1933 / 256 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Nov 1933 18:00:01 GMT) scan diff

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Verlin, Mittwoch, den 1. November, abends.

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Dutscher Reichsanzeiger _ Preußischer

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Staatsanzeiger:

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Anzeigen nimmt an die

merk am Rande) hervorgehoben werden sollen.

Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrück@ungstermin

bei der Geschäftsftelle eingegangen fein.

O Postscheckkonto: Berlin 41821. 1933

O Ir. 256. Reichsbankgirokonto. _ qus man

JFuhalt deé amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung, betrefferü Einbeziehung von Genossenschaften in den Kreis der zweitey Entshuldungsverordnung.

Ersie und zweite Bekanntmnchung des Werberats der deutschen Wirtschaft. Vom 1. Noember 1938. j

Anordnung, betreffend di Bildung des Milchversorgungs- verbandes Kurhessen.

Bekanntmachung Über det Londoner Goldpreis.

D G Emgergifer für{üe Lebenshaltungskosten im Oktober

Entscheidungen auf Grup des Geseßes zum Schutze der nationalen Symbole voi 19. Mai 1933.

Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung der Zulassung eines Kreditinstituts. Wi

Beschluß des O Stettin.

reußen.

Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme von Büchern. Bekanntmachung, betreffend Ziehung der 2. Klasse der 492. Preußish-Süddeutschèr (268. Preußischen) Klassenlotterie. Bekanntmachungen der NRegierungspräsidenten in Liegniß und Münster, betreffend die Einziehung von Vermögenswerten

zugunsten des Landes Preußen.

i Awiliches. 4e tlhes Nei h, Bèkatatmachung.

Auf Grund des 8 F'Buchstabè a und b der Verordnung zur Durchführung ders 2. Entschuldungs8verord- nung vom 21. Oktobic 1932, vom 14. Dezember 1932 (RGBl. T S. 560) werten folgende Genossenschaften unter den im Deutschen Reichs{nzeiger Nx. 65 vom 17. März 1933 veröffentlichten, von ihnek bereits sriftlich anerkannten Be- dingungen in den Kreis îtec im § 1 der 2. Entshuldungs- verordnung bezeichneten Gnossenschaften einbezogen:

Brandenburger \Darlehnskassen-Verein e. G. m. u. H. i. L Brandenburg/O\tpL.

Ländliche Kredißigenossenshaft zu Do- póönen und Umgegend e. G. m. u. H. i. L, Dopóönen. |

Eichmedier Darlkhnskassen-Verein G m. u. H. in Eichmküen i. L., Eichmedien.

Frödenauer Spaß- und Darlehnskassen- Verein e.G. m. | H. in Frödenau i. L., Frödenau.

Gurnevr Spar- 1 Darlehnkassenverein

e. G. m. u. H. in Rgellen i. L., Regellen.

Pl g E ELEL ge ahrlehnskassen-Verein e. G. m. u. H. i. V, Heiligencreuß.

Spar- und Kred itkisse e. G. m. u. H, Jänis ch- ken i. L., Jänischkkn

Ludwigswalder Wpar- und Darlehns- kfassen-Verein!eG. m. u. H, zu Ludwigswalde i. L., Ludwigswald&

Medenauerx Darlkéinskassen-Verein e. G. m. u. H. zu Medenal Ostpr.) i. L., Medenau (Ostpr.).

Paariser Spar- uh) Darlehnskassen-Ver- ein e. G. m. u. H. î.2,, Paaris, Kreis Rastenburg.

Rosengartener Sar- und. Darlehns- kassen-Verein e G. m. u. H. zu Rosengarten (Ostpr.) i. L.

Shoönfließer Spaf: und Darlehnskassen=- Verein e. G. m. u}. zu Schönfließ, Post Korschen, O.-P.-Bez. Königsbek( i. L.

Molkereigenossenshaft Sprindlack e, G, m, U. H. zu Sprindlack k, L.

Landwirtschaftliche Bezugs- und Absaßg- genossenschaft G. m. b. H. Hammerstein i. L., Hammerstein.

Arnswalder Raiffeisen-Bank e. G. m. b. H.

: i. L, Arnswald e\N/M).

Klasdorfer Spar- und Darlehnskassen-

Verein e. G. m. u\ÿ..i. L., Klasdorf.

Ländliche Spar- und Darlehnskasse für den Amtsgerichkibezirk Kriescht e. G. m. i. On Niet. t. L

Spar- und Darlehnjkasse e. G. m. u. H. i. Lo Schönberg b. Lindowf Mark).

Warnickev Spar- ffnd Darlehnskassen-

i Verein i. L, e. GFL u. H., Warnick.

Landwirtschaftliche par- und Darlehns- M L BT a, Dosse und Umgegend e. G. m. u. H. i. L., AMterhausen,

Berlin, den 31. Oktober! 8, Der Reichsminister für Exil rung und Landwirtschaft. F A.: P me v

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Exste Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft, Vom 1. November 1933.

Der Reichsminister für Volksaufflärung und Propaganda | S l ) hat dem Werberate der deutschen Wirtschaft im Einvernehmen Sachgebieten gebildet.

mit dem Reichsminister des Auswärtigen, dem Reichsminister | Fahrkostenvergütung nah Maßgabe der für Reichsbeamte der

des Jnnexrn, dem Reichsminister der Finanzen, dem Reichs-

wirtschaftsminister, dem Reichsarbeitsminister, dem Reichs- |

postminister, dem Reichsverkehrsminister und dem Reichs- ministex für Ernährung und Landwirtschaft unter dem 30. Oktobex 1933 eine Satzung gegeben, die in der Anlage bekanntgemacht wird.

Bexlin, den 1. November 1933.

Dex Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft

Reichard. Anlage. Sazung des Werberates der deutschen Wirtschaft.

Sl __ Die Aufgaben des Werberates der deutshen Wirtschaft be- timmen sih nah dem Reichsgeseß vom 12. September 1933 und en dazu erlassenen Durhführungsverordnungen.

S 2. ‘Die Organe des Werberates sind: 1, der Präsident, 3. der Verwaltungsrat, 2. die GeschäftsfBrer, 4. die Fachaus\hüsse. § j S Der Stth E C S C 222 D T ride Führung, betust die Fachausschüsse und trifft die Ent- cheidungen, und zwax in grundsäßlihen Angelegenheiten im Ein- vernehmen mit dem Vorsißenden des Verwaltungsrats. Er kann Entscheidungsbefugnisse aus die Geschäftsführer oder deren Ver- treter übertragen.

(2) Er stellt den Haushaltsvoranschlag für die Einnahmen und Ausgaben des Werberates auf; der Voranschlag unterliegt der Genehmigung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.

84.

(1) Der Verwaltungsrat wirkt bei der Aufstellung der Grund- säße für die Tätigkeit des Werberates mit. Ex wacht über die Durchführung dieser Grundsäße und über die Ordnungsmäßig- keit der Verwaltung.

(2) Der Verwaltungsrat seßt sich zusammen aus Vertretern des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda sowie aus Vertretern des Auswärtigen Amts, des Reichsministers des Jnuern, des Reichsministers der Finanzen, des Reichswirtschaftsministers, des Reichsarbeitsministers, des A des Reichsverkehrsministers und des Reichs- ministers für Ernährung und Landwirtschaft.

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1s O) Vorsibender des Verwaltungsrates ist der Staatssekretär im Reichsministereium für Volksaufklärung und Propaganda; ex kann sih vertreten lassen.

Einzahlungen sind auf das Postscheckl-Konto Berlin 73 000 Arthux Görlißer zu leisten.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihre Tätig- keit unentgeltlih aus. g 6

(1) Die Fachausshüsse werden aus den Mitgliedern des Werberates entsprechend den vom Werberat zu bearbeitenden

(2) Die Mitglieder der Fachausshüsse haben Anspruch auf

Besoldungsgruppe A 1 geltenden Bestimmungen sowie auf Tages- vergütung von 12 Reihsmark; für diejenigen Mitglieder, die ihren Wohnsiy in Berlin haben, ermäßigt sich die Tágesver- gütung auf 7 Reichsmark.

Zweite Bekanntmachung des Werberates der deutshen Wirtschaft, Vom 1. November 1933.

Auf Grund der zweiten Verordnung vom 27. Oktober 1933 zur Durchführung des Geseßes über Wirtschafts3 werbung (RGBl. Teil I Seite 791) wird folgendes bekannt- gemacht:

L. Begriffsbestimmungen

1, Wirtschaftswerbung führt aus, wer

a) itey seine eigene entgeltliche Leistung (Erzeugung, Dienstleistung, Vermietung, Verkauf usw.) Werbung treibt (Werbungtreibender),

b) als selbständiger Unternehmer andere gewerbs- mäßig bei der Werbung berät (Werbeberater),

c) Werbung für andere durchführt (Werber); Werber gilt auch, wer Werbeslächen als deren ! nittelbarec Besißer anderen zur Verfügung | (eFlüchengesiellaß)s } cia: t Wel

a) Werbern Werbeaufträge sür andere km eige: Namen und für eigene Rechnung erteilt (Wei bungsmittler).

Ein Werbungtreibender führt Eigenwerbung, Werbebe- rater, Werber und Werbungsmittler sühren Fremdwerbung

us.

Wirtschaftswerbung führt niht aus, wer das Werbe- mittel lediglich herstellt oder befestigt (z. B. ein Handwerker).

9, Eine Ausstellung im Sinne dieser Bekanntmachung liegt niht vor, wenn die Schau lediglih von einem einzelnen Unternehmer zur Werbung für seine eigene Leistung veran= staltet wird (z. B. Schaufensterauslagen), oder wenn die Aus- stellung nux in völlig untergeordnetem Maße mittelbar oder unmittelbar wirtschaftlichen Zwecken dient.

3. Eine Anzeige im Sinne dieser Bekanntmachung ist eine Werbung, die in einer Druckschrift ausgeführt wird.

4. Ein Anschlag im Sinne dieser Bekanntmachung ist eine Werbung, die öffentlih durch Aufschriften odex Ab- bildungen ausgeführt wird.

Daueranschläge sind Anschläge, die nach Art der An- bringung, Stoff und Fnhalt für eine längere Zeit als ein Vierteljahr werbend wirken können.

5. Gemeinschaftswerbung ift eine Wirtschaftswerbung, die mittelbar odex unmittelbar mehreren nicht von vorn- herein bestimmten Unternehmern zugute fommt.

Wer Gemeinschaftswerbung veranstaltet, gilt als Werber,

IL. Rihtliuten, nah denen Wirtshaftswerbung ausgeführt und gestaltet werden joll

6. Jm Rahmen der bestehenden geseßlihen Vorschriften und der vom Werberat exlassenen Richtlinien und Bestim- mungen ist jedec in der Ausübung und Gestaltung seiner Werbetätigkeit frei.

Die Werbung hat in Gesinnung und Ausdruck deutsch zu sein. Sie darf das sittliche Empfinden des deutschen Volkes, insbesondere sein religióses, vaterländisches und politisches Fühlen und Wollen, nicht verleßen.

Die Werbung soll geschmackvoll und ansprechend gestaltet sein. Verunstaltungen von Bauwerken, Ortschaften und Landz schaften müssen unterbleiben.

Wer Wirtschaftswerbung ausführt, hat dabei als ehr- barer Kaufmann zu handeln. Alle Angaben müssên wahr und flar sein und die Möglichkeit einer Frreführung vermeiden, Die Werbung darf nicht amtlichen Zeichen und Formen (z. B. Hoheitszeichen, Banknoten, Verkehrszeihen oder behördlichen Verlautbarungen) nachgebildet sein. Sie darf weiter nicht in marktschreierischer Weise oder durch Uebertreibung verlocken, sondern soll in sachlicher Beweisführung die Vorteile der eigenen Leistung hervorheben. Der Wettbewerber darf nicht herabgeseßt werden.

Nicht statthaft ist ferner eine mißbräuchliche Verquickung der Werbung mit der wirtschaftlihen und obrigkeitlichen O staatlicher und kommunaler Stellen und öffentlich- rechtliher Körperschaften.

III. Genehmigung O Ohne Erhebung einer Abgabe wird die nach § 3 des Geseyes über Wirtschafstswerbung exforderlihe Genehmigung