Dritte
(Aenderung der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung.)
Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 288 vom 9, Dezember 1933, S. 2,
Verordnun Füx shaftung.
Vom 7. Dezember 1933.
Auf Grund von § 35 Abs. 1 dex Verordnung über die Devisenbewirtschaftung vom 23. Mai 1932 (RGBVl. 1 S. 231) werden im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister der Finanzen und dem Herrn Reichsminister für Ernährung und
Landwirtschaft die Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 23. Juni 1932 (RGBl. 1 S. 317) in der Fassung der
Zweiten
Verordnung zur Devisenbewirtschaftung vom
J, Juni 1933 (RGBl. 1 S. 363), wie folgt, geändert,
Zu AbvfQUitt l
1. Abschnitt T Nr. 4 Say 2 erhält folgende Fassung:
Die Stellen für Devisenbewirtshaftung können an- ordnen, daß eine Genehmigung unwirksam wird, wenn nicht binnen einer bestimmten Frist oder bis zu einem ‘4 an Zeitpunkt von ihr Gebrauch gemacht wor- den ift,
2. Abschnitt T Nr. 6 erhält folgende Fassun
6. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung sind nicht zuständig für die Entscheidung über Verbindlichkeiten, welche Gegenstand des Deutschen Kreditabkommens von 1933 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 56), des Deutsch- Schweizerischen Sonderkredit-Abkommens von 1933 (Deut- [her Reichsanzeiger Nr. 56) oder des Kreditabkommens für Deutsche öffentlihe Schuldner von 1933 (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 63) sind. Dies gilt insbesondere für die völlige oder teilweise Tilgung solcher Verbindlichkeiten, für Zins- und Provisionszahlungen, für die Umwvandlung in freie Guthaben, sowie überhaupt für jede Bewegung innerhalb der von den Abkommen betroffenen Forderun- gen und der für sie haftenden Sicherheiten. Zu den von den Abkommen betroffenen Forderungen sind auch Forderungen ausländisher Baukgläubiger auf Konkurs- oder Vergleichsdividenden gegen deutshe Bank-, Handels- oder JFndustriefirmen zu renen, gleichgültig, ob sie vor oder nah dem 17. September 1931 entstanden sind, sowie alle nah dem 8. Oktober 1931 gegebenen Kredite, die gemäß früherer Kreditzusage oder im Zusammenhang mit Biffer 9 (3) oder 10 (7) (b) des Deutschen Kreditabkommens von 1933 gewährt wurden.
,_ Anfragen oder Anträge, die sich auf Verbindlich- keiten beziehen, für welche die Bestimmungen eines der obengenannten Abkommen gelten, sind an das Reichsbank- Direktorium in Berlin abzugeben (vgl. § 1 Abf. 2 dec Devisenverordnung; § 6 der Vierten Durchführungsver- ordnung vom 9. Mai 1933 — RGBl. I S. 278). Anträge, die sih auf nah dem 8. Oktober 1931 gewährte Kredite beziehen, sind im Zweifelsfalle dem Reichsbank-Direktorium in Berlin zur Prüfung der Zuständigkeit zuzuleiten.
3. Abschnitt T1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
8. Bei Krediten der in Nr. 7 Abs. 1 genannten Art, die an inländishe Handels- oder JFndustriefirmen oder Privatpersonen gegeben worden sind und die niht Gegen- stand des Deutschen Kreditabkommens von 1933 sind, kann die Genehmigung zur Rückzahlung des fälligen Gesamt- betrages in Reichsmark auf ein bei einer Devisenbank ge- führtes Konto, über das nur mit Genehmigung der Stelle
Devisenbewirts-
ß, Abschnitt T Nr. 12 erhält folgende Fassung:
Þ. i Bir T Nr, 10 wird wie folgt geändert: i
* zuständig, in deren Bezirk der Schuldner ansässig ist.
* beteiligten
nung). Der Erlös aus einer Veräußerung fließt wieder auf ein Sperrkonto nah Nr. 8. Abs. 3 erhält folgende Fassung: i Bei Anträgen nach Abs. 1 ist die Entscheidung des Reichswirtshaftsministers einzuholen, wenn es sich um Beträge von mehr als 100 000 RM handelt oder wenn nach der Art der Kapitalanlage oder nah den Bedingungen, unter denen sie erfolgt, volkswirt- schaftliche Bedenken gegen die Anlage bestehen fönnen. In Abs. 1 inter den Worten „ist oder war“ einzufügen: „oder über ein Guthaben einer Person, die nah dem 8. August 1931 Ausländer oder Saarländer geworden ist, in inländischer E bei einem inländischen Kreditinstitut (Auswanderer- uthaben)“. q Ubs. 1 zu a erhält folgende Faun:
a) daß die Versagung der Genehmigung eine unbillige
Härte bedeuten würde; Abs. 1 zu e erhält folgende Fassung:
c) ‘daß das Guthaben zu A für niht geschäft- lihe Reisen des Kontoinhabers oder anderer Personen nah Deutschland verwendet werden soll, jedoch mit der Maßgabe, daß für diese Zwecke innerhalb eines Ka- lendermonats nicht mehr als 10 000 RM freigegeben werden können. Die Stellen für Devisenbewirtschaf- tung haben dur geeignete Auflagen dafür Sorge zu tragen, daß eine mißbräuchlihe Verwendung der frei- " gegebenen Beträge für andere Zwecke verhindert wird;
&n Van 1 wird folgendes angefügt:
d) daß das Guthaben einer langfristigen Anlage im Fn- ae unter den Bedingungen der Nr. 9 zugeführt wird.
Jn Abs. 2 ist an Stelle der Worte „zum Zwecke der Umwandlung in langfristige Kapitalanlagen im ZJuland kann unter den Bedingungen der Nr. 9“ zu seyen: „kann A:
Abs. 3 fällt weg; Abs. 4 wird Abs. 3.
12. Für Anträge eines Gläubigers auf Erteilung der Genehmigung zur Leistung des Schuldners (§ 22 De- visenverordnung) oder zu einer anderen Verfügung über seine Forderung ist die Stelle für Devisenbewirtschaftung
; Für Anträge eines Bevollmächtigten (Vertreter, Be- “ auftragter) auf Erteilung der Genehmigung zu einer Handlung seines Vollmachtgebers ist die Stelle für De- visenbewirtschaftung zuständig, in deren Bezirk der Voll- machtgeber ansässig ist. Fur Anträge, die sich auf den Ausgleich von Forde- . rungen eines Fnländers gegen einen Ausländer mit Schulden eines Fnländers an einen Ausländer durch Zah- lung oder Verrehnung zwischen Fnländern beziehen, ist die e einen der. Beteiligten zuständige Stelle für Devisen- ewirtschaftung, bei der dieser die Genehmigung nachsucht, auch insoweit zuständig, als es sich um die den anderen Jnuländern zu erteilenden Genehmigungen handelt. Die Stelle für Devisenbewirtshaftung hat die von ihr erteilten Genchmigungen den Stellen Für Devisen- bewirtshaftung mitzuteilen, in deren Bezirk Personen an- sässig sind, denen sie eine Genehmigung erteilt hat. Für Anträge, die sich auf das inländishe Vermögen
13. Abschnitt 11 Nr. 19 erhält folgende Fassung:
: . Eine Genehmigung ist nicht erforderli, we
eine Devisenbank oder eine andere Person durch Vermitt
lung einer Devisenbank
a) ausländishe Wertpapiere der in 88 5, 8 der Devisen berordnimg bezeihneten Art im Ausland veräußey und den Erlös alsbald wiedex zum Ankauf derartige Wertpapiere verwendet, ;
h) inländishe Wertpapiere der in 88 6, 8 der Devisecn|l
verordnung bezeichneten Art im Ausland veräußey und den Evlös alsbald wieder zum Ankauf derartige Papiere verwendet,
c) den Erlös aus der Veräußerung ausländischer Wert, De
papiere der in §8 7, 8 der visenverordnung ge, nannten Art im Ausland alsbald wieder zum Ankauf
__ derartiger Papiere verwendet,
d) den Erlös aus der Veräußerung inländisher Wert papiere der in § 1 der Vierten Durhführungsverord- nung genannten Art im Ausland alsbald wieder zum Ankauf derartiger Papiere verwendet,
Pes die erworbenen Wertpapiere unverzüglih nah dem nland verbracht werden. Das Erfordernië einer Geuch. migung nach § 12 der Devisenverordnung bleibt unberührt, Die erforderlichen Genehmigungen können dazu erteilt werden, daß eine Devisenbank oder eine andere Person durch Vermittlung einex Devisenbank
a) ausländishe Wertpapiere der in 88 5, 8 genannten Art im Ausland veräußert und den Erlös alsbald zum Er- werb won inländishen Wertpapieren der in 88 6, 3 der Devisenverordnung genannten Art verwendet,
b) den Erlôs aus der Veraußerung nusländisher Wert- papiere der in §8 7, 8 der Devisenverordnung ge- nannten Art im Ausland alsbald zum Erwerb von inländishen Wertpapieren der in 88 6, 8 der Devisen- verordnung bezeihneten Art verwendet, unter der Be- dingung, daß mindestens 25 vH des Veräußerungs-
erlôses der Reichsbank in Devisen zur Verfügung gef
E iverden. ; Die Genehmigung ist mit der Auflage zu erteilen, daß
die erworbenen Wertpapiere unverzüglih nah dem Jnland
vierbracht werden.
In den Fällen der Abs, 1 und 2 ist ein etwaigerß
Spizenbetrag in E Zahlungsmitteln der Reichs bank zur Verfügung zu stellen; dagegen entfällt die Ver- O zur Anbietung der vorübergehend entstehenden uthaben, in den Fällen der Abs, 1 zu a und þ und Abs. 2 auch die Verpflichtung zur Anbietung der neu erworbenen e, E ie Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Wertpapiere vom Zeitpunkt der ber E odex Kündi- ung an oder während der leßten 12 esten Rückzahlungstermin.
14. Abschnitt TT Nr. 20 Abs. 1 (in der Fassung der Ziff. 2 der
Zweiten Verordnung zur Tbei Die Ba vom 9, Juni 1933 — RGBIl. 1 S. 363) erhält folgende Fassung: : 20, Ohne Genehmigung können, wenn der Anleihe- E nach den Bedingungen der Anleihe dazu berechtigt \st, Zinsscheine von Wertpapieren der in § 6 der Devisen- verordnung und in § 1 der Vierten Durhführüngsverörd- nung genannten Art in Reichsmark zugunsten eines Ju- länders eingelöst werden.
onate vor einen
Neichs- und Staatsanzeiger“ Nr. 288 vom 9, Dezember 1933. S. 3,
dem Saargebiet bedarf ex dex Genehmigung. nah dem Ausland oder dem Saargebiet sind in der Regel nur in der heimishen Währung des Kontoinhabers zu ge- nehmigent.
pz, Hinter Abschnitt IT Nr. 36 wird als Nr. 36 A folgendes
ingefügt: E s A. Eine Genehmigung nah È 1B A2 €14 Abs. 1 der Devisenverordnung is} nicht erforderlih zur Leistung von Zahlungen an das inländishe Sonderver- mögen eines Ausländers oder Saarländers (z. B. die in- ländishe Zweigniederlassung einer ausländishen oder saarländishen Firma, den rehtlich nicht selbständigen in- ländishen Betrieb eines Ausländers oder Saarländers, den inländischen Hauptbevollmächtigten einer in Deutschland ugelassenen ausländischen oder saarländischen Ver- f erungsgesellschaft, den Treuhänder für das getrennt verwaltete Fnlandsvermögen eines Ausländers oder Saarländers) und zur Leistung von solhen Zahlungen an Jnländer aus dem inländishen Sondervermögen, die für Rechnung des Sondervermögens erfolgen.
Eine Genehmigung nach è 13 Abs, 2, § 14 Abs 1 dex Devisenordnung ist nicht erforderlich zur Leistung von Zahlungen an Fnländer durch den inländishen Beauf- tragten oder Vertreter eines Ausländers oder Saarländers aus Mitteln, die ihm von seinem ausländischen oder saar- ländischen Geschäftsherrn oder Auftraggeber aus dem Auslande oder dem Saargebiet oder aus einem freien in- ländishen Konto (vgl. Nx. 6 und Nr. 35) zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt worden sind.
4, Abschnitt IT Nx. 40 erhält folgende Fassung:
40. Die Genehmigung zur Umlegung eines auf Reichsmark lautenden Altguthabens odex Auswanderer- guthabens als Altguthaben oder Auswandererguthaben zu einem anderen inländischen Kreditinstitut kann nur erteilt werden, wenn ein besonders wirtschaftlihes FJunteresse an der Umlegung dargetan wird, das auch unter volks- wirtschaftlihen Gesichtspunkten gerechtfertigt erscheint; Abschnitt T Nr. 10 Abs. 2 gilt entsprehend, Eine Geneh- migung ist nicht erforderlich zur Umlegung zu der Kon- versionskasse für deutshe Auslandsshulden oder zu der Deutschen Golddiskontbank.
Für die Umlegung alter Währungsguthaben (§ 4 der Devisenverordnung) gilt Abs. 1 entsprehend, Die Geneh- migung darf nur erteilt werden oder die Umlegung ist ohne Genehmigung nur zulässig, wenn das Guthaben gleichzeitig auf Reichsmark zum amtlihen Tageskurs um- gestellt wird.
25. Abschnitt 11 Nr. 42 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
42. Eine Genehmigung nach § 14 Abs. 2 der De- visenverordnung is nit exforderlich zur Gutschrift des Gegenwertes von Reichsmark-Wechseln, die von einem Fnländer N sind, auf dem Konto eines Ausländers oder Saarlän den Wechseln berechtigt ist, wenn a) die Genehmigung zur Versendung des Wechsels ins
Ausland oder ins Saargebiet oder zur Aushändigung
desselben an einen Ausländer oder Saarländer oder
zugunsten eines solhen an einen Fnländer (88 12,
14 Abs. 1 der Devisenverordnung) auf dem Wechsel
selbst erteilt oder der Genehmigungsbescheid mit dem
Wechsel verbunden ist, oder
Leistungen
ers, der im Zeitpunkt der Fälligkeit aus
28. An Stelle der durch Ziffer 5 der Zweiten Verordnung zur Devisenbewirtschaftung gestrihenen Vorschrift in Abschnitt 11 Nr. 46 tritt folgende Vorschrift: :
46. Ohne Genehmigung nah § 15 der Devisenverord- nung kann ein inländishes Kreditinstitut Zinssheine oder Gewinnanteilsheine von ausländishen Wertpapieren Zu- gunsten eines Ausländers oder Saarländers aus den von dem ausländischen Anleiheshuldner zur Verfügung gestellten Einlösungsmitteln einlösen und den Erlös auf freiem Reichsmark- odex Währungskonto gutbringen.
29. Jn der Ueberschrift vor Abschnitt 11 Nr. 47 und in Ab- {hnitt 11 Nx. 47 ist jeweils hinter den Worten „8 16 der Devisenverordnung“ einzufügen: „in Verbindung mit § 9 der Vierten Durhführungsverordnung“.
80. Abschnitt 11 Nr. 52 erhält folgende Fassung:
52. Eine Genehmigung zur Umlegung eines nah § 17 der Devisenverordnung entstandenen Sperrguthabens als Sperrguthaben zu einem anderen Kreditinstitut kann nur erteilt werden, wenn ein besonderes wirtschaftlihes Jnter- esse an der Umlegung dargetan wird, das auch unter volks- wirtshaftlihen Gesichtspunkten gerehtfertigt ersheint. Eine Genehmigung ist nicht erforderlih zur Umlegung zu der Konversionskasse für deutshe Auslandsshulden oder zu der Deutschen Golddiskontbank.
31, Abschnitt 1] Nr. 58 erhält folgenden Sah 2:
Nr. 35 Abs. 1 Say 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.
82. Abschnitt 1] Nr. 54 erhält folgende Fassung:
54, Eine Genehmigung nah § 18 der Devisenverord- nung zux Zahlung im Juland kann erteilt iverden, wenn der Ausländer oder Saarländer nahweist, daß er den Erlös ur Abdeckung eines Kredites bei einex inländishen Bank braucht, zu dessen Sicherung die Wertpapiere gedient hatten, Und daß der Kredit bereits vorx dem 12. November 11931 durch Wertpapiere gesihert war.
88, Abschnitt 11 Nx. 57 erhält folgende Fassung:
57. Eine Genehmigung nah § 18 dex Devisenverord- nung kann erteilt werden unter den in Abschnitt 1 Nr. 9 Abs. 1 zu a und c Abs. 2 und 3 genannten Vorausseßungen und Bedingungen, mit der Maßgabe, daß die Entscheidung des Reichswirtschaftsministers bei Beträgen über 50 000 Reichsmark einzuholen ist. Eine Genehmigung nah §8 19, 20 der Devisenverordnung kann erteilt werden unter den in Abschnitt T Nx. 9 und Nx. 10 Abs. 1 zu e genannten Vor- aussezungen und Bedingungen. i
84. Abschnitt 11 Nr. 58 erhält folgende Fassung:
58, Eine Genehmigung zur Umlegung eines nah §8 18 bis 20 der Devisenverordnung entstandenen Guthabens als Sperrguthaben zu einem anderen inländishen Kreditinst\tut kann nux erteilt werden, wenn ein besonderes wirtschaft- lihes Jnteresse, an der Umlegung dargetan wird, das auch unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten gerehtfertigt er- \cheint. Eine Genehmigung is nicht erforderlih zur Ums- legung eines nach §§ 19, 20 der Devisenverordnung ent- Une Guthabens zu der Konversionskasse für deutsche
uslandsshulden oder zu der Deutschen Golddiskontbank.
86, Hinter Abschnitt 11 Nr. 58 wird folgendes eingefügt: Zu § 10 der Vierten Durhführungsver- ordnung:
58 A, Eine Genehmigung zur Verfügung über ein nah 8 18 der Devisenverordnung entstandenes Sperrguthaben
Fetten, von Waren, deren Einfuhr verboten ist, und von solchen Waren, für die besondere Anordnungen des Reichswirtschaftsministers ergangen sind; |
In Abs. 1 wird folgender Say 5 angefügt:
Die Genehmigung berechtigt gegenüber Ausländern, die in einem Lande ansässig sind, mit dem ein Zahlungen in dritter Währung ausschließendes Verrechnungéabkoms- men besteht, nur zu Zahlungen in Reichsmark auf das bet der Reichsbank eingerihtete Konto der Notenbank des be- treffenden Landes oder, wenn nichts anderes bestimmt ist, in der heimishen Währung des Ausländers nah dem Ausland.
«Jn Abs. 2 leyter Saß ist an Stelle der Worte „10 vom Hündert“ zu seßen: „25 vom Hundert“.
44, Abschnitt ITT Nx. 4 wird wie folgt geändert:
n Abs. 4 wird folgender Say 2 angefügt:
Im Zahlungsverkehr mit Ausländern, die in einem Land ansässig sind, mit dem ein Zahlungen in dritter Währung ausshließendes Verrechnungsabkommen besteht, ist die Genehmigung nur in der Weise zu erteilen, ‘daß die Drbleng in Reichsmark auf das bei der Reichsbank ein- gerichtete Konto der Notenbank des betreffenden Landes oder, wenn nichts anderes bestimmt ist, in der heimischen Währung des Ausländers nah dem Ausland geleistet wird.
Hinter Abs. 6 wird folgender Abs, 7 angefügt:
Sind die Vorausseßungen für die Erteilung einer Genehmigung nah Abs. 1 und 2 nicht erfüllt, oder kann der FZnhaber einer allgemeinen Genehmigung nah Nr. 3 im Rahmen seines gekürzten Höchstbetrages eine Zahlung für die Wareneinfuhr nicht leisten, so kann die Genehmi- gung zur Zahlung auf ein gesperrtes Zwischenkonto bei einer inländishen Devisenbank erteilt werden, - wenn der ausländische Lieferant bereit ist, diese Zahlung an Er- füllungsstatt anzunehmen. Eine Verfügung über dieses esperrte Zwischenkonto darf nur unter Anrehnung auf Ee gekürzten Höchstbetrag des Einzahlers oder auf eine diesem sonst nach Abs. 1 und 2 zu Zahllungen für die Wareneinfuhr zu erteilende Genehmigung genehmigt werden.
48, Abschnitt ITT Nr. 6 Abs. 1 erhält folgenden Saß 2 und 3t
Jnhaber einer allgemeinen Genehmigung, die in einem Land ansässig sind, mit dem ein Zahlungen in dritter Währung ausshließendes Verrehnungsabkommen besteht, dürfen im Rahmen des gekürzten Höchstbetrages u Lasten des Kontos Zahlungen in Reichsmark auf das dei der Reichsbank eingerichtete Konto der Notenbank des betreffenden Landes oder, wenn nichts anderes bestimmt ist, in ihrer heimishen Währung nah dem Ausland oder in Reichsmark an Juländer leisten. Überweisungen auf freie Konten anderer Ausländer sind nur insoweit zu- lässig, als diese in einem Lande ansässig sind, mit dem ebenfalls ein Zahlungen in dritter Währung aus- schließendes Verrechnungsabkommen besteht.
46. Abschnitt IIT Nr. 10 Abs. 2 Say 2 erhält folgende Fassung:
Die Firmen sind verpflichtet, jeweils binnen 14 Tagen nah dem Erwerb der Reichsbank einen entsprehenden Betrag an angefallenen Devisen wieder zur Verfügung U stellen oder nachzuweisen, daß sie einen entsprehenden Betrag in freier Reichsmark aus Transitgeshäften herein- bekommen haben.
47, Abschnitt I[T Nr. 11 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 zu a erhält folgende Fassung:
V S Ad vER E E RH- i ran“: t ritt: rid S pi Si Spr uis e Mea: E SAER
T
15. Abschnitt Il Nr. 24 erhält folgenden Absah 2: h Genehmigungen zur Ueberweisung ‘eines Béträges ins Ausland oder ins Saargebiet berechtigen nicht zur: -Versen- dung oder Ueberbringung von- Reichsmarknoten. s
a) Zahlungen von Jnländern, welche die erforderlich Genehmigung zur Zahlung an einen Ausländer oder zugunsten eines solhen an einen Jnländer nachweisen, in inländisher oder ausländisher Währung. an dez ausländishen Geschäftsherrn weiterzuleiten oder zur Aufrechnung gegen Forderungen des ausländischen Geschäftsherrn in inländisher oder ausländischex Wahrung zu verwenden oder aus diesen Beträgen Zahlungen zugunsten des ausländishen Geschäftsherrn in inländisher Währung an Jnländer zu leisten.
Jn Abs. 1 wird folgendes angefügt: :
c) Zahlungen von FJnländern, die keine Mons zur Zahlung an einen Ausländer oder zugunsten eine jolhen an einen JFnländer nachweisen, in inländischer Währung auf das Konto eines Ausländers einzu- zahlen, der eine allgemeine Genehmigung nah Nr. 5 bis 8 besißt.
eines Auswanderes (Nr. 10 Abs. 1) beziehen, ist die Stelle ist erforderlich a) zum Erwerb solcher auf Reichsmark, Goldmark oder
b) die Versendung oder Aushändigung des Wechsels auf i einen Sachiwert lautender inländischer Wertpapiere, die
Grund einex allgemeinen Genehmigung erfolgt ist und der Fuhaberx der allgemeinen Sekebkütaung oder | E in seinem Auftrag ein inländishes Kreditinstitut weder an einer deutshen Börse zum Handel zugelassen, | die Nummer der Genehmigung und die Stelle für noh in den Tätigkeitsbereih eines Ausschusses der Devisenbewirtschaftung, . von der sie erteilt worden ist, Ständigen Kommission für Ängelegenheiten des Han- vermerkt hat, oder dels in amtlih niht notierten Werten beim Central- die Versendung im Rahmen der Freigrenze oder zu- verband des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes A auf Grund der Richtlinien ohne Ge- einbezogen sind (§ 8 der Devisenverordnung),
migung exfolgt ist und der Versender oder in 2 zum Erwerb von Steuergutscheinen, - A age N | c) zum Erwerb von Wertpapieren der in §8 1, 7 der
zierten Durhführungsverordnung genannten Art;
d) zum Erwerb von Reichsbankanteilen und Reichsbank- gewinnanteilscheinen,
e) zum Erwerb von Stücken der Fnternationalen 5!4pro- zentigen Anleihe des Deutschen Reichs von 1930 (Young-Anleihe), Deutsche Ausgabe.
für Devisenbewirtshaftung verfügt werden kann (Sverr- i ; ; l P j konto), erteilt e L Mina u Gläubiger bereit U But 5 e: Devisenbewirtshaftung zuständig, in deren Bezirk der K Bd H H R für regelmäßige 7 A R O L ¿ H *=SHgungsbetrage" (Ab[duitt-IT-Nr 23 zu D) Nt bie-Se--t—--T-Stntee nitt T Nr. 18 wird folgendes eingefügt: i E G E E E nehnigung..pach Maßgabe des § 1 des Geseges Pa Bahlupngen “an Vie Konvexsionskasse -für [M V bon ÜUnterabiar ta 2 M me erfien Valbsab binter lungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland zur Zah- , deutshe Auslandsschulden. d Mo Be niÓt n elóster“ einzufügen: „oder vor Ver- lung an die Konversionskasse für deutshe Auslands\hulden 19. Wird eine Genehmigung zur Leistung einer Zahlung ll U erien“ g laat A / zu erteilen. Die Genehmigung nah Sah 1 kann, wenn an die Konversionskasse für deutshe Auslandsschulden erteilt [a 4 h E Unterabsaß zu d ist als zweiter Halbsaß anzu- der Schuldner nicht der Leistung eines höheren Teil- (S 1 des Geseßes über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber fü N Ave cGende Mi für Wertpapiere, die eine Devi- beträges oder des ganzen Schuldbetrages ausdrücklich zu- dem Ausland vom 9, Funt 1933 — RGBl. 1 S. 349), so senbank’ für SiAate Rräbrang in das-Ausland verkauft;“ ne stimmt, nur erteilt werden in Höhe von 15 vH des im ist in dem Genehmigungsbescheid anzugeben: Z 18 BE Solaciiben Aa: Is seinem Auftrag das versendende Kreditinstitut dies Zeitpunkt der Fälligkeit, bei bereits früher fälligen Kre- a) Namen und Anschrift des Gläubigers, zu dessen | 17. Sas i a e e bié Vis enbuna unter Angabe der betreffenden Bestimmungen ver-
diten des am 1. April 1932 geshuldeten Gesamtbetrages, Gunsten die Zahlung erfolgt, j / E ; E: merkt hat, oder jedoh in keinem Falle für mehr als den bisher fälligen b) Rechtsgrund der Zahlung (genaue Gliederung nach odex Ueberbringung von Zins- odex Gewinnanteilscheinen. d) die Versendung durch ein Kreditinstitut auf Grund
Teilbetrag. Die Genehmigung zur Rüzahlung von Zinsen, Tilgung, Gewinnbeteiligung, Mietübershuß | 18. Abschnitt 11 Nx. 27 erhält folgenden Abs. 5: einer einem Kunden erteilten Einzelgenehmigung weiteren 15 vH des Kredites auf Sperxrkonto oder an die usw.; die Art der Zinsen ist zu bezeichnen, z. B. An- Die Vorschriften in Abs. 1 bis 4 SEN e eg E exfolgt ist, und das Kreditinstitut dies vermerkt hat. ay 4). Sie gelten
Konversionskasse für deutshe Auslandsshulden kann unter denselben Vorausseßungen jeweils frühestens 6 Monate nah der vorangegangenen Zahlung erteilt werden. Die Vorschriften in Say 2 und 3 gelten nicht, wenn der Gläu-
leihe-, Hypotheken- und Darlehnszinsen),
c) Fälligkeitszeitpunkt,
d) geshuldete Währung (bei mehreren wahlweise geschul- deten Währungen die von dem Wahlberechtigten ge-
wanderer (Abschnitt T Nr. 8 Abs. 1 / erner nicht für die Versendung oder Ueberbringung von Wertpapieren der in 8§§ 5 bis 7 in Verbindung mit § 8 der Devisenverordnung sowie in § 1 der vierten Durhführungs-
Der Vermerk nach b bis d ist auf dem Wechsel selbst anzu- bringen oder mit ihm zu vevbinden; erx soll die Unterschrift dessen tragen, derx ihn angebracht hat.
Abs. 3 erhält folgende Fassung:
86. Abschnitt 11 Nr. 63 erhält folgenden Saß 2: Die Vorschriften der Fünften Durhführungsverord- pu vom 20. Fuli 1933 (RGBl. I S. 531) bleiben un- rührt.
An Stelle von Abs. 2 und 3 treten folgende Vor- {riften als Abs. 2 bis 5: : Eine solche allgemeine Genehmigung kann auch Fracht-
e) Selteaun t bin sih die Zahlung bezieht VELordnia Amte L. l C : : N ; î : c : c : c
S Ana, i STbiittuna , 19. Fn der Ueberschrift vox Abschnitt Il Nr. 28 und in Abschnitt I ordnung ist exforderlih zur Gutschrift des Gegenwertes von
BRC dex B U Von So A Le Ge Îr. 28 bis 31 ist jeweils hinter den Worten „§ 13 Abs, 1 der eigenen Wechseln und, von [olhen Wecteln die für eine
Æ s 16 : s ; 4 vi ügen: „i i er 5 : M Saug) : R “f ;
winnausshüttung und Höhe des Kapitals. D E S E Verbindung mit § niht aus. dem Warenverkehx stammende Verpflichtung
Zu Absch nitt 11, 20, Abschnitt 1] Nx. 29 wird wie folgt geändert: 8. Abschnitt IT Nr. 9 erhält folgenden Abs. 4: Die Unterabsäße zu a und zu þ erhalten folgende Fassung: Ohne Genehmigung darf ein Fnländer inländische a) zux Stundung des Kaufpreises für gelieferte Waren | Zohlungsmittel für eine Forderung in ausländisher Wäh- (Warenkredit) und des Gegenwertes für gewerbliche rung von dem Schuldner in Zahlung nehmen. Leistungen im Zusammenhang mit dem Warenverkehr 9. Jn Abschnitt 11 Nx. 10 sind die Worte „oder in einem (z. B. Frachtkosten) im Rahmen der handelsüblichen lt E eei b) S lä (Prolongation) eines êingeräumten E j E C L GN zux Verlängerung (Prolongat 1 geraumt! 10. Abschnitt 11 Nx 16 wird wie folgt geändert: Die Worte D tas is Raben der a batcritaa MUGATE fb, : F g j 1 „au die Hinausschiebung derx Fälligkeit, insbesondere“ zu i i i R t B gilt Abs, 1 entsprehend mit der Maßgabe, daß die Ge- slreichen. lihen Fristen, wenn niht mit ihr die übrigen Be- Ung jeweils in Höhe von 25 vH erteilt werden Es wird folgender Abs. 2 angefügt: Ba zuungunsten des Kreditgebers abgeändert S Als Verfügung über eine Forderung gilt nicht Dei: P hs Bei Krediten der in Nr. 7 Abs. 1 genannten Art, die a) die Stundung ded Ran für deligfecte aren Jn dem Unterabsag zu e ist hinter dem Wort A an inländishe Körperschaften des öffentlihen Rechts ge- (Warenkredit) und des Gegenwertes für gewerbliche zeitig“ einzufügen: „im Age in ausländischer Wäh- geben worden sind und nicht Gegenstand des Kredit- Leistungen im Zusammenhang mit dem Warenverkehrx rung oder freier Reichsmar R abkommens für Deutsche öffentlihe Schuldner von 1933 (z. B. Frachtkosten) im Rahmen der handelsüblichen Es wird folgender Abs. 2 eingefügt: ; . Devis sind, ist die Entscheidung des Reichswirtschaftsministers Fristen; Eine Genehmigung nah b 13 Abs. 1 und 2 der Devisen- einzuholen. b) die Verlängerung (Prolongation) eines eingeräumten verordnung ist nicht erforderlih zur Stundung fälliger n Fällen, in denen die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 Kredites im Rahmen der für derartige Geschäfte üb- Bins- und Tilgungsraten, zur Zustimmung der Aussebung zu einer unbilligen Härte für den Gläubiger oder den lichen Fristen, wenn nicht mix ihr die übrigen Be- der Tilgung und zum Verzicht auf die Geltendmachung von Schuldner führen, ist ‘die Entscheidung des Reichswirt- dingungen zuungunsten des inländishen Beteiligten Verzugszinsen gegenüber einem ausländischen oder E shaftsministers einzuholen. abgeändert werden; ländishen Kreditnehmer, soweit diese Maßnahmen nah __ In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann auf Antrag eine c) die Stundung fälliger Zinsen und Tilgungsraten, die kaufmännischen Grundsäßen üblich sind. Sammelgenehmigung in der Weise erteilt werden, daß die Zustimmung zux Aussebung der Tilgung und der Ver- | Al. Abschnitt 11 Nr. 32 erhält folgende Fassung: Rückzahlung der einzelnen Beträge (15 vH bzw. 25 vH) zicht auf die Geltendmachung von Verzugszinsen gegen- 32. Als Forderungen im Sinne von § 13 Abs. 2 und 3 auf das Sperrkonto- oder an die Konversionskasse für über einem ausländischen oder saarländishen Schuldner, und von § 20 der Devisenverordnung gelten auch Hypo- deutshe Auslandsshulden jeweils mit einem Zeitabstand soweit diese Maßnahmen nach kaufmännischen Grund- theken, Grund- und Rentenschulden; als Forderungen im von Ge Monaten gestattet wixd. Jn dem Genebhmi- säßen üblich sind, G von § Ai Lide der Devisenverordnung gelten auch gungsbe|cheid sind die Tage anzugeben, an denen die Zah- 1D} resv j HAT+ fol ¿ igentümergrundschulden. 1 lung frühestens geleistet wérden barf, : 2 M, Die LaBersuist c aag ermalt folgende Fassung: 22. Abschnitt 11 Nr, 35 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: 4. Abschnitt 1 Nr. 9 wird wie folgt geändert: 8 E Li A a Devisenverordn O D 35. Ohne Genehmigung nach § 18 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Abs. 1 zu þ erhält folgende Fassung: M R e Dea U derx Devisewverordnung kann ein Ausländer oder Saar- b) Erwerb von auf inländishe Währung oder auf einen D A DEI E D S a 5 4 1988 (R Bt 1 länder — vorbehaltlih dex Beshränkungen des Abs. 2 — Sachwert lautenden inländischen Wertpapieren mit der A ‘s 07g ne ie E, über sein Reichsmarkguthaben bei . einem inländischen } Maßgabe, daß der Erlös aus ciner Veräußerung der 6 : A 3). z | Kreditinstitut oder Postsheckamt verfügen, soweit es nach Wertpapiere wieder auf cin Sperrkonto nah Nr. 8 12, Abschnitt 11 Nx. 17 wird wie folgt geändert: Hinter den dem 15, Juli 1931 (wenn derx Gläubiger eine ausländische fließt. Eine Genehmigung zur ersendung der Wert- Worten „§§ 5, 6 der Devisenverordnung“ ist einzufügen: Bank ist, nach dem 31: Juli 1931) entstanden ist (freies È papiere ins Ausland oder ins Saargebiet ist zu ver- „oder § 1 dex Sechsten Durchführungsverordnung“. Konto). Er kann insbesondere selbst Beträge von den sagen; Es wird folgender Abs. 2 angefügt: Konto abheben, zu Lasten des Kontos Barzahlungen an Abs. 1 zu e erhält folgende Fassung: „ Ohne Genehmigung nah § 1 der Secsten Durh- Fnländer oder an solche Ausländer leisten, die in dem gleichen c) Erwerb von inländischem Grundbesiß mit der Maß- führungsverordnung kann ein Fnländer Schuldscheine der Land ansässig sind wie er, sowie auf das inländishe Kontö gabe, daß eine Verfügung über das Grundstück E Corbemonmasse für deutsche Auslandsschulden, die er als eines Ausländers, der in dem gleihen Land ansässig ist wie besondere eine Veräußerung desselben, nur mit Ge- fielle alien S R Gedan OR E E S T inländishe Kont ines î x S it Fonhowmi A ' : : i i e i K C nehmigung der Stelle für Devisenbewirtschaftung zu- daraus erlösten ausländischen Zahlungsmittel alsbald der ZUr Ueberweisung auf das inländische Konto ein
i : i ührung: ; 'Auslà in einem nd ansässig ist als er lässig ist (vgl. § 4 der Vierten Durhführungsverord- Reichsbank zur Verfügung stellt, fav ie Aue Se C0 O M Rae, A en Aieland Vet
führern, Spediteuren oder Lagerhaltern erteilt werden, so- weit sie a) Rechnungsbeträge oder i: j b) Kosten für Transport, Zoll, Versicherung u. dergl. in ausländisher Währung : bei Jnländern für einen ausländishen Auftraggeber oder bei Ausländern für einen inländishen Auftraggeber ein- ziehen (Nachnahmeverkehr). Die Genehmigung berechtigt auch zur Einlösung von ausländischen oder saarländischen Wunsch des Gläubigers oder seines inländishen Vertreters S n O Be E jtt f oar (Anwalts) diesem ausgehändigt werden; dem Schuldner ist 4 % E Gand 2A 5 NÌ 3 ; : ceey: : E halter diese Einlösungen der für den Empfänger der Ware in diesem Falle die p nehmigung abschriftlich mitzuteilen. uständigen Devisenstelle in der in Abj. 3 vorgesehenen 39, Abschnitt I1 Nr. 69 erhält folgenden Abs. 4: Weise mitteilt; etwa von dem Empfänger der Ware
Der Abschluß eines Vergleichs (§ 794 Nr. 1 ZPO.) und urchführungs- die Aufnahme einer vollstreckbaren Urkunde (§ 794 Nr. 5 ZPO.) bedürfen keiner Genehmigung; § 25 der Devisen- verordnung bleibt unberührt.
40. A Abschnitt IT Nr. 73 wird als Nr. 73 A und B folgendes eingefügt: : 2 A. Fsstt einem Schuldner die S zur Lei- stung (§ 22 der Devisenverordnung) an einen Ausländer odex Saarländer erteilt, so bedarf die Zahlung der durch eine Rechtsverfolgung erwachsenen Kosten keiner besonderen Genehmigung. : ergeben.
73 B. Ohne Genehmigung können auf Grund der be- Frachtführern, Spediteuren oder Lagerhaltern, die in stehenden Staatsverträge über den Rechtshilfeverkehr in rößerem Umfang für ausländishe Kunden internationale Steuersachen ausländische Steueransprüche beigetrieben und Transporte ausführen, kann die allgemeine Genehmigung A Taleian Wed des Vertrags- nah Abs. 2 au darauf ausgedehnt e von Aus-
O Senehmigung na 15 der Devisenverordnun 2 andes an den Glaubiger überwiesen wevden. ländern oder Saarländern erhaltene Zahlungen in
kann 0% Ba, i: Gu, ee Ge: 41. Abschnitt 11 Nx. 74 wird wie folgt geändert: i: e inländischer oder ausländisher Währung an andere Aus-
winnanteilsheine von auf Reichsmark, Goldmark oder einen n Abs. 1 wird hinter den Worten „zu h“ eingefügt: länder oder Saarländer weiterzuleiten. : L Nr. 3 Abs. 1 Sah 4 zu a, b, e, d, g und h, Abs. 2
Sachwert lautenden inländishen Wertpapieren zugunsten „Und if. : N ( i, eines Ausländers oder Saarländers. einziehen, wenn der In Abs. 3 wird am Ende folgendes angefügt: Sat 1, Abs. 4 bis 6 gelten entsprehend. - Für Über-
Erlös auf dem Sperrkonto gutgebraht wird, auf dem der h) für die Anlieferung von Steuergutscheinen; weisungen nah Abs. 1 zu a an den ausländischen Ge- Erlös der Wertpapiere gutzubringen wäre. Erlöse, die i) für die Anlieferung von Zinsscheinen und Gewinnan- schäftshercn in einem Land, mit dem ein Zahlungen in 19 Reichsmark nicht erreichen, können auf freiem Konto des teilscheinen, i Î dritter Währung ausshließendes Verrehnungsabkommen Ausländers oder Saarländers gutgebraht werden, s k) Vhainea Anlieferung von Weizen- und Roggenausfuhr- besteht, gilt Nr. 3 Abs. 1 Say 5 entsprechend. der Konversionskasse monatlih nachträglich ein Verzeihnis ren j L 48. Abschnitt 111 Nr. 20 Abs. 1 erhält folgenden Saß 3 und 4: dieser CE ie Mais Angabe der einzelnen Gläubiger 1) für die Anlieferung von Osthilfeentshuldungsbriefen; [{ Soll ‘eine deitkue aus e l Tee RGleekCaMertran, eingereiht wird. m) für die Anlieferung Mute Schuldscheinen der Konver- die Auszahlung des Rückaufswertes einer Versicherung Ohne Genehmigung nah § 15 dex Devisenverordnung j ionsfkasse für deutsche Auslandsschulden. : oder die Gewährung eines Policedarlehens an einen Aus- kann ein inländishes Kreditinstitut Zinssheine oder Ge- | 42. Jn Abschnitt 11 Nx. 75 wird am Ende folgendes angefügt: länder oder Saarländer erfolgen in Fällen, in denen der winnanteilsheine von auf Reichsmark, Goldmark oder i) für die Versendung von Wertpapieren in den Fällen Versicherungsnehmer Fnländer is oder bei Abschluß des einen Sachwert lautenden inländishen Wertpapieren, die der Nr. 25 zu d und f. Vertrages Jnländer war, so ist die Entscheidung des hon vorx dem 1. Juli 1988 bei ihm im Depot eines Aus- Zu Absnitt 11 Reichswirtschaftsministers einzuholen, es sei denn, daß der länders oder Saarländers lagen, zugunsten dieses Aus- A E 4 Versicherungsvertrag vor dem 16. Juli 1931 abgeschlossen länders oder Saarländers einziehen, wenn derx Erlös zur 43. Abschnitt II[T Nx. 3 wird wie folgt geändert: worden ist und der Versicherungsnehmer oder der Be- Verminderung des Debetsaldos auf dem gleichen oder einem Abs. 1 zu f erhält folgende Safsung: günstigte bereits. vorx diesem R Ausländer oder f) für die Bezahlung von bewirtschafteten landwirtschaft-
anderen Konto des Ausländers oder Saarländers ver- Saarländer war oder daß der Betrag der genehmigungs- wendet wird. lichen Erzeugnissen, von beowirtshafteten Oelen und bedürftigen Leistung 1000 Reichsmark nicht übersteigt.
biger erst nah dem 3. August 1931 Ausländer oder Saar- Ti i ub, 2 evile j länder geworden ist (Auswanderer). Die Rückzahlung des ung ift erforderli zur Gutsrift des Gegenwvertes voi vollen fälligen Betrages auf Sperrkonto oder an die Kon- versionskasse für deutshe Auslandsschulden kann, sofern es sih niht um Konkurs- oder Vergleichsdividenden nach Nr. 6 handelt, genehmigt werden, wenn der Schuldner si in Konkurs befindet oder wenn der Gläubiger als dinglich Berechtigter an der Zwangsversteigerung «eines Grund- stücks beteiligt ist und in der Zwangsversteigerung durch den Zuschlag an die Stelle des Rechtes der Anspruch auf Ersaß des Wertes aus dem Versteigerungserlös ge- treten 1st.
Bei Krediten der in Nr. 7 Abs. 1 genannten Art, die an inländishe Banken gegeben worden sind und nicht Gegenstand des Deutschen Kreditabkommens von 1933 sind,
87. Abschnitt IT Nr. 67 Sah 1 erhält folgende Ao,
67. Bei Anträgen des Gläubigers nah § 22 der De- liwen Verhältnisse b wenn E die e u E
afzeptiert worden waren. ichen Verhältnisse bereits eindeutig ge art 1nd oder Ge-
i N : lehr im Verzug liegt, dem Schuldner vor Erteilung der Ge- S .
26. S e De: nehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
A ( ; L f nehmigung oder im Rahmen der Freigrenze oder zulässiger- | 88. Abschnitt I1 Nr. 68 erhält folgenden Abs. 2: - Leist weise auf Grund der Richtlinien ohne Genehmigung erfolgt, Beantragt der Gläubiger die Genehmigung zur Vel] a so gilt Nr. 42 Abs. 1 Sab 1 zu b und e und Saß 2 ent- des Schuldners, so kann der Genehmigungsbescheid au sprechend; entsprechendes gilt, wenn der Scheck im Ausland oder im Saargebiet auf Grund einer allgemeinen Genehmi- gung oder im Rahmen der Freigrenze ausgestellt worden ist. Nr. 42 Abs. 4 und 5 gelten für Schecks entsprechend.
27. Abschnitt 11 Nr. 45 (in der Fassung der Ziff. 5 dex Zweiten Es zur Devisenverordnung) erhält folgende Abs. 2 vis 4:
Ohne Genehmigung nah § 15 dex Devisenverordnung kann ein inländishes Kreditinstitut Zinsscheine odex Ge- winnanteilscheine von auf Reihsmark, Goldmark oder einen Sachwert lautenden inländishen Wertpapieren zugunsten eines Ausländers oder Saarländers einziehen, wenn dieser das Affidavit abgibt, pon die Zinsscheine oder Gewinn- anteilscheine niht einem Fnländer gehören, daß er sie nicht von einem Fnländer zum Zweck derx Einziehung erworben hat und daß sie. niht von einem Fnländer an einen Aus- länder oder Saarländer siherungshalber übereignet worden sind, und wenn das Kreditinstitut ferner den Erlös alsbald an die Konversionskasse für deutshe Auslandsshulden zahlt.
gezahlte Devisen sind nach § 1 der verordnung der Reichsbank anzubieten. In den Fällen von Abs. 1 zu a können die Fracht- führer, Spediteure oder Hageihatter davon absehen, sich von dem Empfänger der Ware die Genehmigung zur blung an einen Ausländer nachweisen zu lassen, wenn ste der für den Empfänger zustä1digen Stelle für Devisen- bewirtshaftung wöchentlih ein Verzeichnis einreihen, aus dem sich Absendeort und Herkunftsland der Ware sowie der Rehnungsbetrag, Name und Wohnort des Empfängers
nung- vom