1933 / 277 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Nov 1933 18:00:01 GMT) scan diff

A Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 277 vom 27, November 1933.

Js das mit dem Autrag im Sicherungsverfahren be- faßte Gericht auch für das Strafverfahren zuständig und hält es den Beschuldigten für zurehuungsfähig, so wird es die Eröffnung des gewöhnlichen Hauptverfahrens beschließen. Die Staatsanwaltschaft hat dann nah der sinngemäß anzu- wendenden Vorschrift des § 208 StPO. eine Anklageschrift einzureichen. shuldigten erst nah der Eröffnung des Hauptverfahreus, so hat der Beschuldigte in der Hauptverhandlung nicht nux die

Anordnung einer Sicherungsmaßregel, sondern auch Strafe ;

gu erwarten. Auf diese Veränderung der Rechtslage muß der Beschuldigte im Lauf der Hauptverhandlung hingewiesen und es muß ihm Gelegenheit zu seiner Verteidigung gegeben werden. Der Entwurf sieht auch vor, daß in solhen Fällen auf Antxag des Beschuldigten die Hauptverhandlung aus- geseßt werden soll, um ihm eine ausreichende Verteidigung gu ermöglichen. Fsstt zuvor in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt worden und is infolge Ueberleitung des Siche- rungsverfahrens in das Strafverfahren auf Strafe zu er- kennen, so erscheint es geboten, dem Beschuldigten eine ge- nügende Verteidigung dadurch zu sichern, daß die Teile der Hauptverhandlung zu wiederholen sind, bei denen der Be- \chuldigte niht zugegen war.

Zu § 41229e. Nachhträgliches Sicherungs- verfahren.

Jst ein Deutscher im Ausland unter Vorausseßungen verurteilt worden, die im- Fuland die Anordnung der Siche- rungsverwahrung oder der Entmannung ermöglicht hätten, so wird regelmäßig eine neue Strafverfolgung im Juland nach § 5 Nr. 1 des Strafgeseßbuchs ausgeschlossen sein. Es geht aber nicht an, gefährliche Gewohnheits- oder Sittlich- kteit8verbrecher von den zum Schuß der Allgemeinheit be- stimmten sihernden Maßregeln lediglich deshalb zu ver- schonen, weil sie im Ausland verurteilt worden sind. Der Entwurf sicht daher vor, daß gegen solche Verbrecher unter den geseblichen Vorausseßungen nachträglich die Sicherungs- verwahrung oder die Entmannung angeordnet werden kann.

Das nachträgliche Sicherungsverfahren seßt voraus, daß ein Deutscher im Ausland wegen eines Verbrechens oder vor- säßlichen Vergehens zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und daß ferner die geseblihen Tatbestände erfüllt sind, die die Anordnung der Sicherungsverwahrung oder der Ent- mannung rechtfertigen. Fm Fall der Sicherungsverwahrung muß der Täter daher zu einer der Zuchthausstrafe gleich- wertigen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ver- urteilt worden sein, da die Sicherungsverwahrung eine Ver- urteilung nah § 20 a StGB. zu Zuchthauss\trafe vorausseßt und die Mindestzuchthausftrafe ein Fahr beträgt. Soll das nachträgliche Sicherungsverfahren zum Zweck der Ent- mannung durchgeführt werden, so muß der Täter im Falle des § 42k Abs. 1 Nx. 1 StGB. im Ausland zu Freiheits- strafe von mindestens sechs Monaten, im Fall des § 42 k Abs. 1 Nr. 2 StGB. zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein.

Das nachträgliche Sicherungsverfahren richtet sich nah den Bestimmungen, die für das Sicherungsverfahren nach § 429 b gelten. An die Feststellungen des ausländischen Ge- richts ist das deutsche Gericht nicht gebunden; es hat daher die Schuldfrage selbständig nahzuprüfen.

Zu § 46a. Absehen von der Vollstreckung.

Nach geltendem Recht kann die Vollstreckungsbehörde nach ihrem Ermessen von der Vollstreckung einer Freiheits- strafe absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird. Entwurf ermächtigt die Vollstreckungsbehörde, in diesem Fall auch von der Vollstreckung einer Maßregel der Sicherung und Besserung abzusehen. Es kann aber auch unerwünsht und zwecklos sein, eine Freiheitsstrafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung an einem Ausländer zu voll- strecken, wenn er auf Grund eines s\trafgerichtlihen Urteils aus dem Reichsgebiet verwiesen wird. Der Entwurf be- stimmt daher, daß die Vollstrekungsbehörde auch im Fall der Reichsverweisung von der Vollstreckung vorläufig absehen kann, Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewiesene zurü, so kann die Vollstrekung nachgeholt werden, solange sic noch nicht verjährt ist. Bei der Nachholung einer Maßregel der Sicherung und Besserung soll dabei § 42 g StGB. entsprechend angewandt werden. Es bedarf hiernach einer Anordnung des Gerichts, wenn seit der Rechtskraft des Urteils mehr als drei Fahre verstrichen find, und diese Anordnung is nur zulässig, wenn der Zweck der Maßregel die nachträgliche Vollstreckung erfordert. Für die Nachholung is es gleichgültig, ob der Ausgewiesene befugt oder unbefugt zurückehrt nnd ob es sich um eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Entmannung handelt.

Zu § 456b. Reihenfolge der Vollstreckung.

_Die Reihenfolge, in der nebeneinander erkannte Frei- heits\trafen und mit Fretheitsentziehung verbundene Maß- regeln der Sicherung und Besserung zu vollziehen sind, bedarf einer besonderen Regelung. Grundsäßlich soll die Freiheits- strafe als die s{chwerere Maßnahme vor der mit Freiheits- entziehung verbundenen Maßregel vollzogen werden. Eine Ausnahme ist nur für den Fall vorgesehen, daß neben der Freiheitsstrafe die Unterbringung in einer Heil- oder Pflege- anstalt, in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungs- anstalt angeordnet ist. Es ist nämlich denkbar, daß der Zu- stand des Verurteilten zwar dem sofortigen Vollzug der Frei- heits\trafe entgegensteht, die Notwendigkeit einex Unter- bringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt aber nicht berührt. Bei Rauschgiftsüchtigen kann es ferner aus ärztlichen Gründen erwünscht sein, die Entwöhnung nicht in der Strafanstalt, sondern in der Trinkerheilanstalt oder der Entziehungsanstalt vorzunehmen, die Strafe also erst nah der Unterbringung in einer solchen Anstalt zu vollziehen.

: Zu § 456 e. Entmannung.

__ Die Vorschrift regelt die Ausführung der Entmannung in ähnlicher Weise, wie die Durchführung der Sterilisierung in dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses geregelt ist. Der arztliche Eingriff besteht in der Entfernung der Keimdrüsen. Die Anwendung von NRöntgenstrahlen wird wegen der Unsicherheit ihres Erfolges vorläufig nicht in Frage kommen. i:

Um die Entmannung auch gegen den widerstrebenden Verurteilten ausführen zu können, ist die Anwendung unu- mittelbaren Zwanges gestattet, soweit andere Maßnahmen nicht ausreichen. Die Zwangsmaßnahmen brauchen sih nicht auf die Ausführung des ärztlichen Eingriffs zu beschräuken;

Ergibt sich die Zurechnungsfähigkeit des Be- |

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sie können auch in einer Freiheitsentziehung für die Zeit des Heilungsverlaufs bestehen.

Zu § 456d. Untersagung der Berufs-=-

ausübung.

Die Gründe, die bei der Strafe einen Aufshub recht- fertigen, können auch bei der Untersagung der Berufsaus- übung vorliegen. Es kann für den Verurteilten und seine | Familie wie auch für diejenigen, mit denen er bisher in beruflichen oder geschäftlichen Beziehungen stand, eine Härte | sein, wenn das Berufsverbot sofort mit der Rechtskraft des | Urteils in Kraft tritt. Um dem Verurteilten eine Abwicklung

eines Geschäftsbetriebs zu ermöglichen, kann es erwünscht g das Fnfkrafttreten des Berufsverbots für einige Zeit aufzuschieben. Die Strafvollstreckung kann aus derartigen Gründen nach § 456 StPO. aufgeschoben werden. Diese Vorschrift ist nah § 463 a auf die Maßregeln der Sicherung und Besserung entsprehend anwendbar, findet aber auf die Untersagung der Berufsausübung keine Anwendung, da diese keiner besonderen Vollstreckungshandlung bedarf. Daher er- mächtigt die Vorschrift des § 456 d das Gericht und die Voll- streckungsbehörde, das Jukrafttreten des Berufsverbots für die Dauer von höchstens sech8 Monaten aufzuschieben oder, sofern

“es schon in Kraft getreten sein sollte, auszuseßen. Da hierdurh

der Ablauf des Berufsverbots für eine entsprechende Zeit hin- ausgeschoben wird, dürfen Aufschub und Ausseßung nur auf Antrag oder mit Einwilligung des Verurteilten bewilligt wer- den. Hat der Verurteilte einen geseßlichen Vertreter, so ist dessen Einwilligung erforderlich. Da das Bedürfnis für den Aufschub sich schon vor dem Jukrafttreten des Berufsverbots ergeben kann, muß es dem Gericht ermögliht werden, den Aufshub shon beim Erlaß des Úrteils anzuordnen. Nach der Rechtskraft des Urteils geht die Zuständigkeit für die Anordnung auf die Vollstreckungsbehörde über. Der ink schub und die Aussezung können an Bedingungen geknüpft werden. Fusbesoudere kann dem Verurteilten eine Sicher- heit auferlegt oder der Aufschub auf eine besonders dringliche Tätigkeit, etwa die Abwikelung des bisherigen Geschäfts- betriebs, beschränkt werden.

Zu § 458. Gerichtlihe Entscheidungen.

Die Vorschrift sieht vor, daß gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde nah den §8 455, 456, 456 d Abs. 2 das Gericht angerufen werden kann. Die Anrufung des Ge- richts wird auch zugelassen gegen die Anordnung der Voll- streckungsbehörde, daß an einem Ausgelieferten oder aus dem Reichsgebiet Verwiesenen die Vollstreckung einex Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung nachgeholt wer- den soll. Dies ist von Bedeutung, wenn seit der Rechtskraft des Urteils bis zur Anordnung der Nachholung noch nicht drei Fahre verstrichen sind. Fs diese Frist bereits abge- Taufen, so bedarf es nach § 456 a Abs. 2 Say 2 bei den Maß- regeln der Sicherung und Besserung ohnedies einer gericht- lichen Entscheidung.

Lehnt die S den Antrag des Ver- urteilten auf Ausseßzung des Berufsverbots ab und wird gegen diese Entscheidung das Gericht angerufen, so soll das Gericht in der Lage sein, alsbald eine einstweilige Anorduung über die Fortdauer oder die Ausseßung des Berufsverbots zu treffen. § 458 Abs. 3 Say 2 gibt dazu die geseßliche Grundlage.

Zu § 463a. VollstreXung von Maßregeln der Sicherung und Bessexung.

Vorschriften über die Strafvollstreckung finden sih ins- besondere im Gerichtsverfassungsgeseß (§8 163, 164), in der Strafprozeßordnung (88 449 ff.) und in dem Gesetz zur Ent- lastung der Gerichte vom 11. März 1921 (RGBl. S. 229). Sie sollen nah der A A des § 463 a auf die Voll- streckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung sinn- gemäß Anwendung finden, soweit nihts anderes elta ist. Dem Verurteilten steht dabei auch derjenige glei, gegen den eine Maßregel der Sicherung und Besserung selbständig angeordnet worden ist. Hervorzuheben ist, daß die Voll streckungsbehörde auch bei der Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung, und zwar auch dexr Ent- mannung, nah § 457 StPO. einen Vorführungs- oder Hasft- befehl erlassen fann.

Der Grundsaß der entsprechenden Anwendung der Vor- schriften über die Strafvollstrekung erleidet einige Aus- nahmen. Die Vorschrift des § 455, nach der die Vollstreckung aufzuschieben ist, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt, gilt nicht für die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, die sich auch gegen Geisteskranke richten kann, hingegen für die übrigen mit Freiheitsentziehung ver- bundenen Maßregeln der Sicherung und Besserung und für die Entmannung. Die Vollstreckungsbehörde soll auch nicht befugt sein, bei . der Sicherun sverwahrung nah § 456 StPO. Aufschub zu erteilen. Seri finden auch auf die Entscheidungen, die das Geriht nach den SS 42 f bis 42 h StGB. trifft, § 462 Anwendung. Diese Entscheidungen unterliegen hiernach der sofortigen Beschwerde.

ZU S 465. KöolteLT

Der Entwurf zieht für die Kosten die Folgerung aus der Einführung der Maßregeln der Sicherung und Besserung. Durch die neue Fassung des § 465 Abs. 1 wird zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte die Kosten nux insoweit zu tragen hat, als sie durch das Verfahren wegen einex Tat entstanden sind, wegen deren er verurxteilt wird. Damit ist auch der Fuhalt des § 466 Abs. 1 siungemäß wiedergegeben. Diese Vorschrift kann daher gestrichen werden.

Zu § 466. Haftung der Mitangeklagten.

Die Neufassung gibt den bisherigen Abs. 2, erweitert durch die Maßregeln der Sicherung und Besserung und die einstweilige Unterbringung, wieder. Der Fnhalt des bis- herigen § 466 Abs. 1 ist in § 465 Abs. 1 aufgenommen worden. ;

Zu § 467. Kostenpflicht bei Freispruch des Angeklagten.

_ Der dem § 467 hinzugefügte Abs. 3 \tellt klar, daß hin-

sihtlih der Verfahrenskosten die §8 465, 466 anzuwenden

sind, wenn gegen einen Freigesprochenen die Unterbringung

in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet wird.

Ati el L Aenderung des Jugendgerichtsgesetes. L Durch die Vorschrift wird bei strafbaren Handlungen JFUgendlicher das Arbeitshaus, die Sicherungsverwahrunug, die Euntmannung und die Untersagung der Berufsausübung ausgeschlossen, weil sich diese Maßregeln für Fugendliche nicht

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eignen. Hat ein Fugendlicher eine mit Strafe bedrohte Hands lung begangen, so können gegen ihn von den Maßregeln dere Sicherung und Besserung hiernach uur die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einex Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet oder die Reichs= verweisung zugelassen werden.

Artikel 4.

Aenderung des Jugendwohlfahrtsgeseges.

§ 76 des Jugendwohlfahrtsgeseßes soll nah dem Entwurf u. a. auch dann nicht anwendbar sein, wenn die Straf= vorschrift des § 122 b StGB. über die Ras eines bes hördlih Verwahrten Plaß greift. Die Gründe dieser Ein= schränkung des Geltungsbereichs des § 76 des Fugendwohl[=- fahrtsgeseßes sind in der Begründung zu § 122 b StGB, erörtert worden.

Artikel 5.

Aenderung der Entshädigungsgeseßbe.

Jn § 359 StPO. wird die Wiederaufnahme des Ver- fahrens zugunsten des Verurteilten auch l wenn durch neue Tatsachen oder Beweismittel die Festste ung einer Tat oder einer früheren Verurteilung erschüttert wird, auf die das Gericht die Anordnung einex Maßregel der Sicherung und Besserung gegründet hat. Der Entwurf zieht hieraus für das Geseß über die Entschädigung der im Wiederaufnahme= verfahren freigesprohenen Personen die Folge, daß denms= | en, der im Wiederaufnahmeverfahren die Aufhebung | einer solhen Maßregel erreicht, nachdem sie ganz oder teil iveise vollstreckt worden oder wirksam geworden ist, sowie den Unterhaltsberechtigten unter gewissen Vorausseßungen für den entstandenen Vermögensschaden Ersay aus der Staatskasse gewährt werden muß. Die Entschädigungspflicht wird auf die vom Gericht angeordneten Maßregeln der Sicherung und Besserung beschränkt. Eine Entschädigung solchen Personen zu gewähren, die aus dem Reichsgebiet ver- wiesen worden sind, liegt kein Grund vor, da die Ausweisung auch als fremdenpolizeilihe Maßnahme zulässig ist. Das Recht auf Entschädigung seßt voraus, daß die Aufhebung der Maßregel erfolgt, weil das Verfahren die Unschuld des Be- troffenen bezügli einer ihm zux Last gelegten Tat oder die Unrichtigkeit der Feststellung einer früheren Verurteilung ergeben oder doch dargetan hat, daß cin begründeter Verdacht gegen ihn nicht mehr vorliegt. Die Entschädigung wird hier- nah nicht gewährt, wenn das Gericht den gleichen Sach- verhalt wie im frühèren Urteil feststellt, aber die Anordnung der Maßregel nicht für geboten hält.

Bei den Maßregeln der Sicherung und Besserung kaun der Entschädigungsanspruh nur mit einer aus ihrer Eigen- art sich ergebenden Einschränkung zugebilligt werden. Jede Maßregel der Sicherung und Besserung dient dex Abwehr einer von dem Verurteilten drohenden Gefahr für die öffent= liche Sicherheit oder Ordnung. Der Strafrichter kann gegen diese Gefahr mit den Mitteln des Strafrechts nux ein- schreiten, wenn der Verurteilte eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat. Werden hinsichtlich dieser Tat oder einer früheren Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren die Grundlagen des früheren Urteils erschüttert, so schließt dies nicht aus, daß der Verurteilte unabhängig von der Tät oder der Verurteilung eine Gefahr für die öffentliche Sicher- heit oder Ordnung gebildet hat. War aber die Maßregel un=- abhängig von der mit Unrecht festgestellten Tat odex Ver= urteilung erforderlih, um eine von dem Verurteilten drohende Gefahr für die Allgemeinheit abzuwenden, so fehlt jeder Grund, dem Veruxteilten eine Entschädigung zu ge- währen. Es wäre z. B. keineswegs gerechtfertigt, einem ge- fährlichen Geisteskranken eine Entschädigung zu gewähren, wenn das Gericht die ihm zur Last gelegte Tat mit Unrecht festgestellt hat, die Polizeibehörde ihn aber wegen seiner Ge- fährlichkeit ohnedies in einer Heil- oder Pflegeanstalt hätte unterbringen müssen. Der Entwurf schließt dahex in solchen Gallen den Entschädigungsanspruch aus.

Die Ausdehnung des Entschädigungsanspruchs auf die Maßregeln der Sicherung und Besserung gibt fernex Aulaß, für die Entschädigung allgemein eine Höchstgrenze einzu- ühren. Die Entschädigung der im Wiedexaufnahmever- S ren freigesprohenen Personen stellt einen Fall der

astung ohne Schuld dar. ‘Beruht das Fehlurteil auf einem Verschulden des Gerichts, so ergibt id die Haftung der Sfaatskasse für den durch die Vollstreckung verursachten Ver- möogensschaden aus dem Deliktsrecht. Die Haftung ist dann nach Maßgabe des § 839 des Bürgerlichen Gejseßbuchs unbe- schränkt. Verschiedene neuere Geseße, die eine Haftung ohne Schuld begründen, insbesondere das Kraftfahrzeuggeseß und das Lusftverkehrsgeseh, haben für die Entschädigung eine Höchstgrenze eingeführt. Damit is für die Haftung ohne Schuld ein Grundsaß ausgesprochen, dessen Anwendung auf die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren frei- gesprochenen Pexfonei feinen rechtspolitischen Bedenken be- gegnen kann. Wenn die Haftung des Kraftfahrzeughalters, durch dessen Fahrzeug ohne sein Vershulden Menschen getötet odex verleßt worden And, at einen Höchstbetrag beschränkt ist, so ist es gerechtfertigt, auch die Haftung des Staates für den durch die Vollstreckung irriger Strafurteile entstandenen Ver- mögensschaden nah oben zu begrenzen. Dex Entwurf folgt dieser Erwägung und führt als Höchstgrenze diejenigen Be- träge ein, die nah dem Kraftfahrzeug eseß und dem Luftver- kehrsgeseß für die Entschädigung bei Tötung und Verlegung mehrerer Personen vorgesehen sind.

«Fn dem Geseß über die Entschädigung für unschuldig er- littene Untersuchungshaft wird zunächst die Bestimmung ge- troffen, daß keine Entschädigung zu gewähren ist, wenn im Urteil neben dem Freispruch die Unterbringung in einer Heil- oder Pslegeanstalt angeordnet ist. Diese Einschränkung ist deshalb gerechtfertigt, weil die Untersuhungshaft in solchen Fällen zwar nicht die Verhängung der Strafe, wohl aber die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung ge- sichert hat. Sodann wird der Untersuchungshaft die einst- weilige Unterbringung gleichgestellt, da bei ihr dieselben Gründe wie bei derx Untersuchungshaft für die Gewährung einer Entschädigung sprechen. enn allerdings die einst- weilige Unterbringung unabhängig von der verfolgten Tat erforderlich getvesen ist, um eine von dem Untergebrachten drohende Gefahr für die Allgemeinheit abzuwenden, so soll der Entschädigungsanspruch entfallen. Diese Einschränkung rechtfertigt sich aus denselben Erwägungen, die auch zu einer Einschränkung des Entschädigungsanspruchs bei einer im

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Wiederaufnahmeverfahren aufgehobenen Maßregel der Siche- rung und Besserung geführt haben. N

(Fortsepung in der Zweiten Beilage.)

otr. 277.

Zweite Beilage zum Deutschen NeichSanzeiger unò Preußi

Verlin, Montag, deu 27. November

(Fortseßung aus der Ersten Beilage.)

Die Aenderung des § 2 des Gesebes is eine Folge der Aenderungen des Strafgeseßbuchs, das für die Zurechnungs- unfähigkeit eine andere Begriffsbestimmung einführt und die Ueberweisung an die Landespolizeibehörde durch die Anord- nung der Unterbringung im Arbeitshaus erseßt. Jm § 3 wird aus den Gründen, die bei den Aenderungen des Gesetzes über die Entschädigung der im oe e oe Bak freigesprochenen Personen dargelegt worden sind, eine Höchst- grenze der Entschädigung eingeführt.

Axtikel 6.

Aenderung des Straftilgungsgeseßes.

Nach dem Straftilgungsgeseß wird über Verurteilungen, die in das Strafregister aufgenommen sind, nach Ablauf einer bestimmten Frist uur noch beschränkt Auskunft erteilt. Nach Ablauf einex weiteren Frist werden die Vermerke über die Verurteilungen im Strafregister getilgt. Schon nah gel- tendem Recht gilt dies mcht für Verurteilungen zum Tode und zu Zuchthaus. Der Entwurf stellt diesen Ausnahmen den Fall gleich, daß gegen den Verurteilten die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, die Sicherungsverwahrung oder die Entmannung neben einer Strafe oder einem Frei- spruch oder selbständig angeordnet worden is. Diese Maß- nahmen werden im Fnteresse der öffentlichen Sicherheit ver- hängt, und es wären für die Rechtspflege und die Allgemein- heit Nachteile zu befürchten, wenn über derartige Maßnahmen bon der Strafregisterbehörde nach Ablauf bestimmter Fristen beschränkte Auskunft erteilt würde oder die Vermerke- übek sie im Strafregister getilgt werden müßten. Bei diesen Maß- nahmen sollen, wie nah geltendem Recht bei der Todesstrafe und der Zuchthausstrafe, die Vergünstigungen des Geseßes nux dur Einzelanordnungen der obersten Justizverwaltungs- behörden nah § 8 des Geseßes gewährt werden können.

Nach der Neufassung des § 4 Abs. 1 Say 1 ist künftig |

auch den Finanzbehörden über V-rurteilungen, die der be- shränkten Auskunft unterliegen, Auskunft zu erteilen, soweit in einem Strafverfahren wegen Steuer- oder Monopol- uwiderhandlungen um Auskunft ersucht ist. Diese Änderung ist. dur die Einführung der Maßregeln der Sicherung und din erang nicht geboten. Sie soll aber einem dringenden Be- dürsnis der Finanzbehörden abhelfen, die in einem Straf- verfahren wegen Steuer- oder Monopolzuwiderhandlungen eine der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ähnliche Stellung haben und daher die Kenntnis der der beschränkten Auskunft unterliegenden Verurteilung in diesem Strafverfahren ebenso- wenig entbehren können wie die Staatsanwaltschaften und die Gerichte.

Jm § 6 wird ausgesprochen, daß die Frist, nah deren Ablauf beschränkte Auskunft zu erteilen is, bei allen Ver- urteilungen, in denen eine Maßregel der Sicherung und Besse- rung angeordnet oder für p erklärt ist, zehn Jahre beträgt. Zugleich wird bestimmt, daß der Fristenlauf, wenu auf eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung erkannt ist, erst beginnt, wenu auch diese Maßregeln erledigt sind. Zst die Strafe dem Verur- teilten nah einer Probezeit ganz oder teilweise erlassen worden oder die Maßregel nah Ablauf einer Probezeit er- ledigt, so soll deren Dauer auf die Frist augerehnet werden.

_JZm § 7, der die ge für die Tilgung von Vermerken bestimmt, wird gleichfalls ausgesprochen, daß die Tilgungs3- frist zehn Fahre beträgt, wenn auf eine Maßregel der Siche- tung und Besserung erkannt worden ist. Dies entspricht der Regelung, die auch für die Fristen des § 6 getroffen worden 1st.

Ali 7. Aenderung des Gerichtskostengeseßtes.

ufolge der Einführung der Maßregeln der Sicherung und Besserung bedarf es einer Bestimmung darüber, welche Gerichtsgebühr für diejenigen Verfahren zu erheben ist, in denen auf eine Maßregel der Sicherung und Besserung neben einem preispruch oder selbständig erkannt worden is. Der Entwurf sieht vor, daß die Gebühr, die nah § 52 bei Aberkennung der bürgerlihen Ehrenrehte im selbständigen Verfahren nah § 37 StGB. erhoben wird, künftig au dann zu erheben ift, wenn die Unterbringung in etner Heil- oder Pflegeanstalt neben einem Freispruh oder selbständig oder die Sicherungs- 1ER oder die Entmannung selbständig angeordnet wird.

Artikel 8 Gbis 12.

Aeuderung der Gesegze über Sozialvexsiche- rung und Reichsvexsorgung.

Jn den Sozialversicherungsgesezen ist dazu Stellung zu nehmen, welche Formen“ der gerihtlich angeordneten Anstaltsunterbringung auf dem Gebiet des Sozialversiche- rungsrechts ein Ruhen der Versicherungsleistungen zur Folge haben sollen. Nach dem geltenden Recht ruhen die Versiche- rungsleistungen, solange der Berechtigte eine Freiheitsstrafe bon gewisser Dauer verbüßt. Der Verbüßung einer Frei- heits\trafe stellt der Entwurf den egung der Sicherungs- berwahrung gleich (§8 615, 1116, 1312 der Reichsversiche- rung8ordnung, § 72 des Angestelltenversicherungsgesebes, § 91 des Reichsknappschaftsgeseßes, § 61 des Reichsversor- gungsgeseßes). Nah dem bisherigen Sozialversicherungs- geseß ruhten die Versicherungsleistungen Prem so lange, als der Berechtigte in einem Arbeitshaus oder in einer Besse- rungsanstalt untergebracht ist. Als Besserungsanstalt hat nah der Rechtsprechung des Reichsversiherungsamts auch die Fürsorgeerziehungsanstalt gegolten. Schon dur die Vierte Verordnung des Reichspräfidenten zur Sicherung von Wirt- schaft und Finanzen, und zum Schuß des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931, Fünfter Teil Kapitel IV Abschuitt 2 ÿ 2 (RGBI. I S. 699, 724) wurde aber bestimmt, daß der Aufenthalt des Berechtigten in einer Besserungsanstalt für nicht das Ruhen einer Rente begründet. Dieser Rechts- war auch im Wortlaut der geseßlichen Bestimmungen zum Ausdruck zu bringen, die infolge der S der Maß- regeln der Sicherung und Besserung ohnedies geändert wer- den müssen. Die erwähnte Bestimmung der Notverorduung erstreckt sich nicht n die Krankenversiherung. Fn der neuen Fassung des § 216 RVO. wird daher ledigli der niht mehr

gebräuchlihe Ausdruck „Besserungsanstalt“ durch „iFürsorge- erzichungsanstalt“ erseßt, somit an dem jeßigen Rechtszustand uihts geändert, wonach die Krankenhilfe ruht, solange der Berechtigte im Arbeitshaus oder in einer Fürsorgeerziehungs- anstalt untergebracht ist. Bei den Renten- und Versorgungs- gebührnissen des übrigen Sozialvexsicheruugsrechts muß dar=- auf Rücksicht genommen werden, daß nicht nur die Kosten der Fürsorgeerzichung, sondern auch der Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl in deu meisten Ländern ganz oder teilweise von Gemeindeverbänden getragen werden, Es entspriht der Billigkeit, nicht nux bei der Fürsorge- exziehung, sondern künftig auch beim Arbeitshaus ein Ruhen der Rente niht mehr eintreten zu lassen. Der Entwurf Hebt daher die bisherigen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts insoweit auf, als e el Ruhen der Rente und der Versorgungsgebührnisse bei der Unterbringung in einem Arbeitshaus vorsehen. Hiernach tritt ein Ruhen der Rente und Versorgungsgebührni}e künftig weder bei der Fürsorgeerziehung noch bei der Unter- bringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einex Trinkerheil- anstalt oder Entziehungsanstalt oder cinem Arbeitshaus oder Asyl ein. Darüber hinaus ist es exwünscht, den Stellen, denen die Kosten dieser Maßnahmen zur Last fallen, einen un- mittelbaren Zugriff auf die Renten und Gebührnisse der von ihnen betreuten Personen zu ermöglichen. Denn die An- Mrerae auf die Versicherungsleistungen sind nah dem Ver- icherungsrecht grundsäßlich unpfändbar, abgesehen von den wenigen Ausnahmen, die das Geseß ausdrücklich zuläßt. Um auh insoweit Abhilfe zu schaffen, sieht dex Entwurf eine Reihe neuer Vorschriften vor, na denen die Ansprü auf Renten oder Versorgungsgebührnisse kraft Geseßes auf die Stellen übergehen, denen die Kosten der erwähnten Maß- nahmen zur Last fallen 119 a der Reichsversicherungsord- nung, § 91 a des Angestelltenversicherungsgeseßes, § 224 a 8 R S 7l a des Reichsversorgungs- ge]eßes).

Fn dem Geseß über die Unfallfürsorge für Gefangene sind dieselben Grundsäve in den 88 15, 17 a ausgesprochen.

Die Aenderungen, die der Entwurf an § 120 der Reichs- versicherungsordnung und § 51 des Angestellteuversiheruugs- geseßes vornimmt, berücksichtigen, daß dex Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt nah § 42 c StGB, die Unterbrin- gung in einex Entziehungsanstalt gleichsteht,

Artikel 13. JUlLasttcetéen Das Ausführungsgeseß soll zugleich mit den Bestim- mungen des Hauptgeseßes über die Strafschärfung- für ge- fährliche Gewohnheitsverbrecher und über die Maßregeln der Sicherung und Besserung in Kraft treten.

Artikel 14. F ITO N aao rere füx die Sicherungs- verwahrungunddieEntmaunung.

Nah Artikel 5 Ziffer 2, 3 des Hauptgesebes kann unter bestimmten Vorausseßungen gegen bereits abgeurteilte Ver- breher die Sicherungsverwahrung oder die Entmanuung nachträglih angeordnet werden, Der Artikel 14 regelt für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung oder dex Entmannung das Siem nah den Bestimmungen, die für das nachträgliche Sicherungsverfahren nah § 429 þ der Strafprozeßordnung gelten. Die Staatsanwaltschaft kaun den Autrag auf nachträgliche Anorduung der Sicherungsverwah- rung oder der Entmannung stellen, solange die Strafe nicht verbüßt, bedingt ausgeseßt, verjährt oder exrlasseu ist. Jst der Antrag rechtzeitig gestellt, so kann das Verfahren au nah dem Verstreichen der Frist foctgeseßt werden. Für die Durch- führung des nachträglichen Sicherungsverfahrens ist es ferner gleihgültig, ob etwa die Strasverfolgung der Tat hon ver- jährt is. Zwar erlischt nah § 67 Abs, 5 StGB. mit der Ver- jährung der Strafverfolgung auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen. Dieser Saß wird aber von der Uebergangsvorschrist bewußt durchbrochen, die sie im Art. 14 die nahträglihe Anordnung der Sicheruugsverwahrung oder der Entmanuung an keine anderen als die ausdrücklich genaunten Vorausseßungen knüpft.

Tee Schaffung einer besonderen Unterbringungsmöglich- keit für die Zeit zwischen dem Strafende und dem rechtskräfti- gen Abschluß des nachträglichen Sicherungsverfahrens bedarf es niht, da für das nachträglihe Sicherungsverfahren die Vorschriften über das Strafverfahren sinngemäß gelten und der Unterzubringende daher vor der rechtskräftigen Anord- nung der Siceernngblinhtumà bei Fluchtverdacht in Untersuchungshaft genommen werden kann. e

BVetaunttmag un d Die am 27. November 1933 ausgegebene Nummer 133 des Reichsgeseßblatts, Teil L, enthält: das Gese gegen gefährlihe Gewohnheitsverbreher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung, vom 24. November

das Bu Arg EIes Js dem ers gegen ree Bes wohnheitsverbreher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung, vom 24. November 1933, und das Geseß zur Einschränkung der Eide im Strafverfahren, vom 24. November 1933. j Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 0,30 RM. Postverseu- dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 27. November 1933.

Reichsverlagsamt. YJ. V.: Alleckna.

Preußen.

Staatsministerium.

Der Senatspräsident bei dem Kammergeriht Dr. Georg Seeliger ist mit Wirkung vom 1. November 1933 zum Mitglied des Gerichtshofs zur Entscheidung der Kompetenz- fonflikte ernannt worden.

schen Staatsanzeiger

1933

Minísterium des Junern,

Es sind zu Landräten ernannt worden:

der Syndikus, derzeit kommissarishe Landrat Dr. Bi [ky in Oschersleben,

der derzeit stellvertretende Landrat Buxrscher voil Saherzum Weißenstein in Spremberg,

der Rechtsanwalt, derzeit stellvertretende Landrat Da n4« zig in Soldin, y

der Regierungs8amtmann, derzeit stellvertretende Landrak Hasse in Otterndorf, der Regierungsrat, komm. Landrat Hüter in Weißena ee und der stellvertretende Landrat Dr. Simm erx in Trier.

Der Landrat vou Windheim aus Gardelegen ist in gleiher Amtseigenschaft in deu Kreis Wanzleben verseht worden.

Der Preußische Ministerpräsident Hat mittels Erlasses vom 20., 28., 29. September und 9., 16. und 23, Oktober 1933 verliehen:

Die Rettungsmedaille am Baude an:

r Pesahl, Rechnungsführer in Stepen, Kr, Neua tettin, Bernd Lu b e, Dekorateur in Emden, Wilhelm Vanzetta, Kassengehilfe in Senhals, Kr. Zell (Mosel), ; Nikodemus Golla, Kalkulator in Krefeld-Uerdingen, Heinz Kapell, Drogist in Duisburg-Hamborn, i Franz Barth, Eiseubahnbediensteter in Vlotho i. W, Helene H o.l st , Buchhalterin in Emden, „F Hilde Heming, Haustochter in Hervest-Dorsten. f Die Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr an: Jan Wieringa, Unterfeldwebel im 11./16. JF.-R. in Oldenburg.

BoeraunEmaGÁü igs.

Auf Grund des F 1 des Geseves über die Einziehun kommunistishen Vermögens vom 26. Mai 19: (RGBl. T S. 293) in Verbindung mit der Preußischen Durch- führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Geseßsamml, Nr. 39) ivird das gesamte Eigentum der ;

NGO. (Nevolutionäre Gewerkschafstsa

DOPPo}i4t00), Beziceksleilung Groß4 B ALitgeK&. i SLTUx4, unter Bestätigung der polizeilihen Beschlagnahme zugunsten des Preußischen Staates, vertreten durch den Preußischen Minister des Fnnern in Berlin, eingezogen.

Gemäß § 3 des angezogenen Gesetzes vom 26. Mai 1933 erlöschen samtliche an dem eingezogenen Eigentum bestehenden Rechte.

T eeaèn diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, Die Verfügung wird mit der öffentlihen Bekanntmachung wirksam.

eber die beshlagnahmten und eingezogenen Gegenstände liegt bei der Regierung in Erfurt eine spezifizierte Liste aufs

Erfurt, den 23. November 1933.

Der Regierungspräsident. [i J. V: Dri von Chamier. 4 |

BEetanatmaGSüuitg.

Auf Grund des § 1 des Gesezes über die Einziehung fommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBI. I S. 293) in Verbindung mit der Preußischen Durch- gr rege acts Kandis 31. Mai 1933 (Geseßsamml. Nr. 39) wird das gesamte Eigentum L

des Spielmannszuges der KPD.-OrtZ8«

gruppe Mühlhausen, j l fernerhin in Verbindung mit dem Geseßve über die Einziehung volfs- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (RGBI. T S. 479) das gesamte Eigentum / i

des S EA I EeE des Reichsban4

ners, Ort3gruppe MNäühlhansen, unter Bestätigung der polizeilihen Beschlagnahme zugunsten des Preußishen Staates, vertreten durch den Preußischen Minister des Jnuern in Berlin, eingezogen. :

Gemäß § 3 des angezogenen Geseßes vom 26. Mai 1933 erlöschen sämtliche an dem eingezogenen Eigentum bestehenden Rechte. T Megei diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, Die Verfügung wird mit der öffentlihen Bekanntmachung wirksam. L

U die beshlagnahmten und eingezogenen Gegenstände liegt bei der Regierung in Erfurt eine spezifizierte Liste aufs

Erfurt, den 23. November 1933. ;

Der Regierungspräsident, | A: De D oësté r, q

Bekanutmachunug.

Auf Grund der Vorschriften des Geseßes über die Ein« ziehung volks8- und A E Vere mögens vom 14. Juli 1933 (RGBI. [I S. 479) in Verbina dung mit § 1 des Geseßes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBL. 1 S. 293) und mit L 1 der Durchführungsverordnung des Herrn Preußischen Ministecs des Funern vom 31, Mai 1933 (Geseßsamml, S. 207) ziehe ih hiermit den im Grundbuche von Unses- burg, Kreis Wanzleben, Band 24, Blatt Nr. 902, auf den Namen der Frau Marie Arning, geb. Kall, aus Magde burg, eingetragenen Grundbesiß: „Am Mühlengraben Nr. 519“ nebst Zubehör und Fnventar zugunsten des Landes Preußen entshädigungslos ein. . ,

Die Einziehung wird mit dem Tage der Veröffeutlihung wirksam.

Magdeburg, den 23. November 1933.

Der Regierungspräsident. J: D: Berthold.