1933 / 284 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 05 Dec 1933 18:00:01 GMT) scan diff

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Neichs8- und Staatsanzeiger Nr. 284 vom 5, Dezember 1933. S. 4.

BVBetanntmàaGunü über den Aufruf und die Einziehung der Reichs- banknoten zu 100 ReiGsmark mit dem Ausfertis gungsdatum vom 11. Oktobér 1924.

Auf Grund des § 34 des Bankgeseßes vom 30. August 1924 (RGBl. Teil I1' S. 235) rufen wir die Reihsbanknoten zu 10 (Zehn) Reichsmark mit dem Ausfertigungsdatum vom 11. Oktober 1924 hiermit zur Einziehung auf.

Mit dem Ablauf des 31. Januar 1934 verlieren die auf- gerufenen Noten ihre Eigenschaft als geseßlihes Zahlungsmittel.

Die Besitzer dieser Noten können sie noch bis zum 28. Februar 1934 bei allen Kassen der Reichsbank in Zahlung geben oder gegen andere gesebßlihe Zahlungsmittel umtauschen. Mit diesem Zeit- pu werden die aufgerufenen Noten kraftlos, und es erlischt amit auch die Einlösungspflicht der Reichsbank.

Bexlin, den 13. Oktober 1933.

Reichsbank-Dirêktorium.

OVL. Hjsalmäur Sha Dreyse.

Be L od s zum Gesèb über Preisnachlässe (Rábattso gese) vom 25. Novembex 1933 (RGBl. T S. 1011). Veröffentliht vom Reichswirtschaftsministerium.)

Der Umfang der im Einzelhandel gewährten Preis-

nachlässe (Rabatte) hat seit Eintritt fester Währungsverhält=- nisse immer mehr zugenommen. Nach den Feststellungen dex Forschungsstelle für den Handel in Bexlin betrugen im Jahre 1931 die mit einem Preisnachlaß verbundenen Um- saße im Einzelhandel 6,8 Milliarden Reichsmark, die zurü- vergüteten Preisnachlaßbeträge etwa 250 Millionen Reichs- mark. Jm einzelnen hat diese Entwicklung in den lebten Fahren zu Ausartungen geführt, die ein gesebßgeberisches Eingreifen notwendig machen. Das Gesey über Prets- nachlässe soll diese auf dem Gebiet des Preisnachlaßwesens im Einzelhandel hervorgetretenen starken Mißstände be- seitigen. Diese Mißstände liegen einmal darin, daß vielfach Nach- lä}sse in einer Höhe gewährt werden, die mit einer normalen kaufmännischen Betriebsrechnung niht mehr in Einklang steht. Jm einzelnen schwankt die Höhe des Preisnachlasses zwischen 2 und 10 vH. Ferner werden in sich steigerndem Umfange Nachlässe an alle möglichen Käuferschichten gegeben. Da diese Sondernachlässe in dex Regel mit einex gewissen Werbung für die den Nachlaß gewährenden Unternehmungen verbunden sind, ist auch hier der Nachlaßsaß vielfach auf eine Höhe hinaufgetrieben worden, die die Grenzen der Wirt- schaftlichkeit überschreitet. Weitere Klagen beziehen sich auf die ebenfalls immer stärker hervortretenden wilden Nachlässe mehrerex zum Zweck der Herausgabe gemeinsamer Spar- (Rabatt-) Marken zusammengeschlossener Einzelhandelsunter- nehmungen, bei denen vielfach die spätere Einlösung der Sparmarken nicht genügend gesichert is. Dazu kommt die Gefahr, daß, nachdem das Geseß über das Zugabewesen vom 12. Mai 1933 (RGBl. I S. 264) die Möglichkeit, Zugaben zu gewähren, mit Wirkung vom 1. September 1933 ab be- seitigt hat, die Unternehmungen, die bisher Zugaben gewährt haben, nunmehr aaf dem Gebiet der Preisnachlässe einen Ausgleich “suchen. Die den Preisnachlässen dadurch zu- kommende erhöhte Bedeutung einerseits, die Forderungen nah Abschaffung oder Einschränkung der Nachlaßgewährung und schließlich die sich in dieser Richtung häufenden Einzel- eingriffe örtlicher Stellen andererseits machen eine einheit- liche reichsgeseßlihe Regelung notwendig.

Die geseßliche Regelung kann nicht zum Ziel haben, die Preisnachlässe völlig auszuschließen und zu beseitigen, viel- mehr muß das Bestreben dahin gehen, die Nachlaßgewährung entsprechend dem in ihr steckenden gesunden Kern auf den erzieherischen Grundgedanken zurückzuführen: „Kein Preis- nachlaß ohne Gegenleistung.“ Ferner ist in Betracht zu ziehen, daß die Preisnachlässe Abwehrmaßnahmen darstellen, die besonders in den Kreisen dés mittelstandishen Gewerbes gegen die Rückvergütung der Konsumvereine getroffen wor- den sind. Auch gegenüber den Preisen und Werbemöglich- keiten der Warenhäuser und Großbetriebe im Einzelhandel wird in dem mittelständischen Gewerbe mit Hilfe der Preis- nachlässe eine wirksame Abwehr versucht. Grundsätlich ist gegen den- Preisnachlaß als Wettbewerbsmittel nichts ein- zuwenden, solange er sih innerhalb einer vernünftigen und gesunden faufmännischen Preisrehnung bewegt. Die vor- geschlagene geseßliche Regelung beschränkt sih daher auf die Bekampfung der verschiedenen Auswüchse. Sie sieht ferner davon ab, die beim Warenverkehr zwischen den verschiedenen Wirtschaftsstufen üblichen Preisnachlässe in -«1hr An- wendungsgebiet einzubeziehen, weil sowohl die Bedingungen, unter denen sie zustande kommen, wie ihre wettbewerbs- mäßigen Auswirkungen grundsäßlih anders sind als beim Preisnachlaß des Einzelhandels an den Verbraucher. Des- halb beschränkt sih der Entwurf auf den in §1 bezeichneten Geschäfts- und Personenkreis. Dabei ist es gleichgültig, ob der Gewerbetreibende, dex die Waren verkauft oder die Leistungen bewirkt, ein Einzelhandels-, Herstellungs- oder Einfuhrunternehmen betreibt; es genügt, daß gewerbsmäßig an den leßten Verbraucher Waren verkauft oder Leistungen bewirkt werden. Auch Versandgeschäfte und ähnliche Unter- nehmungen werden also im geschäftlichen Verkehr mit dem leßten Verbraucher von den Vorschriften des Geseßes erfaßt werden; dagegen werden Leistungen eines Versicherers auf Grund von Versicherungsverträgen nicht betroffen, da sie

nicht als gewerbliche Leistungen im Sinne dieses Gesetes

anzusehen sind.

n § 1 Absay 2 werden die Preisnachlässe im Sinne des Gesegentwurfs gekennzeihnet als Nachlässe von den Preisen, die der Unternehmer ankündigt oder allgemein fordert, oder als Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften (Sondernachlässe) gewährt werden. Gerade die Gruppe der Sondernachlässe und -preise gehört zu den Fallen, in denen Nachlässe ohne eigentlihe Gegenleistung gewährt werden. Diese verfolgen den Zweck, bestimmte Verbraucher- kreise, Vereinsmitglieder oder Berufsgruppen, z. B. Beamte oder Festangestellte, als Kunden heranzuziehen und damit eine Umsaßvermehrung zu erzielen. ZU ihrer Begründung wird gelegentlich geltend gemacht, eine gewisse Gegenleistung liege darin, daß die Bezahlung, und zwar auch bei Teilzah- lungen, durch das feste Einkommen der in Betracht kom- menden Kundschaft gesichert sei. Auch führe die Werbewir- kung in _den betreffenden Berufsständen zu einem stärkeren Absay. Die Sondernachlässe: und -preise sind jedoch nicht nur in den Kreisen von Einzelhandel, Handwerk und Gewerbe je länger desto stärker abgelehnt und bekämpft worden, sondern

auch in den Kreisen der Abnehmer und Verbraucher hat sich |

im Laufe dexr Jahre ein immer stärkerer Widerstand geltend gemacht, weil die unterschiedlihe Behandlung der Kunden mit dem Grundsay gleicher Preisstellung nicht vereinbar ist. Der Entwurf glaubt deshalb, die Sondernachlässe und ebenso die Einräumung von Sonderpreisen an bestimmte Gruppen und Schichten von Verbrauchern grundsäßlih beseitigen zu sollen. Die sich als notwendig eriveisenden Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot bringt § 9 im dritten Abschnitt (vgl. dort). Pai das Verbot der Sondernachlässe und -preise wird die Möglichkeit, im Wert geminderte Ware billiger zu ver- kaufen, nicht ausgeschlossen, da dex Entwurf eine Herab- seßung der Preise allgemein odex für einzelne Stücke nicht ausschließt. Jn diesen Fällen wird der Preis nicht wegen der Zugehörigkeit des Abnehmers zu bestimmten Verbraucher- kreisen geändert, sondern aus Gründen, die im Geschäft des Unternehmers liegen, so zum Beispiel wegen der Beschaffen- heit dex Ware oder aus Gründen des Geschmackswechsels., Der Unternehmer muß den herabgeseßten Preis für die be- treffenden Stücke dann aber auch als den allgemeinen, tat- sächlichen Preis und nicht als einen Nachlaß in Hundertsäßen ankündigen oder fordern. ;

Zu § 2: Eine besondere Stellung unter den Preisnach- lässen nehmen die für sofortige Barzahlung gewährten Nach- lässe Barzahlungsnachlässe) ein, Sie haben den Zweck, den Kunden zur Barzahlung zu erziehen und dts Borgen der Kundschaft mit seinen Verlusten und Ausfällen einzuschränken. Die Barzahlung, die bei den Großbetrieben cine wesentliche Vorausseßung ihres Geschäfts und ihrer Berechnung ist, soll auch dem Einzeluntexnehmer zugute kommen, die Flüssigkeit seines Unternehmens stärken und ihm die Ausnußung der von den Lieferanten gewährten Baxzahlungsvorteile (Nach- lässe, Skonti) ermöglichen. Fn den leßten Fahren haben aber die Barzahlungsnachlässe zuerst in langsamer, später in gerade- zu stürmischer Entwicklung eine solche Höhe angenommen, daß éine geseßgeberische Begrenzung notwendig erscheint. Die zum Teil wilde Steigerung der Preisnachlaßhöhe führt zu einer solchen Verminderung des Rohgewinnes, daß die Lebens- fähigkeit vieler besonders kleinerer Geschäfts-, Gewerbe- und Handwerksbetriebe in Frage gestellt wird. Damit würde das Gegenteil von dem erreicht sein, was der Barzahlungs- nachlaß bezweckt. Aus diesen Gründen ist die Festsezung eines Höchstsaßes geboten. Dieser erscheint nah den bisherigen Er- fahrungen nrit 3 vH angemessen. Höhere Preisnachlässe sind in der Mehrzahl der Falle ohne Verminderung des Rein- gewinns und ohne Verzehr des Betriebsvermögens nicht möglich und dahr schädlich.

Zu § 3: 8 3 enthält eine Gleichstellung der Preisnach- lässe bei Lieferungen und Leistungen, die für einen bestimmten Zeitabschnitt abgerechnet werden. Fn vielen Gegenden werden Lebensmittel, insbesondere Kolonialwaren, Fleisch- oder Balk- waren, aber auch andere Haushaltsgegenstände vielfah mit oder ohne Eintragung 1n ein Liefer-(Konto-)buch wöchentlich oder monatlich abgerechnet und beglichen. Es erscheint an- gebracht, in solhen Fällen die Gewährung eines Barzahlungs- nachlasses nicht auszuschließen. Die Begrenzung des Zeit- abschnittes auf längstens einen Monat soll. verhindern, daß durch zu lange Abrechnungszeiträume der Zweck des 2 umgangen und daß troß der tin dieser Abrechnungsweise lie- genden Kreditgewahrung noch ein Barzahlungsnachlaß bei späterex Zahlung in Anspruch genommen wird.

Zu 8 4: § 4 schreibt den sofortigen Abzug des Nachlasses vom Preise oder die sofortige Hingabe bar cinzulösender Gut- scheine vor. Dadurch soll sichergestellt werden, daß dem Bar- zahlungsnachlaß auch tatsächlich eine Gegenleistung, nämlich die Barzahlung, gegenübersteht. Nach Abs. 1 Saß 2 soll bei den sogenannten „Eigennachlässen“ dex für die Einlösung der ausgegebenen Scheine erforderte Mindestumsahbetrag an Waren oder Leistungen 50 RM nicht überschreiten. Diese Regelung will nach Möglichkeit den Mißstand einshräuken, daß die Kunden des Vorteils der Auszahlung der Nachlaß- beträge durch in der Zwischenzeit eingetretene Zahlungs- unfähigkeit des Unternehmers verlustig gehen. Bei einem Nachlaßsay von 3 vH wird nach der vorgeschlagenen Regelun das Risiko des Kunden jeweils nux 1,50 RM betragen. Na A b st. 2 soll ferner auch die Nachlaßgewährung, die zu diesem Zweck gebildete Vereinigungen durch Hingabe von Gutscheinen, Marken und dergleichen gewähren (sogenannter „organtisierter Preisnachlaß“, z. B. durch Rabattsparvereine), nur zulässig sein, wenn sich idé Vereinigungen jährlih einex unabhän- gigen Pflichtprüfung unterwerfen. Dadurch soll verhindert werden, daß die Verbraucher durch shlechte Geschäftsführung und Zusammenbrüche der nahlaßgewährenden Vereinigungen um die thnen zustehenden Nachlaßbeträge gebracht oder sonst in unlauterer Weise geschädigt werden. Angesichts dieser Pflichtprüfung erscheint die Festseßung einer Höchstgrenze für den geforderten Mindestumsazbetrag bei dem organisierten Preisnachlaß entbehrlich.

Den verschiedenen Vorschlägen, eine staatliche Reichsspar- marke zu schaffen (Einheitsrabattsystem), die die nachlaß- gewährenden Unternehmer bei staatlihen Stellen (etwa den Postämtern) zu kaufen hätten, konnte nicht zugestimmt werden. Eine solche Regelung würde einmal zu einex erheblichen Be- lastung der öffentlichen Verwaltung und ferner zu einer starren Vereinheitlichung des Preisnachlaßwesens führen. Demgegen- über stellt die vorgeschlagene Einschränkung des Eigennach- lasses und die Ueberwachung des organisierten Preisnachlasses die nachgiebigere, den wirtschaftlichen Bedürfnissen eher gerecht werdende Regelung dax, da sie dem einzelnen einen größeren Spielraum läßt.

Zu §5: Wenn § 5 die Rückvergütung der Konsum- vereine in die Regelung einbezieht, so erscheint das gerecht- fertigt, weil sih die Rückvergütung im Wettbewerb praktis ebenso auswirkt wie ein Preisnachlaß. Wie sie einst der Anstoß zur Nachlaßgewährung überhaupt gewesen ist, wurde sie vielfah der Aulaß für die übergroße Höhe der Nachlaß- saße. Etwaige weitere Beträge sollen die Konsumvereine künftig als Gewinnanteile nah Maßgabe der Geschäfts- anteile aus\hütten.

Zu § 6: Die Vorschrift des § 6 ist notwendig, um zu verhindern, daß die Großbetriebe künstig über die billige Preisstellung hinaus auch noch Barzahlungsnachlässe, etwa durch ein besonderes Markensystem, einführen. Das gleiche gilt für Konsumvereine und Werkskonsumanstg][ten; gerade die leßteren geben vielfach über die günstige Preisstellung hinaus auch noch Rabattmarken aus.

ZU §8 7 u. 8: Neben dem Barzahlungsnachlaß spielt der Mengennachlaß eine praktish besonders wichtige Rolle. Ebenso wie der Barzahlungsnachlaß is ec grundsähß-

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lih gerechtfertigt, weil bei der Abnahme - einer größeren Menge die Unkosten entsprechend geringer sind. Außerdem wird durch den Mengennachlaß eine volkswirtschaftlich nüg: liche Nebenwirkung ausgeübt, die die Läger verringert und den Umsaß vergrößert (z. B. Abnahme einer ganzen Kiste Zigarren, eines Kastens Seife oder Anstrih eines ganze Hauses). Die §8 7 und 8 treffen nur die wirklichen R En durch Preisabschlag und Hingabe gleichey Waren. Sie finden also auf eine von vornherein berechnete günstigere Preisstellung für größere Mengen keine Ans: wendung; eine derartige besondere Preisstellung ist vielfach bei solchen Waren üblich, die bei Abnahme größerer Mengen geringere Verpackungskosten verursachen und schon dadur die Preisstellung beeinflussen, wie z. B. bei Waren, die in Dosen, Tuben, Flaschen und dergl. abgegeben werden. Füyv den Mengennachlaß, soweit ex vom Preise abgezogen wird, einen dem Barzahlungsnachlaß entsprechenden Höchstsay von 3 vH festzuseßen, ist bei der Verschiedenheit und Vielgestaltig- keit des Mengennachlasses in den einzelnen Geschäfts- und Warenzweigen nicht möglich. Der Entwurf stellt daher Art und Umfang des Mengennachlasses auf die Handelsüblichkeit ab. Eine solche Regelung erscheint ausreichend, um wirt schaftlich falshe und schädlihe Mengennachlässe zu verz hindern. Das gilt vor allem von dex neuerdings gelegent- lich vorkommenden Verkaufsart: „1 + 4 =2“, nah der das zweite Stück einer Ware zum halben Preis verkauft wird, Diese Art des Anreißertums, die einem Mengennachlaß von 25 vH gleichkommt, steht mit einer sahgemäßen fkauf- männischen Berehnung nicht mehr im Einklang und ist deshalb nicht zu billigen.

Füx den Mengennachlaß, der durch Hingabe gleichartiger Waren gewährt wird (zum Beispiel Abgabe von 11 oder 12 bei Zahlung von 10 Stü), würde die Festseßung eines be- stimmten Hundertsaßes als Höchstgrenze gleichfalls unbrauch- bar sein. Deshalb glaubt der Entwurf auch für diese Fälle von dem Höchstsay von 3 vH absehen zu können, zumal die Berechnung (nah dem Einkaufs- oder dem Verkaufspreis?) Schwierigkeiten bereiten und eine solche Regelung auch in Handelsbräuche eingreifen würde, die zum Teil seit langem bestehen und nicht zu beanstanden sind. Die Grenze der Zu- lässigkeit glaubt dex Entwurf daher ebenso wie bei dem dur Preisabschlag gewährten Mengennachlaß in dex „Handels- üblichkeit“ zu finden. Durch diese Bindung wird gleichzeitig etwaigen neuen Arten einer Nachlaßgewährung, die eine Umgehung oder einen Mißbrauch darstellen, ein Riegel vor- geschoben. Die Fassung des § 7 Abs. 2, daß der Mengennach- laß „in einer bestimmten odex auf bestimmte Art zu berech- nenden Menge der verkauften Ware bestehen“ muß, be- endigt gleichzeitig den im Anschluß an § 1 Abs..2 Ziffer e der Notverordnung zum Schuße der Wirtschaft vom 9, 3. 1932 entstandonen Zweifel im Sinne derx herrschenden Lehre. Es daxf also nur dieselbe Ware und von derselben Ware nur die gleiche Qualität gegeben werden, zum Beispiel zu Kaffee Sorte I nur die Sorte 1 usw.

Die gleiche Regelung wie in § 7 ist in § 8 bei Aufträgen für mehrere gewerbliche Leistungen oder für den Kauf von Dauer- odex Reihenkarten (Abonnements) vorgesehen, zum Beispiel Reihenkarten für Mahlzeiten oder für gewisse hand- werkerliche Leistungen (Friseuxarbeiten), fernex Theatervorz mieten und dergleichen.

Zu § 9: § 9 behandelt die von dem grundsäßlichen Ver- bot 1 Abs. 2) der Sondernachlässe und -preise notwendigen Ausnahmen. Die Nachlässe, wie sie Abnehmern gewährt werden, die die betreffende Ware oder Leistung in ihrex beruflichen odex gewerblichen Tätigkeit verwerten, sind seit langem gebräuchlih. So «werden z. B. Aerzten für Axznei- und Verbandsmittel und Handwerkern, zum Beiz spiel Schneidern oder Anstreichern, für Arbeitsgerät und Werkstoff besondere Preise odex Nachlässe gegeben (Verarbeiternachlaß. Die Gegenleistung besteht hiex vielfach in der Verpflichtung, innerhalb eines Fahres eine bestimmte Menge zu beziehen oder den Bedarf ausscließlich odex vorzugsweise bei einem Unternehmen zu decken. Zwär gilt das Gesey nah 1 nux füx den geschäftlichen Verkehr im Einzelverkauf an den leßten Verbraucher. Da die ge- nannten Abnehmer jedoch zum Teil leßte Verbraucher sind (z. B. für die Arbeitsgeräte) und andererseits vielfach ihren Bedarf im Einzelhandel decken, so hält dex Entivurf eine besondere Hervorhebung dieser Fälle in § 9 Ziffer 1 für er- forderlih. Eine weitere Ausnahme is notwendig und in 8 9 Ziffer 2 vorgesehen für die Lieferung an Großabnehmer gewerblicher oder anderer Art (z.“B. Gaststäkten, Kranken- häuser, Behörden, Arbeitslager und dergl.), denen Üüblicher- weise Sonderpreise oder Sondernachlässe eingeräumt werden, ohne daß darin ein Mißbrauch gesehen werden könnte, Schließlih entspriht der Brauch, den Angestellten und Arbeitern des eigenen Unternehmens Preisnachlässe oder Sonderpreise zu gewähren, dem Gedanken der Belriebs- gemeinschaft, der die Vorteile des Unternehmens allen seinen Mitgliedern zugute kommen lassen will. Diesem Brauch will dex Entwuxf in Ziffer 3 des § 9 Rechnung tragen mit dek Maßgabe, daß die Waren oder Leistungen für den Eigen- bedarf des Arbeitnehmers abgegeben und in dem Unter nehmen selbst hergestellt, vertrieben oder bewirkt werdet

Zu § 10: Da mehrere Preisnachlaßarten zusammen treffen können, so hält dex Entwurf auch für sie eine Be grenzung für erforderlich. Es sollen nur zwei Préisnaßlaß- arten gewährt werden können.

Zu 8 11 bis 17: Da die Strafbestimmungen des § 11 nicht ausreichend sein dürften und unter Umständen Ver- stöße nicht sofort abstellen, sieht § 12 einen dem § 13 UW6, entsprechenden Unterlassungsanspruch vor. 8 13 ermöglicht die Anrufung der Einigungsämter, wie sie der Vorschrift des 8 27a des Geseßes gegen den unlauteren Wettbewerb

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(Fortseßung in der Ersten Beilage.) S R G G S M H S R C E A I E AUR I CE E R T E S T Z B A O tet Verantwortlich: i: ¡ für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teil), Anzeigenteil

und für den Verlag: Direktor Pfeiffer in Berlin-Charlottenburg.

für den übrigen redaktionellen Teil, den Handelsteil und flir arlamentarische Nachrichten: Rudolf Lanbysch in Berlin-Lichtenberg.

Druck der Preußischen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellschaf, Berlin, Wilhelmstraße 82.

Sechs Beilagen (einshl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen)

zum Deutschen Reichsa

Fr. 284

(Fortseßung aus dem Hauptblatt.)

(Fassung der Notverordnung vom 9. März 1932, Zweiter Teil Artikel 1 RGBl. I S. 122 —) ¡A pat Ta Diese Aemter zu den im Zusammenhang mit den Preisnachlässen

auftauchenden Fragen zuzuziehen, hält der Entwurf deshalb |

für gerehtfertigt, weil sih die Einrichtung dieser Aemter im allgemeinen bewährt hat und sie auh für diese Fragen be- sonders geeignet erscheinen.

Das Geseß soll nah 8 14 am 1, Januar 1934 in Kraft treten. Abs. 2 schreibt die Einreichung der jeßt geltenden, den Bestimmungen dîeses Gesebes nicht entsprechenden Preisnachlaßgutscheine bis zum 31. März 1934 vox. Von diesem Zeitpunkt ab sollen nur noch Gutscheine im Umlauf sein, die den Bestimmungen des § 4 Rechnung tragen,

Be0-gründung

N Gese über den vorläufigen Aufbau es deutshen Handwerks, vom 29. November 1933 (RGBVl. I S. 1015).

(Veröffentlicht vom Reichswirtschaftsministerium.)

Das Gesey will der Regelung des ständishen Aufbaues der Wirtschaft nicht vorgreifen, vielmehr lediglich die geseß- liche Grundlage shaffen, um das jeßt in Organisationen mannigfacher Art zergliederte Handwerk organisch zu formen und zu einem Verbande zusammenzuschweißen. Diese Neuordnung erfordert die Uebertragung des bisher den Ländern obliegenden Vollzuges des Handtiverksrechtes auf die Reichsregierung.

Die Zusammenfassung des Handwerks muß untex Er- egung des bisherigen demokratischen Prinzips durch den Führergrundsaß und durh die Einführung allgemeiner Ppflichtinnungen zur oxrganisatorischen Erfassung aller selb ständigen Handwerker verstärkt und vertieft werden. Die Zusammenfa Ens tößt p keine Schwierigkeiten, weil alle Betriebe, die dem Handwerk zuzurechnen sind, durch die Ein- tragung in die Handwerksrolle (Handwerksnovelle von 1929) bereits namentli Beo sind.

Bei der Neuregelung der Verhältnisse des Handwerks werden die Belange der Gesellen, Lehrlinge und der sonstigen Hilfskräfte die gebührende Berüsichtigung finden.

Begrünbung zu dem Geseb zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933, (RGBl. I S. 1016.)

(Veröffentlicht vom Reichsministerium des Junnern.)

La das N gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933 ( (GBVl. 1 S. 479) ist festgestellt daß in Deutschland als einzige politishe Partei die National- late Deutsche Arbeiterpartei besteht. Es erscheint ge- oten, nunmehr ‘diesê bésondêxé Stellung der NSDAP. im deutschen Staat auch rechtlich in einer Weise zu verankern, die die Unlösliche Verbundenheit von' Partei und Staat sicht- bar in Erscheinung treten läßt. Das vorliegende Gesetz voll- sieht daher den verfassungsrechtlichen Einbau der Partei in en Staat. Es stellt zunächst programmatisch fest, daß die (SDAP. die Trägerin des deutschen Staatsgedänkens und mit dem Staat unlöslih verbunden is. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Staatsleben L die NSDAP. eiuer sesten Rechtsform. . Sie soll daher die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erhalten. Um engste Zusammenarbeit zwischen Partei und Staat zu gewährleisten, muß sichergestellt werden, daß: die politische Organisation der Partei und die SA. als die beiden Grundpfeiler der NSDAP. —in der Person ihrer Leiter maßgebend an den Veschlüssen der Reichsregierung: mitwirken. Der Herr Reichspräsident hat diesem ‘Erfordernis duxch Ernennung des Stellvertreters des Führers und des Chefs des Stabes der SA. zu Reichsministern ohne Geschäftsbereih Rechnung getragen, worauf der §2 des Gesetzes hinweist. Aus den besonderen Aufgaben der NSDAP. und. der 8A. im deutschen Staate ergeben sich für ihre Mitglieder erhöhte Pflichten gegenüber dem Ganzen. Nur wer diese Pflichten getreulih erfüllt, darf der Ehre teilhaftig bleiben, diesen Organisationen anzugehören: Wer dagegen diese Pflichten verleßt, soll einex besonderen öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit unterworfen werden,* die von Gerichten der Partei und der SA. ausgeübt wird. Der Entwurf sieht davon ab, die Pflichten, deren Verlèbung zu einem dienst- strafgerichtlichen Verfahren führen kann, im einzelnen auf- zuführen. Aehnlich wie § 10 des Reichsbeamtengesebes be- quügt er si vielmehr mit einer dllgemeinen Umgrenzung, die das wesentliche dessen enthält, was von dem Verhalten jedes Mitglieds der NSDAP. und der SA. gefordert werden muß 4). Jm übrigen stellen die Vorschriften des Ent- wurfs über die Gerichtsbarkeit Rahmenvorschriften dar, die thren lebendigen Fnhalt durch Anordnungen des Reichs- tanzlers als Führers der NSDAP. und als obersten SA.- \ührers erhalten sollen. Jn iesen Anordnungen des veichskanzlers werden insbesondere Aufbau und Verfahren der Gerichtsbarkeit der Partei und der SA. im einzelnen geregelt werden (8 8). Da sih die Notwendigkeit exgeben kann, auch die Mit- hlieder anderer Or anisationen den gleichen Bestimmungen l unterwerfen, stellt der Entwurf dies ausdrücklih in das Umessen des Führers. L Um klarzustellen, welhe dex im Verfahren vor den argerlihen und - militärischen Strafgerichten zulässigen trafen im Gerichtsverfahren dex Partei und der SA. ahb- \esehen von den eigentlichen Dienststrafen, wie Verweis, „eldstrafe, Aberkennung des Dienstgrades, Ausshluß aus [er Partei u. ä. verhängt werden dürfen, bestimmt § 5, paß als Dienststrafen auh Haft und Arrest zulässig sind. Der peleblichen Festlegung bedurfte auch die Verpflichtung der ffentlichen ehörden zur Amts- und Reehtshilfe. VUrch die Vorschriften dieses Geseßes wird eine Durch- hrung des Gesetes, betreffend die Dienststrafgewalt über e Mitglieder der SA. und SS. vom 28. April 1933 ent- hrlih. § 7 sieht daher die Aufhebung dieses Gesetzes vor.

lichen Bekanntmachung dieser

R S E I S S A I A E I C E T E R E

Akti va: Forderungen gegen die Reichsbank in Reichsmark und

Passiva: Schuldscheine. . » + o e 5. «. 50654 135,— RM

Erste Beilage

Berlin, Dienstag, den 5. Dezember

Preußen.

Mitntisterium füx Landwirtschaft, Domänen und Forsten,

Der frühere Vortragende Rat im Preußischen Land- wirtschaftsministerium, Geheimer Oberregierungsrat a. D, Kreuz , ist unter Wiederberufung in das Beamtenverhältnis zum Ministerialrat ernannt worden, "5H

BVêebauntmachun g Auf Grund des Geseßes über die, Ein ziehung staats- und volksfeindlichen Vermögens vom 14, Juli 1933 (RGVBI. 1 S, 479) in Verbindung mit § 1 des Geseßes über die Einziehung konmmunistischen Vermögens vont 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) werden nachbezeichnete Sachen und Rechte zugunsten des Landes Preußen ein- gezogen. 4 Trommeln, 7 Trommelfelle, 2 Trommelstöcke und eine Briefwaage der K. P. D., Ortsgruppe in Oppeln. 1 Schreibmaschine, Marke „Adler“, Modell 25, und einen Bervielfältigungsapparat ¡„Gestetner“ Nr. 65 der Bez.-Ltg. d, S. P. D. in Oppeln,- 1- Schreibmaschine, Marke A. E. G., „Olympia“, ‘Nr. 8708, 1 Schreib- maschine, Marke A. E. G., „Olympia“, Nx. unbekannt. 1 Vervielfältigungsapparat, Marke Rotary, Nr. 7239, und 12 Wachsplatten d. R. G. ‘O:-Büros in Oppeln, 1 Schreibmaschine, Marke „Orga Privat“, Nr. 123 532, 1 Schreibmaschine, Marke „Oliver“, Nr. 71 249, und einen Vervielfältigungsapparat des Josef Wiora in Hindenburg, jeßiger Aufenthalt unbekannt, 60 Adreß- bücher der Stadt Hindenburg aus dem Jahre 1929 aus der Verkaufsstelle des Volksblattes in Hindenburg. 1 Fahrrad des Stefan Bonk in Milutschü, 1 C des Josef Ksienzyk (Grzenzyk) in Milut- üß, 1 Fahrrad des Josef Minkus in Milkutschuy, 1 Fahrrad des Wilhelm Koch in Biskupiy, 12 Bände der K, P. D. des Louis Salomon in Beuthen, 1 Luftbüchse des Johann Buchczyk in Beuthen, 1 Schalmei (Altstimme) des Emil Wilk in Gleiwig, JFevbiger Aufenthalt unbekannt. Diese Maßnahme der A nten wird mit dex öffent- erfügung wirksam, Oppeln, den 2. Dezember 1933, Der Regierungspräsident. J. A.: Dr. Badenhoop.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. j

Ausweis der Konversionskasse für Jene Au3lands- shulden per 30, November 1933, :

Valuta. 0.00.0 00. (0 ck@ 112 237: 189,27 RM

Sonstige Verpflichtungen, ... „. 61583054,27 ,„ 112 237 189,27 RM

Berlin, den 4. Dezember 1933, Konversionskasse für deutshe Auslandsschulden

Brinkmann. Krißler. E

nzeiger und Preußíschen Staatsanzeiger

1933

E Aus der Preußischen Verwaltung.

Anwärterliste für preußishe Gewerbe- und Handelslehrer, _ Der Preußzishe Minister für Wirtschaft und Arbeit hat, um für die Zukunjt Planmäßigkeit, Ordnung und Uebersicht bei deg Einstellung von Lehrkräften für Berufs- und Handelsschulen zu gewährleisten, die Einrihtung und laufende Weiterführung vort Anwärterlisten für sämtlihe Anwärter bzw. Anwärterinnen an- eordnet. Die Vorausseßung für die Eintragung in die bei den Regierungspräsidenten (in Berlin und Grenzmark beim Ober- prâsidenten) geführten Listen ist die erfolgreich abgelegte Prüfung die verliehene Anstellungsfähigkeit und die Nichtanwendbarkeit des Berufsbeamtengeseßes:

Arbeitsbeschaffung. Die Verminderung der Arbeitslosigkeit im Spiegel der Kranken« kassenstatistik.

Die Monate Juli, August und September 1933 brachten nad den &Feststellungen der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung im Gegeusay zu den Vorjahren eine von Monat zu Monat fort- schreitende erheblihe Zunahme sowohl an Krankenkassenmit- gliedern als auh an beschäftigten Arbeitnehmern. Am 390. Sep- tember wurden bei „allen Krankenkassen rund 18,9 Millionen Mit- glieder gezählt gegen rund 18,5 Millionen am 1. Jutt 1933. Die Zunahme an beshäftigten Arbeitnehmern betrug in abgerundeten Zahlen im Juli 129 000 oder 1,0 vS, im August 280 000 oder 2,L vH und im September 205 000 oder 15 vH. Die Gesamt- zunahme von rd, 614 000 Beschäftigten im dritten Vierteljahr 1933 verteilte sih mit rd. 560 000 oder 912 vH auf Männer und mit rd. 54 000 oder 8,8 vH auf Frauen. Ende September standen rd. 13,9 Millionen Arbeitnehmer in Beschäftigung, d. f. rd. 1 Mil- lion mehr als am Schlusse des Monats September 1932 und rd. 2,4 Millionen mehr als Ende Fanuar 1933, dem diesjährigen Ulesstand der Beschäftigung. Jn diesen Zahlen sind Pflichtarbeitere und im Arbeitsdienst beschäftigte Arbeitnehmer nicht enthalten, E grundsäßlih günstiger die Arbeitsmarktlage in diesem Fahre geworden ist, zeigt, wie das VdZ.-Büro meldet, eine Gegen=- uberstellung der Entwicktlung der Beschäftigtenzahlen im Laufe des dritten Vierteljahres der leßten fünf «Fahre. Danach ist in diesem Zeitabschnitt jogar in dem wirtschastlich günstigen- Fahr 1929 ein erhebliher Rüdckgang der Beschäftigten eingetreten, während sich im Berichtsvierteljahr erstmals von Monat zu Monat eine kräf« tige Zunahme an Beschäftigten ergeben hat.

Jm Einklang damit ist au der Anteil der Beschäftigten an dem im Durchschnitt der lezten zwölf Monate festgestellten Arbeits nehmern bei beiden Geshlehtern gestiegen, und zwar standen von den durch die Krankenkassenstatistik etfaßten Arbeitnehmern im Juli 1933 insgesamt 73,6 vH, im Juli 74,3, im August 75,7 und im September 76,6 vH in Arbeit. Für den Arbeitsmarkt bedeut- sam ist ferner die Feststellung, daß der Anteil der Frauen fast gleihmäßig _absinkt. Dieser Anteil, der am Ende des Monats Jun! 35,3 vH betrug, sank in der Berichtszeit jeweils mit Monats- {luß auf 34,9 im Juli, 344 im August und 34,1 im September, Es ist anzunehmen, daß ein Teil der beshäftigten Frauen auf Grund der Hergabe von Ehestandsdarlehen aus der Arbeitnehmer- tätigkeit ausgeschieden ist, da diese Maßnahme der Reichsregierung den Austausch. von Frauen gegen Männer auf den verfügbaren Arbeitspläbßen fördert. :

Mit Ausnahme des Bekleidungs- und des Holz- und Schnitz- stoffgewerbes, die im September einen geringen Rükgang der Be- [hästigten aufweisen, hat die Zahl der Beschäftigten in allen er- faßten Fndustrie- und Gêwerbegruppen von Monat zu Monät zugenommen, die Krankenkassenstatistik bildet mit diesem Ergebnis eine wertvolle Ergänzung und Bestätigung für die von den Arbeitsämtern errechneten dauernd sinkenden Ziffern der Arbeits- losigkeit. Die Gesamtzunahme an Beschäftigten betrug nah dex Krankenkassenstatistik in der Land- und Forstwirtshaft während der drei Monate 12,8 vH, im Bergbau 2,5 vH, in der Eisen- und Metallindustrie 6,4 vH, in der Elektroindustrie 13,7 vH, in dex chemischen Industrie 3,3 vH, im Spinnstoffgewerbe 3,2 vH, im d Dg 88- und Genußmittelgewerbe 10,4 vH und im Baugewerbs , /

Statistik und Volkswirtschaft.

- Getreidepreise an deutschen Großmärkten in der Woche vom 27, November bis 2, Dezember 1933 für 1000 Kg in Neichsmark,

8) Gute;

Manitoba U 75,3, Rosafs 64,8,

e tr

l) Notie- rungen Gerste Marktorte *) für Brot-} Roggen | Weizen Hafer getreide Sommer- Wintetr- Futter. |Industrie- am Brau- f | 4 zeilig | 2 zeilig 2 Aachen T S T. ch0 S S 158 G 30, 170,0 L n d 183,8 177,5 T us aan 147 Bélili+ s o Es o e lab Sl. 1-27-30 148,0 2) J 174,57 8) | 158,5 167,5 _— ten LER S TL fr. C 21.2. 158,0 190,5 j : s an R ¿ le o oooooo Tee e o nit 150, 181, 172,07 4 159,7 162,7 _—_ 160,7 136,0 Chemniy #6 oa 00a 0D M ida a 29. 160,0 187,0 189,0 ) 168,0 —_— —_ dis 147,5 Dit E E O 27: L 158,3 186,5 185,0f 165,0 172,0 —_ 1440 Erfurt S p 0:0 60 0 600 ab St. . . . . 180,0F 159,0 163,5 160,0 I 135,0 C E e o E 27 171,8 193,0 190,0 181,3 5) 156,3 Frankfurt a. M: » « + « « «+{ fr. . . | 27. 39, { 169,0: 4 193,9 {1823+ e P gus 143,8 G Le O t 2 L 148,0 182,0 178,044?) 145,0 7)8) 145,07) | 160,09 132,0 Qulle a. » o s oie L ¿28.2 T1000 183,5 190,07 4) | 164,5 174,5 164,5 143,5 Hamburg 0.0.0.6 0. 60 00ck Mes e. 27.—?2. 161,0 189,7 183, T E E13 ITH3 154,3 Rätlolule «a C 29, 167,5 198,0 187,5 __ 167,5 145,0 M ea s R SE. a 160,0 x 168,0 166,09 | 167,0 _— 140,0 Kol E das « «l 28.1, 41695 193,4 176,3 172,5 —_— 144 3 Königsberg LDE, a i E 72 FIREG 183,6 163,8 143,0 L e e C C. P Wi 2 159,5 182,0 185,0F 167,0 177,5 177,5 143,0 Magdeburg 6: 0 6. 0.0.0 S G ab St. . 28. L 155,5 * 168,5 165,0 171,3 PONEE E 145,0 Mainz 40000 Ea fit « Qi 6 L. 169,3 194,5 180,5 F —_ ITL3 138,8 Manußbeitt «vos flix» «l 27. 00.1 1688 197,8 185,0 _ 167,5 142,5 München e. eo «Wi SL t 29:2 158,5 185,2 171,07 4) _— —— 153,5 160,0 124,0 Nümderg+ «aa «Gau (b Skl 30} 1580 s 164,04 dun B L 157,0 124,0 Plauen - eee ao. f, G E 2. 156,0 180,0 182.07 4) e 160,0 130,0 Stettin s «es ene a t. : ch Nel 11660: 11860 b 12406 “a ams 163,4 145,6 Stuttgart ooooo. ab St. 28, 167,5 191,0 L670 162,5 132,5 Würzburg e l E E V A S ab St. - » 167, d, agese En 154,0 163,3 131,5

Für Brotgetreide sind in die vorstehende Uebersicht nur die sogenannten Handelspreise (niht dagegen die geseßlihen Erzeugerpreise)

aufgenommen worden.

*) Ausführlihe Handelsbedingungen und Angaben über die

Hektolitergewißte in Nr. 263 vom 9. November 1933. Hefktoliters

gewichte für Frankfurt a. M. in Nr. 268 vom 15, November 1933, Erläuterung der Abkürzungen: ab St. = Stati :8 Erzeuge agen M ve Mg orene e aeb 6 g de zungen: ab St. ab Station des Erzeugersz

1) Wo: mehrere Angaben vorlagen, sind aus diesen Durhschnitte gebildet worden. 2) Handelspreis für das Gebiet R I.

feinste 181,8; Sommergerste, mittlere 167,4. 4) Gute. ®) Ohne nähere Bezei «s G Malte (f 6 U F te; 181,8; j 4. i D Bezeichnung. ) Außer für Gerste. 7) Fret Kolel-Oppeln; die Fracht von Kosel-Oderhafen nah Gleiwiß beträgt rund 4 NM; die Fradt Ovve Ara deni * NM io t

S RIPHEIR, Q L L a Y von Opp Sleiw NM je t. 8) Zweizeilig bis vierzeilig. ®) Sechgzeilig. ; Fracht von Oppeln nah Gleiwitz rund 6 NM je &

Preije für ausländishes Getreide, cif Hamburg: Roggen (La Plata) 47,9; Weizen: Manitoba I 77,5,

Berlin, den 4, Dezember 1933,

Barusfo 64,8; Gerste: La Plata 49,9, Donau-Rufsi. 47,6.

Statistishes Neichsamt. J. V.: Dr. Plager.

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