die Verordnung zur Durchführung des Gebäudeinstand- sebunasgeseßes (GJG), vom 2. Oktober 1933, die Zweite: Verordnung zur Verhütung der Einschleppung des Kartoffelkäfers aus Frankrei, vom 3. Oktober 1933, und

die Vierte Verordnung zur Durchführung derx landwirtschaft- Postver-

lihen Schuldenregelung, vom 5. Oktober 1933. , Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. seid ebeen! 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, dén 9. Oktober 1933. : Reichsverlagsamt. F. V.: Alleck nua.

BékanntmacGUüUn a

Die am 9. Oktober 1933 ausgegebene Nummer 40 des

Reichsgesepblatts, Teil 11, enthält: j

die Zweite Verordnung zur Aenderung der Verordnung, e lressend D eN Ai Kauffahrteischiffen, vom 26. Sep lember 1933, - j

die Bekanntmachung zu der dem Jnternationalen Ueberein lommen über den Éisenbahnfrachtverkehx beigefügten Liste, von 22 September 1933

die Bekanntmachung über den Beitritt Palästinas zuv Pariser Verbandsübereinkunst zum Schuß des gewerblichen Eigentums

ind zum Madrider Abkommen über die Unterdrückung falsche Herkunftsbezeihnungen auf Waren, vom 26. September 1933,

die Bekanntmachung zu der dem Juternationalen Uebevein- fommen über den Eisenbahn-Personen- und Gepäcvexkehx bei-

Erfindungen,

9esügten Liste, vom 3. Oktober 1933, die Bekanntmachung über den Schuß von

und Staatsanzeiger Nr. 237 vom 10, Oktober 1933.

1

Schuß von Erfindungen,

die Bekanntmachung über den 3 e Ausstellung, vom 6, Ok

Mustern und Warenzeichen auf einer tober 1933,

Umfang: 14 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postver- sendungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung, Berlin NW 40, den 10. Oktobex 1933,

Reichsverlagsamt. F. V.: Alleckna.

2

Preußen. |

Preußisches Fustizministerium. Ministerialdirigent i. e. R. Dr. med. Bürger ist auf Grund des (Sesebes zur Wiede cherstellung des Berufs beamtentums mit Nußhegehalt in den Ruhestand versetzt, ¿ Kammergerihtsrat Friedcich Müllexs, hauptamtliches | f Mitglied des Juristischen Landesprüfungsamts, ist zum Senatspräsidenten in Düsseldorf ernannt | Rechtsanwalt und Notar Nalwzitit | Landgerichtspräsidenten in Tilsit ecnan Oberstaatsanwalt Br u ns in Erfurt ift auf Antcag mit Ruhegehalt in den Ruhestand veriest, Oberstaatsanwalt Nagelschmidbt weilen in den Ruhestand versetzt,

in Lyck ist ¿um n Lyck ;

in refeld ift einît-

Betranunttmasbunga Der noch umlaufende, bisher nicht gezogene Auslosungs- hein Nr. 8 der Anleiheablösungsshuld des ¡Freistaats Preußen über 12,50 RM wird am 31, Dezember 1933 fällig. Der Auslosungsschein wird eingelöst mit dem Fünffachen seines Nennioerts = , , io 00 62,50 RM; dazu treten 44 vH Zinsen für 8 Jahre 22,50 RM zusammen 85,— RM,.

Der Besitzer des Auslosungsscheins wird aufgefordert, den Einlösungsbetrag gegen Quittung und Rücgabe des Auslosungsscheins und einex Schuldverschreibung der Anleihe- ablösungsschuld des Freistaats Preußen über 12,50 RM bei der Preußischen Staatsschuldenkasse in Bexlin SW 68, Oranienstr. 106/109, zu erheben. . :

Mit a des 31. Dezember 1933 hört die Verzinsung des Einlösungsbetrags auf. Berlin, den 7. Oftober 19383.

Preußische Staatsshuldenveriwaltung.

B Ea O A.

Auf Grund des § 7 der Verordnung des Herrn Reichs- präsidenten zum Schuße des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 habe ich das Buch „Das Paradies wird neu eröffnet“, Verfasser Clément Vautel, Verlag Schneider & Co., Wien-Leipzig, in Preußen wegen Gefährdung von Sitte und Anstand beschlagnahmt.

Berlin, den 6. Oktober 1933,

Der Polizeipräsident in Berlin, Abt, IV, A O En.

BElGAML mqn:

Die heute ausgegebene Nummer 63 der Preußischen Geseßsammlung enthält unter: Nx. 13 997 das Gesetz zur Angleihung der Schulverwaltung in dem Restgebiete der früheren Provinzen Westpreußen und Posen, vom 4, Oktober 1933, E : Nr. 13 998 das Geseh über die Regelung verschiedener Punkte des Staatsaufsichtsrehts, vom 4. Oktober 1933, E : Nr. 13 999 das Geseh zur Aenderung des Gesehes über die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, vom 4. Oktober 1933, Nr. 14 000 die Verordnung zux Abänderung dex Saßung der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) vom 18, März 1930 (Ge- seysamml. S. 37), vom 22. September 1933, : Nx. 14 001 die Verordnung über Zuteilung des früheren waldeckishen Landesteils an den Bezirk des Oberbergamts in Clausthal-Zellerfeld, vom 4. Oktober 1933, - : Nr. 14 002 die Verordnung zur Ane des Gesetes übex Betriebsvertretungen und über wirtschaftliche Vereinigungen vom 4. April 1933 (RGBl. T S. 161), vom 29. September 1933. Umfang: 4 Bogen. Verkaufspreis: 0,20 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von 5 Rpf. E Zu beziehen durch: R. von Decker's Verlag (G. Schenck), Berlin W 9, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel. Berlin, den 10, Oktober 1933.

Schriftleitung der Preußischen Geseßsammlung.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Dex Königlich dänishe Gesandte Zahle hat Berlin

verlassen. Während seiner E (tee bee führt Legationsrat Volt-Forgensen die Geschäste dex Gesandtschaft,

Der Königlich niederländische Gesandte Graf Lim -

burg Stixrum ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die

‘Leitung dex Gesandtschaft wiedex übernommen,

Parlamentarische Nachrichten.

Die Umlaussißungen des Reichsrats,

Wie das V. D. Z.-Büro meldet, wird die vereinfachte Durch- Veuna der Reichsratssipungen, wie sie in dew lebten Reichsrats- vollsibung vom Reichsinnenminister angekündigt worden war, soeben zum erstenmal in die Praxis umgeseßt. Die erste „Sißung * | 1m Umlaufverfahren betrifft die Erledigung der neuen Brenn- * | rechtsbestimmungen. Diese Vorlage wird also den Reichsrats- mitgliedern schriftlich übermittelt, damit sie ihre Stellungnahme * | wiederum schriftli dex Regierung bekanntgeben können. Ein l} Susammenkommen aller Reichsratsvertreter ist damit überflüssig. Es wird sih zeigen, ob noch besondere Verfahrensvorschristen etwa. die Terminseßzung usw. regeln müssen. Die nächste regel- 4 rechte Vollsibung des Reichsrats dürfte Ende Oktober stattfinden.

Aus der Preustischen Verwaltung. Die preußischen Ergänzungszuschüsse sür Volksschulen.

Erlaß vom 8. April 1933. ( : ( x zu sichtigen, daß in den meisten Bezirken insgesamt eine fühlbare Verminderung der persönlichen Volks\chullasten der Schulverbände egenüber 1932 olas

p len

ch

S. 3.

ufgeteilt, Da weniger Mittel als im Vorjahr verfügbar sind,

war es leider niht möglih, die Fondsanteile in gleicher Lee wie 1932 festzuse e

en. Auch hat nicht für alle Bezirke der glei 3etrag zur Bertiaia gestellt werden können wie durch den Der Minister ersucht aber zu berück-

weiteren Wegfalls von Schulstellen, be-

ders von Mehrstellen, eingetreten ist, und daß neben den

Ergänzungszuschüssen noch staatliche Hilfslehrerstellen zur Ver- fügung gestellt und damit die Möglichkeiten erheblih erweitert

ind, besonders belasteteten Schulverbänden mit schwierigen

Schulverhältnissen zu helfen.

Vorläufig keine neuen Schulbücher in Preußen. Dex preußishe Kultusministex hat angeordnet, daß Anträge on Leitern der höheren Schulen auf Genehmigung der Ein ührung neuer Shulbücher bis nah der Entscheidung über dio

Schulreform zurücfzustellen sind.

Der nationalsozialistishe Einfluß auf die Rechtsentwicklung.

Der preußishe Justizminister hat die Behörden angeiviesen, ihm geeignete neuere Entscheidungen der Gerichte zur Sammlung, Zusammenstellung und Veröffentlichung zu übermitteln, aus denen sich eine Förderung der Rechtsentwicklung erkennen läßt, insbesondere der Einfluß des Gedankengutes der nationalsozialisti- schen Bewegung auf die Rehtsprehung. Die erkennenden Gerichte werden aufgefordert, entsprehende in der Entscheidung aus- gesprochene Rechtsgrundsäße in einer zur Veröffentlihung ge- eigneten Form der Abschrift der Entscheidung beizufügen. Die erste Sicht wird bei den Oberlandesgerichtspräsidenten erfolgen

NRassenforschung.

Die zweite Schulungswoche für Vererbungslehre. Vom 2. bis 7. Oktober d. J. fand im großen Saal di tralinstituts für Erziehung und Unterricht die zweite rassenkund- liche Shulung8woche für Lehrer aus den preußischen Prov statt. Der Verlauf war dem der ersten ähnlich, die vom 25 30, September für Lehrer aller Schulgattungen abgehalten wu1 Außerordentlih ergiebig waren zwei offene Unterrichts der 157. Volksschule in der Derfflingerstraße zu Berli amtsbewerber Jörns-Hannover entwickelte mit dem 5. an Hand von Ahnen- und Nachkommentafeln den Gedanken de Vererbung, während Rektor Hayn-Anklam vor derselben Klasse die Vererbung von der täglichen Erfahrung aus schilderte l außerdem an einem praktischen Beispiel zeigte, wie. man Jugend- lihen den Gegensaß Ae Dent ohe Vex hegung klar und verständlich machen könne. 4 S Von besonderer Bedeutung, weil außerordentlich stark auf die Praxis hinweisend, waren die Ausführungen von Dr. Astel, Prâfi- den des Thüringischen Landesamtes für Rassewesen in Weimar, über erbbiologishe Familienkunde und Volksberatung. An Hand einex von ihm aufgestellten Sippschaftstafel erläuterte der Redner die klare UVebersichtlichkeit einer derartigen Tafel sür eine ganze Sippe, die für die Beurteilung im Sinne einer erstrebenswerte1 Volksgesundheit ungeheuer bedeutend sind. | ; Fn nächster Zeit werden derartige Schulungswochen mehx abgchalten.

Arbeitsbveschaffuug.

Die Zinszuschüsse des Reichs bei den Justandsezungen. azn Einer vom Reichsfinauz- und Reichsarbeitsminister nun im Wortlaut bekanntgegebenen Durchführungsverordnung werden die Vorschriften über die Zinsvergütung festgestellt, die das Reich auf Grund des zweiten Geseßes zur Verminderung der Arbeits- lostgkeit bei der Durchführung vön Junstandseßun Zar währt. Wie erinnerlich, handelt es sih dabei um 1 1 als 500 Millionen, die das Reih zur Förderung der A1 beshaffung auf diesen Teil des Baumarktes abermals gestellt hat. Das Gesetz sah vor, daß der Eigentümer eines bäudes vom Reiche eine Verzinsung zu 4 vH jährlich desjeniger Betrages erhält, den ex über den ihm gewährten Reichszuschuß hinaus aus eigenen oder geliehenen Mitteln für diese Justand sezungen aufbringt. Die Durchführungsverordnung estimm daß die Ausstellung dèr Zinsvergütungsscheine durch den Reichs- finanzminister erfolgt, ihre Ausgabe dagegen durch das Fin amt, in dessen Bezirk das Gebäude liegt. Der Anspruch auf Aus abe von Zinsvergütungsscheinen ijt nicht übertragbar Sdtbvera l G Rbein lauten auf den Jnhaber und werden dem auf ihnen angegebenen Zeitpunkt von jeder Finanzkasse i bar eingelöst. Sie lauten auf 1, 2, 5, 10 oder 50 RM. Je se insvergütungsscheine in gleihen Beträgen sind mit Stamm verbunden. Auf jedem Schein ist der Zeitpunkt gegeben, von dem ab er eingelöst wird. Die Zeitpunkte beginne am 1. April 1934 und laufen über jeden folgenden 1. April zum 1. April 1939. Lebter Zeitpunkt für die Vorlegung der Zins- vergütungsscheine zur Einlösung ist der 31. März 1940 späterer Vorlegung besteht kein Anspruch auf Einlösung. i Abtrennung der Zinsvergütungsscheine vom Stamm daxf nu von der Finanzkasse, die die Scheine einlöst, erfolgen. Die Zins vergütungsscheine und die zugehörigen Stamme sind je nach dem Betrage von verschiedener Farbe, nämlich die Scheine zu 1 RM rot, zu 2 blau, zu 5 grün, zu 10 dunkelgelb und zu 50 RM vio i tt. Die Zinsvergütungsscheine simd, solange sie mit dem Stamm verbunden sind, übertragbar, aber nicht pfändbar. Sie sind nicht zum Handel an der Börse zugelassen. Aus Anlaß der Ausg lebertragung oder Verpfändung von Zinsvergüt1 { dürfen Landes- und Gemeindesteuern nicht erhoben werde verlorengegangene oder sonst abhanden gekommene gütungsscheine wird kein Ersaß gewährt.

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Kunst und Wissenschaft. Von dex Staatlichen Hochschule für Musik. Der Preußische Ministerpräsident hat den Konzertme den Staatlichen Theatern in Berlin, Professor Max S Wirkung vom 1. Juli d. J. ab zum Professor bei „dex lichen Akademishen Hochschule für Musik in Berl lottenburg ernannt.

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Von den Staatlihen Museen. |

m Deutschen Museum werden in diesem Winter regelmäßig

am Mittwoch um 12 Uhr Führungsvorträge über deutsche Kunst gehalten (Teilnehmergebühr 30 Rpf.). Die Vorträge werden stets im Schlüter-Saal des Erdgeschosses beim neuen Eingang vom Kupfergraben aus beginnen. Fm Oktober spricht dex Direktor Dr. Demmler über folgende Themen: 11. Oktober: Deutsche Kunst im Deutschen Museum (mit Rundaang), 18, Oktober:

. \ +5 y } Nai Frühwerke deutscher Kunst, 25. Oktober: Dex Meister von Naum burg.

Von den staatlichen Schlössern und Gärten, C « w P ? S { tts Anläßlich der am Donnerstag, dem 12. Oktober d d statt indenden Sißung des Preußkschen Staatsrats bleibt das Neue Palais in Potsdam an diesem Tage für die öffentliche Besichtigung

í Dex preußische Kultusministex hat die Ergängzungszuschüsse

Mustern und Warenzeichen auf einex Ausstellung, vom 3. Oktobe 1933, und ;

für Volksschulzwecke für das Rechnungsjahr 1933 im einzelnen

geschlossen.