1933 / 281 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Dec 1933 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 281 vom 1, Dezember 1933, S. 2.

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borliegende LUB b des Ge sämtliche Vögel, wie es {hon |

bisher dex § 145 b des Strafgeseßbuches getan hat.

Besonders hervorzuheben i noch, was auch von ein- sichtigen Tierschüßern immer wieder betont wird, daß selbst mit Dem besten Tierschußgeseß noch nicht alles für den Schuß der Tiere getan ist; es uen darüber hinaus das Verständnis für die Tiere und die Liebe zu der stummen Kreatux schon in der Schule geweckt und gelehrt und zum Gemeingut aller Volks- genossen gemacht werden. Nur beides zusämmen, Geseß und Belehrung, vermögen zu dem gewünschten Erfolge, einem ausreichenden Schuß des Tieres, zu führen. Die Bestrebungen der Tierschußvereine gehen dabet in derselben Richtung wie die Bestrebungen der zuständigen Behörden. Alle Bestim- mungen in dem vorliegenden Gesetze sind daher auch von dem Gedanken geleitet, Roheiten und Pflichtvergessenheiten des Menschen gegenüber dem Tiere entgegenzuwirken und das Mitgefühl, einen der höchsten sittlihen Werte des Volkes, zu erwecken und zu fördern. Als sachverständiger Helfer wird dabei in erster Linie der Tierarzt kraft seiner Vorbildung be- rufen sein; denn er besißt die erforderliche praktische Er- eng in Tierschußfragen und lebt in seinem Beruf ständig der Aufgabe, die Leiden der Tiere zu lindern. | Ab\Gntitt Ste qua e Lei i Zu § 1: Es ist davon abgesehen worden, -das Reichs- tiershußgeseß auf bestimmte Tierarten, z. B. auf Haus- tiere, zu beschränken, wie es in einigen ausländishen Ge- seßen der Fall ist. Dies hätte eine Vershlechterung des bis- herigen RNechtszustandes zur Folge gehabt.

Die vorliegende Fassung des Abs. 1 lehnt sih eng an die des § 145 b des Reichsstrafgeseßbuches an; sie geht darüber hinaus, indem sie das Wort „absichtlih“ durch „unnötig“ ersett.

Der Abs. 2 gibt eine Begriffsbestimmung dafür, was als „Unnötige Tierquälerei“ und als „rohe E an- zusehen ist. Diese Begriffsbestimmungen sollen klare Rechts- verhältnisse schaffen. Die gegen das Tier gerichtete Tätigkeit kann bei dessen gröberer Veranlagung nur dann als Tier- quälerei oder Mißhandlung gewertet werden, wenn es sich um Angriffe oder Eingriffe von gewisser Erheblichkeit handelt, Ob die Schmerzen oder Leiden durch ein Handeln im engeren Sinne oder durch Unterlassen hervorgerufen worden sind, ist dabei gleichgültig; die Tierquälerei im Sinne des § 1 Abs. 1 kann auch durch Unterlassen begangen werden, sofern für den Schuldigen eine Rechtspflicht zum Handeln bestand. Als be- rechtigt ist eine Handlung insbesondere dann anzusehen, wenn sie dazu dient, das Tier zu einex zumutbaren Arbeitsleistung oder zum Gehorsam anzuhalten, oder wenn sie zum Zwecke der Gewinnung von notwendigen Nahrungsstoffen uicht zu umgehen ist.

Was die Ursachen betrifft, die bei Tieren erhebliche Leiden oder Schmerzen hervorzurufen vermögen, so wird man zwischen höheren und niederen Tieren unterscheiden müssen. Soweit es sih um höher entwickelte Tiere, namentlich Säuge- tiere, handelt, werden im allgemeinen alle Handlungen in Betracht kommen, die auh beim Menschen geeignet sind, er- hebliche Leiden oder Schmerzen hèrvorzurufen. Abex auch bei den Säugetieren ist die Schmerzempfindlichkeit in ver- chieden starker Weise ausgebildet. Bei faltblütigen Tieren oder bei solchen von noch niederer Entwiklungsstufe ist zu bedenken, daß die Schmerzempfindung bei ihnen erheblich geringer ist, als bei höheren Tieren. Schon aus diesem Grunde bleibt die Verwendung von Regenwürmern oder Jn- sekten usw. als Köder beim Angeln auch nah dem Reichs- tiershußgeseß zulässig. Eine allgemein gültige Norm, in- wieweit Tiere niederer Gattungen in die Schubbestimmungen

des Gesebes einzubeziehen sind, läßt sich niht aufstellen.

Vielmehr muß es bei den einzelnen Tiergattungen erforder- lichenfalls der Erfahrung von Fachkundigen überlassen blei- ben, über die Schmerzempfindlichkeit des betroffenen Tieres zu urteilen und so die Vorausseßungen für die Anwendung der Bestimmungen des Geseyes im Einzelfalle festzustellen.

__ Troßdem ist es Aufgabe des Gesetgebers, auch bei nie- driger organisierten Tieren keine rohen Handlungen zu dulden. Vor dem Leben des Tieres soll der Mensch Achtung haben und es nicht grundlos zerstören. Die Tötung ist jedoch erlaubt, wenn sie in Wahrnehmung eines gerechtfertigten Zweckes oder zugunsten des Tieres selbst geschieht, wie zi B. bei Bekämpfung tierisher Schädlinge, bei Gewinnung von Nahrungs- oder Rohstoffen für den Menschen oder zur Be- endigung des Lebens eines Tieres infolge Alters oder Ge- brechens.

Ab\Gwitt 1 (Vorschriften zum Schutz der

S

j Sb LO __Zu § 2: § 2 zählt eine Anzahl von Tatbeständen auf, die eine strafrechtliche Ahndung erfordern, ohne daß eine unnotige Tierquälerei oder eine rohe Mißhandlung 1) vorzuliegen braucht. Ft zugleich der Tatbestand des § 1 er- füllt, so hat die Bestrafung gemäß § 9 Abs. 3 aus § L S9 Ub. 1 zu erfolgen. Zu Nr. 1: Die Vernachlässigung in Haltung, Pflege oder Unterbringung eines Tieres erfolgt gewöhnlih aus Un-

verstand oder Gleichgültigkeit, es können aber au Geiz und |

Roheit die Ursache sein. Besonders hinsihtlih dex Unter- bringung der Tiere werden viele, oft jahrelang dauernde rUalereien begangen, die s{chlimmer sind als gelegentliche rohe ZUchtigungen. Es sei hingewiesen auf die häufig zu beob- achtenden elenden Unterkünfte für Hunde (Wach- und Kettenhunde), auf die vershmußgzten Viehställe, die reine „Vlehferker“ sind, auf die von herumziehenden Leuten (Zi- geunern, Schaustellern und dergl.) mitgeführten Tiere, die fast nie ein Obdach erhalten, und auf die „„Wandermenage- rien“, in denen die Schautiere häufig in so engen Behält- nissen dauernd eingesperrt sind, daß sie kaum die Beine be- wegen föonnen.

Auch die Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt bei der Beförderung lebender Tiere sei es, daß es an dem nötigen Raum mangelt oder die Wagen niht zweckmäßig für den Tiertransport hergerichtet sind, daß zu \hnell oder zu rüdsichtslos gefahren wird, sei es, daß die Tiere vorher nicht genugend gefüttert und getränkt werden ist nicht selten mit erheblichen Schmerzen oder erheblichen Schäden für die Tiere verbunden. Quälereien sind auch beim Transport zu Fuß ouf der Landstraße zu beobachten. Auch das enge Zusammen- pressen von Vögeln, Geflügel und sonstigen Kleintieren in engen und niedrigen Kaäfigen gehört hierher. Gegen solche H Agen E n die stumme Kreatux nicht zu

n vermag, sollen die Tiere in oglichfei lid ai ere in Zukunft nah Möglichkeit _ Nicht jede Unterlassung in Haltun lege ode - bringung des Tieres stellt sich ohne ace Als ine

bare Handlung dar. Zum Tatbestand gehört deshalb, daß ! das Tier erhebliche Schmerzen oder erheblichen Schaden durch die Vernachlässigung erlitten haben muß (z. B. stärkere Ab- magerung infolge langdauernder ungenügender Fütterung, vernachlätsigte schmerzhafte Wunden usw.). Die Worte „er- hebliche Schmerzen“ oder „erheblichen Schaden“ sollen von vornherein klarstellen, daß das Geseß nicht auf einen über- triebenen Schuß dex Tiere abzielt.

Zu Nr. 2: Es wird besonders eingehender Prüfung be- dürfen, ob die von einem Tier verlangte Leistung offensichtlich

| seine Kräfte übersteigt, ob sie ihm erhebliche Schmerzen he-

reitet oder ob das Tier infolge seines Zustandes (z. B. Träch- tigkeit, Dämpfigkeit usw.) einer Arbeitsleistung nicht gewachsên ist, So werden das Überladen von Lastwagen ohne zwingen- den Grund, besonders bei steilen und shlechten Wegen, das Arbeitenlassen von Tieren bei bestehenden Beschirrungs- und Beschlagsfehlern oder die Verwendung säugender Hündinnen zum uge in der Regel unter das Verbot fallen. Man wird aber nicht so weit gehen dürfen, die ge und außer- ewöhnliche Fnanspruhnahme tierischer Kräfte in besonderen Fällen ohne weiteres als: verboten anzusehen. Gelegentliche, die Kräfte übersteigende Anforderungen werden auch an den Menschen gestellt. „Es ist ein ganz elementarer Saß der Religion und der Sittlichkeit, daß der Mensch die Tiere zu seinen vernünftigen Zwecken benußen und abnuzten, ge- brauchen und verbrauchen darf“ (Dr. Althoff). „Verwerflich ist nur die unnötige Grausamkeit, erlaubt ist die harte Be- handlung, soweit sie durch den menshlichen Nußen geboten wird“ (v. Hippel)., Fn Zweifelsfällen follen bei Fällen der' Nr. 1 u. 2 der beamtete Tierarzt und, soweit es sich um land- wirtschaftliche Betriebe handelt, der Reichsnährstand gehört werden (zu vgl. zu § 12).

Zu Nr. 3: Viele Abrichtungen, z. B. die von Bären, Affen und anderen wilden Tieren, sind nux über den Weg von Tierquälereien zu erreichen. Auch die Zurschaustellung solcher Tiere bedeutet meistens eine fortgeseßte Quälerei. Das typische Beispiel ist der „Tanzbär“, dessen Dressur und Vor- führung niht mehx geduldet werden soll. Nicht jedes Tier eignet sich zur Dressur. Sie erfordert Verständnis für die Eigenart und die Psychologie des Tieres und sollte dahex nur in Händen von Leuten liegen, die Empfindung füx die zu verwertenden Fähigkeiten eines Tieres besißen; trifft dies zu, so werden sie auch bei der Vorführung von Tieren jede Quälerei zu vermeiden wissen,

Auch bei der Herstellung von Schaufilmen für die Massen wozu nicht wissenschaftliche Filme zu Lehrzwecken gehören werden zur Herbeiführung Aufsehen erregender Handlun- en oder zur Erregung niedriger menschlicher Jnstinkte nicht elten Tiere verwendet, die vorher ihrer Angriffswaffen oder threr Bewegungsfähigkeit beraubt worden sind. Die Verwen- dung so hergerichteter Tiere für Filmaufnahmen fällt unter das Verbot der Nr. 3, das auch die im Deutschen Reich bisher allerdings nux selten vorkommenden Tierkämpfe (z. B. Hahnenkämpfe) trifft.

Zu Nr. 4: Die Verwendung gebrechlicher, kranker, abge- triebener oder alter Haustiere, insbesondere von Pferden, die längst das Gnadenbrot odex einen milden Tod verdient hätten, zu schweren Dienstleistungen ist oft beshämend, gefühlver- leßend und als eine Quälerei anzusehen. Auch werden solche Pferde nicht selten weiterveräußert. Die Tiere werden von gerissenen Händlern umfrisiert, um sie jünger und frischer erscheinen zu lassen, und dann schnell weiterverkauft. Da die Tiere nicht so leistungsfähig sind wie sie ausfschen, bedeutet dieses Weiterveräußern von Hand zu Hand eine große Quälerei. Gegen solche Vorkommnisse soll das Geseß einen Schuß gewähren. Man wird sich aber hüten müssen, etwa allgemein die Verwendung alter oder leiht gebrehlicher Tiere als eine strafbare Handlung. anzusehen. So kann z. B. ein auf beiden Augen erblindetes, aber sonst gesundes Pferd, mit einem anderen Pferd, das gesunde Augen hat, zusammen- gespannt noch gut Arbeit verrichten. Auch Notfälle können es rechtfertigen, wenn solhe Tiere zum Dienst herangezogen werden, Ein solher Notfall liegt z. B. vor, wenn bei drohendem Unwetter die Ernte schleunigst ein- gefahren werden muß und alle Kräfte hierzu in Dienst ge- stellt werden müssen. Ob das Weiterleben und damit meist das Arbeiten eine Qual für das Tier bedeutet, wird in Zweifelsfällen der Sachverständige zu entscheiden haben; __ZU Nr. 5: Manche Tierbesiver suchen sih ihrer Tiere, die sie aus irgend einem Grunde nicht mehr behalten wollen, dadurch zu entledigen, daß sie diese aus dem Hause auf die Straße jagen oder in fremden Häusern in Wald, Feld usw. ausseßen. Haustiere (Hunde, Kaßen usw.) sind auf den Menschen angewiesen. Durch das Ausseßen sind diese Tiere oft dem Verhungern preisgegeben, wenn sie nit einen mit- leidigen Menschen finden. Das Aussegen von Haustieren ist daher als eine grausame Handlung anzusehen Und unter Strafe zu stellen.

ZU Nr. 6: Die von Jägern und Hundezüchtern häufig vorgenommene Abrichtung und Prüfung der Hunde auf Raubtierschärfe an lebenden Kaßen, Füchsen usw. ist als gröbliche Mißhandlung anzusehen und deshalb bereits in manchen deutschen Ländern verboten worden. Durch das vor- liegende Geseh wird dieses Verbot nunmehr für das ganze Reichsgebiet aufgestellt. Um die Raubtierschärfe eines Fagd- hundes zu ermitteln, werden interessierte Kreise andere Wege als bisher beschreiten müssen.

ZU Nr. 7: Es besteht keine Veranlassung, das Stußen der Ohren und das Kürzen der Shwänze derx Hunde aus-= nahmslos zu verbieten; denn besondere Nachteile erwachsen den Hunden durch die genannten Eingriffe nicht, Oft wer- den die Eingriffe in frühester Jugend vorgenommen und be- reiten dann kaum Schmerzen. Es wird als ausreichend an- gesehen, das Kürzen der Ohren und des Schwanzes bei Tieren, die alter sind als 2 Wochen, zu verbieten und bei älteren Tieren die Vornahme dieser AUOIL zur Ersparung von Schmerzen nur nach vorheriger etäubung zuzulassen. Zweckmäßig wird man sich hierfür eines Tierarztes bedienen.

ZU My. 8: Bezüglich des Kürzens der Schweifrübe dex Pferde mußte weitergegangen werden als bei den Hunden; denn- das Kürzen der Schweifrübe der Pferde (Kupieren), das häufig erst im Alter von 3—4 Jahren ausgeführt wird, ist, abgesehen von den Schmerzen, die das Kupieren beson- ders durch Nichtsachverständige bereitet, hauptsächlih aus dem Grunde eine Quälerei, weil dadurch die Pferde für ihr ganzes Leben einer wichtigen Abwehrwaffe gegen Elie en usw. beraubt werden. És erschien deshalb vertretbar, das Kürzen der Schweifrübe nur in besonderen Fällen und auch

dann nux nah vorangegangener Betäubung durch einen Tierarzt zuzulassen.

Da ein mit sofortiger Wirkung erlassenes Kupierverhz indessen für die Tierzüchter mit Schwierigkeiten verbunde gewesen wäre, mußte vorgesehen werden, das Kupierverh; im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernähru und Landwirtschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kra treten zu lassen. Dadurch soll auch den interessierten Kreise Zeit gegeben werden, sich auf das Verbot vorzubereiten. (3 vgl, § 15 des S e

Zu Nr. 9: Schmexzhafte Eingriffe bei Tieren, z. Y Kastrationen, werden besonders auf dem Lande häufig Æ Laien unsahgemäß nach veralteten Methoden und ohne By täubung vorgenommen. Dabei sind große Tierquälereien nich zu vermeiden. Es ist daher ein besonderer Wunsch des Tie schubes, daß alle Qm eraa ten Eingriffe nux nah vora gegangenre Betäubung sachverständig ausgeführt werden Hierher gehört bei {hmerzhaften Eingriffen außer der Betä bung die Beachtung aller Vorschriften einer modernen Wund behandlung und unter UNER ein sachgemäßes Niede legen des zu behandelnden Tieres.

Wenn bei dieser Sachlage im Geseg lediglih die Ke stration von Pferden, von Rindern und Schweinen über dre Monaten sowie von geschlehtsreifen Schaf- und Ziegen böden erwähnt wird, so deshalb, weil bei den Fungtieren de leßtgenannten vier Tierarten die Geschlechtsorgane noch nic ausgebildet sind, das Schmerzgefühl daher noch nicht so aus geprägt ist und ferner aus wirtschaftlichen Gründen di Durchführung der Kastration unter Betäubung in alley e und in jedem Alter zur Zeit noch auf Schwierigkeite; tößt.

Von einer Schmerzausschaltung bei Eingriffen kann ab gesehen werden, wenn es sih nah der Auffassung des Tie arztes lediglih um einen kurzen Eingriff handelt (z. B. u das Spalten eines Abszesses), oder wenn bei Menschen gleichen oder ähnlichen Eingriffen (z. B. beim Nähen eine Wunde) eine Schmerzausschaltung gewöhnlich unterbleih oder die Betäubung im einzelnen Falle (z. B. unaufschiebbar Operation) nach tierärztlichem Ermessen nicht durhführba erscheint. Fm its Falle wird man indessen, soweit mög lich, dana streben müssen, durch Anwendung eines ras wirkenden Schmerzlinderungsmittels für eine Schmerzherabs sezung zu sorgen. j

Zu Nr. 10: Das bisher in Pelztierfarmen vielfach geübt Verfahren, Pelztiere (insbesondere Füchse) durch Eindrücke oder Zusammenquetschen des Brustkorbes (sog. Totknien) ode Erwürgen zu töten, ist eine tierquälerische Handlung. Ma sucht sie damit zu begründen, daß auf diese Weise der Pel am wenigsten entwertet wird. Wie beim Schlachten der Haus tiere ist auch bei der Tötung der Pelztiere zu verlangen, daf v auf humane Weise vor sich geht und jede unnötige Quälere

es Tieres dabei unterbleibt. Man kann sich hierbei des ele trishen Stromes, der wohl auf den meisten Farmen vor handen ist, des Chloroforms oder sonstiger Mittel bedienen die schnell einen s{hmerzlosen Tod herbeiführen. Am zweck mäßigsten wird die Anwendung des elektrishen Stromes sein da erx ermöglicht, den entpelzten Tierkörper später noch zuy Fütterung zu verwenden. Außer den angegebenen Tötungs: verfahren wird man sich bei einzelnen Mel teravion (gz. B Nerz, Nutria) aber auch anderer Verfahren (z. B. Keulung 3. Zt. noch bedienen müssen. Sache der. Forschung ist es, ei allen Erfordernissen entsprehendes humanes Tötungsver fahren bald ausfindig zu machen.

Zu Nr. 11: Das Stopfen (Nudeln) der Gänse und auch der Enten, das in der Weise exfolgt, daß den Tieren gewalt sam Nahrung in kurzen Zeiträumen in den Kropf gefüll wird, wobei dieselben meist in engsten Unterkunftsräumeyn gehalten werden, ist eine große Tierquälerei und daher z verbieten.

_Da das sofortige Fukrafttreten dieses Verbots nicht ver tretbar war, ist bnd: wie beim Kupieren der Pferde vo gesehen, diese Maßnahme erst zu einem späteren Zeitpunkt in Krast treten zu lassen, um auch hier interessierten Stellen Zeil zu geben, sih auf das Verbot vorzubereiten. (Zu vgl. § 1 des Gesetzes.)

Zu Nr. 12: Der Genuß von Froschschenkeln ist in manchen Gegenden Deutschlands noch üblich. Die „Frosch jäger“ schneiden oder reißen den lebenden Sröfchen vielfa die Beine ab und werfen den übrigen Körper fort. Es dauer! dann tagelang, bis die gequälten und verstümmelten Tiers verenden. Wenn die Frösche ordnungsmäßig, d. h. nah vor heriger Betäubung (Schlag oder Druck auf den Kopf oder durch Abschneiden des Kopfes) getötet werden, hat der Tier \{chuy kein Anteresse daran, das Verzehren von Froschschenkel zu verbieten.

Zu § 3: Das Einfuhrverhbot ergibt sih als Folge des in S 2 Nr. 8 aufgestellten Verbotes und erschien notwendig, u! dessen Durchführung sicherzustellen. Aus handelspolitischen Erwägungen sind Ausnahmen von dem Einfuhrverbot vor gele Auch aus anderen wichtigen Gründen, z. B. bein

estehen züchterischer Bedürfnisse soll eine Einfuhr kupierte Pferde im Ausnahmewege zugelassen werden können. Gedach! ist hierbei z. B. an die Einfuhr von wertvollen Zuchttieren ur Blutauffrischung und zur Hebung der heimischen Zuch fowie an die vorübergehende Einfuhr von Pferden zur Teil nahme an Rennen und Turnieren. Aus dem gleichen Grunds wie für das Jukrafttreten des Verbots des § 2 Nr. 8 ist au für das Fukrafttreten des Einfuhrverbots ein späterer Termin im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung Ges H in Aussicht genommen. (Zu vgl. § 15 des

ejeßes.

u 8 4. Die Verwendung von Einhufern unter Ta erfolgt in der Hauptsache nur noch im rheinish-westfälische Steinkohlengebiet. Durch eine Umfrage i} festgestell worden, daß zur Zeit noch etwa 1600 Tiere in Deutschlan! unter Tag beschäftigt sind, die im allgemeinen in den Grubel| auch gut gehalten werden. Da troy der fortgeschrittene Mechanisierung der Förderung der tierishe Zug nicht in alle! Fällen erseßt werden kann, is} vorgesehen, die Verwendun) von Einhufern unter Tag nux mit Genehmigung der zu ständigen Landesbehörde zuzulassen. Daneben wird es Auf gabe der Veterinärbehörden (8§ 17 Nr. 7 des Viehseuchen gesetzes) sein, bei den Grubenverwaltungen auf eine regel mäßige Erholung der Tiere über Tage hinzuwirken. Abschnitt Ill (Versuche an lebenden Tieren)

Die Beschränkung oder Unterbindung der Versuche all lebenden Tieren ist eine nicht nux den Tierschuyg, sondern au die Allgemeinheit seit langem beschäftigende Frage, mit del sih die Parlamente wiederholt befaßt haben, und die au in der leßten Zeit die Gemüter weiter Volkskreise beunruhi(! hat. An dieser Sachlage haben auch die bereits im Jahre 188 und 1930 erlassenen, die Vivisektion betreffenden landesrechb lichen Bestimmungen nichts geändert, Ein völliges Verbo!

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 281 vom 1, Dezember 1933. S, 3.

Vornahme von Versuchen an lebenden Tieren erscheint ht vertretbar, denn ein dahingehendes Verbot würde dem [f einen shlechten Dienst erweisen und einen Rückschritt

ernsten wissenschaftlihen Forshungstätigkeit zux Folge hen. Es gibt Fälle erinnert sei u. a. an die Prüfung chtiger Arzneimittel und anderer Stoffe auf ihre heilende

x toxische Wirkung, an die Fmpfungen zux Erxkennung 1 Krankheiten oder zu forensishen Zwecken —, in denen die Heranziehung des Tierversuchs nicht verzichtet werden in. Es entspricht auch der Grundlage jedex Gemeinschaft ender Wesen, daß notfalls einzelne Jndividuen im Fnuter- , dexr Gesamtheit geopfert werden müssen. Troßdem er- int es geboten, die Ausführung der notwendigen Versuche

bestimmte, im Gesey festgelegte Vorausseßungen zu ipfen.

Zu 8 5. Fm Geseyt ist zunächst die Vornahme von Ein- fen an lebenden Tieren, sofern dieselben mit erheblichen hmerzen oder Schädigungen verbunden sind, zu Versuchs- eden verboten. Dies ist aus dem Grunde geschehen, um berufene, die sich bisher vielfach mit Tierexperimenten aßten, auszuschalten. Ausnahmen von dem Verbot sollen x insoweit zulässig sein, als dies in den 88 6 bis 8 bestimmt xd. Unter Eingriffen und Behandlungen sind zu ver- jen alle operativen sowie unblutigen oder sonstigen Ver- je, die bei lebenden Tieren erhebliche Schmerzen hervor- ufen geeignet sind.

Zu § 6: Um eine Übersicht über diejenigen Fnstitute d Laboratorien zu haben, die sich mit Versuchen an leben- 1 Tieren befassen, ist im § 6 vorgesehen, daß eine besondere laubnis für die Vornahme solcher Versuche erforderlich ist. ese Erlaubnis wird vom Reichsminister des Fnnern auf rshlag der zuständigen Reichs- oder Landesbehörde dbe- ligt. Die Vorausseßungen, unter denen eine solche Er- ibnis exteilt wird, sollen gleichzeitig zur Sicherung gegen en Mißbrauch von Tierversuchen und zum Schuß dex Ver- )stiere dienen.

Dex Reichsminister des Fnnern kann die Erlaubnis- eilung einer anderen obersten Reichsbehörde überlassen; fann eine erteilte Erlaubnis jederzeit ohne Entschädigung üdziehen.

Zu § 7: Um die Ausführung der Versuche auf die enze des Möglichen zu beschränken und ihnen jeden quäle- chen Charakter zu nehmen, wird unter Nr. 1 gefordert, daß Tierversuche unter voller Verantwortung des wissenschaft- hen Leiters oder des von ihm besonder& ermächtigten Stell- treters erfolgen müssen. Nach Nr. 2 sind die Versuche nur 1 wissenschaftlich hierzu vorgebildeten Personen odex unter cen Leitung und nur unter Vermeidung jeder ohne Gefähr- g des Zwecks entbehrlichen Schmerzerregung vorzunehmen. wird dafür Sorge zu tragen sein, daß als verantwortliche ter von Fnstituten usw. nur zuverlässige Persönlichkeiten t abgeschlossener Hochschulbildung, insonderheit mit medi- ischer oder veterinärmedizinisher Vorbildung und Fachaus- dung in Frage kommen. Nach Nr. 3 sind Versuche zu For- ingszwecken nux dann zulässig, wenn sie einen bestimmten, her von der Wissenschaft noh nicht bestätigten Erfolg er- rten lassen, oder soweit die Versuche zur Klärung bisher gelöster Fragen dienen. Nach Nr. 4 sind die Versuche man auszuführen, und zwar möglichst untex örtlicher oder emeiner Betäubung, soweit das Geseß nicht Ausnahmen aßt. Unter Vornahme von Versuchen is selbstverständ- ) die gesamte Durchführung zu verstehen. Wenn im Ver- ife länger dauernder Versuche bei den Tieren Schmerzen treten, sind diese, soweit irgend möglih, durch Linde- igsmittel zu beheben. Von einer Narkose oder einex ört- hen Schmerzausschaltung wird abgesehen werden können, un der Zweck des Versuchs dies nach dem Urteil des wissen- aftlichen Leiters unbedingt auss{chließt odex dadurch ter Umständen ein Tier mehr geängstigt odex in seinem hlbefinden mehx beeinträchtigt wird als durch den zunehmenden Eingriff selbst. Diese leßten beiden Aus- hmen rechtfertigen sih daraus, daß auch beim Menschen ter ähnlihen Vorausseßungen eine Schmerzausschaltung vöhnlich unterbleibt. Zux humanen Ausführung dürfte h die Vermeidung des gewaltsamen Aufspannens eines rsuchstieres gehören, wenn das Halten durch Menschenhand iselben Zweck erreicht. Weiterhin wird als Vorausseßung, ter der die Ausführung von Versuchen an lebenden Tieren gelassen werden soll, verlangt, daß an demselben Tiere, das betaubt zu einem {weren operativen oder unblutigen merzhaften Versuch verwendet wurde, kein zweiter solcher ngriff vorgenommen werden darf, ferner, daß Tiere, die ch Beendigung schwerer, insbesondere mit operativen Ein- ffen verbundener Versuche großen körperlihen Schmerzen sgeseßt sind, alsbald schmerzlos zu töten sind, sofern nicht ondere Umstände dagegen sprechen. Der Sinn des Gesetzes )tfertigt auch die weitere Bestimmung unter Nr. 5, daß rsuche möglichst an niederen Tieren (z. B. Mäusen, Ratten, eershweinchen) vorzunehmen sind und nur, soweit ein Ver- ) dies unbedingt erfordert, höhere Tiere (z.- B. Pferd, ind, Kate, Affe) Verwendung finden sollen. Nach Nr. 6 bei allen Versuchen größte Sparsamkeit im Verbrauch des ermaterials anzustreben. Die Vervollkommnung der Lahbo- toriuumsmethoden, die den Tierversuh zu Prüfungszwecen nftig noch mehr entbehrlich machen wird, muß eine dex ngendsten Aufgaben der wissenschaftlihen Forschung sein, un die Fnstitutsleiter werden Tierversuche zu unterlassen ben, sobald diese nah dem jeweiligen Stand der Wissen- aft durch andere Methoden erseßt werden können. Aus sem Gedankengang heraus is auch die Vorschrift in Nx. 7 troffen worden, daß Tierversuche zu Lehrzwecken nur dann [stattet sein sollen, wenn andere Lehrmittel wie Bild, Modell, aparat und Film nicht für ausreichend gehalten werden. e Versuche an lebenden Tieren sind somit auch hier auf s unbedingt notwendige Maß beschränkt. Den Unschen der Tiershüßer hat der Geseßgeber s\hließlih ch insofern Rechnung getragen, als unter Nx. 8 bestimmt rd, daß was in den meisten Fnstituten übrigens schon ßt üblich is —, über die Art dex verwendeten Tiere, den veck, die Durchführung und das Ergebnis dexr Versuche

erforderlichen Aufzeichnungen zu machen sind. | Zu § 8: Ausgenommen von diesen strengen, die Ver- che an [ebenden Tieren betreffenden Bestimmungen sollen

Jenigen Tierversuche sein, die den Belangen der Rechts- lege dienen, sowie Jmpfungen und Blutentnahmen an enden Tieren, die zum Zwecke dex Erkennung von Krank- iten dex Menschen oder Tiere oder zux Gewinnung odex rüfung (Wertbestimmung) von Seren oder Jmpfstoffen ih bereits erprobten odex staatlich anerkannten Verfahren [genommen werden. Auf diese Ausnahmen kann i ra im gemeinen Fnteresse niht verzichtet werden. e Ge-

‘macht und jeden Verstoß vermeidet, wenn ex sich mit solchen

winnung von Seren und Fmpfstoffen und ihre Prüfung nach bereits erprobten oder staatlih anerkannten Verfahren fällt nach § 8 nicht untex die Bestimmungen der 88 5 bis 7, wohl aber unter die von den Ländern erlassenen Vorschriften über Jmpsfstoffe und Sera; dagegen haben etwaige Versuche zur Ge- winnung neuer ifieile und zur Schaffung neuer Prü- fungsmethoden für Seren usw. den Bestimmungen der 88 5 bis 7 zu unterliegen,

Im Fnteresse des Tierschußes ist vorgesehen, daß Tiere, die auch bei den untex § 8 genannten Versuchen unter er- heblichen Schmerzen zu leiden haben, alsbald schmerzlos zu töten sind, sofern dies mit dem Zwecke des Versuchs vereinbar ist. Die Entscheidung über eine Tötung wird dem wissen- schaftlichen Versuchsleiter vorbehalten sein.

Abt V Sträfbeskimmunge n).

Zu § 9: Für das unnötige Quälen oder das rohe Miß- handeln eines Tieres wird Vergehensstrafe angedroht. Der Strafrahmen ist erheblich höher als im § 145 þ des Straf- geseybuhs. Der Geseßgeber will dadurch die Möglichkeit schaffen, daß Rohlinge, die gegen § 1 des Gesetzes verstoßen, besonders nachdrücklih bestraft werden können. Zur Be- strafung is vorsähliches Handeln erforderlich (Abs. 1).

Ebenso erschien es notwendig, eine empfindliche Strafe für jeden vorzusehen, der Versuche an lebenden Tieren ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt. Von einem Wissen- schaftlexr wird man mit Recht verlangen müssen, daß ex si mit den einschlägigen geseßlihen Bestimmungen vertraut

Versuchen befaßt (Abj. 2).

Im übrigen schien als Sühne für vorsäßbliche oder fahr- lässige Zuwiderhandlungen gegen die Tierschußvorschriften des Gesetzes Geldstrafe bis zu 150 RM oder Haftstrafe aus- reichend, soweit nicht eine unnötige Quälerei oder eine rohe Mißhandlung im Sinne des Abs. 1 vorliegt (Abs. 3).

Da alle shwereren Fälle von Tierquälerei schon dur die Strafbestimmung des Abs. 1 exfaßt werden, genügt es, auch für Zuwiderhandlungen gegen die später etwa noch zu erlassenden Tierschußvorschriften (Abs. 3 Nr. 3) Uebertre- tungsstrafe anzudrohen.

Die Erfahrung zeigt, daß Tierquälereien nicht selten durch Kinder, sei es aus Spielerei oder Unverstand, sei es aus jadistischer Neigung begangen werden. Vielfach trägt daran auh die Gedankenlosigkeit und die Duldung solcher Quälereien durch Erwachsene die S huld (Abs. 3 Nr. 4). Eltern, Pflegeeltern usw. haben daher die Pflicht, Kindern odex anderen Personen, die ihrer Aufsicht unterstehen und u ihrer S Tres uan gehören, Achtung auh vor dem ‘eben eines Tieres einzuflößen und sie von Quälereien oder Mißhandlungen eines Tieres rechtzeitig abzuhalten. Es ent- spricht dem Rechtsempfinden, daß Erwachsene, die dieser Bilicht nicht nachkommen und Tierquälereien dulden, dafür selbst bestraft werden.

Zu § 10: Die im Abs. 1 angegebenen Nebenstrafen sind als unentbehrlihe Ergänzung des Strafmaßes aufzufassen. Häufig werden sie den Täter oder Teilnehmer empfindlicher treffen als eine kurze Freiheits- oder Geldstrafe.

Die Fassung des Abs. 2 lehnt sih an den § 42 des Straf- geseßbuchs an. Sie ist als Maßnahme für Falle vorgesehen, in denen die Strafverfolgung oder Verurteilung des Täters s rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht stattfinden ann.

Zu 8 11: Die hier vorgesehene Verwaltungsmaßnahme ist geeignet, in Fällen besonders roher Gesinnung und, wenn es sih um rückfällige Tierquälex handelt, dem Peiniger da- durch, daß er eine Schädigung in seinem Gewerbe zu ge- wärtigen hat, verständlih zu machen, daß er in dem Tier nicht bloß einen Sachwert zu erblicken hat.

Abs. 2 sieht die Möglichkeit vor, die gemäß Abs. 1 er- gangene Anordnung nach gewisser Zeit zurückzunehmen.

Für Fälle einer schuldhaften Vernachlässigung der Tiere ist im Abs. 3 die Möglichkeit geschaffen, gefährdete Tiere schon vor oder auch ohne Erstattung einer Strafanzeige dem Be- siver oder dessen Beauftragten fortzunehmen und sie zeitweise anderweitig pfleglich unterzubringen. Die Kosten hat der Schuldige zu tragen. Diese Maßnahme und {hon die Mög- lichkeit, sie zu verhängen, wird exrzieherische Wirkung haben.

Zu § 12: Bestehen in einem Strafverfahren Zweifel, ob die Tat unter ein Verbot des § 2 Nr. 1 oder 2 fällt, so sollen als besondere Sachverständige der beamtete Tierarzt und, so- weit es sih um Fälle handelt, die landwirtschaftlihe Betriebe berühren, der Reichsnährstand gehört werden. Diese Vor- chrift erschien aus dem Grunde zweckmäßig, um die tier- haltende Bevölkerung vor einem übertriebenen Tierschuß und vor Beunruhigung zu bewahren. Neben dem beamteten Tier- arzt wurde der Reichsnährstand als sachverständige Körper- schaft aus dem Grunde benannt, um auch einer maßgeblichen landwirtschaftlichen Stelle Gelegenheit zu geben, in einem möglichst frühen Abschnitt eines etwaigen Verfahrens sach- verständig gehört zu werden. Es handelt sich im vor- liegenden Falle um eine Sollvorschrift; von einer Mußvor- \chrift mußte aus strafrechtlichen Gründen abgesehen werden.

Abschnitt V Schlußbestimmungen).

Zu § 13: Es ist zu unterscheiden zwischen allgemeiner und oxtlicher Betäubung. Die vorgesehene Betäubung kann durch die üblichen Betäubungsmittel geshehen. Welche Verx- fahren anzuwenden sind, soll dem - Ermessen des Tierarztes (8 s 8) oder des wissenschaftlichen Leiters 7) überlassen bleiben.

Zu § 14: Der Reichsminister des Fnnern kann zur Durchführung dieses Geseßes Rechts- und Verwaltungsvor- schriften erlassen. Darüber hinaus erschien es notwendig, die Möglichkeit zu schaffen, auch andere, in dem Gesey noch nicht berücfsichtigte Fragen zu regeln und Bestimmungen darüber zu treffen. Solange der Reichsminister des Fnnern von diesen Ermächtigungen keinen Gebrauch macht, können die Landes- regierungen die erforderlichen Vorschriften erlassen.

u § 15: Die Bestimmungen des § 145 þ und des § 360 Nr. 13 des Strafgeseßbuchs werden durxh die Vorschriften dieses Gesetes erseßt.

Dex Schuß der Vögel ist durch das Vogelschußgeseß vom 20, Mai 1908 bereits reich8geseßlich geregelt. Die Vorschriften dieses Geseves beziehen jih auf alle nicht jagdbaren Vögel (jagdbare Vögel unterliegen den landesrechtlihen JFagdord- nungen), soweit diese sih niht im Privateigentum befinden. Troßdem sollen sämtliche Vögel auch den Schuß des vor- liegenden Tierschubgeseßes im gleihen Maße genießen, wie es bisher durch den § 145 þ des Reichsstrafgeseßbuchs der Fall gewesen ist.

(Veröffentliht vom Reich8ministerium des Fnnern.)

Veran nutmaGunn@ Der Frachtenau s\cchuß Hamburg hat mit Ges nehmigung der Behörde für Wirtschaft beschlossen:

_ Sämtliche Mitglieder der Elbe- und Elbe-Havel-Reedes reien Vereinigungen sowie der Vinnenschiffsbefrahtecr G. m, b. H. zahlen für die von ihnen vom Elbe-Schifferbetriebsvers band angeforderten fremden Schleppkähne 2% Provision an den Verein der Hamburger Binnenschiffsmakler e, V, Die Transport-Genossenschaft Berlin und die Elbe-Dampfs hiffahrts A.-G. zahlen 17% Provision. Für Motorkähns 1st in allen Fällen nur 1% Provision zu zahlen.

_ Diese Regelung gilt vom 10. November d. J. ab bis auf Widerruf.

Hamburg, den 28. November 1933, Die Behörde für Wirtschaft,

Preußen.

DElamntmaGund

Durch Verfügungen des Geheimen Staatspolizeiamts sind auf Grund des Gesehes über die Einziehungkom- muütistishen. Vermögens vom 26, Mai 1933

RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Geseh über die Finziehung staats- und volksfeindlihen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) und der Preußishen Aus- führungSsverordnung vom 31. Mai 1933 (Geseßsamml. S. 207) zugunsten des Preußischen Staates eingezogen worden: 1, die Guthaben des Arbeiter-Radio-Bundes Deutschlands auf den Postscheckonten Berlin Nr. 103624 und Nr. 72 485 un bei der Bank der Arbeiter, Angestellten und Beamten A. G,, ein in den Räumen des Arbeiter-Radio-Bundes beschlag- nahmter Barbetrag (Il C 210/12), 54 2. die Guthaben der Eheleute Dr. Rudolf und Toni Breit- \cheid bei der Bank der Arbeiter, Angestellten und Beamten A. G (IF C 210/10); —— ß. das Guthaben des „Deutschen Arbeiter-Sängerbundes e. V.“ i, Liqu. bei der Bank der Arbeiter, Angestellten und Bes amten A. G. (11 C. 4. 24/33), 4. das Guthaben der Deutschen Friedensgesellshaft e. V. auf dem Postscheckkonto Berlin Nr, 115 607 (11 C 210/14), 9

tig

Ö 3. das Guthaben der „JFnternationale der Arbeiter-Sänger“* bei der Bank der Arbeiter Angestellten und Beamten A. I C J. 15/98), 6, das Guthaben des Schriftstellers Heinrich Mann bei der Depositenkasse 18 der Dresdner Bank (11 C 210/183),

F

7. das Guthaben der Mopr-Verlags G. m. b. H. Berlin, Leips siger Str. 54/56, auf dem Postscheckonto Berlin Nr. 13 817 und ein in den Geschäftsräumen des Mopr-Verlages bes \chlagnahmter Barbetrag (T1 C M 5/33), -

8, das Guthaben des Wilhelm Münzenberg auf dem Postscheck- konto Berlin Nr. 115 185 (I1 C M 12/33), e

9. das Guthaben der Presse - Reklame - Anzeigen - Expedition G. m. b.….H., Berlin, Gr. Präfidertonstr 2 auf dem Voft \checkonto Berlin Nr

10. die Guthabzn des i Berlin, Gneisenaustr. 41, vet ver Dresdner Bank, Depositens kasse 90, und bei der Commerz- und Prircat-Bank, Depositen- kale X (T: C 210/19);

21

11, das Guthaben der Sozialen Radio-Hilfe, Berlin, Gitschinex Str. 93, auf dem Postscheckkonto Berlin Nr. 74632 (IT C 210/18),

54

12. das Guthaben des Tribuna!l-Verlages auf dem Postscheck- fonto Berlin Nr. 59 642 (Zu II C T. 2/33),

13. die beweglihen Sachen und das Guthaben der „Universum- Bücherei für Alle“ Berlin, Schiffbauerdamm 15, auf dem Postshekonto Berlin Nr. 47713 (Verfügungen v. 22. 7. U. 10. 10. 1933 IT C V. 1/33),

14. das Guthaben des Friy Venohr, Berlin-Niedershöneweide, Hainstr. 3, auf dem Postscheckonto Berlin Nr. 74 243 (T C V. 8/33),

156, das Guthaben bei der Deutschen Bank und Disconto-Gesells schaft und die Wohnungseinrichtungsgegenstände des Tr. «ohannes Werthauer, früher Berlin-Charlottenburg, Kaisers damm 77 (H C 210/12 L und 2. Ang.),

55

16, das Wertpapierdepot, das Guthaben und der Jnhalt des Stahlfachs bei der Depositenkasse X 2 der Deutjhen Bank und Disconto-Gesellschaft sowie die Wohnungsuasstattungs- gegenstände des Prof. Felix Halle und seiner Ehefrau (Ver- fügungen vom 15. 10. 19833 U C H. 23/33),

17. Wertpapiere des Kurt Großmann, früher Berlin, Wilmers- dorfer Str. 86, bei der Depositenkasse X 2 der Deutschen Bank und Disconto-Gesellschaft (IT C G. 7/33), :

18. ein bei dem „Bezirksausshuß der Erwerbslosen“ beschlag- nahmter Barbetrag (Ik C 210/10),

13

19. ein bei der Liga für Muttershuy, Breite Str. 7, beschlag-

nahmter Barbetrag (II C 210/13), 24

20. ein der „Roten Hilfe“ gehöriger, bei dem Kutsher Franz Köhler, beshlagnahmter Barbetrag (I1 C R. 4/33),

21. ein bei den Eheleuten Sobkowiak, Berlin, Müllerstr. 71, be- \chlagnahmter Barbetrag (II C 210/10),

ú

22. die in einem Stahlfah bei der Commerz- und Privat-Bank in Berlin, Depositenkasse M. C., Brelin, Potsdamer Str. 116 beshlagnahmten 500 holl. Guldèn des Schriftstellers Josef Ernst (IT C 210/10),

8 .

23. Bargeld und Sparkassenguthaben sowie Bücher und Brief- marken des Reichsbanners Shwarz-Rot-Gold, beshlagnahmt bei dem Kassenverwalter Heinz Stegener, Berlin 0 27, Blumenstr. 99, Max Wölfel, Berlin, Friedenstr. 90, und Karl Lahn, Berlin-Pankow, Linden Promenade 44 (IT C R. 27/33), i:

24. die Forderung des Schriftstellers Emil Ludwig auf Aus- ahlung des Rückaufwertes seiner Lebensversicherung bei der Alsianz- und Stuttgarter Lebensversiherungsbank A.-G. (11 C 210/15),

i 25. die Forderung des früheren Chefredakteurs Leopold Shwarz- \{hild auf Auszahlung des Rückaufwertes seiner Lebens- versicherung bei der Allianz- und Stuttgarter Lebensversiche-

rungsbank A.-G. ( 11 C 210/12),

45 26. die Darlehnsforderung des Parteivorstandes der früheren Sozialdemokratishen Partei an die Firma Paul Hug & Co,

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in Rüstringen (11 C s. 2/33),