1933 / 282 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 Dec 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 282 vom 2, Dezember 1933, S. 2.

E

zustellen hat. Die Feststellung hat u. a. die Wirkung, daß außer Zweifel gestellt wird, daß der Angenommene und seine von dex Annahme mit erfaßten Abkömmlinge uicht weiter be- rechtigt sind, den Familiennamen des Annehmenden zu führen. i E S Der Grundsaß des § 1754, daß die Bestätigung eines Annahmevertrags nur versagt werden darf, wenn ein geseß- liches Erfordernis der Annahme fehlt, soll nah dem Entwurf noch eine weitere Eiuschränkung erfahren. Vom Standpunkt dex Familie des Annehmenden wie auch im öffentlichen Juteresse kann unter Umständen das Zustandekommen eines ADdoptionsverhältnisses auch aus anderen Gründen uner- wünscht sein, z. B. wenn der Anzunehmende einer körperlich, geistig oder moralisch minderwertigen Sippe- entstammt, „bei erheblichex rassischer Verschiedenheit dex Beteiligten Un, Der Entwurf trägt dem dadurch Rechnung, daß er dem Gericht die Versagung der Bestätigung auch dann zur Pflicht macht, wenn wichtige, im Juteresse der Familie oder der Allgemeiu- heit liegende Gründe gegen die Herstellung eines Familien- bandes zwischen den Vertragschließenden sprechen.

Jm einzelnen ist zu den Vorschriften des Entwurfs noch folgendes zu bemerken:

Zum Artikek [1

Zu Nx. 1. Dem Grundgedauken des Entwurfs eut- sprechend sollen nux solche Ehen für nichtig erklärt werden konnen, die aus unehrenhaften Beweggründeu etugegangen find. Eine Ehe, die zwarx ohne die Aussicht auf ein eheliches Zufammenleben, z. B. mit einem Sterbenden, geschlossen ift, gegen deren Lauterkeit jedoh keiuerlei Bedenken obwalten, soll nicht angetastet werden. Ebenso selbstverständlich ist es, daß die Gültigkeit einer Ehe zwischen Personen höheren Alters nicht etwa nach § 1325a mit der Begründung in Zweifel gezogen werden kanu, daß die Erzielung von RNach- fommen ansgeschlossen fei. / N

Zu Nr. 2. Die Vorschrift ist vor allem für solche Ehen von Bedeutung, die vor dem Jnfkrafttreten des Geseves ge- schlossen sind. Da ein Nichtigkeitsgrund, wie er jeßt im § 1325 a aufgestellt wird, früher nicht bestanden hat, und die Eheleute daher bei der Eheschließung die Nichtigkeit der Ehe nicht gekaunt haben können (vgl. § 1699 Abs. 1 BGB.), würden die Kinder grundsäßlih handelt es sich nur um voreheliche Kinder der Frau, die der Ehemann anertannt hat gemäß der genannten Vorschrift als ehelich zu gelten haben und berechtigt sein, den Namen des Ehemannes zu führen. würde dem Zweck des Entwurfs wider- sprechen; cin dem § 1699 neu angefügter Abs. 3 sicht daher vor, daß die Kinder in solhen Fallen als unehelich zu be- handeln find. E L A

Zu Nr. 4. Das Wesentlichste ist bereits eingangs dar- gelegt. Mit Rückfsicht darauf, daß gegen die Bestätigung des Annahmevertrags jeßt die Beschwerde zugelassen ist, können die Wirkungen der Kindesannahme naturgemaß erst mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses eintreten. :

Bei Prüfung der Frage, ob durch die Annahme ein Familienband zwischen begründet

E V1eI

den Vertragschließenden i werden soll, werden die gesamten Umstände des Falles in Betracht zu zieheu sein. Dabei ist naturgemäß auch das Lebensalter der Vertragschließenden von Bedeutung; bei der Annahme von Personen vorgerückten Alters werden in der Regel weniger weitgehende Anforderungen gestellt werden dürfen als bei der Adoption minderjähriger Kinder, wie ja auch bei leiblichhen Verwandten die Familienbeziehungen sich im Laufe der Jahre zu lockern oder doch andere Formen an- zunehmen pflegen. Demgemäß wird die Absicht der Her- stellung eines Familienbandes auch dann nicht ohne weiteres geleugnet werden dürfen, wenn mit dem Annahmevertrag u. a. auhch der Zweck verfolgt wird, den Namen des An- nehmenden vor dem Ausfterben zu bewahren oder diesen Namen im Zusammenhang mit einem auf den Angenomme- nen übergehenden Grundbesiß lebendig zu erhalten. L

Zu Nr. 5. Die Neufassung des § 1770 BGB. ergibt sih ous den Aenderungen des § 1754 unter Nr. 4. \;

ZUm Artie lb Ik

Zu § 1. Es empfichlt sih nicht, Personen, die eine sittenwidrige Ehe geschlossen haben, die Befugnis zur Er- hebung der Nichtigkeitsklage zu geben. Abweichend vou § 632 der Zivilprozeßordnung foll daher zur Klageerhebung hier lediglih der Staatsanwalt befugt sein; dieser wird si exforderlichenfalls mit den Familienangehörigen des Ehe- manns iu Verbindung zu seßen haben.

Zu den S8 2, 3. Auf Grund des geltenden Rechts kann nah dem Tode eines Ehegatten oder nah Auflösung des Chebandes durch Scheidung die Nichtigkeit einer bis dahin nicht für nichtig erklärten Ehe niht mehr mit Wirkuug für und gegen alle, fondern uur von Fall zu Fall geltend gemacht werden; in einem Rechtsstreit, in dem über die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Ehe zu entscheiden is, wirkt das Urteil nur unter den Prozeßparteien (vgl. § 1329 B.G.-B.). Diese Regelung reicht für die hier in Betracht kommenden &âlle niht aus. Der Entwurf ermöglicht es, auch nach der Lösung des Ehebandes die Nichtigkeit der Ehe, nah dem Tode der Frau auch die Unehelichkeit etwaiger Kinder (s. oben bei Artikel T Nr. 2) mit Wirkung für und gegen alle fest- zustellen und damit allen denen, die auf Grund der s\ittenz- widrigen Eheschließung in den Besiß eines ihnen nah ethischen Begriffen niht zukommenden Namens gelangt sind, die Befugnis zur Weiterführung dieses Namens zu unter- jagen. Das Verfahren richtet sich grundsäßlih nach den Vorschriften über Ehe- und Kindschaftssachen; die örtliche Zuständigkeit des Prozeßgerichts regelt § 3 Abs. 2. «Fn Ab- weihung vom 8 629 der Zivilprozeßordnung empfiehlt es sih, das Verfahren hier nicht in jedem Falle durch den Tod eines Ehegatten enden zu lassen, vielmehr dem Staatsanwalt in den ihm geeignet erscheinenden Fällen die Möglichkeit zu geben, von der Nichtigkeitsklage zur Feststellungsklage gegen die Frau, nah ihrem Tode zur Feststellungsklage gegen die Kinder überzugehen,

Zu § 4. Die Feststellung der Ehenichtigkeit oder der Unehelichkeit eines Kindes sind in der Heiratsurkunde sowie in sonstigen standesamtlichen Urkunden zu vermerken, in denen jemand seinen Namen von einer nah 8 1325 a nich- tigen Ehe herleitet.

Durch

ALtitel 1! werden die verfahrensrechtlichen Vorschriften des (Heseßes Übex die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit den oben erörterten Aenderungen des Bürgerlichen Gesey- buchs angepaßt,

Artikel IV, V

betreffen Eheschließungen und Kindesannahmeverträge aus der Zeit vor dem Jukrafttreten des vorgeschlagenen Gesetzes. Die mit dem Gesey verfolgten Zwecke können nur erreicht werden, wenn die geschilderten unlauteren Machenschaften nicht nur für die Zukunft unmöglich gemacht werden, sondern wenn auch bereits erfolgten Scheinehen und Namens- adoptiouen jede rechtliche Wirksamkeit entzogen wird. Dabei erscheint es freilich im Fnteresse der Rechtssicherheit uner- läßlich, daß zeitlich nicht weiter, als unbedingt geboten, zu- rückgegangen wird und daß Rechtsvorgänge, die vor einem bestimmten in der Vergangenheit liegenden Stichtag sich er- eignet haben, unangetastet bleiben. Als Stichtag schlägt der Entwurf den 9, November 1918 vor, da vorher sittenwidrige Eheschließungen nux in geringem Umfang, sogenannte Namensadoptionen fast gar niht vorgekommen sind. Um tunlichst bald Klarheit in den Personenstandsverhältnissen der Beteiligten zu schaffen, ist vorgesehen, daß die Ehenichtigkeits- oder fFeststellungsklage binnen sechs Monaten seit dem JZukrafttreten des Gesehes erhoben und daß iu dem gleichen Zeitraum der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Kindesannahmevertrags gestellt sein muß. (Veröffentlicht vom Reichsjustizministerium.)

Voka nta GuUÊto

Die am 1. Dezember 1933 ausgegebene Nummer 52 des Reichs8geseyblatts, Teil 1I, euthält:

die Verordnung über die vorläufige Anwendung einer deutsh- tschechoslowakishen Vereinbarung über die Einfuhr von. Perl- mutterfnöpfen, vom 27. November 1933, i

die Bekanntmachung über das Abkommen zwischen dem Deut- shen Reih und der Republik Costa Rica über den gegenseitigen Schuß von Werken der Wissenschaft, Literatur und Kunst, vom 23, November 1938, S

die Bekanntmachung zum deutsh-schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr, vom 28. November 1933,

die Bekanntmachung übex das deutsch-brastliamishe Handels- abkommen, vom. 28. November 19833, f

die Bekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einex Ausstellung, vom 28. No- vember 19383, E O

die Bekanntmachung über die Ratifikation des Handels- abkommens zwishen dem Deutschen Reih und Costa Rica, vom 29. November 1938,

die Bekanntmachung über Errichtung einer Abrechnungs- stelle im Scheckverkehr, vom 29. November 1933.

Umfang: 24 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postver- sendungsgebühren: 0,08 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 2. Dezember 1933,

Reichsverlagsamt. Scholz.

Preußen.

Bekanntmachung Gemäß Verordnung des Herrn Reichspräsidenten. zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I S. 83) und dem zur Durchführung der Verordnung er- gangenen Runderlaß des Preußischen Ministers des JZnnern vom 3. März 1933 II 1121 (MBlfiV. S. 233/34) sind bei dem’ ehemaligen Gewerkschaftsangestellten Curt Grüß- macher in Königsberg-Fuditten, Gottehedstr. 26, am 23. No- vember 1933 durch die zuständige Polizeibehörde zugunsten des Staates folgende Vermögenswerte, die zur Förderung kommunistisher Bestrebungen gebrauht worden sind odex hierzu bestimmt waren, beshlagnahmt worden: 1 Segelflugzeug im Rohbau, Modell: „Grüne Post“, Schneidemühl, den 25. November 1933, Der Oberprôäsident der Provinz Grenzmark Posen-Westpreußen. F V Efibdl,

Bekanntmachung.

Auf Grund des 1 des Gesetes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1938 (RGBI. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gesebe über die Einziehung staats- und volksfeindlihen Vermögens vom 4. Juli 1933 (RGBl. 1 S, 479) und der Preußischen Aus- führungsverordnung vom 31, Mai 1933 (Geseßsamml. S. 207) werden die nachstehend aufgeführten Vermögens- gegenstände der früheren Liga für Mutterschut e. V. in Hannover zugunsten des Preußischen Staates, vertreten durch den Regierungspräsidenten, eingezogen

Postscheckguthaben von 198,26 RM Konto Nr. 9827,

Postscheckamt Hannover; 1 Schreibmaschine; sämtliche Bürogegenstände; 1 Lichtbildvorführungsapparat; 1 Glastransparent; Medikamente und Bücher, Hannover, den 27, November 1933. Der Regierungspräsident. J. V.! Dr. Graf von Wartenskleben.

Bekanntmachung,

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einzie hung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBIl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gese über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14, Juli 1933 (RGBl. [1 S. 479) wird die für den Haupt- ausschuß für Axrbeiterwohlfahrt e. V. in Berlin auf dem Grundstücke der Eheleute Wilhelm H a ck in Traben- Trarbach, Kartenblatt 4, Parzellen 833, 834, 844 der Ge- markung Traben-Trarbach, eingetragene Hypothek in Höhe von 1620 RM zugunsten des Preußischen Staates ein ezogen und auf die Konzentration A.-G, in Berlin SW 68, Linden- straße 3, übertragen.

Koblenz, den 28. November 1933,

Der Regierungspräsideut. D: A7 Frei eky vou Bitttkanmen

Bekannimachung.

__ Auf Grund des 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ein - ziehung kommunistischen Vermögens vom 46. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gesey über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Ver- mogens vom 14. Fuli 1933 (RGB|. 1 S. 479) und der Preu- Fischen Ausführungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetz- samml., S. 20) ziehe ich das im Grundbuch von Großtreben,

Kreis Torgau, Band VII Bl. Nr. 191 für den Sportklub

„Vorwärts“ e, V. in Großtreben eingetragene Grundstück von etwa 7861 qm Größe mit den darauf befindlichen Geräten zugunsten des Preußischen Staates ein,

Die auf das Grundstück eingetragene Sicherungshypothek zum Höchstbetrage von 2000 GM wegen Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung für den Arbeiter-Turn- und Sportbund e. V. in Leipzig, eingetragen untex Bezug auf die Bewilligung vom 20. am 22. September 1932, und die ihr zugrunde liegende persönliche Forderung erkläre ih auf Grund des § 3 a. a. O. für erloschen. : :

Dies wird hiermit an Stelle einex Zustellung amtlich bekanntgemacht.

Merseburg, den 27. November 1933.

Dex Regierungspräsident. J. V.t von Heydebrand und der Lasa.

VerrnutratExts Auf Grund der Verorduung des Reichspräsidenten zum Schuße vou Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I S. 83) und des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGVBl. 1 S. 293) in Ver- bindung mit der Durhführungsverordnung des Preußischen Ministers des Fnuern vom 31, Mai 1933 (Gesebsamml. S. 39) werden nachsteheude Vermögenswerte, nämlich: : ein Wohnhausgrundstück in Zühlsdorf (Niederbarnim), Grundbuch Zühlsdorf, Band 21, Blatt 559, hiermit beschlagnahmt und zugunsten des Landes Preußen eingezogen. Potsdam, den 24. Oktober 1933. Der Regierungspräsident. F V.s Dr. H Si g.

Boeltauntmachun dg, Die heute ausgegebene Nummer 75 der Preußischen Geseßsammlung enthält unter Nr. 14 036 das Geseÿ über die Landesforstverwaltung, vom 1, Dezember 1933. Umfang + Bogen. Verkaufspreis 0,20 RM zuzüglich etner Versandgebühr von 4 Rpf. Zu beziehen durch N. von Decker’'s Verlag (G. Schenck), Berlin W 9, Unfkstr. 35, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 2. Dezember 1933. Schriftleitung der Preußischen Geseßsammlung.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Das Reichsministerium des Fnnern steht in tiefem Schmerz an dex Bahre eines seiner Besten. Ministerial- direktor Dr. Dammann is am 29, November 1933 von seinem schweren Leiden durh den Tod erlöst worden. Fm Jahre 1901 aus der preußishen inneren Verwaltung als

damalige Reichsamt des Junern berufen, wurde er dort im Jahre 1904 zum M ELLRSN und ständigen Hilfsarbeiter, im Jahre 1905 zum Geheimen Regierungsrat und vortragen=- den Rat, im Fahre 1908 zum Geheimen Oberregierungsrat und am 11. Dezember 1917 zum Ministerialdirektor ernannt. Als solcher verblieb er in dem aus dem Reichsamte des Junern umgebildeten Reichsministererium des Fnnern bis zu seinem nunmehr erfolgten Ableben. : E

Fn den mehr als 30 Fahren seiner amtlichen Tätigkeit im Ministerium hat er zunächst als Sachbearbeiter und daun an leitender Stelle zahlreihe und wichtige gesebgeberische Arbeiten, namentlih auf dem Gebiete der Volksgesundheit, des Veterinärwesens, der Auswanderung, der Staats angehörigkeit, des Paß- und Fremdenwesens sowie der allge- meinen Wohlfahrtspflege, zu erfolgreichem Ende geführt. Der Pflege und Erhaltung des Deutschtums, dieser für das Volks- ganze besonders bedeutsamen Aufgabe des Reichsministeriums des Jnnern, sind unter der zielbewußten Leitung des nun- mehr Heimgegangenen aussihtsreiche Wege gewiesen worden. Sein Wirken fand überall Verständnis und Zustimmung; dem haben auch deutsche Hochschulen durch Verleihung des Ehrendoktorats und dex Ehrenbürgerschaft sichtbaren Auss- druck verliehen. 2 L i

Mit der Befähigung für die Erledigung der ihm ge- ees Aufgaben verband der Entschlafene Eigenschaften des Charakters und des Herzens, die ihn zum Vorbild des bewährten deuten Beamten machten, und die ihm die uneingeschränkte Verehrung und treue Anhänglichkeit aller sicherten, die das Glück hatten, mit und unter ihm zu arbeiten.

Das Reichsministerium des Fnnern wird dankbar das Andenken an diesen hervorragenden Beamten und bedeuten- den und liebenswerten Menschen alle Zeit in hohen Ehren halten.

Aus der Verwaltung.

Das Beamtenrecht im neuen Staat.

Ju der Verwaltungsakademie Berlin spra, wie der Zentral- ressedienst des Amtes für Beamte mitteilt, am 1. Dezember Ministerialrat Seel vom Reichsinnenministerinm im Rahmen iner Vortvagsreihe iber „Das Beamtenreht im neuen Staat“, inêbesondere über die Arierparagraphen in dem Boamtengeseß vom 7, April und vom 30. Juni 1938. Die Forderung der avishen Abstammaung, so H der Vortragende aus, ist unter den Vorausseßungen, die cin Beamter erfüllen müsse, die wichtigste. Wir sind unbeschadet der Anerkennung der Eigenart jeder Rasse von der Güte unserer eigenen Rasse derart überzeugt und durch- drungen und bie Geschichte gibt uns nah den Leistungen der nordisch-arishen Völker das Recht dagu —, daß wir von den An- ehörigen dieser Rasse das Höochste und das Beste erwarten, Darcinie soll auch nach Puntk 5 des Programms der NSDAP. „liedes öffentliche Amt, gleichgültig welcher Art, gleih, ob 1m Reich, Land oder Gemeinde, nur durch. Staatsbürger bekleidet werden“. Staatsbürger kann nah Punkt 4 des Programms nur der sein, der Volksgenosse is. „Volksgenosse kann nur sein, wer derten Bluúes ist gy Rücksiht auf Konfession. Kein Jude fann daher Volksgenosse rup as N Angel- und Kard!- nalspuarlt unseres nationalen Programms. ;

“Vas diese natürlichste Forderung eines Volkes hat man sid nämlich in den leßten 14 Jahren in Deutschland in keiner N gekümmert. Fn immer steigendem Maße seien Fremdstämmig und Fremdrassige, nämlich Juden, in Amt und Würden gekommen Sie daraus wieder zu entfernen war eine moralishe und ein

staatspolitishe Pflicht und zugleih ein Gebot der Notwehr. Allew

Regierungsassessor und kommissarischer Hilfsarbeiter in das

Neichs: nund Staatsanzeiger Nr. 282 vom 2, Dezember 1933. &. 3,

dings hat der Ee den Teietbaraqnaphen nicht streng wissen| haftlih gefaßt. Das Gesetz knüpft an den Juden an die ellgion an und benußt sie als ein Fndiz für ihr Nichtariertum. Natürlich bleibt auch ein getaufter Jude Nichtarier. Wem die Forderung, daß kein Eltern- oder Großelternteil nihtarisher Ab- stammung sein darf, zu weitgehend erschien, der mag sich daran erinnern, wie oft ¿feeczE eine Generation überspringen und in: der nähsten und übernächsten wieder in Erscheinung treten. Er mag au an die zahlreichen Ausnahmen denken, die das Gesetz vom 7. April 1933 zuläßt. Alle nichtarishen Front- kämpfer, alle Söhne, Väter, seit der legten Novelle auch Witwen von Froutkämpfern sind ausgenommen und bleiben im Dienst. Schließlich ist jeßt noch in einzelnen Fällen die Möglichkeit von Ausnahmen Zugelassen, wenn die Rücssiht auf die Verwaltung, allerdings nicht die Rücsiht auf den einzelnen Beamten es er- fordern. Das Geseß vom 30. Juni 1938 sicht Ausnahmen für nichtarishe Frontkämpfer nicht vor. Denn wenn man schon die jüdischen Frontkämpfer in Amt und Würden läßt, so fann es doch dem völfishen Staat niemand verdenken, wenn ex bei Be- amten, die neu in seinen Dienst treten wollen, die völkishe Aus- lese gründlicher vornimnit. Db ein Beamter mit einer Jüdin verheiratet ist, ist für die Anwendung des Gesebes vom 7. April 1933 gleihgültig. Es steht über das Ziel hinaus, wenn auch ailen in der Zirtschaft alles Nichtarische ausgeschaltet werden soll. Darauf ist von Regierungsseite schon wiederholt hingewiesen worden. Nach einem Hinweis auf den Saß des Reichsinnenministers Dr. Frick, daß Deutsche nur von Deutschen regiert werden dürfen, und auf die Gefebgebung in außerdeutschen Staaten, wie in Persien und der Türkei, die Fremdstämmige nicht zum Staatsdienst zuläßt, {loß der Vortragende mit den Worten: „Auch die deutsche Arier- geseßgebung wird wenn auch nicht überall gebilligt und nach- geahmt so doch immer mehr verstanden, gerechter beurtei t und es tvird anerkannt iverden, daß sie aus politischer Notwen- digkeit, niht aus Haß geboren wurde.“

Sozialpolitik,

Bereits 614 Millionen RM in der „Stiftung für Opfex

der Arbeit“,

Duxch den Mitarbeiter in der vom Führex Adolf Hitler ins Leben gerusenen „Stiftung für Opfer der Arbeit“ Dr. Klugfkist- Berlin wird eine Bilanz Uber dieses hervorragende Werk sozialer N Sing veroffentliht. Eingangs wird daran erinnert, daß der Führer in seinem Aufruf bei Gründung der Stiftung erklärte, es durfe niht mehr vorkommen, daß die Hinterbliebenen tödlich verunglückter Arbeiter weiterhin auf die knappen Leistungen der Fürsorge angetviejen seien. Der Aufruf des Führers habe einen ungeheuren Widerhall in allen Schichten des deutschen Volkes ge- funden, so daß heute, nah fünf Monaten, schon der stattliche Ve- trag von über 6/4 Millionen RM zur Hilfeleistung für die Witwen uind Waisen zur Verfügung stehe. Uebex alles Erwarten groß [S dex Eingang von Gesuchen um Unterstüßung gewesen. Bis zum 15. September hätten etwa 2500 Anträge vorgelegen. Während Ungefähr 500 diefer Anträge sich zwar auf einen Arbeit s- unfall grUndeten, jedoch keinen tödlichen Unfall zum Gegenstand hatten, hätten etiva 650 Anträge den für die Stiftung aufgestellten Vorausseßungen entsprochen. Hinzu kamen zahlreiche Gesuch- steller, deren wirtschastlihe Notlage nicht auf einem Arbeitsunfall beruhte, fondern sih auf im Kriege, in der JFnflation, im Kambyvf um die nationale Erhebung oder dur Erwerbslosigkeit entstan- dene Schädigungen gründete. Selbstverständlich hätten auch nicht die gewerbsmäßigen Antragsteller gefehlt, die eine folche Gelegenhett watürlih nicht ungenußt lassen konnten. Diese Gesuche, deren Gefamtzahl Uber die Hälfte der überhaupt eingegangenen Schrei- ben betrug, seien von der Gefschäftsftelle sofort abgelehnt, die An- tragsteller gegebenenfalls an die für folche Sonderfälle bestehenden Einrichtungen, wie die Hindenburg - Spende odex Adolf - Hitlex- Spende, verwiesen worden. E :

Der Verfasser verweist dann auf die Ueberreihung eines Fragebogens an die für die Stiftung in Betracht kommenden Hinterbltebenen usw. Daraus ergebe sich das Einkommen des Antragstellers und seine sonstige Bedürftigkeit. In den meisten Fâllen werde seitens der Bernfsgenossenschaften bereits eine Rente gewährt. Dennoch sei das Vorliegen einer Notlage auch dann nicht durhweg ausgeschlossen, weil die Rente sich tin be- stimmter Beziehnng zum Arbeitseinkommen errehnet. Da gebe es z. B. in Schlesien Fälle, in denen Arbeiter troy fleißigiter Arbeit nur ein Monatseinkommen von 50 bis 60 RM erreichten. n solchen Fällen besonderer Not solle die Stiftung die Renien- verjorgung ergänzen, und natürlih erst recht dann eingreifen, wenn gar keine Pslichtversiherung besteht. Die Höhe der von der Stiftung zuerkannten Unterstüßungen richte sih na der Anzahl der _Familienangehörigen und dem Gesamteinfkommen der Familie. Die Graundbeträge lägen meist noch etwas über dem für die gehobene Fürsorge angenommenen Saß. Unter Anwen- dung der so entstehenden Grundsäße habe dex Ehrenausshuß der Stiftung, der aus den Staatsräten Walter Schuhmann, Dr. Friß Thyssen und Dr. v. Stauß bestcht, von den ihm vorgelegten - 650 Gesuchen etwa 150 abgelehnt, weil die von der Stiftung zugrunde gelegten Sätze bereits durch anderweitige Einnahmen gedeckt oder Ubershritten wurden. Jn etwa 500 Fallen dagegen hat erx Unter- stüßungen zuerkannt. Die Höhe der Unterstüßungen liegt zwischen vahresbeträgen von 120 und 720 RM, jo daß monatliche Zah- lungen zwishen 10 und £0 RM als zusäßliche Leistungen in Be- trat kamen. Der Durchschnitt sei ungefähr auf 35 RM zu seßen, während die Gefsamthöhe der zur Verteilung gelangten Mitzel 202 000 RM betrage. Die Auszahlung solle nicht shema- tisch und unpersönlih erfolgen, sondern durch einen von der (S.-Volkswohlfahrt benannten Treuhänder. Seit dem 15. Sep- tember seien der Stiftung bereits doppelt soviel Gefuche wie vor- her zugegangen. Es sei zu erwarten, daß noch Ende dieses Jahres eine weitere Ausschüttung erfolge. Jnvaliditätsfälle durch Un- fall kämen nur bei 100-prozentiger Erwerbsbeshränkung in Frage.

Winterhilfe und Arbeitsspende in der steuerlihen Behandlung. Vom Reichsfinangzministerium sind jeßt die Bestimmungen Uber die steuerlihe Behandlung der Spenden für das Winterhilfs- werk in einem besonderen Runderlaß zusammengestellt worden. Danach sind die Beträge für das Winterhilfswerk zwar von der Schenkungssteuer befreit, unterliegen jedoch der Einkommensteuer- und Körperschaftssteuerpfliht, Wer Spenden für die Winterhilfe gibt, ist also nicht berechtigt, diese Wohlfahrtsspende von seinem der Einkommen- oder Lohn- oder Körperschaftsstener unterliegen- den Einkommen abzuziehen und nur das um diee Spenden ver- minderte Einkommen usw. zu versteuern. Diese Anweisung sktüßt sich auf grundlegende Urteile des Reichsfinänzhofs, wonach Spen- en an wohltätige und gemeinnübßige Vereine oder für wohl- tâtige und gemeinnütige Zwecke grundsäßlih keine Werbungs- osten darstellen. Es kann, wie der Rei sfinanzminister feststellt, daher auch nicht in Frage kommen, aus Billigkeitsgründen den Abzug derartiger Spenden bei der Berechnung des steuerpflich- Ugen Einkommens zuzulassen. Eine solhe Abzugsfähigkeit würde zur Folge haben, daß ein Teil der Spende nicht aus eigenen Mit- teln des Spenders, sondern durch Verzicht des Reiches auf seine Steueransprüche aufgebraht würde. ies würde aber, wie der Minister meint, gerade den Gaben für das Winterhilfswerk den harakter des Opfers nehmen, den sie für den -Spender nach n auésdrüdcklihen Wunsch dex Reichsregieruna haben sollen. Was die Umsaßsteuer anlangt, so entsteht bei der Winterhilfe dann leine Umsaßsteuerpfliht, wenn der Unternehmer dem Wintex- nêmerf Gegenstände aus dem eigenen Betriebe ohne Entgelt

zur Regelung steuer befreit

die Steuer von selbst i das Entgelt ermäßigt S Ergänzend meldet das VDZ.-Büro no Spende zur nationalen

hilfswerk allein der Staat durch Gese g fteuerlihe Ausnahmestellung.

hat.

sind. Die

n dem gleihen Maße, wie der Unterneh:ner

ch, daß die für 1 Arbeit gegebenen Beiträge, im Gegensaß bei der Winterhilfe, von der Einkommen- und Lohn- _Arbeitsfspende, die niht wie das Winter- privaten Jnitiative ensprang, sondern vom efördert wurde, erhielt ausdrüdcklihe diz

die

se

Berlin, den 2. Dezember 1933.

In Berlin festgestellte Notierungen Auszahlung, ausländische

Telegraphis%Ge Auszahlung.

Handel, Gewerbe und öffentliche Finanzen,

für telegraphische Geldsorten und Banknoten,

Buenos-Aires A as s nbi a a ees aro e...

ibn,

New York .

Nio de Janeiro

Üruguay

Amfterdaw; Notterdam . Ten L A

Brüssel u. Ant- Werbe S

Bucarcelt« = »

Budapest « à

Dl elsingfors 1221 A ugoflawien. «

Kaunas, Kowno

Kopenhagen . .

Lissabon und

porto « élo e eo. Ati «eo a G L Blait ) Island) .

a E

Schweiz « « «

Sofia o.

Spanien. . « «

Stockholm und Gothenburg .

Tallinn (Neval, Estland). «

ien. eee.

Payp.-Pef. kanad. §

100 Dram.

100 Belga 100 Lei 100 N 100 Gulden 100 Fmfk, 100 Lire 100 Dinar 100 Litas 100 Kr.

100 Escudos 100 Kr. 100 Frs. 100 K&

100 isl. Kr. 100 Latts 100 Frs. 100 Lewa 100 Peseten

100 Kr.

100 eftn. Kr. 100 Schilling

2. Dezember

Geld 0,873 2,T17 1,973 0,819

14,245

13,865 2,682 0,229 1,399

168,73 2,396

58,29 2,488

81,57 6,129 22,11 5,296 41/81 61/84

12,65 69,68 16,40 12,405

62,69 79,92 81/% 3,047 34/27

71,43

76,92 48,06

tiren orene anz

Ausländishe Geldsor

Brief 0,877 2,723 1,977 0,821

14,285

13,905 2,688 0,231 1/401

169,07 2,400

58,41 2,492

81,73 6,141 22/16 5,305 41,89 61/96

12,67 69,82 16,44 12,425

62,81 80,08 81/41 3,053 34/33

T1L,57

76,08 48,15

Geld 0,898 2,702 1,973 0,821

14,22

13,84 2,652 0,229 1,399

168,68 2,996

98,29 2,488

81,52 6,119 22,10 5,295 41/81 61,74

12,62 69,53 16,40 12,415

62,54 79,67 81/12 3/047 34/27

71,38

74,93 48,05

1. Dezember

Brief 0,902 2,708 1,977 0,823

14,26

13,88 2,658 0,231 1,401

169,02 2,400

58,41 2,492

81,68 6,131 22,14 5,305 41,89 61,86

12,64 69,67 16,44 12,435

62,66 79,83 81,28 3/053 34/33

71,52

75,07 48,15

ten und Banknoten.

Sovereigns 20 Fres.-Stücke Gold-Dollars . Amerikanische : 1000—% Doll. 2 und 1 Doll. Argentinische . Brasilianische Canadifche. . « Gnglishe: große 1# 1. darunter Sülisle.

Belgische.

für

| Notiz l Stüdck

18

1 Pap.-Peso

L

1 kanad. §

12

A F. Pfund ürk. Pfun

100 Belga

Bulgarische « Dänische ..….. Danziger. « « Estnif ... innishe. „, ranzöfische « olländifce „. talienise: gr. A a gar ugoflawische . Lettländische . Litauische Norwegische esterreih.: gr. 100S. u. dar. Numänische: 1000 Lei und neue 500 Li unter 500 Lei Schwedische . . Schweizer: gr. 100Frs. u. dar. Spauische *). . Tschecho - slow. 9000 u. 1000K. 500 Kr. u. dar.

100 Lewa 100 Fr.

100 Guld 100 eftn. r. 100 Fmk. 100 Frs. 100 Gulden |} 1 100 Lire

100 Lire

100 Dinar 100 Lats

100 Litas 100 Kr.

100 Schilling 100 Schilling

100 Lei

100 Lei

100 Kr. 100 Frs. 100 Frs. 100 Peseten

100 K 100 K&

Ungarische

Kaktowitz .….

Warschau | Posen

Pouwische . ..|

Kurs de Wechseln,

M Verfügung stellt. Soweit die Gegenstände nicht unentgeltlich, vndern zum ermäßigten Preise geliefert werden, ermäßigt (ih

100 Pengs

E

2. Dezember .

Geld

20,38

16,16 4,185

2, 2686 0,69 2,66 1 Lao 13,925 1,89

98,13

61,58 81/39

6,065 16,36 68,31 21,99 22,09

5,33

41,67 69/51

71,26 81,07 81,07 34,13

12,18

*) nur abgestemyelte Stücke.

Brief

20,46

16,22 4,205

009 099 70 2,68 13,885 13,885 1,91 58,37

61,82 8171

6,105 16'492

168,99

22,07 22,17 5,37

41,83 69.79

71,54 81,39 81,39 34/97

(2,22

Osftdevijen. Auszahlungen.

100 31. 100 100 ZI.

47,025 47,025 47,025

47,225 47,225 47,225

Notennotierungen.

100 Z1. |

46,925

47,325

Geld

20,38

16,16 4,185

2,605 2,605 0,69

2,645 13,80 13,80

1,89 58,13

61,48 81/34

16,36 168,26 21,98 22,13 5,33

41,67 69.36

71,21 80,94 80,94 34,13

12,155

47,025

| 47,025 47,025

| 46,875

1. Dezember

Brief

20,46

16,22 4,205

2,625 2,629 0,71

2,665 13,86 13,86

1,9L 58,37

61,72 81/66

6,095 16,42 168,94 22,06 22,21 5,37

41,83 69,64

71,49 81,26 81,26 34,27

12,195

47,225 47,225 47,225

47,275

Giroverkehr der Neihsbanf nah Nußland: Es empfiehlt sich, Ueberweisungen und Zahlungen nach Rußland in Pfund Sterling, Dollars oder Reichsmark effektiv aufzugeben.

r Reichsbank für: die Abrechnung von

Palästina (Palästina- Pfunde): telegraphische Auszahlung London: Ankaufskurs: Pari, Abgabekurs: zuzüglich 3 9/4 Agio,

Südafrikanische Union und Südwest-Afrika: Ber- liner Mittelkurs für telegraphishe Auszahlung London:

Schecks und Auszahlungen auf British-Judien: 100 Rupien = 7,48 Pfund Sterling, Niederländish- Jndien: Berliner Mittelkurs für tele- gräphische Auszahlung Amsterdam- Rotterdam 1/3 vH Agio,

zuzüglich

Berliner Mittelkurs für

1 Südafrikanisches Pfund: Ankaufskurs: abzüglich 1 v: Disagio; Abgabekurs: abzüglih /, vH Disagio, o

Australien: Berliner

Mittelkurs für telegraphishe Aus-

zahlung London abzüglich 20/, vH Disagio (Kurs für

Sichtpapiere),

Neuseeland: Berliner Mittelkurs für telegraphishe Augs

zahlung London abzüglich Sichtpapiere).

20!/, vH Disagio (Kurs füv

Kurse für Umsäße bis 5000,— RM verbindlich.

Ankaufskurs der

i Reichsbank für im zahlbareZinsscheine

Auslandes

und rückzahlbareWertpaviere1

1/, %o unter dem Berliner Mittelkurs für telegraphishe Auszablung.

Ankaufspreise der Neichsbank Silber- und Scheidemünzen:

für ausländische

für Posten im Gegen-| für Posten wert bis NM 300,—

ai

im Gegen-

wert über NM 300,—

Belgien . Canada . Dänemark Danzig . England .

Ä 1 Belga « 058 Eftland . /

« 1 Dollar « «2,40 000 o F Gulden . „080 « 1 Schilling 5 1 Pfund e 1 Gefti - Krone . S 6302 S « 1 Franc . . 1 Gulden

1 Dollar . 100 Kronen .

S

o090 D O N MNI

m Q

91100 Markfa . 100 Francs . 100 Gulden 100 Lire . 100 Litas . 100 Francs 100 Kronen . 100 Schillinge 100 Zloty. . 100 Kronen . 100 Franken 100 Peseten . 100 Tschechen-

Kronen

1 Dollar .

innland Frankrei olland . átalien . Litauen . Luxemburg , Norwegen . Oesterreich Polen. . Schweden . S{hweiz . Spanien .

Tschehoslowakei

Ver. Staaten bon Amaezika .

Ia

1 LUtas .

1 France .

; Sig ï Schilling .

T O

T oe, ;

1 Franken .

Ma

1 Tschechen-

Kie. . 0.10

1 Dollar « L AAA

-

O00

-

ODOL D 16ck H M s ck DO R O

_

DO do —JI A O

Wo 1933 (in Aktiva.

L. Goldbeftand (Barrengold) sowie in- und aus- ländishe Goldmünzen, das Pfund fein zu 1392 Neichómark lee

und zwar: Goldkafsenbestand . Golddepot (unbelastet) bei ausländischen Zentralnoten- banken , ¿ 50 817 000 2. Bestand an dêckungsfähigen Devisen . . .., (

A, e Reichsshaßwechseln . . . . 5 (4+ b) , e sonstigen Wechseln und Schecks . ( Z Ÿ » deutschen Scheidemünzen . « « -

s Noten anderer Banken . . .

e

4

(F RM 354 581 000

» Lombardforderungen (darunter Darlehen auf Reichs\hag- wehfel RM 9 300 000) _deckungsfähigen Wertpapieren . . . (+

Cas (F

sonstigen Wertpapieren . « « « s «

9, sonstigen Aktiven

1. Grundkapital

2. Neservefonds: S) GeSlier Melcrbelouds

b) Spezialreservefonds für künftige Dividenden- zahlung a

Q Wolde R E

3. Betrag der umlaufenden Noten ,. «ses [3 N S (+ 4. Sonstige tägli fällige Verbindlichkeiten . .

28 5, Sonstige Passiva F

Nach dem Ausweis

Hierzu bemerkt „W. T. B.“: bank vom 830. gelamte Kapitalanlage der Bank in Wechseln und ards und Effekten um 339,1 Mill. auf 3708,8 Mill. Im einzelnen haben die Bestände an Handelswechfeln

E.

I at

100 Eesti - Kronen .

58,05

2,45 60,30 81,— 13,40

75 (2,

9, . 16,— . 167,75 21,50 40,15 11,45 68 50 42,— 45,30 70,— 80,— 28,—

10,50 2,40

s S. M P . o - s * . . ® s e. S P O0 0 . .

denübersiht der Reihsbank vom 30. November Klammern Zu- und Abnahme gegen die Vorwoche) :

M

405 398 000 6 445 000)

3210 000 4 400 000) 26 360 000 15 160 000) 001 312 000 207 596 000) 198 917 000 86 565 000) 3 352 000 11 777 000) 162 867 000 111213 000)

198 571 000 5 547 000) 319 714 000 386 000) 570 361 000 10 961 000)

150 000 000

(unverändert )

63 294 000

(unverändert)

40 235 000 nverändert) 369 662 000

(unverändert)

541 707 0u0 296 178 000) 477 844 000 10 695 000) 247 360 000 8 311 000)

der Reichss

November 1933 hat sih in dex Ultimowoche die Schecks, Lom-

RM erhöht. und -¡check8

um 207,6 Mill. auf 3001,38 Mill. RM, die Lombardbestände um

111,2 Mill. auf 162,9 Wertpapieren um 5,5 an Reihsshaßwechseln um 15,2 Mill. auf genommen, die Bestände an sonstigen Wertpapieren u auf 319,7 Mill. RM abgenommen.

Milk. RM, die Bestände an deck

An Reichsbanknoten und Rentenbankscheinen zus i RM in den Verkehr abgeflossen. und zwar hat si

263,9 Mill.

der Umlauf an Reichsbanknoten um 2562 Mill.

Mill. RM, derjenige an Rentenbankicheinen um 7,7 Mill.

380,9 Mill. RM erhöht. um 87,7 Mill. auf 1484,7 Mill. RM zu. Die Bestände

ungsfähigewn

Mill. auf 198,6 Milk. RM, die Bestände 26,3 Mill.

RM zu- m 0,4 Mill

ammen sind

auf 3541,7 auf

Der Umlauf an Scheidemünzen nahm

der R eich So

bank an Rentenbankscheinen baben ih auf 28,0 Mill. RM dies

jenigen an

Scheidemünzen unter Berücksichtigung von 1,7 Mill

RM neuausgeprägter und 0,6 Mill. RM wiedex eiugezogener auf

198,9 Mill. RM ermäßigt. Die fremden Gelder 477,8 Mill. RM eine Abnahme um 10,7 Mill. RM. __ Die Bestände an Gold und deckdungsjähigen Te si um 2,0 Milk. auf 408,6 Mill. RM erhöht. haben die Goldbestände um 6,4 Mill. auf 405,4 Mi genommen und

4,4 auf 3,2 Mikl. RM abgenommen.

Die Deckung dex Noten betrug am Ultimo 11,5 vH

12,4 vH am 23. November d. J.

Von den Abrechnungsstekllen wurden im Mona

zeigen mit

visen haben

Im einzelnen

(l. RM #ll-

die Bestände an deckungsfähigen Devisen um

gegen

t November

abgerehuei RM 4 478 000 000, die Giroumsäge betrugen in

Einnahme und Ausgabe NM 43 311 000 000.

Frist für Stenererklärungen vom 1. bis 15. Februar.

Wie das VDZ.-Büro meldet, hat das Reichsfinauz

ministerium

als Frift füx die allgemeine Abgabe der Steuererklärungen für