1933 / 274 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Nov 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 274 voi 23. November 1933. S. 2.

wendig, so darf deswegen dèr DurMhséhnitt dexr im Oktober 1933 erzielten Nettopreise niht odex nux unwesentlih erhöht werdet.

IIL. Preistréute.

14. Wer Wirtschaftswerbung durh Anzeigen ausführt, ist ver- pflichtet, vom Jnkrafttreten diesex Bekanntmachung an alle ‘Ver- träge über Anzeigenwerbung nux noh nach der Preisliste des Ver- legers (preistreu) abzuschließen. Ueber die Preislisté hinaus- gehende Vergünstigungen dürfen in keiner Form weder beansprucht noch gewährt werden.

1V. Anzeigenvérmittlung.

15. Der Verleger darf Anzeigenaufträge nux vom Werbung- treibenden odex von einem zugelassenen Anzeigenmittler an- nehnién.

16. Der Verleger hat einen Auftrag, dén ein zugelassener Anzeigenmittler von einem Werbungtreibenden erhalten hat und ihm übershreibt, anzunehmen, es sei denn, daß er den Auftrág grundsäßlih wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der teh- nischen Form ablehnt oder den Auftrag nux unmittelbar von dem Werbunatreibenden, der in seinem Wohnort ansässig ist und seine Werbung auf das engere Heimatgebiet beshränkt, annehmen will.

Lehnt der Verleger den Auftrag grundsäßlih ab, so darf er einen entsprehenden Auftrag des gleihen Werbungtreibenden auh niht von jemand anderem annehmen.

Im übrigen ist der Verleger berechtigt, einen Auftrag ab- zulehnen, wenn der Anzeigenmittler oder der Werbungtreibende auf Verlangen keine Vorauszahlung leistet.

17. Für einen vdn einem Anzeigenmittlexr übershriebenteit, vom Verleger angenommenen Anzeigenauftraqg erhält dex An- zeigenmittler vom Verleger bei Bezahlung der Anzeige eine Ver- gütung.

Die Veraütung, die für bestimmte Arten von Anzeigen ver- schieden festgeseßt werden kann, ist vom Verleger einheitlich für alle Anzeigenmittler festzuseben. Sie darf niht weniger als 10 vH und nicht. mehr als 20 vH dex um die Nachlässe gekürzten Grundpreise betragen. Unterschreitungen diesér Vergütungssäbe bedürfen der shriftlichen Genehmigung des Werberates. Andere Vergünstigungen dürfen dem Anzeigenmittler nicht gewährt werden.

V At act L Veberträgt derx Verleger ‘die Anzeigenverwaltung oder Anzeigenannahne ganz oder teilweise aus\{hliéßlih einem andern (Anzeigenvächter), so gelten für diesen sinngemäß die gleichen

Bestimmungen wie für dein Verleger.

18

U,

VI, Allgemeine Geshäft8bedintgungen im Anzeigenwesen.

19. Für den Geschäftsverkehr im Anzeigenwesen zwischen Werbing.-reibenden, Anzeigenmittlern und - Verlegern stellt der Werberat die anliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Anzeigenwesen“ und „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigenniittler“" auf. Zusäßlihe Bedingungen dürfen den all- gemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprehen. Die allge- meinen Geschäftsbedingungen und die zusäblihen Bedingungen des Verlegers sind wesentliche Bestandteile der Preisliste.

_Gegengeschäfte sind nur unter Zugrundelegung der Anzeigen- preisliste und dex Einzelhandelspreise zulässig.

VII. Auflageñangabe.

20. Der Verleger, ist verpflichtet, für jede laufend erscheinende Druckshrift, für die Anzeigen angenommen wérden, ein Auflagen- buch zu führen. Hierin sind für jede Nummer spätestens einen Tag nach ihrer Auslieferung einzutragen:

1. die Druckaguflage,

2. dié Anzahl dêr an voll zahlènde Bezteher gelieferten

__Stücke,

3. die Anzahl dex an die übrigên ständigen Empfänger ges

_Tieferten Stüe.

Diése Zahlen sind unter Angäbe der Nummer und des Datums, die auf dex Druckshrift aufgedruckt sind, einzutragen und mit der Unterschrift des Verlegers oder seines Vertreters zu versehen. j 21. Fh Druckschriften, für die Anzeigen angenommen werden, ist vom 5. Januar 1934 ab jeweils unter der Angabe der Ver- antwortlihen (Pflichtindruck, Ziff. 27) anzugeben:

a) bei Druckschriften, die in kürzeren als wöchentlihen Ab- ständen erscheinen: die Durhschnittsauflage des vergangenen Monats,

b) bei Druckschriften, die in wöchentlihèn oder längeren, höchstens vierteljährlihen Abständen erscheinen:

die Durchschnittsauflage des vergangenen Kalenderviertel- ]aYres, .

bei Druckschriften, die in längeren als vierteljährlichen Abständen oder einmalig erscheinen:

die Mindestauflage.

22. Die Auflagenangabe (Ziff. 21) muß: enthalten:

a) in den .Fällen der. Ziff. 21a und b das Wort „Durh- {nittsauflage“ oder.die Abkürzung „DA.“, im Falle der Ziff. 21. c das Wort „Mindestauflage“ oder die Abkürzung ,„MA.“ und die entsprehenden Auflagenzahlen, N

b) bei laufend. erscheinenden Druckschrifsten außerdem den Zeitraum, auf den sih die Auflagenangabe bezieht. Hier- bei können die Monate durch römische Zahlen und die Kalendervierteljahre durch 1. Vij., 11. Vi. usw. abgekürzt werden. ; ,

23. Die Auflagenangabe ist. zu erneuern:

a) bei den- in Biff. 21 a bezeichneten Druckschriften: monatlich -bis zum 5. Tage eines Kalendermonats,

b) bei den in Ziff.- 21 b bezeihneten Drucfshhriften: vierteljährlih jeweils in der Nummer, die als erste nah dem abgeshlossenèn Kalendervierteljahr Schriftleitungs- {luß hat. /

24. Sind Santmelgründpreise gèntäß Ziff. 6 festgeseßt, so sind in 1eder Ausgabe dér Drutsthhrift die in den Ziffern 21 und 22 bezeichneten Angaben für alle Ausgaben" zu nahen.

C)

Druckschrift, die

Jn dem Pflichtindruck jeder Nummer einer Anzeigenwerbung enthält, ist der Vor- Und Zuname und der Wohnort des verantwortlichen Anzeigenleiters anzugeben.

IX. Umge Elb Sve rvo l.

28. Als Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Bekannt- machuitg sind auch Maßnahmén aùnziséhen, die, ohne gegen derén Wortlaut zu verstoßen, eine Umgehung darstellen.

X, Uk bErlTTER Ra.

29, Anzeigenaufträge, die vor Jnkrafttreten dieser Bekannt- machung abgeschlossen und noch nicht ausgeführt sind, können zu den abgeschlossenen Preisen und Bedingungen bis zum 30. Jutti 1934 weitergeführt werden. Auftragsreste, die nah dem 30. Fitni 1934 noch ausgeführt werden müssen, sind wertmäßig nah der neuen Anzeigenpreisliste ümzurehnen und auszuführen.

X U Ltt: 30. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Fanuar 1934 in Kraft. Berlin, den 21. November 1933. Dev, Präsident des Werberates der deutshen Wirtschaft. Reichard.

Anlage 1.

Allg emteite Gesa Sn U N gent Anzeigenwesen. l Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Fahres nah Vertragsabschluß abzuwickeln. 2; Die in der Anzeigénpreisliste bezeihneten Nachlässé werden

nur für die innerhalb eines Fahres in einer Druckschrift ecschei- nenden Anzeigen eines Werbungtreibenden gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der erstén Anzeige, wenn nicht bei Vertragsabschluß ein anderer Beginn vereinbart wird.

c

r Das

__ Der Werbungtreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seinex tatsählichen Abnahme von Anzeigen innerhalb eines «ahres entsprechenden Nachlaß, auch wenn die Höhe dér Abnahme von vornherein nicht feststand.

M Bei der Errechnung dex Abnahmemengen werden Text-Milli- meterzeilen dem Preise entsprehend in Anzeigen-Millimeterzeilen umgerechnet. 5.

_ Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Pläßen der Druckschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, daß der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrüdcklih davon abhängig ge- macht hat.

6

L Für die Unterbringung einer Anzeige im Textteil ist der Textteil-Preis zu zahlen. Fm Textteil werdèên Anzeigen nur einspaltig veröffentlicht.

__Redaktionelle Werbung im Textteil wird nur unter „Ge- schäftlihes“ (außer Verantwortung dexr Schriftleitung) auf- genommen und ist einex Textanzeige gléihzuachten.

Anzeigen, die nur an einer Seite mit dent Text zusammen- stoßen (textanshließende Anzeigen), wérden zum Anzeigenteil- Preise berechnet.

T: _ Der Ausschluß von Mitbewerbern känn nur für zwei gegen- überliegende Seiten vereinbart werden.

8. Die Annahme einés Anzeigèn- odex Beilágenauftrages wird nur nach einheitlichen Grundsäßen wegen des Fnhaltes der Her- kunft oder der technischen Form abgelehnt, Die Ablegnung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

9, _ Der Verleger gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige. Ungeeignete oder beschädigte Dru- unterlagen werden dem Auftraggeber unverzüglih zurückgesandt. Der Auftraggeber ist bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige zu einer Zahlungsminderung oder zu einem Ersaßanspruch berechtigt, es sei denn, daß durch die Mängel der Zweck der Anzeige unerheblich beeinträchtigt wird; fehlerhaft gedruckte Kennziffern beeinträchti- gen den Zweck der Anzeige nur unerheblich.

10. Probeabzüge werden nur auf ausdrücktlihen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung füx die Richtigkeit der zurücgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgemäß zurü, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

44: __ Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die tatsählihe Abdruckhöhe der Preisberehnung zugrundegelegt.

19: Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung mit Beleg spätestens am 5. Tage des auf die Veröffent- lihung der Anzeige folgenden Monates erteilt. Die Rechnung ist spätestens innerhalb von drei Wochen nah Empfang zu bezahlen, sofern nicht kürzere Zahlungsfristen ver- einbart sind. : Für Vorauszahlung kann dem Auftraggeber ein besonderer Nachlaß von 2 vH., für Zahlung innerhalb einer Woche nah Empfang der Rechnung ein besonderer Nachlaß von 1 vH. ge- währt werden. Höhere Nachlässe für vorzeitige Bezahlung werden niht gewährt. q

18!

Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 1 vH. über Reichsbankdiskont sowie die Einziehungskosten berechnet; der Verleger kann die Ausführung des Austrages bis zur Bezahlung zurückstellen.

Der Verleger liefert auf Wunsch jeweils sofort nah Er-

: 25. Der Verlégéêr einér vièrtelfährlich oder in kürzeren Ab- ständen erscheinenden Druckschrift, für die Anzeigen angenommen werden, ist verpflichtet, viermal im Jahre, spätestens bis zum 15. Februar, 15, Mai, 15. August und 15, November dem Werbe- rat eine Auflagenmeldung einzureihen. Diese Meldung muß enthalten: j

. die durchschnittliche Druckauflage, 2. die durhschnittliche Anzahl der an voll zahlende Bezieher gelieferten Stüde, die durhschnittliche Anzahl der an die übrigen ständigen Empfänger gelieferten Stücke, i . die durchschnittliche Anzahl kauften Stüdte in dem vorhergehenden Kalendervierteljahre. Als verkaufte Stücke (Abs, 1 Nr. 4) gelten nur die, für die der ordentliche Verkaufspreis bezahlt wurde. /

_ Vordrucke für die Auflagenméldung können dur die în Ziff. 3 Abs, 3 genannten Stellen bezogen werden.

26. Der Verleger is verpflichtet, die in dex lebten Meldung enthaltenen Angaben auf Wunsch auch demjenigen zu machen, der

in seiner Druckshrift anzeigen will, i

der im Einzelhandel ver-

VIIL Angzetgerleitér,

27. Für die Einhaltung der Bestimmungen des Werberates der deutschen Wirtschaft haftet neben dem Verleger auch der vecantwortliche Anzeigenleiter.

scheinen der Anzeige kostenlos einen Kopfbeleg.

2

Sie geltén ferner sintigemäß für den Geschäftsverkehr zwischen

dem Anzeigenmittler und dem Verleger mit der Maßgabe,

a) daß die in Ziff. 12 Abs. 2 genannte Zahlungs frist für den Anzeigenmittler statt 3 Wochen 5 Wochen beträgt,

b) daß der Anzeigenmittler das Recht hat, vom Vertrage zurüzutreten, wenn er nachweist, daß er durch die Nicht: zahlung séiner Forderung L den Werbungtreibendey Verluste erlitten hat odex daß solhe Verluste eintreten werden, falls der Auftrag fortgeführt wird.

V Erte Bêklanntmu Gun des Werberates der deutshen Wirtschaft. Vom 21. November 1933.

Auf Grund der 2. Verordnung vom 27. Oktober 1933 zur Durchführung des Gesetzes über Wirtschaftswerbung (RGBl.[ S. 791) werden hiermit weitere Bedingungen für die Genehmi: gung zur Wirtschaftswerbung duxch Werbeberatung bekannt: gemacht:

1. Werbeberater haben dem Auftraggeber gesondert zu be: renen:

a) ein angemessenes Entgelt für die Beratung,

b) die Selbstkosten für von ihnen bezahlte Leistungen aro,

9. Ueben Werbungsmittler und Werber über die in {chäftsverkehx üblichen Ratschläge hinaus Werbeberatung c haben sie insoweit die Rechte und Pflichten einés Werbebe «ite sie haben übér die Werbeberatung gesondert Buch zu führen,

3. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Fanuar 1934 in Kraft,

Berlin, den 21. November 1933.

Dex Präsident des Werberates der deutshen Wirtschaft. Reichard.

Boklan tatt

über den Londoner Goldpreis gemäß VéêrLoxdnung vom 10, Dttober 1991 zur rung der WertbereGmnuing von HYP ot ind Oden E Sea ei (Goldmark) lauten (RGBl. I S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 23. November 1933 für eine Unze Feingold S Ra in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel- furs tür ein englis{es Pfund vom 23. No- vember 1933 mit NM 13,77 umgerechnet für ein Gramm Feingold demnach in deutshe Währung umgerechnet . « « « Berlin, den 23. November 1933. Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr, DOLii i.

NM 86,5215, pence 48,4833, RNM 2,18173

Beta Ot s

Die am 18. November 1933 ausgegebene Nummer 130 des Reichs8gesetzblatts, Teil I, enthält:

das Geseß über Außerkraftseßung des Mineralwassersteuer- geseßes und des Shaumtweinsteuérgeseßes, vom 15. November 1933,

die Verordnung über Zolländerungen, vom 14. November 1939,

die Dritte Verordnung zur Ausführutig Und Ergänzutig des Geseßes über Verwendung von Kartosfelstärkemehl und Mager- mil, vom 15, November 1933, und

die Dritte Verordnung zur Neuordnung der Krankenversiche rung, vom 15, November 1933.

Umfang: 24 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 20. November 19383.

Reichsverlagsamt. S ch olz.

Preußen.

BLLa n m e Gre Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung fommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBL. I S. 293) in Verbindung mit der Preußischen Durch- führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Geseßsamml. Nr. 39) wird der bei dem Eigentünter, dem ehem. anni es Funktionäx Karl Stang - Orlamünde, beshlagnahmte Per- sonenkraftwagen Th 9211, Opel-Limousine, der zux Förderung kommuntistisher Bestrebungen gebraucht worden ist, untér Bestätigung der polizeilichen Beschlagnahme zugunsten des Preußischen Staates, vertreten durch den Preußischen Ministeu des Fnnern in Berlin, eingezogen. Gemäß § 3 des angezogenen Gesehes vom 26. Mai 1933 erlischt das an dem eingezogenen Kraftwagen bestehende Recht. Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben Die Verfügung wird mit dex öffentlihen Bekanntmachung wirksam. Erfurt, den 21. November 1933.

Dex edle cungspra sen J... V.z. Dk, von Chamti ék

Bekanntmachung,

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einzicyung fommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933

( : t Einé vollständige Belegnummer wird geliefert, sofern Art und Umfang des An- zeigenauftrags dieses rechtfertigen. Kann ein Veleg niht mehr | beschafft werden, so tritt an seine Stellé eine Aufnahmebescheini- | gung des Verlegers.

15

Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die dex Ver- leger niht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, üUnbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwishen dem gewährten und dèm dêr tatsählihen Abnahme entsprechenden Nachláß dem Verleger zurückzuvergütent.

16.

Eine Auflagenshwankung bis zu 10 vH. ist ohne Einfluß auf das Vertragsverhältnis.

I:

Kosten für erheblihe Änderungen ursprünglih vereinbarter Ausführungen und für Lieferung bestellter Drucksiöke, Matern und Zeichnungen hät dex Auftraggeber zu bezahlen.

Anlage 2.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für AngzéetgénmittleL.

1 : Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Anzeigen- wesen gelten sinngemäß für den Geschästsverkehr zwischen dem Wevrbungtreibenden und dem Anzeigenmittler.

(RGBl. I S. 293) in Verbindung mit der Verordnung zuv

| Durchführung des Geseßes vom 831. Mai 1983 (Geseßsamml,

Nr. 39) und dem Geseye über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (RGBl.I1 S, 479) wird das im Grundbuch von Lugau, Kreis Luckau, untex Band VIII Blatt Nv. 248 für die Frêtie Turner- [Gast E V! i DoLLilgk viingetragene Grun de stü ck, Gemarkung Lugau, 697/372, 698/372 Kartenblatt 4 Panzellen 454/374, für den Preußischen Staat, vertreten durch den Minister des Funern, Berlin, eingezogett.

Die auf dem Grundstück ruhenden und im Grundbuche ein- A E Rechte und Ansprüche Dritter werden füx erledigt exklärt.

Außerdem sind auf Grund derselben Bestimmungen bei E En Tun C D Str folgende Gegenstände zugunsten des Landes Preußen ein- gezogen: 192 Sportgeräte nebst Gedenktafel, 2 Büroecinrich- tungsgegenstände, 28- Bänke, elektrishe Lichtanlage, Ein- zäunung und 500 Zementblocksteine, 2 Büroëinrichtungs- gegenstände und 1 Fahne und 3 Fahnénstängen.

Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Zustellung.

Frankfurt a. O., den 10. November 19383.

Dex Regierungspräsident, Del: Mos

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 274 vom 23, November 1933. S. 3.

BoeoktanntmaMmun}

Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung ommunistischen Vermögens vom 26. Mai 19383 KGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit der Verordnung zur durchführung des Geseßes vont 31. Mai 1933 (Geseßsamml. | Nr. §9) und dem Gesege über die Einziehung volfs- und | taatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBL.T |

479) wird das tm Grundbuch von S chönborn unter Gand XI Blatt Nr. 426 für den Turnverein F0- L annahütte E. V, in Schö nborn eingetragene rrundstück, Gemarkung Schönborn Kartenblatt 3 Parzelle 015/268 für den Preußischen Staat, vextreten durch den Minister des Funnern, Berlin, eingezogen. : i A

Die auf dem Grundstück ruhenden und im Grundbuche ingetragenen Rechte und Ansprüche Dritter werden für er- edigt exflärt. : i L

“Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Zustellung.

Frankfurt a. O., den 14. November 1933.

Dex Regierungspräsident. J. A.: Möbus.

Auf

Bekanntma uni i Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung ¡unistishen Vermögens vom 26. Mai 1933

1 S. 293) in Verbindung mit dem Geseze über dié ung staats- und volksfeindlihen Vermogens vom

4, Zuli 1933 (RGBl.1 S. 479) und der Preußischen Aus-

führung8verordnung vom 31. Mai 1933 (Geseysamml. S. 207) werden die nachstehend aufgeführten Vermögensgegenstände zugunsten 8 Preußischen Staates, vertreten durxh den Re- iexungspräsidenten, eingezogen:

p Real ’voit 06 68 RM bei der Sparkasse des Hannoverschen Konsumvereins der Arbeiterwohlfahrt Rethen, :

Bankguthaben von 182 RM bei noverschen Konsumveretins Laaßtén,

Bankguthaben von 274 RM bei noverschen Konsumvereins

A LS

Brink, Vankquthaben von 112,73 RM bei der Sparkasse des Hannoverschen Konsumvereins der Arbeiterwohlsährt

Grasdorf,

Baukquthaben von 92,95 RM bei der Sparkasse des Hannoverschen Konsumvereins der Arbeiterwohlfahrt Schulenburg, : I s

Sparguthaben von 18,67 RM bei der Sparkasse des Land- l

der Sparkasse des Han- der Arbeiterwohlfahrt

der Sparkasse des Han- dex Arbeiterwohlfahrt

kreises Hannover der Arbeiterwohlsährt Misburg Schrank der Arbeiterwohlfahrt Laauen, A Haushaltungsgegenstände (Nähmaschinen) der Arbeiter- _ {wohlfahrt Laazen, Bankguthaben von 93,85 RM bei der N des Hann. Konsumvereins der Frau Sowade in Anderten.

Hannover, den 18. November 1933. Der Regierungspräsident. R: DL Gra} von Wartensleben.

Bekänntmacchunßg. :

Auf Grund des Gesehes über die Einziehung fommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 in Verbindung mit dem Gese über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 werden die nachbenannten Gegenstände zugunsten des Landes Preußen enteignet, da sie der Förderung volks- und staatsfeindlicher Bestreburtgen gedient haben: i

a) 1 Schreibmaschine „Smith Premier" und T _Verviel- RLIGUngICp Pn „Greif“ des Vereins „Freie Schwim- mer e. V. in Elbing“, :

b) 2 Kleinkaliberbüchsen „Geco“ des Reichsbanners Schwar:-Rot-Gold in Elbing, : i :

c) 2,19 RM Bargeld der Arbeiterwohlfahrt in Elbing,

d) verschiedene Sportgeräte der Arbeitersportvereine Tolkemit, Damerau, Dörbeck, Gr. Steinort, Lentzen, Succase und Fichthorst, E / e) das Vermögen der sozialistishen Arbeiterjugend in Elbing, bestehend aus 7,83 RM Bargeld, Sport- geräten, Ausrüstungsgegenständen, Photoapparäât, Musikinstrumenten und dergleichen, Musikinstrumente, Schwalbennester Reichshanners Schwarz - Rot - Gold werder, L g) 0,77 RM Bargeld des Reichsbanners Gold in Riesenburg, ; j

h) 73,51 RM Bargeld der Freien Turnerschaft in Riesen- burg,

i) 5,— RM Bargeld des ines in Dt.-Eylau, i ankauthaben des Arbeiterbildungsvereins in Roset- rgq über 242,90 RM.

Schreibmaschine „Erika“ der K.P.D. Ortsgruppe Marienwerder. i :

Dieser Beschluß wird mit der öffentlichen Bekannt- machung wirksam.

Marienwerder, den 18. November 1933.

Der Regierungspräsident.

J. V.: von Hoffmann.

deral. des Marien-

U. tin

f)

Schwarz-Rot-

Arbeitex-Turn- und Spþportver-

Bn Auf Grund des § 3 des Gesehes über die Einzte hung fommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) und der Preußischen Ausführitngsverord- nung vom 31. Mai 1933 (Geseßsamml. S. 20) erfläre ih für erloschen: 1 die auf den bebauten Grundstücken der Konsum- und Spargenossenschaft e. G. m. b. H. in Merseburg, Lauch-

n g.

1 weil durch die Hingabe ihres Gegenwertes eine Förderung

fommunistisher und damit volks- und staatsfeindlicher Be- strebungen erfolgt ist. Diese Löschung ergreift auch die Mit- haftunc E der Grundst cké Merseburg Band 62, Bl. 2456, Band 85, Bl. 3193 für die obengenannte Hypothek, _ zu 2: Merseburg Band 85, Bl. 3123, Band 62, Bl. 2456, Keuschberg Band 9, Bl. 259, Zöschen Band 9, Bl. 236, K0b- hen Band 7, Bl. 293, Lauchstädt Band 6, Bl. Artikel 349, Köbschau Band 1, Bl. 20 (neu), Altranstädt Band 1, Bl. 6 (neu), Gehüfte Band 1, Bl. 24 für die obengenannte Grund- huld. /

Dies wird hiermit an Stelle einer Zustellung amtlich bekanntgentacht.

Merseburg, den 21. November 1933.

Der Regierungspräsident. J. V: Ut e,

E E I N a e A S E T A E E E L I

Nichtamtliches.

Deutsches Reich,

Der Königlih dänische Gesandte Herluf Zahle ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandt- schaft wieder übernomnten.

Und

Der Apostolishe Nuntius Monsignor Cesare Orsenigo ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Lei- tung dex Apostolischen Nuntiatux wieder übernommen.

Parlamentarische Nachrichten.

Es bleibt bei 661.

Wie das V. D. Z-Büro meldet, haben die Kreiswahlaus- \chüsse überall programmgemäß auch in den verkürzten Fristen thre schwierige und wichtige Arbeit der Feststellung des amtlichen endgültigen Ergebnisses der Reichstagswahl vom 12. November durchführen könne. Der Reihswahlausschuß ist daher bereits für Donnerstag, den 29. November, vormittags, einberufen worden. Unter dem Vorsibß des Reichswahlleiters Dr. Reichardt werden sechs Beisißer, die von dex NSDAP. bestimmt wurd das amtlihe Endergebnis für das ganze Reichêgebiet verkünden. Wie verlautet, haben sich zwar noch einige zahlenmäßige_ Ver- \chiebungen durch die Feststellungen der Kreiswahlausschüsje er- geben; dieje Veränderungen sind aber niht sehr wesentli. Es wird daher bet der bereits gemeldeten Zahl von 661 Reichstags- mandaten bleiben und kein neues Mandat mehr hinzufommien.

Der Reichswahlaus\chuß wurde früher zusammengeseßt äus den Vertretern der sechs stärksten Parteién; da WiT Jet U Deutschland nur noch eine Partei haben, wurden auch allein von der NSDAP. diesmal die Mitglieder für den Reichswahlaus- schuß aus den Reihen der Wähler bestellt. Die Sizung des Reichswahlausshusses ist öffentlich.

Kommunalpolitik.

Nationalsozialististhe E, wit

m Fuüteresse dex Vertiefung des nationalsoziat]tihen Gb nie Fe die Kommunälpolitik hatte das Amt ür Kom- muntalpolitik bei déx obersten Leituttg déc PO. der NSDAP. für die Zeit vom 23. bis 30. Oktober 1933 ette „Kommunalpolitische Mustershulungswoche“ in Berlin angeseßt, die infolge der plöôß- lich angeseßten Reichstägswahl und Abstimmung verschoben worden war. Die Musterschulungswoche findet nunmehr in der Zeit vom 4. bis 10. Dezember in Berlin statt. Auf dieser kom- munalpolitishen Schulungswoche sollen je vier Amtswalter von jedem Gau über die verschiedenen Sathgebiete nach dem neuesten Stande unterrichtet werden. Die Teilnehmer sollen den Grund- stock für die dann in den Gauen in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Gemeindetag usw. dúrchzusührenden Schulungskurs erhalten.

Ständischer Aufbau.

„Nach der Arbeit“: Das Beste für das Volk! L

Ueber die vom Führer der Deutschen Arbeitsfront Staatsrat Ley angekündigte neue größe Aufgabe der Organisation der Freizeit „Nach der Arbeit“ teilt der Referent der Deutschen Arbeitsfront F. Mairgünther u. d. mit, daß die Sondertagung der Arbeitsfront am 27. November diése neue Form des geselligen und kulturellen Zusammenlebens des Deutschen Volkes bringen werde. Die deutsche Volksgemeinschaft {werde nunmehr vöm und weithin sihtbare Wahrheit werden. Eine U E Fülle von einzelnen Maßnahmen, Plänen, Absichten und ave regungen werde dié Organisation der Freizeit „Nach dêr Ar t in Angriff nehmen. Zunächst werde jedem Volksgenossen, also auch jedem noch arbeitslosen ‘Mitglied der Deutschen Arbeitsfront, die Teilnahme am gesellschaftlichen Kulturleben der Nation S8 möglicht wérden, Dié besten Filme, die besten Theater ie beste Musik werde dem arbeitenden Deutschen vermittelt werden. Daneben werde auch die leiblih-förperliche Bildung, Erholung und Kultur mit gewaltigén Maßtnahitett gefördért. Der gei jedes Tages, dás Wochenéitdé jéder Woche, dér Urlaub je es Jahres würden nunmehr für jeden Volksgeno\jen sinnvolle Frei- zeit und erfrishender Born der Erholung werden. „Jebt ra unübersehbare Möglichkeiten der Gestaltung der Freizeit i öten sih dem einzelnen Arbeiter; und aus dieser Fülle könne jeder sih in freiem Ermessen das herausgreti]en, was ihm zusage. Se das größte an dem ganzen Plan der Neuordnung, unseres fultu- rellen Gemeinschaftslebens, daß er nicht die Freiheit des einzelnen Deutschen bevormunde und fommandiere, sondern nur alle diese Möglichkeiten schaffen wolle, die jeden _einzelnen E befähigen, selbst Gejtalter seiner eigenen Freizeit zu jein. Alles, | tnurdemGeldezugänglich wax, werde dent deutshen Arbeiter geboten. «Jeder Deutsche solle Deutschland fennenlernen durch alljährlihe Reisen. Es sei des Führers Wille, jedem deutschen Arbeiter jedes Jahr einen ausreihend langen Urlaub zu vershaffen. Die Krönung werde der ganze Plan der Organisation der Freizeit durch die Verwirklihung der vei Dr. Ley schon lange gehegten Absicht finden, 1 n jeder Stu

einen gesellshaftlichen Mittelpunkt für den deut- hen Arbeiter zu errichten. Diesen Mittelpunkt würden die Häuser der Arbeit bilden, die alles in sih enthalten würden, tvas zum gesellschaftlihen Leben gehört: große Säle für Versamm-

CN

L.

was jon]

T) fw Pi v ai ' , ; d- tadter Straße 18, 20 und Friedrichstr. 9am Grunt buch von Merseburg Band 50, Bl. 1951 für die Bank für auswärtigen Handel straße 41, eingetragene

mart, : J 2. die auf den gleichen Grundstücken Saupe,

Handelsgesellschaft Reinhold Sa

großhandlung in Leipzig C 1, Wittenberger Straße 10, zu ?/, und die Mitteldeutsche Seifenverkaufsgesell schaft m. b. H. in Leivzig, Wittenberger Straße 8 (Jeßt Berlin C 2, Kaifer-Wilhelm-Str. 62), zu */s eingetragene Grundschuld von 50 000 RM,

A. G. in Berlin, Markgrafent- | Hypothek von 100 000 Gold- |

für die offene | Kolonialwaren- |

lungen und Feste, Theater- und Kinoxäume, Klubsäle und Spiel- uno Räume für Sport und Unterhaltung. Diese Häuser T jedem schaffenden Deutschen offen, ob ex ih u als Y rbeiter oder Angestelltexr oder Unternehmer bezeichne: ier seien sie „Nach der Arbeit“ ohne Rang und ohné Stand eine Gemeinschaft. Es

Durch die Organisation „Nach der Arbeit“ werde das, Me sonst unter Gesellschaft verstand, aus das ganze Volk ausge N und angewandt. So verwirfliche der Nationa!]ozia mus Sqrit um Schritt die deutsche Volksgemeins{haft. sen seien are die Parteien, dann die Jnterejjenvervand( nommen, L S, 1 werde ihnen auch die leyte Zuflucht genommen, de gese [cha] lihe Absonderung. Nicht, daß jemand herabgezexrrt werde; Der

Arbeiter werde nur hinaufgeführt.

Handel, Gewerbe und öffentliche Finanzen, Berlin, den 28. November 1933. ä ; ci iebe In Berlin festgestellte Notierungen für telegravhisch Auszahlung, ausländische Geldforten und Banknoten,

Telegraphisckche Auszahlung.

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21, November Brie! 9 0,967 3 2,638 9 7

3. November Brie! 0,967 (

2,653 2, 1,981 , 0,809 0,

14,17 f:

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Geld BAH Buenos-Aires . | 1 Pap.-Pes. 0,96: Canada 1 fanad. § SFstanbul. « . „1 türk. Pfund ddl 4 ¿ei «(1 Ven / Kairo . | 1 âgypt. Pfd. Loldóni ¿¿ 18 New Vork, - « Nio de Janeiro Hruduay . , Amsterdam- Notterdam Athen Brüssel u. Ant- werpen . Bucarest « « Budapest « Dähtid Helsingfors « « Ftalien Fugoslawien. « Kaunas, Kowno Kopenhagen « vWssabon und DPDIS 17» L Paris Mle lan s Neyfkjavik (Sólähd) . i Ma I Schweiz « « - Sd r ás Shanien . « « « Stockholm und Gothenburg . Tallinn (Reval, Estland). « Wlelii ib is

Ì E 7 1,98L 9% 0,798 95 14,039 Z1 13,695 3 2,543 2 39

994 0,226 0 1401

169,42 2,400

58,48 2/492

81,68 6,036 22459 5,305 41,64 60,91

12,69 68,62 16,44 12,445

61,76 79,08 81,30 3,053 34,21

70,37

74,17 48,15

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1 A 1 Milreis / ), 1 Goldpeso D ) ,

169,08

100 Gulden 2'396 2,396

| 100 Drachin.

58,36 2,488 81,52 6,024 22H 5 295 41,56 60,79

100 Belga 100 Lei

100 Pengô 100 Gulden 100 Fmf. 100 Lire 100 Dinar 100 Litas 100 Kr.

100 Escudos 100 Kr. 100 Frs.

100 E

E 6,084 2212 5,295 41,66 61,39

60.6 S

12,67 68,453 16,40 12,429

12 67 69 08 12,426 62,19 78 92 81,17 3,047 34,22

70,93

74 18 48,059

AusländisGe Geld)orten und Battnoken,

91. November Geld Brief . 20,38 20,46 1616 16,22 4,185 4,205

249 925L 2, 2,5L 0,77 2,595 13,635 13,635 1,89 58,44

60,77 81,66

6,00 16,42 169,34 22,07 22,22 5,3T

41,58 68,59

61,64 78,92 81,14 3,047 34,19

70,28

74,03 48,05

100 is1. Kr. 100 Latts 100 Frs. 100 Lewa 100 Pejeten

100 Kr

100 estn. Kr. 100 Schilling

23. November Geld Brie) 20,38 20,46 16,16 16,22 4,185 4,209

2,505 2,526 2,605 2,529 0,795 0,77

469 2861 ILTE 1247 0H 15,4 e . 189 58,17 958,41

61,13 81,39

Sovereigns . 20 Frcs.-Stüke Gold-Dollars . Amerikanische : 1000—ÿ Doll. 2 und 1 Doll. Argentinische . Brasiltanische . Canadische. . - Englische: große 1 S u. darunter Se e Belgische. . - Bulgarische Dänische . « Danziger « « Estii\ché « « Finnische. ranzösische . . Holländische . . Staliemsche: gr. 100 Lire u. dar. Iugoslawische . Lttländische . . Litauisdé Norwegische . . Oesterreich.: gr. 100S(h. u. dar. Numänische: 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei Schwedische . Schweizer: gr. 100 Frs. u. dar. Spanische *) . . T\checho - slow. 50UU 1.1000 R. 1 500 Kr. u. dar. | 100 Ungarische . . « | 100 Pengô

*) nut abgestemvelte Stücte.

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1 türk. Pfund 100 Belga 100 Lewa

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100 Gulden 100 estn. Kr. 100 Fmfk. 100 Frs.

100 Gulden 100 Lire

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Auszahlungen. 47,05

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4700 47,96 Notennotierungen.

| 46,95 47,35

Warschau . 47,95 Káttöolvig i « «

Posen

100 31. 100 Zl. 100 Zl.

Polnische | 100 31.

Einzelhandel unter Führerprinzip.

Auf Grund der in der Mitgliederversammlung der Haupt- gemeinschaft des Einzelhandels vom 4. Mai 1938 erteilten Voll macht hat, wie das VDZ.-Büro meldet, Präsident Freudemann vor einer Versammlung der Vertreter der Einzelhandelsverbände in Braunshwéig am Abend des 20. November die neue Saßung der Hauptgemeinschaft verkündet und die Führer der Verbände durch Handschlag verpflichtet. Ï

In der neuen Saßung der Hauptgemeinschaft ist das Führer=-

sei der neue Wille und die neue Erkenntnis: Die Volksgemeit-

schaft solle au éine Volksgesellshaft seit. Die Organisation des

„Nach der Arbeit“ werde die Organisation und Leistung des „int

der Arbeit“ gewaltig fördern. [ i

wieder gut, was Liberalismus und Maärxismus gemeinsam am | Arbeiter sündigten; sie werde dem Arbeiter den leßten Rest jenes l Gefühls nehmen, ein Ausgeschlossener und Minderwertiger zu jein.

Die Deutsche Arbeitsfront mache |

prinzip durchgeführt. Zugleih wird durch sie die bisher bei den bezirklihen bzw. fahlihen Verbänden begründete Mitgliedschaft dex einzelnen Firmen direkt auf die Hauptgemeinschaft über- geführt. Die Reichsfahverbände sowie die Landes- Und Bezirks- | verbände sollen in Fah- bzw. Bezirksgruppen der Hauptgemein- | haft umgewandelt werden. Jhre Führer werdett auf Vorschlag | der betreffenden Gruppen vom Präsidenten der Hauptgentein-

|