1933 / 277 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Nov 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs8- und Staatsanzeiger Nr. 277 oom 27, November 1933. S. 2. Neichs- und Staat8anzeiger Nr. 277 vom 27, November 1933. S. 3.

Nr. 1 gibt dem Gericht die Möglichkeit, auf den Stand | gilt hier, was. das Reichsgericht (Entsch. i, Strafs. Bd. 21 | Schaffung geseßliher Grundlagen für eine wirksame Vere | geschlossen werden könnte, mehr als fünf in der Freiheit ver- | dung darüber, wie die Polizeiaufficht im kommenden Straf- [ treibt. F; ä Spi ; ft di Papen lichen Zeugen Rust zu ehmen ber nit sehon | Erräanen, von Loléler, sb Lr Nd b serem Eee | Becfemoberempfung nachzukommen, deren Erfüllung bis zun Y brachte Zahre liegen. Jst der Täter wegen einer solhen Tat | gesebbut zu bependeta san iel Nen panemenden Straf- treibt. Für ineur Arieitohees le D va S jugendlichen Zeugen Rücksicht zu nehmen, der nicht f{chon | Erwägungen, von welchen sih der Richter bei seinem Er- | Fukrafttreten des neuen utsheu Strafgeseßbuchs niht mehy F perurteilt worden, so wird diese Frist von der Rechtskraft gegriffen werden. fih ergeben hat, daß fie zu den brin S E er di s nach § 60 Nr. 1 eidesunfähig ist. messen leiten läßt, brauchen ..….. in den Entscheidungs- hinausgeschoben werden kann. Der Entwurf soll zugleich dey des Urxteils an gerechnet. Nach § 5 Abs. 2 des Geseyzes über / g ementen, die de

“Nr, 2 bringt die bedeutungsvolle Neuerung, daß auc | gründen nicht angegeben zu werden. Das Gesetz geht hier | bei der Verabschiedung des Geseßes zur Verhütung erb, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung Schuß der Allgemeinheit gegen den Rehtsbrechexr. Ein großer | Regel nit passen. Der Zuhälter t mweillens cles Mde beim Verleßten, bei seinem Verlobten und Ehegatten und bei | von der Erwartung aus, daß der Richter bei Entscheidung der kranken Nachwuchses “gefaßten Beschluß des Reichskabinettz von Strafvermerken vom 9. April 1920 (RGBl. S. 507) | Teil der Personen, auf die sie angewandt werden, stellt eine Dreier k lis Mete R e g a ien seinen Angehörigen die Vereidigung im Ermessen des Gerichts | Beeidigungsfrage nicht ängstlih nah etwa weiter noch vor= | ausführen, im Rahmen allgemeiner F Sen scheidet „eine Verurteilung auch dann als Verurteilung im | Gefahr für die Volksgemeinschaft nicht nur dur ihr ver- | messener als die Unterbringung in item Rebeitäinias a steht. Es wird damit der Tatsache Rechnung getragen, daß | handenen Auffklärungsmitteln forschen soll, und daß er da, wo gegen das gemeingesährliche Verbrechertum durch ein Eden Sinne des § 20 a Abs. 1 aus, wenn der Vermerk über sie im brecherisches Handeln, sondern auch dur die Belastung des Entwurf erseßt für ihn das Arbeitshaus durch r i A diese Personen naturgemäß gegen den Beschuldigten in ge- | eine Abwägung von Gründen und Segengründen überhaupt | geseß, das gleichzeitig Mas Un Sey iat ongriey ant =- 90: F Strafregister getilgt worden ist. Durh die Vorschrift des | Volkes mit einer minderwertigen Nachkommenschaft dar. Die shärfung des Strafrahmens 181 a). Der & e L wissem Sinne voreingenommen sind. Hier ist aber eine sorg- | nicht ofen. sein sollte, sih vom richtigen Taktgefühl werde | nuar 1934 in ras 1 / E zwangsweise l ntmannung Abs. 4 soll der internationale Verbrecher getroffen werden, | Aufgabe, das Volksganze vor „der minderwertigen Nach- | zur Arbeit besser in der Strafanstalt als im Arbeitshaus nts ps Anwendung des richterlichen Ermessens notwendig. Es | leiten lasen. Pa e L N reer Ei Aga Autoritz¿ Y der im Ausland wiederholt verurteilt worden ist und darauf | kommenschaft erbkranker Verbrecher zu hüten, liegt auf dem | gehalten. S arf nicht etwa der Eindruck entstehen, als halte das Gesetz : S 65, 66. : s S es 4 n e. es R db S er, stei Mioritäi seine verbrecherishe Tätigkeit ins Fuland verlegt. Gebiet der Eugenik, nicht des Strafrechts. Sie wird, wenn Die Unterbringung in einem Arbeitshaus erseßt hiers den Verleßten für unglaubwürdig und daher für eides- Jm § 59 dieses Gesehes ift ausgesprochen, daß die Be- Mes gegennDer Bent Me ewer zu stletg ) und S2 Bot Su Biebeswerlieua diese Frage Für eine geseßlihe Regelung reif geworden sein | nah die im geltenden Recht vor 1 Le

dio Q Q : Beri c d idi dsäßlich in de tverhandlung erfolgt. Die | der Strafrehtspflege stärkere und wirksamere Waffen alz Zu F a. Besig von v zeug wird, niht im Strafgeseßzb d E ( im gellenDe ch gesehene Ueberweisung an unwürdig. Die Vorschriften sollen das Gericht nur darauf | eidigung grundsäßlih in der Hauptverhandlung gt. D bigher gégen das gemeinshädlihe Berkmechertum zur Ver: Der berufsmäßige Eigentumsverbreher braucht zur Ao Geseh Val ee u, sondern in einer Novelle zu | die Landespolizeibehörde. Die Vorschrift des § 362 Abs. 4

ie Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen dem Behandlung im Arbeitshaus unterworfen werden, in alley

,

erhütung erbkranken Nahwuchses vom uach der Ausländer, gegen die auf Ueberweisung an die

hinweisen, daß nach den Erfahrungen des Lebens die Be- } Ausnahmen von diesem schon für das geltende Recht bestehen- | bi S e ras ; ; ; : j L

dia olcher Sebsacen D ae Gefahr für den Zeugen | den Grundsaß regeln die §8 65, 66 im Anschluß an § 66 des R I R E die Fd ADSGB) phie “ar e ee Tres Lu DUEROES Vsentliche Sicherheit fäbrlie 14. Juli 1933 (RGBIl. 1 S. 529) zu behandeln sein. Soweit Landespolizeibehörde erfannt ist, aus dem Reichsgebiet ver

werden kann. Damit sollen sie zu einer gewissenhaften | geltenden Rechts. Eine weitere Ausnahme findet sich in § 223, | gemeines deu sche rafgeseßbbuch (AD L as schon dartut, er für die öffe e Stcheryet hs aber jeßt hon Gewohnheitsverbrecher als erbkrank im Sinne wiesen werden können, ist durch § 42 m Abs. 2 erseßt nahmen gegen Gewohnheits- und Berufsverbreher vor- F ist. Bei Razzien und der sonstigen polizéilihen Fahndungs- dieses Geseßes unfruchtbar gemacht werden können, wird es Segen Arbeitsunfähige darf ‘auf Be nas a

Prüfung anleiten, ob die Vereidigung des Zeugen geboten ist. | der durch Artikel 11 Nr. 4 dieses Gesehes geändert wird, eine ) : j be bee aDfoh “tiakei Rei Ciubbs T Sbtiuns nare 5 unfrucht l den k h Das Gericht wird also im Rahmen des ihm eingeräumten | weitere Ausnahme in § 286. ; 1; u ate ‘Feebeciiatien, Lasten lee UEAS Einwitung Sve peita eie, Tbebas in He ‘Sreibei A Aan, iat dia gabe per Justizbehörden sein, das Eingreifen des zustän- | Arbeits aus nicht erkannt werden, da sie nicht zur Arbeit au- Ermessens von der Beeidigung absehen, wenn es befürchtet, Jm vorbereiteuden Verfahren soll die Vereidigung zu- b listisher Zd diejenigen Bestimmungen des Reform: elten im Besiß von Einbruchswerkzeug betroffen ohne daß digen Erbgesundheiksgerichts zu veranlassen, gehalten werden können. Ergibt sich ihre Arbeitsunfähigkeit daß die Versuchung für den Zeugen, die Unwahrheit zu | lässig sein, weun Gefahx im Verzuge is oder wenn dex R L er V va: Bot 2 di sih s unsten des eins bi Polizei i den Waffen des Si f ts en d ls i inei i aber erst im Laufe der Unterbringung, so gestattet der Ent- sagen, zu groß und daher auch die beeidigte Aussage wert- | als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage über aab ia Qo E S E währ e evianó fat ‘Maß S R E E V Len R ra “gg - R en gs Zu § 42 þ, Unterbringung ineiner Heil- oder wurf, sie in einem Asyl unterzubringen sofern der weitere los sein würde. einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforder- | e wind g nv g f Sieben ae Volks enschaft en O Recht muß die Pol ei Cette e E E Pflegeanstalt. Zweck der Unterbringung, nämlih die Gewöhnung an ein Ne. S E dem (A Recht G 58 s S pes e Abs 3 StPO. ). In ÉibsGräntuan q den Mechtöbres e geriéhtet Wibtit eine erhebliche V. Finbrecher neue Diebstähle naGgeiwiesen werden. itin diese Giiiäfret Bivher. Ertl E A E Fabian e geseymäßiges uud geordnetes Leben, dies erfordert. Nr. 4 trägt der Tatsache Rechnung, daß der Aussage | geltenden Re . P}. 211] l ) : 7 S A ; » L N: bo E [re ' ih die Zurechnungsunfähigkeit oder : eines Zeugen, Me sich ret iee a Les oe geltenden Rechts wird dagegen die Abnahme eines Eides im ae Schub dor Belkscemi tatt E G Le Puh s R A S pee SreGeciidea verminderte Zurehnungsfähigkeit des Täters, so beschränkt Zu F 4e. Sicherungsverwahrung. Persoueu durch den -Juhalt der Aussage der Gefahr einer | vorbereitenden Verfahren wegen einer Uebertretung verboten. S: dlfnae : E. Mech: ex Sra D t Der: Dis, Étieeit falen 36 ai schlägt der Entwurf vor, {chon sih nah ibi A Recht das Gericht darauf, den Zurech- Durch die im § 20 a vorgesehene Strafschärfung sind die strafgerichtlihen Verfolgung ausseßt, unter Umständen In der Voruntersuchung soll die Beeidigung zugelassen | Schä ¿i Altonmaikeit deri Lt abe E hen Aa bitter M des Besiv ves Dit A Vex Hand von Verbrechern | e ngsunfähigen sreizusprechen, den vermindert Zurechnungs- | Gefahren, die der öffentlichen Sicherheit von Gewohnheits- nur ein sehr beschränkter Wert beizumessen ist. Solche | werdeu, wenn Gefahr im BVerzuge ist (das entspricht zwar Lln e VetbreenthEntn wesentli über sie hinaus, Y und ihrem Anhang mit Strafe u bedrohen. Eine ähnliche fähigen zu Strafe zu verurteilen. Was weiter mit dem Frei- | verbrechern drohen, nicht hinreichend beseitigt. Da auch die Zeugen find häufig so befangen, daß sie, wenn auch nicht | nicht dem Wortlaut, aber dem Sinne des jeßt geltenden Die folgende Begründung Vehandelt diejenigen Bors Strafvorschrift ist Aud e lischen Recht bekauut gesprochenen oder Verurteilten geschieht, ist dem Einfluß des | geschärste Strafe eine zeitige Freiheitsstrafe bleibt, müßte der immer boswilfig, dazu neigen, etwas Unwahres zu bekunden, | Rechts), ferner wenn der Eid als Mittek zur Herbeiführung schriften, die E Se frûberen Entwürfen eines ADStGB. noch Mit Gefängnis nicht E Ler Monnitèr, Wied bedroht Strafrichters entzogen. Der Entwurf weist die Aufgabe, die | Verbrecher nach ihrer Verbüßung wieder auf freien Fuß ge- Nach geltendem Recht müssen Aussagen dieser Art, wenn } einer wahren Aussage über einen erheblichen Punkt er- nicht enthalten sind, ausführlicher als die anderen. Soweit | wer Di E E Ca de Besi oder Gewahrsam hat oder L Volksgemeinschaft vor gefährlichen Zurehnungsunfähigen und seßt werden, und zwar auch dann, wenn kein Zweifel dar- der Zeuge das Zeugnis nicht verweigert hat, im allgemeinen | forderlich erscheint; au das gilt dem Sinne nach jeßt sou. Bestimüii en aus früheren Entwürfen ganz oder teilweise | einem anderen für Ga L omayeos Uit, nachbe er Wonen vermindert Zurehnungsfähigen zu schüßen, dem Strafrichter | über besteht, daß der Strafvollzug thn aicht gebessert hat und beeidigt werden. Es ist jedem Richter bekannt, zu was für | Ebenso entspriht es dem geltenden Recht, daß die Ber- S worden find, findet fie ihre Ergänzung in der Y s{chwerer Eigentumsverbrechen wenigstens eal verurieilt | 2e Vei sie objektiv gegen die Strafgeseße verstoßende Hand- | er die Freiheit zu neuen Verbrechen Sloman wird, bedenklichen Eiden diefer Zwang geführt hat. eidigung zulässig fein foll, wenn der Zeuge vorausfitlich Begründung zu den amtlichen Entwürfen eines ADStGB, ivorden ist und wenn sich nicht aus den Umständen ergibt lungen begangen haben. Das Einschreiten gegen Geisteskranke, | Diesem Übelstznd könnte durch die Verhängung lebensläng- Ein besonderes Recht der Eidesverweigerung soll, soweit | am Erschetnen in der Hauptverhandlung verhindert fein wird. A Sake 95 und 1997 daß das Werkzeug nicht zur Verwendung bei fircfbawen deren Gefährlichkeit sih niht aus der Begehung einer mit | licher Freiheitsstrafen gesteuert werden. Allein es würde sich nicht etwas anderes aus § 60 Nr. 3 oder aus § 63 ergibt, | Ein weiterer Grund für die Beeidigung in der Vorunter- Zu den einzelnen V orschrift en ist folgendes zu bemerken! | Handlungen Leltinimit ist. Au sih kann jedes ehrliche Hand- Strafe bedrohten Handlung, sondern aus sonstigen Umständen | dann der Grundsaz, daß jede Strafe Sühne für die begangene in diefen Fällen auch in Zukunft nicht gewährt werden, | suchung if neu gestaltet. Die jeßt geltende Voraussetung, werkszeug als Hilfsmittel zu Verbrechen dienen, und es gibt ergibt, bleibt nach wie vor Aufgabe der Verwaltungsbehörde, Tat sein soll, in denjenigen Fallen verlassen werden, in denen ebensowenig ein Recht der Zeugnisverweigerung über § 55 | daß das Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung Artikeï 1. V “Wertzenne die ntr zie Bogeihzing voin Verbre Gen bs deren konkurrierende_ Zuständigkeit neben der des Straf- | die lebenslängliche Freiheitsstrafe in keinem Verhältnis zu der hinaus. iegen großer Entfernung besonders erf{chwert sein wird, hat Straffhärfung für gefährlihe Gewohn- | stimmt sind, Daber ergibt si in der Regel für derartige richters au für die übrigen Falle unberührt bleibt. : begangenen Tat steht. Die Verwahrung eines Verbrechers Aehnliches gilt für Zeugen, die in die Lage versegt | sih als unzweckmäßig erwiesen. Einmal kommt in ihr nicht F e TEPV o 2 bELWET Besiß von Diebeswerkzeug. } Hilfsmittel die Eigenschaft als Diebeswerkzeug nicht aus Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder | über eine zeitlih begrenzte Freiheitsstrafe hinaus ist aber werden, etwas auszusagen, was ihnen oder einer ihnen nahe- | genügend klar zum Ausdruck, daß ein wihtigex Zeuge tro : ; 5 Z s ihrer Beschaffenheis, sondern aus den Umständen, etwa Pflegeanstalt -durch den Strafrichter seßt bei einem Zu- | nicht erforderlich, um die begangene Tat zu sühnen, sondern stehenden Person zwar nicht die Gefahr einer strafgeriht- | großer Entfernung zur Hauptverhandlung geladen werden | Zu § Wa. Strasschärfung für gefährliche } ¿raus daß der Verbrecher eine bestimmte Sammlung von Len voraus, on dieser eine mit Strafe be- | um die Allgemeinheit vor weiteren Verbrechen zu sichern. lichen Verfolgung zuzieht, aber zur Unehre gereichen würde. | soll. Andererseits trifft sie die Fâlle nicht, tn denen nicht die GewohnheitsverbrecheL. Werkzeugen mit fich führt, die in ihrer carakteristishen Zu- E PRs lung begangen hat, d. i. eine Handlung, die straf- | Dieser Zweck wird durch die Sicherungsverwahrung erreicht, Auch hier ist die Versuchung, von der Wahrheit abzuweichen, | große Entfernung, sondern schlechte Verkehrsverhältnisse oder Bekämpfung des gefährlichen Gewohnheits- } sammensezung auf die verbrecherishe Zwebestimmung bin- r ware, wenn nit infolge der Zurehnungsunfähigkeit dem | die den Behörden das Ret gibt, den Verurteilten auch nach mitunter gro. Die Zivüpemehordnung tcügt diese: Jaisathe | cin besonde gaghee Bellietuii Dew ugen das Er- E Ï E D, T twurf der Strafrehtspflege zwei | weisen, oder daraus, daß sie sich in der Hand eines der Tâter die Shuld im strafrechtlihen Sinne fehlen würde. Die | verbüßter Strafe so lange in Verwahrung zu halten, als er dadurch Rechnung, daß fie solchen Zeugen ein Zeugnisver- | scheinen ershweren. Die neue Fassung p Nv. 4 {tellt f Leer M ves BE 20 a eine Verschärfung der |} Polizei bekannten Verbrechers befinden, der keinerlei redliche Fe enungsunfähigkeit muß sich dabei aus den in den § 51 | eine Gefahr für die Allgemeinheit bildet. weigerungsrecht gibt Man kann nicht daran denken, im | dies klar : O git Rai g A dic G S E rwahrun Beide Tätinkeit ausübt für die dias Werkzeug verwendet werden Abs. 1, § 58 Abs. 1 genannten Gründen ergeben. Die Maß- Die Verschiedenheit der Zwecke der Sirafe und der Strafprozeß fo weit zu gehen, man kann nur das Gericht 5 66 a, ames Mere Vin wed is Abichreefung und Unschäd- aue Demgegenüber bleibt der Entlastungsbeweis möglich, I I i La En Mie solche Fuge s oi Ie E Un Cbe A E e E S : L Les ; H ypt Z : ) L it8s Ï ; : s , i N EE A ! j aFUgenD- rlen. Vet dem Vollzug der Si Sve » ist z anen e i s ea unen m E n u ie Vol ette entpein ves geaen A E maus, Se H S E Es A S E na E a R liche, die nur deshalb nicht strafbar sind, weil sie zur Zeit der | beachten, daß der ARA e keine Straftat Tas Z n durch die neue Vorschrift des S 68 a (Art IT Nr 1). Auch S 66 b, O f I d Gele A liggenbueeni Dein än di Umständ A bat Caten de einen solche Ent- N eiT sigen ove e i Vluag unfähig | büßung der Freiheitsstrafe gesühnt hat und daß der Dies ein Eidesverweigerungsrecht soll hier nicht geschaffen werden Die Vermehrung dex Fälle, in denen von einex Ver- [ugenauten Daa aus t E E durch Notlage u lan Sn oa buten Úeber eu t sich das Gericht nicht d reit, Is Ungeteiléche 0e Tat . einzusehen, vor. ren F dox Sicherungsverwahrung sich darin erschöpft, die All- Das Gericht soll aber auch hier in die Lage gefeßt werden, | eidigung abgesehen werden kann oder muß, macht es nötig, | Le/ i 0E E E N dlu: S iéeiten die eee von dex Harmlosigkeit des Werk 4 s so muß der vorbestrafte Quer dieser Einsicht gemäß zu bestimmen. Bei vermindert gemeinheit vor künftigen Straftaten des Verwahrten zu den Zeugen unbeeidigt zu lassen. | eine Vorschrift darüber zu erlassen, wer über die Vereidigung L ad bleibi uk eine bitter bereute Epifode ihres Besitzer des Piebemertzengs pecriaei: werden. Die Aus- Burechnungsfähigen ist die Anordnung nur zulässig, wenn | sichern. Bei dem Vollzug der Sicherungsverwahrung muß 5. Die Vorschrift, daß unerhebliche und offenbar un- | zu entscheiden hat, wenn die Vernehmun durch einen beauf- Selens bildet. Positiv ist der gefährlihe Gewohnheits- | drücke Besig und Gewahrsam verwendet der Entwurf in dem O auf Strafe erfannt wird. Die Anordnung der | daher der Gesichtspunkt der Sühne und der Vergeltung aus- glaubwürdige Aussagen unter besonderen Vorausseßungen | tragten oder ersuchten Richter erfolgt. Auf Vernehmungen, E e di tue Hang zum Verbrechen gekennzeichnet, | Sinne, der ihnen in der Vorschrift über die Unterschlagung Unterbringung seßt weiter voraus, daß die öffentliche Sicher- | scheiden. Die Verwahrung beschränkt sich unbeschadet der unbeceidigt gelassen werden können, ift für den Strafprozeß um die die Staatsanwaltschaft ersucht, bezieht sich die Be- B pie C ich in fhwereren Fällen nur (S 246) atten e Um auch den mittelbaren Besiß zu treffen, 5 R E S Tteciie B BOse Sg E Ein rp Zucht und Ordnung auf E E A N lange dauert, als der Gerbredjer eine Gefahr [f die éfffent- | einem anderen für sh veunahten tse e890 | sorge fu und d,je Gesabe auf anders Wee mi gedanni | der die Verdtung bes Enimeitene unv Be c Linde S - i ; ; j Ö e. / af _verwahr / : erden kann. Uebertretunge i it Rüfsi i ; j im Vorde Sie Sicherungen dagegen, daß die Vorschrift zum Schaden Die Fassung von Eidesnorm und Eidesformel ist der | liche Sicherheit bildet. Die Merkmale, die die Rechtsprechung Der Abs. 2 sieht eine ähnliche Strafvorschrift gegen die- | Geringfügigkeit als Grundla Eten E I ai ihre | Sicherheit der Verwahrung im Vordergrund steht. Soweit der Staatsautorität und zum Nachteil der W pcheitüertas T u ) # r ilt b L E lfd leift 8 gsugiglett als dlage f g es mit diesem Ziel vereinbar ist, können dem Verwahrten bes Sim ee 3 Sale ius pa D S ats | Zivilprozeßordnung angeglichen. für den Begriff der Gewohnheitsmäßigkeit aufgestellt at un jenigen vor, die dem Einbrecher Bi fsdienste eisten, sei d | Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt aus. Vergünstigungen gewährt werden, die bei dem Vollzug der aag Taae afi og reau g ge a. D A P S 664d. die die gewohnheitsmäßige Begehung einer Zat T der ge- J. daß sie Diebeswerkzeug für ihn E A E eros K er Nach den früheren Entwürfen sollte der Strafrichtex Zuchthausstrafe um der Sühne und Vergeltung willen aus- sage sei unerheblich oder offenbar unglaubhast; ferner wird | “— Die Vorschrift entspricht dem geltenden & 64 Abs. 2, 3. | des Gawubaheliaverbeechers von andren, Berbrechecnpait n | A UMALS ee unentglth Lerlussen, Liese Vor" | die Unterbringung in einex Heil oder Vslegeanstalt nur an- geschlossen sind. leg! Maier r, gat! mag bara S au au L ae Die Vorschrift entspricht dem geltenden « ch2 V, | Des Gewoßnheiisverdrecers von anderen Verbrechertypen zu schrift richtet sih vor allem gegen die Kashemmenwirte und | ordnen können, wenn der Täter nach Maßgabe dexr Straf- Nach den Entwürfen eines ADStGB. sollte das Geri cht des Eides ‘eine cepedluse rer cine tvas Katie mit 6 666. vetbreder zunzählen, Der Shsuß, dah der Tâter ein gesähr- | des Diebewertzengs Umterstivung gewähren, und geaen pie, | feiebordmung ‘por Geri gestelt witd. Dies aber if nah | nur ermächtigt, nit üver uerpildee fon t Sgr erwarten ist. Damit wird der Sinn des Geseßes flar le Die Vorschrift entspricht dem geltenden F 65. Eine Lider Gew T Ee ift, Buß sich ZAE See Gfune in E E Vetter bie 'die Borufsdiebe dem geltenden Ret bei HZurenungsunfähigen nur möglich, verwahrung gegen denjenigen anzuordnen, der als ein ge- eichnet. Es ‘ist keineswegs seine Absicht, auf Kosten der | Fafsungsänderung regelt auch den Fall, in dem der Zeuge würdig i Be I ? “Mindest ahl von Taten er E. j t S e fszeug ausstatten. Bei ihnen ist das Er- pen s die Burechnungsunfähigkeit erst nah der Er- ee Gewohnheitsverbrecher verurteilt wird. Durch die r dire Me Me L E U A S in Wahrheit nicht Mitglied einer ‘der erwähnten Religions- vürdigung einer ge issen indestzahl T geb Pr tis Han ersz 0 L n. E aae hebung der Klage herausstellt. Diese Einschränkung wird eshlüsse der Reichstagsausschüsse war die Sicherungsver- zu bewahren; noch weniger darf es ciéhien daß ein Zeuge | gefellschaften ist, Die N ONEN QULE Sn E S fi : die Ei ibrüc S Res el 4 c H bit ‘be A sondern D Me a a E Eyre n E wabrung in früheren Entwürfen ferner an die weitere Vors si dem Eide entjeht, indem ex bacwiliq endgteitile Une gu Artikel 1 seähecer, Berurieilungen nicht vent sestsidlen zu fnr | 28 vorziehen, sd im Bintergrund “ju halten," umd da thue | af eines Ausführungägesebes lefeiti: ebun gebunden warden, bah der Zter früher sen cin P s Das Gericht v A nur, dann 1. Z 68 a bringt neben der {hon oben bei § 61 Nr. 4 | Sie seßten daher für die Strafschärfung für gefährlihe Ge- f Verfolgung wegen Teilnahme oder egünstigung R Zu § 4c. Unterbringung in einer Trinker- E Le Bt iy Vcica A E EEE : 2 gung absehen, wenn die Ausfage keinerlei | besprochenen Einschränkung der Fragen uach Beide die | wohnheitsverbreher eine zweimalige Verurteilung wegen f der begangenen Eigentumsverbrehen meist auf Beweis- heilanstalt oder Entziehungsanstalt. 06 reit die Aneibntna ber Scbermde erte Os Es für die Verhandlung hat. Bei offenbar un- | dem Zeugen zur Unehre gereichen können, die Vorschrift, daß | eines Verbrechens oder vorsählichen Vergehens zum Tode | schwierigkeiten stößt. Diese Personen sind strafbar, wenn sie Als Maßregel der Sicherung und Besserung gegen den | bindend vor, wenn der Täter. als ein Siber Gemei s S d E N ride n RE der Zeuge nah Vorstrafen nux gefragt werden soll, wenn | oder zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens sechs Monaten wissen oder den Qa: S En “gui i daß E Mißbrauch von D sicht der Entwur die Unter- heitsverbrecher verurteilt wird und die Bffentliche Sicherheit i feine A E e Ne es E gs “ga | dies wirflih notwendig ist. Auf diese Weise soll dem Übel- | voraus und stellten au unter diesen Voraussezungen die } Werkzeug zur Verwendung bei strafbaren Han emc L, | bringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungs- seine Sicherungsverwahrung erfordert. Die Anordnung der a s\íag it hat, x nicht mehr den Weg stand vorgebeugt werden, daß der Zeuge, der in Erfüllung | Strafschärfung in das Ermessen des Richters. Wie zahlreiche | stimmt ist. Jhr Vorsay muß sih hiernah auf diesen Ver- | anstalt vor, Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit Sicherungsverwahrung scheidet hiernah aus, wenn andere gur Wahrheit finde:. Und in beiden Fällen muß das Gericht | einer staatsbürgerlichen Pflicht vor Gericht erscheint, dort | Beispiele der Praxis zeigen, kann es indessen Gewohnheits- | wendungszweck erstrecken, und dieser Vorsaß wird widerleg- | £ 330 a, der für den Fall, daß das begangene Delikt dem | Maßnahmen einen ausreihenden Schuß der Allgemeinheit LN s E s daß sein a Mittel, die durch die nicht zur Sache gehörige E seiner Vor- | verbrehern gelingen, auf Fahre hinaus ihre Untaten der | bar vermutet, wenn sich der gg Verwendungszweck aus | FTäter wegen BVolltrunkenheit nicht zugerechnet werden kann, verbürgen. Sie wird z. B. nicht erforderlich sein E ihxe ‘iv Rade t en A d jus Zeugen zu erfahren, nämlich | strafen vor der Öffentlichkeit unnötig bloßgestellt und so zur | Verfolgung zu entziehen. it der Sicherheit des Staates | den Umständen ergibt. Das Verwahren oder Ueberlassen von | den selbst verschuldeten Raush mit Strafe bedroht. Jn Zweck schon durch die Strafe erreiht wird, etwa bei Ver- ie E O eren Ergebnis führen würde. | Verlegung der Wahrheitspflicht verleitet wird. ivare es unvereinbar, wenn von den Mitteln der Unschädlich- |} Diebeswerkzeug kann den Tatbestand einer mit \{wererer | heiden Bestimmungen sind den geistigen Getränken andere be- urteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe oder zu einer 2 E i ag E f di D PVOSER anders wie im Zivil- 2. Jm Zusammenhang mit der Neuregelung des Zeugen- | machung solcher Verbrecher um deswillen abgesehen werden f Strafe bedrohten strafbaren Handlung erfüllen, etwa als rauschende Mittel gleichgestellt. Darunter versteht der Ent- Strafe von solcher Dauer, daß der Verbrecher bei feiner Ent- ArozeY n L EEE ie Beeidigung eines Zeugen zu vev- | cides erschien es zweckmäßig, auch für den Sachverftändigen | müßte, weil sie nicht durh frühere Verurteilungen verwarnt Beihilfe zum Diebstahl, Begünstigung oder Hehlerei strafbar | wurf solche Mittel, die ähnlich, berauschend oder betäubend | [assung wegen seines Alters nicht mehr gefährlih sein wird C Diese Möglichkeit, die in hohem Maße zur Ein- | den Nacheid einzuführen und den Zwang zur Eidesleistung | worden sind. Der Entwurf sieht die Strafshärfung auc für I In diesem Fall gehen die Vorschriften vor, die die | wirken wie geistige Getränke, beispielsweise Aether, Kokain, ¿ : : O der Eide dienen kann, foll jegt geschaffen werden. einzuschränken. Die Vereidigung wird allgemein in das Er- | solche Verbrecher im § 20 a Abs. 2 vor. ußerdem geht er f} [chwerere Strafe androhen. : S Haschish, Opium und Morphin. Zu § 42k. Da uer der Unterbringung. 2as if au im Strafverfahren unbedenklich, wenn Staats- messen des Gerichts gestellt. Angesichts der Bedeutung, die | Über die Regelung früherer Entwürfe dadurch hinaus, daß er Die Einziehung des Diebeswerkzeugs ist ohne Rücksicht Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder ciner | Jn den §8 42f bis 42 i stellt der Entwurf einige Grunda auf die Eigentumsverhältnisse bindend vorgeschrieben. Entziehungsanstalt kann stets nur neben einer Strafe ange- | säße auf, die für die mit Freiheitsentziehung verbundenen

anwaltschaft, Angeklagter und Verteidiger übereinstimmend | dgs Gutachten für die Beteiligten haben kann, erschien es | für gefährliche Gewohnheitsverbrecher, die vor der Be ehung sonders shwerer ordnet werden, Sie set voraus, daß andere Vorkehrungen | Maßregeln der Sicherung und Besserung von grund-

auf die Beeidigung verzihten und wenn das Gericht den Eid aber zum Ausgleich angemessen, ihnen das Recht auf die Ver- | der abzuurteilenden Tat hon zweimal in be Î Pech augemesseu, ihne L s ilt werden sind, die Strafschärfung bindend vor- Axtikel 2. nicht genügen, um den Täter an ein gesezmäßiges und ge- | legender Bedeutung sind. Jm übrigen ist es den von den

nicht für erforderlich erachtet. Das wird immer dann ge- eidigung zu geben. Weise veruvte schehen fönnen, wenn die Aussage offenbar glaubhaft oder | 3. Die Vorschrift enthält eine Fassungsäuderung, die | s{hreibt. Für die Anwendung des Abs. 1 is es gleichgültig, Maßregeln der Sicherung und Besserung. | ordnetes Leben zu gewöhnen. Landesregierungen zu vereinbarenden Grundsäßen über- lassen, entsprechend den Grundsäßen über den Vollzug von

wenn fie ohne wesentliche Bedeutung für die Sache ist, L Sa ob die Verurteilung jeweils wegen einer oder mehrerer Taten : Z : ; ; ; S 62 hon es N 7 A Nr. 3 erfolgt ist, Werden Freiheitsstrafeu, auf die in verschiedenen | Zu § 42a. Übersicht über die Maßregeln der Zu § 42d. Unterbringungin einem Freiheitsstrafen die näheren Vorschriften über den Vollzug Eine allgemeine Einschrä Gas L d N S L Urteilen erkannt worden ist, durch Urteil oder Beschluß zu Sicherung und Besserung Arbeitshaus. D der mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregeln der A fe. das Verf hs inf O Uung T E 0A age i einer Gesamtstrafe vereinigt, so ist nur die auf die Gesamt- Als Maßregeln der Sicherung und Besserung shlug dex Das geltende Recht kennt die Einweisung in ein Arbeits- | Sicherung und Besserung zu treffen. Privatklagesach u Ge baute A tee a O N Begründung strafe erkennende Entscheidung als Verurteilung im Sinne des | dem Reichstag vorgelegte Entwurf eines ADStGB. die Unter- | haus außer bei den Uebertretungen des § 861 Nr. 3 bis 8 Von der Freiheitsstrafe ist die Unterbringung in einer Bagatellf E “for 98 ge S hier sehr häufig um Leine à dem Aeks egen gefährlihe Gewohu- S 2% a Abs. 1 anzusehen. bringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, die Unterbringung | des Strafgeseßbuchs (Landstreichen, Betteln, Gewerbsunzucht, | Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder Ent- É Zt E E As ie e eines G im Miß- Lane E F fa d Se Ma 4 a Bas Die Strafschärfung nach § 20 a Abs. 2 steht im Er- f in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt, die | Arbeitsscheu usw.) auch für Zuhälter 181 a) und Spieler | ziehungsanstalt, einem Arbeitshaus und die Sicherungsver- N da A N bas E. e Katurgemäß Sihexung und Beltcinag vat ü No vember | messen des Gerichts. Sie seßt voraus, daß jemand mindestens | Unterbringung in einem Arbeitshaus, die Sicherungs- | 285 a). Es gestattet dem Gericht in diesen Fâllen, den Ver- | wahrung durch ihre unbestimmte Dauer unterschieden. Die 6 ß v ad Ul e e Maus N er Möglich eit der Vereidigung g 1933 (R G Bl Bs O. drei vorsägliche, strafrehtlih verfolgbare Taten begangen hat | verwahrung, die Schußaufsicht und die Reichsverweisung vor. | urteilten der Landespolizeibehörde zu überweisen. Auf Grund | Dauer der Freiheitsstrafe wird von vornherein festgeseßt und egt, auch für diese Verfahren erhalten bleiben, L 2 ( erar und aus der einzelnen Tat in Verbindung mit den übrigen Die Schußaufsicht war keine selbständige Maßregel der dieser Anordnung erhält die Landespolizeibehörde die Be- | kann nur in engen Grenzen durch die bedingte Strafaus- 8. 63. (Veröffentlicht vom Reichsjustizministerium.) Taten hervorgeht, daß er ein gefährliher Gewohuheitsver- | Sicherung und R a8 sondeen sollte angeordnet werden | fugnis, den Verurteilten bis zu zwei Jahren in einem Ar- | seßung abgekürzt, niemals aber verlängert werden. Für die Die Vorschrift entspricht dem geltenden § 58 Abj. 2. Die Reform des Strafrechts auf der Grundlage der | brecher ist. Die übrigen im Abs. 1 des § 20 a geuaunten Vor- | können, wenn die Unterbringung in einer Heil- oder Pflege- | beitshaus unterzubringen oder zu gemeinnüßigen Arbeiten | mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregeln der Siche- 64 | durch die nationale Bewegung zum Siege geführten | aussegungen brauchen dann nicht erfüllt zu sein. Die Ab- } \nstalt, einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt oder | zu verwenden. Der vorliegende Entwurf sieht die Unter- | rung und Besserung gilt hingegen der wichtige Grundsag, d : _8 64, : Staatsauffassung gehört zu den wichtigsten Aufgaben, | weihung von § 20 a Abj. 1 kann darin bestehen, daß keine f einem Arbeitshaus bedingt ausgesezt wird. Da die bedingte gan in einem Arbeitshaus nur bei den Uebertretungen | daß die Unterbringung solange dauert, als thr Zweck es er- Die Vorschrift entspriht dem, ivas die Rechtsprechung | die der Neugestaltung des deutshen Rechts gestellt | von diesen Taten früher abgeurteilt wurde oder daß der Ausseßzung einer Maßregel der Si erung und Besserung im | des § 361 Nr. 3 bis 8 des Strafgeseßbuchs vor. Die Maß- | fordert. Diese Maßregeln werden hiernach uicht länger voll- zum geltenden Recht als Grundsaß ausgebildet hat. sind. ‘Um das Ziel zu erreichen, ein Strafgeseß- Täter früher nux wegen einer dieser Taten abgeurteilt wurde, vorliegenden Entwu nur zum Teil behandelt wird, ist die | regel verfolgt den Zweck, Menschen zur Arbeit und ge- | zogen, als sie zum Schuße der Allgemeinheit erforderlich sind. An die Begründung eines Beschlusses, daß ein Zeuge un- | buch von Daner zu schassen, das auf viele ahre | während er die anderen Taten nach der Verurteilung be- Schugtzaufsicht im § 42a nicht genannt. Als neue Sicherungs- | ordneten _Lebensführung anzuhalten, die infolge widriger | Der Untergebrachte wird aber andererseits solange nicht frei=- vereidigt zu bleiben habe, hat die Rechtsprechung verhältnis- | hinaus auf möglichst vollkommene Weise dem deutschen Volke gangen hat. Sie kann auch darin liegen, daß der Täter zwar maßnahmen sind die Entmannung gefährlicher Sittlichkeits- Lebensschisale oder ihrer Anlage haltlos und unfähig ge- | gelassen, als er der öffentlichen Sicherheit noch gefährlich ist. Ba Jae Anforderungen gestellt. So ist ein einfacher | dienen soll, bedarf es einer gewissen Zeit, au wenn die vor- | schon zweimal verurteilt worden ist, daß aber auf mildere als | verbreher und die Untersagung der Berufsausübung. vor- worden sind, sich dur eigene Kraft aus geistiger, sittlicher | Nur für die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Ornweis auf Z 57 Nr. 3 StPO. als in der Regel nicht ge- handenen Vorarbeiten weitestgehend nußbar gemacht werden. Lo im Abs. 1 geuannten Strafen erkannt wurde oder daß ex | 9esehen. oder körperliher Verwahrlosung herauszureißen, in der sie | einer Entziehungsanstalt und die erstmalige Unterbringung nügend angesehen worden, Das Gesey will in diese Recht- | Die Bedürfnisse des Rechtslebens erfordern es aber, daß | die zur Aburteilung stehende Tat vor einer der früheren Ver- Die im geltenden Recht zugelassene Polizeiaufsicht über | zu versinken drohen. Mit Rücksicht auf diese Zweckbestimmung | in einem Arbeitshaus oder einem Asyl ist eine Höchstdauer prenua uicht eingreifen. Es ist jedoch hervorzuheben, daß besonders dringlichen Reformwünschen alsbald entsprochen | urteilungen begangen hat. Unter den im § 20 a Abs. 2 ge- bestrafte Verbrecher, die ihrem Buhalt nach eine polizeiliche seut die Anordnung bei Bettlern voraus, daß sie infolge | von zwei Fahren vorgesehen. Für die Rauschgiftsüchtigen bei den Zutscheidungen, die auf den 88 61 und 62 beruhen, | wird. Daher hat schon das Gese zur Abänderung straf- | nannten Voraussezungen kann das Gericht bei jeder abzu- Sicherungsmaßregel ist, ist in die Entwürfe eines ADStGB. | Arbeitsscheu, Liederlichkeit oder gewerbsmäßig gebettelt | dürfte nah den bisherigen Erfahcungen, wenn überhaupt Olé besoudere Begründung dafür, weshalb das Gericht auf rechtlicher Vorschriften vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 295) | urteilenden Einzeltat nah Maßgabe des É 20 a Abs. 1 auf nicht übernommen, sondern vin durch die Einrichtung | haben. Dadurch werden diejenigen Fâlle ausgeschieden, wo | Aussicht auf Heilung besteht, ein Zeitraum von zwei Fahren Grund der einen oder anderen Vorschrift von dexr Vereidi= einige wichtige und sür die Strafrechtsreform gesicherte Vor- Zuchthaus erkennen. Hiernach ist jede Einzeltat, anf die die der Schugaufsicht ersezt worden. Der vorliegende Entwurf jemand in einer {weren Notlage oder wegen seiner Arbeits- | genügen, um den gewünschten Erfolg herbeizuführen. Beim Gng absieht, in der Regel nicht wird gefordert werden können. | s{hriften in das geltende Recht übergeführt. Der vorliegende | erwähnten Vorausseßungen zutreffen, ein Verbrechen. läßt hingegen die Polizeiaufsiht bestehen, da ihre Beibehal- | unfähigkeit die Mildtätigkeit seiner Mitmenschen anruft. | Arbeitshaus soll der Untergebrachte zum erstenmal nur be=- c 0 wird also der Ausspruch genügen, daß die Aussage nah | Entwurf eines Geseßes gegen gefährlihe Gewohnheits- § 20 a Abs. 3 regelt die sogenannte Rückfallsverjährung. | tung für den durch den Entwurf verfolgten Zweck unschädlih | Aus dem gleichen Grund ist für die Anordnung bei Ver- | fristet verwahrt werden. N E, Ansicht aller E des Gerichts unerheblih oder | verbreher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung | Der Täter soll dann nicht mehx als ein gefährliher Gewohn- | trsheint und dadurch vermieden werden kann, zahlreiche Be- | urteilungen auf Grund des § 361 Nr. 6 (Belästigung anderer Da die Unterbringung solange dauern soll, als ihr Zweck offenbar unglaubhaft ist, ohne daß dazu uäher dargelegt wer- | ist gleichfalls dazu bestimmt, fühlbare Lücken des elitnbeS heitsverbrechex verurteilt werden können, wenn zwischen den stimmungen des geltenden Rechts p ändern, in denen die | durxh Auffordern oder Anbieten zur Unzucht) Vorausseßung, | es erfordert, muß die Notwendigkeit der weiteren Unter=- en müßte, weshalb das Gericht die Aussage {o ansieht, Es | Rechts zu schließen und vordringlichen Forderungen auf | einzelnen Taten, aus deuen auf cinen Hang zum Verbrechen | Lulassung der Polizeiaufsicht vorgesehen ist, Einer Entschei- | daß der Täter " gewohnheitsmäßig zum Erwerbe Unzucht | bringung von Zeit zu Zeit nachgeprüft werden, Der Ent-