1933 / 267 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 Nov 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs-: und Staatsanzeiger Nr. 267 vom 14, November 1933. S. 2,

der überwiegenden Mehrheit der Verbandsländer, unter anderen auh von Deutschland, unterzeichnet worden ist.

Bei der Ueberseßung der neuen Fassung (RGBVI. 1933 II S. 890) sind auch in einigen Punkten, in denen eine Aende- rung des französischen Urtextes in Rom nicht beschlossen wor- den ist, geringfügige Aenderungen an der bisherigen Wieder- gabe in deutscher Sprache vorgenommen worden, um in Uebereinstimmung mit der in Oesterreich beabsichtigten Ueber- seßung den Sinn des Urxtextes schärfer wiederzugeben und die Uebersezung dem neuzeitlichen Sprachgebrauch anzupassen.

Als wesentlihste Neuerungen der Verbandsübereinkunft sind folgende Punkte hervorzuheben:

1. das Urheberpersönlichkeitsreht (droit moral) hat im

neuen Art. bbis seine Anerkennung in zwei wichtigen Punkten gefunden; | . die Schußdauer für den Fall der Miturheberschaft ist im neuen Art. 7bis geregelt worden; . das Recht des Urhebers gegenüber der Rundfunkver- breitung ist im neuen Art. 11bis festgelegt worden; . im Art. 25 ist bestimmt worden, daß neu beitretende Länder in Zukunft Vorbehalte nux noch hinsichtlich des Ueberseßungsrechts machen können. Die in Rom beschlossene Uebereinkunft sollte gemäß Art. 28 bis zum 1. Juli 1931 ratifiziert werden. Nach diesem Zeitpunkt hat die Annahme der Romfassung durch Beitritt zu erfolgen. Das Reich hat die Ratifikation oder den Beitritt bisher nicht betrieben, weil es angebracht schien, zunächst die Ergebnisse der in Deutschland und Oesterreih mit dem Ziel der Rechtsangleichung eingeleiteten Arbeiten zur Reform des innexrstaatlichen Urheberrechts abzuwarten. Diese Arbeiten haben sich jedoch länger hingezogen, als zunächst angenommen wurde, und auch jeßt läßt fich noch nicht mit Sicherheit vor- aussehen, wann das neue Urheberrechtsgeseß ergehen wird. Andererseits kann die Verzögerung des Beitritts auf die Dauer Nachteile für die deutschen Urheber zur Folge haben. So kommt insbesondere der Verzicht auf Vorbehalte, den ein- zelne Verbandsländer bei der Ratifikation des in Rom ge- schlossenen Vertrags oder bei dem Beitritt dazu exklärt haben, nur den gleichfalls durh die Romfassung gebundenen Ländern zugute. Für die übrigen Staaten bleiben diese Vorbehalte ebenso wie der sonstige durch die frühere Uebereinkunft ge- schaffene Rechtszustand bestehen. Das wirkt sich besonders für das Ueberseßzungsrecht aus, bei dem z. B. Jtalien und die Niederlande auf ihren bisherigen Vorbehalt in dex Ra- tififkationserflärung verzichtet haben, so daß sie jeßt unbe- dingten Schuß gegen Ueberseßungen für die ganze urheber- rechtliche Schußfrist gewähren; dem Reiche gegenüber gilt aber, ange es nicht der neuen Fassung beitritt, noch der bisherige techtszustand weiter, wonach in Jtalien und in den Nieder- landen der Uebersezungsshuß für deutshe Werke nach Ahb- lauf von 10 Jahren seit der ersten Veröffentlichung erlischt, sofern der Urheber nicht vorher eine Ueberscßung in italieni- scher oder holländischer Sprache erscheinen läßt. Um den deut- schen Urhebern nicht länger die Vorteile dex neuen Fassung der Berner Verbandsübereinkunft und des Fortfalls der Vor- behalte vorzuenthalten, erschien es geboten, den Beitritt des Reichs zu den Beschlüssen der Romkonferenz nicht länger auf- zuschieben, zumal auch die geltenden deutschen Gesebe über das Urheberrecht bereits den Anforderungen entsprechen, die diese Beschlüsse an die Geseßgebungen dex Unionsstaaten stellen.

Im einzelnen ist zu der Neufassung der Berner Ver- bandsübereinkunft folgendes zu Lemeden N

Art. 1 hat nur eine Aenderung redaktioneller Art er- fahren, indem auf Wunsch der Britischen Regierung die Teil- nehmer der Uebereinkunft nicht als vertragschließende Länder, sondern als solche bezeichnet werden, in denen die Ucberein- kunft Anwendung findet. Demgemäß wird in den weiteren Bestimmungen der Uebereinkunft niht mehr von vertrag- schließenden “Ländern, sondern von Verbandsländern ge- prochen. Eine sachliche Auswirkung hat diese Aenderung der Fassung für das Reich nicht.

Jm Art. 2 Abs. 1 ist eine bisher vorhanden gewesene Ungenauigfkeit im Wortlaut ausgeglichen worden. Bei der Unischreibung des Begriffs „Werke der Literatur und Kunst“ war bisher gesagt, daß die Art oder die Form derx Verviel- faltigung für die Schußfähigkeit des Werkes nicht entscheidend ei Da sich das aber von selbst versteht, wird statt dessen Jeßt der allein maßgebende Gedanke zum Ausdruck gebracht, daß jedes Werk geschüßt sein soll, in welcher Art oder Form es sich auch nah vollendeter Schöpfung selbst offenbaren mag; Mae ist es also für die Schußfähigkeit z. B. gleichgültig, ob das Werk als eine nicht festgelegte Jmprovisation (in einer Rede, am Klavier) hervortritt oder als ein Schrift werk, eine aufgezeichnete Komposition usw. Dieser Gedanke ist durch die Worte klargestellt ivorden, daß alle Erzeugnisse aus dem Be- reich der Literatur, Wissenschaft und Kunst geschüßt sein sollen „hne Rüksicht auf die Art oder die Form des Ausdrucks“.

D Unter die Beispielé für „Werke der Literatur und Kunst“ sind „Vorträge, Reden, Predigten und andere Werke gleicher Art“ neu aufgenommen worden. Diese Erweiterung is im Vnteresse der Klarstellung des erläuterten Oberbegriffs zu be- grüßen. Zugleich bildet sie den Anknüpfungspunkt füx den

E : nen Art 9hlia Dts f4t e ; E geschaffenen Art. Pbis. Die Bestimmungen im Art. 2bis geven den einzelnen Verbandsländern die Möglichkeit, das Ur hederrecht an Vorträgen und Reden von öffentlichem Juter- esse zu beschränken, um so dem Bedürfnis der Allgemeinheit La t E D S L ¿ .. .. J f i threr Kenninionahme genugen zu konnen. Art. 2bis Abs. 1 verst politische Reden und Reden in Gerichtsverhandlungen, e anz allgemein vom Urheberschuß ausgenommen werden E Ms 2 gibt alle Vorträge, Reden usw. frei, jedoch nur Pn Ae ut der Presse. Mit diesex Regelung steht § 17 des deutschen Vesebes, betr. das Urheberrecht an Werken der SMAOR E und Tonkunst, in Uebereinstimmung.

C 4 D - es

Art. 3, 4 und 5 sind unverändert geblieben.

E C

çn den Art. 6 si s Abs. 2 bis ie Besti Du en lrt. 6 sind als Abs. 2 bis 4 die Bestimmungen €S Oujagprototolls vom 20. März 1914 (RGBl. 1920 S 138) Den worden, dur die ein Vergeltungsrecht gegen=- E e verbandsfremden Ländern zugelassen wird, die

e Werke von Verdbandsangehörigen nicht hinreichend {hüten

V as eo a Q d. oe - v . s Z n on neue Art. bbis ist als besonders wichtiger Fortschritt U bewerten. D Anerke 8 f „droi t f E A ur Anerkennung des sog. „droit moral“ Des L "ers tragt er der seit langem im Schrifttum und in L r echtsprehung vertretenen Auffassung Rechnung, daß das i rheberrecht neben den vermogensrechtlihen Befugnissen auch oige rein personlichkeitsrechtlicher Natur in si birgt, da das R nen E D Hes 9 C 4 ; ; R wert ein Ausdruck dex Persönlichkeit des Urhebers ist, daß

dieser deshalb Anspruch darauf hat, jederzeit die Urheberschaft geltend machen zu können und sih jeder Entstellung, Ver- stümmelung oder sonstigen Aenderung des Werkes zu wider- seben, die seiner Ehre oder seinem Rufe abträglich sein würde. Die neueren Geseßgebungen, beispielsweise diejenigen Ru- mäniens, Ftaliens, Polens und der Tschechoslowakei, weisen bereits besondere Bestimmungen über das droit moral auf. Seine Bedeutung tritt besonders da hervor, wo der Urheber sih nicht auf seine ausschließlihen Befugnisse vermögens- rechtlicher Art berufen kann, sei es infolge Abtretung dieser Befugnisse, sei es z. B. beim Fehlen des Üeberseßungs\hußes in den Ländern, die entsprehende Vorbehalte zur Berner Uebereinkunft gemacht haben. Die deutschen Urheberrechts- geseße enthalten bereits in den 88 9, 18 Abs. 1, 88 24, 25, 38 Abs. 2 und § 40 des Gesetes, betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, sowie in den §8 12, 13, 18 Abs. 3, S8 21, 32 Abs. 2, §8 33, 34 und 40 des Gesetes, betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photo- graphie, Vorschriften, die auf dem Gedanken des Urheber- persönlichkeitsrechts beruhen und die nah der Rechtsprechung in Deutschland die in Art. 6bis vorgesehenen beiden Befuguisse (Anerkennung der Urheberschaft, Schuß gegen Entstellungen des Werks) in vollem Umfange gewährleisten.

_ Art. 7, der die Schubdauer betrifft, ist unverändert ge- blieben. Jedoch ist im neuen Art 7bis eine Ergänzung fic den Fall der Miturheberschaft aufgenommen worden. Von der im Abs. 1 getroffenen grundsäßlihen Regelung, wonach der Tod des lebtlebenden Miturhebers für die Berechnung der Schubdauer maßgebend ist, läßt Abs. 2 mit Rücksicht auf Be- sonderheiten des englishen Rechts Abweichungen für die Unionsländer zu, mit der Wirkung jedoch, daß dem die Schuÿ- frist beshränkenden Lande für feine Angehörigen in den anderen Unionsstaaten au nur die gleiche beschränkte Schut- dauer zusteht; auf jeden Fall muß der leßtlebende Miturheber bis an sein Lebensende geschüßt bleiben (Abs. 2).

Art. 8 ist unverändert geblieben.

Art. 9, der den JFnhalt der Zeitungen und Zeitschriften betrifft, hat im Abs. 1 feine Menbenins D A ist der zweite Absaß zum Ausgleich von Meinungsverschieden- heiten unter den Verbandsländern neu gefaßt worden. Wäh- rend nach dem bisherigen Art. 9 Abs. 2 alle Zeitungsartikel mit Ausnahme der Romane und Novellen beim Fehlen eines Vorbehalts grundsäßlih für den Abdruck in anderen Zei- tungen frei waren, geht die neue Fassung von dem Schutz aller Zeitungsartikel als Regel aus und nimmt davon beim Fehlen eines Vorbehalts nur die aktuellen Artikel politi- scher, wirtschaftliher und religiöser Diskussion aus, d. h. im wesentlichen die sog. Leitartikel. Ein weiterer Unterschied besteht darin, daß die Abdruckfreiheit in Zukunft nicht mehr auf den Verkehr der Zeitungen untereinander beschränkt, es vielmehr zugelassen wird, daß Artikel auch aus Zeitschriften entnommen oder in Zeitschriften abgedruckt werden. Die Neu- fassung steht abgesehen von der Ausdehnung der Abdruck- freiheit auf Zeitschriften in Einklang mit dem einschlägigen F 18 des deutschen S betr. das Urheberreht an Werken der Literatur und Tonkunst. Wenn dort gesagt ist, daß der Abdruck von Ausarbeitungen wissenschaftlichen, tehnischen oder unterhaltenden Fnhalts unter allen Umständen UnzU- lässig ist, im übrigen aber der Abdruck von Zeitungsartikeln in anderen Zeitungen beim Fehlen eines Vorbehalts frei- e wird, so deckt sih das im wesentlichen mit der -Neu- assung des Art. 9 Abs. 2 der Berner Uebereinkunft; denn der Zeitungsinhalt seßt sich, abgesehen von den in Art. 9 Abs. 3 unverändert behandelten Tagesneuigkeiten und vermischten Nachrichten, im allgemeinen aus dem Leitartikel und dem Feuilleton zusammen, von denen die Berner Fassung die Leit- artikel ausdrüdcklih berüdsihtigt, das deutsche Geseß dagegen die Artikel des Feuilletons, und zwar beide in sih gegenseitig exgänzendem Sinne.

__ Wenn das geltende deutshe Reht die Abdruckfreiheit

bisher auf Zeitschriften niht ausgedehnt hat, so liegt darin

fein unzulässiger Widerspruh zum Art. 9 neuer Fassung, da

es den Unionsländern unbenommen bleibt, Vorschriften zu

geben, die dem Urheber vorteilhafter sind als das Unionsrecht

(Art. 4, 19).

Art. 9 Abs. 2 Say 2 hat weiterhin eine Aenderung re-

daktioneller Art erfahren, indem jeßt ausdrüdcklih erfordert

wird, daß die dort vorgeschriebene Quellenangabe in deut-

licher Weise vorzunehmen ist.

Die Neufassung des Art. 9 Abs. 2 hat übrigens bereits

zur Folge gehabt, daß drei Unionsländer (Finnland, Griechen-

land und die Niederlande), die bisher Vorbehalte für den

Schuß der Presseveröffentlihungen gemacht hatten, nunmehr

auf diesen Vorbehalt verzichtet haben.

Art. 10 und 11 sind unverändert geblieben,

n dem neu aufgestellten Art. 11bis ist das Recht des

Urhebers gegenüber der Verbreitung seines Werkes durch den

Rundfunk festgelegt worden. Bei der Neuheit dieses Gebiets

hat eine abgeschlossene Regelung derx damit zusammenhängenden

Fragen uicht getroffen werdez können. Den Sonderwünschen

einzelner Länder dv dadurh Rechnung getragen worden, daß

neben dem im Abs. 1 ausgesprochenen Grundsaß der aus-

shließlichen Berechtigung des Urhebers zur Verbreitung dur

den Rundfunk im Abs. 2 ein Vorbehalt zugunsten der inneren

Geseßgebung der Verbandsländer aufgenommen worden ist.

Sie können, mit Wirkung für ihr Gebiet, Bedingungen für

die Ausübung dieses Rechtes aufstellen, dürfen dabei aber

keinesfalls das Urheberpersönlichkeitsrecht oder das Recht des

Urhebers auf angemessenes Entgelt beeinträchtigen.

Art. 12 ist unverändert geblieben.

Art. 13 hat lediglih eine Aenderung redaktioneller Art

erfahren.

Für Art. 14 gilt das gleiche. Zur Klarstellung der Rechte des Originalurhebers, dessen Wert für u Werk der s matographie verwendet worden i}, wird ihm ausdrückli

neben der Wiedergabe und der Aufführung seines Werkes ia die Verarbeitung (adaptation) vorbehalten, da das Original- werk ja regelmäßig für den Zweck der Verfilmung abgeändert werden muß. Jm Abs. 2 werden die den vollen Urheberrechts- shuß genießenden Werke der Kinematographie abgegrenzt von den finematographischen Erzeugnissen, die nur den Schub der Photographie genießen. Das entscheidende Merkmal der ersten Gruppe von Werken wird jeßt darin erblickt, daß sie einen etgentumlichen Charakter aufweisen müssen. Der wird bei Werken der Kinematographie regelmäßig in dem individuell gestalteten Aufbau eines in sich geschlossenen Gedankengehalts in Vildern gefunden werden können; insofern deckt ih die neue Fassung inhaltlih im wesentlichen mit der bisherigen,

die alles auf die eigentümlihe Anordnung des Bühnenvor-

gangs oder die eigentümlihe Verbindung der dargests\; Begeßenheiten abstellte, 9 G A

Die Art. 15 bis 17 sind unverändert geblieben.

__ Art. 18 Abs. 4 dehnt die rückwirkende Kraft der Uebe einfunft sinngemäß auf den Fall aus, daß ein Land einen bisher gemachten Vorbehalt aufgibt und damit den Urheber, rechtlichen Schuy zugunsten der anderen Verbandsstaatey erweitert.

Die A E f 2 Ins iee BaREE geblieben.

«Jm Art. ist der zulässige Höchstbetrag der jährli Kosten des Berner Büros von 0 000 è E oeie Sranten M 120 000 Schweizer Franken erhöht worden. Eine weitere Eu höhung kann nur durch einstimmigen Beschluß einer Ry,

visionskonferenz erfolgen. Fm Abs. 4 ist jedem Verbands, land vorbehalten, durch einfache Erklärung aus einer Ve;, tragsstufe zu einer anderen überzugehen.

Art. 24 ist unverändert geblieben.

Jm Art. 25 ist die wichtige neue Bestimmung enthalten daß neu beitretende Länder in Zukunft einen Vorbehalt ny noch wegen des hnen frei, an di machen dürfen.

l i «aÍN diesem Punkte steht es ihnen frei, an die Stelle des Art. 8 die im Jahre 1896 revidierte Fassung des ursprünglichen Artike[ z (Erlöschen des Uebersezungsrechts, falls der Urheber nid binnen 10 Fahren seit der Veröffentlichung des Werkes cin UVeberseßzung vornimmt) treten zu lassen. Diese Freiheit sol jedoch nur in bezug auf solhe Ueberseßungen gelten, die in die Landessprache oder eine der Landessprachen vorgenommen werden. Von geringerer Bedeutung is die weitere Be: stimmung, daß Beitrittserklärungen in Zukunft nicht un- mittelbar wirksam werden, sondern ebenso wie bei der Pariser Verbandsübereinkunft über den gewerblichen Rechts\hut erst einen Monat nah Absendung der Benachrichtigung der übrigen Mächte durch die Schweizer Regierung.

Art. 26, der die Erstreckung des Abkommens auf Kolo: nien, Protefktorate usw. vorsah, hat unter Einbeziehung der Mandatsländer im wesentlihen nur redaktionelle Aende- rungen erfahren, die cine den staatsrechtlichen Verhältnissen Großbritanniens besser entsprehende Fassung ergeben, Außerdem is} darin auch eine Kündigung der Verbands- zugehörigkeit in bezug auf diese Gebiete vorgesehen.

Der Art. 27 gibt den der Verbandsübereinkunft bereits angehörigen Staaten das Recht, sei es bei Ratifikation (Abs. 2), sei es bei dem späteren Beitritt (Abs. 3) zu den Be- \hlüssen von Rom die Vorbehalte aufrehtzuerhalten, die sie früher exklärt haben.

Die im Art. 28 Abs. 3 den verbandsfremden Ländern eingeräumte Möglichkeit, sich der am 13. November 1908 in Berlin unterzeichneten Uebereinkunft anzuschließen, ist in- zwischen durch Ablauf der dafür vorgeschenen Frist gegen- standslos geworden.

Die Art. 29 und 30 sind sahlich unverändert geblieben,

Boeranutmaqmung

über den Londoner Goldpreis gemäß Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur rung der Vertberechnung von Hypot und sonstigen Ansprüchen, die auf Lei (Goldmark) lauten (RGBI. I S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 14. November 1933 für eine Ne Send a S 128 2H 7d, in deutsche Währung nah dem Berliner Mittel- kurs für ein englisGes Pfund vom 14. No- vember 1933 mit RM 13,48 umgerechnet = RM 86,6651, für ein Gramm Feingold demnach . . . = pence 49,6086, in deutsche Währung umgerechnet. . . . = RM 2,78635. Berlin, den 14. November 1933. Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. DôLing.

BVBekrauntmaqhuug. Auslosungsrehte der Anleiheablösungss- \huld des Landes Braunschweig.

Bei der 8. Ziehung der Auslosungsrechte wurden für das Jahr 1933 gezogen:

Buchstabe A zu RM 12.50: 3 35 42 75 80 118 190 198 244 285 298 306 318 330 380 404 423 474 506 520 543 564 573 621 631 680 693 740 800 807 808 904 938 951 963 1001 1002 1008 1023 1062 1068 1070 1159 1176 1264 1309 1377 1382 1388 1451 1492 1513 1521 1564 1612 1613 1630 1644 1672 1722 1742 1760 1765 1775 1778 1799 1900 1924 1952 1955 1966

2071 2132, Buchstabe B zu RM 25,—:

4203 4216 4224 4234 4266 4346 4414 4425 4451 4507 4546 4364 4578 4615 4646 4677 4701 4708 4731 4742 4751 4798 4817 4836 4839 4863 4904 4916 4930 4979 5057 5075 5098 5101 5122 5133 5196 5211 5235 5273 5287 5325 5328 5344 5382 5410 5434 5454 5478 5520 5560 5603 5604 5621 5670 5680 5705 5714 5741 5764 5768 5824 5831 5863 5939 5962 5963 5988 6005 6019 6024 6043 6051 6316,

Buchstabe C zu RM 50,—: : TT24 T7740 TT64 T7T91 T7797 7841 7859 7863 7873 7882 7893 7914 7937 7953 7960 8004 8077 8140 8179 8219 8234 8269 8318 8377 8381 8399 8401 8409 8449 8529 8573 8642 8677 8732 8737 8754 8779 8792 8845 8850 8871 8999.

Buchstabe D zu RM 100,—: 9303 9308 9335 9372 9379 9380 9407 9441 9501 9506 9549 9630 9639 9643 9655 9667 9804 9807 9861.

Buchstabe 2 zu RM 200,—:

10137 10155 10163 10194 10205 10223 10232 10237 10245 10339 10349 10360 10396.

Buchstabe F zu RM 500,—: 10481 10509 10529 10572 10586 10588 10649. Bei der Einlösung werden gezahlt

für je RM 100,— Nennwert der Auslosungs- rechte o... AM 500.

dazu 472% Zinsen für 8 Jahre ...,., 4180 RM 680,— _ Die Besiger der gezogenen Auslosungsscheine werden aufgefordert, die am 31. Dezember 1933 zahlbaren Einlösungsbeträge gegen Rü- gabe der Auslosungsscheine und eines gleichen Nennbetrages in Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld des Landes Braun- {weig bei der éa QA[GMEg tehen Staats8bank Hanpt- finanzkasse in Braunshweig, Dankwardstraße 1, zu erheben. Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1933 hört die Verzinsung des Einlösungsbetrages auf. Von den in früheren Jahren gezogenen Auslösungsrechten de! Anleiheabldsungsschuld sind noch nit eingelöst:

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 267 vom 14, November 1933. S. 3.

Buchstabe A zu RM 12,50: 1931 Ne. 1415. 1

je t 1932 1465. .1932

200. 1932 1593. .1927

206.1932 1622. .1927

426. .1930 1710. .1931

1168. .1931 1713. .1932

1184. .1932 1841. .1930 1267, .1929 1925, .1932

1354. ,1930 2136. .1932

Buchstabe B zu RM 25,—: Nr. 4232. .1932 Nr. 4711. .1930

4306. .1932 4716. .1931 ), .1932 5865. .1930

: 1930 6001. ,1932 . 1931 6018. .1929 : :1927 6315. 1929 . 1932 6435. ,1931

4647. .1932

Buchstabe C zu RM 50,—:

‘Nr. 7823. . 1930 Nr. 8579. .1932 2 7944. 1927 8883. .1931 7972. 1931 , 8945. .1932

8330, .1930

Buchstabe D zu RM 100,—:

Nr. 9361. .1932 Nr. 9966. 1929 Buchstabe E zu RM 200,—:

Nr. 10159. . 1928 Nr. 10362. .1932

10169. .1931

y ”»

ie Einlö ä i i it dem 31. De- Die Einlösungsbeträge zu diesen Nummern sind mit N ember des Via den Nummern vermerkten Jahres aus der Ver-

zinsung gefallen. Braunschweig, den 10. November 1933. Braunschweigische Staatsbank. Direktorium.

Betannmtit a Gun 0

Die am 13. November 1933 ausgegebene Nummer 127

des Reichsgeseßblatts, Teil I, enthält: : Die Bekanntmachung des Wortlauts der Militärstrafgerichts- ordnung und des Einführungsgeseßes dazu, vom 4. November

1933. : 6 Bogen. Verkaufspreis: 0,99 RM._- Postver- nduaia S cen: 015 RM für cin Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 13. November 1933.

Reichsverlagsamt. Scholz.

Preußen.

Preußisches Fustizministeri um Dex Präsident des FJuristischen Landesprüfungsamts Shwister ist zum Oberlandesgerichtspräsidenten in Düssel- dorf ernannt. i : : ! Mis Senatspräsidenten sind verseßt: die Landgericht3- präsidenten Dr. Führ in München-Gladbach nach Frankfurt a. M., Laß mann in Neisse nah Königsberg ï. Pr. Dem Landgexichtspräsidenten Dr. Dräger in Guben ist die nachgesuchte Entlastung aus dem Justizdienst cia Verseßt sind: die Oberstaatsanwälte Dr. Reimer bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts Berlin an die Staats- anwaltschaft des Kammergerichts unter Bestellung zum Ersten Vertreter des Generalstaatsanwalts daselbst, Knat hs in ‘Celle nah Hannover, Dr. Eiswaldt in Fnsterburg nah Elbing. / Iu Oberstaai8anwälten sind ernannt: Landgerichts8rat und ÄAmtsgerichtsrat Ra n ck aus Lüneburg in Stade, Erster Staatsanwalt Dr. Engelmann aus Aachen in Essen.

& Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Jm Preußishen Ministerium für Landwirtschaft, Do- mänen und Forsten sind ernaunt worden: & zum Ministerialdirektor dex Landrat Dr.

zu Min1sterialräten: der Oberregierungs- Und Landesökfonomierat Dr. Be ger, der Oberregierungs- und -baurat Vr.-zFng. S chroes- Det der Regierungsdirektoxr B o ck und : dex Oberregierungs- und -veterinärrat Dr. Wien-

died.

BetanuUitmäsGtuntg. j

Auf Grund des § 1 des Geseßes über die Eingziehu ng kom E nisti\ ch E Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gesey über die Ein- ziehung staats- und volksfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) und der Preußischen Ausführungsver- orduung vom 31. Mai 1933 (Gesesamml. S. 207) wird das im Grundbuch von Berlin-Luisenstadt Bd. 10 Bl. 730 einge- tragene, in Berlin, Belle - Alliance - Play 7/8, belegene Grundstück— eingetragene Eigentuümerin: VoL wär ts- VexlagG, m. b. H. A des f apa Staates, vertreten durch den Minister des ¡Fnnern, etngezogen. / Dies A hiermit gemäß § 6 des Geseßes vom 26. Mai 1933 öffentlih bekanntgemacht.

Berlin, den 8. November 1933.

Geheimes Staatspolizeiamt. F V: Vok

Bekanatmä Un Die im Reichs- und Staatsanzeiger vom 11. August .d. F. öffentlich bekanntgemachte Verfügung des Geheimen Staats- polizeiamts vom 10. August d. F. über die Einziehung desVermögens derVorwärts-Buchdruckerei- und Verlagsanstalt Paul Singer & Co., zu- gunsten des Preußischen Staates wird, nachdem die zugunsten des Preußischen Staates eingezogenen Geschäftsanteile der Phönix-Fllustrationsdruck und Verlag-G. m. b. H, durch ge- rihtlich beurkundeten Vertrag vom 25. Oktober 1933 Amtsgericht Charlottenburg Abt. 93 H.-R. B Nd auf die allein dem Preußischen Staat gehörige Konzentration- Aktiengesellschaft, Berlin SW .68, Lindenstr. 3, übertragen : worden sind, dahin abgeändert, daß das Vermögen der Vorwärts-Buchdruckerei- und Verlágs- anstalt Paul Singer & Co. nicht auf die Konzen- tration Akt.-Ges., sondern auf die D A eru und Verlag-G. m. b. H., Berlin, übertragen wird.

Berlin, den 8. November 1933.

Geheimes Staatspolizeiamt. S B Voll

Bekanntma chun-g- s i Die im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger vom 8 Dltober 1933 Nr. 248 enthältene Bekannkt-

volks- und staatsfeindlihen Vermögens vom 90. Oktober 1933 wird wie folgt berichtigt: Absaßg1 Fisler 5, an Stelle Alwin Gerisch U. Co.,

G. m. b. H. Düsseldorf: Westdeutsche Vêér- lagsdrudckeret G. m. b. H. Düsseldorf,

N T Ziffer 4, an Stelle eingetragen im

u Ziffe u: 4, i

O von Elberfeld Bd. 35 Art, 5: im Grundbuch von Essen Bd. 35 Art. 5 usw.

Düsseldorf, den 9. November 1933, Der Regierungspräsident. J. V.: Bachmann.

Bebanntma Ums i Die heute ausgegebene Nummer 71 der Preußischen Geseysammlung enthält unter:

Pachteinigungsämtern, vom 11. November 1933,

beeinflußt H al tt, zwar wie sich aus der ungeheuren Wahlbeteiligung ergtht

Das gange Volk.

a d fl . P . 7 ch litterung durch kleine Partetgrupph2n v i 1 O. be Ergebnis des 12. November gleihzeitig die Wahl des bisher arößten Reichstages überhaupt. h de! Ergebnis besteht der Reichstag aus 660 Abgeordneten.

machung betr. Einze na Fo urn en bzw."

Nr. 14 026 das Geseg über Neuernennung der Beisizer bei

. 14027 das Gesey zur Vereinfahung und Verbilligung der ine landschaftliher (ritterschaftlicher) Kreditinstitute,

Umfang: 4 Bogen. Verkaufspreis: 0,20 RM, zuzüglich

einer Versandgebühr von 4 Rpf.

Zu beziehen durch: R. von Deer's Verlag (G. Schenck),

Berlin W 9, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 13. November 1933. Schriftleitung der Preußischen Geseßsammlung.

E M E R T N R R E S MT E A R A Ee M L CLAS S R C

Nichtamtliches.

Parlamentarische Nachrichten.

Das überwältigende Ergebnis des 12, November, Der größte Reichstag, den das deutsche Volk je gewählt hat. Das überwältigende Ergebnis dex Volksabstimmung für

Freiheit und Gleichberehtigung des deutschen Volkes in der Welt hat zwar in Deutschland selbst niemand überrascht. “Die Wahlen zum Reichstag aber haben auch die kühnsten Hoffnungen über- troffen; sie haben bewiesen, daß die Einheit von Voik und Partei Tatsache geworden ist, daß der Totalitätsanspruch der NSDAP. berehtigt war. Wie das Vdz.-Büro meldet, weist man in Berliner politischen Kreisen insbesondexe darauf hin, daß dieses j ergebnis niht etwa mit den 1m Ausland vielfach verleumdeten Methoden des nationalsozialistishen Regimes erzielt worden ist, E mit dem „freiesten Wahlreht der Welt“, wie es die

Wahl=-

UN=-

achthaber des alten Systems selbst so gern nannten. Frei fr l l

und geheim hat des deutsche Volk abg-stimutt,

und jede Stimmenzer=-

vorlag / 1 vermieden wurde, so 1}

nur ein Wahlvorshlag

Nach dem vorläufigen amtlichen ; Diese 2ahl dürfte sih bei der endgültigen Berehnung im Büro des pr Ph M kaum noch_ wesentlich Z ändern. ait vorige Reichstag, der am 5. März dieses Jahres gewählt worden war, hatte nux eine Stärke von 566 Mitgliedern, zu denen allerdings noch etwa 80 Kommunisten hinzugerechnet werden müssen, _die von vornherein zu den Sißungen nicht elibernzen oren LES Aber auch einschließlich dieser ungültigen kommunistischen E date würde der vorige O t e die Gesamtzahl dzs Reichss sv 12, November erreicht haben. E _ n allen Wahlkreisen nur eine Einheitsliste gewählt worden ist, so wird die Verteilung der Mandate au] die F ras Wahlkreise etwas mehr Mühe machen als bei früheren ah E Troßdem rechnet man aber, wie das Vdz.-Büro L e zu ständiger Stelle damit, daß die Vorbereitungen [ur den Zux ammentritt des neuen Reichstags nicht länger dauern als nah den leßten Wahlen, nämlih etwa 16 Tage. Der neue Ms würde demnach shon Ende November oder Anfang Dezember zu seiner ersten Sizung einberufen werden können. L La Die Unterbringung der Abgeordneten in dem Gebäude J ei Kroll am Königsplay wird keine Schwierigkeiten Er pie ehemalige Theatersaal hatte 1200 Sigpläte. Durch den Ee von „Gängen ist zwar. ein Teil. dieser Stße fortgefallen, immerhin waren. abex nah. dem Umbau 670 Pläye sur Abgeordnete E handen, von. denen. dann . ein Teil wieder ‘entfernt wurde, M die Kommunisten ausfielen. Feßt wird es notig jen, die drei leßten Sißreihen wieder einzubauen, eine Axbeit, die L RTES Tagen erledigt werden kann. Etwas mehr Zeit nimmt die na : prüfung der“ Legitimätionen der neuen Abgeordneten Ms L Büro des Reichstags, die Ausstellung der Fahrkarten und E weise in Anspruch, aber auh dadurch wird, wie das L Ü 9 hört, die oben erwähnte Frist von etwa 16 Tagen nicht ver ängert werden. i s 4 e frühere Reichstagsgebäude, dessen großer Sgra durch das volfsverräterische Verbrechen der Brandstiftung Ea worden ist, kommt einstweilen für die Arbeiten der neuen 30, x vertreter niht in Frage. Die große Glasfkuppel, die den Saa überwölbte und durch den Brand vernichtet worden war, ist zwar längst wiederhergestellt, so daß die ZJFnnenraume des Gebäudes E den Unbilden der Witterung geschüßt sind, au ist der Bran E schutt selbstverständlich längst weggeraumt und in der Se L macht sich auch der Bvandgeruch, der noh lange in den wes d Räumen hing, niht mehr bemerkbar. Ver große Bg steht jedoch innen immer noch im Rohbau da, und es B auch noch nicht Deut gefaßt über die Form, in der er wiede fgeb erden soll. : : G E s Reichstags sind in den leßten Monaten, in denen fast gar keine Parlaments|ßungen stattfanden, a niht müßig gewesen. So steht z. B. die Beratungsübersicht ür den Etat 1931/32 vor der Vollendung, die noch in der L E L e öffentlichungen des Reichstags „fehlte. Es handelt sich da S Aufglhiederung der sachlichen Verhandlungen des Das E e usses des Reichstags nah Stoffgebieten, die wertvolle Ante

vom 12. November 1933,

RUULE,

Statistik und Volkswirtschaft. : Kartoffelpreise an deutschen Großmärtkten

im Monatsdurchschunitt Oktober 1933 für 50 kg in Reichsmark.

lagen für die Etatsarbeiten der Ministerien bietet.

Speisekartoffeln

Marktorte?) Handelsbedingung

L gelbfleischig

weißfleischig Sonstige

Notie- e upisählid

E gehandelte Sorten Preis

Sonstige Sorten

f Sorten | Salen-

farbe

Großhandelseinkaufspreise ab fränk. Station . Erzëugerpreise waggonfrei märk. Station . « Erzeugerpreise ab Verladestation . . . Erzeugerprei)e ab Erzeugerstation . . . Großhandelsverkaufspr. Frachtl. Frankfurt a. M. 'rachtfrei Gleiwiß . « -

Bamberg

Berlin T7

Bonn

Breslau f . . « Frankfurt a. M. {t Gleiwiß} - -

Hamburg Ff Karlsruhe f Kiel

. . . . . . . .‘ .

waggonweise Frachtlage Karlsruhe « « + +

Köln

Magdeburg} München

Nürnberg Plauen F

Cr

Woo Würzburg . -

ladungen von 1d & ohue Sack

Sroßhandelsverkaufspreise waggonfrei Plauen

ab rheinhessishe und pfälzishe Station . - Erzeugerpreise frei Bahnstation .. . + -

S m A

den übrigen Märkten nichtamtliche Preisfeststelungen E A i S i tbalfation le 4 kg Stäiks,

freien Verkehr je # kg Stärke, frei Fabrik. ®) Fabrikkarto bayerische Feld- (Fabrik-) Kartoffeln.

Berlin, den 13. November 1935

frachtfrei Groß-Hamburger Bahnhöfe bei waggonw. Bezug -

Grzeugerpreise ab holstein. Station bei waggonw. Bezug - Großhandelsverkaufspr. frachtfrei Köln. Bahnstat. in Waggon-

Erzeugerpreise frei Waggon nahegeleg. Station ohne Sack . . Erzeugerpreise frei Bahnstation . G Großhandelseinkaufépreise ab Station im Erzeugergebiet .

Erzeugerpreise frei Waggon Reichsbahnstation » e o...

4 . . . . . » 1,75

E 9 A 1,32 Fndustrie

G e 16 bezw. 9 1,38 4 Oberläuter Ind. 2,00 _—

é 1,56 _— 2,28

o C

b. Waggonbezug

Jiidustrie

Industrie

d e S O

JFudustuie Lange | BhimiGe l J. íIndustrte | Nordd. Ind. L Industrie Nd.-bay. u. ob. -pf. Oberbayerische

Industrie íIndustrie

wW ck00 00

z ; I : : L

i l : t {f bezei veten WMäikten amtliche Notierungen der Lan | l it + bezeihneten Märkten amtlihe Börsennotierungen; an den mit f} eze e t U N olieringen der Ee anes | drien nl | L S ire Si briiatian, 16) Niederbayeri)he und oberpfälzishe Feld- (Fabrik-) Kartoffeln. ?)

oder durch Umtfrage).

Odenwälder Blaue „1 A | i

1,80 _

Glüdfstädter Julinieren

Buntköpfige

Rheinische Nieren L Nordd. Nieren

weiß weiß

R) - pk é

0,085 2) 0,0738)

0,085 S) 0,071 4)

dei ck 20

D

weiß rot

es jens S

weiß rot

d

[1e

Z| aon L brs

14411141141

Se t

Sat14 114

00 09 F -1

Nd.-bay. u. ob.-pf. Oberbayerische

cin S Gs C:

#=# Seall1111 on

c

72 -

D9 Prers dos L E S

r

1,30 9 E 2,14

S [22 —_—— [e 4)

o o —-—

—“ N en

weiß

Statistisches Reichsamt. J. V. : Dr. Playe x.

B Laer E B

E:

i f r Handelskammer oder des Magistrats; an Se e Sab e n D M onatobälfte. 4) Habritfartoiteln T-«

E r R T IR I C ICL S Br O E A

f