1933 / 256 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Nov 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Reich8- und Staatsanzeiger Nr- 25

zur Wirtschaftswerbung zunächst allgemen erteilt, soweit sie nicht allgemein versagt ist, (Bis: 1 », L a) für Eigenwerdung (Diff. L Mi e Þ) qur Werbeberatung (Zis. L L ), : c) für Werbungsvermittlung (Ziff. 1 Abs. 1 9), N \chadet dexr erforderlichen Zulassung (Abschn. IV). i i: 6 F { f » ( % s) i 8. Werbern (Ziff. 1 Abs. 1 c) wird die Genehmigung » Gt insgesamt erteilt, soweit sie nicht allgemein verjag n 10) im ei Falle beantragt werden ist (Ziff. 10) odex im einzelnen Falle 9e ag muß (Ziff. V E E obas rhav Befantte als Werber haben für die Erteilung sowohl dar POau Be auch der Einzelgenehmigung eine Abgabe nah Maßgadve Des Abschnittes VI1 zu entrichten. L | C ; . Mtytichaft8wer Dar 9. Dex Genehmigung zuL Wirtschastswerbung bedarf für t, 4 A vi No ‘ber | den einzelnen Fall ein Werder , i S a) Zur Werbung durch Anzeigen n Druckschriften, es sei denn, daß ste in einer laufend erscheinenden Druckschrift ausgeführt wird, die planmäßig Lan 1. Oktober 1933 bis zum Jufkrafttreten diejer Qu fanntmachung exschienen ist und Anzeigenwerbung enthalten hat; für Druefschriften, die planmäßig in

längeren Abschnitten als einem Monat erscheinen, beginnt die Frist am 1. zFanuar 1933,

N n der Werber in der Zeit vom 1, August 1933 bis zum JFukrafttreten dieser Bekanutmahung e Werbung durchgeführt hat; ausgenommen [in Flächengesteller a wirtschaftliher Gomeinschafts-

werbung mit Ausnahme von regelmäßig stättfinden-

den. Wochen- Und JFahrmärkten sowie von Messen

und Ausstellungen, die vor dem 31. Dezember 1959 beginnen.

10. Die Genehmigung

s\lgemein versagt /

a) fie Werbung did Papieranschlag, es sei denn, daß

er an derx Stätte der etgenen Leistung odex an dafür eigens bestimmten Stellen bewirkt wird, A

b) natürlichen Personen, die Messen oder Ausstellungen

¿ux Wirtschaftswerbung veranstalten. E

11. Es bleibt vorbehalten, daß Personen und Gesell-

{chaften, die eine allgemeine Genehmigung (Ziff. 0) odex eîne

Gesamtgenehmigung (Ziff. 9) erhalten haben, sich

nehmigung bestätigen lassen müssen.

zur Wirtschastswerbung wird

Werbung durch Papieransclag in Ortschasten, |

die Ge- |

: ! My Y! Ü \ 19, Die Genehmigungen entbinden nicht von Verpflich-

tungen, die der Genehmigungsempfänger auf Grund anderer behördlicher Bestimmungen zu exfüllen hat. IV, Aulassung 13. Die nah ÿ 7 c führung des Geseßes übex Wirtschaftswerbung erfordèrliche

- ,

dex zweiten Verordnung zur Durch-

Zulassung ist von jedem Wexbungsmittler einzeln zu be-

antragen. S j E Eine Abgabe für die Zulassung wird nicht erhoben,

V, Grundsäße L für die Erteilung der Einzelgenehmigung zur Wirtschaft8- footh1: a mth füe die Einze" "f v4 V Sgt anien

tyerbun Vi D LULY fold Vorsonen telt, Die Dei Fa weis thr, fachlichen ocquyigung führen und deren Sie lässigkeit gewährleistet, daß sie die Richtlinien Nes Auer des rates über die Ausführung und Gestaltung der Wirtschasts- werbung beachten. Der Nachweis kann als nicht erbracht an geschen werden, wenn die Personen bereits früher 1n grober Meise gegen die Standesehre verstoßen haben oder ivegen ehrenrühriger Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sind. Gesellschaften und Rechtspersonen haben darzutun, daß die Voraussetzungen bei den natürlichen Personen vorliegen, die für ihre Geschäftsführung verantwortlich sind.

E UHi

99, Anträge auf Genehmigung sind einzureichen bei Wirtschaftswerbung n Wirts a) durch Anzeigen in Zeitungen über den a B Verein Deutscher O A ages e. V., Berlin W 35, Matthäikixth traße 3 e, : E b) duxch Anzeigen in“ Beitschriften und in Lesezirkel- mappen Über den A E Reichsverband Deutscher Zeitschriften-Verleger e. V,, Berlin W35, Potsdamer Privatstraße 121d, c) durch Anzeigen in Adreßbüchern und Kalendern über den i R : f isverband dex Adreßbuch-Verleger, Yerlin- Wilmersdorf, e Baue 96, urch Papieranschlag Uvex den Ms N Saverband déx Plakatanschlag-Unternehmen E. V., Berlin SW 11, Stresemannstraße 90/102, in und an Verkehxsmitteln und deren Haltestellen sowie durch Anzeigen in Fahrplänen über den L Verband deutscher Verkehrsreklame-Unterneh- mungen e. V,, Berlin W 9, Köthener Straße A #) durch ‘optishe und akustische _Wiedergabe | V mittels Diapositiv, Film und Tonsfilm) über | en Reichsverbänd deutscher Lichtspieltheaterbesißer E. V., Bexlin W 85, Königin-Augusta-Straße 2, Anträge auf Genehmigung bei anderen Arten der Witt- haftswerbung sind bei dem : E Nbieat der deutschen Wirtschaft, Berlin W 8, Taghensteane 37, unmittelbar einzureichen. : : : Ans auf Zulassung von Werbungsmittlern sind sür Anzeigenwerbung beim Verein Deutscher Zeitungsverleger P Vi, 22 Abs. La) einzureichen, für die übrigen Arten der Wirtschaftswerbung bei den gleichèn Stellen, bei denen die Werber die Genehmigung zu beantragen haben (Abs. 1).

VII. Werhbeabgabe 93. Die in § 3 des Gesehes über Wirtschastswerbung

€)

bestimmte Abgabe für die Exteilung dex Genehmigung zur |

Wirtschaftswerbung (Werbeabgabe) beträgt nad 8 8 A

dex zweiten Verordnung zur Durchführung des Ge Ü er

Wirtschaftswerbung 2 v. Þ- der dort bezeihneten Einnahmen. Sie ist auf volle Reichsmark nah oben abzurunden.

94, Die Werbeabgabe wird nur von Werbern erhoben.

Von dex Abgabe sind folgende Werber nelle Dele

a) Flächengestellèr, die Veranstaltern von Messeèn,. Aus-

stellungen O Werbevortxägen Raum gUuL

ügung stellen |

b) e alte von Gemeinschastswerbung mit

Ver-

Aus

nahme yon Veranstaltern von Messen und von Aus-

stellungen. ] 95. Die Abgabe is zu entrichten entweder a) durch Ueberweisung (Ziff. 26) oder þ) duxch Verwendung von Werhbeabgaßdemarken (Ziff. 27). : 96, Üeberwiesen werden dürfen, : O | Ziff. 28 genannten Falle, nur die Werbeabgaben für Werbung a) duxch Anzeigen in Zeitungen auf das Konto Nx. 10570,

L Gag A M4

A u , Ly P 57 } E

X44 A4 ¿47A wen ¿j 451 C 2

4) durch Papieranschlag auf das Konto Nr. 47200,

% in V as R loiR und dereit O Us sowie durch Anzetgen in Fahrplänen auf das Konto Nr. 5009, : L

\) durxh optische und afkustische Wiedergabe (z. B. Diapositiv, Film und Tonfilm) auf das Konto Nr. 63540, :

g) durch Messen oder Ausstellungen auf das Konto Nr. 70360

| des MWerberates dex deutshen Wirtschaft beim Postschelamte

d e | 15. Weitere Vorausseßung für eine Genehmigung und |

Zulassung ist die Gewähx dafür, daß die von dem Werberat auferlegten Bedingungen erfüllt werden und die Werbeabgabe ordnungsmäßig bezahlt wird.

16. Die Genehmigung und Zulassung werden nur erteilt, wenn die für die Stellung eines Antrages bestimmte Frist eingehalten ift.

17. Veranstalter von Messen und von Ausstellungen erhalten die Genehmigung zux Wirtschaftswerbung nur, wenn die Veranstaltung nicht durch ihre zeitliche und örtlicho Lage andere Messen und Ausstellungen in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt, wenn sie nicht im (Gegensaß zu den Belangen des Volkes, insbesondere den volkswirtschaftlichen, steht, und wenn ihre Durchführung geldlich sichergestellt ist.

V, Verfa Len bei Einzelgenehmigungen und -zulassungen

183. Die nach § 3 des Gesetzes über Mirtschaftswerbung erforderliche Genehmigung, soweit sie nicht allgemein oder insgesamt erteilt ist, und die nach § 7 der zweiten Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Zulassung sind von Personen und Gesellschasten, die bereits Wirtschasts- werbung ausführen, spätestens sechs Wochen nach Fukrast- treten dieser Bekanntmachung zu beantragen. Bis zux Ent- scheidung des Werberates gilt die Genehmigung oder ZU- lassung als erteilt, sofern dex Antrag innerhalb dex ange- gebenen Frist gestellt woxden l.

Wer bis zum Jukrafttreten dieser Bekanntmachung be- stimmte Arten von Wirtschastswerbung noch nicht ausgeführt hat, darf hiermit erst nach Erteilung der Genehmigung oder Zulassung beginnen, es sei denn, daß die Genehmigung allge- mein odex tnsgesamt erteilt ist.

19. Ein Veranstalter von Messen und von Ausstellungen hat die Genehmigung für solche Veranstaltungen, die von ihm für das erste Halbjahr 1934 geplant sind, spätestens ses Wochen nah Jukrafttreten dieser Bekanntmachung gesammelt zu beantragen. Für Veranstaltungen, die im zweiten Halb- jahr 1934 und später stattfinden sollen, ist die Genehmigung ein halbes Jahr vox Beginn der Veranstaltung zu be- antragen.

90, Die Genehmigung zur Gemeinschaftswerbung hat derjenige zu beantragen, der sie veranstaltet.

91, Anträge auf Genehmigung und auf Zulassung sind auf den dazu bestimmten Vordructen in zweifachexr Ausferti- gung cinzureichen. Alle in den Vordrucken geforderten An- gaben sind nach bestem Wissen und Gewissen zu machen, Die BRordrucke sind von den Stellen zu beziehen, bei denen die

Anträge einzureichen sind (Ziss. 22).

Bexlin NW 7. |

Die Werbeabgabe ist in den Fällen des Abs. 1 a bis spätestens zwei Wochen nah Ablauf eines Monates von den Einnahmen zu entrichten, die im Laufe des vorhergehenden Monates bei den Werbern eingegangen sind, im Falle des Abs. 1 g spätestens viex Wochen nach Beendigung der Messe odex der Ausstellung. i

Gleichzeitig mit der Ueberweisung ist die Höhe dex Ein- nahme, von der die Abgabe berechnet ist, sowie die Höhe der eingezahlten Abgabe bis auf weiteres dem Werberate (Ziff. 22 Abs. 2) mitzuteilen. E ;

27. Verträge mit Werbern zur Durchführung dex in Ziff. 26 nicht genannten gabe Q Arien der Werbung sind in zwei Ausfertigungen shristlich und befristet abzu- \hließen; aus ihnen muß sich das Entgelt für die vertragliche Gesamtleistung des Werbers wertmäßig ergeben. Fe eine Ausfertigung erhält der Auftraggeber und der Werber.

Für die Entrichtung der Abgabe haftet auch der Auf- traggeber. E

“Die Abgabe is von dem Werte des Entgelts für die ver- tragliche Gesamtleistung des Werbers bei Vertragsabschluß zu entrichten, und zwar durch Aufkleben je einer Hälfte der er- forderlichen Werbeabgabemarken auf jede der beiden Ver- tragsausfertigungen und " durch dauerhafte Aufschrift des Datums auf den Markenhälften (Entwextung).

Die Marken sind bei Postämtern zu erhalten. Sind Marken bei Vextrags\hluß beim Postamte. nicht vorrätig, so sind sie alshald nachzukleben.

98. Uebersteigt die nah Ziff. 27 zu entrichtende Werbe- abgabe 200 RM., so kann der Werber sie auf das Konto Nv. 80460 des Werberates der deutshen Wirtschaft beim Postscheckamt Berlin NW 7 überweisen, Gleichzeitig mit der Ueberweisung sind dann beide M gges dem Werberate (Ziff. 22 Abs, 2) zur Bestätigung der Abgabeent- richtung einzureichen,

99, Die Werbeabgabe dem Auftraggeber gesondert in Rechnung zu stellen, ist nit zulässig.

VIIT, Uebergangsbestimmungen

30. Die Werbeabgabe ist nicht zu entrichten

a) von Einnahmen aus zukünftigen Leistungen, die bei Jukrafttreten dieser Bekanntmachung bereits vor- ausbezahlt sind,

Þ) von zufünftigen Einnahmen aus Leistungen, die bei Jukrafttreten dieser Békanntmachung bereits bewirkt sind; ist die Leistung zum Teil vor und zum Teil nach dem Jnkrafttreten dieser Bekanntmachung be- wirft, so ist die Abgabe anteilig zu entrichten, für die in Ziff, 26 nicht genannten Arten der

Werbung, soweit dèr Verträg, auf Grund dessen die

6 vom 1, November 1933; S. 2.

abgesehen von dem in

| / j

| vor dem Jukrasttreten hlossen ist und bis zum

Werbung durchgeführt? dieser Bekanntmachung, 30, Juni 1934 abläuft, L d) von Veranstaltern von essen und von Aus- stellungen, die vor dem sikrasttreten dieser Bea kanntmachung begonnen hW!- N 31, Läuft der in Ziff. 20 c bezznete Vertrag erst na dem 30. nl 1934 ab, jo hat «iftraggeber dem Werber den Vertragsinhalt binnen ("n onats schriftlich zu bez stätigen, Ex hat dabet unbefr ¿träge e lite di sowie die Ablaufsfrist des Vertra hitte Entgelt sür die vevr= tragliche Gesanrtleistung an- j weit von der Einnahme die Werbeabgabe zu éntrids ite Werbeabgabe hat der Auftraggeber vorzuschieße! ne tin Diff. 27 Abs. 3 e zeichneten Art sowohl auf ¡tgungsschreiben, als aqu auf dex thm verbleiben! {iPift zu entrichten. Dev Auftraggeber kann di ase bet / dex Bezahlung künftiger Entgelte an ? e behalten, IX, ftsten 39, Diese Bekanntmawya.ig | am 1, November in Kraft. I, / j leiter Bekanntmachungen|nsbesondere die Ordnung einzelner Werbezweigèe, Berlin, den 1. November 1h. Dex Präsident des Werhberates!L deutschen Wirtschaft S Rei chaä! -

über

Anordnung

treffend die Bildundes Milchversora V e a gsverbandßFurhessen.

(18 Beauftragter des 9hsministers Fur Ev atc Und | Landwirtschaft, bestellt dur ras des Reichsministers für Ett4rung und N A schaft vom 831. Juli 1933, Ma 900, er al quk auf Grund des § 38 Abs. 6 de ddes B ta L s 1930 (RGBl. 1 S. 421) in der sn des Ziel 2 AABLT zur Aenderung des Milchgesetßzes 9 20. Zuli 1933 (RGBl. S. 527) folgende Anordnung: Axt ifel | Bildung des Milchversorgunzerbandes Kurhessen.

° V von Mil

2 abes x Verwertung von Veh

Zux Regelung des Absaßes UWtr L andes

und Ml Geciedgnin in dem in C äher bezeichneten Berbane

gebiet wird der Milchversorgungsweind Hurdeilen H et. Cy hat seinen Si in Kassel. Dex Veind ist vechtsfähig.

S 2.

Das Verbandsgebiet umfaßt vnhaltlih anderweitiger Aba ‘enzung: j  M 1, den Regierungsbezirk Kassehnit Ausnahme ut L Hanau - Stadt, Hanau - LandFulda - Stadt, Fu a - Land, Gelnhausen, Schlüchtern undhmalkalden; ferner T

niht zum Verbandsbezirk d Gemeinden Berfa, at A

bah, Alt- und Neuhattendoruus dem Kret|e Zegen ae!

dto GRhomtoimidon Nardock utt Winnlen aus dem Kurotle

if

wil Welle Wen A E A U D Nui uy i è Refêringhausen, Titnmariñg En _Borntosten, Hedding- hausen, Kanstein, Leitmär Un or 5 i l i Regierungsbezirk Miktdeaus dem Kreise Daus die Gemeinden Welda, Calewrg, Neu, Calenbevg, Wor meln, Herlinghausen, Dalh@ Üebelitgönne, Rothenburg Klingenburg, Rothe Haus, Mne, Germete Ao Me Me Warburg, aus dem Kreise ter die Gemeinden X! gassen und Herstelle; E / h Regierungsbezirk Hildéëm aus den Men el Miinden und Göttingen die emeinden westliG der Lin Heisebeck —Bühren —ObersWchet —Meensen —Ayenhauf Mollenfelde einschließlih" ser : eneinen, aus dent Kreise Northeim die DomänBrUgge}e 0, i : Cs Regierungsbezirk M s Mühlhaujen=- Stadt und Land, Worbis u: Hel igenstadt; e . vom Freistaat Hessen, Provi Oberhessen, aus Le e Gaitatad die Gemeindey der Wegfurt, Untex ; s Untershwaxrz, Rimbach untd ueck, aus dem Kveise s (8fe 5 die Gemeinden Lehrbach, )annenrodt, Appenrodt Un Erbenhausen.. ele

Junerhalb des Verbandes! !rden gu vechtsfähigen Vers bänden zusammengeschlossen: O i a) die Betriebe, die Milch ugen (sie bilden die Milch=z erzeugergruppe), : L e Ä b) die lebe bla Milch M be- vder ver arbeiten (ste bilden die MepeigrUppt), ur Hon : c) M A die mit Trimilch oder Milcherzeugnissew handeln (sie bilden die Myverteilergruppe), Ug Milcherzeugnisse im Sinne derx Anordnung sind die U F dex Ersten Verordnung ZUL Attährxung des Milhge/eges Bou 15. Mai 1931 (RGBl. 1 S. 15( unter Ziffer 1 bis auf efithrten Erzeugnisse. | j #0 Wie Zusammenschlüsse der stehend genannten Gruppew erhalten die Namen L „Milcherzeugerverb@ Kurhessen j „Molkereiverband Frhessen und

„Milchverteilerverb@ Kurhessen“.

S Bestehende privatrehtlihe Arträge stehen dey Ma en des Milchversorgungsverbandes" iht entgegen. Die 1h ee rungsbeziehungen erfahren jedo solange keine TONeruna, ck dex nah § 9 eingeseßte Beauftrüo etwas anderes bestimmt.

Die Rechte und Pflichten x Verbandsmitglieder und 6 sonstigen Rechtsverhältnisse dt8Verbandes regeln sich 1m el zelnen nah der von mir gu eléenden Saßung.

), A tro of, ¿her esondere Der Verband kann für seit Geltungsbereih insbeson a) die von den Verbandsmgliedern zu liefernden Mengen Trinkmilch féstsepen, Ä om b) bestimmen, wie das Sáänmmeln und Befördern der e zu geschehen hat, auch Mßnahmen zur Verbilligung die

Tätigkeit treffen, i c) vorschreiben, an welchæÆŒtelle die în den Bartein zu bringende Milch zu lies ist, insbesondere auch die e rung an Be- und Ver itungsbetxriebe anorduéèn; E muß den Mitgliedern, M Fnhaber- von Exrzeugerbetrie en sind, grundsäßlih die(Mntscheidung darüber überlassen sie die von ihnen gewonnene hiebes veriverten wollen,

werden, in N A Milch innerhälb ihres | i j) : | Stelle die Milchverteiler Milch

d) ‘vorschreiben, von wel zu beziehen haben,

4 d

ür die Lebens hal t aao Len 1 O E 1988.

nährung, Wehnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und „Sonstiger Bedars“) beläuft sih für den Durchschnitt des Monats Oktober 1938 auf 119,87 sie ist somit um 0,7 vH höher als im Vormonat (119,0).

112,3 erhöht. Preise für Schweinefleisch, Schmalz, Butter und Eier (jahres- zeitlich) zurückzuführen; die Preise f

auch für Brot lagen im Oktober niedriger als im Durchschnitt des Vormonats. 0,4 vH auf 112,4 und d leuhtung um 0,8 vH auf 135,9 (Erhöhung in Abbaus der Sommerrabatte für Hausbrandkohle) gestiegen. Die Jundexziffer für „Sonstigen Bedarf“ \tellt sih auf 159,0

Wo A 9) und die Judexziffer für Wohnung unverändert

Neich8- und Staatsanzelger Nr. 256 vom 1. November 1933. S. 3,

e) die Absaßverhältnisse für Trinkmilh und Werkmilh regeln und zu diesem Zweck eine Ausgleichsabgabe erheben,

ÿ) die Art der Verrehnung und Bezahlung der Milchliefe- rungen regeln, s : / i 1

g) wirtshaftlih angemessene Preise für Milch und Milh- erzeugnisse und Handelsspannen im Verkehr mit Milch und Milcherzeugnissen unter Beachtung der Vorschrift des § 7 festseßen,

h) anordnen, schließen, S

Ÿ) zur Deckung dex Verwaltungskosten von den Mitgliedern des Verbandes Beiträge nah Maßgabe ihrer Umsäße an Milch und Milcherzeugnissen erheben, j

k) die Verbandsbetriebe besichtigen und in ihre Geshäfts- bücher Einsicht nehmen, soweit dies zur Durhführuna des Verbandszweckes erforderlich ist. Ueber solhe Erhebungen und ihre Ergebnisse ist Stillshweigen zu bewahren. Sie dürfen nux allgemein verwertet werden, soweit eine Ver- lezung diesex Anordnung oder der auf Grund dieser An- ordnung erlassenen Vorschriften vorliegt.

8 T,

Der Milchversorgungsverband hat einen Preisausshuß zu bestellen, welcher bet der Festseßung von Preisen und Handels- angen nach § 38 Abs. 8 des Milchgeseßes zu hören h und in em den nachfolgend genannten Gruppen eine den Verhältnissen des Milchversorgungsverbandes entsprehende Vertretung einzu- räumen ist: den Milcherzeugern, den genossenschaftlihen und

daß - Erzeugerbetriebe sich örtlih zusammen-

privaten Landmolkereien, den städtishen Molkereien, den Milh- verteilern, den Milchverbrauchern. S 8,

Dex Milchversorgungsverband ist befugt, gegen Verbands-

ahn, d welche gegen Bestimmungen und Anweisungen ver-

toßén, die auf Grund dieser Anordnung ergehen, trafen bis zu 300 RM im Einzelfall festzuseßen. Diese Strafen werden als öffentlihe Gefälle im Verwaltungszwangsverfahren nah Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen eingeirieben; sie fließen der Ausgleichskasse des Milchversorgungsverbandes Kurhessen zu nah Abzug der gemäß den landesrehtlihen Bestim- mungen den beitreibenden Behörden zustehenden Gebühren.

B Bis zur ordnungsgemäßen Bestellung der Organe des Ver- dandes nah den Vorschriften der von mix zu erlassenden Sabung wird mit der vorläufigen Wahrnehmung der Aufgaben und Ge- \{chäfte des Verbandes der Diplomlandwict Dr. Konrad Müller, Hofgeismar, beauftragt. Die Geschäftsstelle des Verbandes befindet sich bei der Landwirtschaftëkammer für den Regierungsbezirk Kassel, Weißenburgsträaßé 12. 8 10.

Die bisher auf Grund dès § 38 des Milchgeseßes im Ver- zandsgebiet gebildeten Zwangsanshlüsse und Zusammenschlüsse uf freiwilliger Grundlage werden hiermit aufgehoben.

Die sich aus den Sabungen dexr aufgehobenen Zwangs- inschlüsse und Zusammenschlüsse auf freiwilliger Grundlage èr- «ebenden Rechte und Pflichten gehen auf den nach dieser Anord- “ung zuständigen Milchversorgungsverband Kurhessen über. Ent- ‘ehen Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten über den Ueber- ang von Rechten und Pflichten, so ist meine Entscheidung ein- Auholen. Die von den aufgehobenen Zwangsanschlüssen und ZU- Tommenschlüssen auf freiwilliger Grundlage getroffenen Anord- mungen, einschließlich der in den Saßungen enthaltenen Vor-

“risten, bleiben vorerst soweit in Kraft, als sie niht mit dieser Muordnung odèr der zum Pollzug diéser Anordnung zu erlässenden

Ordnungs-

| Sau

| j Ae

Göivtii üs Su) Ul a d pribriletirno Beet DeL Lc bérsorgungsverbandes Kurhessen Gebietsteile umfaßt, die nah meiner Anordnung betreffend die Bildung des Milchversorgungs- verbandes Rhein-Main vom 2. August 1933 und nach meiner Anordnung betreffend die Bildung des rheinisch-westfälishen Milchversorxgungsverbandes vom 14. August 1933 einem der zwei leßtgenannten Milchversorgungsverbände zugeteilt waren, ändert I das Gebiet dieser Milchversorgungsverbände nah Maßgabe es Artikel 1 § 2 diesex Anordnung. i

Axtikel 3.

JFnkrafttreten.

Dte Anordnung tritt drei Tage nah ihrer Veröffentlichung im Reich8anzêiger in Kraft.

Berlin, den 24. Okftobex 1933, Dex Reichskommissar für die Milchwirtschaft. Freiherr von Kanne,

Beta eman über den Londoner Goldpreis gèmäß §8 1 der Verordnung von 10. Okto.béx 1981 zur Aëènde- rung dex VWertheyechnuüung yon Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Fetngold

(Goldmark) läuten (RGPl, 1 S. 569).

Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. November 1933 für eine Unze Feingold C 0d in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel- furs für ein englisches Pfund vom 1. No- vember 1933 mit MWt 13,175 umgerechnet = NM 86,7903, für ein Gramm Feingold demnah . ., = pence 50 8303, in deutsche Währung umgerechnet . ., .= NM 2,79037.

Berlin, den 1. November 19833.

Statistische Abteilung der Reichsbank, O Da:

Die Reichstndexziffer

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er-

Die Fndexziffer für Ernährung hat sih um 1,1 vH auf Dies ist hauptsählich auf ein Anziéhen der

ür Gemüse und zum Teil Die Pndexs! fer für Bekleidung" ist um

e Judexzisfer für Heizung und Be- folge weiteren

Berlin, den 31. Oktobex 1933. Statistisches Reichsamt.

n Bi Or, P L

auf Grund der §8

E E R E E R R L E A m:

Bb Gegenstand

Ent} ch

Hersteller

Una

ei 9 und 4 des Geseßes zum Schußze der nationalenSymbole (RGBl. 1 S.

285)

Herstellung83ort

vom 19, Mai 1939

E

Entscheidende Behörde

E

Tag und Zeichen der Entscheidung

I 2

3

4

5

6

SA.-Puppen, SA.-Mädchen, SS

Puppen sind von guter Ausflihrung Hitlerjunge mit Müßte (Puppe) 26 ecm

26, 28 und 32 cm groß

34 cm groß, Hitlermädhen mit Müh

34 cm groß

SA.-Figuren aus Masse, 6 ecm groß

6 und 9 cm läng.

lang Hitler-Relief Hitler-Spiel (Gesellschaftsspiel).

Felder

Hitlerjugend

Hakenkreuzflagge Wille ist unsere Kraft“ und dem Au

druck des Hakenkreuzes Photoalben mit Hakenkreuzaufdruck

Metallmanschettenknöpfe in Form: a) des einfachen Hafenkreuzes freuz auf

rotem Ecfstreifen

und 3. T. geriffélter Fläche Kopf eines Stahlhelmers

wattenhalter mit Hakenkreuz Anhänger in Haäkenkreuzform

c) silberne Schlipsnadeln ) silberne Manschettenknöpfe, Symbol ist das Hakentreuz

SAÀ.- SS. und SA.-Mädchen;

SA.-Puppé; sie ist von guter Ausführun

verleihen ein würdiges Aussehen Jn durthsichtiger Umhüllung verpat Schokolade.

fenkreuzfähnchen SA.-Armbinde. Leßttere ist durch ein

seßen Elastolinfiguren, darstellend SA.- u. SS.

(Kinderspielzeug). Figuren aus Waffelkeks mit Schokoladen guß, darstellend SA.- und SS.-Männer Reichswehrsoldaten und Matrosen

freuzes

Porzellanwaren: Mit Hakenkreuzen in Ordenssternen und Eichenlaub bemalte Tassen und Untertassen und Kuchenteller sowie mit Hakenkreuzen bemalte Aschen- becher

Jn rot Leinen gebundene Notizbücher mit dem Hakenkreuz Schokoladenpacungen mit den Symbolen der nationalen Erhébung Ueberhandtuch mit dem eingewebten Bild des Führers

Kleine runde Bonbons mit s{chwarzem Hakenkreuz auf weißem Grund

Hitlerbüste in sehr schlechter Ausführung

Briefpapiermappen mit Hakenkreuzfahne und der Aufschrift „Deutschland erwacht“ bzw. mit der shwarz-weiß-roten und der Hakenkreuzflagge und der Aufschrift „Die nationale Briefmappe“ (in far- bigem Druck)

Zuckerwaren (Bonbons) mit Aufdruck des Hakenkreuzes sowie der beiden Reichs- flaggen

Sütterlin-Hefte mit den Abbildungen von Hindenburg und Hitler und der natio- nalèn Symbole

SA.- und SS.-Puppen. Die Ausführung der Puppen stellt eine Verächtlich- machung der SA. und SS. dar SA.-Puppen, 18 cm Größe, aus Zelluloid,

Puppen und Hitlerjunge. Alle diese

SA.- und SS.-Puppen in Stoff gekleidet, SA.- und SS.-Puppen in Stoff gekleidet,

SA,-Puppe in Stoff gekleidet, 34 em groß, Hitlermädchen mit Müßte, 34 em groß

Note Glasfugeln (Eiform) mit Hakenkreuz, Rote Glaskugeln (Laternenform) mit Hakenkreuz, 7 era

Auf Karton ein Hakenkreuz, eingeteilt in

Glücwunschkarte mit dem Spruch: „Es gibt nux einen Adel den Adel der Arbeit“ mit dem Symbol der Fahne dér

Glückwunschkarte mit dem Spruch: „Dem festen Mut weicht jeder Widerstand“ und der Flagge Schwarz-Weiß-Rot sowie

Glückwunschkarte mit dem Spruch: „Unser

b) von Rechtecken mit kleinem Haken- \chmalem schwarz-weif roten Streifen ünd s{hwarz-weiß- von Rechtecken, Sechs- und Acht- ecken und Rhomben mit eingelasse- nem Hakenkreuz auf shwarzem, sil- ber- und goldfarbenem Untergrunde d) eines Kreises mit aufgeprägtem

Ziernadeln, Krawattennadeln und Kra-

Ansteckénadeln und Ziernadeln mit \chwarz-

alle Puppen sind von guter Ausführung

Lampions und JFlluminationslämpchen aus Pappe und rotem Papier mit Haken- freuz auf weißem Papier. Alle diese

Unter der durchsichtigen Umhüllung in Seide gestickte kleine Ha-

Armbinde mit H.-J.-Abzeichen zu er-

Männer mit und ohne Hakenkreuzfahne

Zulässig.

- | H. Josef Levèén Spiel- warenfábrik

Hermann Müller Alfred Heinz

Gebr, Meusel 4.

Hugo Fischer Herm. Sauerteig

Julius Ehrhardt

Erich Müller-Sachs Ernst Freysoldt

Firma Heyer & Co.

Firma Heyer & Co.

f- Preißinger & Romberger Gesangbücherfabrifk; Großbuchbinderei

Bachstr, 13

7

mann

Spielwarénfabrikation

gl Theodor Geuther, Fabrikant

Albin Räder, Fabrikant

el Fa. Franz Clauß

G. m. b. H. Kakao- Schokoladen- & Zuckerwarenfabrik

Zellhornpuppe in Hitlerjugenduniform mit Rheinische Gummi- und

el Celluloidfäbrik

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O. u. M. Haußer in Ludwigsburg

4 J. und G. Mößle Waffel-

4 fabrik, Schorndorf

Beleuchtungstörper in Form eines Haken-| August Winhold in

Frankfurt a. M., Mainkurstr. 34

Unzulässig. Porzellanfabrik Friedrich Kaestner G. m. b. H.

Fa. Otto Enke in

Cottbus

Fa. Burk & Braun

in Cottbus

Mechan. Wéberei Sorau vorm. F. A. Martin

& Co., Sorau

Fa. Richard Marstaller,

Zuckerwarenfabrik in

Hof KFniter Porzellanfabrik Gebr, Meyel in Köniyß, Thür. Fa. Gebr. Heyder G, m. b, H. in Düren, Rhld.

Fa. Friedrih Jungs Nachf. in Vaihingen á. E.

Hof & Schulze

Heinrich Liebermann Spielwarenfabrikant

H. Josef Leven, Spiel-

Ausführung der SA.-Uniform s{hlecht

Aug. F. Richter G. m. b. H.,

Fa. Schilling u. Zißmantn,

Sonneberg

Rauenstein Eisfeld

Oberlind Rauenstein Mengersgereuth-

Hämmern Lauscha

Ernstthal a. Rg.

Steinach

Greiz

Greiz

Schleiz/Thür.

Hamburg

Kr. Randow

Sonneberg

Reichenbach (Vogtl.)

Mannheim- Neckarau

Ludwigsburg Schorndorf

Frankfurt a, M.

Oberhohndorf b. Zwickau

Cottbus

Sorau N. L. Hof Köniß, Thür.

Düren, Rhld,

Vaihingen (Enz) Ründéroth i. Rhld.

Sougeberg

Stadtvorstand Sonneberg

Thür, Kreisamt Sonneberg

Thür. Kreisamt Greiz

Thür. Kreisamt Schleiz

Polizeibehörde Hamburg

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Württ. Landes- gewerbeamt Stuttgart

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Wiesbaden

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Frankfurt (D.)

J Polizeidirektion Hof

Thür. Kreisamt

Saalfeld

Aachen

Württ, Landes- gewerbeamt Stuttgart Regieruüngspräsident Köln

Stadtvorstand Sonneberg

warenfabrik

Regierungspräsident

Regierungspräsident

91, September 1933

5, September 1933 K 46

16, September 1933 K 33

28, September 1933 K 37

98, September 1933 K 40

28. September 1933 K 42

5, Oktober 1933 K 45

6. Oktober 1933 K 43 6, Oktober 1933

K 38

18, September 1933

13. Oftober 1933 1330

23, September 1933 Bo 299/33 III4

i /ALUUCI. F

LF Nr. 1142

28, September 1933

5. August 1933 I N. 2386/33

12, Oftober 1933 Nr. 14 657

29. Ceptember 1932 Nr. 3796

6, Oktober 1933 Nr. 3919

91, September 1933 I3aP 2202

99. September 1933 I N: 689/33

1, August 1933 L A 1199 F

1, August 1933 IA 1214P

29. Fuli 1933 I-A 1058 P

25. September 1932 Nr. 783/7a

13. September 1933 IAI

Regierungspräsident| 5. August 1933

I 18

4, September 1933 N: 8460

17, Ceptember 1933 IJpPp14 (398/33)

21, September 1933

21, September 1933